Urteil des HessVGH vom 02.12.1993

VGH Kassel: öffentliches interesse, vorläufiger rechtsschutz, lebensgemeinschaft, ausreise, aufenthaltserlaubnis, verfügung, einreise, zustellung, abschiebung, ehescheidung

1
2
3
4
5
6
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TH 1595/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 1 AuslG 1990, §
23 Abs 1 AuslG 1990, § 50
Abs 1 AuslG 1990
(Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis eines
ausländischen Ehegatten nach Ehescheidung; Bemessung
der Ausreisefrist)
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Ablehnung
seines Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das
Verwaltungsgericht wendet, bleibt ohne Erfolg. Zu Recht hat es die Vorinstanz
abgelehnt, dem - gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaften und auch im übrigen
zulässigen - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers gegen die Verfügung des Landrats des Kreises O vom 15.
Januar 1993 zu entsprechen. Der vorgenannte Bescheid, mit dem der Antrag des
Antragstellers auf Verlängerung der zuletzt bis zum 14. Juli 1992 erteilten
Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und der Antragsteller unter Androhung der
Abschiebung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert worden war, erweist
sich in der Form, die er durch den während des Beschwerdeverfahrens erlassenen
Ergänzungsbescheid vom 3. November 1993 erhalten hat, als offensichtlich
rechtmäßig. Es besteht deshalb ein vorrangiges öffentliches Interesse daran, daß
gegen den Antragsteller alsbald aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet
werden.
Keinen rechtlichen Bedenken begegnet zunächst die ablehnende Entscheidung der
Ausländerbehörde über den von dem Antragsteller am 13. April 1992 gestellten
Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.
Nachdem die Ehe des Antragstellers mit seiner in der Bundesrepublik Deutschland
lebenden deutschen Ehefrau durch Urteil des Familiengerichts Offenbach a. M.
vom 11. Juni 1991 - rechtskräftig seit dem 10. August 1991 - geschieden worden
ist, kann dem Antragsteller die zuvor ausschließlich zum Zwecke der Herstellung
der ehelichen Lebensgemeinschaft erteilte Aufenthaltserlaubnis nicht mehr
verlängert werden.
Ein - nur für den Ehegatten eines Deutschen bestehender - Anspruch auf Erteilung
bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AuslG
scheidet von vornherein aus. Aus der bestehenden und nach der eidesstattlichen
Versicherung der geschiedenen Ehefrau des Antragstellers vom 13. September
1993 auch nur noch vorübergehend aufrechterhaltenen eheähnlichen
Gemeinschaft kann der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach der vorgenannten
Bestimmung nicht herleiten (vgl. Beschluß des Senats vom 4. Mai 1993 - 13 TH
163/93 -).
Dem Antragsteller ist weiterhin, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend
erkannt hat, nach Scheidung von seiner deutschen Ehefrau auch kein
eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 23 Abs. 3, 19 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1
oder 2 AuslG erwachsen, denn die eheliche Lebensgemeinschaft hat nicht, wie von
den oben genannten Regelungen vorausgesetzt wird, mindestens vier bzw.
mindestens drei Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden.
Der Antragsteller ist, nachdem er 1985 die Bundesrepublik Deutschland verlassen
6
7
8
9
10
Der Antragsteller ist, nachdem er 1985 die Bundesrepublik Deutschland verlassen
hatte, erst am 1. Februar 1989 wieder in das Bundesgebiet eingereist und hat die
eheliche Lebensgemeinschaft nach eigenen - von seiner Ehefrau bestätigten -
Angaben im Januar 1990 wieder aufgenommen. Die eheliche Lebensgemeinschaft
mit seiner deutschen Ehefrau kann damit - wenn überhaupt - im Hinblick auf die
Mindesttrennungsdauer als Voraussetzung für die Ehescheidung (§ 1565 Abs. 2
BGB) nur wenige Monate bestanden haben.
Die zeitlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines eigenständigen
Aufenthaltsrechts sind im Falle des Antragstellers auch nicht etwa deshalb erfüllt,
weil sich durch Addition der oben genannten Zeitspanne von einigen Monaten mit
dem Zeitraum, währenddessen die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen dem
Antragsteller und seiner deutschen Ehefrau nach der Einreise des Antragstellers
im Jahre 1976 bis zu dessen Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung am 15.
