Urteil des HessVGH vom 09.09.1997
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, öffentlich, wohnraum, umbau, wohnungsbau, bekanntmachung, zivilprozessrecht, quelle, inhaber, haus
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 TG 4351/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 Abs 2 WoBindG, § 2
WoBauG 2, § 6 WoBauG 2,
§ 17 WoBauG 2, § 17a
WoBauG 2
(Modernisierung einer Wohnung mit öffentlichen Mitteln
führt nicht zur Ausgleichspflicht für Fehlbelegung, außer
wenn es sich um einen Ausbau handelt)
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des
Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 25. September 1996 hat keinen Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin über die Erhebung von
Ausgleichszahlungen bei Fehlbelegung von öffentlich geförderten Wohnraum vom
14. März 1996 in der Fassung ihres Änderungsbescheides vom 4. April 1996 zu
Recht angeordnet, denn es bestehen ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angegriffenen Bescheides (§ 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - analog). Zur Begründung der Beschwerdezurückweisung verweist der
Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluß (Seiten 3 und 4), denen der Senat folgt. Das
Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß gemäß § 2 Abs. 1
Hessisches Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungsbau -
HessAFWoG - i. V. m. § 1 Abs. 1 des (Bundes-) Gesetzes über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen - AFWoG - nur neugeschaffener
Wohnraum im Sinne des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von
Sozialwohnungen - Wohnungsbindungsgesetz - (WoBindG) einer Ausgleichspflicht
unterliegt. Nach dem Wohnungsbindungsgesetz gehören zu den neugeschaffenen
Wohnungen nicht solche, die - wie hier - lediglich modernisiert worden sind.
Seit dem 1. Oktober 1994 gilt zwar nach § 17a Zweites Wohnungsbaugesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 - II. WoBauG - auch die -
unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen - Modernisierung bestehenden
Wohnraums als Wohnungsbau. Ungeachtet dessen, daß die Beklagte die
Baumaßnahmen bereits 1982 und damit während der zeitlichen Geltung des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 253) durchgeführt
hat mit der Folge, daß dessen Begriffsbestimmungen des "neugeschaffenen
Wohnraums" maßgeblich sind, wozu die Modernisierung damals nicht gehörte (vgl.
BVerwG, Urteil vom 03.07.1987 - 8 C 73/86 -, NJW-RR 1987, S. 1489 ff. = Buchholz
454.4 § 17 II. WoBauG Nr. 2), haben nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in
§ 1 Abs. 1 AFWoG, auf dessen Anwendung § 2 Abs. 1 HessAFWoG verweist, nur
Inhaber einer öffentlich geförderten Wohnung im Sinne des
Wohnungsbindungsbindungsgesetzes eine Ausgleichszahlung zu leisten. Hinzu
kommt, daß Wohnungen, die mit öffentlichen Mitteln lediglich modernisiert worden
sind, auch deshalb nicht zu dem der Ausgleichspflicht unterliegenden öffentlich
geförderten Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 1 HessAFWoG zählen, weil nach § 6
Abs. 2 Buchstabe f) II. WoBauG Mittel, die aus öffentlichen Haushalten zur
Modernisierung bestehenden Wohnraums gewährt werden, nicht als öffentliche
Mittel im Sinne des sozialen Wohnungsbauwesens gelten.
Die Modernisierung bestehenden Wohnraums kann deshalb nur dann einer
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Die Modernisierung bestehenden Wohnraums kann deshalb nur dann einer
Ausgleichspflicht unterliegen, wenn dadurch der Tatbestand des neugeschaffenen
Wohnraums im Sinne von § 1 Abs. 2 WoBindG erfüllt ist. Dies kann dann
angenommen werden, wenn die Baumaßnahmen einen Umfang erreichen, der als
Ausbau einer Wohnung angesehen werden kann. Als solcher Ausbau gilt zwar nach
§ 1 Abs. 2 WoBindG i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG auch ein unter
wesentlichem Bauaufwand durchgeführter Umbau von Wohnräumen, die infolge
Änderung von Wohngewohnheiten nicht mehr für Wohnzwecke geeignet sind, zur
Anpassung an die veränderten Wohngewohnheiten. Unter Umbau in diesem Sinne
ist aber nur die bauliche Umgestaltung eines bestehenden Gebäudes zu
verstehen. Notwendig ist eine durchgreifende und neben haus-, bau- und
wohntechnischen Verbesserungen auch den Wohngrundriß verändernde
Modernisierung mit wesentlichen Veränderungen an der Bausubstanz wie
Mauerwerk, Decke und/oder Wände (vgl. BVerwG, a. a. O.). Diesen Umfang der
Baumaßnahmen erreichen die von der Antragsgegnerin durchgeführten
Modernisierungsmaßnahmen offensichtlich nicht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil ihr
Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 - analog -
Gerichtskostengesetz - GKG -.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.