Urteil des HessVGH vom 01.06.1993

VGH Kassel: beihilfe, stillegung, genehmigung, rückforderung, widerruf, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, dokumentation, meldung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TE 1175/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 13 Abs 1 S 1 GKG, § 17
Abs 1 GKG
(Streitwertfestsetzung: Ackerflächen-Stillegungs-Beihilfe)
Gründe
I.
Die Beteiligten stritten in dem in erster Instanz erledigten Klageverfahren darüber,
ob der Kläger, weil er die entsprechenden Voraussetzungen nicht eingehalten
hatte, weiterhin am beihilfebegünstigten fünfjährigen Ackerflächen-Stillegungs-
Verfahren teilnehmen dürfe und zwei bereits erhaltene Jahresraten von je
14.261,00 DM zurückzuzahlen und angefallene Zinsen von 3.377,48 DM an den
Beklagten zu entrichten hatte.
Durch den Genehmigungsbescheid vom 9. November 1988 war der Antrag des
Klägers auf Teilnahme an der Stillegung von Ackerflächen genehmigt und die
Stillegungsverpflichtung bis Ende Juni 1993 bemessen worden. Gleichzeitig wurde
dem Kläger durch diesen Genehmigungsbescheid bei Erfüllung der
Stillegungsverpflichtung für die Dauer von fünf Jahren eine jährliche Beihilfe von 14
261,00 DM "gewährt"; die endgültige Festsetzung in gesonderten
Beihilfebescheiden blieb vorbehalten und war nur noch vom gemeldeten Vollzug
der Stillegung abhängig. Unter Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom
9. November 1988 bzw. 6. Oktober 1989 (betreffend die Rotationsbrache) wurde
die Beihilfe für den Kläger für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Juli 1988 bis 10.
Juni 1989 durch den Beihilfebescheid vom 7. August 1989 auf 14.261,00 DM und
für den Verpflichtungszeitraum vom 1. Juli 1989 bis 30. Juni 1990 ebenfalls auf
14.261,00 DM durch den Beihilfebescheid vom 19. Juli 1990 festgesetzt bzw.
gewährt und in beiden Fällen die Auszahlung angekündigt.
Durch den "Rückforderungsbescheid" vom 19. August 1991 wurde der
Genehmigungsbescheid vom 9. November 1988 mit dem Hinweis widerrufen, der
Kläger habe gegen die Verpflichtung verstoßen, den Aufwuchs auf den stillgelegten
Flächen zu belassen. Er sei somit nicht mehr Teilnehmer der Flächenstillegung.
Ferner wurden durch den gleichen "Rückforderungsbescheid" die Beihilfebescheide
vom 07.08.1989 und 19.07.1990 widerrufen, die Beihilfebeträgen von insgesamt
28.522,00 DM zurückgefordert und Zinsen von 2.281,00 DM verlangt.
Durch den Widerspruchsbescheid vom 4. März 1992 wurde der Widerspruch des
Klägers zurückgewiesen, der verlangte Zinsbetrag auf 3.377,48 DM aufgestockt
und in den Gründen dazu u.a. ausgeführt, da die Flächen nur fünf Jahre stillgelegt
werden könnten und für den gleichen Zeitraum auch alle Verpflichtungen zu
erfüllen seien (Nr. 4.1 der Förderungsrichtlinien) sei auch der Widerruf der den
Kläger betreffenden Teilnahmegenehmigung geboten, denn eine fünfjährige
Verpflichtung sei infolge des Verstoßes des Klägers nicht mehr zu erfüllen.
Das Verwaltungsgericht traf nach übereinstimmender Erledigungserklärung der
Beteiligten durch den Beschluß vom 15. Dezember 1992 eine
Kostenentscheidung, nach welcher der Beklagte die Kosten des Verfahren zu
tragen hat, und setzte in diesem Beschluß den Streitwert auf 74.682,48 DM fest
(fünf Jahresraten zu je 14.261,00 DM zzgl. geforderte Zinsen auf die
Beihilfezahlungen in den Jahren 1989 und 1990).
