Urteil des HessVGH vom 27.11.2003
VGH Kassel: öffentliche bekanntmachung, bebauungsplan, zukünftige nutzung, windkraftanlage, erlass, umweltschutz, vollstreckung, regionalplan, anfang, genehmigung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 N 2444/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 BauGB, § 17
Abs 2 BauGB, § 47 Abs 2
VwGO
(beabsichtigter Untersuchung der Auswirkungen von
Windkraftanlagen auf Umwelt und Natur kann
Veränderungssperre rechtfertigen)
Leitsatz
Auch in einem durch Regionalplan und Flächennutzungsplan dargestellten
Vorranggebiet für Windkraftanlagen kann eine Veränderungssperre gerechtfertigt sein,
um eine planerische Feinsteuerung durch Bebauungsplan vorzunehmen und Probleme
des Vogelzuges näher zu untersuchen.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf
jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
vollstreckbaren Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin ist Pächterin der Grundstücke in der Gemarkung Frischborn,
Flur 21, Flurstücke 11, 12, 27 und 31.
Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der
Antragsgegnerin, der die Grundstücke der Antragstellerin seit Anfang 2000 als
Gunststandort für Windkraftanlagen darstellt. Mit Baugenehmigung vom 29. Juli
1997 wurde auf dem Grundstück der Antragstellerin die Errichtung eines Windparks
mit drei Windenergieanlagen mit einer Nabenhöhe von 66,8 m und einer
Blattspitzenhöhe von 99,8 m genehmigt. Die Anlagen wurden mangels
Wirtschaftlichkeit im Jahre 1999 abgebaut und an einem anderen Standort wieder
verwendet.
Die Antragstellerin beantragte am 23. Juni 2000 die Erteilung einer
Baugenehmigung für die Errichtung eines Windparks auf ihren Grundstücken mit
drei Anlagen mit 117 m Nabenhöhe und 66 m Rotorendurchmesser, mithin einer
Blattspitzenhöhe von 150 m.
Die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschloss am 18.
September 2000 die Aufstellung eines Bebauungsplans für den Bereich der
geplanten Windenergieanlagen und gleichzeitig eine Veränderungssperre für die
Dauer von 2 Jahren. In der Begründung des Aufstellungsbeschlusses heißt es, nach
Durchführung der Flächennutzungsplanänderung im Jahre 1999 mit der
Darstellung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen sei nunmehr in einem
qualifizierten Bebauungsplan eine Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
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qualifizierten Bebauungsplan eine Versorgungsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 12
BauGB auszuweisen. Zur Sicherung der gemeindlichen Planungsabsichten sei
zwecks Abstimmung der vorgesehenen weitaus höheren Windkraftanlagen mit den
Grundsätzen der Bauleitplanung insbesondere das für den Landschaftsraum
wesentliche Maß der baulichen Nutzung zu prüfen und festzusetzen. Die hiermit
verbundene Verträglichkeit der die Nutzung im Wesentlichen bestimmenden
Elemente werde ergänzt durch die Zuordnung der überbaubaren und nicht
überbaubaren Grundfläche. Zudem sei in einem landschaftspflegerischen
Planungsbeitrag die Prüfung der Eingriffserheblichkeit zusammen mit der
Festlegung von Ausgleichsflächen und -maßnahmen im Bebauungsplan
vorzunehmen.
Die öffentliche Bekanntmachung der Veränderungssperre erfolgte am 26.
September 2000 unter Hinweis auf die Veränderungssperre vom 18. September
2000. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde lehnte den Bauantrag der
Antragstellerin vom 23. Juni 2000 mit Bescheid vom 26. Oktober 2000 unter
Hinweis auf die Veränderungssperre ab. Der ebenfalls ablehnende
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Gießen stammt vom 21. August
2001. Die hiergegen erhobene Klage nahm die Antragstellerin zurück, nachdem
das Verwaltungsgericht Gießen darauf hingewiesen hatte, dass für das Vorhaben
seit dem 3. August 2001 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung
erforderlich sei. Ihren Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen
Genehmigung nahm die Antragstellerin ebenfalls zurück. Das Regierungspräsidium
Gießen hatte sie zuvor darauf hingewiesen, dass der Antrag wegen der
bestehenden Veränderungssperre voraussichtlich abgelehnt werden müsse.
