Urteil des HessVGH vom 03.09.2002

VGH Kassel: bebauungsplan, grünfläche, grundstück, bekanntmachung, juristische person, umbau, stadt, gemeinde, naturschutz, befreiung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 4698/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 20c BNatSchG, § 215a
BauGB, § 47 VwGO, § 23
NatSchG HE
(Naturschutz im Bebauungsplan - Eingriff; Heilung von
Abwägungsfehlern im ergänzenden Verfahren)
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan "Am ......" der Stadt Kronberg im Taunus von 1994, der die
Bebauung eines 9,7 ha großen, teilweise bereits bebauten Gebietes im Stadtteil
Oberhöchstadt zwischen L. Straße, S. Straße, Dammsteg, Am K./S. Straße (L
3015) und der Henkerstraße (K 769 neu) vorsieht.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ... (Flurstück 53/1
Bezeichnung, jetzt: 53/3 und 53/4> und 53/2, Flur 17 der Gemarkung
Oberhöchstadt), die zusammen 1.418 qm umfassen. Der Ehemann der
Antragstellerin betreibt auf dieser Fläche seit mehr als 40 Jahren eine
Kunstschmiede, eine Bauschlosserei sowie einen Schlüsseldienst. Südwestlich
schließt sich das ebenfalls im Besitz der Familie der Antragstellerin gelegene
Flurstück 125/54 an, das 2.972 qm umfasst und als Wiesen- und
Obstbaumgrundstück genutzt wird. Für die Flurstücke 53/1 und 53/2 gilt gemäß
dem streitbefangenen Bebauungsplan die Festsetzung: Dorfgebiet mit einer
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5.
Für das nördlich angrenzende Flurstück 48/5, eine ehemalige Brotfabrik, gelten die
Werte: Dorfgebiet mit einer GRZ von 0,4 und einer GFZ von 1,2. Zur
Grundstücksgrenze mit den Flurstücken 53/1 und 53/2 ist auf diesem Grundstück
eine Baugrenze mit einem Abstand von etwa 2 m festgesetzt; für die beiden
Flurstücke der Antragstellerin ist zur nördlichen Grundstücksgrenze eine
Baugrenze im Abstand von etwa 5 m festgesetzt. Für das Flurstück 125/54 sind
überbaubare Flächen für Wohnzwecke sowie Erschließungsanlagen vorgesehen. Im
äußersten Südwesten dieses Flurstücks ist eine öffentliche Grünanlage festgesetzt
worden.
Das Gebäude der ehemaligen Brotfabrik sollte gemäß den Plänen der
Antragsgegnerin ursprünglich beseitigt werden. Nachdem sich dies nicht
realisieren ließ, erteilte die Bauaufsichtsbehörde für das Gebäude zwischenzeitlich
eine Baugenehmigung für einen Umbau zum Wohnhaus mit Tiefgarage. Die
Antragstellerin legte dagegen Widerspruch ein, der durch das Regierungspräsidium
Darmstadt zurückgewiesen wurde. Im Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember
1996 wird dazu ausgeführt, es handele sich um eine Nutzungsänderung mit
Funktionsänderung. Denn das Gebäude der ehemaligen Fabrik, in dem später eine
Teppichreinigung bzw. ein Getränkelager untergebracht gewesen seien, habe
überwiegend nicht zu Wohnzwecken gedient. Allerdings führe die nunmehr
vorgesehene Nutzung als Wohnhaus mit 24 Ein- und Zweizimmerwohnungen nicht
zu nachteiligeren Auswirkungen in der Umgebung als die frühere gewerbliche
Nutzung. Aus diesem Grund sei die Nutzungsänderung als noch vom
Bestandsschutz für das vorhandene Gebäude erfasst anzusehen. Außerdem fehle
es an einer tatsächlichen Beeinträchtigung, da sich das Gebäude schon immer
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der gesetzlichen
Abstandsflächen befunden habe und das Haus der Antragstellerin 5 m vom
Nachbarhaus entfernt sei.
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Die Antragstellerin hat gegen die auf dem nördlich angrenzenden Grundstück
erteilte Baugenehmigung für den Umbau der Brotfabrik Klage vor dem
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main erhoben (Az.: 4 E 126/97 <2>). Das
Verfahren ruht derzeit. Im Eilverfahren war die Antragstellerin in zwei Instanzen
unterlegen ( VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 16. März 1995 - 4 G 3528/94 -;
Hess.VGH, Beschluss vom 8. März 1996 - 4 TG 1449/95 -).
Nachdem für das Baugebiet "Am ......" durch die Stadtverordnetenversammlung
der Antragsgegnerin bereits am 15. Juni 1983 beschlossen worden war, einen
Bebauungsplan aufzustellen, trat dieser frühere Bebauungsplan am 23. Dezember
1988 in Kraft. Die Antragstellerin des vorliegenden Normenkontrollverfahrens
stellte insoweit bereits einen Normenkontrollantrag beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 4 N 445/92. Beim Vollzug des
Bebauungsplans "Am ......" von 1988 ergaben sich Schwierigkeiten im
Umlegungsverfahren. Nachdem die Baulandkammer des Landgerichts Darmstadt
1992 zu erkennen gegeben hatte, dass der Bebauungsplan ungültig sein könne,
da er den seinen Festsetzungen entgegenstehenden Landschaftsschutz
möglicherweise nicht ausreichend berücksichtigt habe, entschloss sich die
Antragsgegnerin, den Bebauungsplan neu aufzustellen. Daraufhin erklärten die
Beteiligten damals das Normenkontrollverfahren 4 N 445/92 in der Hauptsache
übereinstimmend für erledigt. Im Einstellungsbeschluss vom 12. November 1998
führte der 4. Senat des Hess. VGH dazu aus, der Bebauungsplan sei nichtig, weil
er gegen die bei seinem Inkrafttreten geltende Landschaftsschutzverordnung
Taunus vom 20. Januar 1976 ( StAnz. 1976, S. 294) verstoßen habe.
Den Aufstellungsbeschluss für den streitbefangenen Bebauungsplan "Am ......"
fasste die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin am 15. Juni 1992,
diesmal zur Deckung eines dringenden Wohnbedarfs. Gleichzeitig erfolgte der
Beschluss, die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs auf die Dauer von 2 Wochen
zu verkürzen. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschloss die
Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 15. September 1996 die
öffentliche Auslegung des Bebauungsplans. Der Beschluss wurde in der "K.
