Urteil des HessVGH vom 20.03.1996
VGH Kassel: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, berufliche eignung, verfügung, geschäftsführung, aufschiebende wirkung, vollziehung, verdacht, überwiegendes öffentliches interesse, kurs
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 609/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 2 Nr 3 VwGO, § 7
Abs 8 S 1 BörsG, § 1b Abs
5 S 2 BörsG, § 1a Abs 3
BörsG
(Anordnung des Ruhens der Zulassung als Börsenhändler -
Sofortvollzugsanordnung)
Tatbestand
I.
Die Antragstellerin wendet sich im vorliegenden Eilverfahren gegen die sofortige
Vollziehung des ihr gegenüber von der Geschäftsführung der Antragsgegnerin mit
Bescheid vom 12. Januar 1996 ausgesprochenen Ruhens ihrer Händlerzulassung
für einen Zeitraum von drei Monaten.
Die Antragstellerin ist als Börsenhändlerin bei der Antragsgegnerin zugelassen. Sie
ist als Prokuristin bei der Freimaklerfirma in F am Main beschäftigt. Diese
Freimaklerfirma ist Skontroführerin bei Optionsscheineemissionen des Bankhauses
T. In dem fraglichen Zeitraum vom 11. bis zum 15. Dezember 1995 war die
Antragstellerin zusammen mit den weiteren Mitarbeitern mit der Preisfeststellung
(Skontroführung) beauftragt.
Ausweislich der Notiz vom 22. Dezember 1995 der Handelsüberwachungsstelle bei
der Antragsgegnerin an deren Geschäftsführung teilte die Firma am 14. Dezember
1995 mit, daß sie Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit einzelner
Kursfeststellungen für Optionsscheine habe. Daraufhin führte die
Handelsüberwachungsstelle eine Prüfung durch und gelangte zu der Feststellung,
daß am 13. Dezember 1995 hinsichtlich des Optionsscheines die Preisfeststellung
nicht ordnungsmäßig durchgeführt worden sei. Im Hinblick auf fehlerhafte und
sodann stornierte und erneut eingegebene Auftragsdaten sei folgende Transaktion
zustande gekommen:
"Verkauf 1.000 Stück von zu 8,05. Verkauf 1.000 Stück zu 8,10. Kursdifferenz
zugunsten. DM 50,--."
Auch hinsichtlich des Optionsscheines sei der vermittelte Kurs 1.000 Stück zu 5,65
nicht eingegeben worden, sondern einige Minuten später ein Kurs mit 5,68 ohne
Eingabe einer Verkaufsadresse. Die Antragstellerin habe ein Geschäft "von
Aufgabe" generiert. Einige Minuten später habe sie mit der richtigen Kurseingabe
5,65 und der Verkaufsadresse die Aufgabe geschlossen und hierbei einen
Kursgewinn zugunsten DM 30,00 realisiert. Ähnlich sei die Kursfeststellung
hinsichtlich des Optionsscheines verlaufen, wobei eine Kursdifferenz zugunsten von
60,00 DM entstanden sei. Hinsichtlich des Optionsscheines sei durch die
fehlerhafte Kursfeststellung eine Kursdifferenz zugunsten von 64,00 DM
eingetreten. Ähnliche Feststellungen traf die Handelsüberwachungsstelle für den
Optionsschein WKN 813158, bei dem die Kursdifferenz zugunsten 90,00 DM
betrage.
Außerdem sei am 14. Dezember 1995 ein weiteres Fehlverhalten der
Antragstellerin festgestellt worden, das zu einer Kursdifferenz zugunsten der Firma
B von 150,00 DM geführt habe. Als Fazit gelangte die Handelsüberwachungsstelle
zu dem Ergebnis, die Antragstellerin habe entgegen der jeweiligen Kurs- und
Geschäftsvereinbarung mit jedesmal abweichende Kurse für die in gerouteten
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Geschäftsvereinbarung mit jedesmal abweichende Kurse für die in gerouteten
Geschäfte eingegeben. Zum Zeitpunkt der abweichenden Kurseingabe seien ihr
die mit tatsächlich vereinbarten Kurse bekannt gewesen. Sie habe damit
wissentlich und absichtlich die -Orders bzw. die dahinterstehenden Auftraggeber
benachteiligt und im gleichen Umfang positive Kursdifferenzen für die Firma
produziert. Dieses Verhalten stelle einen Verstoß gegen § 27 Börsenordnung für
die Frankfurter Wertpapierbörse dar, der gemäß § 66 Börsenordnung auch für die
Kursfeststellungen im Freiverkehr verbindlich sei. Daneben seien auch die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 263 StGB (Betrug) und § 14 Abs. 1
Nr. 1 Wertpapierhandelsgesetz - WpHG - (Verbot von Insidergeschäften) erfüllt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Notiz vom 22. Dezember 1995
Bezug genommen.
Am 3. Januar 1996 wurde die Antragstellerin von der Rechtsabteilung der
Antragsgegnerin wegen der Vorfälle am 13. und 14. Dezember 1995 angehört.
Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 4. Januar 1996
verwiesen.
Mit Verfügung vom 4. Januar 1996 widerrief die Antragsgegnerin die
Händlerzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme am Börsenhandel an der
Frankfurter Wertpapierbörse mit sofortiger Wirkung und ordnete die sofortige
Vollziehung des Widerrufes an. Hiergegen legte die Antragstellerin am 9. Januar
1996 Widerspruch ein und beantragte am 10. Januar 1996 beim
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen.
Das Verwaltungsgericht gab diesem Antrag mit Beschluß vom 11. Januar 1996 (15
G 89/96 (V)) statt, da sich die Verfügung vom 4. Januar 1996 i.V.m. der Verfügung
vom 11. Januar 1996, in der die Antragsgegnerin das besondere Vollzugsinteresse
dargelegt hatte, als rechtswidrig erweise und an der sofortigen Vollziehung einer
rechtswidrigen Verfügung kein besonderes öffentliches Interesse bestehe. Das
Verwaltungsgericht hielt die von der Antragsgegnerin ausgesprochene Maßnahme
für unverhältnismäßig, da sie massiv in das Grundrecht der Berufsfreiheit eingreife,
indem die Antragstellerin von der weiteren Berufsausübung vollständig
ausgeschlossen werde, ohne daß dies gerechtfertigt sei. Zwar sei eine
ordnungsgemäße Preis- und Kursfeststellung von besonderer Bedeutung für den
ordnungsgemäßen Börsenhandel und die Funktionsfähigkeit der Börse schlechthin.
Auch müßten die Börsenteilnehmer und Anleger volles Vertrauen in die
Funktionsfähigkeit der Börse haben. Andererseits müsse berücksichtigt werden,
daß die am 13. und 14. Dezember 1995 von der Antragstellerin unstreitig
begangenen Fehler bei den Kursfestsetzungen in ihrer Person erstmalig
vorgekommen seien. Die Antragstellerin habe bei ihrer Anhörung
Entschuldigungsgründe für ihr Fehlverhalten angegeben, deren Richtigkeit
jedenfalls nicht von vornherein in Abrede gestellt werden könne. Hinzu komme,
daß § 7 Abs. 8 Börsengesetz - BörsG - ausdrücklich mildere Mittel für den Fall
vorsehe, daß der begründete Verdacht bestehe, daß eine der in § 7 Abs. 4b BörsG
bezeichneten Voraussetzungen nachträglich weggefallen sei. Daher stehe schon
nach dem Börsengesetz ein milderes Mittel als der Widerruf der Händlerzulassung
zu Gebote.
Daraufhin erließ die Geschäftsführung der Antragsgegnerin die Verfügung vom 12.
Januar 1996, wonach das Ruhen der Händlerzulassung der Antragstellerin für den
Zeitraum von zunächst drei Monaten mit Sofortvollzug angeordnet wurde.
