Urteil des HessVGH vom 10.11.2010
VGH Kassel: gwg, verschwiegenheit, aufschiebende wirkung, identifizierung, erfüllung, meldepflicht, unternehmen, anfechtungsklage, rechtsberatung, kontrolle
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 A 1896/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43a Abs 2 S 2 BRAO, § 2
Abs 2 RABerufsO, § 16 Abs
2 Nr 4 GwG, § 44c Abs 1
KredWG, § 44c Abs 6
KredWG
Anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
Leitsatz
Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts gilt gem. § 2 Abs. 2 BORA nicht,
soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften
Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus dem
Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache die
Offenbarung erfordern.
Eine derartige Ausnahme lässt sich der Vorschrift des § 44c KWG- oder anderen
Vorschriften des Kreditwesengesetzes - nicht entnehmen.
Von den vorbezeichneten Ausnahmen abgesehen entfällt bzw. endet die
Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nur dann, wenn sein Mandant auf diesen
Schutz verzichtet.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 14. Mai 2009 - 1 K 3874/08.F -, der Bescheid der Beklagten vom 28.
November 2007 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2008
aufgehoben.
Die Beklagte hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Auskunfts- und
Vorlegungsersuchens vom 28. November 2007 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober 2008.
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er nahm von Juni bis Juli 2007 auf seinem bei der A...
Bank AG, Filiale Eisenach, geführten Girokonto größere Geldbeträge
unterschiedlicher Zahlungsanweiser in Höhe von insgesamt 496.000,00 €
entgegen. Als Verwendungszweck war regelmäßig „B...“ oder Ähnliches
angegeben. Davon ließ sich der Kläger am 5. Juli 2007 einen Betrag in Höhe von
120.000,00 € in bar auszahlen, verwendete im Juli 2007 einen Betrag in Höhe von
155.000,00 € mit der Zweckangabe: „Wertpapierkauf Depot“ und wies am 16. Juli
2007 einen Betrag in Höhe von 170.000,00 € an Herrn Rechtsanwalt D... an.
Mit Bescheid vom 28. November 2007 ersuchte die Beklagte den Kläger – gestützt
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Mit Bescheid vom 28. November 2007 ersuchte die Beklagte den Kläger – gestützt
auf § 44c Abs. 1 KWG – ihr sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen vorzulegen,
welche seine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Firma „C...“ und der
Gesellschaft „B... GbR“ beträfen oder mit dieser im Zusammenhang ständen, und
ihr – der Beklagten – insoweit Auskunft über seine Geschäftsangelegenheiten zu
erteilen (I. des Bescheids). Gleichzeitig wurde dem Kläger die Festsetzung eines
Zwangsgeldes in Höhe von 50.000,00 € angedroht (II. des Bescheids) und die
sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung angeordnet (III. des Bescheids).
Zur Begründung führte die Beklagte aus, es bestehe der Verdacht, dass der
Kläger erlaubnispflichtige Bankgeschäfte und/oder Finanzdienstleistungen im Sinne
von § 1 Abs. 1 Satz 2 und § 1 Abs. 1a Satz 2 KWG betreibe bzw. erbringe oder in
unerlaubte Geschäftstätigkeiten der „C...“ bzw. der „B... GbR“ einbezogen sei.
Gegen den Bescheid vom 28. November 2007 – zugestellt am 30. November 2007
– legte der Kläger persönlich Widerspruch ein, den er unter Vorlage einer
eidesstattlichen Versicherung damit begründete, dass er weder
Finanzdienstleistungen erbracht habe noch als „echter Treuhänder“ tätig
geworden sei. Die Entgegennahme der Gesellschafterbeiträge sei ausschließlich
auf der Grundlage eines Mandantenauftrags erfolgt, der lautete, diese auf
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen; es habe sich also um
eine anwaltliche Tätigkeit gehandelt. Der Wertpapierkauf über einen Betrag von
155.000,00 € sei auf Anweisung der Mandantschaft erfolgt und in ein Anderdepot
überführt worden.
Mit Bescheid vom 10. Januar 2008 wurde das im vorgenannten Bescheid
angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 50.000,00 € festgesetzt, dem Kläger die
Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 100.000,00 € angedroht
und die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldfestsetzung sowie der erneuten
Zwangsgeldandrohung angeordnet.
Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 11. Januar 2008 – legte der
Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 22. Januar 2008 Widerspruch ein
und suchte am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um
Eilrechtsschutz nach.
Das Verwaltungsgericht hat die im Eilverfahren gestellten Anträge mit Beschluss
vom 7. März 2008 (1 L 198/08.F) als unbegründet abgelehnt. Auf die Beschwerde
des Klägers hat der Senat den vorbezeichneten Beschluss abgeändert und die
aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Klägers gegen die Bescheide vom
28. November 2007 und 10. Januar 2008 angeordnet bzw. wiederhergestellt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2008 wies die Beklagte den
Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 28. November 2007 zurück.
Den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 10. Januar 2008 hob die Beklagte
später mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2009 auf.
Am 7. November 2008 hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom
28. November 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Oktober
2008 erhoben. Die Rechtswidrigkeit des Auskunfts- und Vorlegungsersuchens hat
er mit einem Verstoß gegen die Pflicht des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheit
begründet. Er sei nicht zur Auskunft über seine Tätigkeit für die „C...“ und die „B...