Zeitung" vom 28. September 1994 bekannt gemacht. Der Bebauungsplanentwurf
lang in der Zeit vom 5. bis 21. Oktober 1994 im Rathaus der Stadt K. während der
Dienststunden zu jedermanns Einsicht aus.
Mit Schreiben vom 13. Oktober 1994 nahm die Antragstellerin zu dem
Bebauungsplanentwurf Stellung. Sie machte geltend, die Umlegung und Bebauung
ihres Grundstücks bedeute eine Schmälerung ihres Besitzes. Der Bereich sei
Wasserschutzgebiet. Der rückwärtige Garten werde als Wiesenlandschaft genutzt.
Den westlich gelegenen dortigen Brunnen werde man niemals hergeben. Neben
dem Brunnen befänden sich große Biotope sowie zwei große Trauerweiden und 16
Walnussbäume, die alle unter Naturschutz stünden. Wenn eine große Straße durch
das Grundstück ginge, könne dieser Garten so nicht weiter existieren.
Mit Schreiben vom 21. Oktober 1994 machte die Antragstellerin ferner geltend, die
Planung sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Es hätte ihr das Flurstück 125/54
als private Grünfläche gelassen werden müssen. Denn es bestehe keine
Notwendigkeit, dort öffentliche Grünflächen festzusetzen, da die Bevölkerung in
Sichtweite zum Taunusvorland lebe. Auch die Festsetzungen auf dem nördlichen
Nachbargrundstück im Vergleich zu den Festsetzungen auf ihrem Flurstück 53/1
seien abwägungsfehlerhaft. Die auf dem Nachbargrundstück genehmigte Nutzung
sei maßstabssprengend. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig.
In ihrer öffentlichen Sitzung vom 15. Dezember 1994 setzte sich die
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin mit den vorgebrachten
Bedenken und Anregungen auseinander. Sie kam zu der Auffassung, hinsichtlich
des Flurstücks 125/54 hätten die Feststellungen ergeben, dass nach den
Ergebnissen der Landschaftsanalyse die wertvollsten Landschaftsteile nicht
flächengleich mit dem Grundstück der Antragstellerin seien. Zwischen den
Anforderungen nach einer Bebauung des Grundstücks und der Festsetzung als
private Grünfläche habe sie, die Antragsgegnerin, sich für die Erhaltung der
wertvollsten Fläche und deren Nutzung durch die Allgemeinheit entschieden. Es
entstehe damit ein Zuteilungsanspruch der Antragstellerin auf Bauland. Es stehe
den Eigentümern allerdings frei, die nach der Baulandumlegung zugeteilten
Flächen nicht zu bebauen, sondern so zu belassen. Allerdings habe auf die
Ausweisung von öffentlichen Flächen für die wohnungsnahe Erholung der
Bevölkerung zugunsten einer rein privaten Grünflächennutzung nicht verzichtet
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Bevölkerung zugunsten einer rein privaten Grünflächennutzung nicht verzichtet
werden können. Hinsichtlich der Baugenehmigung für das nördlich angrenzende
Grundstück wurde ausgeführt, für den streitbefangenen Bebauungsplan sei es
nicht von Belang, ob eine Baugenehmigung vorliege und ob diese rechtsfehlerhaft
sei oder nicht. Es sei festzustellen, dass der wünschenswerte Abriss der
ehemaligen Brotfabrik nicht habe realisiert werden können. Deshalb sei die
Antragsgegnerin mit der Umnutzung des Gebäudes einverstanden, was sich auch
im Bebauungsplan niederschlage. Mit den planerischen Festsetzungen werde nicht
mehr zugelassen als dort stehe. Die Errichtung von Wohnungen im Dorfgebiet sei
zulässig und nicht zu beanstanden. Die Einhaltung von Abstandsflächen sei nur bei
Neubauten zu prüfen. In diesem Falle genieße die bestehende Bausubstanz jedoch
Bestandsschutz.
Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss in ihrer Sitzung
am 15. Dezember 1994 den streitbefangenen Bebauungsplan "Am ......" als
Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde in der "Taunuszeitung" vom 3. Januar 1995
öffentlich bekannt gemacht.
In der Begründung zum Bebauungsplan wird ausgeführt, die Planung solle insoweit
unverändert bleiben, als sie bereits im Vorfeld sorgfältig auf die
Zuteilungsansprüche der Umlegungsbeteiligten abgestimmt worden sei und
diverse Unterredungen mit den Grundstückseigentümern stattgefunden hätten.
Die geänderte naturschutzrechtliche Anforderung an die Planung könne nicht
mehr durch eine inhaltliche Änderung des Bebauungsplans berücksichtigt werden.
Stattdessen würden die durch die Planung nicht ausgleichbaren Eingriffe durch
eine Ersatzmaßnahme kompensiert, die einer finanziellen Ausgleichsabgabe nach
§ 6 Abs. 3 HENatG entspräche. Es werde die Renaturierung des Rentbachs im
Stadtteil Kronberg auf einer Länge von ca. 1 km erfolgen. Das Gebiet "Am ......" sei
bereits vor der Eingliederung der Gemeinde Oberhöchstadt in die Stadt Kronberg
als Siedlungszuwachsfläche vorgesehen gewesen und habe dabei einen noch
wesentlich größeren Umfang gehabt. Die frühere Planung der Gemeinde
Oberhöchstadt habe eine bis zu 12-geschossige Wohnbebauung vorgesehen. Der
nach der Gebietsreform von der Stadt Kronberg aufgestellte Flächennutzungsplan
aus dem Jahr 1976 habe eine wesentlich reduzierte Siedlungserweiterung
vorgesehen. Dies gelte auch für den rechtswirksamen Flächennutzungsplan des
Umlandverbandes Frankfurt. Danach seien die Neubauflächen zwischen Limburger
Straße, Sodener Straße und Henkerstraße und Flächen südwestlich der Straße
Dammsteg als Wohnbauflächen und die bebauten Teile als überwiegend
gemischte Bauflächen dargestellt. In die Wohnbaufläche eingebettet sei eine ca.