Am 30. August 2002 hat die Antragstellerin neben dem vorliegenden
Normenkontrollantrag in der Hauptsache zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung gestellt. Den Eilantrag hat der 4. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 5. September 2002 - 4 NG 2445/02 -
abgelehnt.
Soweit der Normenkontrollantrag am 30. August 2002 zunächst nicht mit der
Unterschrift des anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragstellerin versehen war,
ist diese am 17. September 2002 nachgeholt worden. Im vorliegenden
Hauptsacheverfahren macht die Antragstellerin unter Vorlage einer
Energieertragsermittlung vom 26. März 2002 geltend, ihr geplanter Windpark in
Frischborn mit drei Windkraftanlagen lasse sich erst ab der begehrten Nabenhöhe
von 117 m wirtschaftlich sinnvoll nutzen. Durch die Zurückstellung ihrer Investition
drohten ihr gewichtige wirtschaftliche Nachteile. Die Zulässigkeit des
Normenkontrollantrags folge daraus, dass die immissionsschutzrechtlichen
Genehmigungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zur Zeit wegen
der entgegenstehenden Veränderungssperre nicht erfüllt seien. Die Begründetheit
des Antrags beruhe darauf, dass die Antragsgegnerin eine unzulässige
Verhinderungsplanung betreibe. So wolle die Antragsgegnerin nur eine maximale
Gesamthöhe der Windkraftanlage von 100 m zulassen, womit scheinbar die
Nutzung der Windkraft gefördert, in der Sache aber die Windnutzung wegen
fehlender Wirtschaftlichkeit verhindert werde. Im Zeitpunkt des Erlasses der
Veränderungssperre am 18. September 2000 sei die gemeindliche Planung nicht
ausreichend konkretisiert gewesen. Im Regionalplan Mittelhessen 2001 sei der
vorgesehene Bereich für Windenergienutzung ausgewiesen. Bezogen auf den ins
Auge gefassten Bebauungsplan der Antragsgegnerin sei schon jetzt ersichtlich,
dass die Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 4
BauGB ebenso wenig erfüllt sei wie die Anforderungen an das Abwägungsgebot
nach § 1 Abs. 6 BauGB. Die Antragsgegnerin habe auch nicht hinreichend
beachtet, dass der vorgesehene Bereich durch Hochspannungsleitungen bereits
vorbelastet sei.
Im Laufe des Normenkontrollverfahrens beschloss die Antragsgegnerin am 28.
August 2002 die erste Verlängerung der Veränderungssperre für ein Jahr, am 16.
Juli 2003 mit vorangegangener Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen
vom 26. Juni 2003 die Verlängerung für ein weiteres Jahr. Die öffentliche
Bekanntmachung der zweiten Verlängerung der Veränderungssperre erfolgte am
20. September 2003 im "Lauterbacher Anzeiger".
Die Antragstellerin hat den Normenkontrollantrag gegen die abgelaufenen
Satzungen aufrechterhalten und ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit
erheblichen wirtschaftlichen Einbußen durch die zeitweilige Verhinderung ihrer
Windkraftinvestition begründet.
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Die Antragstellerin beantragt,
festzustellen, dass die am 18. September 2000 von der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin für die Dauer von zwei Jahren
beschlossene und am 26. September 2000 in Kraft getretene Veränderungssperre
für das Gebiet des Bebauungsplans "Windkraftanlage" im Stadtteil Frischborn
nichtig war,
festzustellen, dass die am 28. August 2002 von der
Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin beschlossene und am 26.
September 2002 in Kraft getretene Verlängerung der Veränderungssperre für das
Gebiet des Bebauungsplans "Windkraftanlage" im Stadtteil Frischborn um ein Jahr
ebenfalls nichtig war,
die am 16. Juli 2003 von der Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin
beschlossene und am 21. September 2003 in Kraft getretene Verlängerung der
Veränderungssperre für das Gebiet des Bebauungsplans "Windkraft im Stadtteil
Frischborn" für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Normenkontrollantrag abzulehnen.