GbR“ und zur Vorlage der entsprechenden Geschäftsunterlagen verpflichtet, weil
er sich diesbezüglich auf seine Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung – BRAO – bzw. § 2 Abs. 1 der Berufsordnung für
Rechtsanwälte – BORA – berufen könne. Die Pflicht zur Verschwiegenheit beziehe
sich nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO bzw. § 2 Abs. 2 BORA auf alles, was ihm in
Ausübung seines Berufes als Rechtsanwalt bekannt geworden sei. Die Aufgaben,
mit denen er durch die oben genannten Gesellschaften betraut worden sei, habe
er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt ausgeübt. Er sei im
Rahmen eines Wirtschaftsmandats beauftragt worden, die Gesellschafterbeiträge
auf Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen. Er sei
bevollmächtigt worden, die Gesellschafterbeiträge über ein von ihm eingerichtetes
Rechtsanwaltsanderkonto zu überprüfen und Verdachtsfälle zu melden; die
Überprüfung sei ihm über seine Kanzleisoftware RA-Micro-Recherche möglich. In
Verdachtsfällen sei er befugt gewesen, nach § 11 GwG Anzeige zu erstatten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 28. November 2007 und den Widerspruchsbescheid vom
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den Bescheid vom 28. November 2007 und den Widerspruchsbescheid vom
10. Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Eine Klageerwiderung befindet sich nicht in den Gerichtsakten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14. Mai 2009 als unbegründet
abgewiesen und die Berufung zugelassen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht –
ebenso wie im Eilverfahren – auf den Standpunkt gestellt, dass der Kläger die
Auskunft und die Vorlage von Unterlagen nicht unter Hinweis auf die anwaltliche
Verschwiegenheitspflicht verweigern könne.
Der Rechtsanwalt sei in dem Maße zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie auch sein
Mandant selbst keine Auskunft geben müsse. Umgekehrt folge daraus, dass ein
Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt sei, in
denen der Mandant selbst einer Auskunftspflicht unterliege. Da die Mandantin des
Klägers – die C... Ltd. – nach § 44c KWG zur Auskunft verpflichtet sei, könne nichts
anderes auch für den Kläger gelten. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht diene
nämlich weder dem Zweck, den Anwalt selbst vor finanzdienstleistungsrechtlicher
Verantwortung zu schützen, noch dazu, den etwaigen Betreibern unerlaubter
Bankgeschäfte durch die Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten
Rechtsanwalts die Möglichkeit zu verschaffen, sich vollständig der
aufsichtsrechtlichen Kontrolle zu entziehen, indem sie das Wissen um wesentliche
Teile ihres Geschäftsmodells bei dem Anwalt monopolisierten, so dass sie selbst
mangels Kenntnis und der Anwalt wegen der Verschwiegenheitspflicht keine
Auskunft erteilen könnten.
Im Übrigen beziehe sich das Recht und die Pflicht zur Verschwiegenheit nur auf
das, was dem Rechtsanwalt „in Ausübung seines Berufs“ bekannt geworden sei.
Eine treuhänderische Tätigkeit als solche sei keine anwaltliche Berufstätigkeit. Von
einer der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht umfassten Tätigkeit könne nur die
Rede sein, wenn der Gegenstand der treuhänderischen Beauftragung eine
Rechtsberatung sei. Es dürfe sich deshalb nicht um eine Treuhandtätigkeit
handeln, die ausschließlich wirtschaftlich geprägt sei oder bei der die
Rechtsberatung weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung
zurücktrete. Die Kammer könne aus der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers nicht
erkennen, dass es sich dabei um eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit handele. Sie
halte vielmehr an ihrer im Eilbeschluss dargelegten Auffassung fest, dass diese
Tätigkeit nicht über die eines Geldwäschebeauftragten im Sinne des § 14 Abs. 2
Nr. 1 GwG a.F. hinausgehe, die nicht der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht
unterliege. Mit dem neuen Geldwäschegesetz vom 13. August 2008 sei die
erforderliche Bestellung eines der Geschäftsleitung nachgeordneten
Geldwäschebeauftragten zwar entfallen. Es bleibe der internen
Organisationsstruktur der Verpflichteten überlassen, wie sie den ihnen auferlegten
Sorgfaltspflichten bei der Entgegennahme von Geld entsprächen. Sie könnten
diese Aufgabe aber nach wie vor auf einen Dritten übertragen, wenn dieser
bestimmte Qualifikationen erfülle (§ 7 Abs. 1 GwG 2008). Dritter in diesem Sinne
könne insbesondere auch ein Rechtsanwalt sein (§ 7 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs.
1 Nr. 7 GwG 2008). Als solcher unterliege der Rechtsanwalt – und das sei im
vorliegenden Zusammenhang bemerkenswert – auch der behördlichen Aufsicht
nach § 16 GwG. Damit unterlägen auch Rechtsanwälte als originär Verpflichtete
oder in der Funktion eines Geldwäschebeauftragten bzw. Dritten (§ 7 Abs. 1 GwG)
der Aufsicht und könnten sich nicht auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
berufen.
Selbst wenn man aber annehmen wollte, dass die Tätigkeit des
Geldwäschebeauftragten, wenn sie von einem Rechtsanwalt ausgeübt werde, der
anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht unterliege, vermöge die Kammer nicht zu
erkennen, dass die Vereinnahmung von Geldern auf einem anwaltlichen
Anderkonto in irgendeinem funktionalen Zusammenhang zur Tätigkeit als
Geldwäschebeauftragter stehe.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Mai 2009 zugestellt.
