Urteil des HessVGH vom 16.11.1995
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, verfügung, ausländer, einreise, entstehung, rechtssicherheit, behörde, form, rechtsschutzinteresse
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
13. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
13 TH 1700/94
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 10 Abs 1 EWGV
1612/68, Art 1 Abs 2
EWGRL 221/64, Art 5 Abs 1
S 2 EWGRL 221/64, Art 8
EWGRL 221/64, § 12 Abs 1
AufenthEWGG
(Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis seitens
eines mit einem EG-Ausländer verheirateten
Drittstaatsausländers - Eintritt der Fiktion des erlaubten
Aufenthaltes unabhängig von unerlaubter/erlaubter
Einreise)
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers, eines marokkanischen Staatsangehörigen,
gegen die seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist zulässig und hat auch in der Sache
Erfolg.
Der im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag, festzustellen, daß der Widerspruch
des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 16. November
1993 aufschiebende Wirkung habe, ist statthaft und auch im übrigen zulässig.
Angesichts der Unverständlichkeit des vom Antragsteller im Verfahren erster
Instanz gestellten Rechtsschutzantrages (Antragsschrift vom 3. Dezember 1993)
geht der Senat davon aus, daß die nunmehr formulierte Antragsfassung lediglich
eine Klarstellung darstellt, so daß die Frage einer möglichen Antragsänderung
keiner Erörterung bedarf.
Allerdings kennt § 80 Abs. 5 VwGO keine lediglich feststellende Entscheidung des
Gerichts, sondern sieht als Form der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor,
daß ein Verwaltungsgericht auf entsprechenden Antrag die aufschiebende Wirkung
eines Widerspruchs oder einer Klage anordnet oder wiederherstellt. Einer solchen
gestaltenden Entscheidung bedarf es indes im vorliegenden Streitverfahren nicht,
weil dem Widerspruch des Antragstellers gegen die eingangs genannte Verfügung
des Antragsgegners bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt. In
Fällen dieser Art kann das Gericht aber in entsprechender Anwendung des § 80
Abs. 5 VwGO den Eintritt dieser Rechtsfolge feststellen, wenn die den
angegriffenen Verwaltungsakt erlassende Behörde zu erkennen gibt, daß sie die
aufschiebende Wirkung als nicht eingetreten ansieht. Die feststellende
Entscheidung des Gerichts dient in derartigen Fällen der Klarstellung und damit der
Rechtssicherheit. Aus diesen Erwägungen folgt zugleich, daß dem Antragsteller für
die von ihm erstrebte feststellende Entscheidung auch ein Rechtsschutzinteresse
zur Seite steht.
Der Statthaftigkeit des in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO somit
zulässigen Antrags steht auch nicht entgegen, daß durch die die Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis ablehnende Entscheidung des Antragsgegners keine zuvor
innegehabte Rechtsposition des Antragstellers beseitigt worden wäre, die durch
den Eintritt der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wieder zur Geltung
kommen könnte. Dem Antragsteller stand nämlich eine solche Rechtsposition zu,
denn als Folge seines unter dem 20. Juli 1992 gestellten Antrags auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis durfte er sich bis zur Entscheidung über diesen Antrag
vorläufig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Dies ergibt sich aus der
Regelung der Art. 1 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie Nr. 64/221 des Rats
der EWG "zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
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der EWG "zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den
Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind" vom 25. Februar 1964 (ABl. S. 850)
in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68. Der
Antragsteller ist nämlich seit 3. Juli 1992 mit einer französischen
Staatsangehörigen verheiratet. Diese war zum Zeitpunkt der Beantragung der
Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsteller im Besitz einer bis zum 27. Mai 1994
gültigen - und im übrigen inzwischen bis zum 27. Mai 1999 verlängerten -
Aufenthaltserlaubnis-EG und, soweit sich dies der sie betreffenden Behördenakte
entnehmen läßt, auch als Arbeitnehmerin tätig. Nach den vorgenannten
Rechtsvorschriften löst aber der Antrag des Ehegatten eines
freizügigkeitsberechtigten EG-Ausländers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
ein bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde geltendes vorläufiges
Aufenthaltsrecht aus.
Dem Erwerb dieses vorläufigen Aufenthaltsrechts stand auch nicht der Umstand
entgegen, daß der Antragsteller offenbar zu einem nicht näher bekannten
früheren Zeitpunkt, zu dem er noch nicht mit seiner Freizügigkeit genießenden
französischen Ehefrau verheiratet war, unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist.
Denn eine Regelung, wie sie in § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG enthalten ist, wonach
die durch die Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung ausgelöste Fiktion des
geduldeten Aufenthalts dann nicht eintritt, wenn ein Ausländer unerlaubt ins
Bundesgebiet eingereist ist, ist den einschlägigen Vorschriften des
Gemeinschaftsrechts fremd.
Das dem Antragsteller somit durch seinen Antrag auf Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis erwachsene vorläufige Aufenthaltsrecht, welches durch die
ablehnende Entscheidung des Antragsgegners vom 16. November 1993 wieder
entfallen war, ist durch Einlegung des Widerspruchs gegen diese Verfügung wieder
zur Entstehung gelangt, da diesem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung
zukommt. Insofern findet nämlich nicht § 72 Abs. 1 AuslG und der darin geregelte
Ausschluß der aufschiebenden Wirkung Anwendung; vielmehr ist in § 12 Abs. 9
AufenthG/EWG (i. V. m. Art. 8 der Richtlinie Nr. 64 /221/EWG), geregelt, daß § 72
Abs. 1 AuslG bei freizügigkeitsbeschränkenden Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 1
AufenthG/EWG und somit auch bei der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis-EG
gerade keine Anwendung findet.
Damit steht fest, daß durch die aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis dessen zunächst
innegehabtes, durch die ablehnende Entscheidung des Antragsgegners aber
wieder entfallenes vorläufiges Aufenthaltsrecht wieder zur Entstehung gelangt ist.
Da der Antragsgegner dies in Zweifel zieht, bedurfte es der klarstellenden
Feststellung seitens des Senats, wie sie sich aus dem Tenor dieses Beschlusses
ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3,
73 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.