Hingegen hob die Geschäftsführung ihre Verfügung vom 4. Januar 1996 betreffend
den Widerruf der Händlerzulassung der Antragstellerin auf. Eine schriftliche
Begründung der Verfügung wie auch der sofortigen Vollziehung sollte mit
gesondertem Schreiben unverzüglich nachgereicht werden. Dies ist durch die
Verfügung vom 18. Januar 1996 geschehen, auf die wegen der Einzelheiten Bezug
genommen wird.
Bereits am 15. Januar 1996 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres am 12. Januar 1996
eingelegten Widerspruchs gegen die Verfügung der Geschäftsführung der
Antragsgegnerin vom selben Tag mit der Anordnung des Ruhens der
Händlerzulassung und des Sofortvollzug wieder herzustellen. Zur Begründung hat
die Antragstellerin vorgetragen, die Maßnahme und die Anordnung der sofortigen
Vollziehung sei erneut entgegen §§ 80 Abs. 3 VwGO nicht schriftlich begründet
worden. Zudem sei die Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung ebenfalls
unverhältnismäßig. Diese Maßnahme könne nur dann angeordnet werden, wenn
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unverhältnismäßig. Diese Maßnahme könne nur dann angeordnet werden, wenn
bei der Geschäftsführung der Antragsgegnerin der begründete Verdacht bestehe,
daß die Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Entziehung der
Händlerzulassung gegeben seien. Komme nur eine Maßnahme geringerer
Eingriffsintensität in Betracht, könne das Ruhen der Händlerzulassung nicht
angeordnet werden. Aus den Erwägungen im Beschluß des Verwaltungsgerichts
vom 11. Januar 1996 werde jedoch zweifelsfrei deutlich, daß in Anbetracht der
Vorwürfe ein Widerruf der Händlerzulassung als unrechtmäßig erachtet werde.
Folglich seien die rechtlichen Voraussetzungen für eine Anordnung des Ruhens der
Zulassung gemäß § 7 Abs. 8 BörsG gleichermaßen nicht gegeben.
Die Antragstellerin hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12. Januar 1996 gegen die
Verfügung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 12. Januar 1996 mit der
Anordnung des Ruhens ihrer Händlerzulassung und der sofortigen Vollziehung
dieser Maßnahme wieder herzustellen;
die Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung bezüglich der Anordnung des Ruhens der
Händlerzulassung in gleicher Weise börsenamtlich zu veröffentlichen wie
hinsichtlich der Verfügung vom 12. Januar 1996 geschehen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Zur Begründung hat die Antragsgegnerin ausgeführt, zwischenzeitlich sei es zu
einer erheblichen Erweiterung des relevanten Sachverhaltes gekommen, weil die
Handelsüberwachungsstelle in ca. 65 Fällen weitere Auffälligkeiten an vier Tagen
(11. und 13. bis 15. Dezember 1995) festgestellt habe, an denen u.a. die
Antragstellerin mit der Preisfeststellung beauftragt gewesen sei. Jedenfalls habe
die Preisfeststellung unter ihrer Leitung stattgefunden.
Am 11. Dezember 1995 habe es sich jeweils so verhalten, daß die vorliegende
Orders an Aufgabe angenommen habe und diese Aufgaben immer wenige
Minuten später geschlossen worden seien. Beispielsweise sei es bei der
Wertpapierkenn-Nr. zu einer Kursdifferenz zugunsten der in Höhe von 600,00 DM
gekommen. Die übrigen Fälle an diesem und an weiteren untersuchten Tagen
wiesen dieselbe Vorgehensweise auf. Hierbei hätten sich zugunsten der
Kursdifferenzen in Höhe von insgesamt 5.965,00 DM ergeben, denen Verluste in
Höhe von lediglich 480,00 DM gegenüberstünden. Sobald die von der
Handelsüberwachungsstelle geforderten Auskünfte und Tonbänder vorlägen,
werde die Handelsüberwachungsstelle eine spezifizierte Untersuchung der
einzelnen Auffälligkeiten unternehmen. Erst dann könne ermittelt werden, ob eine
zeitgerechte Eingabe der telefonisch vereinbarten Preise und Geschäfte in die
Börsengeschäftserfassungssysteme erfolgt sei. Ferner sei nur so feststellbar,
warum die Aufgaben gebildet worden seien und in welchem Umfang über die
bereits nachgewiesenen Regelverstöße hinaus weitere Regelverstöße der
Antragstellerin vorlägen. Ein dringender Verdacht liege allerdings bereits vor.
Nach ihrer - der Antragsgegnerin - Auffassung stelle sich das Ruhen der Zulassung
als Eilmaßnahme dar, die gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 1b Abs. 5 Satz
2, 1a Abs. 3 BörsG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Jedenfalls habe sie
zulässigerweise das überwiegende öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung in der Verfügung vom 18. Januar 1996 dargelegt. Diese Maßnahme der
Gefahrenabwehr sei zum Schutze des Marktes und seiner Teilnehmer erfolgt. Das
besondere, über den Erlaß des eigentlichen Verwaltungsakts hinausgehende
Vollzugsinteresse sei in der Dringlichkeit der Entscheidung zu sehen. Die
Gewährleistung einer korrekten Preisfeststellung als zentrale Voraussetzung für
die Funktionsfähigkeit der Börse und der damit verbundene Schutz der
Handelsteilnehmer und Anleger machten es unerläßlich, daß das Ruhen sofort
vollzogen werden könne. Das Vertrauen der Handelsteilnehmer und Anleger in die
Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung sei vorrangig zu schützen. Ein Verzicht
auf die sofortige Vollziehung des Ruhens der Zulassung hätte zudem zu einer im
Interesse der Funktionsfähigkeit des Marktes nicht hinnehmbaren Verunsicherung
der übrigen Handelsteilnehmer geführt. Demgegenüber müsse das private
Interesse der Antragstellerin an der Fortführung ihrer Händler- und
Preisfeststellungstätigkeit zurückstehen.
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Es bestünden auch keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der
Verfügung vom 12. Januar 1996. Im Streitfall lägen Tatsachen vor, die zu
berechtigten Zweifeln an der börsenrechtlichen Zuverlässigkeit der Antragstellerin
Anlaß gäben. Zuverlässig sei nur der Handelsteilnehmer, von dem eine solide
Geschäftsführung erwartet werden könne. Beim Ruhen der Zulassung handele es
sich um eine vorläufige Maßnahme, die weitere Ermittlungen ermöglichen und
zugleich den Schutz des Börsenhandels, der Handelsteilnehmer und Anleger
gewährleisten solle.
Die Antragstellerin habe in den sechs ermittelten Fällen nachweislich gegen die
Preisfeststellungsvorschriften im Freiverkehr verstoßen, die mit denen des
amtlichen Handels und des geregelten Marktes identisch und von den
Skontroführern in allen Marktsegmenten gleichermaßen zu beachten seien. Infolge
dessen bestünden erhebliche Zweifel, ob ihre börsenrechtliche Zuverlässigkeit
noch gegeben sei.
Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 BörsG, § 66 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 2 Börsenordnung für
die Frankfurter Wertpapierbörse sei als Börsenpreis derjenige Preis festzusetzen,
welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse entspreche. Gegen
diesen Grundsatz habe die Antragstellerin nach dem Stand der Ermittlungen
nachweislich verstoßen.
Im Optionsscheinehandel bestehe die Besonderheit, daß die Preisfeststellung
durch eine Abstimmung der Kurse zwischen Skontroführer und Emittent erfolge.
Grund hierfür sei, daß der Optionsscheinemarkt grundsätzlich wenig liquide sei und
die Marktpflege allein zum Teil über die Emittenten durch ihre telefonisch
übermittelten Preisstellungen und ihre Bereitschaft zum jederzeitigen
Marktausgleich geschehe. Die telefonischen Preisstellungen der Emittenten seien
für die Feststellung des Börsenpreises als maßgeblich anzusehen.