Am 18. Juni 2009 hat der Bevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt und
diese nach entsprechender Fristverlängerung am 25. August 2009 begründet. Er
macht geltend, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite der besonderen
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macht geltend, dass das Verwaltungsgericht die Reichweite der besonderen
anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht verkenne. Das Verwaltungsgericht verkenne
insbesondere, dass der Rechtsanwalt nicht im selben Maße zur Verschwiegenheit
verpflichtet sei, wie sein Mandant selbst die Auskunft verweigern könne. Der
Rechtsanwalt sei nur dann zur Auskunft berechtigt, wenn der Mandant ihn von der
Schweigepflicht entbinde; Ausnahmen gälten lediglich bei Erkenntnissen über
geplante besonders schwere Straftaten gemäß § 138 StGB und nach §§ 6 und 11
GwG.
Der Kläger habe zahlreiche für die Annahme anwaltlicher Interessenvertretung
sprechende Anhaltspunkte vorgetragen: Er sei im Rahmen eines
Wirtschaftsmandats beauftragt worden, die Gesellschafterbeiträge der C... Ltd. auf
Verdachtsfälle nach dem Geldwäschegesetz zu überprüfen. Die Gesellschaft habe
ihm die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz insbesondere vor dem
Hintergrund übertragen, dass der Kläger als Rechtsanwalt einer eigenen
gesetzlichen Meldepflicht unterliege. Die Überprüfung und Identifizierung der
einzelnen Personen, die Gesellschafterbeiträge überwiesen hätten, sei dem Kläger
über seine Kanzleisoftware RA-Micro-Recherche möglich. Seine Tätigkeit erschöpfe
sich nicht nur in Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung, im Hinblick auf die
Anzeige von Verdachtsfällen nach den §§ 2 ff. sowie § 11 GwG sei es durchaus
sinnvoll, sich bezüglich der Erfüllung dieser Straftatbestände rechtlichen Beistands
zu versichern. Im Beratungsgespräch habe der Kläger die Mandantin über die
Rechtslage, die sich daraus ergebenden Pflichten zur Identifizierung und Meldung
von Verdachtsfällen, die praktische Anwendung sowie Wege der
gesetzeskonformen Transparenz beraten. Denn seitens der Mandantin sei eine
Lösung gesucht worden, die den Regelungen des Geldwäschegesetzes
entspreche, insbesondere vor dem Hintergrund anstehender
Auslandsüberweisungen der Gesellschafterbeiträge durch die Mandantin. Der
Kläger habe demnach neben der Treuhandtätigkeit bzw. der Tätigkeit eines
Geldwäschebeauftragten in erheblichem Umfang rechtlichen Beistand im Sinne
der §§ 1 und 3 Abs. 1 BRAO geleistet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2009
aufzuheben und den Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 28. November 2007 und den Widerspruchsbescheid der Behörde vom 10.
Oktober 2008 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und hält das gegen den Kläger gerichtete
Auskunfts- und Vorlegungsersuchen für rechtmäßig. Sie teilt insbesondere die
Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Verschwiegenheitspflicht des
Rechtsanwalts gemäß § 43 Abs. 2 BRAO bzw. § 1 Abs. 2 BORA nicht so weit reiche,
„dass der Rechtsanwalt, auch wenn der Mandant auskunfts- und
vorlegungspflichtig ist, Auskunft und Vorlage verweigern könnte“.
Im Übrigen übe der Kläger im Zusammenhang mit der C... Ltd. keine anwaltliche
Tätigkeit wie Rechtsberatung und Rechtsvertretung aus. Eine reine
Treuhandtätigkeit als solche sei keine anwaltliche Tätigkeit; auch die Tätigkeit eines
Geldwäschebeauftragten sei keine anwaltliche Tätigkeit. Es gebe zudem keinen
funktionalen Zusammenhang zwischen der Vereinnahmung der Gelder und der
Überprüfung nach dem Geldwäschegesetz. Auch die Angabe des Klägers, die
Mandantin habe ein Interesse daran gehabt, mit den einzelnen Einzahlungen nicht
befasst zu werden, sondern nur den Gesamtbetrag zu erhalten, habe mit den
Verpflichtungen aus dem Geldwäschegesetz nichts zu tun.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten des Hauptsacheverfahrens (2 Bände)
sowie des Eilverfahrens (2 Bände) und auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge (5
Hefter Behördenakten und 2 Hefter Widerspruchsvorgänge).
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene und auch sonst zulässige Berufung des
Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai
2009 - 1 K 3874/08.F - ist begründet.
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Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Berufung in dem
vorbezeichneten Urteil zugelassen. Der Kläger hat am 18. Juni 2009 gegen das
ihm am 25. Mai 2009 zugestellte Urteil und damit fristgemäß i. S. v. § 124a Abs. 2
VwGO Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist ebenfalls fristgemäß i. S.
v. § 124a Abs. 3 VwGO am 25. August 2009 bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangen, nachdem die Begründungsfrist
entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO bis zu diesem Tag verlängert worden
war.
Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid
vom 28. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.
