Urteil des HessVGH vom 22.06.1989

VGH Kassel: grundstück, stadt, öffentlich, vorbescheid, genehmigung, duldung, abgrenzung, wohnhaus, grünzone, eigentümer

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UE 1332/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 BauGB, § 35 BauGB, §
236 Abs 1 BauGB, § 92
BauO HE, § 96 Abs 1 S 1
BauO HE
(Bauvoranfrage - Abgrenzung Innenbereich und
Außenbereich - Berücksichtigung Vorhandenseins
ungenehmigter Bauten)
Tatbestand
Der Kläger beabsichtigt, auf dem unbebauten Grundstück B-straße ohne Nummer
in F (Flur 13, Flurstücke Nr. 58 und 133/59) -- Baugrundstück -- ein Wohnhaus zu
errichten. Er und seine Ehefrau sind je zur Hälfte Eigentümer des Baugrundstücks,
das eine Größe von 2.280 qm aufweist. Das Grundstück liegt am südwestlichen
Ortsrand des Ortsteils A. Die geschlossene Bebauung von A entlang der B-straße
reicht in südlicher bis südwestlicher Richtung bis zu den Hausgrundstücken B-
straße 16 und dem dem Baugrundstück jenseits eines in die B-straße
einmündenden Feldwegs gegenüberliegenden Anwesen, B-straße 13. Im
Südwesten grenzt das Baugrundstück an das mit einem nicht genehmigten aber
geduldeten Doppelhaus bebaute Grundstück B-straße 15/17. Jenseits des
südwestlichen Ortsrandes des Stadtteils A erstreckt sich von der Bebauung A ... in
Nordwesten über die Verlängerung der Straße A ... und die Verlängerung der B-
straße eine Grünzone bis zur N im Südosten. Diese Grünzone, die sich über das
Baugrundstück und das Anwesen B-straße 15/17 hinweg erstreckt, besteht aus
einer Vielzahl von zumeist kleingärtnerisch genutzten eingezäunten, zum Teil auch
mit Hecken bewachsenen und mit einer Reihe von Bäumen bestandenen Flächen,
im Hintergrund optisch begrenzt von dichtem Baumbewuchs entlang eines
Altarms der N. Das Grundstück des Klägers ist im vorderen Teil zur Verlängerung
der B-straße hin teils Rasen, teils Pflanzbeet. Der hintere Teil ist dicht mit Bäumen
bestanden und einer Hecke umwachsen. Dort stehen nach Angaben der
Klägerseite ein Schuppen, ein Gartenhaus und ein Taubenhaus. Die Gebäude
sollen vor 20 Jahren errichtet, Baugenehmigungen eingeholt worden sein.
Der Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F vom 06.07.1987 (StAnz. 1987
S. 1537) stellt den Bereich um das Baugrundstück als "wohnungsferne Gärten"
dar. Das Baugrundstück liegt außerdem im Geltungsbereich der
Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am Main (Mitteilungen der
Stadtverwaltung Frankfurt am Main vom 26.08.1972 S. 275 ff.).
Mit Bauantrag vom 11.03.1982 beantragte der Kläger die Erteilung der
Baugenehmigung für die Errichtung eines mehrgeschossigen Wohnhauses auf
dem vorderen Grundstücksteil. Mit Bescheid vom 08.09.1982 versagte die
Beklagte die Baugenehmigung u.a. mit der Begründung, das Grundstück des
Klägers liege im Außenbereich und Landschaftsschutzgebiet und beeinträchtige
als nicht privilegiertes Vorhaben öffentliche Belange. Den Widerspruch des Klägers
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1983, zugestellt am
31.03.1983, zurück.
Am Montag, dem 02.05.1983 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er u.a.
vorgetragen hat, bei dem Baugrundstück handele es sich nicht um ein
Außenbereichsgrundstück, sondern um eine Baulücke.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verpflichten, die mit Bauantrag Nr. B 82-0442 beantragte
Baugenehmigung nicht deshalb zu versagen, weil die Flurstücke Nr. 58 und 133/59
in der Flur 13 in der Gemarkung F bauplanungsrechtlich dem Außenbereich
zuzuordnen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, es handele sich um ein
Außenbereichsgrundstück.
