Urteil des HessVGH vom 23.01.1997

VGH Kassel: verteilung der sitze, stimmzettel, stadt, bekanntmachung, wahlkreis, papier, wähler, abstimmung, einspruch, öffentlich

1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 UE 3863/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 25 Abs 1 KomWG HE, §
26 Abs 1 Nr 2 KomWG HE,
§ 27 S 1 KomWG HE, § 27 S
2 KomWG HE
(Kommunalwahl: Stimmzettelgestaltung; Verwendung von
Wahlgerät; Geltendmachung von Einwendungen im
Wahlprüfungsverfahren innerhalb der Einspruchsfrist)
Tatbestand
Der Kläger verlangt im Berufungsverfahren nur noch die Ungültigerklärung der am
7. März 1993 durchgeführten Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt
R.
Unter dem 8. März 1993 machte der Gemeindewahlleiter das Ergebnis der Wahl
zur Stadtverordnetenversammlung öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung
wurde am 11. März 1993 in der R Post veröffentlicht. Mit Schreiben vom 13. März
1993, eingegangen bei dem Gemeindewahlleiter der Stadt R am 19. März 1993,
erhob der Kläger gegen die Gültigkeit der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
der Stadt R Einspruch. Er machte im wesentlichen geltend, im Wahlbezirk Nr. der
Stadt R habe nach der amtlichen Bekanntmachung des Gemeindewahlleiters vom
15. Februar 1993 mit Wahlgeräten gewählt werden sollen. Es sei jedoch mit
Stimmzettel und Urne gewählt worden, ohne daß die amtliche Bekanntmachung
betreffend die Wahl mit Wahlgeräten zurückgenommen worden sei. Darin liege
eine Wahlordnungswidrigkeit, die die Ungültigkeit der Wahlstimmen in dem
Wahlbezirk zur Folge habe. Für die Gemeindewahl in der Stadt R seien die
amtlichen Stimmzettel ordnungs- und regelwidrig mit dem Aufdruck "Stimmzettel
für die Kommunalwahl in der Stadt R am 07. März 1993" verwendet worden, obwohl
in den §§ 51 a, 64 Kommunalwahlordnung zwingend nur die Aufdrucke
"Gemeindewahl", "Kreiswahl", "Verbandswahl" und "Ortsbeiratswahl"
vorgeschrieben seien. Die Wahlen seien auch deshalb ungültig, weil in regelwidriger
Weise die Stimmzettel für die Kreiswahl die Größe DIN A 4, die Stimmzettel für die
Gemeindewahl der Stadt R, die Ortsbeiratswahl in der Stadt R sowie die
Verbandswahl im Umlandverband F Wahlkreis, Landkreis O und Stadt M, die Größe
DIN A 5 gehabt hätten.
Am 27. April 1993 beschloß die Stadtverordnetenversammlung, den
Wahleinspruch des Klägers zurückzuweisen und die Gemeindewahl für gültig zu
erklären. Dies teilte der Gemeindewahlleiter dem Kläger mit Bescheid vom 13. Mai
1993, zugestellt am 18. Mai 1993, mit.
Am 17. Juni 1993 hat der Kläger Klage erhoben und seinen Vortrag im
wesentlichen wiederholt. Ergänzend hat der Kläger die Frage gestellt, ob der
Bürgermeister der Stadt R. wegen eigener Rechtsbetroffenheit befangen sei, weil
er bei der Gemeindewahl und den Ortsbeiratswahlen am 7. März 1993 als zu
Wählender in der Wahlliste und auf den Stimmzetteln für die Kreiswahl aufgeführt
gewesen sei und er damit Einfluß auf die Gemeindewahl und Ortsbeiratswahl
genomen habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, in der Verwendung des Begriffs "Kommunalwahl"
könne eine Unregelmäßigkeit im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG nicht gesehen
werden. Auch die vom Kläger gerügte abweichende Größe des bei den
gemeinsamen Wahlen verwendeten Stimmzettels für die Wahl zum Kreistag stelle
keine Unregelmäßigkeit dar. Im übrigen sei die Gleichheit der Stimmzettel nur
6
7
8
9
10
keine Unregelmäßigkeit dar. Im übrigen sei die Gleichheit der Stimmzettel nur
innerhalb eines Wahlkreises vorgeschrieben. Angesichts der Tatsache, daß bei der
Kommunalwahl vier Wahlkreise bestanden hätten (Umlandverband F, Landkreis O,
Stadt R, Ortsbezirk N), hätten die in einem Wahlkreis verwendeten Stimmzettel
durchaus von den Stimmzetteln in einem anderen Wahlkreis abweichen können.
