Urteil des HessVGH vom 27.04.1999
VGH Kassel: grundsatz der erforderlichkeit, juristische person, aufschiebende wirkung, verordnung, hessen, behandlung, öffentliche aufgabe, erneuerung, verbrennung, energie
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 N 3909/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 Abs 2 KAG HE, § 121
GemO HE, § 127 GemO HE
(Kommunalabgaben: gebührenfähige Kosten -
Werteverzehr - Fremdleistungen -
Selbstkostenpreiskalkulation - Kostenbelastung nach
Teilleistungsbereichen)
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die
Gebührensatzregelung in § 21 Abs. 1 Buchst. a) aa) der Satzung der
Abfallwirtschaft im Gebiet der Stadt Kassel (Abfallwirtschafts- und -
gebührensatzung) -- AWGBS -- vom 3. Juni 1996 in der Fassung vom 23. März
1998 in Verbindung mit den in der Anlage 2 unter den Ziffern I. 1.13 bis I. 1.22
festgelegten Gebührensätzen für die Beseitigung des Restmülls. Mit dieser
Satzung hat die Antragsgegnerin die Gebühren für die 14-tägige Entleerung des
Bioabfalls je nach Tonnengröße zwischen 36,9 % und 39,39 % erhöht (von 198,--
DM auf 276,-- DM für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne Bioabfall). Im
Bereich des Restabfalls liegt die prozentuale Erhöhung zwischen 36,9 % und 45,53
%. Im Falle der Antragstellerin macht dies für die 14-tägige Entleerung einer 120 1
Tonne Restabfall einen Gebührensprung von 408,-- DM jährlich auf 576,-- DM
jährlich aus.
Die Antragsgegnerin erfüllt die Aufgabe der Entsorgung von Abfällen durch ihren
Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" -- Eigenbetrieb --. Dabei erhebt sie u. a. für das
Bereitstellen von Restabfallbehältern und den Behältern für Bioabfall jeweils
gesonderte, nach Behältergrößen gestaffelte Gebühren. Nach § 10 Abs. 2 AWGBS
hat jeder Anschlusspflichtige wenigstens einen 80 Liter-Restabfallbehälter
aufzustellen. Die Antragstellerin benutzt eine 120 Liter-Restabfalltonne. Vom
Anschluss- und Benutzungszwang hinsichtlich der Benutzung der Bioabfalltonne ist
sie gemäß § 7 Abs. 2 AWGBS befreit.
Der Restabfall wird durch die Müllheizkraftwerk Kassel GmbH -- MHKW-GmbH --
thermisch behandelt. Das Müllheizkraftwerk wurde durch Bescheid des
Kreisausschusses des Damaligen Landkreises Hofgeismar vom 13. Dezember
1967 auf dem ehemaligen Gelände des Kraftwerkes Lossewerk im Stadtteil
Bettenhausen der Antragsgegnerin genehmigt und zwar bestehend aus einer
Müllverbrennungsanlage mit zwei Befeuerungseinheiten mit einer
Verbrennungsleistung von je 10 Tonnen pro Stunde -- t/h --. Die durch den
Verbrennungsprozess freigesetzte Wärme wird seit dieser Zeit im Heizkraftwerk
Losse zur Gewinnung von Strom und seit einigen Jahren auch zur Abgabe von
Fernwärme genutzt. Die Anlage wurde von den Stadtreinigern Kassel im Auftrag
der Städtischen Werke AG zur Entsorgung von Hausmüll und hausmüllähnlichem
Gewerbeabfall aus dem Stadtgebiet der Antragsgegnerin und dem Bereich des
Landkreises Kassel betrieben.
In einem von der Antragsgegnerin im Oktober 1989 in Auftrag gegebenen
Gutachten über die Notwendigkeit der Optimierung und Erneuerung des
Müllheizkraftwerks wurde festgestellt, dass ein weitgehender Umbau der
Feuerungsanlage und der Dampfkessel sowie eine einschneidende Verbesserung
der Emissionssituation durch eine Nachrüstung der Rauchgasreinigungsanlage im
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der Emissionssituation durch eine Nachrüstung der Rauchgasreinigungsanlage im
Hinblick auf zu erwartende immissionsschutzrechtliche Vorschriften (17.
Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes vom 23.
November 1990 -- 17. BImSchVO --) erforderlich sei.
Aufgrund der gutachterlichen Feststellungen fasste die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 12. November 1990
folgenden Beschluss:
1. Die Kesselanlage des MHKW ist so zu optimieren, dass die
Verbrennungskapazität von 120.000 Tonnen pro Jahr -- t/a -- erhalten
bleibt.
2. Die Rauchgasreinigungsanlage des MHKW ist so umzubauen und zu
ergänzen, dass sie den jeweiligen Anforderungen nach dem
Bundesimmissionsschutzgesetz für die Luftreinerhaltung entspricht.
3. Die Städtischen Werke als Eigentümerin des MHKW werden gemäß § 7 des
Pachtvertrages vom 14./27. Juni 1983 in der Fassung vom 10./24. Juli 1984
gebeten, die Mittel für die Planungsaufträge bereitzustellen und die zu
erwartenden Investitionen in ihre Finanzplanung aufzunehmen mit der
Maßgabe:
a) einen dritten Kessel für das MHKW zu bauen,
b) nach Fertigstellung des dritten Kessels einen der beiden vorhandenen
Kessel abzubrechen und dann an dessen Stelle einen neuen zu bauen,
c) nachdem zwei neue Kessel vorhanden sind, den dann noch verbleibenden
Kessel abzubrechen und die Vorbereitungen für den Bau eines neuen
Kessels als Ersatzmaßnahme für einen erneuerungsbedürftigen älteren
Kessel zu treffen,
d) in der Zeit der Umbau- und Erneuerungsarbeiten sind die Rauchgase der
weiterbetriebenen Kessel durch die vorhandene Rauchgasreinigungsanlage
zu führen,
e) die vorhandene Rauchgasreinigungsanlage um weitere Anlagenteile zu
ergänzen, so dass eine optimale Reinigung und Reststoffentsorgung
erfolgt.
4. Nach Vorliegen der Vorplanung und der Genehmigungsplanung wird über
die Ausführungsart (Ziffer 3a bis 3e) in der Stadtverordnetenversammlung
entschieden.
Der Beschluss der Stadtverordnetenversammlung über die Festlegung der
Ausführungsarten erging am 27. Januar 1992.
Mit Antrag vom 15. März 1994 beantragte die Städtische Werke Ag beim
Regierungspräsidium in Kassel u. a. die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach § 15 Abs. 1 in
Verbindung mit § 10 Bundesimmissionsschutzgesetz -- BImSchG -- für die
Optimierung und Änderung der Kesselanlagen und den Umbau sowie die
Ergänzung der Rauchgasreinigungsanlage des Müllheizkraftwerkes. Die
Erneuerung der Kesselanlage sowie der Umbau der Rauchgasreinigungsanlage
sollten in mehreren Bauabschnitten in der Zeit von 1995 bis 1999 durchgeführt
werden, da es aufgrund der Platzverhältnisse nicht möglich sei, die beiden
geplanten neuen Kessel gleichzeitig zu errichten. In der ersten Phase bis zum 1.
Dezember 1996 sollten ein neuer Kessel sowie beide Abgasreinigungsanlagen und
die Nebenanlagen errichtet werden, während der zweite neue Kessel erst nach
Außerbetriebnahme und Abbruch eines vorhandenen alten Kessels installiert
werden sollte. Bis zum 1. Dezember 1996 sollte daher der vorhandene Kessel mit
der ergänzten und geänderten Abgasreinigung betrieben werden. Danach sollte
der zweite alte Kessel demontiert und an seiner Stelle der neue Kessel errichtet
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der zweite alte Kessel demontiert und an seiner Stelle der neue Kessel errichtet
werden, der im Herbst 1999 an die Abgasreinigung angeschlossen werden soll. Der
Mülldurchsatz pro Kessel ist wie bei dem bestehenden System mit 10 t/h geplant.
Aufgrund der höheren jährlichen Verfügbarkeit der neuen Kessel im Umfang von
ca. 7.500 Stunden gegenüber 6.000 Stunden der alten Kessel erhöht sich nach
den Planunterlagen die jährliche Verbrennungskapazität nach Fertigstellung der
Anlage auf insgesamt 150.000 Tonnen.
Die beantragte Genehmigung wurde den Städtischen Werken mit Bescheid vom
23. Dezember 1994 erteilt. Der Bescheid enthält unter Punkt V. C 2.7.2 folgende
Ausführungen:
"Auch abfallrechtliche Vorschriften stehen der beantragten Genehmigung nicht
entgegen. § 7 Abs. 1 AbfG (a. F.) sieht für die Errichtung und den Betrieb von
ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen
eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vor und bestimmt
die ausdrückliche Anwendbarkeit des § 6 AbfG (a. F.) über die Festlegung in
Abfallentsorgungsplänen der Bundesländer im immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsverfahren. Der Bau und der Betrieb von Abfallentsorgungsanlagen
ist eine öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge der entsorgungstechnischen
Körperschaft, die mit der Erfüllung dieser Verpflichtung und der Sicherstellung
einer geordneten Abfallentsorgung unmittelbar einen wichtigen Beitrag für die
Erhaltung einer intakten Umwelt leistet ... . Die Notwendigkeit einer Verminderung
und Beschränkung der Feuerleistung ergibt sich weder aus den Festlegungen des
Abfallentsorgungsplanes noch aus weiteren rechtlichen Rahmenbedingungen ... .
