Urteil des HessVGH vom 14.11.1991
VGH Kassel: sachliche zuständigkeit, lex specialis derogat legi generali, örtliche zuständigkeit, aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, öffentliche sicherheit, spezialität, verfügung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 TH 12/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 16 Abs 2 Abf/AltLastG HE,
§ 16 Abs 3 Abf/AltLastG HE,
§ 27 Abs 1 S 1 Abf/AltLastG
HE, § 45 Abs 1 Nr 2 VwVfG
HE, § 79 Abs 1 Nr 1 VwGO
(Sanierung von Gewässerverunreinigung und
Bodenverunreinigungen; Altlast, sogenannte
altlastverdächtige Fläche - zuständige Behörde)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat
den sinngemäßen Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 17. Februar 1988 zu Unrecht
abgelehnt. Die angegriffene wasserbehördliche Verfügung vom 27. Januar 1988
einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme erweist sich nämlich - bezogen
auf den für ihre rechtliche Beurteilung maßgebenden jetzigen Zeitpunkt - als
offensichtlich rechtswidrig, so daß der Antragsgegner im Hauptsacheverfahren
aller Voraussicht nach unterliegen wird. Unter diesen Umständen ist die sofortige
Vollziehung weder mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu
vereinbaren noch aus rechtsstaatlichen Gründen vertretbar (vgl. Finkelnburg/Jank,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl. 1986, Rdnrn. 647
u. 652).
Maßgebend für die rechtliche Beurteilung der Begründetheit der Klage im
Hauptsacheverfahren sind, da ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen ist,
die gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse. Grundsätzlich
bestimmt sich der insoweit maßgebliche Zeitpunkt nämlich nach dem
Streitgegenstand und dem darauf anwendbaren materiellen Recht (Kopp, VwGO,
8. Aufl. 1989, Vorb. § 40, Rdnr. 41, u. § 113, Rdnr. 23). Bei Anfechtungsklagen ist
danach regelmäßig, sofern sich aus dem Gesetz oder aus allgemeinen
Rechtsgrundsätzen nichts anderes ergibt, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung maßgebend; es kommt also - sofern nach § 68
Abs. 1 Satz 1 VwGO ein Vorverfahren durchzuführen ist - auf den Zeitpunkt des
Ergehens des Widerspruchsbescheids bzw. - wenn ein solcher noch nicht ergangen
ist - auf den gegenwärtigen Zeitpunkt an (Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 23).
Entscheidend hierfür ist, daß der ursprüngliche Verwaltungsakt seine endgültige,
für die gerichtliche Überprüfung relevante Gestalt erst durch den
Widerspruchsbescheid erhält (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und daß jedenfalls bis
zum Abschluß des Vorverfahrens bestimmte Verfahrens- und Formfehler geheilt
werden können, sofern der ursprüngliche Verwaltungsakt nicht nichtig ist (vgl. § 45
Abs. 2 HVwVfG). Daraus folgt, daß zumindest Änderungen der Sach- und
Rechtslage, die sich vor Erlaß des Widerspruchsbescheids ergeben, grundsätzlich
uneingeschränkt zu berücksichtigen sind, während nach diesem Zeitpunkt
eintretende Änderungen die Rechtmäßigkeit eines vorher ergangenen
Verwaltungsakts in der Regel nicht berühren und einen rechtmäßig erlassenen
Verwaltungsakt deshalb regelmäßig auch nicht rechtswidrig werden lassen können
(Kopp, a.a.O., § 113, Rdnr. 25). Ob ausnahmsweise dann auf den Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, wenn ein Widerspruchsbescheid bereits
ergangen, der im Streit stehende Verwaltungsakt aber noch nicht vollzogen ist
(vgl. dazu Hess. VGH, U. v. 30. März 1987 - 9 UE 114/86 -, NVwZ 1987, 815 = UPR
1987, 357, B. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, NVwZ 1990, 383, B. v. 5.
