Urteil des HessVGH vom 29.07.2002
VGH Kassel: politische verfolgung, lebensgemeinschaft, verfolgter, gesetzesmaterialien, wahrscheinlichkeit, entlastung, eltern, gefährdung, bedürfnis, flucht
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UZ 454/02.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 26 Abs 2 AsylVfG 1992
(Familienasylberechtigung eines Kindes bei bestehenden
Familienverband)
Tatbestand
I.
Die nach ihren Angaben am 20. Juli 1978 geborene Beigeladene eritreischer
Abstammung, die der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehört, reiste
- ebenfalls nach eigenen Angaben - im Februar 1996 nach Deutschland ein und
stellte am 28. Februar 1996 einen Asylantrag. Der Vater der Klägerin, der in Eritrea
nicht mit ihrer Mutter, sondern mit einer anderen Frau verheiratet war und mit
dem die Klägerin vor ihrer Flucht nicht in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt
hatte, wurde bereits im April 1981 in der Bundesrepublik Deutschland als
Asylberechtigter anerkannt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge erkannte die Klägerin wegen mit Wahrscheinlichkeit drohender
Verfolgungsgefahr mit Bescheid vom 8. März 1996 als Asylberechtigte an und
stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 AuslG vorliegen. Auf die Klage des
Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main mit vorliegend angegriffenem Urteil vom 20. Dezember 2001
diesen Bescheid auf, da der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien nicht
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Sie könne sich
auch nicht mit Erfolg auf die Regelung des § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG
berufen, da sie als nichteheliches Kind ihres Vaters nicht in dessen
Familienverband gelebt habe und es daher an einer von diesem Vater
abzuleitenden Gefährdungslage fehle. Sie sei außerhalb der Familie ihres Vaters
aufgewachsen, dieser habe das Land verlassen, als sie noch ein Kleinkind gewesen
sei. Ein persönlicher Kontakt habe schon seit mindestens 15 Jahren nicht mehr
bestanden, so dass auch kein Bedürfnis zur Familienintegration ersichtlich sei.
Nach Zustellung dieses Urteils am 23. Januar 2001 hat die Beigeladene am 5.
Februar 2001 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und die Frage als
grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfen, ob die Einräumung von Familienasyl
für ein leibliches Kind gemäß § 26 AsylVfG allein deswegen ausgeschlossen sei,
weil dieses Kind mit dem stammberechtigten Vater vor seiner bzw. vor dessen
Ausreise nicht in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt hat, oder ob es für einen
Anspruch auf Familienasyl allein auf das Verwandtschaftsverhältnis ankomme - so
offenbar Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14. Februar 2001 - 11 E
40098/96.A (3) -, und daher unerheblich sei, ob Stammberechtigter und Kind im
Heimatland in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag ist nach § 78 Abs. 4 AsylVfG statthaft, bleibt indes in der Sache ohne
Erfolg. Für die Beantwortung der von der Beigeladenen aufgeworfenen Rechtsfrage
bedarf es nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens. Vielmehr ergibt sich
die Lösung des von ihr aufgeworfenen Problems aus einer schlichten
Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung der zur Frage des Familienasyls
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Gesetzesanwendung unter Berücksichtigung der zur Frage des Familienasyls
bisher ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die ohne Zweifel zu dem
vom Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Ergebnis
führt. In Fällen dieser Art besteht kein Bedürfnis nach Durchführung eines
Berufungsverfahrens, sondern die Rechtsfrage kann unmittelbar im
Zulassungsverfahren einer Beantwortung zugeführt werden.
Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nrn. 3 und 4 AsylVfG werden Kinder eines
Asylberechtigten, die im Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährig sind, ebenfalls
als Asylberechtigte anerkannt.
Ein Kind, das vor seiner Ausreise aus dem Heimatland mit dem asylberechtigten
Elternteil nicht in einer familiären Lebensgemeinschaft gelebt hat, unterfällt dieser
Regelung nicht.
Dies ergibt sich zwar nicht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Wortlaut des
Gesetzes, der nur auf die Eigenschaft als minderjähriges Kind abstellt, jedoch nach
Auffassung des Senats zweifelsfrei aus dem gesetzgeberischen Zweck der
Einräumung des Familienasyls wie ihn beispielsweise das
Bundesverwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf seine frühere
Rechtsprechung zu § 7a AsylVfG 1990 umrissen hat (vgl. Beschluss vom 2.