Eine Kapazitätserweiterung der Anlage ist mit dem Änderungsvorhaben nicht
verbunden. Nach wie vor soll der stündliche Müll- und Klärschlammdurchsatz auf
20 t/h festgesetzt bleiben. Allerdings ist es zutreffend, dass durch die neue
Kesselanlage die jährliche Verfügbarkeit der Anlage insgesamt erhöht wird, so
dass es möglich sein wird, jährlich mehr Müll zu verbrennen als bisher. In diesem
Zusammenhang sind aber die Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes des
Landes Hessen von Bedeutung. Betrachtet man dort die Prognose der
Abfallmengenentwicklung für das Jahr 2000, so kommt man zu dem Schluss, dass
die Forderung der Einwender auf eine Begrenzung der Kapazität auf 15 % der
gegenwärtigen Abfallmenge an der Realität vollkommen vorbeigeht. Im neu
erstellten Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen, Teilplan 1 "Siedlungsabfälle"
vom 23. September 1994, der mit der Verordnung der hessischen
Landesregierung vom 5. Oktober 1994 allgemein verbindlich festgestellt worden
ist, wird das MHKW Kassel als vorhandene Müllverbrennungsanlage mit einer
Durchsatzleistung von 120.000 t/a und den Einzugsbereichen Stadt Kassel und
Landkreis Kassel aufgeführt. Diese Kapazität wird auch noch im Jahre 2000
benötigt werden, da der Abfallentsorgungsplan in seiner Abfallmengenprognose für
den Bereich der Stadt Kassel 72.000 t/a und für den Landkreis Kassel 45.000 t/a
Restabfälle für eine thermische Behandlung im MHKW vorsieht. Die Antragstellerin
bzw. der Anlagenbetreiber haben die Festlegung der Kapazität von 120.000 t/a im
Abfallentsorgungsplan zu beachten. Sollte es aufgrund der Vorgaben der TA
Siedlungsabfall erforderlich werden, dass Abfallmengen aus anderen Landkreisen
in der Anlage behandelt werden müssen, so bedarf dies einer gesonderten
Genehmigung nach § 8 Abs. 5 HessAbfG (a. F.) wegen einer Abweichung von den
verbindlichen Festlegungen des Abfallentsorgungsplanes. Die Beschränkung auf
120.000 t/a Kapazität ist allerdings nicht unmittelbar aus dem
Genehmigungsbescheid zu entnehmen. Vielmehr ist Gegenstand der
Genehmigung die technisch zulässige stündliche Kapazität von zweimal 10 t/h. Da
aufgrund der Abfallmengenprognose auch in den nächsten Jahren eine
ausreichende Auslastung des MHKW gewährleistet ist, besteht kein Bedürfnis auch
den Einsatz anderer Brennstoffe in der Anlage zuzulassen, um die Strom- und
Wärmeversorgung in der Stadt Kassel sicherzustellen ... . Weiterhin ist bis zum Jahr
2000 mit einem Anstieg des Klärschlammaufkommens zu rechnen, so dass eine
landwirtschaftliche Verwertung nicht als gesichert angesehen werden kann, zumal
Klärschlamm als Bodenverbesserer in direkte Konkurrenz mit Bioabfallkompost
treten wird ... . Demgemäß sieht der Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen in
seiner Prognose für das Jahr 2000 beim Landkreis Kassel ein
Klärschlammaufkommen von insgesamt 8.000 t/a vor, von denen 6.000 t
verwertet werden können und 2.000 t thermisch im MHKW behandelt werden
müssen."
Im Hinblick auf die bevorstehende Genehmigungserteilung wurde aufgrund der
Gesellschafterverträge vom 11. November 1994/15. November 1996 die MHKW-
GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 40 Mio. DM gegründet. Gesellschafter
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GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von 40 Mio. DM gegründet. Gesellschafter
sind die Antragsgegnerin mit einem Anteil von 1 Mio. DM und die Kasseler
Verkehrs und Versorgungs GmbH -- KVV -- mit 39 Mio. DM Stammkapitalsanteil.
Die MHKW-GmbH hat mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 1995 rückwirkend zum 1.
Januar 1995 das bewegliche Sachanlagevermögen der Müllverbrennungsanlage zu
einem Kaufpreis von 55,777 Mio. DM von den Städtischen Werken erworben. Des
Weiteren wurde mit Kaufvertrag vom selben Tage ebenfalls rückwirkend zum 1.
Januar 1995 das Heizkraftwerk Losse von der Kasseler Fernwärme GmbH zu einem
Kaufpreis von 11,63 Mio. DM übernommen.
Der Umfang der geplanten Investitionen im Rahmen der Optimierung und
Erneuerung des Müllheizkraftwerkes betrug ca. 244 Mio. DM; die beabsichtigten
Erneuerungsinvestitionen im Bereich des HKW Losse machten ca. 30 Mio. DM aus.
Die Teilinbetriebnahme der Anlage erfolgte zum 1. Juli 1997, die endgültige
Fertigstellung ist für die Jahre 1999/2000 vorgesehen. Entsprechend gliedern sich
die zu tätigenden Investitionen. Bis zum Jahre 1997 waren Investitionen im Umfang
von ca. 225 Mio. DM geplant. Für das Jahr 1998 waren Investitionen in Höhe von
ca. 34 Mio. DM, für das Jahr 1999 11,5 Mio. DM und für das Jahr 2000 2,8 Mio. DM
vorgesehen.
Am 12. September 1995 schlossen die Antragsgegnerin und die MHKW-GmbH
einen Entsorgungsvertrag, worin zunächst klargestellt wird, dass die
Antragsgegnerin im Rahmen des Vertrages durch ihren Eigenbetrieb handelt. Der
Vertrag regelt die Anlieferung, thermische Behandlung oder anderweitige
Verwertung von Abfallarten, die der Eigenbetrieb oder von ihm beauftragte Dritte
der Gesellschaft anliefern. Nach § 2 Entsorgungsvertrag beauftragt der
Eigenbetrieb die MHKW-GmbH als Dritte im Sinne des Abfallrechts mit der
Behandlung der Abfälle. Nach § 7 Abs. 2 Entsorgungsvertrag trägt der
Eigenbetrieb grundsätzlich die gesamten Kosten für die von ihm vor Gründung der
MHKW-GmbH veranlasste Kapazität und technische Auslegung. Um einen Anreiz
für die Akquisition zusätzlicher Verbrennungsmengen zu einem hinreichenden
Preis außerhalb Kassels zu beschaffen, sollen die Erlöse für die Behandlung von
Fremdabfällen abhängig von der Menge aufgeteilt werden. Der Eigenbetrieb zahlt
der MHKW-GmbH ein Jahresentgelt bestehend aus dem Grundpreis (GP) zur
Abdeckung der Fremd- und Eigenkapitalkosten für die vorzunehmenden
Investitionsmaßnahmen und der zu übernehmenden vorhandenen Anlagen, einen
Leistungspreis (L) zur Abdeckung der sonstigen Fixkosten und einen Arbeitspreis
(A) für die angelieferten Abfallmengen.
Das Entsorgungsentgelt vermindert sich um 90 % der Nettoerlöse, die der MHKW-
GmbH aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie im jeweiligen
Geschäftsjahr zufließen.
Nach der Abrechnung des Entsorgungsvertrages für das Jahr 1997 betrug der
Grundpreis ca. 25,06 Mio. DM, der Leistungspreis ca. 19 Mio. DM, abzüglich der
Gutschrift für Entsorgungserlöse von Dritten in Höhe von 0,152 Mio. DM. Als
Arbeitspreis wurden ca. 5,9 Mio. DM in Rechnung gestellt. Gutgeschrieben wurden
Erlöse aus Strom- und Fernwärmegewinnen in Höhe von ca. 5,7 Mio. DM, so dass
die Antragsgegnerin für das Jahr 1997 44,105 Mio. DM (zuzüglich 15 %
Umsatzsteuer) an die MHKW-GmbH zu zahlen hatte.
Der Landkreis Kassel kündigte zum 31. Dezember 1996 eine am 20. Dezember
1968, geändert durch den Nachtrag I vom 20. Mai 1970, zwischen ihm, dem
Müllabfuhrzweckverband Landkreis Kassel und der Antragsgegnerin geschlossene
öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Beteiligung an den Investitionen und
die Mitbenutzung der Müllverbrennungsanlage. Danach hatte sich der Landkreis
mit 1 Mio. DM an den damaligen Investitionskosten zu beteiligen. Im Gegenzug
gestattete die Antragsgegnerin den Gemeinden des Landkreises, monatlich
insgesamt bis zu 1.400 t Müll in der Müllverbrennungsanlage entsorgen zu lassen.
Im Januar 1997 teilte die MHKW-GmbH dem Regierungspräsidium Kassel mit, dass
ab Juli 1997 freie Verbrennungskapazitäten im Umfang von 570 t pro Woche und
damit insgesamt 15.000 t für das zweite Halbjahr 1997 zur Verfügung ständen und
bat um Zuweisung von Abfällen aus den nordhessischen Landkreisen. Mit den
Schreiben vom 23. und 30. Oktober 1997 an das Regierungspräsidium Kassel
ergänzte die MHKW-GmbH ihre Angaben dahin, dass die Kapazität der
Müllverbrennungsanlage mit Abfällen der Antragsgegnerin nur etwa zur Hälfte
ausgelastet sei und ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung der Anlage im Jahre 2000
noch größere Kontingente für die Mitbenutzung zur Verfügung ständen.
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In einer für sofort vollziehbar erklärten Mitbenutzungsanordnung vom 17.
Dezember 1997 nach § 28 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz) -- KrW-/AbfG -- vom 27.
September 1994, in Kraft getreten am 7. Oktober 1996 (BGBl. I S. 2705), an den
Abfallwirtschaftszweckverband Hersfeld Rotenburg, den Landkreis Waldeck
Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder Kreis und den Landkreis
Kassel stellte das Regierungspräsidium fest, dass in dem Müllheizkraftwerk ab dem
1. Januar 1998 freie Behandlungskapazitäten in Höhe von 58.000 t/a vorhanden
seien, ab dem 1. Januar 2000 lägen freie Behandlungskapazitäten im Umfang von
74.000 t/a vor. Deswegen ordne er die Mitbenutzung im Umfang der den
Landkreisen und dem Zweckverband jeweils zugewiesenen
Verbrennungskontingenten zu einem Verbrennungsentgelt für das Jahr 1998 in
Höhe von 370,-- DM pro Tonne, für das Jahr 1999 in Höhe von 374,-- DM pro Tonne
und für das Jahr 2000 in Höhe von 343,-- DM pro Tonne an. Ab dem Jahr 2001 bis
zum Jahre 2005 sei ein Verbrennungsentgelt in Höhe von 333,-- DM pro Tonne zu
entrichten.
Gegen diese Anordnung haben der Zweckverband und die betroffenen Landkreise
um vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 7 G 4294/97
<2> u. a.) nachgesucht. Im Laufe dieses Rechtsschutzverfahrens hat am 12.
Februar 1998 zunächst der Landkreis Kassel mit der MHKW-GmbH einen
Kooperationsvertrag für die Zeit ab dem 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember
2005 geschlossen. Danach übernimmt die MHKW-GmbH ab dem 1. Januar 1998
Abfälle in einem Umfang von 15.000 t/a zu einem Verbrennungsentgelt von 210,--
DM pro Tonne mit Preisanpassungsklausel und weitere 10.000 t/a im Wege eines
Mengenausgleichs gegen Benutzung der Kreisabfalldeponie Kirschenplantage. Die
Landkreise Schwalm-Eder und Marburg-Biedenkopf haben mit Wirkung vom 1. Juli
1998 ebenfalls Entsorgungsverträge mit der MHKW-GmbH geschlossen und zwar
mit einer verlängerbaren Laufzeit bis zum Jahre 2020; bis zum 31. Mai 2005 hat
danach die MHKW-GmbH insgesamt 11.600 t aus beiden Landkreisen zu einem
Verbrennungspreis von 210,-- DM pro Tonne Hausmüll, bzw. 260,-- DM pro Tonne
für Sperrmüll und Baustellenabfälle zu verbrennen.