Die Rüge, daß der Verzicht auf die Verwendung von Wahlgeräten in bestimmten
Wahlbezirken nicht öffentlich bekannt gemacht worden sei, greife nicht durch.
Denn der Wahlleiter sei nicht zur Bekanntmachung verpflichtet gewesen. Es sei
verständlich, wenn der Wahlleiter darauf hinweisen müsse, in welchen Wahlbezirken
Wahlgeräte verwendet würden. Die Wähler sollten sich innerlich auf die Abweichung
von der Regel einstellen und sich gegebenenfalls über die Beschaffenheit und
Funktionsweise der Wahlmaschinen informieren. Nicht notwendig sei es, darauf
hinzuweisen, daß vom Einsatz der Wahlgeräte abgesehen und mit Stimmzetteln
gewählt werden solle. Daß die Wählerschaft mit einem Stimmzettel umgehen
könne, werde man annehmen dürfen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. August 1996
abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es stelle keine Unregelmäßigkeit dar,
daß die Entscheidung, entgegen der Bekanntmachung vom 15. Februar 1993
keine Wahlmaschinen zur verwenden, nicht bekannt gemacht worden sei. Der
Wähler müsse bei Ankündigung der Wahl mittels Wahlmaschinen damit rechnen,
daß Wahlmaschinen oder Stimmzettel zur Anwendung kämen, wie sich aus § 8
Abs. 4 Kommunalwahlgeräteverordnung ergebe. Ein Hinweis darauf, daß die
Möglichkeit der Verwendung von Stimmzetteln bestehe, sei in der
Wahlbekanntmachung vom 15. Februar 1993 enthalten gewesen. Es sei auch nicht
ersichtlich, daß die Verwendung von Wahlmaschinen einerseits oder von
Stimmzetteln andererseits auf die Verteilung der Sitze der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt R unterschiedlichen Einfluß gehabt
hätte. Es sei weiter ausgeschlossen, daß ein relevanter Anteil der
Wahlberechtigten von ihrem Wahlrecht deshalb keinen Gebrauch mache, weil die
Verwendung von Wahlmaschinen angekündigt werde. Die Verwendung von
Wahlmaschinen sei grundsätzlich zulässig. Auch die Beschriftung der Stimmzettel
für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung mit dem Terminus
"Kommunalwahl in der Stadt R" sei keine Unregelmäßigkeit, die für die Verteilung
der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung von Einfluß gewesen sein könnte.
Der Bezeichnung sei zu entnehmen gewesen, daß mit diesen Stimmzetteln die
Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung durchgeführt worden seien. Die
anderen den Wählern ebenfalls zur Verfügung stehenden Stimmzettel hätten sich
klar von dem Stimmzettel für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
unterschieden.
Die verschiedenen Formate der Stimmzettel stellten ebenfalls keine
Unregelmäßigkeit dar, die geeignet sein könnte, auf die Verteilung der Sitze in der
Stadtverordnetenversammlung R Einfluß zu nehmen. Die Kommunalwahlordnung
fordere nicht, daß sämtliche verwendeten Stimmzettel eine einheitliche Größe
aufwiesen. Es genüge, wenn die Stimmzettel eines Wahlkreises von einheitlicher
Papierfarbe und Größe seien. Daß der Bürgermeister der Stadt R als
Spitzenkandidat der CDU für die Wahlen zum Kreistag des Kreises O und für die
Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung für die Stadt R angetreten sei, stelle
keine Unregelmäßigkeit dar. Auch habe der Bürgermeister nicht als Wahlleiter für
die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung fungiert.