September 1982 bestand, eine Bestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft in
der Bundesrepublik Deutschland von etwa sieben Jahren ergeben würde. Eine
solche Berücksichtigung der während des Voraufenthaltes des Antragstellers in
der Bundesrepublik Deutschland bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft
scheidet nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 19 Abs. 1 AuslG von
vornherein aus. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wollte
der Gesetzgeber mit der Verselbständigung des Aufenthaltsrechtes des Ehegatten
nach dem Scheitern der Ehe bzw. nach dem Tod des anderen Ehegatten der
Tatsache Rechnung tragen, daß sich der Ausländer in dem berechtigten Vertrauen
auf den Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik
Deutschland in die hiesige Gesellschaft eingegliedert und sich im gleichen Maße
von den Verhältnissen seines Heimatlandes entfremdet hat, so daß eine Rückkehr
in den Heimatstaat für ihn aller Voraussicht nach mit erheblichen Belastungen
verbunden wäre. Infolgedessen sollte ihm durch eine zunächst befristete
Verlängerung seines Aufenthaltsrechtes in der Bundesrepublik Deutschland die
Möglichkeit eröffnet werden, sich hier eine eigene Existenzgrundlage zu schaffen
(vgl. auch die Begründung für den Regierungsentwurf zur Neufassung des
Ausländergesetzes, BT-Drucksache 11/6321, Seiten 61, 62).
Schutz vor den negativen Folgen einer Rückkehr in das Heimatland bedarf
indessen nur derjenige Ausländer, der sich - abgesehen von zeitlich kurz
bemessenen und vorübergehenden Auslandsaufenthalten - seit seiner Einreise
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kehrt der Ausländer dagegen,
wie vorliegend der Antragsteller, für längere Zeit oder aus einem seiner Natur
nach nicht vorübergehenden Grund in das Heimatland zurück mit der Folge, daß
seine Aufenthaltsgenehmigung erlischt (vgl. § 44 Abs. 1 AuslG bzw. § 9 Abs. 1 Nr.
3 AuslG a.F.), wird der begonnene Integrationsprozeß beendet und beginnt im Falle
einer erneuten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland aufs neue. Es besteht
von daher keine Veranlassung, diesen Ausländer gegenüber einem anderen, der
nach seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht gemäß § 19 AuslG geltend macht, zu privilegieren.
Dem Antragsteller kann die Aufenthaltserlaubnis weiterhin auch nicht gemäß § 23
Abs. 4 i.V.m. § 22 AuslG verlängert werden, weil er als "sonstiger
Familienangehöriger" im Sinne der vorgenannten Vorschriften auf die Lebenshilfe
seiner Kinder in der Bundesrepublik Deutschland dringend angewiesen wäre. Daß
eine derartige Abhängigkeit nicht besteht, hat bereits das Verwaltungsgericht in
seiner Entscheidung umfassend und zutreffend dargelegt. Weiterer Ausführungen
hierzu bedarf es nicht, zumal der Antragsteller den Darlegungen der Vorinstanz
mit der Beschwerde nicht entgegengetreten ist. Der Senat sieht deshalb insoweit
von einer eigenen Begründung ab und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
auf den angefochtenen Beschluß vom 2. Juni 1993 (Seite 4, 2. Absatz der
Beschlußausfertigung) Bezug.
Schließlich kann dem Antragsteller der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auch
nicht durch eine Aufenthaltsbefugnis ermöglicht werden. Eine solche kann nach
der vorliegend allein in Betracht kommenden Regelung in § 30 Abs. 2 AuslG einem
sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländer nur aus dringenden
humanitären Gründen erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer
anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen ist und aufgrund besonderer
Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer
eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Sind, wie im vorliegenden Falle bei
dem Antragsteller, die Mindestbestandszeiten für das Entstehen eines
eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß § 19 AuslG nicht erfüllt, so ergibt sich
schon daraus, daß eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene
11
12
13
schon daraus, daß eine mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet verbundene
außergewöhnliche Härte im Sinne von § 30 Abs. 2 AuslG nicht vorliegen kann
(Beschluß des Senats vom 24. August 1992 - 13 TH 533/92 -, InfAuslR 1993, 126).
Sonstige besondere Umstände, aus denen sich eine außergewöhnliche
Härtesituation für den Antragsteller ergeben könnte, sind nicht ersichtlich.
Vorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsteller auch nicht im Hinblick auf die von
der Ausländerbehörde des Kreises O in ihrer Verfügung vom 15. Januar 1993
zugleich erlassenen Abschiebungsandrohung gewährt werden. Auch insoweit
überwiegt im Hinblick auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit auch dieses
Verwaltungsaktes das öffentliche Interesse an einer umgehenden Ausreise das
private Interesse des Antragstellers, von Abschiebungsmaßnahmen vorerst
verschont zu werden.
Allerdings war die Abschiebungsandrohung in dem Ausgangsbescheid vom 15.