In den anhängig gebliebenen Verfahren des Abfallwirtschaftszweckverbandes
Hersfeld-Rotenburg, des Landkreises Waldeck-Frankenberg und des Werra-
Meißner-Kreises ordnete das Verwaltungsgericht Kassel die aufschiebende Wirkung
der Widersprüche gegen die Mitbenutzungsanordnungen an (VG Kassel 7 G
4224/97, 7 G 4231/97, 7 G 4229/97). Auf entsprechende Anträge des Landes
Hessen ließ der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden gegen diese
Beschlüsse zu, wies jedoch die Beschwerden mit Beschluss vom 4. Februar 1999
(8 TG 4138/98 u. a.) zurück. In den Gründen ist ausgeführt, dass sich die
Mitbenutzungsanordnungen nach summarischer Prüfung der Sach- und
Rechtslage als offensichtlich rechtswidrig erwiesen. Die Mitbenutzung der freien
Behandlungskapazitäten des Müllheizkraftwerks sei den Antragstellern unter den
festgelegten Bedingungen nicht zumutbar. Der als "angemessen" festgesetzte
und in den streitigen Bescheiden als "zumutbar" festgestellte Entsorgungspreis
überschreite den für die Antragsteller hinnehmbaren Rahmen, der durch § 28
Absätze 1 und 2 KrW-/AbfG gezogen werde. Bei der Festlegung des
angemessenen Entgeltes dürfe nicht nur von den betriebswirtschaftlichen Kosten
der MHKW-GmbH ausgegangen werden. Vielmehr hätte eine darüber
hinausgehende Gesamtbetrachtung erfolgen müssen, in die die wirtschaftliche
Situation und auch sonstige preisbestimmende Interessenlagen beider am
Benutzungsverhältnis Beteiligter gleichermaßen hätte einbezogen werden
müssen. Deshalb seien letztlich auch marktwirtschaftliche Gesichtspunkte und
damit Verhandlungspreise zu berücksichtigen, die derzeit deutlich unter den vom
Regierungspräsidium ermittelten Kostendeckungspreisen der MHKW-GmbH lägen.
Aufgrund des Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums Kassel vom
12. Juni 1990 hat die Antragsgegnerin eine Grünabfallkompostierungsanlage an
dem Standort "Langes Feld" in Kassel-Niederzwehren mit einer jährlichen
Durchsatzleistung von 5.000 t betrieben. Die Genehmigung wurde durch die
späteren Bescheide der Jahre 1991 und 1992 ergänzt, in denen die Errichtung und
der Betrieb des Betriebs- und Sozialgebäudes, der Entwässerungsanlage und der
Betankungsanlage sowie eines Waschplatzes zugelassen wurden.
Nachdem in den Jahren 1989 und 1990 in den Stadtteilen Wolfsanger und Forstfeld
ein Versuch zur getrennten Einsammlung von Hausmüll durchgeführt worden war,
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ein Versuch zur getrennten Einsammlung von Hausmüll durchgeführt worden war,
um die Höhe des Bioabfallaufkommens im Stadtgebiet der Antragsgegnerin zu
ermitteln, fassten ihre zuständigen Gremien den Beschluss zur Errichtung einer
Bioabfallkompostierungsanlage mit einer vorgesehenen Durchsatzleistung von
12.000 t/a. Mit Antrag vom 30. November 1992 begehrte die Antragsgegnerin die
Planfeststellung gemäß § 7 Abs. 1 AbfG a. F. für die Errichtung und den Betrieb
einer Biokompostierungsanlage "Kompostwerk Langes Feld" in Erweiterung der
vorhandenen Grünabfallkompostierungsanlage. Die Investitionskosten für die
Anlage wurden mit 15,41 Mio. DM veranschlagt.
Mit dem Planaufstellungsbeschluss vom 24. Januar 1994 wurde das
Biokompostwerk Langes Feld vom Regierungspräsidium Kassel genehmigt. Die
Anlage wurde im Oktober 1995 in Betrieb genommen und nach einer
gutachterlichen Untersuchung zur Umweltverträglichkeit aufgrund des
Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin vom 22.
September 1997 zum Jahresende wieder stillgelegt.
Die Getrenntsammlung des Bioabfalls wird jedoch weiterhin durchgeführt. Der
eingesammelte Bioabfall wird derzeit in der Kompostierungsanlage
Lohfelden/Vollmerhausen umgeladen und außerhalb des Stadtgebiets der
Antragsgegnerin kompostiert.
Obwohl die Gebühren im Bereich der Abfallentsorgung zum 1. Juli 1996 durch die
Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 3. Juni 1996 zwischen 39 % und 65 %
erhöht worden waren, wies der Eigenbetrieb in seiner Gewinn- und Verlustrechnung
für das Jahr 1997 einen Verlust von über 10 Mio. DM aus, wovon mehr als 9,2 Mio.
DM auf den Bereich Abfallentsorgung entfielen. Für das Wirtschaftsjahr 1998 wurde
in diesem Sektor ein Verlust in Höhe von 13,349 Mio. DM prognostiziert. Als
Gesamtkosten der Abfallentsorgung wurden im Wirtschaftsplan 1998 101,722 Mio.
DM angesetzt, wovon das aufgrund des Entsorgungsvertrages an die MHKW-
GmbH zu entrichtende Verbrennungsentgelt mit 69,275 Mio. DM veranschlagt
wurde. Aufgrund dieser Kostenentwicklung beschloss die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 23. März 1998 mit der
ersten Änderung der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung vom 3. Juni 1996
(veröffentlicht in der Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen vom 27. März 1998)
die Erhöhung der Gebühren.
Die Antragstellerin wurde daraufhin mit Bescheid vom 6. April 1998 zur Zahlung
einer Müllabfuhrgebühr für die 14-tägige Entleerung einer 120 1 Tonne in Höhe von
576,-- DM jährlich herangezogen. Dagegen legte sie Widerspruch ein, über den
noch nicht entschieden ist.
Auf die Eilanträge anderer von der Gebührenerhöhung betroffener
Gebührenschuldner der Antragsgegnerin ordnete das Verwaltungsgericht Kassel
die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die entsprechenden
Müllgebührenbescheide der Antragsgegnerin an (VG Kassel 6 G 1620/98 u. a.). Der
Senat hat mit mehreren Beschlüssen vom 9. Dezember 1998 auf entsprechende
Anträge der Antragsgegnerin die Beschwerden gegen die Beschlüsse des
Verwaltungsgerichts zugelassen und die Verfahren als Beschwerdeverfahren
fortgeführt (z. B. Az.: 5 TG 4536/98). Über die Beschwerden ist noch nicht
entschieden worden.
Mit einem am 23. Oktober 1998 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen
Schriftsatz wendet sich die Antragstellerin gegen die Gebührensatzregelung des §
21 AWGBS in Verbindung mit der Anlage 2 in der Fassung vom 23. März 1998. Sie
ist der Auffassung, dass die Regelung gegen das Kostendeckungsprinzip in § 10
Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Abgaben -- KAG -- verstoße. In die
Berechnung der Gebührenhöhe seien Aufwendungen einbezogen worden, die der
durch die Gebührenerhebung finanzierten Einrichtung sachlich nicht zuzurechnen
seien. Dies treffe auf Abschreibungen und Zinsen für die Biokompostierungsanlage
Langes Feld zu. Diese Biokompostierungsanlage sei wegen eines Planungsfehlers
wieder geschlossen worden. Trotzdem seien Abschreibungen in Höhe von
834.131,-- DM und Zinszahlungen in Höhe von 698.905,-- DM in die Kalkulation
1998 eingestellt worden. Diese Kosten dienten nicht der Leistungserstellung und
könnten mithin auch nicht beim Aufwand berücksichtigt werden. Durch den
Planungsfehler sei es auch zu zusätzlichen Kosten für die Benutzung fremder
Biokompostierungsanlagen gekommen, die ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig
seien. Planungsfehler seien dem Bürger nicht anzulasten. Ein Planungsfehler liege
auch bei der Dimensionierung der Müllverbrennungsanlage vor, denn der zu
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auch bei der Dimensionierung der Müllverbrennungsanlage vor, denn der zu
erwartende Rückgang der Müllmengen nach dem Erlass des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes sei bei der Planung nicht berücksichtigt worden. Es sei
frühzeitig erkennbar gewesen, dass zwei neue Verbrennungsöfen nicht erforderlich
gewesen seien. Außerdem sei eine langfristige und kostendeckende Einbindung
nordhessischer Landkreise nicht in ausreichendem Maße vorgenommen worden.
Auch insoweit müsse der Antragsgegnerin eine Fehlplanung vorgeworfen werden.
Der Antragsgegnerin könne auch nicht darin gefolgt werden, dass sich die
Kapazität der Anlage nicht erhöht habe. Ohne Zweifel werde die Kapazität der
Anlage mit Sicht auf den Jahresdurchsatz erhöht, weil die Anlage länger verfügbar
sei. Die Antragsgegnerin sei bei der Planung der Erneuerung und Optimierung ihrer
Müllverbrennungsanlage zudem an die Planvorgaben der Abfallentsorgungspläne
Hessen aus den Jahren 1990 und 1994 gebunden gewesen. In diesen Plänen sei
von einem Jahresdurchsatz von 120.000 t ausgegangen worden. Für einen darüber
hinausgehenden Jahresdurchsatz, der derzeit bei ca. 135.000 t liege, fehle jegliche
Planungsgrundlage. Deshalb seien die auf den überschießenden Teil entfallenden
Kosten nicht erforderlich gewesen. Bereits aus diesen Gründen sei die
Gebührenfestsetzung in § 21 AWGBS in Verbindung mit der Anlage 2 nichtig. Ein
Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip liege auch insoweit vor, als mit anderen
Anlieferern keine kostendeckenden Mitbenutzungsentgelte vereinbart worden
seien. Die dadurch entstandenen Defizite dürften nicht den Gebührenschuldnern
der Stadt Kassel auferlegt werden. Auch deshalb sei die Satzungsregelung
ungültig. Außerdem verstoße sie gegen das in § 10 Abs. 3 Satz 1 KAG
niedergelegte Äquivalenzprinzip, weil die Gebührenhöhe außer Verhältnis zu der
Leistungserbringung durch das Müllheizkraftwerk stehe. Die Gebührensatzregelung
verstoße ferner gegen Art. 1 Hessische Verfassung -- HV --, der verbiete,
wesentlich Gleiches ungleich zu behandeln. Es könne nicht angehen, dass die
Kasseler Gebührenschuldner sämtliche fixen Kosten der Müllverbrennungsanlage
zu tragen hätten, während z. B. die Gebührenzahler des Landkreises Kassel nur an
den variablen Kosten beteiligt würden. Es liege kein sachlicher Grund dafür vor,
dass auf die Kasseler Gebührenschuldner mehr Kosten umgelegt werden könnten
als auf die Bürger des Landkreises Kassel. Aus den vorliegenden Unterlagen
ergebe sich im Übrigen keine klare Trennung der Kosten für die Beseitigung des
Bioabfalls und der Kosten für die Beseitigung des Restabfalls. Auch das habe die
Nichtigkeit der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung der Antragsgegnerin zur
Folge.