Gegen den am 21. August 1996 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger per
Telefax am 22. September 1996 (Sonntag) Berufung eingelegt, zu deren
Begründung er vorträgt, mit dem Aufdruck "Kommunalwahl" auf den Stimmzetteln
sei gegen die zwingende Regelung des § 64 Kommunalwahlordnung verstoßen
worden. Es habe der Begriff "Gemeindewahl" auf den Stimmzetteln Verwendung
finden müssen. Die Wähler seien durch die fehlerhafte Bezeichnung getäuscht
worden. Die Unregelmäßigkeiten könnten auf die Verteilung der Sitze im R
Stadtparlament von Einfluß gewesen sein. Die Wahl sei daher ungültig.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 1. August 1996 beratenen Gerichtsbescheides des
Verwaltungsgerichts Darmstadt den Beschluß der Beklagten vom 27. April 1993
aufzuheben, soweit durch ihn die am 7. März 1993 durchgeführte Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung der Stadt R für gültig erklärt wurde und diese am
7. März 1993 durchgeführte Wahl für ungültig zu erklären.
11
12
13
14
15
16
17
18
19
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf ihren erstinstanzlichen Vortrag sowie auf die Ausführungen in dem
Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 1. August 1996.
Die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (2 Hefte) haben vorgelegen und sind zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Unterlagen
sowie auf die gewechselten Schriftsätze und den darüber hinausgehenden Inhalt
der Gerichtsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden.
Sie ist jedoch unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat gegen den Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung, mit dem die Gültigkeit der Wahl festgestellt
wurde, innerhalb eines Monats nach Verkündung des Beschlusses Klage im
Verwaltungsstreitverfahren - gerichtet gegen die Stadtverordnetenversammlung -
erhoben und damit den Anforderungen in § 27 Sätze 1 und 2 des Hessischen
Kommunalwahlgesetzes - KWG - in der Fassung vom 19. Oktober 1992 (GVBl. I
Seite 582) genügt.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschluß der Beklagten über die Gültigkeit
der genannten Wahlen ist nicht zu beanstanden, denn beim Wahlverfahren sind
keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die auf die Verteilung der Sitze von
Einfluß gewesen sein können (vgl. zu diesen Voraussetzungen § 26 Abs. 1 Nr. 2
KWG).
1. Die Verwendung von Stimmzetteln für die Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung der Stadt R mit dem Aufdruck "Kommunalwahl in
der Stadt R" stellte keine Unregelmäßigkeit dar, die auf die Verteilung der Sitze in
der Stadtverordnetenversammlung von Einfluß gewesen sein kann (§ 26 Abs. 1 Nr.
2 KWG). Nach § 27 der Kommunalwahlordnung - KWO - vom 26. September 1980
in der zur Zeit der Kommunalwahl am 7. März 1993 geltenden Fassung der Dritten
Änderungsverordnung vom 15. Juli 1992 (GVBl. I Seite 349) sind die Stimmzettel
nach einem vom Ministerium des Innern und für Europaangelegenheiten
aufzustellenden Muster zu gestalten (§ 27 Abs. 1 Satz 1 KWO). Nach § 27 Abs. 1
Satz 2 KWO müssen alle Stimmzettel eines Wahlkreises von einheitlicher
Papierfarbe und Größe sein; sie sollen von weißem oder weißlichem Papier sein; für
gemeinsame Wahlen gilt § 89 KWO. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 KWO wird für jede
Wahl und jede Abstimmung ein besonderer Stimmzettel verwendet. Nach Satz 2
dieser Vorschrift muß aus dem Aufdruck hervorgehen, für welche Wahl oder welche
Abstimmung er bestimmt ist. Im übrigen ist in § 89 Abs. 2 KWO geregelt, daß die
Stimmzettel für die Gemeindewahl aus weißem oder weißlichem Papier, die
Stimmzettel für die Kreiswahl aus rotem oder rötlichem Papier und die
Stimmzettel für die Verbandswahl aus grünem oder grünlichem Papier hergestellt
werden. Die Stimmzettel für die Ortsbeiratswahl, die Direktwahl oder die
Abstimmung müssen sich von den Stimmzetteln der in Satz 1 genannten Wahlen
farblich deutlich unterscheiden. Die weiteren Vorschriften in § 89 Abs. 2 KWO sind
hier ohne Belang. Zu erwähnen ist noch, daß nach § 27 Abs. 2 Satz 1 KWO die
Stimmzettel im Kopf deutlich sichtbar die Angabe enthalten müssen, für welche
Wahl sie Verwendung finden.