Oktober 1989 - 3 TH 1774/89 -, NVwZ 1990, 381, u. U. v. 15. November 1990 - 4
UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = Hess. VGRspr. 1991, 61), bedarf hier keiner
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UE 3638/87 -, NVwZ-RR 1991, 543 = Hess. VGRspr. 1991, 61), bedarf hier keiner
Entscheidung. Nach diesen Grundsätzen ist, da für eine ausnahmsweise
Vorverlagerung des maßgebenden Zeitpunkts vor denjenigen des Erlasses des
Widerspruchsbescheids jedenfalls nichts dargetan oder sonst ersichtlich ist, für die
rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl von den Vorschriften des
Hessischen Wassergesetzes - HWG - als auch von denjenigen des Hessischen
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes - HAbfAG - in den jetzt gültigen Fassungen
auszugehen.
Bezogen auf den danach rechtlich maßgebenden gegenwärtigen Zeitpunkt erweist
sich die wasserbehördliche Verfügung vom 27. Januar 1988 einschließlich der
Androhung der Ersatzvornahme schon deshalb als offensichtlich rechtswidrig, weil
die zur Begründung herangezogenen wasserrechtlichen Vorschriften seit dem
Inkrafttreten der besonderen gesetzlichen Regelungen zur Altlastensanierung (§§
16 ff. HAbfAG) auf den konkreten Sachverhalt nicht mehr anwendbar sind und weil
damit auch die sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht mehr
gegeben ist (Hess. VGH, B. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, NVwZ-RR 1990, 550
= RdL 1990, 136 = HSGZ 1990, 199 = ZfW 1991, 46 = AgrarR 1991, 115; vgl.
hierzu auch Paetow, Das Abfallrecht als Grundlage der Altlastensanierung, NVwZ
1990, 510 (513 f. u. 517); a.A. Bickel, HAbfAG, 1991, Einf. 2. Teil, Rdnr. 6, u. § 21,
Rdnr. 13).
Der Senat hält nach nochmaliger eingehender Überprüfung an der Auffassung
fest, daß die §§ 16 ff. HAbfAG - auch soweit es um den Gewässerschutz geht (vgl.
§ 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 3 HAbfAG) - eine spezialgesetzliche Regelung
gegenüber den §§ 74, 77 HWG darstellen mit der Folge, daß immer dann, wenn
eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG vorliegt, ein
Einschreiten auf wasserrechtlicher Grundlage ausgeschlossen ist. Die dagegen
insbesondere vom Regierungspräsidium D, das zwar obere Wasserbehörde (vgl. §
93 Abs. 2 HWG) und zugleich für die Sanierung von Altlasten zuständige Behörde
ist (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG), dem jedoch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht die Vertretung des Antragsgegners obliegt (vgl. § 2
Abs. 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im
Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit
vom 9. Juli 1987, StAnz. S. 1650), in diesem und in ähnlich gelagerten
Beschwerdeverfahren gegen die hier vertretene Rechtsauffassung erhobenen
rechtlichen Bedenken greifen im Ergebnis nicht durch.
Daß der besondere Rechtssatz dem ranggleichen allgemeinen Rechtssatz vorgeht
(lex specialis derogat legi generali), ist ein allgemein anerkannter
Rechtsgrundsatz, welcher auch zu den Grundlagen des objektiven
Verwaltungsrechts gehört (vgl. statt vieler Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl.
1974, § 28 IV a 2, S. 164). Der vom Regierungspräsidium D hervorgehobene
Umstand, daß je nach Betrachtungsweise - nämlich je nachdem, ob auf die
geregelten Gefahrenquellen oder auf das erfaßte Schutzgut abgestellt wird -
entweder die Vorschriften zur Altlastensanierung oder die wasserrechtlichen
Vorschriften als spezieller erscheinen, ist weder geeignet, die Brauchbarkeit des
Spezialitätsgrundsatzes als solchen noch dessen Anwendbarkeit auf den
vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen (a.A. Bickel, a.a.O., Einf. 2. Teil, Rdnr. 6). Dies
hat vielmehr nur zur Folge, daß im Wege der Auslegung ermittelt werden muß, ob
und ggf. welchem Normenkomplex der Gesetzgeber Vorrang eingeräumt hat, wie
es seitens der Rechtsprechung bereits mehrfach in ähnlichen Konkurrenzfällen
geschehen ist (vgl. z.B. BVerwG, Ue. v. 24. Juni 1971 - I C 39.67 -, DÖV 1972, 54, v.