In allen sechs Fällen habe die Antragstellerin Börsenpreise generiert, die nicht der
wirklichen Geschäftslage im Sinne der o.g. Vorschriften entsprächen. Es habe sich
so verhalten, daß zu den im elektronischen Orderbuch von vorliegenden Verkauf-
oder Kaufaufträgen telefonisch unter Vereinbarung eines Preises die Gegenseite
übernommen habe, d.h. eine korrespondierende Annahmeerklärung abgegeben
habe, so daß jeweils zu einem festgestellten Börsenpreis wirksame
Börsengeschäfte abgeschlossen worden seien. Anstatt die jeweiligen Kauf- und
Verkaufsorders der Handelsteilnehmer und von infolge dessen auch im
Börsensystem unmittelbar zusammenzuführen, habe die Antragstellerin die
Aufträge der einzelnen Handelsteilnehmer zu diesen benachteiligenden Kursen
(Börsenpreisen) an Aufgabe genommen. Die Aufgaben seien anschließend
gegenüber T zu den abgestimmten (korrekten) Kursen geschlossen worden. Aus
der regelwidrigen Generierung zweier Börsenpreise hätten sich ausschließlich
positive Kursdifferenzen zugunsten ergeben. Die Antragstellerin habe damit
zugleich gegen ihren im Interesse des Kunden bestehenden Vermittlungsauftrag
gemäß §§ 29 Abs. 1, 32 Abs. 2 Nr. 5 Börsenordnung verstoßen.
Neben der Verletzung der Preisfeststellungsregeln sei zugleich ein Mißbrauch des
Instituts der Aufgabe durch die Ausnutzung des Informationsvorsprungs, den die
Antragstellerin als Skontroführerin gehabt habe, erfolgt. Zwar seien die
Skontroführer grundsätzlich zur Aufgabenbildung berechtigt. Es dürfte hierbei
insbesondere aber nicht zu Verletzungen der Neutralitätspflicht des Maklers
kommen. Wenn - wie hier - eine direkte Geschäftsvermittlung möglich und bereits
telefonisch vereinbart sei, sei eine Aufgabenbildung unter Verletzung der
Neutralitätspflicht als Verletzung des Vermittlungsauftrags und der börslichen
Preisfeststellungsregeln zu sehen.
Die Einlassungen der Antragstellerin in ihrer Anhörung vom 3. Januar 1996 und in
der Begründung des Widerspruchs vom 12. Januar 1996 könnten zu keiner
anderen Beurteilung des Sachverhalts führen.
Wegen zahlreicher Ungereimtheiten bestünden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
Antragstellerin. Gegen ihre behauptete Unerfahrenheit spreche zunächst, daß sie
schon in der Vergangenheit wiederholt über längere Zeiträume hinweg die
Preisfeststellung durchgeführt habe. Die Einlassung des Vertippens sei angesichts
der eingegebenen Beträge wenig überzeugend.
Auch das Argument der geringen Schadenshöhe vermöge nicht zu überzeugen.
Vielmehr ließen die geringen Einzelbeträge die naheliegende Vermutung zu, man
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Vielmehr ließen die geringen Einzelbeträge die naheliegende Vermutung zu, man
habe gehofft, gerade mit kleinen Kursdifferenzen nicht aufzufallen.
Die angebliche Beauftragung untergeordneter Mitarbeiter mit der Korrektur
erkannter Unregelmäßigkeiten könne die Antragstellerin ebenfalls nicht entlasten.
Als Leiterin des Wertpapierhandels habe ihr zumindest deren ordnungsgemäße
Überwachung oblegen.
Zudem habe die Antragstellerin selbst zugestanden, daß sie in Kenntnis der
Unregelmäßigkeiten von einer möglichen Korrektur abgesehen habe, um nicht
negativ aufzufallen. Ihr Handeln sei mithin als vorsätzlich, zumindest aber als grob
fahrlässig zu qualifizieren.
Ferner habe es die Antragstellerin unterlassen, die Handelsüberwachungsstelle
von den angeblichen Fehleingaben zu verständigen und eine ordnungsgemäße
Preiskorrektur durch diese Stelle abzeichnen zu lassen, wozu sie gemäß Verfügung
Nr. 3/95 der Geschäftsführung der Börse verpflichtet gewesen wäre. Anstatt die
Preiskorrektur unter Einschaltung der Handelsüberwachungsstelle vorzunehmen,
habe die Antragstellerin in einem Fall ein kompliziertes
Geschäftsstornierungsverfahren veranlaßt, das zur Feststellung eines zweiten
Börsenpreises geführt habe. Nur durch die damit verbundene Generierung zweier
Aufgabegeschäfte sei die Bildung der positiven Kursdifferenz zugunsten von
möglich gewesen. Im übrigen sei am 13. Dezember 1995 die
Handelsüberwachungsstelle zur Korrektur bei der Wertpapierkennungs-Nr. 813152
um 12.39.45 Uhr gerufen worden, die dann auch durchgeführt worden sei. Dies
mache deutlich, daß der Antragstellerin das ordnungsgemäße Verfahren durchaus
bekannt sei.
Die falschen Preise seien unverändert geblieben, so daß unter Umgehung der
Handelsüberwachungsstelle zum Nachteil eines Handelsteilnehmers positive
Kursdifferenzen zugunsten der Arbeitgeberin der Antragstellerin hätten gebildet
werden können. Bei korrekter Einschaltung der Handelsüberwachungsstelle wäre
dies nicht möglich gewesen. Wer an zwei Tagen in 88 überprüften Fällen, bei sieben
Kursfeststellungen mit Umsatz, in sechs Fällen Kurse immer zu seinen Gunsten
unrichtig feststelle und hiernach nichts zur Korrektur unternehme, erschüttere das
Vertrauen in die Funktion der Börse grundlegend. Die bereits ermittelten Fälle
ließen auf eine gewissen Systematik der Vorgehensweise schließen.
Schließlich sei festzustellen, daß die Vergütung des Skontroführers grundsätzlich
nur aus der ihm zustehenden Courtage bestehe. Vorliegend überstiegen allein die
in den bisher sechs ermittelten Fällen entstandenen Kursdifferenzen von 440,00
DM die für die Vermittlung der gegenständlichen Geschäfte zustehende Courtage
um ein Vielfaches.
Das Ruhen der Händlerzulassung der Antragstellerin sei verhältnismäßig. Eine
Abmahnung wäre weder sinnvoll noch ausreichend gewesen. Bei der zu treffenden
Prognoseentscheidung sei neben den Regelverstößen und Verdachtsmomenten
auch das Verhalten der Betroffenen zu berücksichtigen. Der Ruhenszeitraum von
drei Monaten sei angesichts der umfangreichen und komplexen
Ermittlungsmaßnahmen angemessen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluß vom 23. Januar 1996 die Anträge
abgelehnt und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, in formeller Hinsicht
bestünden keine Bedenken an der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 1996.
Das Nachschieben der Begründung in der Verfügung vom 18. Januar 1996
begegne keinen Bedenken. Die Begründung des Sofortvollzuges genüge den
Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Auch in materieller Hinsicht sei die Verfügung vom 12. Januar/ 18. Januar 1996
nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung sei § 7
Abs. 8 BörsG. Danach könne das Ruhen der Zulassung zur Börse längstens für die
Dauer von sechs Monaten angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht
bestehe, daß u.a. die in § 7 Abs. 4b BörsG genannten Voraussetzungen für die
Zulassung zur Börse nicht vorgelegen hätten oder nachträglich weggefallen seien.
Die Antragsgegnerin habe nachvollziehbar dargelegt, daß in der Person der
Antragstellerin im Zusammenhang mit dem Wertpapierhandel
Unregelmäßigkeiten und Auffälligkeiten vorgefallen seien, die den Verdacht
begründeten, daß die Antragstellerin nicht mehr i.S.d. § 7 Abs. 4 b BörsG
zuverlässig sei. So sei es am 13. und 14. Dezember 1995 in sechs Fällen zu
unrichtigen Kursfeststellungen gekommen. Dies werde von der Antragstellerin
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unrichtigen Kursfeststellungen gekommen. Dies werde von der Antragstellerin
letztlich auch nicht bestritten. Ob der Vorwurf der Antragsgegnerin, die
Antragstellerin habe vorsätzlich, zumindest aber leichtfertig gehandelt, zutreffe,
müsse durch Anhörung der von der Antragstellerin benannten Zeugen
abschließend geklärt werden.