Oktober 2008 zu Unrecht abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den
vorbezeichneten Bescheid ist zulässig und begründet; der Bescheid ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Dabei ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass
der Zulässigkeit der Anfechtungsklage nicht etwa die Erledigung der Hauptsache
entgegensteht, die allerdings eingetreten wäre, wenn der Kläger die von ihm
geforderten Auskünfte zwischenzeitlich in vollem Umfang erteilt hätte.
Die Argumentation des Verwaltungsgerichts knüpft offensichtlich an die Regelung
in § 43 Abs. 2 VwVfG an, wonach ein Verwaltungsakt wirksam bleibt, so lange und
so weit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch
Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Betrachtet man die vollständige
Erfüllung der mit Bescheid auferlegten Pflichten als Erledigung auf andere Weise i.
S. d. § 43 Abs. 2 VwVfG, so wäre der Bescheid unwirksam geworden und bedürfte
grundsätzlich keiner förmlichen Aufhebung mehr. Das Verwaltungsgericht hat in
den Entscheidungsgründen zu Recht ausgeführt, dass der Kläger der ihm mit
Bescheid vom 28. November 2007 auferlegten Auskunftspflicht nicht (vollständig)
nachgekommen ist; auch hat er die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt. Das
an den Kläger gerichtete Ersuchen der Beklagten im Bescheid vom 28. November
2007 lautet dahingehend, ihr sämtliche Geschäfts- und Kontounterlagen
vorzulegen, welche seine Geschäftstätigkeit im Zusammenhang mit der Firma
„C...“ und der Gesellschaft „B... GbR“ beträfen oder mit dieser in Zusammenhang
ständen, und ihr - der Beklagten - insoweit Auskunft über seine
Geschäftsangelegenheiten zu erteilen. Der Kläger hat zwar im
Verwaltungsverfahren und im Eilverfahren Auskünfte erteilt und Unterlagen
vorgelegt. Dabei handelte es sich aber bereits nach den eigenen Angaben des
Klägers nicht um eine umfassende Erfüllung des Auskunfts- und
Vorlegungsersuchens, da er sich im Übrigen auf seine anwaltliche
Verschwiegenheitspflicht berufen hat. Auch das Vorbringen des Klägers im
Klageverfahren, insbesondere im Berufungsverfahren, wo er an seinem Antrag auf
Aufhebung des Bescheids vom 28. November 2007 festhält, kann nur so
verstanden werden, dass er selbst davon ausgeht, nicht vollumfänglich Auskunft
erteilt und Unterlagen vorgelegt zu haben. Auch die Beklagte bringt mit ihrer
Antragstellung zum Ausdruck, dass sie nach wie vor an dem Auskunfts- und
Vorlegungsersuchen festhält.
Die Anfechtungsklage ist auch begründet.
Das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen im Bescheid vom 28. November 2007 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Als Rechtsgrundlage für das Auskunfts- und Vorlegungsersuchen hat sich die
Beklagte in ihrem Bescheid vom 28. November 2007 sowie im
Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2008 auf § 44c Abs. 1 und 6 des Gesetzes
über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG -) - offensichtlich in der zum
damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung - gestützt.
Der Senat legt der Prüfung des noch nicht erfüllten und damit auf Dauer
angelegten Vorlegungsersuchens der Beklagten allerdings die aktuelle Rechtslage
zu Grunde (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 27.02.2008 - 6 C 11.07 u.a. -, ZIP 2008,
911 [Rdnr. 20]; BVerwG, Urteil vom 08.07.2009 - 8 C 4.09 -, ZIP 2009, 1899 [Rdnr.
36]; Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Aufl.,
2010, § 108 Rdnr. 19), d. h. das Kreditwesengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert
durch das Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die
Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
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Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
(VersVerGAnfG) vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950).
Das Verwaltungsgericht und die Beklagte sind zu Recht davon ausgegangen, dass
die Dienstleistungen, die der Kläger als Rechtsanwalt für die Firma „C...“ und die
Gesellschaft „B... GbR“ erbringt, den Tatbestand der Ermächtigungsnorm gem. §
44c Abs. 1 und 6 KWG verwirklichen.
Nach § 44c Abs. 1 Satz 1 KWG hat ein Unternehmen, bei dem Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass es Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen ohne
die erforderliche Erlaubnis nach § 32 KWG oder verbotene Geschäfte nach § 3 KWG
betreibt, auf Verlangen Auskünfte über alle Geschäftsangelegenheiten zu erteilen
und Unterlagen vorzulegen. Der gleichen Verpflichtung unterliegen Mitglieder der
Organe und Beschäftigte dieses Unternehmens sowie in die Abwicklung der
Geschäfte einbezogene oder einbezogen gewesene andere Unternehmen. Absatz
6 des § 44c KWG stellt ergänzend klar, dass die Rechte der Bundesanstalt auch
hinsichtlich der Unternehmen und Personen bestehen, bei denen Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass sie in die Anbahnung, den Abschluss oder die
Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen einbezogen
sind.
Nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 13/7142, S. 93) dient die
Regelung dazu, Auskunfts- und Vorlegungspflichten für Unternehmen zu
begründen, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie
Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen anbieten und einer Erlaubnis
nach § 32 KWG bedürften, auf Grund des ungeklärten Sachverhalts über die
tatsächliche Einordnung des Geschäftsgegenstandes jedoch noch Zweifel
bestehen. Durch Anordnungen nach § 44c KWG sollen die Sachverhaltsgrundlagen
für Maßnahmen nach § 37 KWG (oder § 6 Abs. 3 KWG) geschaffen werden
(BVerwG, Urteil vom 22.09.2004 - 6 C 29.03 -, BVerwGE 122, 29).