Die Antragstellerin beantragt,
§ 21 in Verbindung mit Anlage 2 der Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung
vom 3. Juni 1996 in der Fassung vom 23. März 1998 hinsichtlich der Punkte I. 1.13
bis I. 1.22 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Sie ist der Auffassung, dass ihre Abfallwirtschafts- und -gebührensatzung formell
und materiell rechtmäßig sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin seien die
Kosten für die Biokompostierungsanlage zu Recht in die
Gebührenbedarfsbemessung einbezogen worden. Denn die Anlage diene der
Leistungserbringung, weil die getrennte Ansammlung des Bioabfalls weiterhin
durchgeführt und lediglich die Kompostierung im Kompostwerk "Langes Feld" nicht
mehr erfolge. Die Anlage werde aber auch heute noch benutzt. Die Zusatzkosten
für den Transport und für die Nutzung fremder Biokompostierungsanlagen
müssten in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellt werden, denn insoweit
erbringe sie, die Antragsgegnerin, eine Leistung, die von den Benutzern konkret in
Anspruch genommen werde.
Soweit die Antragstellerin eine angebliche Überdimensionierung der
Müllverbrennungsanlage behaupte, sei zu berücksichtigen, dass nach § 17 Abs. 2
17. BImSchVO Altanlagen ab dem 1. Dezember 1996 verschärften Anforderungen
unterlägen, so dass die Planungen, Entscheidungen und die Durchführung auf den
30. November 1996 hätten bezogen werden müssen. Grundlage der
Mengenplanung sei deshalb zu allererst der Abfallentsorgungsplan Kassel vom Mai
1991 gewesen. Ausgehend von bilanzierten Müllmengen im Jahr 1988 von 102.800
t/a und im Jahr 1990 von 102.000 t/a seien für das Jahr 2000 92.500 t/a
prognostiziert worden. Man sei in der Planung davon ausgegangen, dass die
Verringerung nur erreichbar sei, wenn ein erfolgreiches Müllvermeidungskonzept,
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Verringerung nur erreichbar sei, wenn ein erfolgreiches Müllvermeidungskonzept,
eine intensive Abfallberatung, eine Schaffung von Motivations- und
Handlungsanreizen für eine Müllvermeidung, ein Ausbau der
Getrenntsammlungen, eine getrennte Wertstoffsammlung und eine
Baurestmassenverwertung stattfinde. Im Interesse einer dauerhaften
Entsorgungssicherheit hätte bei der Dimensionierung ein Sicherheitszuschlag von
10 % Berücksichtigung finden müssen, so dass im Planjahr 2000 von einer
Kapazität von mindestens 102.000 t/a auszugehen gewesen sei. Die später mit
dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einhergehenden Veränderungen der
Abfallströme seien 1991/92 noch nicht absehbar gewesen. Der
Entscheidungsrahmen sei ferner durch die Landesplanung geprägt gewesen. Im
verbindlichen Abfallentsorgungsplan des Landes Hessen sei die Anlage mit einer
Kapazität von 120.000 t/a ausgewiesen. Angesichts der Planungsgegebenheiten
und der gesetzlichen Anforderungen in den Jahren 1991 und 1992 sei es
erforderlich gewesen, die Anlage entsprechend den jetzigen baulichen
Ausführungen zu planen und die Aufträge für die Errichtung zu erteilen, zumal eine
solche Anlage auf 30 Jahre Nutzungsdauer ausgerichtet sei und mit
zunehmendem Alter die Jahresverfügbarkeit abnehme. Als Neuanlage verfüge die
Anlage über eine Einsatzzeit von 7.500 Stunden pro Jahr. Mit zunehmendem Alter
reduziere sich die jährliche Verfügbarkeit auf etwa 6.000 Stunden. Insofern liege
gegenüber der Altanlage keine Kapazitätserhöhung vor, denn beide Anlagen
wiesen eine Leistung von zweimal 10 t/h aus. Durch den unvollständigen Vollzug
der Technischen Anleitung Siedlungsabfall -- TASi -- und durch das Inkrafttreten
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes seien in den Jahren 1996 und 1997
künstlich veränderte Rahmenbedingungen entstanden. Diese hätten zu einem
signifikanten Preisverfall bei den Abfallentsorgungsdienstleistungen geführt.
Infolgedessen hätten die prognostizierten 92.500 t/a nicht mehr erreicht werden
können. Zur Abwendung eines noch größeren Schadens angesichts der hohen
Fixkosten der Müllverbrennungsanlage habe sich die MHKW-GmbH mit Billigung
von ihr, der Antragsgegnerin, dazu entschlossen, mit dem Landkreis Kassel, dem
Schwalm-Eder-Kreis und dem Landkreis Marburg-Biedenkopf privatrechtliche
Verträge über die Verbrennung von 25.800 t Müll im Jahr 1998 und 25.100 t Müll
im Jahr 1999 abzuschließen. Ab dem Jahr 2000 sähen die genannten Verträge die
Verbrennung von jährlich 30.100 t Abfällen aus den drei Landkreisen vor. Dafür sei
ein Verbrennungsentgelt in Höhe von 210,-- DM pro Tonne zuzüglich
Umsatzsteuer für das Jahr 1998 vereinbart worden. Angesichts der Entwicklung der
Marktpreise seien die Landkreise nicht bereit gewesen, höhere Preise und/oder
größere Mengen zu akzeptieren. Erlöse von 4,4 Mio. DM für das Jahr 1998 und von
mindestens 6,3 Mio. DM pro Jahr ab dem Jahr 2000 wären bei einem Scheitern der
Vertragsverhandlungen nicht der MHKW-GmbH zugeflossen. Dies hätte zu einer
noch höheren Belastung der Kasseler Gebührenschuldner geführt. Gleiches wäre
dann eingetreten, wenn sie, die Antragsgegnerin, in den Jahren 1991/92 eine allein
für Kassel konzipierte Anlage geplant hätte. Dieser Anlage hätte eine
Durchsatzmenge von 102.000 t/a zugrunde gelegt werden müssen. Bei einer auf
die 30-jährige Nutzungsdauer auszulegenden jährlichen Verfügbarkeit von 6.000
h/a hätte die Anlage auf eine Durchsatzleistung von 17 t/h ausgelegt werden
müssen, was wegen der Entsorgungssicherheit zwei Kessel mit jeweils 8,5 t/h
bedeutet hätte. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kosten für eine
solche Anlage im Vergleich zu der konzipierten 2 x 10 t/h-Anlage nicht wesentlich
geringer gewesen wären. Hinzu komme, dass die durch die 10 t/h-Anlage
entstehenden höheren Kosten durch die in die Kalkulation eingestellten
Gutschriften für die Verbrennung von Müll außerhalb der Stadt Kassel
ausgeglichen würden. Die Kostensteigerung einer Anlage von 102.000 t/a (92.500
t/a plus Sicherheitsreserve) zu einer Anlage mit 120.000 t/a liege deutlich unter
17,6 %. Die in die Kalkulation 1998 eingestellten Gutschriften betrügen
demgegenüber 21,6 %.
Die Gutschriften lägen damit über den zusätzlichen Kosten, die durch eine
Mengenerhöhung von 8,5 t/h bzw. 9 t/h auf 10 t/h verursacht würden. Im Ergebnis
habe der Gebührenhaushalt deshalb eine Entlastung durch den Bau der 2 x 10 t/h-
Anlage anstelle der ansonsten erforderlichen 2 x 8,5 t/h- bzw. 9 t/h-Anlage
erfahren. Nach dem Gutachten der Firma i. machten die Gesamtkosten der
thermischen Behandlung und Deponierung bei einer angenommenen installierten
Jahresleistung von 75.000 t eine Summe von 64.481.500,-- DM brutto aus. Dieser
Summe müsse das Verbrennungsentgelt abzüglich der Erlöse bei der
bestehenden Anlage gegengerechnet werden. Ausweislich des Wirtschaftsplanes
für das Jahr 1998 sei von einem Verbrennungsentgelt in Höhe von 69.275.000,--
DM brutto ausgegangen worden. Davon seien die Erlöse in Höhe von 18.099.480,--
DM brutto für Drittanlieferungen und Energieverkauf abzusetzen, so dass die
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DM brutto für Drittanlieferungen und Energieverkauf abzusetzen, so dass die
spezifischen Verbrennungskosten bei der jetzigen Anlage lediglich 51.176.000 DM
brutto ausmachen würden. Im Ergebnis lägen deshalb die Verbrennungsentgelte
für die jetzige Anlage niedriger als bei einer installierten Kapazität von 75.000 t/a.
Zu berücksichtigen sei ferner, dass das Kostenüberschreitungsverbot nicht
grundsätzlich jede Errichtung einer überdimensionierten Einrichtung verbiete.
Lediglich die durch eine echte, den Rahmen des sachlich Vertretbaren
übersteigende Kapazität verursachten Mehrkosten seien dann nicht mehr nach
betriebswirtschaftlichen Grundsätzen umlagefähig, wenn eine objektiv unrichtige
Einschätzung des Bedarfs oder ein sonstiger von der Gemeinde zu vertretender
Planungsfehler vorgelegen habe. Davon könne im vorliegenden Verfahren nicht
ausgegangen werden. Zu beachten sei ferner, dass einer Gemeinde bei der
Planung ihrer öffentlichen Einrichtung ein Prognosespielraum hinsichtlich der
Frage, wie hoch das durchschnittliche Abfallaufkommen künftig sein werde,
zuzugestehen sei. Sofern die tatsächlichen Abfallaufkommen später geringer als
erwartet ausfielen, habe das nicht immer zur Folge, dass die Kosten nicht
genutzter Kapazitäten aus allgemeinen Mitteln zu decken seien. Vielmehr könnten
auch diese Kosten innerhalb gewisser Grenzen in die Benutzungsgebühren
einbezogen werden. Außerdem sei die Berücksichtigung einer für die Zukunft --
insbesondere auch durch die Mitbenutzung seitens der Landkreise -- erwarteten
größeren Auslastung bei der Dimensionierung von Anlageteilen in den Grenzen
des Übermaßverbotes und des allgemeinen Gebotes der sparsamen und
wirtschaftlichen Haushaltsführung zulässig. Insbesondere seien in den Fällen, in
denen sich aus anerkannten Regeln der Technik, aus Sicherheitsgründen, aus
technischen Zwangsläufigkeiten sowie aus wirtschaftlichen Erwägungen die
Notwendigkeit einer größeren Auslegung der öffentlichen Einrichtung ergeben
habe, etwa vorkommende Minderauslastungen grundsätzlich kein Anlass, die
Kosten anteilig auf die Allgemeinheit umzulegen. Die erzielbaren Erlöse, die in der
Gebührenkalkulation auch berücksichtigt worden seien, stellten angesichts der
Kostendegression bei einer höher dimensionierten Anlage eine effektive
Entlastung des Gebührenhaushaltes dar, weil die Grenzkosten niedriger seien als
die erzielten Erlöse.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Eilverfahrensakten -- 5 TG 4536/98 u. a. -- sowie auf die zu diesen
Verfahren eingereichten Unterlagen der Antragsgegnerin (6 Ordner und 20 Hefte)
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat entscheidet über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin durch
Beschluss, weil er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs.