0,27 ha große Grünfläche mit der Zweckbestimmung einer Parkanlage. Die Stadt
Kronberg sei nach dem einschlägigen Regionalen Raumordnungsplan Südhessen
Mittelzentrum im Verdichtungsraum. Ein Mittelzentrum solle in der Regel auch
Standorte für die Wohnsiedlungsentwicklung anbieten. Aus der Bürgerbeteiligung
seien Anregungen gekommen, auf die Grünfläche ganz zu verzichten bzw. diese
wesentlich kleiner zu bemessen und stattdessen größere Grundstücke mit
größeren Gartenflächen zu bilden. Diese Forderung stehe jedoch nicht im Einklang
mit den allgemeinen städtebaulichen Grundsätzen. Der Anregung sei aber
teilweise entsprochen worden, indem die zentrale Grünfläche von ca. 6.000 qm auf
ca. 4.100 qm reduziert worden sei. Dies sei im Hinblick auf die Erhaltung des
wertvollen Grünbestandes und die Funktion dieser Grünfläche als Spiel- und
Erholungsfläche für mindestens 500 Einwohner als ausreichend angesehen
worden. Ziel und Zweck des Bebauungsplanes sei es gewesen, den gewachsenen
dörflichen Ortskern von Oberhöchstadt zu erhalten, ein allgemeines Wohngebiet
im Anschluss an die Mischgebietsnutzung entlang der Limburger Straße und der
Dorfgebietsnutzung beidseitig der Sodener Straße ausweisen zu können,
Baugebiete den Erfordernissen der Erschließung und gesunder Wohnverhältnisse
entsprechend auszuweisen, eine weitere Verdichtung über das angestrebte Maß
hinaus zu verhindern und die Zulässigkeit von Nebenanlagen, Stellplätzen und
Garagen einzuschränken, um unversiegelte und gärtnerisch gestaltete Freiflächen
zu sichern.
Zwar sei aus heutiger Sicht eine Freihaltung der gesamten unbebauten Fläche
erstrebenswert. Bei Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange sei dem
dringenden Wohnbedarf der Bevölkerung und den privaten Belangen der
Grundstückseigentümer, die seit fast 15 Jahren auf die Bebaubarkeit ihrer
Grundstücke warteten, der Vorrang einzuräumen. Der landschaftsplanerisch
wertvollste Teilbereich des Gesamtgebietes mit verwilderter Streuobstwiese,
Schilfröhricht und erhaltenswertem Gehölzbestand solle nahezu unverändert als
öffentliche Grünfläche erhalten bleiben. Damit werde die im Flächennutzungsplan
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öffentliche Grünfläche erhalten bleiben. Damit werde die im Flächennutzungsplan
westlich der bebauten Grundstücksflächen an der Sodener Straße ausgewiesene
Grünfläche im Bebauungsplan geringfügig nach Westen verlagert. Eine
Bilanzierung der Eingriffe und Ausgleichsmaßnahmen hinsichtlich der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sei vorgenommen worden.
Die Antragstellerin hat mit Telefax vom 30. Dezember 1998 einen
Normenkontrollantrag gestellt. Sie macht geltend, die Zuwendung von Bauland
auf dem Flurstück 125/54 sei für sie mit einem Nachteil verbunden, denn sie
müsse zum einen im Wege der Umlegung etwa 30 vom Hundert des bisherigen
Geländes abgeben und habe außerdem erhebliche Erschließungskosten
aufzuwenden, die sie nur dadurch tragen könne, dass sie einen Teil des als
bebaubar festgesetzten Geländes veräußere. Es sei abwägungsfehlerhaft, dass die
Bebauung auf ihrem straßenseitigen Wohngrundstück bei einer lediglich
zweigeschossigen Bebauung einen mehr als doppelt so großen Abstand zur
nördlichen Nachbarbebauung einhalten müsse wie die dort festgesetzte
viergeschossige Bebauung. Die Antragsgegnerin habe die vorhandene Bebauung
auf der Nachbarliegenschaft selbst als maßstabssprengend bezeichnet. Die
Bebauung der nördlichen Nachbarliegenschaft sei auf der Grundlage der
angefochtenen Baugenehmigung weitaus massiver ausgefallen als sie zuvor
vorhanden gewesen sei. Die genehmigte Bebauung verstoße auch gegen die
Grundsätze der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, der
davon ausgehe, dass in einem bereits bebauten Gebiet das Maß der zulässigen
baulichen Nutzung jedenfalls in der Regel nicht mehr als verdoppelt werden dürfe.
Die jetzt realisierte Bebauung füge sich nicht in die Umgebung ein und könne
daher nicht Gegenstand einer rechtmäßigen bauleitplanerischen Festsetzung sein.
Es sei willkürlich eine Fläche von 178 qm aus dem Flurstück 53/1(alt)
herausgeschnitten worden, die nun die Bezeichnung 53/4 trage, während das
bebaute Restgrundstück nunmehr die Bezeichnung 53/3 trage. Man hätte ihrem
Bedürfnis nach einem Freilassen ihres rückwärtigen Grundstücks von Bebauung
ebenso Rechnung tragen müssen wie den Bedürfnissen anderer
Grundstückseigentümer nach der Schaffung von Bauland. Es wäre dann zwar eine
Umplanung für die Trasse des sog. Wohnweges notwendig geworden. Dies wäre
jedoch möglich gewesen, denn anstelle einer durchgehenden Erschließungsanlage
hätte der geplante Wohnweg dann als eine vor ihrem Grundstück endende
Sackgasse festgesetzt werden können. Ihr Gelände sei naturschutzrechtlich
schützenswert. Die Planung sei aber kontraproduktiv, wenn die Fläche nicht
unverändert erhalten bliebe, sondern durch die Erschließungsanlage zerschnitten
werde.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bebauungsplan der Stadt Kronberg "Am ......" vom 15. Dezember 1994 für
nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie trägt im Wesentlichen vor: Soweit die Antragstellerin sich gegen eine
Teilungsvermessung wehre, habe sie selbst 1987 einen Antrag auf gerichtliche
Entscheidung bei der Baulandkammer des Landgerichts Darmstadt gestellt (Az.: 9
O (B) 20/87). Im Rahmen eines Vergleichs sei dabei die Teilungsvermessung
vereinbart worden. Hinsichtlich der von der Antragstellerin gerügten
viergeschossigen Bebauung auf dem nördlichen Nachbargrundstück habe sie, die
Antragsgegnerin, im Wesentlichen die Inhalte der erteilten Baugenehmigung in die
planerischen Festsetzungen und ihre Abwägung einbezogen. Zunächst sei 1989
eine Sanierung und Nutzungsänderung für das benachbarte Gebäude vorgesehen
gewesen. Die Eigentümer hätten damals einen Antrag auf Sanierung und Umbau
des Gebäudes gestellt, der abgelehnt worden sei. Im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens habe das Regierungspräsidium Darmstadt den
Versagungsbescheid aufgehoben und die zuständige Bauaufsichtsbehörde mit
Widerspruchsbescheid vom 4. September 1991 zur Neubescheidung verpflichtet.