Das eigene Betreiben unerlaubter Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen im
Sinne der ersten Alternative von § 44c Abs. 1 KWG scheidet nach dem
vorliegenden Sachverhalt aus, denn der Kläger wird bei der Entgegennahme bzw.
Weitergabe der Gelder nicht im eigenen Namen tätig, sondern er führt hiermit
Aufgaben im Auftrag der oben genannten Gesellschaften aus (vgl. zum Erfordernis
des Handelns in eigenem Namen: Boos/Fischer/Schulte-Mattler,
Kreditwesengesetz, Kommentar, 3. Aufl., 2008, § 1 KWG Rdnr. 23). Allein die
Aussage der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2008 (S. 7 =
Bl. 54 des Widerspruchsvorgangs [Q 31 - 89.50.10.48 - 13/07 - Dz]), es könne auf
Grund der mangelnden Auskünfte des Klägers und der daher bestehenden
Unklarheiten nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger selbst als
Verantwortlicher der „C... Ltd.“ bzw. „B... GbR“ agiere und so möglicherweise die
unerlaubten Geschäfte selbst betreibe, genügt nicht, um von einem
Anfangsverdacht i. S. d. § 44 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 KWG ausgehen zu können.
Der Kläger ist aber als Unternehmen i. S. d. § 44c Abs. 1 KWG in die Abwicklung
(möglicher) Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen der auftraggebenden
Gesellschaften einbezogen. Diese durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) neu aufgenommene Tatbestandsalternative
bezweckt eine Ausweitung der Auskunfts- und Vorlegungspflicht im Interesse einer
effektiven Aufklärung möglicher unerlaubter Bankgeschäfte oder
Finanzdienstleistungen auf sämtliche im weitesten Sinne beim Vertrieb dubioser
Anlageprodukte beteiligten Drittunternehmen, wozu nach der
Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/8017, S 128) gerade auch die Tätigkeit von
Treuhändern zählt. Damit unterfällt diesem Tatbestand auch die Tätigkeit eines
Rechtsanwalts, der - wie im vorliegenden Fall der Kläger - im Auftrag eines Dritten
Gelder entgegen nimmt und weiterleitet.
Gleichwohl ist der Kläger nicht zur Auskunft über die seine Tätigkeit für die beiden
oben genannten Gesellschaften betreffenden Geschäfte und zur Vorlage der
entsprechenden Geschäftsunterlagen verpflichtet, weil er sich diesbezüglich auf
seine Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 1 der
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO - bzw. § 2 Abs. 1 der Berufsordnung für
Rechtsanwälte - BORA - berufen kann.
Die Pflicht zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts bezieht sich nach § 43a Abs. 2
Satz 2 BRAO bzw. § 2 Abs. 2 BORA auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes
bekannt geworden ist. Gem. § 2 Abs. 2 BORA gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit
nicht, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften
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nicht, soweit die Berufsordnung für Rechtsanwälte oder andere Rechtsvorschriften
Ausnahmen zulassen oder die Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen aus
dem Mandatsverhältnis oder die Verteidigung des Rechtsanwalts in eigener Sache
die Offenbarung erfordern. Eine derartige Ausnahme lässt sich der Vorschrift des §
44c KWG - oder anderen Vorschriften des Kreditwesengesetzes - nicht entnehmen.
Von den vorbezeichneten Ausnahmen abgesehen entfällt bzw. endet die
Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nur dann, wenn sein Mandant auf
diesen Schutz verzichtet (Feuerich/Weylandt, Bundesrechtsanwaltsordnung,
Kommentar, 7. Aufl., § 43a BRAO Rdnr. 24).
Liegt keiner dieser Ausnahmefälle vor, ist die anwaltliche Schweigepflicht weiteren
Einschränkungen grundsätzlich nicht zugänglich.
Bei der Regelung der Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO und
§ 2 Abs. 2 BORA handelt es sich um eine besondere Berufsausübungsregelung, die
das von staatlicher Kontrolle freizuhaltende Vertrauensverhältnis zwischen
Rechtsanwalt und Mandant und die eigenständige und unabhängige Funktion des
Rechtsanwalts zur Durchsetzung des Rechts im Interesse des Mandanten
schützen soll. Der Schutz der anwaltlichen Berufsausübung vor staatlicher
Kontrolle liegt hierbei nicht allein im individuellen Interesse des einzelnen
Rechtsanwalts oder Rechtssuchenden. Als Organ der Rechtspflege ist der
Rechtsanwalt dazu berufen, die Interessen seines Mandanten zu vertreten; sein
berufliches Tätig werden liegt im Interesse der Allgemeinheit an einer wirksamen
und rechtsstaatlich geordneten Rechtspflege. Dem Rechtsanwalt als berufenen
unabhängigen Berater und Beistand obliegt es, seinem Mandanten umfassend
beizustehen. Voraussetzung für die Erfüllung dieser Aufgabe ist ein
Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant. Grundbedingungen
dafür, dass ein solches Vertrauensverhältnis entstehen kann, sind Integrität und
Zuverlässigkeit des Rechtsanwalts. Die Verschwiegenheitspflicht ist daher
unverzichtbare Bedingung der anwaltlichen Berufsausübung (BVerfG, Urteil vom
30.03.2004 - 2 BvR 1520/01 u.a. -, BVerfGE 110, 226 [251 ff.] m. w. N.).
Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Rechtsanwalts darf folglich nur
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen (vgl. § 3 Abs. 2 BRAO), das
den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 GG genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.
07. 2003 - 1 BvR 238/01 -, NJW 2003, 2520). Ohne eine spezialgesetzlich
ausdrücklich normierte Beschränkung der Verschwiegenheitspflicht lässt sich eine
solche deshalb nicht allein aus allgemeinen Erwägungen wie etwa der Befürchtung
herleiten, die Beauftragung des Rechtsanwalts diene allein dazu, eigene
Auskunfts- und Vorlagepflichten des Mandanten zu umgehen und dadurch dessen
illegales Handeln zu verschleiern. Ebenso wenig kann der durch § 43a Abs. 2 Satz
2 BRAO und § 2 Abs. 2 BORA normierte Schutzbereich auf die
Interessenwahrnehmung für "rechtsunkundige Bürger" reduziert werden.
Insbesondere ist es aber ohne entsprechende gesetzliche Grundlage nicht
zulässig, die Auskunfts- und Vorlagepflicht des Mandanten nach § 44c KWG
dergestalt mit der Schweigepflicht des Rechtsanwalts zu verknüpfen, dass Letztere
- wie das Verwaltungsgericht und die Beklagte meinen - nur so weit reiche, wie
auch der Mandant nicht zur Auskunft verpflichtet sei. Bei der
Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts handelt es sich aus den oben
dargelegten Gründen um ein eigenständiges, von den fachgesetzlichen
Regelungen des Kreditwesengesetzes unabhängiges Institut, dessen besondere
Zweckbestimmung getrennt von den Zielen des Fachgesetzes zu würdigen ist.
Die Voraussetzungen der § 43a Abs. 2 Satz 2 BRAO, § 2 Abs. 2 BORA, unter denen
der Rechtsanwalt über die ihm in Ausübung seines Berufes bekannt geworden
Umstände Stillschweigen zu bewahren hat, liegen hier sämtlich vor.
Der Kläger hat das Wissen, das Anknüpfungspunkt für das Auskunfts- und
Vorlegungsersuchen im Bescheid vom 28. November 2007 ist, in Ausübung seines
Berufes als Rechtsanwalt erlangt.
Im Hinblick auf die Vielfältigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hat es der Gesetzgeber
unterlassen, den Wirkungskreis des Rechtsanwalts nach Sachgebieten im
Einzelnen festzulegen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 BRAO bestimmt lediglich
allgemein, dass der Rechtsanwalt der berufene unabhängige Berater und Vertreter
in allen Rechtsangelegenheiten ist. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass
derjenige, der sich an einen Rechtsanwalt wendet, diesen auch als solchen in
Anspruch nimmt (Gerold/Schmidt/von Eiken/Madert/Müller-Rabe,
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Aufl., 2008, § 1 RVG Rdnr. 26 m.
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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, Kommentar, 18. Aufl., 2008, § 1 RVG Rdnr. 26 m.
w. N.; LG Dresden, Beschluss vom 14.06.2007 - 3 AR 5/07 -, NJW 2007, 2789). Die
Vertretung kann auch rein wirtschaftliche Interessen zum Gegenstand haben,
wenn die dem Rechtsanwalt eigentümliche Aufgabe, rechtlichen Beistand zu
leisten, nicht völlig in den Hintergrund tritt (Feuerich/Weylandt, a.a.O., § 3 BRAO
Rdnr. 4). Auch Treuhandtätigkeit gehört zum (typischen) Berufsbild des
Rechtsanwalts; dass § 1 Abs. 2 RVG - früher § 1 Abs. 2 der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) - die Tätigkeit des
Rechtsanwalts als Treuhänder ausdrücklich vom Geltungsbereich des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ausnimmt, ist nicht entscheidend, zumal auch
andere anwaltliche Tätigkeit kraft Vereinbarung grundsätzlich außerhalb des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abgerechnet werden kann. Voraussetzung ist
lediglich, dass Gegenstand der treuhänderischen Beauftragung eine
Rechtsberatung ist. Es darf sich deshalb nicht um eine Treuhandtätigkeit handeln,
die ausschließlich wirtschaftlich geprägt ist oder bei der die Rechtsberatung
weitgehend hinter die wirtschaftliche Geschäftsabwicklung zurücktritt (BGH, Urteil
vom 09.11.1992 - II ZR 141/91 -, BGHZ 120, 157 [159 f.]; Feuerich/Weylandt,
a.a.O., Einl. BRAO Rdnr. 18).