5 Verwaltungsgerichtsordnung -- VwGO --).
Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Abfallwirtschafts- und -
gebührensatzung der Antragsgegnerin ist eine im Rang unter dem Landesgesetz
stehende Rechtsvorschrift, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof im
Rahmen seiner Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Sie kann gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
geltend machen, durch die angegriffene Satzungsregelung in ihren Rechten
verletzt zu sein, denn sie wurde auf der Grundlage dieser Regelung mit Bescheid
vom 6. April 1998 zur Zahlung einer Gebühr in Höhe von 576,-- DM jährlich für die
14-tägige Entleerung ihrer 120 Liter-Restabfalltonne herangezogen. Sie hat den
Normenkontrollantrag auch fristgerecht, nämlich gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
innerhalb von zwei Jahren nach der am 27. März 1998 in der Stadtausgabe der
Hessisch-Niedersächsischen Allgemeinen erfolgten Bekanntmachung der Satzung
gestellt.
Der Normenkontrollantrag ist begründet. Die in der Anlage 2 zu § 21 Abs. 1
Buchst. a) aa) AWGBS unter den Ziffern I. 1.13 bis I. 1.22 für die Abfuhr und
Entsorgung des Restabfalls festgelegten Gebührensätze sind ungültig. Diese
Gebührensatzregelung ist mit § 10 Abs. 2 KAG und damit mit höherrangigem
Recht unvereinbar.
Nach § 9 Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz -- HAKA -- können die Entsorgungsträger für die bei der
Wahrnehmung abfallwirtschaftlicher Aufgaben entstehenden Aufwendungen
Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben
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Gebühren nach den Vorschriften des Gesetzes über kommunale Abgaben
erheben, wobei diese Aufwendungen zu den Kosten im Sinne des § 10 Abs. 2 KAG
gehören. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG sind die Gebühren in der Regel so zu
bemessen, dass die Kosten der Einrichtung gedeckt werden.
Das auf § 10 Abs. 2 Satz 1 KAG beruhende Kostendeckungsprinzip und das aus
diesem Prinzip abgeleitete Kostenüberschreitungsverbot hatte die
Antragsgegnerin bei der strittigen Gebührensatzfestlegung zu beachten, obwohl
sie die Aufgabe der Entsorgung der Abfälle auf ihren Eigenbetrieb übertragen hat
(§ 1 AWGBS). Bei einem Eigenbetrieb handelt es sich gemäß § 127 Abs. 1
Hessische Gemeindeordnung -- HGO -- um ein wirtschaftliches Unternehmen ohne
eigene Rechtspersönlichkeit, für dessen Wirtschaftsführung die
Wirtschaftsgrundsätze des § 127 Abs. 1 HGO gelten. Danach sind wirtschaftliche
Unternehmen grundsätzlich nicht zur Beachtung des Kostendeckungsprinzips
verpflichtet, denn sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen
-- Ertragsprinzip --. Als wirtschaftliche Unternehmen in diesem Sinne gelten gemäß
§ 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO aber nicht Einrichtungen der Abfallbeseitigung, die zwar
ebenfalls in der Form eines Eigenbetriebs und nach den Vorschriften des
Eigenbetriebsgesetzes -- EigBGes -- geführt werden können, sofern dies die
jeweilige Betriebssatzung bestimmt, was in § 16 Betriebssatzung für den
Eigenbetrieb "Die Stadtreiniger" vom 23. November 1992 -- BS -- der Fall ist.
Einrichtungen dieser Art sind aber nicht von der Beachtung des
Kostenüberschreitungsverbotes freigestellt, weil § 127a HGO auf die
Wirtschaftsführung eines solchen gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 2 HGO nicht als
wirtschaftliches Unternehmen geltenden Betriebes unanwendbar ist.
Von ihrer Verpflichtung zur Beachtung des Kostenüberschreitungsverbotes bei der
Festsetzung der Abfallbeseitigungsgebühr ist die Antragsgegnerin ferner weder
durch Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder des
Hessischen Ausführungsgesetzes dazu noch dadurch entbunden, dass gemäß §
28 Nr. 1 EigBGes in Verbindung mit § 2 BS die Abfallwirtschaft, die
Straßenreinigung und der Winterdienst der Antragsgegnerin in einem Eigenbetrieb
zusammengefasst worden sind.
Die Gebührensatzregelung der Antragsgegnerin über die Höhe der von der
Antragstellerin angegriffenen Gebührensätze für die Beseitigung des Restabfalls
wird dem Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 2 KAG nicht gerecht, denn
die Antragsgegnerin hat in die Gebührenkalkulation Kosten eingestellt, die sie nicht
hätte ansetzen dürfen.
Gebührenfähig gemäß § 10 Abs. 2 KAG sind die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ansatzfähigen Kosten, bei deren Ermittlung vom so genannten
wertmäßigen Kostenbegriff auszugehen ist. Kosten in diesem Sinne sind der durch
die Leistungserbringung in einer bestimmten Leistungsperiode bedingte, in Geld
ausgedrückte Werteverzehr an Gütern und Dienstleistungen. Zu den
ansatzfähigen Kosten zählen kraft Gesetzes (§ 10 Abs. 2 Satz 2 KAG) neben den
Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung und angemessene
Abschreibung sowie angemessene Verzinsung des Anlagekapitals auch Entgelte
für in Anspruch genommene Fremdleistungen. Dabei gilt für Fremdleistungen wie
für von der Einrichtung selbst erbrachte Leistungen, dass sie betriebsbedingt, d. h.
für den Betrieb der öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der einschlägigen
gesetzlichen Vorgaben erforderlich sein müssen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
28.03.1996 -- 5 N 269/92 --, Gemeindehaushalt 1998, S. 88 ff.).
Bei der Bestimmung der in diesem Sinne ansatzfähigen Kosten und der darauf
beruhenden Festlegung des Gebührensatzes unterliegt der Satzungsgeber einer
Veranschlagungsmaxime, denn er ist von Schätzungen, Prognosen und
Werturteilen abhängig, die vom Gericht nur eingeschränkt überprüfbar sind. Die
gerichtliche Kontrolle eines Gebührensatzes ist lediglich eine
Rechtmäßigkeitsprüfung und bezieht sich darauf, ob der festgelegte Gebührensatz
im Ergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Die Gebührensätze dürfen
nicht von vornherein so bemessen sein, dass das Gebührenaufkommen den
Aufwand nachhaltig und wesentlich übersteigt. Ein nachträglich festgestellter
Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot ist nur beachtlich, wenn
gemessen an den umlagefähigen Kosten die zu Unrecht angesetzten Kosten eine
Kostenüberschreitung von mindestens 3 % darstellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom
16.10.1997 -- 5 UE 649/96 --).
Ein beachtlicher Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt bei der von
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Ein beachtlicher Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot liegt bei der von
der Antragstellerin angegriffenen Gebührensatzregelung deshalb vor, weil die
Antragsgegnerin in Form des Verbrennungsentgeltes Fremdleistungskosten in die
Gebührenkalkulation eingestellt hat, die der Höhe nach für die Leistungserbringung
gegenüber dem Eigenbetrieb der Antragsgegnerin nicht erforderlich gewesen sind.
Bei dem aufgrund des unter dem 12. September 1995 zwischen der
Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag aus
dem Sondervermögen des Eigenbetriebs (§ 128 HGO, § 1 EigBGes) an die MHKW-
GmbH zu entrichtenden Verbrennungsentgelt handelt es sich dem Grunde nach
um Fremdleistungskosten im Sinne von § 10 Abs. 2 Satz 2 KAG. Die MHKW-GmbH
ist Dritter gemäß § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG, dessen sich die Antragsgegnerin als die
nach § 4 Abs. 3 HAKA für die in ihrem Gebiet eingesammelten, angefallenen und
ihr angelieferten Abfälle Entsorgungspflichtige zur Erfüllung ihrer
Abfallverwertungs- und -beseitigungspflicht bedienen kann. Dagegen spricht nicht,
dass die Antragsgegnerin materieller Inhaber der MHKW-GmbH ist. Sie ist zwar nur
mit 1 Mio. DM an dem Stammkapital in Höhe von 40 Mio. DM der von ihr und der
KVV aufgrund der Gesellschaftsverträge vom 11. November 1994/ 15. November
1996 gegründeten MHKW-GmbH beteiligt, während die KVV 39 Mio. DM hält.
Alleingesellschafterin der KVV ist aber wiederum die Antragsgegnerin, die damit
mittelbar auch die MHKW-GmbH beherrscht. Darauf kommt es allerdings nicht an.
Maßgeblich für die Beurteilung, ob es sich bei dem Entsorgungsvertrag um einen
Fremdleistungsvertrag handelt, ist die formelle Betrachtungsweise. Denn die
MHKW-GmbH ist eine von der Antragsgegnerin zu unterscheidende juristische
Person des privaten Rechts mit eigenen Rechten und Pflichten, die gegenüber der
Antragsgegnerin oder sonstigen Dritten als eigenständige juristische Person
auftritt.
Die Antragsgegnerin ist auch befugt, sich der MHKW-GmbH für die Beseitigung des
in ihrem Gebiet angefallenen Restmülls zu bedienen. Dies bedeutet allerdings
nicht, dass das dafür vereinbarte Verbrennungsentgelt ohne Rücksicht auf die
Höhe in die Gebührenkalkulation eingestellt werden kann. Die
entsorgungspflichtige Körperschaft hat bei dem Abschluss entsprechender
Fremdleistungsverträge den aus dem Wesen der Gebühr folgenden Grundsatz der
Erforderlichkeit der Kosten als Ausprägung des allgemeinen abgabenrechtlichen
Gebots der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten (vgl.
Driehaus, Kommentar zum Abgabenrecht, § 6 Rdnr. 115). Durch dieses Gebot wird
eine äußere Grenze markiert, die nicht überschritten werden darf. Danach dürfen
zu Lasten des Gebührenhaushalts nur Verpflichtungen in der für die
Leistungserbringung erforderlichen Höhe eingegangen werden. Diese Verpflichtung
hat die Antragsgegnerin bei dem Abschluss des Entsorgungsvertrages missachtet,
soweit sie in § 7 Abs. 2 Entsorgungsvertrag mit der MHKW-GmbH vereinbart hat,
dass der Eigenbetrieb "die gesamten Kosten für die von ihm vor Gründung der
MHKW-Kassel-GmbH veranlasste Kapazität und technische Auslegung des MHKW"
trägt.