Aufgrund eines im Jahre 1992 erneut gestellten Bauantrages für den Umbau der
bestehenden Backwarenfabrik habe der Hochtaunuskreis sodann die
Baugenehmigung am 25. August 1992 erteilt. Als die Antragstellerin den
Aufstellungsbeschluss für den angefochtenen Bebauungsplan gefasst habe, habe
der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 4. September 1991
vorgelegen. Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im Oktober 1994
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vorgelegen. Vor der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans im Oktober 1994
sei die entsprechende Baugenehmigung erteilt gewesen. Dies habe sie in ihre
Abwägung einbezogen. Sie habe dabei berücksichtigt, dass durch die Übernahme
der Inhalte der Baugenehmigung die Realisierung des Bauvorhabens gesichert sei.
Auch wenn die Antragstellerin ein Rechtsmittel eingelegt habe, habe sie, die
Antragsgegnerin, zu dem Zeitpunkt, der für die Abwägung maßgeblich gewesen
sei, von der Gültigkeit der Baugenehmigung ausgehen müssen. Im Übrigen
entsprächen die Festsetzungen im Bebauungsplan den bisherigen Nutzungen, die
ohnehin Bestandsschutz genössen.
Soweit die Antragstellerin vortrage, die Grenze unterschiedlicher Nutzung im
Südwesten ihres Wiesengrundstückes sei willkürlich festgesetzt worden, treffe dies
nicht zu. Dem Interesse der Antragstellerin, das Flurstück 125/54 unverändert als
private Grünfläche zu erhalten, stehe der Bedarf an Wohnbauland entgegen. Man
habe sich im Rahmen der Abwägung dafür entschieden, die ökologisch wertvollste
Teilfläche der Grünfläche zu erhalten und diese nicht als private, sondern als
öffentliche Grünfläche auszuweisen. Mit der Ausweisung einer Grünfläche würden
die ökologisch wertvollsten Landschaftsteile erhalten; diese seien nicht
flächengleich mit dem Grundstück der Antragstellerin. Im Rahmen der
Baulandumlegung sei beabsichtigt, ihr den Teil des Grundstücks 125/54 in
westlicher Richtung bis zur Erschließung durch die neue Amselstraße zuzuteilen.
Dadurch stehe es ihr weiterhin frei, diese Fläche im natürlichen Zustand zu
belassen. Es führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Belange der Antragstellerin, dass die vorgesehene Erschließungsstraße ihr
Grundstück durchschneide. Soweit sie vorschlage, eine Sackgasse zu schaffen und
keine durchgehende Erschließungsstraße durch ihr Grundstück zu planen, hätte
dies dazu geführt, dass die Anwohner den nördlichen Teil des Planungsgebietes
verkehrsmäßig nur über die Limburger Straße hätten erreichen können. Die
Limburger Straße sei aber eine schmale innerörtliche Straße, die nicht noch
zusätzlich belastet werden solle. Soweit die Antragstellerin vorträgt, sie erleide
einen bei der Abwägung nicht berücksichtigten Nachteil, weil sie durch
Grundstücksverkäufe die erforderlichen Erschließungskosten aufbringen müsse,
überwiege demgegenüber das öffentliche Interesse an der Aufstellung eines
Bebauungsplanes.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Im Rahmen des Umlegungsverfahrens hat die Baulandkammer des Landgerichts
Darmstadt mit Urteil vom 15. Dezember 2000 ( Az.: 9 O 9/99) über den die
Rechte der Antragstellerin betreffenden Teil des Umlegungsplans vom 7.
September 1998 entschieden. In seinem Urteil hat das Gericht den die Rechte der
Antragstellerin betreffenden Auszug aus dem Umlegungsplan aufgehoben, weil die
der Antragstellerin zugeteilte Parzelle 22/1 (alt: 53/4) nicht selbständig erschlossen
sei, da es sich um ein Hinterliegergrundstück handele. Die Umlegung müsse aber
zu Grundstücken führen, die nach Möglichkeit selbständig baulich genutzt werden
könnten, um den Eigentümern zu ermöglichen, diese Grundstücke je für sich zu
veräußern. Darüber hinaus gelangte das Gericht zu dem Schluss, dass der zu
Grunde liegende Bebauungsplan rechtmäßig sei. Das genannte Urteil ist nicht
rechtskräftig, das Berufungsverfahren beim Baulandsenat des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main noch anhängig.
Ein Ordner Verfahrensunterlagen betreffend die Aufstellung des Bebauungsplans
"Am ......" war ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung wie
die Gerichtsakte des Hess. VGH 4 N 445/92 und das Retent des
Beschwerdeverfahrens beim Hess. VGH 4 TG 1449/95 mit der
Beschwerdeentscheidung vom 8. März 1996. Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag hat teilweise Erfolg.
Er ist statthaft. Die Statthaftigkeit ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die
Antragstellerin wendet sich gegen eine Satzung, die nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches erlassen worden ist. Die zweijährige Antragsfrist nach
Bekanntmachung des Bebauungsplans gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO galt im
Zeitpunkt der Bekanntmachung des angefochtenen Bebauungsplans am 3. Januar
1995 noch nicht; sie wurde vielmehr erst mit dem 6. Gesetzes zur Änderung der
VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGO-ÄndG - BGBl. I
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VwGO und anderer Gesetze vom 1. November 1996 (6. VwGO-ÄndG - BGBl. I
S.1626) eingeführt. Im Zeitpunkt der Bekanntmachung des Bebauungsplans war
für die Erhebung des Normenkontrollantrags keine Frist bestimmt. In Art. 10 Abs. 4
des 6. VwGOÄndG war festgelegt, dass für Rechtsvorschriften im Sinne des § 47
VwGO, die vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht worden sind, die Frist nach §
47 Abs. 2 VwGO mit Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG zu laufen beginnt, sofern nicht
nach anderen Gesetzen die Frist zur Stellung des Antrags nach § 47 VwGO bereits
abgelaufen war. Im vorliegenden Fall begann die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO mit Inkrafttreten des 6. VwGOÄndG am 1. Januar 1997 zu laufen, denn der
angefochtene Bebauungsplan war vor dem 1. Januar 1997 bekannt gemacht
worden. Der Normenkontrollantrag wurde rechtzeitig innerhalb der bis zum 31.