Das Verwaltungsgericht hat nach Beweisaufnahme am 09.10.1985 durch Urteil
vom 18.03.1986 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, daß das
Baugrundstück des Klägers im Außenbereich liege und das Vorhaben nach § 35
BBauG nicht genehmigungsfähig sei.
Gegen das den Klägerbevollmächtigten am 14.04.1986 zugestellte Urteil haben
diese am 13.05.1986 Berufung eingelegt.
Der Kläger macht geltend, das Baugrundstück sei insbesondere unter
Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung auf dem Grundstück B-straße 15/17
im Bebauungszusammenhang gelegen.
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger den Antrag auf Erteilung einer
Baugenehmigung dahin eingeschränkt, daß von der beklagten
Bauaufsichtsbehörde begehrt wird, die Bebauung des vorgesehenen Bauplatzes,
Gemarkung P, Flur 13, Flurstücke 58 und 133/59, B-straße ohne Nummer mit
einem Wohnhaus aus planungsrechtlichen Gründen zuzulassen und in
entsprechendem Umfang die Klage zurückgenommen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils und unter Aufhebung des
Bescheides der Beklagten vom 8. September 1982 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 25. März 1983 die Beklagte zu verpflichten, die
Bauvoranfrage mit dem oben beschriebenen Inhalt positiv zu bescheiden.
Die Beklagte stimmt der Teilrücknahme zu und beantragt,
im übrigen die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, auch durch das Anwesen B-straße 15 -- 17 erhalte das
Baugrundstück keine Innenbereichsqualität. Das Grundstück B-straße 15 -- 17
liege selbst im Außenbereich inmitten gärtnerisch genutzten oder sonst begrünten
Geländes und seine Bebauung stelle einen Fremdkörper dar.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Das Land Hessen, vertreten durch das Amt für Landwirtschaft und
Landentwicklung, vertritt die Auffassung, für die Zuordnung des Baugrundstücks
zum Innenbereich fehle es am erforderlichen Bebauungszusammenhang.
Der Senat hat eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 08.06.1989
verwiesen.
Die Liegenschaftsakten betreffend das Anwesen B-straße 15/17, der Bauantrag
des Klägers, eine Widerspruchsakte, der Flächennutzungsplan des
Umlandverbandes F, die Landschaftsschutzverordnung der Stadt Frankfurt am
Main vom 31.07.1972 mit Landschaftsschutzkarte, das Kartenblatt NW 63a der
Stadtkarte der Stadt Frankfurt am Main, eine Broschüre und ein Lageplan
betreffend die Bundesgartenschau 1989 und eine Luftaufnahme des Stadtteils F
liegen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92
Abs. 2 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
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Frankfurt am Main ist insoweit gemäß §§ 173 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO
unwirksam.
Die Berufung ist in dem aufrechterhaltenen Umfang der Klage begründet. Denn
der Kläger hat einen Anspruch auf positive Bescheidung seiner Bauvoranfrage.
Gemäß § 92 HBO kann auf schriftlichen Antrag des Bauherrn (Voranfrage) zu
einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt
werden. Der Vorbescheid nimmt den Teil der Baugenehmigung vorweg, der der
Reichweite der Anfrage entspricht (vgl. BVerwG, U. v. 23.05.1975 -- IV C 28.72 --
BVerwGE 48, 242 <245 f.> = BRS 29 Nr. 116). Der Maßstab, nach dem diese
Voranfrage zu beantworten ist, ergibt sich, auch wenn dies in § 92 HBO nicht
ausdrücklich aufgeführt wird, aus § 96 HBO, nach dessen Abs. 1 Satz 1 die
Baugenehmigung zu erteilen ist, wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen
Vorschriften entspricht. Gegenstand des Antrags ist nach der Einschränkung des
ursprünglichen Bauantrags die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines
Wohnhauses an dem im Bauantrag vorgesehenen Standort, d. h. unter
Ausklammerung des Maßes der baulichen Nutzung. Im vorliegenden Fall ist vor der
Erteilung der Baugenehmigung eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung
erforderlich, da das Baugrundstück im Geltungsbereich der Verordnung zum
Schutze von Landschaftsteilen der Stadt Frankfurt am Main vom 31.07.1972 liegt
und diese auch nicht gemäß § 1 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung durch
das Inkrafttreten eines Bebauungsplans für das Baugrundstück außer Kraft gesetzt
worden ist. Zum Unterschied von der Baugenehmigung, die nicht erteilt werden
darf, wenn nicht andere zur Ausführung des Vorhabens erforderliche öffentlich-
rechtliche Genehmigungen vorliegen und damit insoweit die Übereinstimmung des
Vorhabens mit anderen als baurechtlichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften
gesichert ist, ist ein positiver Vorbescheid auch ohne Vorliegen weiterer öffentlich-
rechtlicher Genehmigungen möglich.
Bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wie auch § 236
Abs. 1 des Baugesetzbuches -- BauGB -- zum Ausdruck bringt, nach heutigem
Recht. Die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Baugrundstück ist
bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilen und nach dieser Vorschrift
zulässig. Die Beweisaufnahme hat ergeben, daß der vorgesehene Standort des
Hauses im Bebauungszusammenhang der Bebauung an der Südostseite der B-
straße steht, der mit dem Anwesen B-straße 15/17 endet. Maßgeblich für diesen
ist, daß die aufeinander folgende Bebauung trotz etwaiger Baulücken den Eindruck
der Geschlossenheit oder Zusammengehörigkeit vermittelt. Wann dies der Fall ist,
läßt sich für Grundstücke in Ortsrandlage, zu denen das vorgesehene
Baugrundstück gehört, nur nach der Verkehrsanschauung entscheiden, die eine
wertende Betrachtung der Örtlichkeit einschließt (st. Rspr. vgl. BVerwG, U. v.
06.11.1968 -- IV C 21.66 -- BRS 20 Nr. 35 = BVerwGE 31, 21). Der vorgesehene
Standort des Hauses auf dem Baugrundstück liegt nach dem Ergebnis der
Augenscheinseinnahme in einem Grüngürtel, der von der Bebauung entlang dem
D im Nordwesten bis zur N im Osten reicht und der im Nordosten von der
bebauten Ortslage von A begrenzt wird. Diese greift entlang der
Erschließungsstraßen A, B-straße und A jeweils geringfügig unterschiedlich, zum
Teil auch in unterschiedlicher Tiefe an den Straßenseiten nach Südwesten aus.Die
Prägung des auf dem Baugrundstück vorgesehenen Standorts als Innen- oder
Außenbereichsfläche wird nach Auffassung des Senats entscheidend davon
bestimmt, daß das Anwesen B-straße 15/17 nach der Verkehrsanschauung
inzwischen durch die fortschreitende Bebauung entlang der B-straße seine
ursprüngliche Lage als Bebauungssplitter im Außenbereich verloren hat und
nunmehr in den Bebauungszusammenhang entlang der Südostseite der B-straße
einbezogen ist. Da diese Bebauung in den Grüngürtel zwischen N und D hineinragt
und eine erhebliche Grundstückstiefe von 70 m zwischen der B-straße und der
Straße A an deren Nordwestseite ein Haus um eine Grundstücksbreite nach
Südwesten vorspringt, liegt, ist eine Prägung des Bauplatzes als
Innenbereichsgrundstück durch die Bebauung an der Straße A und im übrigen
auch die Prägung der Grundstücke an der gegenüberliegenden Straßenseite der in
den Außenbereich vorgeschobenen Bebauung durch diese an der jeweiligen
Erschließungsstraße ausgeschlossen. Ohne die Mitprägung der
Grundstückssituation durch das Anwesen B-straße 15/17 läge die südwestliche
Grenze der bebauten Ortslage für die Bebauung entlang der Südostseite der B-
straße bei dem Anwesen B-straße 13. Die Prägung des auf dem Baugrundstück
vorgesehenen Standorts als Innenbereichsfläche hängt entscheidend davon ab, ob
das Anwesen B-straße 15/17 auch als ungenehmigter Gebäudebestand an der
prägenden Wirkung der Grundstückssituation rechtlich teilhat. Das ist der Fall.
prägenden Wirkung der Grundstückssituation rechtlich teilhat. Das ist der Fall.