Februar 1996 - BVerwG 9 B 762.95 - mit Bezugnahme auf Urteil vom 21. Januar
1992 - BVerwG 9 C 63.91 -, BVerwGE 89, 309). Danach soll das Familienasyl zum
einen die Funktion entfalten, das minderjährige Kind vor der aus der familiären
Gemeinschaft mit den verfolgten Eltern erwachsenen Verfolgungsgefahr zu
schützen, zum andern soll es dazu beitragen, dass für das mit den - als
Asylberechtigte anerkannten - Eltern in der Kleinfamilie zusammen lebende Kind
rechtlich gleiche Rahmenbedingungen für den Prozess der Einordnung in die
Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. § 26 Abs. 2
Satz 1 AsylVfG stellt somit eine gesetzliche Regelung zugunsten minderjähriger
Kinder dar, die schon zuvor durch die Rechtsprechung eingeleitet und vorbereitet
wurde. So ist etwa das Bundesverwaltungsgericht in seiner früheren
Rechtsprechung (vgl. z.B. Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 53.86 -,
BVerwGE 75, 304) von der (widerleglichen) Vermutung ausgegangen, dass
minderjährigen Kindern eines politisch Verfolgten die Gefahr eigener politischer
Verfolgung drohe. Tragender Gesichtspunkt für diese Vermutung sei - ebenso wie
im Verhältnis zwischen Ehegatten (dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 2.
Juli 1985 - BVerwG 9 C 35.84 - NVwZ 86, 487 = DVBl. 86, 98 = InfAuslR 85, 274) -
eine potentielle Gefährdungslage, die daraus resultiere, dass unduldsame Staaten
dazu neigten, an Stelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden
können, auf diesem besonders nahe stehende und von ihm abhängige Personen
zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend für den Hauptadressaten
von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. Zu diesem potentiell
besonders gefährdeten Personenkreis gehörten - so das
Bundesverwaltungsgericht in der damaligen Entscheidung - auch minderjährige
Kinder politische Verfolgter. Daher sei es gerechtfertigt, die für Ehegatten
politische Verfolgter streitende (widerlegliche) Vermutung eigener politischer
Verfolgung auch auf ihre leiblichen oder diesen rechtlich gleich gestellten
minderjährigen Kinder zu erstrecken, da auch diese in gleicher Weise wie
Ehegatten politisch Verfolgter wirksames Druck- und Beugemittel in der Hand
unduldsamer Verfolgerstaaten sein könnten. In gleicher Weise hat das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen einer Entscheidung zu § 7a AsylVfG 1990 -
der Vorläufernorm des heutigen § 26 AsylVfG - darauf abgestellt, dass Ehegatten
und minderjährige Kinder politisch Verfolgter im Regelfall allein wegen ihrer engen
familiären Verbundenheit mit diesen gefährdet seien.
Diese auf die Regelung des § 26 AsylVfG gleichsam hinführende Rechtsprechung
macht hinreichend deutlich, dass es - auch wenn die Gesetzesmaterialien zu
dieser Vorschrift insoweit wenig aussagekräftig sind (vgl. BT-Drucks. 12/2718, S.
60) - gerade der Gesichtspunkt der engen familiären Verbundenheit ist, der eine
erhöhte Gefährdung des vom Gesetz begünstigten Personenkreises nach sich
zieht und es daher rechtfertigt, diese Personen ohne besondere Prüfung eigener
Verfolgungsgefahr als Asylberechtigte anzuerkennen. Hieran hält der Senat auch
in Kenntnis der Gesetzesmaterialien zu § 7a AsylVfG 1990 fest, auf die die
Beigeladene zur Stützung ihrer abweichenden Auffassung verweist. Dort (BT-
Drucks. 11/6960, S. 29 f.) ist ausgeführt, dass die Regelung des § 7a Abs. 3
AsylVfG zum einen der Entlastung des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge und der Verwaltungsgerichtsbarkeit diene, da sie die
Möglichkeit eröffne, von einer u.U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe
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Möglichkeit eröffne, von einer u.U. schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe
der Familienangehörigen eines Asylberechtigten abzusehen. Zum anderen sei die
Regelung sozial gerechtfertigt, weil sie die Integration der nahen
Familienangehörigen der in Deutschland als asylberechtigt aufgenommenen
politisch Verfolgten fördere.
