Urteil des HessVGH vom 20.02.1996
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, ordre public, erfordernis des aufenthalts, wohl des kindes, einreise, objektive unmöglichkeit, aufenthaltserlaubnis, alleinerziehende mutter, verfügung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TG 4149/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 6 GG, § 3 Abs 5 AuslG
1990, § 20 AuslG 1990, § 2
Abs 2 AuslG1990DV, § 20
Abs 4 AuslG 1990
(Aufenthaltserlaubnis zwecks Kindernachzugs nach AuslG
1990 § 20 - Beurteilungszeitpunkt hinsichtlich Altersgrenze
und Einschätzung der Integrationsfähigkeit; Nachzug eines
nichtehelichen Kindes zu seinem in Deutschland lebenden
Vater)
Tatbestand
Der am 9. Mai 1978 in K (Türkei) geborene Antragsteller ist türkischer
Staatsangehöriger. Während sein nichtehelicher Vater seit 1979 als Arbeitnehmer
in Deutschland lebt und seit April 1983 mit einer deutschen Staatsangehörigen
verheiratet ist, lebt seine Mutter in der Türkei. Der Antragsteller wuchs zusammen
mit seiner Schwester bei der Großmutter väterlicherseits in der Türkei auf. Mit
Urteil des Landgerichts Kulu vom 16. Juli 1991 wurde die Vaterschaft des Vaters
des Klägers festgestellt. Unter dem 29. August 1994 bescheinigte der
Ortsvorsteher im Dorf, daß das Sorgerecht für beide Kinder seitens der
Kindesmutter auf den Kindesvater übertragen worden sei. Die Mutter des Klägers
erklärte unter demselben Datum, sie habe die Kinder seit 1980 zur Großmutter
gegeben, bis heute keinen Beitrag geleistet und mit ihnen überhaupt nichts zu
tun.
Der Antragsteller reiste zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im Jahre
1991 oder 1992 zu seinem Vater ein; sein Aufenthalt wurde am 1. April 1992 bei
der Ausländerbehörde angezeigt. Mit einem vom 19. Mai 1994 datierten Antrag,
der einem Aktenvermerk zufolge am selben Tag bei der Ausländerbehörde
einging, beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung
zum Zwecke der Familienzusammenführung. Einer Vermieterbescheinigung
zufolge wohnt der Antragsteller in H zusammen mit seinem Vater, dessen Ehefrau
und weiteren zwei Kindern. Er besuchte im Schuljahr 1993/94 die 8. Klasse der
Schule Aufgrund des Anhörungsschreibens der Ausländerbehörde vom 2. August
1994 machten die Bevollmächtigten des Antragstellers geltend, ein Kindernachzug
dürfe nicht deswegen ausscheiden, weil die Mutter des Antragstellers in der Türkei
lebe, der Antragsteller habe inzwischen die Hauptschule abgeschlossen und bei
dem Antragsteller werde zu Hause auch deutsch gesprochen, weil die Ehefrau des
Vaters Deutsche sei. Im übrigen sei es abwegig, einen Kindernachzug nach § 20
Abs. 4 AuslG nur für Kinder aus deutschsprachigen Ländern zuzulassen. Schließlich
sei es gewährleistet, daß sich der Antragsteller aufgrund seiner bisherigen
Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in Deutschland
einfügen könne.