Ein Verstoß gegen diese Vorschriften, der sich auf die Verteilung der Sitze in der
Stadtverordnetenversammlung ausgewirkt haben könnte, ist nicht ersichtlich. § 64
Abs. 1 Satz 2 KWO in der ursprünglich gültigen Fassung vom 1. Oktober 1980
(GVBl. I Seite 351 ff., 368), wonach die Stimmzettel mit dem Aufdruck
"Gemeindewahl", "Kreiswahl", "Verbandswahl" bzw. "Ortsbeiratswahl" versehen sein
mußten, galt am 7. März 1993 nicht mehr. Die mit der Dritten
Änderungsverordnung vom 15. Juli 1992 (GVBl. I Seite 349 ff., 357) anstelle des §
64 eingeführte Vorschrift des § 89 KWO enthält die Verpflichtung, die genannten
Aufdrucke vorzunehmen, nicht. Vielmehr genügt es nunmehr, daß nach § 27 Abs.
2 Satz 1 KWO Fassung 1992 die Stimmzettel im Kopf deutlich sichtbar die Angabe
enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden. Dieser Anforderung
20
21
22
enthalten, für welche Wahl sie Verwendung finden. Dieser Anforderung
entsprechen die am 7. März 1993 bei der gemeinsamen Wahl verwendeten vier
Stimmzettel. Da in der Überschrift eines Stimmzettels der Hinweis auf "die
Kreiswahl", in der Überschrift eines weiteren Stimmzettels der Hinweis auf "die
Ortsbeiratswahl in der Stadt R Stadtteil N" und in der Überschrift eines weiteren
Stimmzettels der Hinweis auf "die Verbandswahl im Umlandverband F Wahlkreis -
Landkreis O und Stadt M -" enthalten waren, konnte es sich bei dem "Stimmzettel
für die Kommunalwahl in der Stadt R am 07. März 1993" nur um den Stimmzettel
für die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung in der Stadt R handeln. Dies
mußte den Wahlberechtigten umso klarer sein, als in der am 18. Februar 1993 in
der R-Zeitung bekannt gemachten Wahlbekanntmachung vom 15. Februar 1993
angegeben war, daß am 7. März 1993 gleichzeitig die "Gemeinde-, Ortsbeirats-,
Kreis- und Umlandsverbandswahl" stattfinde. Damit war hinreichend klar, daß mit
der Formulierung "Kommunalwahl in der Stadt R" nur die Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung gemeint sein konnte, wenn auch der Begriff
"Kommunalwahl" insoweit nicht eindeutig ist.
2. Es stellt auch keine Unregelmäßigkeit dar, die geeignet gewesen sein könnte,
auf die Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R
Einfluß zu nehmen, daß die Stimmzettel für die Wahlen zum Kreistag des Kreises O
das Format DIN A 4 und die übrigen Stimmzettel das Format DIN A 5 aufwiesen.
Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 KWO müssen alle Stimmzettel eines Wahlkreises von
einheitlicher Größe sein. Dies ist hier der Fall gewesen. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die Ausführungen auf Seite 8 der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. Im übrigen ergibt sich aus § 27 Abs. 1 Satz 3
KWO, daß die Größe der Stimmzettel, "wenn möglich", im Format DIN A 5 gehalten
sein soll. Aus der Vorschrift folgt, daß der Verordnungsgeber nicht zwingend für
jede Wahl verlangt hat, daß die Stimmzettel im Format DIN A 5 gehalten sind.
Insbesondere bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlen kann es auch
sinnvoll erscheinen, verschieden große Stimmzettel auszugeben, um einer
Verwechslung der Stimmzettel vorzubeugen.