Zur Begründung macht sie geltend, sie sei berechtigt, sich der Problematik der
enormen Höhenentwicklung bei den Windkraftanlagen, der Auswirkungen auf das
Landschaftsbild und besonders auf den Vogelzug im Vogelsberg durch Aufstellung
eines einfachen Bebauungsplans zuzuwenden. Die Festsetzung einer
Höhenbeschränkung in einem solchen Bebauungsplan sei zulässig. Bei der
Offenlage des Bebauungsplanentwurfs habe die obere Naturschutzbehörde auf die
avifaunistischen Gegebenheiten hingewiesen und gefordert, dass der
landschaftspflegerische Fachbeitrag zum Bebauungsplan um Aussagen zur
Vogelproblematik zu ergänzen sei. Im Hinblick auf das am 3. August 2001 in Kraft
getretene Gesetz zur Umsetzung der UVP-Richtlinie, der IVU-Richtlinie und
weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) sei eine
standortbezogene Vorprüfung zur UVP mit dem Ergebnis durchgeführt worden,
dass wegen der avifaunistischen Gegebenheiten eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. So seien von August 2002 bis Juni
2003 Zug-, Rast- und Brutvögel erfasst worden. Dazu sei der Umweltbericht
gemäß § 2 a BauGB zum Bebauungsplan "Windkraft" der Planungsgruppe Prof. Dr.
Seifert, Linden vom September 2003 und das Ornithologische Gutachten zum
Herbstzug 2002 und Frühjahrszug 2003 im Bereich eines geplanten
Windkraftanlagenfeldes bei Frischborn (Vogelsbergkreis) im Auftrag der genannten
Planungsgruppe von Dr. Martin Kraft, Marburg im Juli 2003 gefertigt worden.
Angesichts dieser notwendigen, aber zeitaufwendigen Untersuchungen seien
besondere Umstände im Sinne des § 17 Abs. 2 BauGB gegeben, die eine zweite
Verlängerung der Veränderungssperre rechtfertigten.
Dem Senat liegen 2 Ordner Aufstellungsunterlagen der Antragsgegnerin vor, die
die Änderung des Flächennutzungsplans zur Darstellung einer
Konzentrationsfläche für Windenergieanlagen, die Aufstellung des Bebauungsplans
"Windkraft" und die streitbefangene Veränderungssperre einschließlich ihrer
Verlängerungen betreffen. Diese Unterlagen sind zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung und Beratung gemacht worden. Auf ihren Inhalt wird
ebenso wie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Der Normenkontrollantrag ist zulässig.
Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht innerhalb der Zwei-Jahresfrist des § 47
Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt worden. Das mit der anwaltlichen Unterschrift
versehene Exemplar des Antrags ist am 17. September 2002 noch rechtzeitig bei
Gericht eingegangen. Die öffentliche Bekanntmachung der am 18. September
2000 als Satzung beschlossenen Veränderungssperre war am 26. September
2000 im "Lauterbacher Anzeiger" erfolgt.
Ein Pächter ist befugt, einen Normenkontrollantrag zu stellen, wenn er durch die
Veränderungssperre einen Nachteil in der Ausübung seines Nutzungsrechts
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Veränderungssperre einen Nachteil in der Ausübung seines Nutzungsrechts
erfährt.
Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, Die Antragstellerin ist antragsbefugt im
Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach ist antragsbefugt, wer geltend macht,
durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Voraussetzungen sind hier
gegeben. Die Antragstellerin ist zwar nicht Eigentümerin, sondern Pächterin der
von der Veränderungssperre betroffenen Grundstücke und damit obligatorisch
Berechtigte, die Antragsbefugnis einer obligatorisch Berechtigten ist jedoch
anzuerkennen, wenn sie zur Vornahme von Veränderungen, die § 14 Abs. 1 BauGB
verbietet, aufgrund ihrer privatrechtlichen Stellung berechtigt ist und durch das
Verbot einen Nachteil in der Ausübung ihres Nutzungsrechts erfährt (vgl.