Diese die Einführung einer Vorschrift über die Gewährung von Familienasyl
begleitenden Auswirkungen sind fraglos von Bedeutung, eine Entlastung der mit
Asylanerkennung befassten Behörden und Gerichte liegt geradezu auf der Hand.
Dennoch vermag ihre Erwähnung in den Gesetzesmaterialien nicht den Blick
darauf zu verstellen, dass in erster Linie und entscheidend die Nähe des
Verwandten zum Verfolgungsgeschehen und seine eigene Gefährdung als Folge
familiärer Verbundenheit mit dem "Hauptadressaten" staatlicher Repressalien als
die sachliche Rechtfertigung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG angesehen werden
muss. Gerade diese Nähe zum Verfolgungsgeschehen und die familiäre
Verbundenheit mit dem politische Verfolgten fehlt jedoch in Fällen, in denen das
minderjährige Kind vor seiner Flucht aus dem Heimatland mit dem in Deutschland
als asylberechtigt anerkannten Elternteil in keiner familiären Gemeinschaft gelebt
hat. In Ansehung eines solchen Kindes, das in einem gänzlich anderen
Familienverband lebt und daher dem politisch verfolgten Elternteil nicht in
gleichem Maße nahe steht wie ein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft
lebendes Kind, kann jedenfalls nicht mit dem gleichen Grad an Wahrscheinlichkeit
davon ausgegangen werden, dass es als Druck- und Beugemittel benutzt werden
könnte, um auf diese Weise den politisch missliebigen Elternteil schmerzlich zu
treffen oder seiner habhaft zu werden. Ein solches minderjähriges Kind kann sich
folglich nicht mit Erfolg auf die Vergünstigung des § 26 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG
berufen, sondern kann nur als asylberechtigt anerkannt werden, wenn gerade in
seiner Person asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe gegeben sind (ebenso
Schnäbele in GK-AsylVfG 1992 § 26 Rdn. 78).
Diese Auffassung findet letztlich auch eine Stütze in der vorherrschenden
Interpretation des § 26 Abs. 1 AsylVfG, in der das Familienasyl des Ehegatten
eines als asylberechtigt Anerkannten unter der Voraussetzung normiert ist, dass
(u.a.) die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte
politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Insoweit wird es als nicht
ausreichend angesehen, dass die Eheleute in ihrem Heimatland formal eine Ehe
eingegangen sind. Vielmehr kann sich auf die Vergünstigung des Familienasyls nur
der Ehegatte berufen, der mit dem politische Verfolgten im Heimatland tatsächlich
auch in einer ehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat (vgl. z.B.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1992 - BVerwG 9 C 61.91 -,
NVwZ 93, 792 = DVBl. 93, 327 = DÖV 93, 390 = InfAuslR 93, 152; Schnäbele in
GK-AsylVfG 1992, § 26 Rdn. 63). Zur Rechtfertigung dieser Auffassung wird zum
einen auf den Wortlaut des Gesetzes (Ehe muss im Heimatland "bestanden"
haben), zum anderen auf den Sinn der Regelung abgestellt, wonach (nur) ein dem
politisch Verfolgten und dem Verfolgungsgeschehen besonders nahe stehender
Verwandter in den Genuss der Regelung über das Ehegattenasyl kommen solle
und diese Nähe nicht allein durch das Institut der Ehe, sondern erst durch die
gelebte Ehegemeinschaft hergestellt werde. Entsprechendes gilt für das
Familienasyl minderjähriger Kinder: Nicht ihre Eigenschaft als Kinder, sondern erst
deren Leben gerade in familiärer Gemeinschaft mit dem politisch Verfolgten
begründet die Nähe, die es rechtfertigt, von einer individuellen Prüfung von
Asylgründen abzusehen und stattdessen die Asylberechtigung aus der des
verfolgten Elternteils abzuleiten.
Die Beigeladene hat die Kosten des erfolglosen Antragsverfahrens zu tragen (§
154 Abs. 2 VwGO). Weil Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83a Abs. 1
AsylVfG) bedarf es keiner Festsetzung eines Streitwerts für das Antragsverfahren.
Da ihre Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet, kann der Beigeladenen
die begehrte Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 3, 80 AsylVfG, 152 Abs. 1
VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.