Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: umweltrecht, strafrecht, steuerrecht, versicherungsrecht, verwaltungsrecht, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verfassungsrecht, medizinrecht
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
B IV 69/65
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Eine Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von § 156 VwGO kann nicht
deswegen verneint werden, weil die Klage unbegründet ist.
2. Bei der Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist maßgeblich derjenige Sach-
und Streitstand, der im Zeitpunkt des Eintritts des die Erledigung herbeiführenden
Ereignisses vorgelegen hat (Anschluß an B IV 7/65, B. v. 27.09.1965).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.