Januar 1998 laufenden Zwei-Jahresfrist gestellt. nämlich mit Schriftsatz vom 30.
Dezember 1998, bei Gericht am selben Tage per Fax eingegangen.
Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO in der
ab 1. Januar 1997 (Art. 10 Abs. 3 des 6. VwGOÄndG) geltenden Fassung. Danach
ist jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die geltend macht, durch
die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder
in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine Rechtsverletzung ist gegeben, wenn
der Betroffene durch den angegriffenen Bebauungsplan oder dessen Anwendung
in einem Recht verletzt wird, das im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß §
1 Abs. 6 BauGB ( in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997,
BGBl. I S. 2141, ber. BGBl. 1998 I S.137) zu berücksichtigen war (grundlegend
BVerwG, Beschluss vom 09.11.1979 - 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <99 ff.>). Im
Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB waren die privaten Interessen der
Antragstellerin an der Erhaltung des ungeschmälerten Flurstücks 125/54 und
seiner Nutzung zu berücksichtigen. Sie wendet sich als Eigentümerin eines im
Planbereich gelegenen Grundstücks gegen planerische Festsetzungen, die den
Inhalt ihres Grundeigentums bestimmen. Ihr steht nach anerkannter Auffassung
die Antragsbefugnis (vgl. dazu BVerwG, B. v. 7. Juli 1997 - 4 BN 11/97 - DÖV 1998,
76) zu, denn sie macht eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend und diese
erscheint möglich (vgl. BVerwG, U.v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - NJW
199,592; U.v. 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 - NVwZ 2000,1296).
Der Normenkontrollantrag ist begründet, soweit er das Plangebiet außerhalb der
bebauten Ortslage im Sinne des § 34 BauGB von Kronberg/Oberhöchstadt betrifft.
Im Übrigen ist er unbegründet. Die rechtliche Überprüfung des Bebauungsplans
hat gemäß § 233 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August
1997 (BGBl. I S. 2141) nach den vor dem 1. Januar 1998 geltenden Vorschriften zu
erfolgen, da das Planaufstellungsverfahren vor dem 1. Januar 1998 eingeleitet
wurde.
Der Bebauungsplan leidet nicht an formellen Mängeln. Solche sind weder geltend
gemacht worden noch erkennbar. Insbesondere ist die auf zwei Wochen verkürzte
Auslegungsfrist gemäß § 2 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch
(BauGB-MaßnahmenG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 28. April 1993 rechtmäßig
(§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 BauGB). Diese Möglichkeit räumte das BauGB-
MaßnahmenG bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zur Deckung des
dringenden Wohnbedarfs bis zum 31. Dezember 1997 ein.
Der Bebauungsplan trägt auch dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB
Rechnung, denn er ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden und hält
sich innerhalb der wesentlichen Grundentscheidungen des Flächennutzungsplans
(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 28. November 1993 - 4 N 1587/95 - HessVGRspr.
1983, 45).
Der Bebauungsplan ist jedoch nichtig, soweit er Gebiete außerhalb der bebauten
Ortslage beplant. In diesem Bereich verstößt er gegen gesetzliche Verbote und
entbehrt damit der Vollzugsfähigkeit. Damit vermag er insoweit die Aufgabe der
verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen. Die Antragsgegnerin hat sich bei der
Aufstellung des Bebauungsplans mit den gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB (in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl. I S. 2253) zu
berücksichtigenden Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege nicht
ausreichend befasst. Sie hat zwar durch ein Planungsbüro eine
Landschaftsplanung erstellen lassen und sie gemäß § 6 Abs. 10 HENatG in den
Bebauungsplan integriert. Sie ist aber den naturschutzrechtlichen Anforderungen
des § 20 c BNatSchG in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987
(BGBl. S. 889) i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 und 5 HENatG vom 19. September 1980
(GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1994 (GVBl. I
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(GVBl. I S. 309), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. September 1994 (GVBl. I
S. 425 - HENatG 1981 - ) nicht gerecht geworden. § 20 c BNatSchG enthält
Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung zum Schutz bestimmter Biotope.
Dieser Rahmen wird durch § 23 HENatG 1981 ausgefüllt. Der nach § 23 HENatG
1981 vorgesehene Schutz der dort genannten Biotope, insbesondere des
Schilfröhrichts und der Nassstaudenfluren, wurde hier nicht ausreichend
berücksichtigt. Insbesondere lag keine Genehmigung für die planerisch
ermöglichten Eingriffe vor, auch nicht gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 im
Wege der Ausnahme nach den Maßstäben des § 31 BNatSchG. Der Eingriff war
auch nicht in einem verbindlichen Plan zuvor festgestellt worden und damit gemäß
§ 23 Abs. 1 HENatG 1981 zulässig.
Aus dem landschaftsplanerischen Bestandsplan, der Teil der Begründung des
Bebauungsplans ist, geht hervor, dass sich auf dem Grundstück 125/24 eine dicht
mit Röhricht und Schilf bewachsene Fläche von ca. 2.000 qm befindet, die dem
Sonderbiotopschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 HENatG 1981 unterliegt. Ebenso sind
südlich des Grundstücks 125/24 zwei Nassstaudenfluren sowie am nordwestlichen
Rand des Baugebiets eine weitere Nassstaudenflur festgestellt worden. Dabei
handelt es sich um Feuchtgebiete nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 HENatG 1981.