Die Ausländerbehörde des Landrats des Landkreises L lehnte den
Genehmigungsantrag mit Verfügung vom 26. Januar 1995 ab und drohte dem
Antragsteller die Abschiebung in die Türkei für den Fall an, daß er nicht innerhalb
von drei Monaten nach Bekanntgabe dieser Verfügung Deutschland verlassen
habe; außerdem wies sie darauf hin, daß der Antragsteller auch in einen anderen
Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner
Rückübernahme verpflichtet sei. Die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist darauf
gestützt, daß dem Antragsteller ein Anspruch auf Familiennachzug gemäß § 20
Abs. 2 AuslG nicht zustehe und die Erteilung im Ermessenswege nach § 20
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Abs. 2 AuslG nicht zustehe und die Erteilung im Ermessenswege nach § 20
Absätze 3 und 4 AuslG abgelehnt werde. Der Antragsteller habe einen Nachweis
darüber, daß sein Vater für ihn allein sorgeberechtigt sei, nicht vorgelegt. Aufgrund
der bisherigen familiären und sozialen Verhältnisse sei es für das Wohl des
Antragstellers besser, in der vertrauten Umgebung in der Türkei zu verbleiben. Ob
der Vater aufgrund der rechtskräftigen Anerkennung der Vaterschaft das
Aufenthaltsbestimmungsrecht alleine ausübe, könne dahingestellt bleiben, da
nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Entscheidung ausländischer
Gerichte in jedem Falle in gleicher Weise in erster Linie am Kindeswohl orientiert sei
wie die Entscheidung deutscher Familiengerichte. Sollte dies jedoch der Fall sein,
sei dieser Umstand allein für sich noch nicht geeignet, einen Kindernachzug nach §
20 Abs. 3 AuslG zu rechtfertigen. Der Nachzug von nichtehelichen Kindern werde
regelmäßig nur zur Mutter erlaubt. Der Nachzug zum nichtehelichen Vater könne
insbesondere dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die Mutter
nachweislich nicht mehr in der Lage sei, die Personensorge auszuüben. Der
Nachweis dafür, daß die Mutter objektiv hierzu nicht mehr in der Lage sei, sei nicht
erbracht. Für die Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 AuslG seien die Verhältnisse im
Zeitpunkt der Einreise des Ausländers maßgebend. Unbestritten habe der
Antragsteller bei seiner Einreise die deutsche Sprache nicht beherrscht. Es
erscheine auch unwahrscheinlich, daß er sich aufgrund seiner "bisherigen
Ausbildung in die Lebensverhältnisse in der Türkei" in die Lebensverhältnisse in
Deutschland einfügen könne. Diese Integrationsfähigkeit sei "im allgemeinen nur
bei Kindern aus westlichen oder östlichen Industrienationen anzunehmen, weil
diese Länder im Vergleich zur Bundesrepublik über ähnliche
Qualifikationsstandards verfügen". Bei türkischen Kindern sei sie in der Regel zu
verneinen. Schließlich sei nicht ersichtlich, daß die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei. Der
Umstand allein, daß beispielsweise die im Ausland lebende Betreuungsperson
nicht mehr zur Verfügung stehe, begründe für sich allein noch nicht das Vorliegen
einer besonderen Härte.
Gegen die am 30. Januar 1995 zugestellte Verfügung hat der Antragsteller am 23.
Februar 1995 Widerspruch eingelegt und seine zuvor vorgetragenen Argumente
vertieft. Gleichzeitig hat er beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Die Ausländerbehörde ist dem entgegengetreten und hat unter
anderem geltend gemacht, von einer Beherrschung der deutschen Sprache könne
regelmäßig erst dann ausgegangen werden, wenn das Kind umfassende, das heißt
sehr gute Deutschkenntnisse in Wort und Schrift aufweise, was regelmäßig nur bei
Kindern aus deutschsprachigen Ländern angenommen werden könne; die
Deutschkenntnisse müßten so gut sein wie durchschnittlich bei deutschen Kindern.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 1. November 1995 die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet, weil die Belange des
Antragstellers im Rahmen der nach § 20 Abs. 4 AuslG vorzunehmenden
Ermessenserwägung nicht ausreichend berücksichtigt erschienen und deshalb das
Aufschubinteresse des Antragstellers das öffentliche Interesse an einer
alsbaldigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung überwiege. Eine
Aufenthaltsgenehmigung nach § 20 Abs. 2 und 3 AuslG komme nicht in Betracht,
weil der Antragsteller bei der Antragstellung bereits das 16. Lebensjahr vollendet
gehabt habe. Hinsichtlich der Sprachkenntnisse sei entgegen der Auffassung der
Ausländerbehörde nicht auf den Zeitpunkt der Einreise, sondern frühestens auf
den der Antragstellung, wenn nicht erst der Bescheidung abzustellen. Für die
Integrationsfähigkeit des Antragstellers in deutsche Verhältnisse spreche der etwa
vierjährige Aufenthalt in einer Familie, in der die Stiefmutter Deutsche sei. Zudem
sei die Altersphase zwischen 13 und 17 Jahren besonders prägend. Die pauschale
Behauptung der Ausländerbehörde, eine Integrationsfähigkeit sei nur bei Kindern
aus westlichen oder östlichen Industrienationen anzunehmen, erscheine nicht
haltbar und lasse jede Auseinandersetzung mit dem konkreten Einzelfall
vermissen.