3. Es stellt weiterhin keine Unregelmäßigkeit im Wahlverfahren dar, daß die
Entscheidung, entgegen der Bekanntmachung vom 15. Februar 1993 keine
Wahlmaschinen zu verwenden, nicht bekannt gemacht worden ist. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß nach § 3 Abs. 1 Satz 1
der Verordnung über die Verwendung von Wahlgeräten bei Kommunalwahlen
(Kommunalwahlgeräteverordnung - KWahlGV -) vom 26. September 1980 (GVBl. I
Seite 370) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1992
(GVBl. I Seite 349) der Gemeindewahlleiter in der Wahlbekanntmachung darauf
hinweist, in welchen Wahlbezirken Wahlgeräte verwendet werden. Weder die
Kommunalwahlgeräteverordnung noch die Kommunalwahlordnung sehen
ausdrücklich vor, daß die Entscheidung, anstatt des Wahlgerätes Stimmzettel zu
verwenden, bekannt zu machen ist. Im übrigen war hinsichtlich des Wahlbezirks
310 in der Wahlbekanntmachung vom 15. Februar 1993 ausdrücklich darauf
hingewiesen worden, der Wahlvorstand könne beschließen, daß nunmehr mit
Stimmzetteln gewählt werde, wenn an einem Wahlgerät während der Wahl
Störungen auftreten, die ohne Öffnung des Wahlgerätes nicht behoben werden
können und die Wahl mit einem anderen Wahlgerät ohne nennenswerte
Verzögerung und ohne Gefährdung des Wahlgeheimnisses nicht möglich ist. Aber
selbst dann, wenn im Fehlen der Bekanntmachung, daß entgegen der
ursprünglichen Absicht mit Stimmzetteln gewählt werde, eine Unregelmäßigkeit
des Wahlverfahrens gelegen hätte, könnte der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf
berufen. Denn es ist nicht ersichtlich, daß die Wahl mit Stimmzetteln auf die
Verteilung der Sitze in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt R von Einfluß
gewesen ist. Nur solche Wahlfehler, die sich auch auf das Wahlergebnis ausgewirkt
haben können, können zu einer Ungültigerklärung der Wahl führen. Im übrigen
kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich Wahlberechtigte durch die
Ankündigung, es werde mit Wahlgeräten gewählt, von der Abgabe ihrer Stimme
haben abhalten lassen und daß sie an der Wahl teilgenommen hätten, wenn sie
gewußt hätten, daß entgegen der Wahlbekanntmachung doch mit Stimmzetteln
gewählt wurde. Denn die Verwendung von Wahlgeräten ist seit 1980 ausdrücklich
durch die Kommunalwahlgeräteverordnung gestattet und inzwischen auch
keineswegs unüblich.
4. Darauf, daß der Bürgermeister der Stadt R als zu Wählender für die Wahlen zum
Kreistag des Kreises O und für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der
Stadt R angetreten sei, kann der Kläger sich im Verwaltungsstreitverfahren schon
deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er diesen Gesichtspunkt in seinem
23
24
25
deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil er diesen Gesichtspunkt in seinem
Wahleinspruch vom 13. März 1993 nicht geltend gemacht hat. Nach der
Rechtsprechung des früher für Kommunalwahlrecht zuständigen 2. Senats des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der der erkennende 6. Senat folgt, ist über
eine Einwendung gegen die Gültigkeit einer Kommunalwahl im
Wahlprüfungsverfahren nur dann sachlich zu entscheiden, wenn der
Wahlberechtigte den Sachverhalt, auf den er den geltend gemachten Wahlfehler
stützt, innerhalb der Einspruchsfrist des § 25 Abs. 1 KWG so substantiiert darlegt,
daß das mit dem Einspruch befaßte Gremium - gegebenenfalls nach einer durch
den Vortrag des Einspruchsführers veranlaßten Sachaufklärung oder
Beweisaufnahme - feststellen kann, ob einer der Tatbestände des § 26 Abs. 1 KWG
vorliegt (Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1985 - II OE 42/82 - HSGZ 1985, 377; so
auch OVG Koblenz, Urteil vom 4. Juni 1991 - 7 A 12657/90 - NVwZ-RR 1991, 659).
Dies wird vom Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung ebenso
beurteilt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12. Dezember 1991 - 2 BvR 562/91 -
BVerfGE 85, 148 ff., 159, 11. Oktober 1988 - 2 BvC 5/88 - BVerfGE 79, 50, 3. Juni
1975 - 2 BvC 1/74 - BVerfGE 40, 11 ff., 30 ff., 32), wenn auch diese Entscheidungen
zu § 2 des Wahlprüfungsgesetzes, eines Bundesgesetzes, und nicht zu § 25 in
Verbindung mit § 26 Abs. 1 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes ergangen
sind.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein
Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.