4. Juli 1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315, u. v. 18. September 1987 - 4 C 36/84 -,
NVwZ 1988, 535 = ZfW 1988, 347; Hess. VGH, Ue. v. 13. Juli 1977 - IV OE 53/75 -,
Hess. VGRspr. 1978, 9, v. 30. Januar 1984 - VIII OE 52/80 -, ZfW 1984, 363, u. v. 15.
November 1990 - 4 UE 3638/87 -, a.a.O.; kritisch zum ganzen Bickel, a.a.O.,
Einleitung, Rdnr. 2, u. § 11, Rdnr. 6). Die danach gebotene Auslegung führt
hinsichtlich der hier fraglichen Normenkomplexe zu dem Ergebnis, daß §§ 16 ff.
HAbfAG als Spezialregelungen für ihren Anwendungsbereich die §§ 74, 77 HWG
verdrängen.
Maßgebliche Bedeutung kommt hierbei - was der beschließende Senat bereits in
seinem schon erwähnten grundsätzlichen Beschluß vom 2. April 1990 (- 7 TH
4059/87 -, a.a.O.) hervorgehoben hat - zum einen § 77 Abs. 3 HWG und zum
anderen der Begründung zum Entwurf des 5. Gesetzes zur Änderung des
Hessischen Abfallgesetzes zu. Nach § 77 Abs. 3 HWG bleiben u.a. "besondere
gesetzliche Regelungen zur Altlastensanierung unberührt"; in dieser
wasserrechtlichen Vorschrift betreffend die Sanierung von Gewässer- und
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wasserrechtlichen Vorschrift betreffend die Sanierung von Gewässer- und
Bodenverunreinigungen hat mithin der Gesetzgeber selbst die Regelungen zur
Altlastensanierung als den wasserrechtlichen gegenüber "besondere" - also
speziellere - bezeichnet. In Übereinstimmung damit heißt es in der Begründung zu
§ 20 Abs. 1 HAbfAG (Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 27), daß
die "Generalklausel zur Altlastensanierung ... gegenüber ... der wasserrechtlichen
Generalklausel vorrangige Spezialnorm" sei, was der Zielsetzung des Gesetzes
Rechnung trage, "für den Bereich der Altlastensanierung eine einheitliche und
umfassende spezialgesetzliche Regelung zu schaffen". Eindeutiger konnte der
Gesetzgeber kaum zum Ausdruck bringen, daß die Regelungen zur
Altlastensanierung für ihren Anwendungsbereich die wasserrechtlichen
Vorschriften der §§ 74, 77 HWG verdrängen sollen. Zu Unrecht meint das
Regierungspräsidium D, wenn nach § 77 Abs. 3 HWG die besonderen Regelungen
zur Altlastensanierung "unberührt" bleiben, so bedeute dies, daß gerade keine
Verdrängung stattfinde, sondern beide Rechtsmaterien parallel zur Anwendung
kämen. Dabei wird verkannt, daß - im Gegenteil - mit dem Wort "besondere" der
spezialgesetzliche Vorrang ausdrücklich bestätigt und damit aufrechterhalten
wurde, und für eine derartige Klarstellung bestand durchaus Veranlassung, weil §
77 HWG als späterer Rechtssatz seinem Wortlaut nach auch einen Teil der
altlastenverdächtigen Flächen i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG erfaßt. Der vom
Regierungspräsidium D erhobene Einwand, die vom beschließenden Senat
herangezogene Begründung zum Gesetzentwurf beziehe sich auf eine Fassung,
die gar nicht Gesetz geworden sei, denn das Erfordernis einer "wesentlichen"
Beeinträchtigung sei erst in einem späteren Stadium des
Gesetzgebungsverfahrens in § 16 Abs. 2 HAbfAG eingefügt worden, geht ebenfalls
ins Leere. Zum einen ist nämlich lediglich das ursprünglich vorhandene Wort
"nachhaltige" durch "wesentliche" ersetzt worden, und zum anderen kommt dieser
Änderung für die hier allein maßgebliche Frage der Spezialität ersichtlich keine
Bedeutung zu. Daß der beschließende Senat die Regelungen zur
Altlastensanierung in den §§ 16 ff. HAbfAG im Einklang mit dem
gesetzgeberischen Willen als Spezialvorschriften gegenüber den §§ 74, 77 HWG
qualifiziert hat, wird überdies dadurch bestätigt, daß der Gesetzgeber in Kenntnis
des grundlegenden Beschlusses vom 2. April 1990 (- 7 TH 4059/87 -, a.a.O.)
spätere Änderungen der einschlägigen Gesetze (vgl. z.B. § 112 Nrn. 4 und 6 des
Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - vom
26. Juni 1990 (GVBl. I S. 197) und insbesondere Art. 1 des 6. Gesetzes zur
Änderung des Hessischen Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes vom 19.