Januar 1993 zunächst mit einer nach den Verhältnissen des Antragstellers
unzureichenden Ausreisefrist von (nur) einem Monat nach Zustellung der
Verfügung verbunden. Diese Frist war deshalb zu kurz bemessen, weil sich der
Antragsteller bei Ergehen des ausländerbehördlichen Bescheides bereits mehrere
Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte. Bei Setzung dieser Frist hat
die Regelung in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG, wonach Ausländern, die länger als ein
Jahr im Bundesgebiet geduldet sind, die Abschiebung mindestens drei Monate
vorher anzukündigen ist, keine Beachtung gefunden. Der Senat hat in seiner
grundlegenden Entscheidung vom 25. Mai 1993 - 13 TH 1869/92 - (InfAuslR 1993,
331 = EZAR 041 Nr. 1 = ZAR 1993, 139 (L)) der genannten Bestimmung den
allgemeinen Rechtsgedanken entnommen, daß Ausländern, die sich länger als ein
Jahr in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, ohne in dieser Zeit zur
unverzüglichen Ausreise verpflichtet gewesen zu sein, mindestens ein Zeitraum
von drei Monaten zur Vorbereitung auf die Ausreise zuzubilligen ist. Dieser
Rechtsgedanke ist nach Ansicht des Senats bei der Bemessung der Ausreisefrist
gemäß den §§ 42 Abs. 3, 50 Abs. 1 AuslG aus Gründen der Gleichbehandlung
jedenfalls dann zwingend zu berücksichtigen, wenn es sich um Ausländer handelt,
die sich, wie vorliegend der Antragsteller, länger als ein Jahr lang rechtmäßig oder
aufgrund eines fiktiven Bleiberechtes gemäß § 69 AuslG befugt im Bundesgebiet
aufgehalten haben und nunmehr nach erfolgloser Beantragung einer
Aufenthaltsgenehmigung zur Ausreise aufgefordert werden (vgl. nunmehr auch
Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern und für Europaangelegenheiten vom
2. November 1993 - II A 5-23 d -, worin die Ausländerbehörden unter Hinweis auf
die vorgenannte Entscheidung des Senats angewiesen werden, Ausländerinnen
und Ausländern, die zu dem vorerwähnten Personenkreis gehören, eine
Ausreisefrist von drei Monaten zu gewähren).
Der zunächst bestehende Mangel ist indessen durch die Ausländerbehörde des
Kreises O dadurch beseitigt worden, daß in der Ergänzungsverfügung vom 3.
November 1993 dem Antragsteller nunmehr eine Frist von drei Monaten nach
Zustellung der Verfügung vom 15. Januar 1993 eingeräumt wird. Entgegen der
Ansicht des Antragstellers war die Ausländerbehörde dazu befugt, die von ihr
zunächst gesetzt Ausreisefrist nachträglich und rückbezogen auf den Zeitpunkt
der Zustellung des ursprünglichen Bescheides vom 15. Januar 1993 zu verlängern
und dadurch den rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Eine solche nachträgliche
und rückwirkende Veränderung der Ausreisefrist wäre nur dann ausgeschlossen,
wenn Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist in den Fällen des § 50 Abs. 1 in
solch untrennbarer Weise verbunden wären, daß mit jeglicher Veränderung der
Ausreisefrist zugleich auch die Abschiebungsandrohung gegenstandslos würde
und deshalb - versehen mit einer nunmehr ausreichenden Frist - erneut erlassen
werden müßte. Eine solche Verknüpfung zwischen Ausreisefrist und
Abschiebungsandrohung gibt es indessen nicht. Gegenstandslos wird die
Abschiebungsandrohung vielmehr erst dann, wenn der Ausländer vor oder nach
Ablauf der gesetzten Ausreisefrist durch Einräumung eines Aufenthaltsrechtes
(z.B. einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz) nicht mehr zur
Ausreise verpflichtet ist. Nur dann gehen von der erlassenen
Abschiebungsandrohung endgültig keine rechtlichen Wirkungen mehr aus und die
Ausländerbehörde ist nach Wegfall des Aufenthaltsrechtes verpflichtet, dem
Ausländer erneut die Abschiebung unter Bestimmung einer Ausreisefrist
anzudrohen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Oktober 1992, Rndnr. 35 zu §
50 AuslG). Ohne Einfluß auf den Bestand der Abschiebungsandrohung bleibt
dagegen eine bloße Verlängerung der Ausreisefrist, wie sie vorliegend von der
Ausländerbehörde des Kreises O vorgenommen worden ist. Durch diese
Veränderung der Ausreisefrist wird der Antragsteller lediglich so gestellt, wie er bei
14
Veränderung der Ausreisefrist wird der Antragsteller lediglich so gestellt, wie er bei
bereits von vornherein rechtmäßiger Fassung der Verfügung vom 15. Januar 1992
gestanden hätte. Auf Einräumung einer günstigeren Rechtsposition hat er keinen
Anspruch (vgl. Beschluß des Senats vom 18. Oktober 1993 - 13 TH 57/93 -).
Weitere Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der ergangenen
Abschiebungsandrohung sind nicht ersichtlich und von dem Antragsteller auch
nicht geltend gemacht worden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.