Der Antragsgegner hat gegen den ihn am 15. November 1995 zugestellten
Beschluß am 20. November 1995 Beschwerde eingelegt und verteidigt seine
Auffassung über die mangelnde Integrationsfähigkeit von Kindern aus anderen
Staaten als westlichen und östlichen Industriestaaten. Die Vorschrift des § 20 Abs.
3 AuslG sei hier einschlägig, da lediglich die Einreise vor Vollendung des 16.
Lebensjahres erfolgt sein müsse. Für die Überprüfung der Voraussetzungen des §
20 Abs. 4 dürfte grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einreise abzustellen sein.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluß und beantragt,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist der Antragsteller nicht durch
seinen Vater vertreten, da er (von Beginn des Verwaltungsverfahrens an) selbst
zur Vornahme von Verfahrenshandlungen auf dem Gebiete des Ausländerrechts
befugt war, nachdem er das 16. Lebensjahr vollendet hatte (§ 68 Abs. 1 AuslG).
Die Beschwerde ist unbegründet, da das Verwaltungsgericht zu Recht die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die ausländerbehördliche
Verfügung vom 26. Januar 1995 angeordnet hat. Die Versagung der
Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung sind nämlich offensichtlich
rechtswidrig, und im Hinblick darauf überwiegen die persönlichen Interessen des
Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet angesichts
des zwischenzeitlichen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland die öffentlichen
Interessen am Sofortvollzug des angegriffenen Bescheids (BVerfG, 21.03.1985 - 2
BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; BVerfG-Kammer, 21.09.1995 -
2 BvR 1179/95 -; Hess. VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 =
InfAuslR 1989, 14; Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -).
Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis ist zumindest bei der hier gebotenen
summarischen Betrachtung aus mehreren Gründen offensichtlich rechtswidrig.
Zunächst sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Vorschriften
der Abs. 2 und 3 des § 20 AuslG über den Nachzug von Kindern unter 16 Jahren
auf den Antragsteller anzuwenden. Dieser hat zwar die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung erst nach Vollendung seines 16. Lebensjahres beantragt;
denn er wurde am 9. Mai 1994 16 Jahre alt, und der Genehmigungsantrag ging
einem Aktenvermerk zufolge erst am 19. Mai 1994 bei der Ausländerbehörde ein.
Für den Antragsteller, der bereits im Alter von etwa 13 Jahren eingereist war und
für Einreise und Aufenthalt bis zur Vollendung seines 16. Lebensjahres keiner
Genehmigung bedurfte, weil sein Vater seit 1. September 1988 eine unbefristete
Aufenthaltsgenehmigung besitzt (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG), ist aber für das
Alterserfordernis nach § 20 Abs. 2 Nr. 2 AuslG auf die 1991 oder Anfang 1992
erfolgte Einreise abzustellen (dazu näher Hess. VGH, 10.03.1993 - 12 TH 2740/92 -
, EZAR 622 Nr. 19 = FamRZ 1993, 1439 (Ls.); ebenso Hess. VGH, 31.01.1996 - 13
TG 3227/95 - m.w.N.). Es kann hier offen bleiben, wie zu entscheiden wäre, wenn
der Antragsteller nur zu Besuchszwecken eingereist wäre (dazu VGH Baden-
Württemberg, 27.11.1992 - 1 S 1793/92 -, EZAR 022 Nr. 1 = NVwZ-RR 1993, 215);
denn der Antragsteller wollte und sollte allem Anschein nach von Anfang an auf
Dauer bei seinem Vater bleiben, er machte also von der Genehmigungsfreiheit
nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG Gebrauch und nicht von der nach Nr. 1 dieser
Vorschrift (Absicht des Aufenthalts bis zu drei Monaten). Beim Nachzugsalter
grundsätzlich auf den Einreisezeitpunkt abzustellen, ist auch deswegen
gerechtfertigt und geboten, weil es sich in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet
der Freistellung von der Einholung einer formellen Genehmigung der Sache nach
um Familiennachzug handelt und die Ausländerbehörde deswegen nach erfolgter
Aufenthaltsanzeige (§ 13 DVAuslG) dessen Berechtigung von Amts wegen zu
prüfen und den Aufenthalt erforderlichenfalls zu beenden hat (§ 3 Abs. 5 AuslG;
dazu näher Hess. VGH, 07.02.1996 - 12 TG 2525/95 -). Mit dem Nichteinschreiten
stimmt die Ausländerbehörde dem Nachzug zu, der nach der gesetzgeberischen
Konzeption vor Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgen soll.