Dezember 1990 (GVBl. I S. 773)) nicht zum Anlaß genommen hat, eine
entgegenstehende Regelung - etwa im Sinne einer parallelen Anwendbarkeit des
Altlasten- und des Wasserrechts - zu treffen.
Dem danach gebotenen Vorrang der besonderen Regelungen zur
Altlastensanierung können auch gesetzessystematische Erwägungen nicht
erfolgreich entgegengehalten werden. Insbesondere führt die hier vertretene
Rechtsauffassung nicht - wie das Regierungspräsidium D meint (ebenso Bickel,
a.a.O., § 21, Rdnr. 13) - wegen der dort jeweils angesprochenen "anderen
Rechtsvorschriften" zum Leerlaufen von § 20 Abs. 4 Satz 1 oder § 21 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 HAbfAG. Die erstgenannte Regelung konzentriert nämlich nur für den Fall,
daß die für die Altlastensanierung zuständige Behörde eine dahingehende
Anordnung trifft, die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu - d.h. zu den
angeordneten Sanierungsmaßnahmen - an sich erforderlichen Zulassungen (vgl.
die Begründung zu § 20 Abs. 4 HAbfAG, Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August
1988, S. 27 f.); die Bestimmung setzt also nicht notwendig voraus, daß es weitere
Behörden gibt, die ebenfalls aus eigener Zuständigkeit einschreiten, also selbst
Anordnungen zur Altlastensanierung treffen dürfen. Entsprechendes gilt für § 21
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG; die dort angesprochenen "anderen
Rechtsvorschriften" sind ausdrücklich nur solche, die eine Verantwortlichkeit für
Verunreinigungen oder hiervon ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit - nicht hingegen eine Zuständigkeit zum Einschreiten - begründen;
insofern handelt es sich bei § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HAbfAG um einen allein die
Sanierungsverantwortlichkeit betreffenden Auffangtatbestand (vgl. die Begründung
zu § 21 Abs. 1 HAbfAG, Hess. Landtag, Drs. 12/2868 v. 17. August 1988, S. 28).
Ebensowenig hat die hier vertretene Spezialität ein Leerlaufen der nach dem Erlaß
der §§ 16 ff HAbfAG in das Hessische Wassergesetz eingefügten Bestimmung über
die Sanierung von Gewässer- und Bodenverunreinigungen (§ 77 HWG) zur Folge.
Diese Vorschrift gewinnt vielmehr für alle diejenigen - durchaus nicht seltenen -
Fälle Bedeutung, in denen eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2
HAbfAG nicht vorliegt, weil etwa das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigende
Auswirkungen von bisher nicht stillgelegten Betrieben oder von nichtindustriellen
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Auswirkungen von bisher nicht stillgelegten Betrieben oder von nichtindustriellen
bzw. nichtgewerblichen Betrieben ausgehen oder weil keine wesentliche
Beeinträchtigung vorliegt oder zu erwarten ist. Kann demnach gegen die
Spezialität der § 16 ff. HAbfAG nicht erfolgreich ins Feld geführt werden, daß
andere Bestimmungen ihren Anwendungsbereich verlören, so spricht - umgekehrt
- gerade für den spezialgesetzlichen Charakter der Vorschriften über die
Altlastensanierung, daß z.B. § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 HAbfAG andernfalls durch die
Wasserbehörde unterlaufen werden könnte. Nach dieser Bestimmung ist der
Grundeigentümer zur Durchführung der Sanierung nämlich dann nicht verpflichtet,
wenn er eine bestehende Verunreinigung beim Erwerb weder kannte noch kennen
mußte während der nach § 74 Abs. 2 HWG entsprechend anwendbare § 7 Abs. 2
Satz 1 HSOG eine dahingehende Einschränkung der Verantwortlichkeit des
Grundeigentümers nicht enthält. Das Regierungspräsidium D weist zwar in diesem
Zusammenhang zu Recht darauf hin, daß in den Fällen, in denen eine
altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG nur mangels Wesentlichkeit
der Beeinträchtigung nicht vorliege, die Verantwortlichkeit des dann dem
Wasserrecht unterliegenden Grundeigentümers weiter reiche als in den
gravierenderen Altlastenfällen. Dieser Umstand rechtfertigt jedoch für sich allein
nicht die Verneinung der Spezialität der §§ 16 ff. HAbfAG, zumal sich der Billigkeit
entsprechende Ergebnisse regelmäßig mit Hilfe des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit (§ 74 Abs. 2 HWG i.V.m. § 4 Abs. 2 HSOG) erzielen lassen
werden.