Ungeachtet dessen, dass nicht der Eigenbetrieb, sondern die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 12. November 1990 die
Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerkes beschlossen hat mit der
Vorgabe, dass eine Verbrennungskapazität von 120.000 t/a erhalten bleiben soll,
darf die jeweilige Nutzergruppe einer solchen Anlage nur mit den Kosten belastet
werden, die ihr zuzurechnen sind, wenn die Entsorgungskapazität von vornherein
auch für andere Nutzergruppen geplant und aufgebaut worden ist. Das ist aber bei
dem Müllheizkraftwerk der Fall gewesen. Die Müllverbrennungsanlage ist seit jeher
für eine überörtliche Müllentsorgung konzipiert und errichtet worden. Nach dem
Genehmigungsbescheid vom 13. Dezember 1967 ist sie für die Entsorgung von
Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfall aus dem Stadtgebiet der
Antragsgegnerin und dem Bereich des Landkreises Kassel vorgesehen gewesen
und zwar bereits damals in zwei Verbrennungseinheiten mit einem jeweiligen
Durchsatz von 10 t/h. Bei einer angenommenen jährlichen Verfügbarkeit von 6.000
Stunden ergab sich daraus eine Verbrennungskapazität von 120.000 t/a. Der
Erhalt dieser Verbrennungskapazität für das Entsorgungsgebiet der
Antragsgegnerin und des Landkreises Kassel ist auch Basis des
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrags vom 15. März 1994 für die
Optimierung und Erneuerung des Müllheizkraftwerkes und des
Genehmigungsbescheides des Regierungspräsidiums in Kassel vom 23. Dezember
1994, wobei bereits darin davon ausgegangen wurde, dass sich durch eine jährlich
höhere Verfügbarkeit der Anlage die Verbrennungskapazität nach Fertigstellung
der Optimierung auf 150.000 t/a erhöhen wird.
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Von dieser Gesamtkapazität des Müllheizkraftwerks kann der Nutzergruppe aus
dem Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin allenfalls ein Anteil in Höhe von
90.000 t/a zugerechnet werden. Nur dieser Verbrennungskapazitätsbedarf konnte
nach den zum maßgeblichen Planungszeitraum vorliegenden Daten durch die
Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beseitigung des Restmüllaufkommens aus
ihrem Entsorgungsgebiet als veranlasst angesehen werden.
Der maßgebliche Planungszeitraum umfasst jedenfalls den Zeitraum bis zur
Genehmigungsentscheidung im Dezember 1994, denn erst im
Genehmigungsverfahren war absehbar, ob die dem Genehmigungsantrag
zugrunde liegende Planungsentscheidung realisiert werden konnte oder aufgrund
geänderter oder neu in Kraft getretener gesetzlicher Regelungen, Einwendungen
Dritter oder aus sonstigen Gründen ganz oder teilweise abgeändert werden
musste. Bei ihrer Planungsentscheidung hatte die Antragsgegnerin zunächst den
Abfallentsorgungsplan Hessen, Teilplan 1 "Hausmüll und Abfälle der Kategorie I"
vom 25. Juni 1990, der durch die Verordnung der hessischen Landesregierung vom
11. Juli 1990 (GVBl. I S. 263) allgemein verbindlich festgestellt worden ist, zu
beachten. Dieser Plan weist die Müllverbrennungsanlage Kassel mit einer Leistung
von 120.000 t/a und dem Einzugsbereich bestehend aus den Entsorgungsgebieten
der Antragsgegnerin und des Landkreises Kassel (mit Teilmengen) als
Abfallentsorgungsanlage aus. Dabei werden für die thermische Behandlung und
Verwertung von Haus-, Sperr- und Gewerbemüll der Antragsgegnerin 91.000 t/a
und aus dem Bereich des Landkreises Kassel 20.000 t/a zugrunde gelegt. Als
mittelfristiges Planungsziel werden 75.880 t/a für die thermische Behandlung von
Abfallstoffen aus dem Bereich der Antragsgegnerin und 44.200 t/a für den
Landkreis angenommen. In den ebenfalls zu beachtenden Abfallmengenbilanzen
der Antragsgegnerin für die Jahre 1991 bis 1994 ist ausgewiesen, dass in dieser
Zeit zwischen 92.800 t/a (1993) und 95.300 t/a (1994) -- einschließlich Bioabfälle --
in der Müllverbrennungsanlage beseitigt wurden. Für das Jahr 2000 wird darin für
das Entsorgungsgebiet der Antragsgegnerin eine thermisch zu behandelnde
Restabfallmenge in Höhe von 91.300 Tonnen prognostiziert, während der mit der
Siedlungsabfall-Verordnung der hessischen Landesregierung vom 5. Oktober 1994
(GVBl. I S. 447) allgemein verbindlich festgestellte Abfallentsorgungsplan Hessen,
Teilplan 1 "Siedlungsabfälle" für das Jahr 2000 für den Entsorgungsbereich der
Antragsgegnerin eine thermisch im Müllheizkraft zu behandelnde Abfallmenge von
72.000 Tonnen und für den Landkreis Kassel von 45.000 Tonnen annimmt. Für das
Jahr 1993 stellte diese Verordnung eine Restabfallmenge der Antragsgegnerin in
einem Umfang von 92.000 Tonnen fest. Die Siedlungsabfall-Verordnung weist
ebenso wie die Verordnung vom 11. Juli 1990 das Müllheizkraftwerk als bestehende
Abfallentsorgungsanlage mit einer Kapazität von 120.000 t/a und den
Einzugsbereich der Antragsgegnerin sowie den des Landkreises Kassel (mit
Teilmengen) aus, wobei die bis dahin bilanzierten Restabfallmengen das
Biomüllaufkommen mit umfassen. Erst die Siedlungsabfall-Verordnung schreibt
das Getrenntsammeln von Biomüll, Verpackungen, Glas und Papier vor und
bestimmt, dass Bioabfälle spätestens ab dem 1. Januar 1996 zu kompostieren
sind. Das vermutliche Bioabfallaufkommen und den Kapazitätsbedarf einer zu
errichtenden Kompostierungsanlage hat die Antragsgegnerin für ihren Bereich
aufgrund von in den Jahren 1989 und 1990 in ihren Stadtteilen Wolfsanger und
Forstfeld durchgeführten Getrenntsammlungen von Bioabfall und Restmüll
ermittelt mit dem Ergebnis, dass eine Bioabfallkompostierungsanlage mit einer
jährlichen Durchsatzleistung von 12.000 Tonnen erforderlich sei. Aufgrund des
Planfeststellungsbeschlusses vom 24. Januar 1994 wurde für diesen
Biomüllentsorgungsbedarf das Biokompostwerk Langes Feld genehmigt und im
Oktober 1995 in Betrieb genommen.
Auf der Basis der vorgenannten Planungsgrundlagen durfte die Antragsgegnerin
für die Entsorgung von Restmüll aus ihrem Entsorgungsgebiet in einer
Müllverbrennungsanlage von einem Verbrennungskapazitätsbedarf in einem
Umfang von nicht mehr als 90.000 t/a ausgehen. Zwar steht der
entsorgungspflichtigen Körperschaft bei der Beurteilung von erforderlichen
Entsorgungskapazitäten eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur
eingeschränkt überprüft werden kann. Ausgangspunkt ihrer Prognose kann aber
vernünftigerweise zunächst nur die bis zur Einleitung des
Genehmigungsverfahrens in Anspruch genommene Verbrennungskapazität sein,
und diese lag bei ca. 90.000 t/a. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden,
dass von den bilanzierten und in den Jahren 1990 bis 1993 verbrannten
Abfallmengen der Biomüllanteil von der zukünftigen Verbrennung wegen der
Vorgaben der Siedlungsabfall-Verordnung ausgenommen werden musste.
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Vorgaben der Siedlungsabfall-Verordnung ausgenommen werden musste.
Vernünftigerweise durfte auch keine Steigerung des Restmüllaufkommens für den
vorgesehenen Zeitpunkt der Fertigstellung der Optimierung und Erneuerung des
Müllheizkraftwerkes im Jahr 2000 angenommen werden. Denn aufgrund der im
Planungszeitraum bereits in Kraft getretenen und vorgesehenen gesetzlichen
Regelungen zeichnete sich vielmehr eine Verringerung des Restmüllaufkommens
ab. Bereits im Juni 1992 ist die Verordnung über die Vermeidung von
Verpackungsabfällen -- VerPackV -- (BGBl. I S. 1234), geändert durch die
Verordnung vom 26. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1732) in Kraft getreten, die das
Duale Abfallwirtschaftssystem mit Trennung der Hausmüllentsorgung in eine von
der Wirtschaft und dem Handel getragene haushaltsnahe Erfassung von
Verpackungen ("gelber Sack") und eine Entsorgung der übrigen Abfälle durch die
entsorgungspflichtigen Körperschaften vorschrieb. Da Verpackungen ca. ein Drittel
des Gewichts des Hausmülls und ca. die Hälfte seines Volumens ausmachen, war
nach Aufbau des Dualen Systems eine deutliche Entlastung des
Restmüllaufkommens zu verzeichnen (Dittmann, Die Ansatzfähigkeit von so
genannten Leerkosten bei der Erhebung von Abfallgebühren ..., NWVBl. 1997, S.
413 ff., 414 m. w. N.). Um einen eigenen Beitrag zur Vermeidung von Abfällen für
den Bereich ihres Entsorgungsgebiets zu leisten, hatte die Antragsgegnerin
zudem ihre Verpackungssteuersatzung vom 16. Dezember 1991 am 1. Juli 1992 in
Kraft gesetzt. Eine weitere Verringerung der von den entsorgungspflichtigen
Körperschaften zu beseitigenden Abfallmengen wurde durch das am 27.
September 1994 beschlossene und am 6. Oktober 1996 in Kraft getretene
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz, dessen Entwurf die Bundesregierung bereits
im November 1992 vorgelegt hatte, angestrebt und auch tatsächlich
herbeigeführt. Mit diesem Gesetz wurde die Abfallwirtschaft neu geordnet mit dem
Ziel, grundsätzlich die Erzeuger und Besitzer von Abfällen zu deren Verwertung
und Beseitigung zu verpflichten (§§ 5 Abs. 2, 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Dies hat zur
Folge gehabt, dass den öffentlichen Entsorgungsträgern als zu entsorgende
Abfälle fast nur noch solche aus privaten Haushalten verblieben (§ 13 Abs. 1 KrW-
/AbfG), die nach den Abfallmengenbilanzen der Antragsgegnerin für die Jahre 1991
bis 1994 lediglich zwei Drittel der gesamten thermisch zu behandelnden
Restabfallmengen ausmachten. Eine objektive Betrachtung und Auswertung dieser
Planungsunterlagen lässt für den Entsorgungsbereich der Antragsgegnerin einen
Verbrennungskapazitätsbedarf von maximal 90.000 t/a als gerechtfertigt
erscheinen.
Deshalb durften der Ermittlung des jährlich an die MHKW-GmbH zu entrichtenden
Verbrennungsentgeltes aufgrund der in § 7 Abs. 4 Entsorgungsvertrag
vorgesehenen Berechnungsmethode, wonach sich das Verbrennungsentgelt
zusammensetzt aus einem Grundpreis (GP) zur Abdeckung der Fremd- und
Eigenkapitalkosten für die übernommenen Anlagen und beabsichtigten
Investitionen, einem Leistungspreis (L) zur Abdeckung der sonstigen Fixkosten und
einem Arbeitspreis (A) für die angelieferten Abfallmengen, abzüglich der Erlöse
aus der Veräußerung von Wertstoffen und Energie und aus Drittanlieferungen, nur
Grund- und Leistungspreisbestandteile bezogen auf einen Anteil von 90.000 t/a an
der Gesamtkapazität des Müllheizkraftwerkes zugrunde gelegt werden.