Der Senat hat dazu im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die
Voraussetzungen für das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit des Klägers - und
damaligen Antragstellers - soweit ersichtlich erfüllt seien. Auf Seiten 6 ff. des
Beschlusses vom 14. August 2008 (6 B 815/08) heißt es:
„Der Antragsteller hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21. Juli
2008 auf die gerichtliche Verfügung vom 4. Juli 2008 dargelegt, dass zwischen ihm
und den Auftraggebern ein Wirtschaftsmandat bestanden habe, das ausschließlich
auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezogene Tätigkeiten zum Inhalt gehabt habe,
nicht aber eine Anlageberatung oder eine Vermögensverwaltung. Die Auftraggeber
hätten ihm - dem Antragsteller - die Meldepflicht nach dem Geldwäschegesetz
übertragen, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er einer eigenen
gesetzlichen Meldepflicht unterlegen habe. Er sei in diesem Rahmen
bevollmächtigt worden, die Gesellschafterbeiträge über ein von ihm eingerichtetes
Rechtsanwaltsanderkonto zu überprüfen und Verdachtsfälle zu melden. Eine
solche Überprüfung sei ihm über seine Rechtsanwaltssoftware möglich, über die er
sofortigen Zugriff auf die Daten von Einwohnermeldeämtern in ganz Deutschland
habe. Dieser direkte Zugriff auf die elektronischen Auskunftsdateien ermögliche es
ihm, die Person des Überweisenden zu identifizierten und die Adresse der
betreffenden Person zu ermitteln, wobei über die angewendete Software überprüft
werden könne, ob eine angegebene Adresse postalisch korrekt sei. Um eine
Überprüfung auf Verdachtsfälle vorzunehmen, habe er von der Gesellschaft die
Anschrift, das Geburtsdatum, die Höhe der Beteiligungen und die Bankverbindung
des betreffenden Gesellschafters erhalten und auf der Grundlage dieser Daten mit
der Anwaltssoftware die Identifizierung des Gesellschafters vorgenommen. Er sei
jeweils ausdrücklich ermächtigt und beauftragt worden, Verdachtsfälle bei
zweifelhafter Identifizierung zu melden und entsprechende Zahlungseingänge, die
dem Gesellschafter wirtschaftlich nicht hätten zugeordnet werden können, zu
melden.
Legt man diese Ausführungen zu Grunde, kann nicht von einem ausschließlich
oder vorherrschend wirtschaftlich geprägten Treuhandverhältnis zwischen dem
Antragsteller und seinen Auftraggebern ausgegangen werden. Die
Entgegennahme von Geldern der Gesellschafter der oben genannten
Unternehmen steht nach dem Vortrag im Schriftsatz vom 21. Juli 2008 in engem
Zusammenhang mit der dem Antragsteller im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit
möglichen Überprüfung und Identifizierung der einzahlenden Personen und ist
schon deshalb der anwaltlichen Tätigkeit im Sinne von § 43 a Abs. 2 Satz 2 BRAO
bzw. § 2 Abs. 2 BORA zuzurechnen. Dass es einer solchen näheren Überprüfung
anhand von Daten der Einwohnermeldeämter nicht bedarf, um den
Verpflichtungen nach § 6 und § 8 des Geldwäschegesetzes nachzukommen, ist
unerheblich. Das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit beurteilt sich entgegen der
Ansicht der Antragsgegnerin und der Vorinstanz nicht danach, ob die Einschaltung
eines Rechtsanwalts notwendig oder sinnvoll ist. Überdies erscheint die Annahme
der Antragsgegnerin und des Verwaltungsgerichts, die Beauftragung des
Antragstellers sei mit Blick auf die den Auftraggebern nach dem
Geldwäschegesetz obliegenden Verpflichtungen deshalb überflüssig, weil sich die
Tätigkeit des Antragstellers in Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung erschöpfe,
zu denen der anwaltliche Sachverstand nichts beitragen könne, fragwürdig. § 6 des
Geldwäschegesetzes knüpft bezüglich der Verpflichtung zur Identifizierung des
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Geldwäschegesetzes knüpft bezüglich der Verpflichtung zur Identifizierung des
Vertragspartners bei einer vereinbarten Transaktion bei Vorliegen von
Verdachtsfällen an die Straftatbestände in § 261 und § 129 a StGB an, so dass es
durchaus sinnvoll erscheinen kann, sich bezüglich der Erfüllung eines dieser
Straftatbestände rechtlichen Beistands zu versichern.
Es haben sich im vorliegenden Eilverfahren auch keine Hinweise darauf ergeben,
dass mit der Bestellung des Antragstellers als "Geldwäschebeauftragter" allein die
Absicht verfolgt wurde, sich durch Berufung auf die anwaltliche
Verschwiegenheitspflicht den Auskunfts- und Vorlagepflichten nach § 44 c KWG zu
entziehen. Allerdings lässt sich bei der im Eilverfahren allein möglichen
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage die Rechtmäßigkeit oder
Rechtswidrigkeit der aufsichtsrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 28.
November 2007 nicht endgültig klären. Eindeutige Anhaltspunkte dafür, wie das
Vertragsverhältnis zwischen dem Antragsteller und der C... Ltd. ausgestaltet ist,
lassen sich weder dem erstinstanzlichen Beschluss noch den Gerichts- oder
Verwaltungsakten entnehmen. Diese Überprüfung bleibt ggf. dem
Hauptsacheverfahren vorbehalten.“
Eindeutige Anhaltspunkte dafür, wie das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger
und der „C... Ltd.“ ausgestaltet ist, lassen sich zwar auch nach Durchführung des
Hauptsacheverfahrens nicht gewinnen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen,
dass sich weitergehende Angaben des Klägers zu dem Mandatsverhältnis aus
dessen Sicht verbieten, da er ansonsten Gefahr läuft, wegen des Verstoßes gegen
die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht zur Rechenschaft gezogen zu werden.