Auch soweit das Regierungspräsidium D gegen die hier vertretene Spezialität der
§§ 16 ff. HAbfAG einwendet, diese würde ein effektives Tätigwerden der Verwaltung
in der Praxis ausschließen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es kann
dahinstehen, ob überhaupt und ggf. inwieweit diesem Gesichtspunkt
rechtserhebliche Bedeutung zukommt; denn jedenfalls treffen die hierzu vom
Regierungspräsidium D angestellten Überlegungen nicht zu. Allerdings setzt jedes
Einschreiten Feststellungen dazu voraus, ob eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d.
§ 16 Abs. 2 HAbfAG betroffen ist, denn bejahendenfalls ist die nach § 27 Abs. 1
Satz 1 HAbfAG zuständige Behörde und verneinendenfalls die untere
Wasserbehörde zum Tätigwerden berufen. Dies bedeutet jedoch nicht, daß beide
Behörden gleichsam parallel gleichgerichtete Überprüfungen durchführen dürfen
oder gar müssen. Vielmehr kann durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ohne weiteres überflüssiger Verwaltungsaufwand vermieden werden, zumal das
Regierungspräsidium sowohl - als nächsthöhere Behörde bezüglich der unteren
Wasserbehörde - wasserrechtliche Widerspruchsbehörde (§ 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
VwGO i.V.m. § 93 Abs. 2 HWG) als auch für die Altlastensanierung zuständige
Behörde ist. Die untere Wasserbehörde wird danach jeder Gewässerverunreinigung
und jeder für ein Gewässer gefährlichen Bodenverunreinigung aufgrund ihrer
Auffangzuständigkeit nach den §§ 74, 77 HWG so lange nachzugehen haben, bis
feststeht, ob diese von einer altlastenverdächtigen Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2
HAbfAG ausgehen. Ist letzteres der Fall, so hat das Regierungspräsidium die
Sache zu übernehmen, wobei es sich selbstverständlich die von der unteren
Wasserbehörde bereits gewonnenen Erkenntnisse nutzbar machen wird.
Entsprechendes gilt für die Übergangsfälle, in denen die Zuständigkeit der zur
Altlastensanierung berufenen Behörde mit dem Inkrafttreten der §§ 16 ff. HAbfAG
am 14. Juni 1989 (durch das 5. Gesetz zur Änderung des Hessischen
Abfallgesetzes vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 137)) begründet worden ist. Da nach §
17 Abs. 2 Satz 1 HAbfAG im erforderlichen Umfang Maßnahmen zur Untersuchung
der von altlastenverdächtigen Flächen ausgehenden Verunreinigungen
anzuordnen sind und nach § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG altlastenverdächtige
Flächen kraft Gesetzes der Überwachung unterliegen, der für die
Altlastensanierung zuständigen Behörde insoweit also kein Ermessensspielraum
eröffnet ist, sieht der Senat auch nicht die Gefahr, daß der Gewässerschutz zu
irgendeinem Zeitpunkt nicht umfassend gewährleistet werden kann. Dem steht
nicht entgegen, daß nach § 16 Abs. 2 HAbfAG altlastenverdächtige Flächen nur
vorliegen, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen Auswirkungen
ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen oder künftig
beeinträchtigen werden. Denn die Verneinung der Wesentlichkeit schließt ein
Einschreiten nicht völlig aus, sondern führt (nur) dazu, daß - eben weil die §§ 16 ff.