Im übrigen ist gegenüber dem Verwaltungsgericht darauf hinzuweisen, daß sich die
Ausländerbehörde weder in dem Anhörungsschreiben noch in dem angegriffenen
Bescheid auf die verspätete Antragstellung berufen hat und deshalb zumindest in
dem vorliegenden Eilverfahren zugrunde zu legen ist, daß sie diesen Umstand
gemäß § 97 AuslG außer Betracht gelassen hat. Der Antragsteller ist demzufolge
sowohl im Rahmen des § 69 Abs. 1 und 3 AuslG als auch bei der materiellen
Entscheidung so zu behandeln, als hätte er den Genehmigungsantrag vor
Vollendung seines 16. Lebensjahres gestellt (vgl. Hess. VGH, 30.11.1994 - 12 TH
2869/94 -).
Zu Recht hat die Ausländerbehörde angenommen, daß sich der Antragsteller
deshalb nicht auf die Vorschrift des § 20 Abs. 2 AuslG berufen kann, weil er die
Voraussetzungen der dortigen Nr. 1 nicht erfüllt. Denn seine Mutter ist weder
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Voraussetzungen der dortigen Nr. 1 nicht erfüllt. Denn seine Mutter ist weder
verstorben, noch hält sie sich in Deutschland auf und besitzt eine
Aufenthaltserlaubnis.
Mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes ist es jedoch nicht in Übereinstimmung zu
bringen, wenn die Ausländerbehörde die Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 AuslG
letztlich mit der Erwägung ausschließt, der Nachzug zu dem alleinerziehenden
Vater sei nach den hier gegebenen Umständen nicht zu genehmigen. Denn diese
Vorschrift sieht ohne Beschränkung auf die eheliche oder nichteheliche Mutter ein
Absehen von dem Erfordernis des Aufenthalts beider Eltern nach § 20 Abs. 2 Nr. 1
AuslG für den Fall vor, daß die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet
sind, und ermöglicht der Ausländerbehörde für diesen Fall eine
Ermessensentscheidung (Hailbronner, Ausländerrecht, § 20 AuslG Rdnr. 10;
Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., 1993, § 20 AuslG Rdnr. 9, 12;
Kloesel/Christ/Häußer, Dt. Ausländerrecht, § 20 AuslG Rdnr. 36; Hess. VGH,
31.01.1996 - 13 TG 3227/95 - a.A. Fraenkel, Einführende Hinweise zum neuen
Ausländergesetz, 1991, S. 85). Da der Antragsteller einer nichtehelichen
Verbindung entstammt, hatte die Ausländerbehörde auf dieser Grundlage
Ermessen auszuüben. Dabei hat sie sich zu Recht von dem Wohl des Kindes leiten
lassen, die hierzu angestellten Erwägungen halten aber einer rechtlichen
Überprüfung nicht stand.
Zunächst hat die Ausländerbehörde nicht genügend beachtet, daß der
nichteheliche Vater von Verfassungs wegen nicht gänzlich von der Ausübung des
Sorgerechts ausgeschlossen werden darf (vgl. BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1256/89
-, BVerfGE 85, 802 NJW 1991, 1944). Für den Nachzug zu einem nicht oder nicht
mehr verheirateten Elternteil kommt aus tatsächlichen Gründen meist die
alleinerziehende Mutter als Bezugsperson in Betracht, der nichteheliche Vater darf
aber nicht mit der pauschalen Begründung ausgeschlossen werden, der Nachzug
werde "regelmäßig nur zur Mutter erlaubt". Gleichgültig, ob hiermit eine Einengung
des Tatbestands vorgenommen oder das Ermessen in eine bestimmte Richtung
gelenkt werden soll, in keinem Fall läßt sich diese Begründung mit § 20 Abs. 3 Satz
