Urteil des HessVGH vom 26.06.2001

VGH Kassel: informationsfreiheit, wohnhaus, firsthöhe, gewährleistung, empfang, eingriff, vorrang, unrichtigkeit, grundrecht, verfügung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 UZ 1428/01
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 14 Abs 1 S 1 BauNVO
(Amateurfunkantenne - Fremdkörper in
Umgebungsbebauung)
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieses
Beschlusses näher bezeichnete Urteil der Vorinstanz ist gemäß § 124 Abs. 2
VwGO zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Denn die von dem Kläger
geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO sind
nicht gegeben.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i. S.
d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen unter Berücksichtigung der Darlegungen des
Klägers in seinem Zulassungsantrag nicht. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel an
der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist erforderlich, dass ein
Antragsteller sich mit den Entscheidungsgründen auseinandersetzt und im
Einzelnen anführt, welche Erwägungen er für unzutreffend hält, aus welchen
Gründen sich die Unrichtigkeit ergeben soll und warum dies im konkreten Fall
entscheidungserheblich ist.
Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht habe nicht
berücksichtigt, dass der Empfang von ausländischen Rundfunksendern im Kurz-,
Mittel- und Langwellenbereich in den Gewährleistungsbereich des Grundrechts auf
Informationsfreiheit i. S. d. Art. 5 Abs. 2 GG falle, so dass der Schutz des Straßen-,
Orts- und Landschaftsbildes vor ästhetischen Beeinträchtigungen durch eine für
den Empfang solcher Sender erforderlichen Antennenanlage nicht schlechthin den
Vorrang vor dem Grundrecht beanspruchen könne. Wo die Grenze des im
Interesse der Informationsfreiheit noch hinzunehmenden verlaufe, sei nach
Maßgabe von Größe und Anzahl der Antennenanlagen im Verhältnis zu dem
jeweiligen örtlichen Umfeld zu bestimmen. Diese vom Bundesverfassungsgericht
(B. v. 11.12.1991 -- BvR 1541 bis 1543/91 -- DVBl. 1992, 556 f.) geforderte
Abwägung habe das Verwaltungsgericht Gießen nicht vorgenommen.
Insbesondere sei zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht keine
Ortsbesichtigung durchgeführt habe, sondern die angegriffene Entscheidung einzig
und allein auf der Grundlage der vorhandenen Lichtbilder erlassen habe, die die
örtlichen Gegebenheiten nicht zutreffend wiedergäben. Die streitgegenständliche
Antennenanlage widerspreche nicht der Eigenart des Wohngebietes. Er, der Kläger,
habe den Antennenmast unmittelbar an seinem Wohnhaus im rückwärtigen Teil
seines Grundstücks errichtet. Dies bewirke keine nachhaltige optische Störung. Es
liege auch kein rücksichtsloser Eingriff in die Eigenart des Wohngebietes vor. Da es
sich bei der Umgebungsbebauung um eine "normales" Wohngebiet mit bis zu 13
m hohen Wohnhäusern handele, sei die Antennenanlage kein störender
Fremdkörper.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu begründen. Im Hinblick auf die
Gewährleistung des Grundrechtes auf Informationsfreiheit hatte das
Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu näheren Ausführungen, da der Kläger
weder in den Bauvorlagen noch in seinem erstinstanzlichen Vorbringen erklärt hat,
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weder in den Bauvorlagen noch in seinem erstinstanzlichen Vorbringen erklärt hat,
inwiefern er den streitigen Antennenmast zusätzlich zu den bereits auf seinem
Wohngrundstück vorhandenen Empfangsanlagen zur Gewährleistung seines
Grundrechts auf Informationsfreiheit benötigt. Zur Darlegung ernstlicher Zweifel an
der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung wäre es erforderlich,
konkret vorzutragen, welche Sender der Kläger mit seinen sonstigen, bereits
vorhanden Antennenmasten empfangen kann, welche zusätzlichen