Jedenfalls sei zum jetzigen Zeitpunkt der Verdacht, die Antragstellerin besitze
nicht mehr die für eine Börsenhändlerin erforderliche Zuverlässigkeit, nicht von der
Hand zu weisen. Er reiche zwar für den Widerruf der Händlerzulassung (noch) nicht
aus, wohl aber für die Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung. Hinzu
komme, daß die Handelsüberwachungsstelle bei der Untersuchung weiterer
Preisfeststellungen durch die Antragstellerin vom 11., 13., 14. und 15. Dezember
1995 zahlreiche zusätzliche Auffälligkeiten festgestellt habe, die sich zugunsten
der B & S ausgewirkt hätten. Inwieweit hieraus weitere Vorwürfe gegen die Person
der Antragstellerin herzuleiten seien, bedürfe weiterer Ermittlungen.
Die Dauer der Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung der Antragstellerin für
den Zeitraum von zunächst drei Monaten begegne keinen Bedenken.
Insbesondere sei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Sinn und Zweck der
Regelung des § 7 Abs. 8 Satz 1 BörsG sei es, in Fällen, in denen der begründete
Verdacht der fehlenden Zuverlässigkeit bestehe, die Möglichkeit einzuräumen, für
den Zeitraum, der für die abschließende Prüfung der Frage benötigt werde, ob sich
der begründete Verdacht bestätige, den Betroffenen vom Börsenhandel
auszuschließen. Die Antragsgegnerin habe die Notwendigkeit weiterer
Ermittlungen nachvollziehbar dargelegt.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der offensichtlich rechtmäßigen
Ruhensentscheidung liege im besonderen öffentlichen Interesse. Nicht zu folgen
vermöge das Gericht allerdings der Auffassung der Antragsgegnerin, daß die
Anordnung des Ruhens der Zulassung bereits gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
i.V.m. §§ 1b Abs. 5 Satz 2, 1a Abs. 3 BörsG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.
Diese Vorschriften gälten nicht für Maßnahmen nach § 7 BörsG.
Allerdings habe die Antragsgegnerin ungeachtet ihres Rechtsstandpunkts die
sofortige Vollziehung angeordnet und auch das besondere Vollzugsinteresse
begründet. Diese Begründung sei überzeugend. Die Gewährleistung einer
korrekten Preisfeststellung als zentrale Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit
der Börse und der damit verbundene Schutz der Handelsteilnehmer und Anleger
machten es unerläßlich, daß die Anordnung des Ruhens der Zulassung sofort
vollzogen werden könne. Das Vertrauen der Handelsteilnehmer und Anleger in die
Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung habe Vorrang vor dem Interesse der
Antragstellerin, zunächst weiter am Börsenhandel teilzunehmen.
Gegen den am 26. Januar 1996 zugestellten Beschluß richtet sich die am 9.
Februar 1996 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, die sie mit Schriftsatz
vom 1. März 1996 begründet hat.
In formeller Hinsicht vertritt die Antragstellerin die Auffassung, daß die Begründung
für den Sofortvollzug nicht später nachgeschoben werden könne. Materiell hält sie
die streitgegenständliche Ruhensverfügung für rechtswidrig, weshalb bereits aus
diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Ruhens der Händlerzulassung nicht bestehe.
Das Eingeben von börsenrechtlichen Aufgabegeschäften sei ein
ordnungsgemäßes, börsenmarktmäßig erwünschtes Verhalten. In keiner Weise
treffe den Makler eine Darlegungslast dafür, warum er Aufgabegeschäfte
vorgenommen habe. Ein Erklärungsbedarf bestehe erst dann, wenn erhebliche
Kursdifferenzen zwischen den getätigten Eigen- oder Aufgabegeschäften und der
tatsächlichen Börsenmarktsituation bestünden. Einen solchen Aufgriffssachverhalt
für einzelne konkretisierte Aufgabegeschäfte habe die Antragsgegnerin in keiner
Weise aufgezeigt. Die Feststellung der Handelsüberwachungsstelle, auf die sich die
Geschäftsführung der Antragsgegnerin berufe, sei bei sachgerechter Würdigung
des tatsächlichen Geschehensablaufs auch in dem neuen Zusammenhang mit der
Anordnung des Ruhens der Händlerzulassung nicht geeignet, ihre Zuverlässigkeit
in einem Umfang in Zweifel zu ziehen, der erforderlich sei, um darauf den
zeitweiligen Ausschluß von der Berufsausübung als Wertpapierhändlerin an der
Frankfurter Wertpapierbörse zu stützen.
Jedwede Einschränkung hinsichtlich der Berufsausübungsmöglichkeit nach § 7
BörsG sei an den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu messen.
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Eine Fehleingabe durch den Kursmakler oder skontroführenden Makler in die EDV-
Terminals der Börse, wie sie ihr - der Antragstellerin - am 13. Dezember 1995
unterlaufen sei mit der Konsequenz einer Eingabeblockade für die Folgegeschäfte,
sei ein alltägliches, häufiges Vorkommnis im Ablauf der Börsensitzungen.
Derartige Fehleingaben bedeuteten keineswegs das "Feststellen eines falschen
Kurses".
Die Antragsgegnerin gehe von Unterstellungen aus. Für die Richtigkeit ihrer
Behauptungen biete sie Sachverständigen- und Zeugenbeweis an.
Richtig sei, daß es in der EDV-Dokumentation des Börsensystems "BOSS-CUBE"
infolge der Fehleingabe und der Blockierung der weiteren Eingabemöglichkeit und
der sodann erfolgenden Stornierungs- und Berichtigungseingaben zu einer dem
tatsächlichen Geschehensablauf im Zeitstrahl nicht entsprechenden Wiedergabe
der Erledigung der Orders gekommen sei. Dieser Sachverhalt stelle jedoch in
keiner Weise eine vorwerfbare Verletzung börsenrechtlicher Verhaltenspflichten
dar.
Auch aus den weiteren Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle ergäben
sich im Lichte des Rechts der Berufsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit der Mittel
keine tragfähigen neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse für die Anordnung des
Ruhens ihrer Händlerzulassung.
Die Antragstellerin setzt sich in ihrem Vorbringen mit der Zulässigkeit von
Aufgabegeschäften auseinander. Diese seien erlaubt, soweit es zur Ausführung
der erteilten Aufträge nötig sei. Bei der Kursfeststellung sei die momentane
Angebots- und Nachfragesituation im Skontrobuch festzuhalten. Hierbei sei die
wirkliche Geschäftslage des Handels an der Börse zu beachten und dabei
insbesondere dem Gesichtspunkt der Kurskontinuität Rechnung zu tragen. Die
Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, daß im Monat Dezember 1995 ihre
Arbeitgeberin aus Markteintritten mittels Aufgabegeschäften negative
Kursdifferenzen in Höhe von 30.384,00 DM zu tragen gehabt habe.
Nach Erkundigungen der Staatsanwaltschaft bei dem für die Überwachung der
Tatbestände des verbotenen Insiderhandels zuständigen Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel stünden Aufgabegeschäfte durch skontroführende Makler
tatbestandlich außerhalb des Regelungskreises der Insidergeschäfte nach §§ 12 ff.
WpHG.
Im übrigen habe sie nicht über längere Zeit hinweg die Preisfeststellungen
durchgeführt. Lediglich zu Übungszwecken habe sie einige Wochen das EDV-
Eingabeterminal bedient. Die Mitarbeiter hätten bestätigt, daß sie - die
Antragstellerin - Schwierigkeiten mit der Eingabe der Geschäftsabschlußdaten in
das Börsen-EDV-System gehabt und häufig die Technikerin ihrer Arbeitgeberin
zwecks Vornahme von Korrekturen gerufen habe.