HAbfAG ja nur für ihren Anwendungsbereich eine spezialgesetzliche Regelung
darstellen - die untere Wasserbehörde nach §§ 74, 77 HWG vorgehen kann, sofern
dies trotz der nur unwesentlichen Gefahr erforderlich erscheint. Jedenfalls ist also
die untere Wasserbehörde - greift man einmal zwei vom Regierungspräsidium D
angesprochene Beispiele auf - nicht von vornherein gehindert, bei stillgelegten
kleineren kommunalen Mülldeponien aus der Zeit der 50er bis 70er Jahre
einzuschreiten oder gegen "Lagerungen wassergefährdender Abfallstoffe" in
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einzuschreiten oder gegen "Lagerungen wassergefährdender Abfallstoffe" in
stillgelegten Betrieben gemäß der Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen
und Umschlagen wassergefährdender Stoffe und die Zulassung von Fachbetrieben
- VAwS - vom 23. März 1982 (GVBl. I S. 74) vorzugehen, soweit diese Vorschriften
ihrerseits im konkreten Einzelfall anwendbar sind. Divergierende Auffassungen der
unteren Wasserbehörde und der für die Altlastensanierung zuständigen Behörde
dazu, ob in einem bestimmten Fall die Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG
erfüllt sind, lassen sich übrigens unschwer auf der gemeinsamen Ebene des
Regierungspräsidiums harmonisieren. Soweit zur Frage der Spezialität
unterschiedliche Rechtsauffassungen der für das Wasser- und für das Abfallrecht
jeweils zuständigen Senate des Hess. Verwaltungsgerichtshofs befürchtet werden,
ist zunächst darauf zu verweisen, daß jedenfalls bisher keine diesbezügliche
Divergenz festzustellen ist; abgesehen davon hätte, sofern ein Senat in dieser
Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen abweichen will, der Große Senat
zu entscheiden (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 VwGO).
Die spezialgesetzliche Regelung der §§ 16 ff. HAbfAG verdrängt im vorliegenden
Fall die vom Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung herangezogenen
wasserrechtlichen Bestimmungen, denn die streitbefangenen Grundstücke sind
altlastenverdächtige Flächen i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG.
Der beschließende Senat ist - entgegen der Auffassung des Regierungspräsidiums
D (ebenso Bickel, a.a.O., § 18 Rdnr. 4) - nicht gehindert, im gegenwärtigen
Zeitpunkt festzustellen, daß § 16 Abs. 2 HAbfAG den Sachverhalt erfaßt, der den
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausmacht. Dem steht
insbesondere nicht entgegen, daß die nach § 27 Abs. 1 Satz 1 HAbfAG zuständige
Verwaltungsbehörde eine förmliche Feststellung hierzu - etwa im Rahmen eines
von ihr erlassenen Bescheids - bisher nicht getroffen hat. Art. 20 Abs. 2 und 3 GG,
wonach die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung unterschiedliche
Funktionen ausüben, steht dem nicht entgegen. Denn jedenfalls dann, wenn es
nicht um die Ausübung von Ermessen, sondern - wie hier - um die Ausfüllung von
bestimmten oder unbestimmten Rechtsbegriffen ohne Beurteilungsspielraum
geht, schließt die regelmäßige Beschränkung der Justiz auf die Kontrolle der
Verwaltung eigenständige Feststellungen der hier fraglichen Art nicht aus (vgl.