Informationsquellen durch die streitgegenständliche Anlage zur Verfügung stünden
und warum er gehindert war, diese Tatsachenangaben bereits dem
erstinstanzlichen Gericht zu unterbreiten. An derartigen Darlegungen fehlt es
jedoch. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt auch der Umstand, dass das
Verwaltungsgericht keine Ortsbesichtigung vorgenommen hat, keinen Anlass zu
ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Lichtbilder und
Planzeichnungen, die sich bei den Akten befinden, erlauben ohne Weiteres eine
Beurteilung der örtlichen Situation des Baugrundstücks und der streitigen
Antennenanlage, ohne dass es noch einer Ortsbesichtigung bedarf. Die bloße
Behauptung des Klägers, die örtlichen Gegebenheiten würden nicht zutreffend
wiedergegeben, rechtfertigen keine andere Beurteilung. Dazu bedürfte es näherer
Darlegungen, inwiefern die vorhandene Lichtbilder die Situation unzutreffend
wiedergeben, etwa wegen perspektivischer Verzerrungen, eines einseitigen
Blickwinkels oder wegen der fehlenden Darstellung charakteristischer Einzelheiten
des Bauvorhabens oder seiner Umgebung. Auch an solchen Darlegungen fehlt es
hier.
Nach den vom Kläger selbst eingereichten Bauvorlagen weist sein eigenes
Wohnhaus eine Firsthöhe von 8 m auf, die beiden Nachbarhäuser haben eine
Firsthöhe von 5 bis 6 m. Nach Angaben des Klägers erreicht die
Umgebungsbebauung eine Höhe von bis zu ca. 13 m. Es handelt es sich um ein
reines Wohngebiet mit typischer Einfamilienhausbebauung. Das
Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die 17,6 m hohe
Amateurfunkantenne auf einem ca. 15 m hohen Stahlgittermast der Eigenart des
Baugebietes widerspricht (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO), weil sie die
Erholungsfunktion des Grünbereiches, der sich um das Wohnhaus des Klägers und
die benachbarten Wohnhäuser der näheren Umgebung erstreckt, stören würde.
Der Wohnwert des als reines Wohngebiet qualifizierten Umgebungsbereich hängt
maßgeblich von der Erhaltung der in dem rückwärtigen Grundstücksbereichen
befindlichen Grünzone ab. Dieser Bereich ist besonders gegen Störungen
empfindlich, wie sie von dem errichteten Antennenmast ausgehen. Der
Antennenmast ist durch die Gestaltung als Stahlgittermast und durch die am
höchsten Punkt waagerecht angeordneten Antennenstäbe ein überdimensionierter
Fremdkörper in dem vornehmlich gärtnerisch genutzten Grünflächen.
Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO)
liegt ebenfalls nicht vor. Es bestand weder Anlass zu einer weiteren
Sachaufklärung noch zu einer Beweisaufnahme durch Einnahme richterlichen
Augenscheins, da davon auszugehen ist, dass die örtlichen Gegebenheiten auf der
Grundlage der vorliegenden Pläne, Zeichnungen und Fotografien zutreffend
beurteilt werden konnten. Dem Vorbringen des Klägers lässt sich jedenfalls nicht
entnehmen, dass bzw. inwiefern diese bei den Akten befindlichen Unterlagen einen
unzutreffenden Eindruck vermitteln. Überdies hat der Kläger ausweislich der
Verhandlungsniederschrift gar keinen Beweisantrag vor dem Verwaltungsgericht
gestellt.
Im Hinblick darauf, dass der vorliegende Antrag einstimmig abgelehnt wird, sieht
der Senat von einer weiteren Begründung ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Kläger hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu
tragen. Die Billigkeit gebietet es nicht, die außergerichtlichen Kosten der
Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, zumal
diese keinen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO kein
Kostenrisiko auf sich genommen hat.
Die Festsetzung des Streitwertes richtet sich nach der Bedeutung der Sache für
den Kläger gemäß § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Der Senat folgt der erstinstanzlichen
Wertfestsetzung auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung. Hinweis:
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.