Urteil des HessVGH vom 25.02.1997
VGH Kassel: referat, polizei, einweisung, direktor, besoldung, vergleich, baurecht, beförderung, erfüllung, dispositionsfreiheit
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
1. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 TG 4061/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 33 Abs 2 GG, § 18
BBesG, § 8 Abs 1 BG HE
(Zuordnung höherwertiger Planstellen zu Dienstposten
unter vorheriger Dienstpostenbewertung - Bestenauslese)
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht begründet. Dagegen ist auf die
Beschwerde des Antragsgegners der angefochtene Beschluß des
Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen
Anordnung insgesamt abzulehnen. Der Antragsteller hat den geltend gemachten
Anspruch nicht glaubhaft gemacht, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen
Anordnung zu untersagen, die Beigeladenen in eine Planstelle der
Besoldungsgruppe B 2 BBesO einzuweisen.
Der Antragsteller ist durch die Art und Weise des Auswahlverfahrens und die
hierauf beruhende Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen nicht in
seinem von Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 134 HV gewährleisteten
grundrechtsgleichen Recht auf (chancen-) gleichen Zugang zu jedem öffentlichen
Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. BVerfG
<3. Kammer>, Beschluß vom 19. September 1989, DVBl. 1989, 1247) verletzt
worden. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers, der eine faire,
chancengleiche Behandlung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der
Beurteilungsermächtigung und die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte umfaßt (vgl.
Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 1985 - 1 TG 252/85 -, ESVGH 35, 315 Nr. 172,
vom 12. Oktober 1987 - 1 TG 2724/87 - und vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93
-, DVBl. 1994, 593, jeweils mit weiteren Nachweisen), ist vom Antragsgegner
beachtet worden.
Der verfassungsrechtlich verankerte Leistungsgrundsatz, der einfachrechtlich in §
8 Abs. 1 Satz 1 HBG und nunmehr auch in § 10 Abs. 2 HGlG vom 21. Dezember
1993 (GVBl. S. 729) seine normative Ausprägung gefunden hat, besagt, daß die
Auswahl der Bewerber um ein Beförderungsamt ausschließlich nach den Kriterien
von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen ist. Diese
materiellen Auswahlkriterien sind dem Dienstherrn mit bindender Wirkung
unmittelbar durch die Verfassung vorgegeben. Bei seiner Auswahlentscheidung
hat er auf der Grundlage des gesamten für die persönliche und fachliche
Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der
Personalakten, wobei der letzten, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung
zukommt, die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber im Hinblick auf das
spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Amtes einem Vergleich zu
unterziehen und eine wertende Abwägung und Zuordnung vorzunehmen. Diese
Feststellungen und die wesentlichen Auswahlerwägungen sind schriftlich
niederzulegen. Damit wird nicht nur eine Selbstkontrolle des Auswählenden
ermöglicht, sondern es werden auch die nicht berücksichtigten Bewerber in die
Lage versetzt, aufgrund einer Einsichtnahme in die entsprechenden
Auswahlvorgänge sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die zu ihren Ungunsten
ausgefallene Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in
Anspruch nehmen wollen. Vor allem dient das Erfordernis der schriftlichen
Begründung der Auswahlentscheidung aber der Gewährleistung tatsächlich
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Begründung der Auswahlentscheidung aber der Gewährleistung tatsächlich
wirksamen Rechtsschutzes im Rahmen ihrer Überprüfung (ständige
Rechtsprechung des Senats: Beschlüsse vom 17. Oktober 1989 - 1 TG 2751/89 -,
NVwZ 1990, 284 m.w.N. und vom 19. Januar 1993 - 1 TG 2034/92 -; vgl. auch
BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1992, JZ 1993, 798 ff.). Zudem muß die
Begründung der Auswahlentscheidung inhaltlich den Bedingungen rationaler
Abwägung genügen (vgl. hierzu BVerfG, Beschluß vom 22. Oktober 1991, BVerfGE
85, 36, 57 ff.), d. h. für das Gericht nachvollziehbar sein (ständige Rechtsprechung
des Senats: vgl. Beschluß vom 26. Oktober 1993, a.a.O.).
Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab und unter Berücksichtigung der dem
Gericht lediglich zustehenden eingeschränkten Prüfungskompetenz bei der
Kontrolle von Personalentscheidungen der vorliegenden Art ist jedenfalls im
Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Auswahl der Beigeladenen rechtlich
nicht (mehr) zu beanstanden.
Allerdings hat der Senat erhebliche rechtliche Bedenken hinsichtlich der Art und
Weise, wie der Antragsgegner das Besetzungsverfahren eingeleitet hat. Fehlerhaft
war es, daß die Personalabteilung die Abteilungsleiter mit Schreiben vom 19. Juli
1995 ohne nähere Darlegung der Voraussetzungen aufforderte, eventuelle
Beförderungsvorschläge mitzuteilen. Es wäre zunächst erforderlich gewesen, daß
die Personalabteilung geprüft hätte, welche Referate des Ministeriums im Sinne
des Kabinettbeschlusses vom 3. Januar 1990 so groß und/oder wichtig sind, daß
ihnen eine B 2-Planstelle zugeordnet werden kann. Diese Prüfung hätte aufgrund
der in den Referaten zu erledigenden Aufgaben und unabhängig davon
durchgeführt werden müssen, ob der jeweilige Referent "beförderungsreif" oder
"beförderungswürdig" ist. Zu dieser Dienstpostenbewertung war der
Antragsgegner nach dem Grundsatz der funktionsgerechten Besoldung (vgl. § 18
BBesG) verpflichtet. Erst nach Feststellung der Referate, die nach ihrer Größe
und/oder Wichtigkeit die Voraussetzungen erfüllen und denen die besetzbaren
Planstellen zugeordnet werden sollen, wäre nach dem Grundsatz der
Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 8 Abs. 1 HBG) zu entscheiden gewesen,
welchen Beamten diese Dienstposten unter Einweisung in die Planstelle der
Besoldungsgruppe B 2 BBesO zu übertragen sind. Zu diesem Zweck hätte man
zuvor entweder die betreffenden Referentendienstposten mit Angabe des
Anforderungsprofils ausschreiben oder von sich aus alle für die Besetzung in
Betracht kommenden Beamten mit in die Auswahl einbeziehen müssen.
Obwohl der Antragsgegner diese rechtlichen Vorgaben zunächst nicht beachtet
hat, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Untersagung der Einweisung der
Beigeladenen in die höherwertige Planstelle. Im maßgeblichen Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung genügt die Auswahlentscheidung noch den zu
stellenden Anforderungen. Sie ist aufgrund eines aktuellen Eignungs- und
Leistungsvergleichs getroffen worden. Die wesentlichen Erwägungen für die
Zuordnung der zu besetzenden Planstellen zu den bereits bisher von den
Beigeladenen wahrgenommenen Dienstposten und die Gründe für die Auswahl der
Beigeladenen sind in den vom Staatssekretär gebilligten Vermerken vom 7.
Dezember 1995 und 13. März 1996 niedergelegt worden. Ob bereits in dem
Auswahlvermerk vom 7. Dezember 1995 eine hinreichende Begründung gegeben
wird oder ob, wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluß
dargelegt hat, dieser Vermerk nicht den Bedingungen rationaler Abwägung
genügt, kann offenbleiben, denn in dem im Beschwerdeverfahren eingereichten,
umfangreichen ergänzenden Vermerk vom 13. März 1996 wird eine den
Anforderungen noch gerecht werdende Begründung für die Zuordnung der
Planstellen und die Auswahlentscheidung gegeben. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats kann der Dienstherr noch während eines anhängigen
vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine bislang fehlerhafte Auswahlentscheidung
durch einen ordnungsgemäßen, nachvollziehbaren schriftlichen Leistungs- und
Eignungsvergleich der Bewerber heilen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. August
1992 - 1 TG 1074/92 -, NVwZ 1993, 284 m.w.N., vom 19. Januar 1993 - 1 TG
2034/92 - und vom 21. Oktober 1993 - 1 TG 1063/93 -).