Geht man von der Prämisse aus, dass derjenige, der sich an einen Rechtsanwalt
wendet, diesen im Zweifel auch als solchen in Anspruch nimmt, so ist die Vorlage
der dem Kläger erteilten Vollmacht (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakten) bereits ein Indiz
dafür, dass sich der Kläger zu Recht auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht
beruft. Untermauert hat das der Kläger dadurch, dass er im Laufe des Verfahrens
teilweise Auskunft über das Wirtschaftsmandat erteilt und eine eigene
eidesstattliche Versicherung (Bl. 54 der Gerichtsakten) abgegeben hat. Er hat im
Wesentlichen vorgetragen, er sei im Rahmen eines Wirtschaftsmandats beauftragt
worden, die Gesellschafterbeiträge der C... Ltd. auf Verdachtsfälle nach dem
Geldwäschegesetz zu überprüfen. Die Gesellschaft habe ihm die Meldepflicht nach
dem Geldwäschegesetz insbesondere vor dem Hintergrund übertragen, dass der
Kläger als Rechtsanwalt einer eigenen gesetzlichen Meldepflicht unterliege. Die
Überprüfung und Identifizierung der einzelnen Personen, die
Gesellschafterbeiträge überwiesen hätten, sei dem Kläger über seine
Kanzleisoftware RA-Micro-Recherche möglich. Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht
nur in Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung, im Hinblick auf die Anzeige von
Verdachtsfällen nach den §§ 2 ff. sowie § 11 GwG sei es durchaus sinnvoll, sich
„bezüglich der Erfüllung dieser Straftatbestände“ rechtlichen Beistands zu
versichern. Im Beratungsgespräch habe der Kläger die Mandantin über die
Rechtslage, die sich daraus ergebenden Pflichten zur Identifizierung und Meldung
von Verdachtsfällen, die praktische Anwendung sowie Wege der
gesetzeskonformen Transparenz beraten. Denn seitens der Mandantin sei eine
Lösung gesucht worden, die den Regelungen des Geldwäschegesetzes
entspreche, insbesondere vor dem Hintergrund anstehender
Auslandsüberweisungen der Gesellschafterbeiträge durch die Mandantin. Der
Kläger habe demnach neben der Treuhandtätigkeit bzw. der Tätigkeit eines
Geldwäschebeauftragten in erheblichem Umfang rechtlichen Beistand im Sinne
der §§ 1 und 3 Abs. 1 BRAO geleistet.
Danach bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass von einem ausschließlich
oder vorherrschend wirtschaftlich geprägten Treuhandverhältnis zwischen dem
Kläger und seinen Auftraggebern nicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.
Die Entgegennahme von Geldern der Gesellschafter steht nach dem Vortrag des
Klägers in engem Zusammenhang mit der Leistung rechtlichen Beistands und ist
schon deshalb der anwaltlichen Tätigkeit zuzurechnen. Allein die Tatsachen, dass
der Kläger keinen in sich schlüssigen Vortrag über den Inhalt des
Mandatsverhältnisses gehalten hat, dass er kein Anderkonto eröffnet hat und dass
er in erheblichem Umfang Barabhebungen getätigt hat, rechtfertigen es -
entgegen der Auffassung der Beklagten nicht - den Kläger als reine „Zahlstelle“ zu
betrachten und ihm die Leistung rechtlichen Beistands im Verhältnis zu seiner
Mandantin abzusprechen.
Sind die Voraussetzungen für das Vorliegen einer anwaltlichen Tätigkeit - wie beim
Kläger - erfüllt, unterliegt der Kläger auch der anwaltlichen
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Kläger - erfüllt, unterliegt der Kläger auch der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht. Die Pflicht zur Verschwiegenheit lässt sich - entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts - auch nicht mit dem Hinweis negieren,
die Tätigkeit des Klägers gehe nicht über die eines Geldwäschebeauftragten i. S. d.
§ 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG a. F. hinaus, der gerade nicht der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht unterliege. Es stellt sich bereits die Frage, ob der Kläger
tatsächlich als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der
Verfolgung der Geldwäsche nach § 261 StGB bestimmt war (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 1
GwG a. F.) oder eine vergleichbare Position i. S. d. § 7 GwG n. F. inne hatte. Der
Vortrag des Klägers lässt auch die Schlussfolgerung zu, dass ihm die Position
eines Geldwäschebeauftragten nur im Innenverhältnis zukam. Jedenfalls wäre er
als Ansprechpartner für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verfolgung der
Geldwäsche i. S. d. § 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG a. F. oder als Dritter, dem die Erfüllung
der Sorgfaltspflichten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gem. § 7 GwG n. F. übertragen
worden sind, lediglich in diesem Rahmen zur Erteilung von Auskünften berechtigt
und verpflichtet. Zuständige Aufsichtsbehörde für den Kläger als Rechtsanwalt
wäre nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 GwG nicht die Beklagte, sondern die jeweils örtlich
zuständige Rechtsanwaltskammer i. S. d. §§ 60, 61 BORA.
Die Anfechtungsklage ist nach alledem begründet.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 154 Abs. 1
VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 und
§ 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO liegen vor.
Beschluss:
Der Streitwert wird auch für den zweiten Rechtszug auf 50.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 und § 52 Abs. 1 GKG und folgt der
erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 66 Abs. 3 Satz 3 i. V.
m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.