Die in einem Fall erforderliche Preiskorrektur sei unter Beteiligung einer Vertreterin
der Handelsüberwachungsstelle erfolgt. Im übrigen hat die Antragstellerin auf ihre
schriftliche Stellungnahme vom 22. Februar 1996 an die Antragsgegnerin
verwiesen.
Die Antragstellerin beantragt,
unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main
vom 23. Januar 1996 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 12.
Januar 1996 gegen die Verfügung der Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom
12. Januar 1996 mit der Anordnung des Ruhens ihrer Händlerzulassung und der
sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme wieder herzustellen und die
Geschäftsführung der Antragsgegnerin zu verpflichten, die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung in gleicher Weise börsenamtlich zu veröffentlichen wie die
Verfügung vom 12. Januar 1996.
Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluß für zutreffend. Der
Sachverhalt sei unstreitig. Die Antragstellerin versuche, die Vorfälle mit Versehen,
Irrtümern, Bedienungsschwierigkeiten und dem Handeln dritter Personen zu
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erklären. Außerdem sei unklar, ob die Antragstellerin tatsächlich bei einem Teil der
Fälle abwesend gewesen sei. Der frühere Mitarbeiter, der angeblich am 13.
Dezember 1995 die Aufgabegeschäfte eingegeben haben solle, bestreite, daß er
diese getätigt habe. Zudem habe die Antragstellerin am 13. Dezember 1995 um
11.14 Uhr eine Geschäftsvereinbarung hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nr.
getätigt, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem sie angeblich gar nicht an ihrem
Arbeitsplatz gewesen sein wolle. Ein Mitarbeiter von habe lediglich mitgeteilt, er
wisse nicht genau, wann die Antragstellerin am 13. Dezember 1995 vor 12.00 Uhr
für kurze Zeit von der Schranke weggerufen worden sei.
Die Mitarbeiterin Frau habe sich nicht genau daran erinnern können, ob sie von der
Antragstellerin lediglich mit einer Geschäftsstornierung oder mit einer
Kurskorrektur beauftragt gewesen sei. Sie habe auch nicht angeben können, ob
die Kurskorrekturen unter Hinzuziehung der Handelsüberwachungsstelle
durchgeführt worden seien. Die Mitarbeiter hätten zu den angeblichen technischen
Schwierigkeiten nur vage und unsubstantiierte Angaben gemacht.
Gegen die behauptete Eingabeblockade sprächen die übrigen Eingaben im
fraglichen Zeitraum. Zudem sei verwunderlich, daß die Börse nicht um Abhilfe
gebeten worden sei.
Hinsichtlich der weiteren Ermittlungen teilt die Antragsgegnerin mit, vier
Handelsteilnehmer hätten schriftlich ausgeführt, daß die Antragstellerin in sechs
Fällen aufgrund vorliegender Kundenaufträge Preisstellungen, d.h.
Geschäftsangebote, bei den Emittenten abgefragt, die Aufträge an selbige
vermittelt und damit Kurse festgestellt habe. Anstatt die Kurse in das System
BOSS-CUBE einzugeben, seien die bereits ausgeführten Kundenaufträge wie in
den anderen bereits festgestellten Fällen zu für die Auftraggeber ungünstigeren
als den festgestellten Kursen an Aufgabe genommen und wenig später gegenüber
den Emittenten zu den ursprünglich vereinbarten Kursen geschlossen worden. Aus
der Übersicht Anlage BE 7 ergäben sich zugunsten von positive Kursdifferenzen in
Höhe von 680,00 DM. Wegen der Einzelheiten der weiteren sechs Fälle wird auf die
Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin vom 13. März 1996 Bezug
genommen.
Die Antragstellerin sei zu dem neuen Sachverhalt mündlich und schriftlich
angehört worden. Sie habe diese Fälle mit der angeblichen Massenhaftigkeit der
Geschäfte, Bedienungsschwierigkeiten und Verwechslungen erklärt. Tatsächlich
hätten die umsatzlosen Kurse überwogen, bei denen keine Preisfeststellung
stattfinde. Auch das Argument, angeblich eingegebene "Reuters-Kurse" mit den
telefonisch ausgehandelten verwechselt zu haben, sei unglaubhaft. Selbst wenn
dem so gewesen sein solle, hätte die Antragstellerin diese Kurse gegenüber
beiden Seiten eingeben müssen und nicht nur gegenüber dem Auftraggeber,
während der Emittent den korrekten Kurs erhalten habe.
Die Antragstellerin habe in den hier interessierenden Fällen bereits einzelne
Wertpapiere aufgerufen gehabt und die vorliegenden Kundenaufträge vermittelt.
Sie hätte nur noch den festgestellten Preis eingeben müssen. Dies sei jedoch
unterblieben. Das EDV-System eröffne drei Eingabemöglichkeiten. Einerseits sei
es möglich, daß von vornherein ein Emittent als Kontrahent (Regulierer) in das
System eingestellt werde, so daß er bei eingegebenen Kundenorders automatisch
zum Kontrahenten werde. Zum zweiten sei die manuelle Benennung eines
Kontrahenten durch den Skontroführer möglich. Drittens werde ein
Aufgabegeschäft gebildet, wenn kein Kontrahent eingegeben werde. Die
Eingabemöglichkeiten seien mithin klar vorgegeben und auch bekannt. Alle
Skontroführer und ihre Angestellten nutzten das System seit seiner Einführung
Ende 1992 ohne wesentliche Beanstandungen.
Im Streitfall gehe es nicht um die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von
Aufgabegeschäften, worauf sich die Rechtsausführungen der Antragstellerin
bezögen. Dieser werde vielmehr die Vornahme von Preisfeststellungen unter
Außerachtlassung des Grundsatzes der Preisfestsetzung entsprechend der
wirklichen Geschäftslage an der Börse vorgeworfen. Mithin gehe es um Verstöße
gegen die Neutralitätspflicht des Skontroführers, die zentrale Voraussetzung einer
ordnungsgemäßen Preisfeststellung sei. Die Bildung von Aufgaben sei hier nur
insoweit von Bedeutung, als es der Antragstellerin erst durch die Eingabe von
Aufgabegeschäften möglich gewesen sei, positive Kursdifferenzen zu erzeugen.
Dies stelle für sich ebenfalls einen Mißbrauch dar.
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Kennzeichen des Aufgabegeschäftes sei, daß der Makler seinem Auftraggeber
zwar noch keinen Kontrahenten aber schon das Preisvolumen des Geschäfts
verbindlich zusage, zu dem er seinem Auftraggeber einen Kontrahenten vermitteln
wolle. Im Verhältnis zum Auftraggeber habe er deshalb dafür einzustehen, daß
dessen Auftrag zu den vereinbarten Konditionen erfüllt werde. Das Institut der
Aufgabe ermögliche dem Makler neben der Courtage zusätzliche Einnahmen. Sein
Risiko bestehe typischerweise darin, daß er bei Eingehung eines
Aufgabegeschäftes nicht wisse, ob und zu welchen Konditionen er einen
Kontrahenten für seinen Auftraggeber finden könne. Dieses Kursänderungsrisiko
habe im Streitfall nicht bestanden. Die Antragstellerin habe bereits zu einem
festgestellten Preis (= gewordener Kurs) abgeschlossene Börsengeschäfte
systemwidrig in zwei Geschäfte aufgeteilt, um zwei voneinander abweichende
Preise eingeben zu können. Diese Verhaltensweise stelle zugleich eine Verletzung
des Vermittlungsauftrags des Maklers dar. Es gehe nicht um versehentlich
getätigte Fehleingaben, sondern um die bewußt herbeigeführte Eingabe falscher
Kurse. Selbst wenn Fehleingaben vorgelegen hätten, seien sie vorsätzlich, jedoch
zumindest grob leichtfertig, nicht korrigiert worden.