Die näher begründete Einschätzung des Antragsgegners, daß die von den
Beigeladenen wahrgenommenen Referate größer oder wichtiger als das Referat
des Antragstellers sind und eher die Zuordnung einer Planstelle der
Besoldungsgruppe B 2 BBesO rechtfertigen, kann vom Gericht nicht beanstandet
werden. Bei der Dienstpostenbewertung sind die auf den Dienstposten
wahrzunehmenden Funktionen und die zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht zu
bewerten. Die anschließende Zuordnung von Planstellen erfolgt auf der Grundlage
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bewerten. Die anschließende Zuordnung von Planstellen erfolgt auf der Grundlage
gesetzlicher Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts grundsätzlich im
Rahmen organisatorischer Gestaltungsfreiheit (ständige Rechtsprechung: BVerwG,
Urteil vom 28. November 1991, Buchholz 237. 7 § 28 LBG NW Nr. 9 = ZBR 1992,
176; Senatsbeschluß vom 7. April 1994 - 1 TG 279/94 -, jeweils m.w.N.). Der
einzelne Beamte hat in diesem Stadium der Stellenzuweisung weder einen
Anspruch auf eine bestimmte Bewertung des von ihm wahrgenommenen
Dienstpostens noch auf Ausbringung einer entsprechenden Planstelle oder gar auf
Beförderung (vgl. BVerwG a.a.O. und Urteil vom 31. Mai 1990, Buchholz 237.6 § 14
LBG Nds § 14 Nr. 1 = ZBR 1990, 347 m.w.N.; Beschluß vom 15. Dezember 1992,
ZBR 1993, 151). In Anbetracht des verhältnismäßig weiten Spielraums, den der
Dienstherr für Maßnahmen im Haushalts- und Planstellenbereich in Anspruch
nehmen kann, erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung derartiger Maßnahmen
lediglich auf eine Mißbrauchskontrolle in Gestalt der Prüfung, ob der Grundsatz der
funktionsgerechten Besoldung durch eine verdeckte Personalentscheidung in
sachwidriger Weise verletzt worden ist. Da der Dienstherr bei der Zuweisung von
verfügbaren Planstellen grundsätzlich in Wahrnehmung des öffentlichen Interesses
an einer möglichst effizienten Erfüllung öffentlicher Aufgaben und nicht im
Interesse des einzelnen Beamten an einem angemessenen beruflichen
Fortkommen tätig wird, kann eine Antragsbefugnis des Beamten in diesem
Stadium des Verfahrens auch nur insoweit gegeben sein, als eine
rechtsmißbräuchliche Ausübung der Dispositionsfreiheit zu seinem Nachteil gerügt
wird.
Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargetan, daß dem von ihm
wahrgenommenen Dienstposten aus sachfremden Gründen keine der
streitbefangenen Planstellen zugewiesen worden ist. Es ist für den Senat
nachvollziehbar und überzeugend, wenn der Antragsgegner die Bedeutung der in
dem Referat der Beigeladenen wahrzunehmenden Aufgaben höher als die im
Referat des Antragstellers einschätzt. Das vom Beigeladenen zu 1
wahrgenommene Referat umfaßt nach den unbestrittenen Angaben des
Antragsgegners alle Aufgaben, die dem Direktor des Landespersonalamtes nach
den beamtenrechtlichen Gesetzen und Rechtsverordnungen obliegen. Hierzu
gehören die Grundsatzangelegenheiten des öffentlichen Dienstrechts, das
Laufbahnrecht, die Entwicklung von Grundsätzen des Personalwesens und die
Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse der
Landespersonalkommission (zu deren Aufgaben vgl. § 115 HBG). Außerdem sind
in diesem Referat die personalrechtlichen Einzelentscheidungen zu treffen, für die
der Direktor des Landespersonalamtes nach den beamtenrechtlichen Vorschriften
zuständig ist. Wegen dieser umfangreichen Aufgaben, die eine zentrale Bedeutung
für das gesamte öffentlich-rechtliche Personalwesen in der Landes- und
Kommunalverwaltung haben, ist es nachvollziehbar, daß der Antragsgegner das
Referat des Beigeladenen zu 1 zutreffend als wichtiges Referat im Sinne des
Kabinettbeschlusses vom 3. Januar 1990 angesehen hat.
Dies gilt auch hinsichtlich des Referats das vom Beigeladenen zu 2
wahrgenommen wird. Dieses Referat umfaßt u.a. die allgemeinen Angelegenheiten
des Beamten-, Disziplinar- und Personalvertretungsrechts im Bereich der Polizei,
die Koordination der Zusammenarbeit der Abteilung III mit dem Hauptpersonalrat
der Polizei und den übrigen Personalvertretungen und die
Personalangelegenheiten der Angestellten und Arbeiter. Es ist ein polizeiliches
Grundsatzreferat, das zentrale Bedeutung für die gesamte hessische Polizei mit
ihren ca. 17.000 Bediensteten hat.