Allerdings muß nach der Rechtsprechung des Senats -- ebenso wie bei der
Ermittlung der die nähere Umgebung eines Vorhabens nach § 34 BBauG
(nunmehr BauGB) prägenden Elemente ungenehmigte oder nicht geduldete
bauliche Anlagen unberücksichtigt zu bleiben haben (Hess. VGH, U. v. 13.07.1978
-- IV OE 54/75 -- HessVGRspr. 1979, 45; B. v. 28.11.1978 -- IV TG 85/78 -- BRS 33
Nr. 40) -- eine eigenmächtige Veränderung der außenbereichs-typischen
Gestaltung eines Grundstücks bei der Ermittlung der Grenze zwischen Innen- und
Außenbereich unberücksichtigt bleiben. Eine andere Situation kann sich nach der
Rechtsprechung des Senats ergeben, wenn die Bauaufsichtsbehörde erkennen
läßt, daß sie auf Dauer auf dem Grundstück eine außenbereichsfremde Nutzung
dulden will (vgl. Hess. VGH, U. v. 08.11.1979 -- IV OE 88/75 --). Ebenso gehört nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die tatsächlich vorhandene
Bebauung unabhängig davon zum Bebauungszusammenhang, ob die
Baulichkeiten genehmigt worden sind oder aber in einer Weise geduldet werden,
die keinen Zweifel daran läßt, daß sich die zuständigen Behörden mit ihrem
Vorhandensein abgefunden haben (BVerwG, U. v. 06.11.1968 -- IV C 31.66 -- BRS
20 Nr. 36 = BVerwGE 32,22). Die baurechtliche Situation des Gebäudestandes B-
straße 15/17 stellt sich wie folgt dar: Auf diesem Grundstück wurde mit Bauschein
Nr. ... vom 04.11.1946 gemäß § 3 Ziff. 6 der Baupolizeiverordnung der Stadt
Frankfurt am Main vom 20.04.1938 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen
Widerrufs ein Behelfsheim mit 34 qm Grundfläche genehmigt. Abweichend von
dieser Genehmigung wurde das heute vorhandene massive Doppelhaus sowie ein
Stallgebäude errichtet. Eine nachträgliche Genehmigung wurde nicht erteilt.
Wegen ungenehmigter Bauarbeiten auf dem Grundstück wurde mit Verfügung
vom 07.03.1986 ein sofort vollziehbares Bauverbot erlassen. Der am 04.04.1986
zur nachträglichen Legalisierung des Vorhabens gestellte Bauantrag B ... wurde
mit Bescheid vom 05.02.1987 abgelehnt. Den Widerspruch gegen die Versagung
der Baugenehmigung hat der Bauherr der Baumaßnahme und Eigentümer der
Nachbarliegenschaft B-straße 15 zurückgenommen, nachdem die Beklagte am
02.09.1987 vor dem Widerspruchsausschuß die widerrufliche Duldung des
bestehenden baulichen Zustandes des Wohngebäudes erklärt hatte. Nach der im
Vergleichswege ausgesprochenen unbefristeten Duldung des Wohnhauses B-
straße 15 ist auch für das vorliegende Verfahren davon auszugehen, daß sich die
Beklagte mit dem Vorhandensein der Wohnhäuser B-straße 15/17 abgefunden hat
und diese für die Ermittlung des Bebauungszusammenhanges zu berücksichtigen
sind. Der Senat weist darauf hin, daß die Duldung der entgegen den
baurechtlichen Vorschriften errichteten Schwarzbauten über vier Jahrzehnte und
die im Jahre 1987 erfolgte Verfestigung in ihrem Bestand für den Bauplatz des
Klägers eine bauliche Prägung hat eintreten lassen, die im dauernden Widerspruch
zu der eigenen Bauleitplanung der Klägerin steht, die ihrerseits im Jahre 1987
durch die Einbeziehung des Baugrundstücks in die als "wohnungsferne Gärten"
dargestellte Fläche im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes F erneut
bekräftigt wurde. Vollzugsdefizite bei der ordnungsbehördlichen Aufgabe, für
baurechtmäßige Zustände im Außenbereich zu sorgen, können -- wie im
vorliegenden Fall -- zur Folge haben, daß die Bauleitplanung in Teilbereichen
obsolet wird.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.