Auch die zum Zeitpunkt des Erlasses der Ruhensverfügung festgestellten
Auffälligkeiten hätten durchaus den Verdacht auf weitere Regelverstöße
zugelassen. Dies habe sich aufgrund weiterer Ermittlungen bestätigt. Der
Optionsscheinehandel in seiner derzeitigen Ausgestaltung sei kein außerbörslicher
Handel, sondern börslicher Präsenzhandel i.S.d. § 27 Abs. 1 der Börsenordnung,
auf den die Preisfeststellungsregeln anzuwenden seien.
Nunmehr könne davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin in zwölf
Fällen hinsichtlich der Preisfeststellung Regelverstöße begangen habe. Somit
erscheine bereits jetzt ein Widerruf der Zulassung als angemessen. Zumindest
hätten sich die erheblichen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin noch
verstärkt. Es bestehe weiterhin der Anfangsverdacht, daß ein strafrechtlich
relevantes Verhalten nach § 38 Abs. 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WpHG vorliege.
Derartige Verdachtsmomente könne sie in ihre Erwägungen mit einbeziehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte dieses Beschwerdeverfahrens (zwei Hefter) und der
beigezogenen Gerichtsakte des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht Frankfurt
am Main 15 G 89/96 (V) (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der
Beratung waren.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht
hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die Verfügung der
Geschäftsführung der Antragsgegnerin vom 12. Januar/18. Januar 1996 abgelehnt.
Deshalb kann die Antragstellerin auch nicht verlangen, daß eine etwaige positive
Entscheidung in der gleichen Form den Börsenteilnehmern bekanntgegeben wird
wie die streitbefangene Verfügung.
In formeller Hinsicht ist die Verfügung vom 12. Januar 1996 nicht zu beanstanden.
Zwar hat die Geschäftsführung der Antragsgegnerin in dieser Verfügung sowohl
die Verfügung selbst als auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Ruhens der Zulassung der Antragstellerin als Börsenhändlerin nicht begründet.
Vielmehr wurde dies erst in der Verfügung vom 18. Januar 1996 nachgeholt. Für
die Begründung der Ruhensverfügung folgt die Heilungsmöglichkeit aus § 45 Abs.
1 Nr. 2, Abs. 2 HVwVfG. Im übrigen schließt sich der Senat der Auffassung des
Verwaltungsgerichts und eines Teils der Rechtsprechung an, wonach es zulässig
ist, die Begründung des besonderen Vollzugsinteresses durch die Behörde gemäß
§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
HVwVfG) mit heilender Wirkung für die Vollzugsanordnung nachzuschieben (Hess.
VGH, B. v. 17. Mai 1984 - 3 TH 971/84 -, DVBl. 1984, 794, dessen Ausführungen
der Senat teilt, u. OVG Münster, B. v. 26. Juni 1985 - 19 B 1061/85 -, NJW 1986,
1894 u. Bezirksgericht Erfurt, B. v. 15. Januar 1992 - 1 B 13/91 -, Thüringisches
Verwaltungsblatt 1992, 137). Außerdem brauchte die Antragsgegnerin die
Antragstellerin zur beabsichtigten Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht
anzuhören (vgl. OVG Saarland, B. v. 8. Dezember 1994 - 2 W 40/94 - JURIS).
Schließlich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die
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Schließlich weist der Senat in diesem Zusammenhang darauf hin, daß sich die
Begründung der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 12. Januar 1996 in der
Verfügung vom 18. Januar 1996 im wesentlichen mit der in der Verfügung der
Geschäftsführung vom 11. Januar 1996 betreffend die sofortige Vollziehung des
Widerrufs der Händlerzulassung der Antragstellerin gegebenen Begründung des
besonderen Vollzugsinteresse deckt und der Antragstellerin somit bekannt war.
Hingegen kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf berufen, daß nach § 80 Abs.
2 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 1b Abs. 5 Satz 2, 1a Abs. 3 BörsG die Anordnung des
Ruhens der Zulassung nach § 7 Abs. 8 Satz 1 BörsG kraft Gesetzes sofort
vollziehbar ist. Ausweislich der amtlichen Begründung (BT-Drucksache 12/6679, S.
60 zu Art. 2 (Änderung des Börsengesetzes) § 1a Abs. 3) kann die
Börsengeschäftsführung Anordnungen gemäß § 1b Abs. 5 Satz 2 des Entwurfes
erlassen, für die Abs. 3 des § 1a des Entwurfes entsprechend gilt. Wie sich aus § 1a
Abs. 1 BörsG ergibt, handelt es sich hierbei um bestimmte Befugnisse wie
Auskunftseinholung, Verlangen, Unterlagen vorzulegen, und Betretungsrechte. Ein
Vergleich zwischen § 1b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 1a Abs. 3 BörsG einerseits und § 7
Abs. 8 BörsG andererseits zeigt, daß die sofortige Vollziehung kraft Gesetzes vom
Gesetzgeber für die Maßnahme des Ruhens der Händlerzulassung nicht
vorgesehen ist. Anderenfalls hätte eine entsprechende Ergänzung in § 7 Abs. 8
BörsG nahe gelegen. Außerdem trifft nach § 1b Abs. 5 Satz 2 BörsG die
Geschäftsführung eilbedürftige Anordnungen infolge der Unterrichtung durch die
Handelsüberwachungsstelle über Tatsachen i.S.d. § 1b Abs. 5 Satz 1 BörsG. Diese
eilbedürftigen Anordnungen sind demzufolge im Zusammenhang mit den
Feststellungen der Handelsüberwachungsstelle zu sehen. Zwar wird - wie der
Streitfall zeigt - eine Maßnahme nach § 7 Abs. 8 BörsG häufig infolge einer
derartigen Unterrichtung getroffen werden. Andererseits kann die
Geschäftsführung einer Börse auch auf anderem Wege Kenntnisse erlangen, die
zu einem begründeten Verdacht i.S.d. § 7 Abs. 8 BörsG und somit zur
Ruhensanordnung führen. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Maßnahme kraft
Gesetzes kann somit nicht davon abhängig sein, auf welche Art und Weise die
Geschäftsführung der Börse entsprechende Tatsachenkenntnisse erlangt.
Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß im Rahmen der in
Verfahren der vorliegenden Art nur summarisch durchzuführenden Prüfung der
Sach- und Rechtslage die Verfügung vom 12. Januar/18. Januar 1996 offensichtlich
rechtmäßig ist und daß ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung dieser Entscheidung besteht. Wegen der infolge der Eilbedürftigkeit
gebotenen summarischen Prüfung brauchte der Senat den Beweisangeboten der
Antragstellerin nicht nachzugehen und konnte sich auf die präsenten Beweismittel
beschränken.
Nach § 7 Abs. 8 Satz 1 BörsG kann das Ruhen der Zulassung längstens für die
Dauer von sechs Monaten angeordnet werden, wenn der begründete Verdacht
besteht, daß u.a. eine der in dem Abs. 4b - der im Streitfall einschlägig ist -
bezeichneten Voraussetzungen nachträglich weggefallen ist. Nach § 7 Abs. 4b
BörsG sind Personen, die berechtigt sein sollen, für ein zugelassenes
Unternehmen an der Börse zu handeln (Börsenhändler), zuzulassen, wenn sie
zuverlässig sind und die hierfür notwendige berufliche Eignung haben. Bei den
Tatbestandsmerkmalen "zuverlässig" und (die für den Börsenhandel) "notwendige
berufliche Eignung" handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Begriff
der Zuverlässigkeit ist enger als in § 35 GewO und entspricht im wesentlichen dem
in § 33 Abs. 1 Nr. 2 KWG (Schwark, Börsengesetz, Kommentar, 2. Aufl.,
Erläuterungen zu § 7 Rdnr. 19). Bei dieser Prognoseentscheidung sind die
Besonderheiten des Börsengeschäftes und der Schutzzweck dieser
Zulassungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.
Unter "berufliche Eignung" ist die fachliche Qualifikation und die tatsächliche
Eignung für die Tätigkeit an der Börse zu verstehen. Hierzu gehören auch
entsprechende Kenntnisse über die Anforderungen beim Börsenhandel und die
tatsächliche Eignung für die Tätigkeit an der Börse, wobei die Verhältnisse des
jeweiligen Einzelfalles entscheiden (Fuhrmann in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtliche
Nebengesetze, B 155 Rdnr. 5 zu § 7 Börsengesetz).
