Urteil des HessVGH vom 20.12.1995

VGH Kassel: vorverfahren, verwaltungsverfahren, spezialisierung, rechtskraft, gebühr, anfechtung, quelle, zivilprozessrecht, hauptsache, anfang

1
2
3
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 3449/95
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 158 Abs 1 VwGO, § 161
Abs 1 VwGO, § 162 Abs 2 S
2 VwGO
(Zur Notwendigkeit, im Vorverfahren einen
Bevollmächtigten hinzuzuziehen)
Leitsatz
Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren ist
jedenfalls in schwierigen und umfangreichen Verfahren, zu deren angemessener
Durchführung die Beiziehung fachlichen Spezialwissens als sachgerecht zu beurteilen
ist, in der Regel zu bejahen. Diese Voraussetzung ist angesichts der schon weit
fortgeschrittenen und noch weiter zunehmenden
Spezialisierung auch im juristischen Bereich nicht eng auszulegen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet.
Die Beschwerde ist zulässig, da sie sich gegen die in dem im Tenor genannten
Urteil des Verwaltungsgerichts enthaltene Feststellung richtet, die Hinzuziehung
eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das Vorverfahren sei im Sinne des §
162 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht notwendig gewesen und deshalb Gebühren und
Auslagen für das Vorverfahren nach dieser Vorschrift nicht erstattungsfähig. Die
Beschwerde gegen das der Klägerin am 8. August 1992 zugestellte Urteil, die am
20. August 1992 bei dem Verwaltungsgericht eingegangen ist, war statthaft. Denn
diese Feststellung in dem Urteil des Verwaltungsgerichts ist nicht Teil der
Kostenentscheidung im Sinne von § 158 Abs. 1 VwGO nach dem die Anfechtung
der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die
Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Denn die
gerichtliche Feststellung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO gehört
nicht zur Kostenfolge im Sinne der Entscheidungen nach §§ 154 bis 161 VwGO,
über die nach § 161 Abs. 1 VwGO im Urteil zu entscheiden ist. Sie betrifft vielmehr
den Umfang der Kostenerstattungspflicht, über die systemgerecht im
Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden ist. Diese Entscheidung ist
grundsätzlich durch Beschluß zu treffen, der durch Beschwerde angreifbar ist; sie
kann aber auch im Urteil getroffen werden, ohne daß dies etwas an der Anordnung
als Feststellung im Kostenfestsetzungsverfahren und des dagegen statthaften
Rechtsmittels ändert (BVerwG, U. v. 18. Februar 1981 - 4 C 75.80 -, Buchholz 310,
§ 162 VwGO Nr. 15; Hess. VGH, B. v. 12. März 1985 - 4 TE 2645/84 -; B. v. 8.
September 1995 - 14 TE 788/95 -).
An der Statthaftigkeit der Beschwerde änderte sich nichts dadurch, daß nach
Anhängigwerden der Beschwerde die Beklagte - später mit Zustimmung der
Klägerin - die zugelassene Sprungrevision an das Bundesverwaltungsgericht
eingelegt hat und das Bundesverwaltungsgericht diese Revision mit Urteil vom 23.
Mai 1995 - 1 C 32.92 - zurückgewiesen hat, wodurch das verwaltungsgerichtliche
Urteil rechtskräftig wurde. Denn bei der Feststellung gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2
VwGO handelt es sich in der Sache nicht um eine im Urteil zu treffende (Kosten-)
Entscheidung, die der Rechtskraft des Urteils unterläge. Vielmehr handelt es sich
um eine selbständig angreifbare Kostenfestsetzungsentscheidung. Die
Beschwerde gegen diese Kostenfestsetzungsentscheidung bleibt deshalb auch
4
5
6
Beschwerde gegen diese Kostenfestsetzungsentscheidung bleibt deshalb auch
nach Rechtskraft des Urteils im übrigen statthaft.
Der Senat kann über die Beschwerde entscheiden, auch wenn das
Verwaltungsgericht keine ausdrückliche Entscheidung über die Abhilfe bzw.
Nichtabhilfe gemäß § 148 Abs. 1, 1. Halbsatz VwGO getroffen hat. Das
Verwaltungsgericht hat das Rechtsmittel, wie auch aus dem Schreiben, mit dem
das Rechtsmittel und die Verfahrensakten dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wurden, als "Berufung" qualifiziert, die von der
Klägerin hilfsweise eingelegt worden ist. Mit dieser Vorlage bei dem
beschließenden Gericht ist die Sache jedenfalls bei dem dafür zuständigen Senat
anhängig geworden und deshalb von diesem über das Rechtsmittel, das aus den
dargelegten Gründen als Beschwerde zu qualifizieren ist, zu entscheiden.