Zu Unrecht meint die Antragsgegnerin, dass es gerechtfertigt sei, den
Eigenbetrieb mit den gesamten Kosten der Anlage deshalb zu belasten, weil die
Erlöse die Belastungen minderten und diese Belastungen nicht höher seien, als die
Kosten, die bei hypothetischer Betrachtung für eine für ihr Entsorgungsgebiet
konzipierte Anlage hätten aufgewendet werden müssen. Es mag sein, dass die
Kosten für eine solche Anlage nicht wesentlich geringer gewesen wären, als
diejenigen für die realisierte Anlage, wie die Antragsgegnerin behauptet. Der Senat
ist aber der Auffassung, dass auf hypothetische Kosten einer gedachten anderen
Anlage nicht abgestellt werden darf. Denn darüber, welche andere
Planungsentscheidung mit welcher Kostenfolge für den Gebührenzahler die
Antragsgegnerin anstelle der realisierten getroffen hätte, lässt sich nur
spekulieren. Die Antragsgegnerin war jedenfalls rechtlich und tatsächlich nicht nur
auf die von ihr bezeichnete Alternative einer geringer dimensionierten Zwei-
Kessel-Anlage beschränkt.
Die Antragsgegnerin muss sich deshalb an ihrer rechtlich nicht zu
beanstandenden Entscheidung festhalten lassen, ein Müllheizkraftwerk als
wirtschaftliches Unternehmen in der Form einer privaten Kapitalgesellschaft
gemäß § 122 HGO zu gründen und sich daran zu beteiligen, das in einem Umfang
von mindestens 30.000 t/a für ein Restmüllaufkommen außerhalb des eigenen
Entsorgungsgebietes geplant und errichtet worden ist. Die vom Grund- und
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Entsorgungsgebietes geplant und errichtet worden ist. Die vom Grund- und
Leistungspreis umfassten Abschreibungs-, Kapital- und Fixkosten für
Verbrennungskapazitäten, die für Drittanlieferungen außerhalb des
Entsorgungsgebietes der Antragsgegnerin vorgehalten werden, müssen deshalb
kalkulatorisch auf die fremden Nutzergruppen umgelegt werden, selbst wenn
marktwirtschaftlich der danach errechnete Verbrennungspreis pro Tonne nicht zu
erzielen ist.
Die Abwälzung der Kosten der gesamten Müllverbrennungsanlage auf den
Eigenbetrieb und damit auf die Abfallgebührenzahler der Antragsgegnerin lässt
sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dem Eigenbetrieb gemäß § 5
Entsorgungsvertrag zu bestimmten Prozentsätzen die Erlöse von Drittanlieferern
und gemäß § 7 Abs. 4 Entsorgungsvertrag 90 % der Nettoerlöse aus der
Veräußerung von Wertstoffen und Energie im jeweiligen Wirtschaftsjahr zufließen.
Denn durch diese Erlöse werden die von der Antragsgegnerin in die
Gebührenkalkulation eingestellten leistungsfremden Kosten bei weitem nicht
ausgeglichen. Dies zeigt die Abrechnung des Entsorgungsvertrages für das Jahr
1997 vom 20. April 1998 mit der Festlegung der Abschlagszahlungen für das Jahr
1998. In dieser Abrechnung wird ein Grundpreis in Höhe von 25.058.964,-- DM und
ein Leistungspreis in Höhe von 18.999.776,-- DM festgestellt. An
Entsorgungserlösen von Dritten wurden nur 152.358,-- DM gutgeschrieben.
Lediglich die mit dem Arbeitspreis abgegoltenen variablen Kosten in Höhe von
5.887.830,-- DM wurden annähernd durch die Gutschrift aus Strom- und
Fernwärmeerlösen in Höhe von 5.689.443,-- DM ausgeglichen. Grund- und
Leistungspreis stellen folglich mit zusammen über 44 Mio. DM (zuzüglich
gesetzlicher Umsatzsteuer) den Hauptbestandteil des Verbrennungsentgeltes dar,
wovon dem Eigenbetrieb bezogen auf 120.000 t/a aber nur 75 % (90.000 t/a) und
damit 1997 nur ca. 33 Mio. DM zugerechnet werden durften. Er hat in dieser
Leistungsperiode mithin ca. 11 Mio. DM Fremdleistungskosten übernommen, für
die er nur einen geringen Ausgleich erhielt.
Ein Ausgleich der übernommenen leistungsfremden Kosten durch
gutgeschriebene Erlöse aus Drittanlieferungen und Erlöse aus der Veräußerung
von Wertstoffen und Energie fand auch im Jahr 1998 nicht statt. Er ist auch nicht in
absehbarer Zukunft zu erwarten.
Der Eigenbetrieb stellte in seinen Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 auf der Basis
der 1997 an die MHKW-GmbH zu leistenden Entsorgungskosten für den Bereich
der Abfallentsorgung einen Betrag in Höhe von 69,275 Mio. DM als
Verbrennungsentgelt ein. Dieser Betrag setzt sich nach Angaben der
Antragsgegnerin zusammen aus Entsorgungskosten in Höhe von 51,175 Mio. DM
(44,5 Mio. DM + 15 % Umsatzsteuer), zuzüglich 18,1 Mio. DM bestehend aus
betrieblichen Aufwendungen für Energieveräußerungen in Höhe von 9,1 Mio. DM
und Aufwendungen in Höhe von 9 Mio. DM für die Verbrennung von
Fremdanlieferungen in einem Umfang von 30.000 Tonnen zu 300,-- DM pro Tonne.
Diese 18,1 Mio. DM werden auf der Ertragsseite des Planes 1998 sodann wieder
gutgeschrieben.
Die Antragsgegnerin hat dem Senat auf eine entsprechende Anfrage hin schon
nicht plausibel machen können, warum zu den im Wirtschaftsplan für das Jahr 1998
veranschlagten Entsorgungskosten in Höhe von 51,175 Mio. DM weitere 18,1 Mio.
DM an Aufwendungen für Fremdleistungen und Energieveräußerungen hinzu
addiert werden, um sie auf der Ertragsseite durch Einnahmen in derselben Höhe
wieder auszugleichen, zumal die Erlöse aus Energie- und Wertstoffveräußerung
sowie die Erlöse aus Drittanlieferungen und die Aufwendungen hierfür bereits
Faktoren der auf der Grundlage des Entsorgungsvertrages vorzunehmenden
Entsorgungskostenberechnung sind. Der Senat kann die Frage der
betriebswirtschaftlichen Berechtigung dieser Vorgehensweise indessen
dahingestellt bleiben lassen, denn der Verbrennungsentgeltkostenansatz im
Wirtschaftsplan für das Jahr 1998 erweist sich auch nicht im Ergebnis deshalb als
gerechtfertigt, weil im Wirtschaftsjahr 1998 höhere Erlöse aus Drittanlieferungen
und aus Energieveräußerungen erzielt wurden als im Wirtschaftsjahr 1997.
Nach dem von der Antragsgegnerin dem Senat vorgelegten Gutachten vom 23.
Mai 1997 zur Preiskalkulation für Drittanlieferungen ist ein Netto-
Verbrennungspreis in Höhe von 440,-- DM bezogen auf eine Auslastung von
120.000 t/a und Gesamtkosten in Höhe von netto 52,777 Mio. DM für das Jahr
1998 unter Berücksichtigung der Energie- und Wertstofferlöse und inklusive eines
Rendite- und Risikozuschlags zur Deckung der Gesamtkosten des
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Rendite- und Risikozuschlags zur Deckung der Gesamtkosten des
Müllheizkraftwerkes erforderlich. Für die Jahre 1999 und 2000 wird darin ein
kostendeckender Verbrennungspreis in Höhe von 445,-- DM bei angenommenen
Gesamtkosten in Höhe von 53,4 Mio. DM jährlich ermittelt. Unter Zugrundelegung
dieser gutachterlichen Feststellungen, die auch von der Antragsgegnerin offenbar
nicht in Zweifel gezogen werden, stellt ein Kostenansatz von 300,-- DM für die
Verbrennung von 30.000 Tonnen fremden Restmülls bereits eine Unterdeckung
von netto über 4,2 Mio. DM (30.000 t x 140 DM )
dar, die durch die Kostenübernahmevereinbarung in § 7 Abs. 2 Entsorgungsvertrag
vom Eigenbetrieb getragen werden muss. Das Regierungspräsidium in Kassel hielt
deshalb in seiner an den Abfallwirtschaftszweckverband Hersfeld Rotenburg, den
Landkreis Waldeck Frankenberg, den Werra-Meißner-Kreis, den Schwalm-Eder Kreis
und den Landkreis Kassel gerichteten Mitbenutzungsanordnung gemäß § 28 KrW-
/AbfG auch ein Netto-Verbrennungsentgelt in Höhe von 370,-- DM pro Tonne für
das Jahr 1998, 374,-- DM pro Tonne für das Jahr 1999, 343,-- DM pro Tonne für das
Jahr 2000 und von 333,-- DM ab dem Jahr 2001 für angemessen. Soweit im Laufe
des dagegen eingeleiteten Rechtsschutzverfahrens der Landkreis Kassel, der
Landkreis Schwalm-Eder sowie der Landkreis Marburg-Biedenkopf zur Erledigung
des Rechtsstreits Verträge abgeschlossen haben, wonach die MHKW-GmbH sich
verpflichtet hat, ab dem 1. Januar 1998 bzw. dem 1. Juli 1998 insgesamt 20.800
Tonnen im Jahr 1998 und 25.100 Tonnen Restmüll im Jahr 1999 zu einem Preis von
210,-- DM pro Tonne zu entsorgen, hat das zur Folge, dass sich der vom
Eigenbetrieb zu leistende Anteil für die Verbrennung pro Tonne fremden Restmülls
weiter erhöht. Ein Ausgleich der vom Eigenbetrieb zu tragenden Gesamtkosten
des Müllheizkraftwerkes kann so lange nicht eintreten, als nicht ein mindestens
kostendeckender Verbrennungspreis pro Tonne Fremdanlieferung vereinbart
werden kann. Davon kann aber aufgrund der von der MHKW-GmbH
abgeschlossenen Verträge gegenwärtig und in absehbarer Zukunft nicht
ausgegangen werden, denn selbst bei einer ab dem Jahr 2001 angenommenen
Vollauslastung von 150.000 t/a ist nach den gutachterlichen Feststellungen ein
Verbrennungspreis von 316,-- DM pro Tonne Restmüll zur Kostendeckung
erforderlich. Letztendlich subventionieren damit die Abfallgebührenschuldner der
Antragsgegnerin die von der MHKW-GmbH mit anderen Drittanlieferern
vereinbarten nicht kostendeckenden Marktpreise. Dies ist mit dem
gebührenrechtlichen Prinzip der Erforderlichkeit der Kosten für die in Anspruch
genommene Leistung nicht vereinbar.