Im Streitfall bestand im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 12. Januar/18.
Januar 1996 der begründete Verdacht, daß die Antragstellerin die erforderliche
Zuverlässigkeit als Börsenhändlerin nicht mehr besitzt und/oder ihre hierfür
notwendige berufliche Eignung nicht mehr gegeben ist. Im Streitfall hat sich
darüber hinaus infolge der im Januar und Februar fortgesetzten Ermittlungen der
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darüber hinaus infolge der im Januar und Februar fortgesetzten Ermittlungen der
Handelsüberwachungsstelle und der Geschäftsführung der Antragsgegnerin der
begründete Verdacht bestätigt, daß die Klägerin nicht mehr zuverlässig ist.
Zwischen den Beteiligten ist nach Aktenlage unstreitig, daß am 12., 13., 14. und
15. Dezember 1995 es in insgesamt zwölf Fällen zu unrichtigen Eingaben in das
System BOSS-CUBE gekommen ist. Lediglich die Bewertung dieser Vorgänge ist
zwischen den Beteiligten streitig. Während die Antragstellerin Fehleingaben, die
außerdem nicht immer von ihr, sondern von anderen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ihrer Beschäftigungsfirma vorgenommen worden sein sollen,
behauptet, geht die Antragsgegnerin von bewußten Falscheingaben aus, hinter
denen sie eine systematische Vorgehensweise vermutet. Die Antragsgegnerin
wirft der Antragstellerin nicht vor, überhaupt Aufgabegeschäfte getätigt zu haben.
Vielmehr behauptet die Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe in den zwölf
Fällen über die Eingabe von Aufgabegeschäften bereits zu einem festgestellten
Preis abgeschlossene Börsengeschäfte systemseitig in zwei Geschäfte aufgeteilt,
um zwei von einander abweichende Preise eingeben zu können. Durch diese nicht
korrekte Eingabe in das System BOSS-CUBE habe die Antragstellerin im Wege der
Aufgabenbildung jeweils zwei neue Börsenpreise generiert, was gegen die
Preisfeststellungsregelungen verstoße.
Nach § 66 Abs. 3 Satz 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse vom
16. Dezember 1994, zuletzt geändert mit Wirkung vom 17. Juli 1995 (verkündet im
Amtlichen Kursblatt der Frankfurter Wertpapierbörse vom 17. Juli 1995, Nr. 135, S.
51) sind die im Freiverkehr ermittelten Preise Börsenpreise i.S.d. § 11 BörsG (vgl.
auch § 78 Abs. 2 BörsG). Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 der Börsenordnung gilt u.a. § 27
Abs. 2 Börsenordnung sinngemäß. Hiernach ist als Börsenpreis derjenige Preis
festzusetzen, welcher der wirklichen Geschäftslage des Handels an der Börse
entspricht. Die Kursmakler (entsprechend auch die Freimakler) haben alle zum
Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge gleich zu behandeln.
Im Streitfall wurden in den zwölf genannten Fällen nicht die bereits festgestellten
Preise aufgrund der Vereinbarung mit TuB eingegeben, sondern Aufgabegeschäfte
gebildet. Diese fehlerhaften Eingaben sind der Antragstellerin auch zuzurechnen.
Nach den Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle und/oder der
Geschäftsführung der Antragsgegnerin (s. Anlage BE 7 zum Schriftsatz der
Antragsgegnerin vom 13. März 1996) hat die Antragstellerin am 12. Dezember
1995 um 11.02.42 Uhr unter der Wertpapierkenn-Nr. 6.000 Stück Nikkei Warrants
für die Firma & Co. OHG verkauft. Hierbei wurde ein Preis von 1,51 DM vereinbart.
Statt des telefonisch vereinbarten Preises von 1,51 DM gab sie im Wege des
Aufgabegeschäftes 1,52 DM ein. Die Aufgabeschließung erfolgte wenige Minuten
später zu dem tatsächlich vereinbarten Preis. Dies führte zu einer positiven
Kursdifferenz zugunsten der B & S, deren genaue Höhe aus den vorliegenden
Unterlagen nicht zu entnehmen ist.
Ähnlich verfuhr die Antragstellerin am 12. Dezember 1995 hinsichtlich des Kaufs
von 40.000 Stück Optionsscheinen mit der Wertpapierkenn-Nr. Auch hier gab die
Antragstellerin einen Aufgabepreis für den Kauf ein, der um 1 Pf./Stück höher lag
als der zuvor vereinbarte Preis. Auch dies führte zu einer positiven Kursdifferenz,
deren genaue Höhe nicht ersichtlich ist.
Am 13. Dezember 1995 kam es hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nr. infolge
Eingabestornierungen und Korrekturen zu einer positiven Kursdifferenz zugunsten
in Höhe von 50,00 DM. Bei ihrer Anhörung am 7. Februar 1996 durch die
Rechtsabteilung der Antragsgegnerin konnte die Mitarbeiterin von B & S, Frau,
keine Angaben darüber machen, ob sie gegenüber der Antragstellerin bestätigt
habe, die Kurskorrektur durchgeführt zu haben. Wann die Mitarbeiterin der
Handelsüberwachungsstelle, Frau, bei Kurskorrekturen anwesend war, konnte Frau
nicht angeben. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen bestätigte die
Handelsüberwachungsstelle eine Kurskorrektur bei der Wertpapierkenn-Nr. Für die
Behauptung der Antragstellerin, daß sich der Cursor für Kurs- und
Geschäftsdateneingaben nicht mehr habe bewegen lassen, reichen die
schriftlichen Angaben der Mitarbeiter vom 12. Februar 1996 nicht aus. Außerdem
spricht hiergegen die von der Antragsgegnerin vorgelegte Liste vom 13. Dezember
1995 der in das System BOSS-CUBE eingegebenen Preisfeststellungen der Firma
für die Optionsscheine von. Hiernach wurden innerhalb kurzer Zeit vielfältige
Eingaben getätigt.
Hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nrn. und gab nach dem Stand der Ermittlungen
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Hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nrn. und gab nach dem Stand der Ermittlungen
die Antragstellerin ebenfalls Aufgabegeschäfte ein oder es wurden zumindest
unter ihrer Verantwortung Aufgabegeschäfte eingegeben, die sämtlich zu positiven
Kursdifferenzen zugunsten führten. Der frühere Mitarbeiter Drujan der hat
anläßlich eines Telefongesprächs mit der Rechtsabteilung der Antragsgegnerin am
7. Februar 1996 ausgeführt, er würde generell nicht einfach Kurse vom Reuters-
Schirm ablesen und in das System zur Bildung von Aufgabegeschäften eingeben.
Er würde regelmäßig das Emissionshaus anrufen, mit diesem einen Kurs
abstimmen und dann die abgeschlossenen Geschäfte in das System eingeben.
Jedenfalls durfte die Antragstellerin die Schranke nicht verlassen, ohne dafür Sorge
zu tragen, daß die laufenden Aufträge ordnungsgemäß abgewickelt wurden.
Etwaiges Fehlverhalten anderer Mitarbeiter müßte sie sich als verantwortliche
Leiterin des Wertpapierhandels und aktuelle Skontroführerin zurechnen lassen.
Schließlich hat die Antragstellerin am 13. Dezember 1995 in weiteren vier Fällen
Aufgabegeschäfte eingegeben (Wertpapierkenn-Nrn. infolge derer ebenfalls
positive Kursdifferenzen für entstanden sind. Ausweislich des Telefonprotokolls
vom 13. Dezember 1995 befand sich die Antragstellerin ab 10.48 Uhr in
Vertragsverhandlungen mit der Firma, also zu einer Zeit, zu der sie angeblich von
der Schranke weggerufen worden sein soll. Der Mitarbeiter Richter von vermochte
lediglich mitzuteilen, daß er die Antragstellerin an diesem Tag vor 12.00 Uhr für
kurze Zeit von der Schranke weggerufen habe, ohne daß er den genauen Termin
angeben konnte.