Angesichts des Umstands, dass bei der Neuaufstellung des Bebauungsplans über
frühere Kartierungen ab Oktober 1981 hinaus eine Nacherhebung der Grundlagen
der Landschaftsanalyse und Landschaftsplanung durchgeführt wurde (vgl. Seite 12
f. der Begründung zum Bebauungsplan), hat der Senat keinen Zweifel an der
Vorfindlichkeit dieser Sonderbiotopbestände im maßgeblichen Zeitpunkt des
Satzungsbeschlusses. Nach Realisierung der Planung würde eine Straße durch den
mit Röhricht bestandenen Teil des Grundstücks führen. Ein Teil des Grundstücks
soll nach der Planung als öffentliche Grünfläche genutzt werden. In der
Begründung zum Bebauungsplan heißt es dazu (S.59), der im östlichen
Randbereich der zentralen Grünfläche vorhandene Rest einer Feuchtzone mit
Schilfröhricht solle durch die Festsetzung als Sukzessionsfläche in ihrer Wertigkeit
für den Naturhaushalt aufgewertet werden. Die vorgesehene Anpflanzung sichere
eine ungestörte Entwicklung zum Biotop. Aus der Flächen- und Biotopwertbilanz für
das Baugebiet (S. 47 der Begründung) ergibt sich jedoch, dass von der
Röhrichtfläche nach der geplanten Maßnahme lediglich noch 720 qm und von den
insgesamt mit 1.360 qm angegebenen Nassstaudenflächen nichts mehr übrig
bliebe.
Im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (vgl. BVerwG, B.v. 25.
August 1997 - 4 NB 12/97 - DÖV 1998, S.71) lag eine Genehmigung zur
Beeinträchtigung oder Beseitigung dieser Biotope nicht vor und die Maßnahmen
waren auch nicht in einem verbindlichen Plan festgestellt. Gemäß § 20 c BNatSchG
i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 4 HENatG 1981 ist die Beseitigung von Schilfröhricht und
nach Nr. 5 dieser Vorschrift die nachhaltige Veränderung von Feuchtgebieten
verboten, soweit diese Maßnahmen nicht in einem verbindlichen Plan festgestellt
oder genehmigt worden waren. Ein verbindlicher Plan lag nicht vor, denn der
frühere Bebauungsplan der Antragsgegnerin vom 19. September 1986 für das
Baugebiet "Am ......" , der als ein solcher Plan im Sinne der Vorschrift in Betracht
käme, war nichtig. Dies hat bereits der Einstellungsbeschluss des Hess.VGH vom
12. November 1998 in dem Verfahren 4 N 445/92 festgestellt. Die darin vertretene
Rechtsauffassung wird vom Senat geteilt. Der Bebauungsplan war nichtig, weil er
gegen die geltende Landschaftsschutzverordnung für das
"Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20. Januar 1976 (a.a.O.) verstieß.
Bebauungspläne dürfen nicht gegen geltendes Recht, zu dem auch eine
bestehende Landschaftsschutzverordnung gehört, verstoßen (vgl. BVerwG, B.v.
28. November 1988 - 4 B 212.88 - BRS 44 Nr. 17). Die Verordnung wies den
Planbereich als Landschaftsschutzgebiet und damit von Bebauung freizuhaltende
Fläche aus, während der Bebauungsplan es als Baugebiet auswies. Dieser Verstoß
machte den Bebauungsplan nichtig.
Eine Genehmigung für den Eingriff gemäß § 23 Abs. 1 i.V.m. § 6 HENatG 1981 war
von der unteren Naturschutzbehörde nicht erteilt worden. Auch eine Ausnahme
von der Vorschrift des § 23 HENatG 1981 gemäß § 21 Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981
nach den Maßstäben des § 31 BNatSchG lag nicht vor. Diese hätte nach § 21 Abs.
3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 HENatG 1981 von der oberen Naturschutzbehörde, hier
dem Regierungspräsidium Darmstadt, erteilt werden müssen, da die nach § 21
Abs. 3 Satz 1 HENatG 1981 zuständige oberste Naturschutzbehörde von ihrer
Delegationsbefugnis nach § 21 Abs. 3 Satz 2 HENatG 1981 durch Erlass der
Anordnung über Zuständigkeiten im Naturschutz vom 21. Dezember 1988 (GVBl.
1988 I, 444) Gebrauch gemacht hatte. Das Regierungspräsidium Darmstadt als
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1988 I, 444) Gebrauch gemacht hatte. Das Regierungspräsidium Darmstadt als
zuständige obere Naturschutzbehörde hatte der Antragsgegnerin vor dem
Satzungsbeschluss über den streitbefangenen Bebauungsplan zuletzt mit
Schreiben vom 25. Oktober 1994 mitgeteilt, dass das zur Bebauung vorgesehene
Gebiet einen hohen Wert für Belange des Biotopschutzes aufweise und die
Eingriffsbewältigung bisher nicht ausreichend erfolgt sei.
Im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses lag auch keine Genehmigungs- bzw.
Befreiungslage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(BVerwG, B.v. 25. August 1997 - 4 NB 12/97 - a.a.O.) vor. Denn die Erteilung einer
Ausnahme gemäß den Vorschriften über die Erteilung einer Befreiung nach § 31
BNatSchG war nicht erwartbar. Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines
Bebauungsplans kommt es darauf an, ob die Verwirklichung der in ihnen
vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen
Befreiung nach § 31 BNatSchG in Verbindung mit den landesrechtlichen
Vorschriften ermöglicht werden kann. Nicht das Vorliegen einer Befreiung im
Zeitpunkt des Satzungserlasses, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage in
diesem Zeitpunkt ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans.
Insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung
naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung.
Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber nicht aus Gründen des
Artenschutzes verwehrt, in diese hineinzuplanen. Dem Plangeber obliegt es
insofern, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu
beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare
artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden und von Festsetzungen, denen
ein dauerhaftes rechtliches Hindernis dieser Art entgegenstünde, Abstand zu
nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 25. August 1997, a.a.O.).
Das Regierungspräsidium Darmstadt teilte der Antragsgegnerin ohnehin erst nach
dem Satzungsbeschluss, nämlich mit Schreiben vom 17. Januar 1995, mit, dass
eine Überbauung der kartierten Nass-Staudenfluren und des Schilfröhrichts eine
Zerstörung dieser Biotope bedeuten würde. Eine Befreiung von dem Verbot des §
23 HENatG konnte damals nicht in Aussicht gestellt werden.
Im übrigen verstößt der Plan, soweit der bisherige Außenbereich überplant worden
ist, gegen das Abwägungsgebot, denn es ist keine Aufnahme der Tierwelt erfolgt,
so dass deren Belange nicht abgewogen werden konnten.