Die Beschwerde ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht
festgestellt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten durch die Klägerin für das
Vorverfahren sei nicht notwendig gewesen. Notwendig ist die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten für das Vorverfahren in der Regel dann, wenn die Zuziehung aus
der Sicht eines verständigen Beteiligten für erforderlich gehalten werden durfte,
um seine Rechte gegenüber dem öffentlichen Rechtsträger ausreichend zu wahren
(Kopp, 10. Aufl., 1994, § 162 Rdnr. 18). Dies ist jedenfalls in schwierigen und
umfangreichen Verfahren, zu deren angemessener Durchführung die Beiziehung
fachlichen Spezialwissens als sachgerecht zu beurteilen ist, in der Regel zu
bejahen. Diese Voraussetzung ist angesichts der schon weit fortgeschrittenen und
noch weiter zunehmenden Spezialisierung auch im juristischen Bereich nicht eng
auszulegen. Denn für eine dem Umfang, der Bedeutung und der Schwierigkeit der
Sache angemessene Verfahrensführung kann es gerade im Vorverfahren, das
nach seinem Sinn und Zweck auch der Vermeidung gerichtlicher Verfahren dienen
soll, erforderlich sein, sich von Anfang an für eine optimale Vertretung im
Verwaltungsverfahren der Hilfe ausgewiesener Experten in einem Spezialbereich
zu vergewissern. Unabhängig davon, ob es angesichts dieser Entwicklung noch als
realitätsnah, zeitgemäß und dem auf dieser Grundlage zu bestimmenden Zweck
des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO angemessen ist, die Notwendigkeit der Zuziehung
eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach der persönlichen Vorbildung und
Erfahrung eines vernünftigen Bürgers zu beurteilen (BVerwG, B. v. 6. Mai 1982 - 7
B 81.82 -, Buchholz 310, § 162 VwGO Nr. 17), erscheint es jedenfalls bei
schwierigen und umfangreichen Verfahren, zu deren Durchführung spezielles
Expertenwissen in einem besonderen Sachgebiet des Verwaltungsrechts
erforderlich ist, notwendig, einen Bevollmächtigten auch im Vorverfahren
hinzuzuziehen (so auch im Ergebnis Kopp, VwGO a.a.O.). In diesem Falle ist davon
auszugehen, daß die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nur dann
ausnahmsweise nicht erforderlich ist, wenn der am Vorverfahren Beteiligte selbst
über dieses spezielle Expertenwissen verfügt, was aber grundsätzlich die
Ausnahme sein dürfte.
Auf der Grundlage dieser Kriterien ist die Notwendigkeit der Hinzuziehung der
Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren als notwendig zu beurteilen. Denn
es ging, wie die Klägerin zutreffend und unter den Beteiligten unstreitig darlegt, im
vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren um spezielle Probleme der Anwendung
der Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung (BetrAVG). Dazu hatte die Beklagte schon im Beitragsbescheid
zur Begründung Bezug genommen u.a. auf umfangreiche Gutachten der
Professoren Dr.. W. und Dr. S.. Damit wurde schon deutlich, worauf die Klägerin zu
Recht hinweist, daß es hier um inhaltlich komplexe und spezialisierte Fragen ging,
zu deren Klärung im Verwaltungsverfahren sich die Beklagte selbst nicht ohne
Hinzuziehung von Expertenwissen in der Lage sah. Dann erscheint es durchaus
aus der Sicht der Klägerin zur Wahrung ihrer wirtschaftlichen Interessen als
Aktiengesellschaft angemessen, daß auch die Klägerin im Vorverfahren durch die
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten die Hilfe fachlich spezialisierter Experten
heranzog. Auch unter Berücksichtigung des Umfanges und vor allem der
Bedeutung des Verfahrens für die Klägerin durfte diese es für angemessen - und
aus ihrer Sicht sogar für geboten - halten, einen Bevollmächtigten für das
Vorverfahren hinzuzuziehen. Da im Unterschied zur Beklagten die Befassung mit
den speziellen und schwierigen Fragen dieses Verwaltungsstreitverfahrens nicht zu
den üblicherweise von der Rechtsabteilung der Klägerin zu bearbeitenden
Problemen gehörte, war es für die Klägerin inhaltlich ebenso wie die Beklagte
notwendig, sich durch die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren
speziellen Expertenwissens zu bedienen.
7
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 14
Gerichtskostengesetz - GKG -. Da Streitgegenstand dieses die Kostenfestsetzung
betreffenden Verfahrens die von der Beklagten zu erstattenden Gebühren und
Auslagen im Vorverfahren sind, richtet sich der Streitwert nach dem vom
Kostenbeamten festzusetzenden Betrag. Nach § 118 BRAGO kann dafür eine
Gebühr bis 10/10 festgelegt werden, so daß sich daraus unter Zugrundelegung
des von dem Verwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht
festgesetzten Wert des Streitgegenstandes für das Verwaltungsstreitverfahren von
49.901.976,00 DM der von der Klägerin in ihrem Kostenfestsetzungsantrag als
10/10 Gebühr genannte Betrag ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.