1 AuslG und vor allem mit Art. 6 Abs. 1, 2 und 5 GG vereinbaren.
Als unzulässig weil gesetzes- und verfassungswidrig erweist sich auch die weitere
Erwägung der Ausländerbehörde, der Nachzug zu dem nichtehelichen Vater könne
insbesondere bei nachgewiesener Unfähigkeit der Mutter zur Ausübung der
Personensorge ausnahmsweise zugelassen werden. Denn damit wird die
Rechtsstellung des Vaters ebenfalls unzulässigerweise verkürzt. Ist diesem
nämlich wirksam die Personensorge übertragen und kommt er den daraus
folgenden Verpflichtungen nach, ist die Möglichkeit der Personensorge durch die
Mutter grundsätzlich unerheblich; sie könnte freilich bei gemeinsamer
Sorgeberechtigung eine Rolle spielen. Ist das Sorgerecht mit Rücksicht auf das
Kindeswohl dem Vater übertragen - hiervon ist jedenfalls hier im Eilverfahren
auszugehen -, darf die Ausländerbehörde diese rechtliche Zuordnung bei der
Entscheidung über den Nachzug nur dann außer acht lassen, wenn erhebliche
Gründe ausnahmsweise eine Abweichung rechtfertigen (vgl. Hailbronner, a.a.O., §
20 AuslG Rdnr. 11).
Im übrigen trifft es nicht zu, daß die alleinige Sorgeberechtigung des Vaters des
Antragstellers nicht nachgewiesen ist. Mit den in Übersetzung vorgelegten
Unterlagen ist zumindest im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichend
belegt, daß das Sorgerecht nach türkischem Familienrecht wirksam auf den Vater
des Antragstellers übertragen ist. Ausländische Familienrechtsentscheidungen
sind grundsätzlich als im Inland wirksam anzusehen und zu beachten, es sei denn,
sie verstoßen gegen den deutschen ordre public (vgl. § 16a FGG; Hess. VGH,
05.07.1993 - 12 UE 2361/92 -, EZAR 103 Nr. 18 = DVBl. 1994, 64 = NJW-RR 1994,
391 = FamRZ 1994, 956 = Hess. VGRspr. 1994, 9). Die Verbindlichkeit des Urteils
des Landgerichts Kulu vom 16. Juli 1991 über die Feststellung der Vaterschaft des
Vaters des Antragstellers und der Bescheinigung des Ortsvorstehers vom 29.
August 1994 über die Sorgerechtsübertragung kann von der Ausländerbehörde
nicht allein mit der Überlegung angezweifelt werden, es könne nicht davon
ausgegangen werden, daß die Entscheidung ausländischer Gerichte in jedem Fall
in gleicher Weise in erster Linie am Kindeswohl orientiert seien wie die
Entscheidung deutscher Familiengerichte. Sie sind vielmehr im Gegenteil so lange
als wirksam und verbindlich zugrundezulegen, bis nicht ein Verstoß gegen den
deutschen ordre public festgestellt ist.
Soweit die Ausländerbehörde weiter darauf abgestellt hat, es sei nicht
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Soweit die Ausländerbehörde weiter darauf abgestellt hat, es sei nicht
nachgewiesen, daß die Mutter des Antragstellers objektiv zur Ausübung der
Personensorge nicht mehr in der Lage sei, erscheint dieser Ausgangspunkt dem
beschließenden Senat auch aus tatsächlichen Gründen zweifelhaft. Da die Mutter
des Antragstellers sich um dessen Wohl allem Anschein nach schon von dessen
ersten oder zweiten Lebensjahr an nicht (mehr) gekümmert und die tatsächliche
Sorge dessen Vater und Großmutter väterlicherseits überlassen hat, erscheint es
dem beschließenden Senat ermessensfehlerhaft, in einem derartigen Einzelfall
allein auf die objektive Unmöglichkeit der Personensorge durch die nicht mehr
sorgeberechtigte nichteheliche Mutter abzustellen und die tatsächliche
Familiensituation damit völlig außer acht zu lassen, die zusätzlich dadurch
gekennzeichnet ist, daß dem Antragsteller bei seinem inzwischen verheirateten
Vater das Leben in einer vollständigen Familie ermöglicht wird (vgl. dazu auch
Hess. VGH, 31.01.1996 - 13 TG 3227/95 -).