Dieses in § 1 Abs. 6 BauGB verankerte Gebot verpflichtet den Träger der
Bauleitplanung dazu, im Rahmen seiner planenden Entscheidung sämtliche im
Hinblick auf die konkrete Planungssituation relevanten öffentlichen und privaten
Belange in seine Abwägung einzubeziehen, wobei die Bedeutung der betroffenen
Belange weder verkannt werden noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise
erfolgen darf, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis
steht. Innerhalb des vorgenannten Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht
verletzt, wenn sich die planende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen
Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die
Zurücksetzung des anderen Belangs entscheidet. Die Planungsbefugnis schließt
Gestaltungsfreiheit ein. Die Gestaltungsfreiheit umfasst verschiedene Elemente,
insbesondere des Erkennens, des Bewertens und des Wollens. Innerhalb des so
beschriebenen Rahmens ist das Vorziehen oder das Zurücksetzen bestimmter
Belange entsprechend der Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts kein
Vorgang der Abwägung, sondern eine elementare planerische Entscheidung, die
zum Ausdruck bringt, wie und in welche Richtung sich eine Gemeinde städtebaulich
geordnet fortentwickeln will. Damit ist notwendig der Kontrolldichte der
Verwaltungsgerichte eine Grenze gezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember
1969 - 4 C 105.66 - BRS 22 Nr. 4).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
gehört zu dem Abwägungsmaterial, das der Bewertung der Belange von Natur und
Landschaft zugrunde zu legen ist, bei raumbedeutsamen Planungen regelmäßig
auch eine Bestandsaufnahme des Lebensraums von Tieren und Pflanzen, eine
sachkundige Auswertung derselben und der Eingriffsfolgen sowie eine
Zusammenstellung möglicher Ausgleichsmaßnahmen. Wird - wie im vorliegenden
Fall - ein Landschaftsplan in den Bebauungsplan integriert, der eine derartige
Bestandsaufnahme enthält, kann nicht generell eine zusätzliche
Bestandsaufnahme neben dem vorhandenen Landschaftsplan gefordert werden,
wenn sich die Erforderlichkeit für die Gemeinde nicht aufdrängt oder aus Hinweisen
von Trägern öffentlicher Belange ergibt (Hess. VGH, U. v. 25. Mai 2000 - 3 N
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von Trägern öffentlicher Belange ergibt (Hess. VGH, U. v. 25. Mai 2000 - 3 N
3141/00 -). Der Senat verkennt nicht, dass sich für die Mitarbeiter des mit der
Landschaftsplanung und der Aufstellung des Bebauungsplans befassten
Planungsbüros aus den vorgefundenen Biotopnutzungstypen Rückschlüsse auf die
mit ihnen regelmäßig verbundene Tier- und Vogelwelt ergeben, an denen sie sich
bei der Ausgestaltung der Straßenplanung orientieren. Erforderlich ist jedoch die
standortgerechte Ist-Aufnahme der vorfindlichen Tierbestände im Plangebiet und
in dem betroffenen Nachbarbereich (Hess. VGH, B. v. 22. Juli 1994 - 3 N 882/94 -
NuR 1995, 147 = ZUR 1995, 46). Die Kartierung des faunistischen Bestands ist
auch deshalb erforderlich, damit die Antragsgegnerin sie bei ihrer Abwägung der
Belange des Naturschutzes berücksichtigen kann (vgl. zum Ganzen Hess. VGH,
U.v. 31. Mai 2001 - 3 N 4010/97 -, n. rkr.).
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die zur Bebauung vorgesehene Fläche
angesichts der genannten Sonderbiotope beanstandungsfrei aus der
Landschaftsschutzverordnung für das "Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 20.
Januar 1976 (a.a.O.) herausgenommen werde durfte, wie es - ebenso wie für
zahlreiche weitere Gebiete - durch die Änderungsverordnung zum
"Landschaftsschutzgebiet Taunus" vom 26. Februar 1991 ( GVBl. 1991 I S. 49)
geschah. Insoweit bestehen Zweifel an der beanstandungsfreien Ausübung der
materiellen Normsetzungsbefugnis. Darauf kommt es in diesem Verfahren jedoch
nicht mehr entscheidend an, da der angefochtene Bebauungsplan bereits aus den
dargelegten Gründen keinen Bestand hat.
Im übrigen Bereich der bebauten Ortslage hält der Normenkontrollantrag einer
rechtlichen Überprüfung stand. Der angegriffene Bebauungsplan genügt in diesem
Teilbereich den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben.
Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass auf dem nördlich angrenzenden
Grundstück der ehemaligen Brotfabrik eine 4-geschossige Bebauung festgesetzt
werde, die planungsrechtlich mit einer Baugrenze im Abstand von etwa 2 m zur
Nachbargrenze verknüpft sei, während sie selbst nur 2-geschossig bauen dürfe
und planungsrechtlich wegen der Baugrenze auf ihrem Grundstück mindestens 5
m Abstand zur Nachbarbebauung einhalten müsse, liegt in diesen Festsetzungen
kein Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin hat in ihre Abwägung einbezogen,
dass auf dem nördlich angrenzenden Grundstück eine ehemalige Brotfabrik steht,
die in dem Gebiet zwar als maßstabssprengend angesehen wurde. Da ein Abriss
sich nicht realisieren ließ, durfte die Antragsgegnerin den Bestandsschutz für das
bestehende Gebäude jedoch in der Planung berücksichtigen. Nachdem die
Widerspruchsbehörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von der
Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung für einen Umbau zum Wohnhaus mit
Tiefgarage ausgegangen war und angenommen hatte, dass der Bestandsschutz
für das vorhandene Gebäude die beantragte Nutzungsänderung abdecke, musste
die Antragsgegnerin diese Entscheidung in ihre Abwägung einbeziehen. Sie trägt
zu Recht vor, sie habe, als sie den Aufstellungsbeschluss für den angefochtenen
Bebauungsplan gefasst habe, die Entscheidung des Regierungspräsidiums
gekannt, in der der Hochtaunuskreis als Bauaufsichtsbehörde verpflichtet worden
sei, den Bauantrag für die Umnutzung der Brotfabrik positiv zu bescheiden,
nachdem zuvor eine ablehnende Entscheidung ergangen war.