Kopp, a.a.O., § 113, Rdnrn. 19 u. 28, u. § 114, Rdnr. 1). Derartige gerichtliche
Feststellungen sind im Gegenteil gerade geboten; dies gilt um so mehr, wenn - wie
im vorliegenden Fall - die zuständige Behörde spätestens im Beschwerdeverfahren
mit dem Sachverhalt befaßt worden ist und ihrerseits die Anwendbarkeit der
Vorschriften über die Altlastensanierung ausdrücklich nicht in Abrede gestellt, aber
gleichwohl aus anderen rechtlichen Gründen ein eigenes Tätigwerden abgelehnt
hat. Der vom Regierungspräsidium D in diesem Zusammenhang vertretenen
Rechtsauffassung, § 16 Abs. 2 HAbfAG setze bei der Subsumtion des zu
beurteilenden Sachverhalts unter dem Begriff "wesentliche Beeinträchtigungen"
eine vorgeschaltete Ermessensausübung unter dem Gesichtspunkt der
Gewässerbewirtschaftung voraus (ähnlich Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 21, u. § 18,
Rdnr. 4), vermag der beschließende Senat nicht zu folgen. Die dazu angestellten
Erwägungen, die auf einer Gesamtschau der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 und 20 Abs. 1
HAbfAG unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beruhen
(vgl. hierzu auch Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 24), wirken konstruiert und sind letztlich
nicht überzeugend. Für die daraus gefolgerte Annahme einer Ermessensausübung
im Rahmen des § 16 Abs. 2 HAbfAG besteht überdies auch kein praktisches
Bedürfnis, weil der Fall, daß zwar eine Sanierungsbedürftigkeit ausgeschlossen,
eine Dauerüberwachung aber gleichwohl angezeigt ist, entweder über §§ 74, 77
HWG oder über § 19 Abs. 1 Satz 2 HAbfAG einer sachgerechten Lösung zugeführt
werden kann, je nachdem ob eine altlastenverdächtige Fläche i.S.d. § 16 Abs. 2
HAbfAG betroffen ist oder nicht.
Die gerichtliche Erkenntnis, daß im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 16
Abs. 2 HAbfAG erfüllt sind, ist übrigens weder davon abhängig, daß die
streitbefangenen Grundstücke gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 HAbfAG
i.V.m. der Verdachtsflächendatei-Verordnung vom 1. Oktober 1991 (GVBl. S. 314)
in einer Verdachtsflächendatei erfaßt und im Liegenschaftskataster nachgewiesen
sind (vgl. Hess. VGH, Be. v. 31. August 1989 - 5 TH 1498/88 -, a.a.O., u. v. 2. April
1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.), noch davon, daß die zuständige Behörde gemäß §§
16 Abs. 3, 18 Satz 1 und 2 HAbfAG i.V.m. der Bewertungskommissions-
Verordnung vom 29. Januar 1990 (GVBl. S. 35) die Entscheidung über das
Vorliegen einer Altlast auf der Grundlage der Empfehlung einer
Bewertungskommission getroffen hat. Der Erfassung in der Verdachtsflächendatei
und der Eintragung im Liegenschaftskataster kommt nämlich keine konstitutive,
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und der Eintragung im Liegenschaftskataster kommt nämlich keine konstitutive,
sondern nur deklaratorische Bedeutung zu; denn es handelt sich dabei nicht um
zusätzliche tatbestandliche Voraussetzungen für das Gegebensein
altlastenverdächtiger Flächen, sondern um kraft Gesetzes hieran anknüpfende
Konsequenzen. Demgegenüber wirkt die Feststellung einer Altlast nach §§ 16 Abs.
3, 18 S. 1 und 2 HAbfAG zwar konstitutiv; es handelt sich dabei aber nur um einen
von mehreren Schritten innerhalb des mehrstufig angelegten
Sanierungsverfahrens, und auch dann, wenn das Vorliegen einer Altlast (noch)
nicht festgestellt worden ist, unterliegen altlastenverdächtige Flächen der
Erstuntersuchung nach § 17 Abs. 2 HAbfAG und der Überwachung nach § 19 Abs.
1 Satz 2 HAbfAG (Hess. VGH, B. v. 2. April 1990 - 7 TH 4059/87 -, a.a.O.).
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 HAbfAG, auf deren
Erfüllung es nach den vorstehenden Darlegungen in entscheidungserheblicher
Weise ankommt, liegen in bezug auf die streitigen Grundstücke des Antragstellers
vor; diese sind Altstandorte i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG. Altlastenverdächtige
Flächen in Form von Altstandorten sind Grundstücke von stillgelegten industriellen
oder gewerblichen Betrieben, in denen so mit Stoffen umgegangen wurde, daß
Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG nicht
auszuschließen sind, soweit ein hinreichender Verdacht besteht, daß von ihnen
Auswirkungen ausgehen, die das Wohl der Allgemeinheit wesentlich
beeinträchtigen oder künftig beeinträchtigen werden.