Schließlich hat die Ausländerbehörde die Vorschrift des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG,
wonach im übrigen dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach
Maßgabe des § 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann, wenn das Kind
die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich
aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die
Lebensverhältnisse in Deutschland einfügen kann, fehlerhaft angewandt. Zu
Unrecht hat sie nämlich hinsichtlich der Sprachkenntnisse auf den Zeitpunkt der
Einreise abgestellt. Für die Voraussetzungen des Kindernachzugs kommt es -
abgesehen von dem Alter - grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Vollendung des
16. Lebensjahres oder eines später gestellten Antrags an. Die Verhältnisse bei der
Einreise sind dagegen maßgeblich, wenn die Aufenthaltsgenehmigung in der Form
des Visums eingeholt wird. Ist ein Kind bereits vor Vollendung des 16.
Lebensjahres eingereist, kann bei einem später notwendig werdenden
Genehmigungsverfahren nicht mehr auf überholte Tatbestände zurückgegriffen
werden. Maßgeblich sind dann vielmehr die aktuellen Gegebenheiten,
insbesondere hinsichtlich Altersgrenze, familiäre Beziehungen, Aufenthaltsstatus
der Eltern, Wohnraum und Unterhaltssicherung. Für die Beherrschung der
deutschen Sprache und die Gewähr einer erfolgreichen Integration kann nichts
anderes gelten. Im übrigen kommt es für die Ausnahmemöglichkeit des § 20 Abs.
3 Satz 2 AuslG - rechtmäßiger Aufenthalt seit fünf Jahren - ebenfalls nicht auf die
Einreise an. In den Zeitraum von fünf Jahren sind vielmehr Zeiten einzubeziehen,
in denen der Ausländer sich genehmigungsfrei in Deutschland aufhalten durfte.
Wenn die Ausländerbehörde hier die Deutschkenntnisse im Zeitpunkt der Einreise
zugrundegelegt hat, beruht dies offenbar auf einer Verkennung des gesetzlichen
Genehmigungssystems. Ist ein Kind oder ein anderer Ausländer von der
Genehmigungspflicht befreit und hält es sich längere Zeit im Bundesgebiet auf, ist
dieser Aufenthalt als in vollem Umfang rechtmäßig, weil gesetzlich gestattet,
anzusehen (zur Genehmigungsfreiheit nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 AuslG vgl. Hess. VGH,
07.02.1996 - 12 TG 2525/95 -). Die vom Gesetz oder einer Verordnung erteilte
Befreiung kann deswegen beispielsweise auch eine Erlaubnis zum Familiennachzug
im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats
EWG/Türkei darstellen. Ob der Aufenthalt im Einklang mit den gesetzlichen
Vorschriften steht, hat die Ausländerbehörde von Amts wegen zu prüfen und zu
beurteilen. Ihr obliegt die Verpflichtung zur Kontrolle der Einhaltung der Zuzugs-
und Nachzugsvoraussetzungen aufgrund § 3 Abs. 5 AuslG; denn danach hat sie
erforderlichenfalls den Aufenthalt zeitlich oder räumlich zu beschränken oder von
Bedingungen oder Auflagen abhängig zu machen. Sieht sie hiervon ab, bestätigt
sie damit die vom Gesetz aufgrund der Genehmigungsfreiheit unterstellte
Genehmigungsfähigkeit des Aufenthalts des Kindes.