Am 14. Dezember 1995 kam es bei der Wertpapierkenn-Nr. durch angebliche
Eingabefehler zu einer fehlerhaften Kursfeststellung, die positive Kursdifferenzen
zugunsten von zur Folge hatte. Wer diese Eingabekorrekturen vorgenommen
haben soll, läßt sich heute nicht mehr feststellen. Auch dies geht zu Lasten der
Antragstellerin, die sich etwaige Organisationsmängel zurechnen lassen muß.
Darüber hinaus kam es an diesem Tag hinsichtlich der Wertpapierkenn-Nr.
ebenfalls zu einem Aufgabegeschäft mit positiver Kursdifferenz zugunsten der
Beschäftigungsfirma der Antragstellerin.
Die geschilderten Fälle lassen bei der im Streitfall nur möglichen summarischen
Prüfung der Sachlage die Annahme der Antragsgegnerin gerechtfertigt
erscheinen, die Antragstellerin habe systematisch durch die Bildung von
Aufgabegeschäften, bei denen keinerlei Kursrisiken einzugehen brauchte,
unzulässige Preisfeststellungen durchgeführt.
Dies ergibt sich aus folgendem: Die von der Antragstellerin angeführten Zeugen
vermochten sie nicht zu entlasten. Ihre Angaben haben sich teilweise als falsch
herausgestellt. Außerdem hätte es nahegelegen, daß sie bereits bei ihrer
Anhörung am 3. Januar 1996 auf die weiteren Fälle, bei denen die
Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellungen zweifelhaft erscheinen konnte,
hingewiesen hätte. Stattdessen hat sie den Ausgang weiterer Ermittlungen der
Antragsgegnerin und deren Handelsüberwachungsstelle abgewartet, um die
Ergebnisse dieser Ermittlungen wiederum unsubstantiiert in Frage zu stellen. Zum
damaligen Zeitpunkt wäre es möglich gewesen, zeitnah die angebotenen Zeugen
zu vernehmen und Bänder der beteiligten Firmen abzuhören.
Gegen die Behauptung technischer Probleme spricht auch, daß die Antragstellerin
nicht - wie nach § 7a der Bedingungen für Geschäfte an der Frankfurter
Wertpapierbörse vom 1. Januar 1983 (veröffentlicht im Amtlichen Kursblatt der
Frankfurter Wertpapierbörse vom 28. Dezember 1982, Nr. 249 S. 15, zuletzt
geändert am 19. Oktober 1995) bei Störungen im System erforderlich - die
Handelsüberwachung der Antragsgegnerin unverzüglich hiervon benachrichtigt
hat.
Die Antragstellerin hat ferner weitere Pflichtverletzungen begangen, indem sie die
Handelsüberwachungsstelle der Antragsgegnerin nicht gemäß der Verfügung Nr.
3/95 vom 22. August 1995 der Geschäftsführung der Antragsgegnerin bei den
Preiskorrekturen hinzugezogen hat. Die Aufgabegeschäfte hat sie nicht besonders
gekennzeichnet, wie es nach § 66 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 Börsenordnung
vorgeschrieben ist.
Die Antragstellerin hat schließlich den Verdacht, die Neutralitätspflicht gegenüber
den am Börsenhandel Beteiligten verletzt zu haben, dadurch bekräftigt, daß sie
nicht - wie geboten - von sich aus auf die behaupteten fehlerhaften Eingaben
hingewiesen hat. Somit hat sie zumindest grob fahrlässig positive
Kursschwankungen zugunsten ihrer Beschäftigungsfirma und zu Lasten der
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Kursschwankungen zugunsten ihrer Beschäftigungsfirma und zu Lasten der
Auftraggeber hingenommen.
Ob das Verhalten der Klägerin strafrechtlich als Betrug oder möglicherweise auch
als Verstoß gegen das Verbot von Insidergeschäften nach § 14 WpHG - letzteres
erscheint zweifelhaft - zu beurteilen ist und ob bereits ein dahingehendes
Ermittlungsverfahren läuft, aus dem die Geschäftsführung der Antragsgegnerin
Anhaltspunkte für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Händlerzulassung
der Antragstellerin entnehmen konnte, brauchte der Senat nicht zu entscheiden.
Die oben näher dargelegten Feststellungen rechtfertigen bereits für sich Zweifel an
der Zuverlässigkeit der Antragstellerin.
Hilfsweise läßt das Verhalten der Antragstellerin, soweit man von ihrem Vortrag
ausgeht, Zweifel an ihrer beruflichen Eignung erkennen. Offensichtlich fehlt ihr
dann die erforderliche Erfahrung für die Bedienung des BOSS-CUBE-Systems.
Auch würden sich Lücken in ihrem Kenntnisstand und bei ihren Fähigkeiten
hinsichtlich des einzuhaltenden Verfahrens beim Freiverkehr mit Optionsscheinen
zeigen. Insbesondere wegen der Schnelligkeit des Börsengeschehens kann
zweifelhaft erscheinen, inwieweit Personen, die die allgemeinen Anforderungen an
den Börsenhandel nicht in gebotenem Umfang erfüllen können, die erforderliche
berufliche Eignung aufweisen.
Folglich besteht im Streitfall der begründete Verdacht i.S.v. § 7 Abs. 8 BörsG.
Deshalb konnte die Geschäftsführung der Antragsgegnerin das Ruhen der
Händlerzulassung für die Dauer von vorerst drei Monaten anordnen.
Diese Maßnahme ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch
verhältnismäßig und hält sich im Rahmen von Art. 12 GG. Allein die geringe Anzahl
von Fällen rechtfertigt nicht weniger einschneidende Maßnahmen, wie z.B. eine
Abmahnung. Denn die Antragstellerin war lediglich an fünf Tagen als
Skontroführerin eingesetzt. Zudem ist wegen des Vorgehens der Antragstellerin in
den zwölf Fällen fehlerhafter Preisfeststellungen und wegen der Bedeutung der
Preisfeststellung für den Börsenhandel eine allein quantitative Beurteilung nicht
ausreichend. Auch die relativ geringen positiven Kursdifferenzen zugunsten ihrer
Beschäftigungsfirma vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Sie liegen
erheblich über der sonst möglichen Courtage. Vielmehr ergibt sich aus den
Umständen des Streitfalles der Verdacht, daß systematisch Preisfeststellungen
nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden.
Die Geschäftsführung der Antragsgegnerin wird nunmehr, nachdem die
Ermittlungen der Handelsüberwachungsstelle und ihre eigenen im wesentlichen
abgeschlossen sind, darüber zu befinden haben, ob die Handlungen und die
Verhaltensweise der Antragstellerin den Widerruf ihrer Händlerzulassung
rechtfertigen.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der nach alledem offensichtlich
rechtmäßigen Ruhensverfügung liegt im besonderen öffentlichen Interesse. Im
Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der Börse und des Anlegerschutzes, die vom
Gesetzgeber durch das Zweite Finanzmarktförderungsgesetz vom 26. Juli 1994
(BGBl. I S. 1749) effektiver ausgestaltet werden sollen, ist das besondere
Vollzugsinteresse mit zutreffender Begründung angenommen worden. Ein
wesentlicher Bestandteil der Ordnungsmäßigkeit des Börsenhandels ist die
Preisfeststellung. Die Pflichtenverstöße der Antragstellerin beziehen sich auf
diesen Bereich. Das Vertrauen der Handelsteilnehmer und Anleger in die
Ordnungsmäßigkeit der Preisfeststellung hat deshalb Vorrang vor dem Interesse
der Antragstellerin, zunächst weiter am Börsenhandel teilnehmen zu können.
Anderenfalls würde eine Verunsicherung des Handels eintreten können.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG. Das
Interesse der Antragstellerin am Ausgang des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens
ist angemessen mit 50.000,00 DM bewertet.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.