Es ist nicht abwägungsfehlerhaft, wenn die Antragsgegnerin bei diesem Sachstand
im Bebauungsplan Festsetzungen getroffen hat, die dem vorfindlichen
Gebäudeabstand gerecht wurden, zumal diese keine Vorgaben hinsichtlich der
Einhaltung des Bauordnungsrechts machen. Ob die bauordnungsrechtlichen
Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung für den Umbau der
Brotfabrik erfüllt waren, wäre vielmehr im Rahmen des derzeit ruhenden
Klageverfahrens zu klären.
Was die Baugrenze im Abstand von etwa 2m zum Baugrundstück der
Antragstellerin auf dem Flurstück 48/5 anbelangt, ist für die Gleichbehandlung im
nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis darauf hinzuweisen, dass auch die
nördliche Baugrenze auf dem Flurstück 53/1 alt bzw. 53/3 neu das historische
Wohngebäude der Antragstellerin aus dem Mittelalter in einem Baufenster belässt,
ohne dass ein heute bei offener Bauweise erforderlicher Mindestabstand zur
nördlichen Grundstücksgrenze gewahrt wird. Im Ergebnis greift die Antragstellerin
auf dem Flurstück 48/5 erfolglos eine Regelung über eine am vorfindlichen
Geländebestand orientierte Baugrenze an, von der sie auf dem eigenen
Baugrundstück in gleicher Weise profitiert.
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Soweit sich die Antragstellerin auf die Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs bezieht ( Beschluss des Hess. VGH vom 23. November
1994 - 4 TH 2291/94 -), leitet sich daraus ebenfalls kein Abwägungsfehler ab. Denn
der angegebene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezog sich
auf eine andere Fallgestaltung. Dabei ging es darum, dass eine Gemeinde in
einem bereits bebauten Gebiet das Maß der zulässigen baulichen Nutzbarkeit in
den Vollgeschossen allgemein anheben wollte. Im vorliegenden Fall war die
Bebauung auf dem Gelände der Brotfabrik als Bestand bereits ein anderer als auf
dem Grundstück der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin hat daher nicht erst
durch den Bebauungsplan das Maß der zusätzlichen baulichen Nutzung erhöht,
sondern lediglich den Bestand in die planerischen Festsetzungen aufgenommen.
Der streitbefangene Bebauungsplan ist nichtig, nicht nur unwirksam. Die Mängel
der Satzung können, soweit die Sonderbiotope betroffen sind, nicht im Sinne des §
215 a Abs. 1 BauGB in einem ergänzenden Verfahren behoben werden. Im
ergänzenden Verfahren sind nur solche Mängel der Satzung behebbar, die nicht
den Kern der Abwägungsentscheidung betreffen. Das ergänzende Verfahren muss
die Identität des Plans wahren und darf ihn nicht grundlegend ändern (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 8. Auflage 2002, § 215 a Rdnr. 2
m.w.N.). Danach scheidet eine Nachbesserung im ergänzenden Verfahren aus,
wenn der Abwägungsmangel die Planung als solche betrifft (ebenda). Das ist hier
der Fall. Die Erhaltung des Bestands des Schilfröhrichts macht eine größere
Umplanung notwendig. Denn das Schilf steht in einem engen Zusammenhang mit
einer bestimmten Wasserversorgung in dem Gebiet, so dass auch die bauliche
Überplanung angrenzender Grundstücke zur Vernichtung des Schilfröhrichts
führen könnte. Auch die drei kartierten Nassstaudenfluren sind in diesem
Zusammenhang zu sehen. Hinsichtlich ihrer Wasserversorgung und den sonstigen
Anforderungen für das Überleben dieser Biotope sind diese auf ähnliche
Grundvoraussetzungen angewiesen, die sich durch eine zugelassene Überbauung
nachteilig verändern. Auch müsste die Straße, die durch das Röhricht verlaufen
soll, verlegt werden. Bei einer Umplanung wäre darüber hinaus die heutige
Rechtslage zu beachten. Gemäß § 15 d Abs. 1 Nr. 2 HENatG vom 18. Juni 2002
(GVBl. I, S. 364 - HENatG 2002 -) sind Röhrichte und binsenreiche Nasswiesen
auch weiterhin unter Schutz gestellt. Hinzu kommt nunmehr gemäß § 15 d Abs. 1
Nr. 6 HENatG 2002 auch der Schutz von Streuobstbeständen, die im Plangebiet
gemäß dem landschaftsplanerischen Bestandsplan in größerer Zahl vorhanden
sind. Danach kommt eine Herausnahme einzelner Grundstücke aus der gesamten
Planung oder eine lediglich ergänzende Neuplanung nicht in Betracht. Der Plan ist
daher in dem bezeichneten Bereich nichtig.
Soweit es die lückenhafte Zusammenstellung des Abwägungsmaterials wegen
fehlender Aufnahme der Tierwelt angeht, hat dieser Verstoß wegen der bereits
festgestellten Nichtigkeit des Plans keine selbständige Bedeutung mehr, und es
kann dahinstehen, ob er zur Nichtigkeit oder nur zur Unwirksamkeit des streitigen
Bebauungsplans führen würde. Er hätte vor dem In-Kraft-Treten des § 215 a
BauGB durch das BauROG vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081) die Nichtigkeit
des streitigen Plans zur Folge gehabt (BVerwG, B.v. 28. November 1988 - 4B
212.88 - BRS § 48 Nr. 17). Unter Berücksichtigung des § 215 a BauGB erscheint
eine Nachbesserung jedoch möglich. Denn das Gericht hat keine
Wahrscheinlichkeitsprognose darüber anzustellen, ob der streitige Bebauungsplan
in einem ergänzenden Verfahren voraussichtlich bestätigt werden wird (vgl. dazu
auch Hess. VGH, B.v. 31.05.2001 - 3 N 4010/97 - n. rkr.). Bei isolierter Betrachtung
wäre der streitige Bebauungsplan daher wegen dieses Verstoßes voraussichtlich
nur als unwirksam zu bezeichnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beigeladene
trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, § 162 Abs. 3 VwGO, zumal sie keinen
Antrag gestellt hat und sich damit am Prozessrisiko nicht beteiligt hat ( vgl. § 154
Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der
Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in
entsprechender Anwendung.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht
vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.