Bielenberg/Stock in: Ernst-Zinkhahn-Bielenberg, BauGB, Stand: Januar 2003, § 16
Rdnr. 25; VGH Bad.-Württ., B. v. 09.02.1998 - 8 S 2770/97 - BRS 60 Nr. 99). Dies
ist hier der Fall, denn die Antragstellerin ist vertraglich berechtigt, bauliche
Veränderungen im Sinne des § 14 BauGB vorzunehmen und das Verbot, solche
Änderungen durchzuführen, greift in die Ausübung ihres Pachtrechts ein. So ist die
Antragstellerin mit ihrem ursprünglich baurechtlichen, später
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbegehren wegen der
Veränderungssperre nicht zum Zuge gekommen, ohne dass sie ihr
Investitionsvorhaben trotz Rücknahme der entsprechenden Genehmigungsanträge
nicht mehr verwirklichen will.
Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen eine abgelaufene Veränderungssperre
ist möglich.
Der Antrag ist auch insoweit zulässig, als er sich als
Fortsetzungsfeststellungsantrag gegen die abgelaufene 2-jährige
Veränderungssperre aus dem Jahr 2000 und die ebenso abgelaufene erste
Verlängerung von 2002 richtet. Tritt eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB
während der Anhängigkeit eines nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO zulässigen Antrags
auf Feststellung ihrer Nichtigkeit außer Kraft, kann die Antragstellerin die
Feststellung begehren, dass die Veränderungssperre ungültig war (BVerwG, B. v.
02.09.1983, NJW 1984, 881).
Das Feststellungsinteresse kann darin bestehen, dass Schadensersatzansprüche
wegen wirtschaftlicher Einbußen geltend gemacht werden sollen.
Der Antragstellerin steht auch das in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1
Satz 4 VwGO (BVerwG a.a.O.) erforderliche Interesse an der Feststellung der
Unwirksamkeit der abgelaufenen 2-jährigen ursprünglichen Veränderungssperre
und ihrer 1-jährigen ersten Verlängerung zu. Die Antragstellerin begehrt die
Feststellung der Unwirksamkeit der entsprechenden zwei Satzungen, weil sie nach
ihren Angaben Schadensersatzansprüche gegen die Antragsgegnerin geltend
machen will, zumal sie die betreffenden Grundstücke nur zur Verwirklichung des
zuvor beschriebenen Genehmigungsvorhabens gepachtet hat und im Hinblick auf
die besondere Subventionierung der Windenergienutzung nach dem EEG nicht
unerhebliche wirtschaftliche Einbußen befürchtet. Dies begründet grundsätzlich ein
berechtigtes Feststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
entsprechend, es sei denn, die Feststellung solle der Vorbereitung einer Klage
dienen, die offensichtlich aussichtslos ist (BVerwG, a.a.O. und U. v. 22.01.1998 -
NVwZ 1999, 404). Dabei ist es nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofs, in
eine eingehende Bewertung des Vorbringens der Beteiligten über die
Begründetheit oder Unbegründetheit einer solchen Schadensersatzklage
einzutreten. Nach Ansicht des Senats sind bei Unwirksamkeit der
Veränderungssperre für die Vergangenheit Schadensersatzansprüche der
Antragstellerin nicht von der Hand zu weisen.
Soweit in dem zusätzlichen Übergang der Antragstellerin auf einen
Fortsetzungsfeststellungsantrag eine Antragsänderung zu sehen ist, hält sie der
Senat jedenfalls für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 VwGO entsprechend), da über die
Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Veränderungssperre für die Vergangenheit
ohne besonderen zusätzlichen Aufwand im vorliegenden Verfahren mitentschieden
werden kann.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 BauGB für den Erlass der
Veränderungssperre von 2000 und die beiden Verlängerungen sind auch in
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Veränderungssperre von 2000 und die beiden Verlängerungen sind auch in
Ansehung der besonderen Umstände nach § 17 Abs. 2 BauGB für die zweite
Verlängerung erfüllt.