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Gegen diese Streitwertfestsetzung richtet sich die am 29. April 1993 eingelegte
Beschwerde des Beklagten mit dem Antrag,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 15. Dezember 1992 zu
ändern und den Streitwert auf 28.522,00 DM festzusetzen.
Der Beklagte meint, der Kläger habe sich mit der Klage nur gegen den Bescheid
vom 19. August 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. März
1992 gewandt. Darin sei die bereits gezahlte Beihilfe zurückgefordert worden. Für
den Kläger habe dies "natürlich" die weitere Bedeutung gehabt, daß er in Zukunft
eine Beihilfe nicht erhalten werde, wenn das Gericht die Rückforderung für
gerechtfertigt halte. Es geht aber nicht an, in den Streitwert fünf Raten der
jährlichen Beihilfe einzubeziehen. Der Beklagte bezieht sich im übrigen auf § 17
GKG.
Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.
II.
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil der Beschluß des Verwaltungsgerichts
hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist, denn das
Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 74.682,48 DM festgesetzt.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit für das erstinstanzliche Verfahren
grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden
Bedeutung der Sache. Zu bewerten sind folglich die rechtliche Tragweite der
begehrten Entscheidung und die Auswirkungen, die ein Erfolg des gerichtlichen
Verfahrens für die wirtschaftliche oder sonstige Lage des Klägers hat. Das
Begehren des Klägers im Klageverfahren ging nicht nur dahin, die beiden
erhaltenen Beihilfebeträge von je 14.261,00 DM nicht zurückzahlen und die als
Hauptforderung im Streit befindlichen Zinsen nicht entrichten zu müssen, sondern
darüber hinaus auch dahin, weiter für die restliche Laufzeit von drei Jahren am
insgesamt fünfjährigen Ackerflächen-Stillegungs-Verfahren teilnehmen zu dürfen,
denn den einzelnen Beihilfebescheiden war bekanntlich die Genehmigung
vorangegangen, an der Stillegung von Ackerflächen überhaupt teilnehmen zu
dürfen. Diese Genehmigung war im Rückforderungsbescheid vom 19. August 1991
vorrangig vor der Rückforderung widerrufen worden. Dieser Widerruf war im
Widerspruchsbescheid vom 4. März 1992 ausdrücklich in den
Entscheidungsgründen bestätigt worden. Auch dagegen richtete sich die Klage,
indem der Kläger gegen den Rückforderungs- und den Widerspruchsbescheid
anging. Der Kläger wollte mit seiner Klage also nicht nur die Rückforderung zu Fall
bringen, sondern zugleich auch die Aufhebung des Widerrufs der
Teilnahmegenehmigung erreichen. Die rechtliche Tragweite der vom
Verwaltungsgericht begehrten Entscheidung sollte sich folglich auf den insgesamt
fünfjährigen Zeitraum des Ackerflächen-Stillegungs-Verfahrens beziehen. Eine
solche umfassende Auswirkung auf die wirtschaftliche Lage des Klägers hätte das
gerichtliche Verfahren für den Kläger gehabt, wenn es denn zu der vom Kläger
vom Verwaltungsgericht begehrten gerichtlichen Entscheidung gekommen wäre.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht zu beanstanden, daß der
erstinstanzlich festgesetzte Streitwert unter Einbeziehung von fünf Jahresraten
gebildet worden ist.
Der Hinweis des Beklagten auf § 17 GKG rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Abgesehen davon, daß er sich auf andere Sachverhalte bezieht, könnte er nur
analog herangezogen werden. Aber auch dies ist hier nicht möglich, weil es
vorliegend quasi nicht um wiederkehrende Leistungen wie in § 17 GKG geht, denn
mit der Genehmigung der Teilnahme am Ackerflächen-Stillegungs-Verfahren
wurde bereits für die Dauer von fünf Jahren eine jährlich auszuzahlende Beihilfe
"gewährt", wie ausdrücklich aus dem Genehmigungsbescheid vom 9. November
1988 hervorgeht. Die jährlichen Raten werden lediglich noch nach rechtzeitiger
Meldung des Vollzugs der Stillegung festgesetzt und ausgezahlt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.