Für den Senat ist es nachvollziehbar und einleuchtend, wenn der Antragsgegner
demgegenüber das vom Antragsteller betreute Referat - Staatsdomänen und
Staatsweingüter - vergleichsweise als weniger bedeutsam ansieht. Die in diesem
Referat zu erledigenden Aufgaben der Verwaltung und Nutzung des
Grundvermögens der Staatsdomänen und Staatsweingüter rechtfertigen nicht die
Zuweisung einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO. Für diese
Einschätzung ist es unerheblich, daß den zum Zuständigkeitsbereich des
Antragstellers gehörenden hessischen Staatsweingütern Kloster Eberbach eine
über die Grenzen des Landes hinausgehende Bedeutung zukommt.
Auch die Auswahl der Beigeladenen für die bereits bisher von ihnen
wahrgenommenen Dienstposten kann inhaltlich rechtlich nicht beanstandet
werden. Hierbei ist zu beachten, daß das persönlichkeitsbedingte Eignungsurteil
des Dienstherrn über die Bewerber der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur
in einem beschränkten Umfang unterliegt. Bei derartigen Werturteilen besteht für
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in einem beschränkten Umfang unterliegt. Bei derartigen Werturteilen besteht für
den Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung, so daß das Gericht die
"Richtigkeit" des Eignungsurteils nicht im einzelnen überprüfen oder dieses gar
durch ein eigenes ersetzen darf. Die Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob
der Dienstherr die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen
verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist,
allgemein-gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen
angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil
vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 f.; Urteil des Senats vom 25.
Oktober 1978 - 1 UE 93/75 -, ESVGH 29, 40). Im vorliegenden Fall bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, daß der Antragsgegner bei der Beurteilung der in Betracht
kommenden Beamten und der Auswahl unter ihnen diese Grundsätze nicht
beachtet hat.
Die Beigeladenen sind zumindest nicht schlechter als der Antragsteller auf seinem
bisherigen Dienstposten beurteilt worden. Ein näherer würdigender Vergleich der
dienstlichen Beurteilungen ist nicht geboten. Die bereits beschriebenen
Referentenposten, denen jeweils eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 2 BBesO
zugeordnet worden ist, sind Dienstposten des höheren allgemeinen
nichttechnischen Verwaltungsdienstes, für den dem Antragsteller als Angehörigem
des höheren Dienstes in der Agrarverwaltung die Laufbahnbefähigung fehlt. Schon
deshalb kommt er für die Besetzung dieser Referentenposten nicht in Betracht.
Dies dürfte dem Antragsteller auch bewußt sein, denn es geht ihm wohl darum,
daß eine der freien B 2-Planstellen seinem Dienstposten zugewiesen und er bei
Verbleiben auf seinem bisherigen Dienstposten in die höhere Planstelle
eingewiesen wird.
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen folgt
aus § 162 Abs. 3 VwGO. Hierbei berücksichtigt der Senat, daß die Beigeladenen
keinen Antrag gestellt und deshalb kein eigenes Kostenrisiko übernommen haben
(vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 (analog) i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Satz
1, Abs. 4 Sätze 1 lit. a und 2, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Danach ist
der Ausgangsbetrag von 13 Endgrundgehältern der Besoldungsgruppe B 2 BBesO
(114.112,05 DM) zu halbieren, da das Verfahren die Verleihung eines anderen
Amtes im Sinne von § 13 Abs. 4 Satz 2 GKG betrifft. Der errechnete Betrag von
57.056,02 DM ist in Anbetracht des vorläufigen Charakters des begehrten
Rechtsschutzes, der im Ergebnis zu einer Neubescheidung führen soll und der zwei
höherwertige Dienstposten betrifft, nach der ständigen Senatsrechtsprechung mit
drei Viertel zu multiplizieren, so daß der Streitwert 42.792,01 DM beträgt. Die
Befugnis zur Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt aus § 25
Abs. 2 Satz 2 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.