Die Gemeinde kann eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den
künftigen, hinreichend bestimmten Planbereich beschließen.
Die Gemeinde kann zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine
Veränderungssperre beschließen, wenn der Beschluss über die Aufstellung eines
Bebauungsplans gefasst ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10.09.1976 - IV 39.74 - BVerwGE 51, 121)
ist eine Veränderungssperre nur dann erforderlich, wenn der Inhalt der
beabsichtigten Planung hinreichend bestimmt ist. Es muss ein Mindestmaß
dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Es
genügt, dass sich aus dem Planaufstellungsbeschluss oder weiteren
Verfahrensschritten wenigstens ansatzweise ersehen lässt, was Inhalt des
künftigen Bebauungsplans sein soll. Das schließt es aus, bereits ein detailliertes
und abgewogenes Planungskonzept zu fordern (BVerwG, Beschluss vom
21.12.1993 - 4 NB 40.93 - NVwZ 1994, 685). Genügend konkretisiert ist der
künftige Planinhalt in der Regel, wenn die zukünftige Nutzung des Gebietes der Art
nach im Wesentlichen festgelegt ist (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2000 - 4 BN
35.00 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 18.06.2003 - 1 KN 56/03 - ZfBR 2003, 790;
Lemmel, in: Berliner Kommentar zum BauGB, 3. Auflage 2002, § 14 Rdnr. 9).
Eine Veränderungssperre kann gerechtfertigt sein, um eine planerische
Feinsteuerung für die Errichtung von Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet
vorzunehmen und um deren Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den
Vogelzug im Landschaftsraum bauleitplanerisch abzuwägen.
Hier hat die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin zeitgleich mit der
Veränderungssperre am 18. September 2000 die Aufstellung des Bebauungsplans
"Windkraft" beschlossen. Zur Begründung hat sie die im Tatbestand genannten
Gesichtspunkte zum Inhalt der künftigen Bebauungsplanung genannt. Dabei ist die
Art der Nutzung für Windkraftanlagen, die im Anfang des Jahres 2000 geänderten
Flächennutzungsplan bereits dargestellt worden war, ins Auge gefasst und nicht in
Frage gestellt worden. Damit ist auch der Vorwurf der Verhinderungsplanung nicht
gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin war und ist lediglich entschlossen, angesichts
der bekannt gewordenen Investitionsabsichten der Antragstellerin für
Windkraftanlagen mit 150 m Gesamthöhe einschließlich der für die neuen Anlagen
erstmals erforderlichen Tag- und Nachtkennzeichnung wegen der Auswirkungen
auf das Landschaftsbild und den Vogelzug im Landschaftsraum das Maß der
baulichen Nutzung, d.h. hier die Höhe (vgl. § 16 Abs. 1 und 2 Nr. 4 sowie § 18
BauNVO), einer bauleitplanerischen Abwägung zuzuführen. Dasselbe gilt für die
Zuordnung der überbaubaren und nicht überbaubaren Grundflächen, womit die
erforderlichen Abstände zwischen den Windkraftanlagen und ihre Anzahl im
Planbereich im Wege der Feinabstimmung gesteuert werden soll, wie auch
vorgesehen war und ist, die naturschutzrechtliche Kompensation nach Flächen und
Maßnahmen in einem Bebauungsplan vorzusehen. Zu einer solchen Fallgestaltung
führt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 04.06.2003 - 7 aD
131/02.NE - BauR 2003, 1696 aus, dass der Aufstellungsbeschluss für einen
Bebauungsplan, mit dem die planerische Feinsteuerung der Errichtung von
Windenergieanlagen in einem Vorranggebiet u.a. bezüglich der Anzahl und der
maximal zulässigen Höhe erfolgen soll, eine hinreichend konkrete Plankonzeption
zum Gegenstand habe, um den Erlass einer Veränderungssperre zu rechtfertigen.
Dem schließt sich der Senat in der Sache an.