Das in die Gebührenkalkulation eingestellte Verbrennungsentgelt steht auch nicht
im Einklang mit der auf § 2 Preisgesetz vom 10. April 1948 beruhenden
Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21.
November 1953 (BAnz. Nr. 244 vom 18.12.1953) mit den in den Anlagen dazu
aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung -- LSP --. Die weiterhin gültigen
preisrechtlichen Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.02.1995 -- 1 C 36/92 --,
NVwZ-RR 1995, S. 425 f.; Hess. VGH, Beschluss vom 11.01.1999 -- 8 UE 3270/94 -
-) enthalten Bestimmungen zur Preisermittlung nach Selbstkosten, an denen
Preise für Aufträge der öffentlichen Hand zu messen sind, wenn keine Markt- oder
Wettbewerbspreise existieren oder aufgrund einer notwendigen Ausschreibung
ermittelt werden können (§ 5 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53). Nach der gebotenen
formellen Betrachtungsweise handelt es sich bei dem zwischen der
Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH geschlossenen Entsorgungsvertrag um
einen öffentlichen Auftrag im Sinne des Preisrechts, bei dem die Vereinbarung
über die Höhe des Verbrennungsentgeltes an den Bestimmungen des Preisrechts
zu messen ist, weil die Angemessenheit der Entgeltvereinbarung weder anhand
von Markt- oder Wettbewerbspreisen noch aufgrund einer Ausschreibung überprüft
werden kann. Die Kosten für die Müllverbrennung pro Tonne Restmüll differieren in
der Bundesrepublik erheblich. Sie lagen im Juli 1998 zwischen 175,-- und 750,--
DM. Für Hessen wurde für das Jahr 1998 Preise zwischen 320,-- DM und 625,-- DM
netto pro Tonne frei Anlage ermittelt (vgl. Auskunft des Umweltbundesamtes vom
02.03.1999). Diese Preisdifferenzen lassen die Festlegung eines hinreichend
eingrenzbaren Preisniveaus als Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit
eines Verbrennungsentgeltes nicht zu. Für die Vergabe des Verbrennungsauftrags
an die MHKW-GmbH bedurfte es auch keiner Ausschreibung gemäß § 30
Gemeindehaushaltsverordnung -- GemHVO --. Danach kann bei der Vergabe eines
öffentlichen Auftrags auf die grundsätzlich gebotene Ausschreibung verzichtet
werden, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts ergibt oder besondere
Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Das ist bei dem Entsorgungsvertrag
zwischen der Antragsgegnerin und der MHKW-GmbH der Fall. Zum einen ist die
Antragsgegnerin als entsorgungspflichtige Körperschaft verpflichtet, den
Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Abfällen zu beachten (vgl. § 1 Abs. 3
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Grundsatz der ortsnahen Beseitigung von Abfällen zu beachten (vgl. § 1 Abs. 3
Satz 3 HAKA). Zum anderen liegt es in der Natur der Sache, dass sie die jedenfalls
zum Teil dafür von ihr selbst gegründete Einrichtung auch in Anspruch nimmt.
Die Verbrennungsentgeltvereinbarung im Entsorgungsvertrag verstößt gegen den
sich aus Nr. 4 LSP ergebenden -- preisrechtlichen -- Grundsatz der Erforderlichkeit
der Kosten. Nach Nr. 4 LSP werden die Kosten aus Menge und Wert der für die
Leistungserstellung verbrauchten Güter und in Anspruch genommener Dienste
ermittelt. Dies hat zur Folge, dass bei der Selbstkostenpreisermittlung das
Verursacherprinzip zu beachten ist. Nur die Kosten, die der Leistung zuzurechnen
sind, deren Entstehen mit der Leistungserstellung im kausalen Zusammenhang
stehen, dürfen in die Selbstkostenpreiskalkulation aufgenommen werden (vgl.
Ebesch/Gottschalk, Preis und Preisprüfungen, 6. Aufl. 1994, Nr. 4 LSP Rdnr. 20).
Die Verbrennungsentgeltvereinbarung wird diesem Grundsatz nicht gerecht. Denn
über den Grund- und Leistungspreis fließen Abschreibungs-, Kapital- und sonstige
Fixkosten in die Preisermittlung ein, die auf den Betrieb der gesamten
Müllverbrennungsanlage und damit auf geplante und geschaffene Kapazitäten
bezogen sind, die -- wie ausgeführt -- von dem Entsorgungsbedarf der
Antragsgegnerin nicht veranlasst worden sind und deshalb auch nicht in die
Kalkulation der Restabfallgebühr aufgenommen werden dürfen. Deshalb verbietet
auch das Preisrecht, das vereinbarte Verbrennungsentgelt als angemessenes
Entgelt für in Anspruch genommene Fremdleistungen im Sinne von § 10 Abs. 2
KAG zu bewerten. Da die Verbrennungsentgeltvereinbarung damit insgesamt
preisrechtlich unzulässig ist, braucht der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob
darüber hinaus einzelne Kostenbestandteile, z. B. die angesetzten 4,8 Mio. DM als
12 %-ige Eigenkapitalverzinsung, mit den anzuwendenden preisrechtlichen
Vorschriften vereinbar sind.
Die Gebührensatzregelung erweist sich ferner deshalb als rechtswidrig, weil die
Antragsgegnerin darin unterschiedliche Gebührensätze für die Rest- sowie für die
Biomüllbeseitigung ausgewiesen hat, ohne dass sie die jeweiligen Kosten den
Teilleistungsbereichen zugeordnet und eine darauf beruhende Kalkulation
vorgenommen hat. Dies verstößt gegen den Grundsatz der leistungsgerechten
Gebührenbemessung (in der Rechtsprechung des Senats zum Teil auch als Prinzip
der speziellen Entgeltlichkeit bezeichnet, vgl. Driehaus, a. a. O., § 6 Rdnr. 679 m.
w. N.). Dieser aus dem Gleichheitssatz abgeleitete Grundsatz verlangt eine
leistungsgerechte, leistungsproportionale Gebührenbemessung nach Art und
Umfang der jeweiligen Inanspruchnahme der gebührenrechnenden Einrichtung.
Wird eine öffentliche Einrichtung in Teilleistungsbereiche aufgeteilt und werden für
die Nutzung der Teilleistungsbereiche unterschiedliche Gebührensätze in einer
Gebührensatzung festgesetzt, darf der Nutzer eines Teilleistungsbereiches nicht
mit Kosten des anderen Teilleistungsbereiches belastet werden, wenn eine
unterschiedliche Benutzung der Leistungsbereiche bis hin zur Nichtbenutzung
möglich ist, wie dies in § 7 Abs. 2 AW BGS vorgesehen ist. Bei der Aufteilung der
Kosten auf die unterschiedlichen Teilleistungsbereiche sind Aufwendungen, die
eindeutig nur einem bestimmten Bereich zuzuordnen sind, allein als Kosten dieses
Bereichs anzusetzen. Werden Einrichtungs- oder Anlagenteile gemeinsam genutzt,
sind die hierdurch anfallenden Kosten nach den Grundsätzen der
Kostenverursachung über einen Umlageschlüssel auf die Teilleistungsbereiche
aufzuteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.03.1998, NVwZ-RR 1998,
S. 775 ff.).
Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin bei ihrer Gebührensatzfestlegung
offensichtlich nicht nachgekommen. Weder aus den vorgelegten Wirtschaftsplänen
des Eigenbetriebs noch sonst ist ersichtlich, dass sie unterschiedliche
Kostenmassen für die Teilleistungsbereiche Rest- und Biomüll gebildet hat. Die
damit offenbar "gegriffenen" Gebührensätze erweisen sich auch nicht im Ergebnis
als richtig, soweit diese Überprüfung überhaupt wegen der fehlenden Trennung der
Kostenansätze möglich ist. Aus der zu dieser Problematik abgegebenen
Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 18. März 1999 folgt jedenfalls, dass die
Kosten des stillgelegten Kompostwerkes in unzulässiger Weise -- in die
Gebührenkalkulation eingestellt, aber diese Kosten bei der Bemessung der
Gebühren für die Biomüllbeseitigung offenbar nicht berücksichtigt worden sind.
Denn die vorgelegte Bioabfallkalkulation für das Jahr 1998 (Bl. 100 der
Gerichtsakten) weist aus, dass bei Berücksichtigung der Fixkosten (Abschreibung
und Zinsen) für das Kompostwerk Langes Feld in Höhe von 1.193.000,-- DM bei
der Biomüllbeseitigung eine Unterdeckung in Höhe von ca. 20 % und im Falle der
Nichtberücksichtigung dieser Fixkosten eine Überdeckung in Höhe von 13 % zu
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Nichtberücksichtigung dieser Fixkosten eine Überdeckung in Höhe von 13 % zu
verzeichnen ist.
Ungeachtet dessen durften die Kosten des Kompostwerkes Langes Feld überhaupt
nicht bei der Gebührenkalkulation für das Jahr 1998 und auch nicht in den
Folgejahren berücksichtigt werden. Aus dem Wesen der Gebühr als eine für eine
konkrete Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zu erbringende Leistung folgt,
dass sie nur für die Inanspruchnahme einer vorhandenen und in Betrieb
genommenen Anlage erhoben werden kann. Der jeweiligen Gebührenbelastung
muss eine zeitlich entsprechende Nutzung der Einrichtung oder Teilen davon
gegenüberstehen. Aus der Periodenbezogenheit der Kosten folgt, dass ein
leistungsbezogener Werteverzehr in der Rechnungsperiode zu erwarten sein muss,
für die die Gebühr veranschlagt wurde. Steht fest, dass eine Anlage im
Kalkulationszeitraum dauerhaft nicht benutzt werden kann, können die Kosten
hierfür auch nicht in die Gebührenkalkulation eingestellt werden (vgl. Bay. VGH,
Urteil vom 08.05.1996 -- 4 N 94.2754 --, NVwZ-RR 1997, S. 379 ff.). Folglich
durften die Kosten für das Kompostwerk Langes Feld im Gebührenjahr 1998 nicht
mehr berücksichtigt werden, weil diese Anlage zuvor aufgrund des
Stadtverordnetenbeschlusses vom 22. September 1997 stillgelegt wurde. Der
gesamte Biokompost wird seit dieser Zeit außerhalb der Anlage entsorgt, so dass
die Antragsgegnerin sich auch nicht darauf berufen kann, errichtete Anlagenteile
würden von dem Eigenbetrieb anderweitig genutzt. Da der Bioabfall offenbar
komplett ohne Inanspruchnahme des ehemaligen Kompostwerkes Langes Feld
entsorgt wird, ist davon auszugehen, dass der Standort "Langes Feld wieder auf
die im Juni 1990 genehmigte Grünabfallkompostierungsanlage reduziert wurde. Es
ist von Seiten der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbar dargetan worden, welche
Anlagenteile des ehemaligen Biokompostwerks für andere Bereiche der
Abfallbeseitigung eingesetzt werden und aus welchen Gründen hierfür eine
Notwendigkeit besteht.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen
ist (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -- GKG --
und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, in Fällen
wiederkehrender Gebühren den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der
Streitwertberechnung zugrunde zu legen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.