Da die Ausländerbehörde im vorliegenden Fall aufgrund der Anzeige des
Aufenthalts des Antragstellers vom 1. April 1992 über Jahre hin von dessen
Aufenthalt im Bundesgebiet unterrichtet war und gleichwohl keine Veranlassung
für aufenthaltsbeschränkende Maßnahmen gesehen hat, hat sie damit dem
Aufenthalt des Antragstellers von der Einreise bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres rechtsverbindlich zugestimmt. Für die Entscheidung über den
Genehmigungsantrag hatte sie deshalb zu berücksichtigen, daß der Antragsteller
inzwischen jahrelang eine deutsche Schule besucht und in einer Familie mit
zumindest drei deutschsprachigen Personen (Stiefmutter und zwei Kindern) gelebt
hat und deshalb anzunehmen ist, daß er zumindest im Grundsatz bei Vollendung
seines 16. Lebensjahres bereits die deutsche Sprache beherrschte. Falls die
Ausländerbehörde diese Voraussetzungen des § 20 Abs. 4 Nr. 1 AuslG nicht für
gegeben erachtete, wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechend sachgerechte
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gegeben erachtete, wäre sie verpflichtet gewesen, entsprechend sachgerechte
Ermittlungen anzustellen und insbesondere sich Zeugnisse über die schulischen
Leistungen des Antragstellers in dem Unterrichtsfach Deutsch vorlegen zu lassen.
Zu Unrecht verlangt die Ausländerbehörde in diesem Zusammenhang sehr gute
Deutschkenntnisse und nimmt an, solche könnten in der Regel nur bei Kindern aus
deutschsprachigen Ländern oder beim Besuch einer deutschen Schule im Ausland
vorliegen (so auch Kloesel/Christ/Häußer, a.a.O., § 20 AuslG Rdnr. 55). Das Gesetz
erlaubt nämlich keine Beschränkung auf diese Fallkonstellationen. Die Erziehung in
einer deutschsprachigen Familie im Inland und der entsprechende Besuch einer
deutschen Schule können ebenfalls genügen, um eine erfolgreiche Integration als
wahrscheinlich zu erachten.
Bedenken bestehen schließlich gegen die Erwägungen der Ausländerbehörde über
die Integrationsfähigkeit des Antragstellers. Soweit in dem angegriffenen Bescheid
ausgeführt ist, die Integrationsfähigkeit sei im allgemeinen nur bei Kindern aus
westlichen oder östlichen Industrienationen anzunehmen, weil diese Länder im
Vergleich zur Bundesrepublik über ähnliche Qualifikationsstandards verfügten, und
bei türkischen Kindern sei dies in der Regel zu verneinen, erscheint dies dem
Senat rechtlich wie tatsächlich fehlerhaft. Vor allem läßt das Gesetz keinen Anhalt
dafür erkennen, daß allgemein nur Kinder aus westlichen oder östlichen
Industriestaaten in Deutschland integrationsfähig sind. Es erscheint nicht
nachvollziehbar, nach welchen Kriterien sich die von der Ausländerbehörde
vorgenommene Klassifizierung als östliche und westliche Industrienation richten
soll. Eine derartige verbindliche Festlegung kennt zumindest das Ausländerrecht
nicht. Im übrigen ist anzuzweifeln, ob türkischen Kindern mit einer derartigen
Begründung insgesamt die Integrationsfähigkeit in Deutschland abgesprochen
werden kann, da eine Vielzahl von Einbürgerungen, Aufenthaltsberechtigungen
und unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen für Kinder, Jugendliche und junge
Erwachsene aus der Türkei das Gegenteil belegen. Außerdem ist nicht zu
erkennen, aus welchen Gründen allgemein allen Bevölkerungsgruppen in der
Türkei ohne Rücksicht auf deren Herkunft und Ausbildung Qualifikationsstandards
abgesprochen werden können, die mit den in Deutschland geltenden vergleichbar
sind.
Eine zeitliche Beschränkung der vom Verwaltungsgericht angeordneten
aufschiebenden Wirkung für die Dauer des Widerspruchsverfahrens erscheint
weder geboten noch sachgerecht. Die Widerspruchsbehörde wird zwar die
persönlichen Verhältnisse weiter aufklären müssen, vor allem hinsichtlich der
Sorgerechtsverhältnisse, der Erziehung des Antragstellers in der Türkei, der
Lebensverhältnisse der Mutter und der Sprachkenntnisse des Antragstellers sowie
seiner sonstigen Sozialisation. Es ist aber nicht ohne weiteres abzusehen, daß dies
zur Zurückweisung des Widerspruchs führen kann.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens
ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Der Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.