Ist ein Bebauungsplan noch nicht in Kraft getreten, kann eine Normprüfung nicht
vorgezogen werden.
Eine vorgezogene inzidente Normprüfung verbietet sich, da der Bebauungsplan
"Windkraft" noch nicht in Kraft getreten ist. Mithin ist Vorwürfen der Antragstellerin,
schon der Entwurf des Bebauungsplans zeige, dass das Anpassungsgebot an die
Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB und die Anforderungen an das
Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 6 BauGB verfehlt würden, in der Sache nicht weiter
nachzugehen.
Die zweite Verlängerung einer Veränderungssperre kann gerechtfertigt sein, wenn
wegen der Planung von Windkraftanlagen die Auswirkungen auf das
Landschaftsbild und den Vogelzug eine Untersuchung über einen längeren
Zeitraum erforderlich machen.
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Auch die noch nicht abgelaufene zweite Verlängerung der streitbefangenen
Veränderungssperre aus dem Jahre 2002 ist wirksam. Die nach § 17 Abs. 2 BauGB
erforderliche Zustimmung des Regierungspräsidiums Gießen liegt mit Datum vom
26. Juni 2003 vor. Darüber hinaus sind die gesetzlich geforderten besonderen
Umstände für die zweite Verlängerung gegeben. Dabei kann dahingestellt bleiben,
ob durch den in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan "Windkraft" die
Zulässigkeit eines "bestimmten Vorhabens" begründet werden soll, das nach
Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-
Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) am 3.
August 2001 gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 17 Satz 1 UVPG sowie Nr. 1.6.3 der
Anlage 1 zum UVPG wegen drei Windkraftanlagen mit einer Höhe von mehr als 35
m eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Abs. 1 Satz 2
UVPG und nach deren positivem Ergebnis eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach sich ziehen musste. Jedenfalls war die Antragsgegnerin nach der ersten
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wegen der ernsthaften Einwände der
Naturschutzverbände und der Forderung der oberen Naturschutzbehörde nach
Einbeziehung der Vogelschutzproblematik in den landschaftspflegerischen
Fachbeitrag zum Bebauungsplan unabhängig davon schon zur Erfüllung der
Anforderungen des Abwägungsgebots gehalten, angesichts der Nabenhöhe der
geplanten Windkraftanlagen von 117 m und der Blattspitzenhöhe von 150 m
wegen der Auswirkungen auf das Landschaftsbild und den vom Vogelzug
besonders betroffenen Raum Frischborn im Vogelsberg das damit verbundene
erhöhte Konfliktpotential ornithologisch über einen längeren Zeitraum hinweg
genauer untersuchen zu lassen. Diese zeitaufwendigen Untersuchungen und
Bewertungen sind in dem "Ornithologischen Gutachten zum Herbstzug 2002 und
Frühjahrszug 2003 im Bereich eines geplanten Windkraftanlagenfeldes bei
Frischborn (Vogelsbergkreis)" vom Juni 2003 und dem "Faunistischen Gutachten
für ein geplantes Windkraftanlagenfeld bei Frischborn - Brutvögel (Aves) -" vom
September 2002 geleistet worden, ohne dass es auf den zusätzlich erstellten
Umweltbericht gemäß § 2 a BauGB zum Bebauungsplan "Windkraft" vom
September 2003 noch ankommt. Damit ist der Antragsgegnerin gewichtiges
Abwägungsmaterial an die Hand gegeben worden, das jetzt in den Entwurf des
Bebauungsplans "Windkraft" eingearbeitet worden ist und einer erneuten Anhörung
der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit zugeführt werden soll. Die
zeitaufwendigen umwelt- und naturschutzbezogenen Untersuchungen ließen, ohne
dass die Antragstellerin dies zuletzt noch substantiiert bestritten hätte, eine
abschließende Bearbeitung des Bebauungsplans "Windkraft" bis zum September
2003, dem Ablauf der ersten Verlängerung der Veränderungssperre, nicht zu.
Mithin waren besondere Umstände gegeben, die eine zweite Verlängerung
rechtfertigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
entsprechend.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.