Bei den Flurstücken Nrn. 126/2, 126/3 und 126/4 der Flur 1 in der Gemarkung K W
der Stadt St handelt es sich um Grundstücke von stillgelegten industriellen oder
gewerblichen Betrieben. Denn bis 1971 befand sich auf diesen Grundstücken die
Metallwarenfabrik E W, die dort u.a. eine Galvanisiereinrichtung unterhielt, und im
Anschluß daran bis 1979 ein Zweigbetrieb der Fa. H und By - Maschinen- und
Apparatebau -, durch den die Galvanisierungsanlage abgebaut und entsorgt
worden ist. Der Antragsteller, der auf dem östlich angrenzenden
Nachbargrundstück eine Textilfabrik - seit 1962 die K-As-H - betreibt, hat die
streitbefangenen Grundstücke 1978/79 zur Arrondierung des eigenen Betriebs
erworben; dieser Betrieb produziert nach der Verkehrsanschauung etwas
vollständig anderes als die bisher an dem betreffenden Standort tätigen Betriebe,
so daß deren Stillegung i.S.d. § 16 Abs. 2 Nr. 2 HAbfAG außer Frage steht (vgl.
Bickel, a.a.O., § 16, Rdnr. 13) und auch von den Beteiligten nicht in Zweifel
gezogen wird.
Aufgrund der bisher durchgeführten Untersuchungen ist der Senat ferner davon
überzeugt, daß in einem der beiden oder in beiden stillgelegten Betrieben so mit
Stoffen umgegangen wurde, daß Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit
i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 AbfG nicht auszuschließen sind. Nach dieser Vorschrift sind
Abfälle so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird,
insbesondere nicht dadurch, daß Gewässer, Boden und Nutzpflanzen schädlich
beeinflußt werden (§ 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AbfG). Auf dem Gelände der stillgelegten
Betriebe entnommene Grundwasser- und Bodenluftproben (vgl. die
Untersuchungsberichte des Instituts F vom 20. März 1987, vom 18. Mai 1987, vom
24. Juli 1987 und vom 9. September 1987) ergaben eine massive Grundwasser-
und Bodenverunreinigung mit Chlorkohlenwasserstoffen und eine Verseuchung
des Erdreichs mit Chrom. Da die auf den streitbefangenen Grundstücken
vorhandene Galvanisierungsanlage noch durch die Fa. H und B abgebaut und
entsorgt worden ist und da in dem Textilbetrieb des Antragstellers die
festgestellten Chemikalien und Schwermetalle seinen bisher unbestrittenen
Angaben zufolge nicht verwendet worden sind und verwendet werden, muß davon
ausgegangen werden, daß die Verunreinigungen auf dem früher erfolgten Umgang
mit den betreffenden Stoffen beruhen und daß dadurch das Grundwasser -
welches ein Gewässer ist (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 WHG) - und der Boden i.S.d. § 2 Abs.
1 S. 2 Nr. 3 AbfG schädlich beeinflußt worden sind.
Angesichts des Umfangs und des Grades der bisher festgestellten Kontamination
ist des weiteren ein hinreichender Verdacht zu bejahen, daß von den fraglichen
Altstandorten Auswirkungen ausgehen, die das Grundwasser und damit das Wohl
der Allgemeinheit wesentlich beeinträchtigen (vgl. § 16 Abs. 2 a.E. HAbfAG).
Wegen der insoweit relevanten Meßergebnisse einerseits und Referenzwerte
andererseits wird auf die im vorstehenden Absatz angeführten
Untersuchungsberichte und auf den betreffenden Teil der Gründe der
streitbefangenen Verfügung vom 27. Januar 1988 (vgl. dort S. 4 bis S. 5, 2. Abs.)
verwiesen.
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Sind mithin die streitbefangenen Grundstücke als altlastenverdächtige Flächen
i.S.d. § 16 Abs. 2 HAbfAG zu qualifizieren und demgemäß die vom Antragsgegner
herangezogenen wasserrechtlichen Bestimmungen auf den konkreten Sachverhalt
nicht mehr anwendbar, so hat dies darüber hinaus zur Folge, daß auch die
sachliche Zuständigkeit der unteren Wasserbehörde nicht mehr gegeben ist.
Dieser obliegt, wenn nichts anderes bestimmt ist, lediglich die Wahrnehmung der
Aufgaben nach dem Hessischen Wassergesetz (§ 94 Abs. 1 HWG). Aufgrund der
besonderen Vorschriften zur Altlastensanierung darf sie dagegen nicht
einschreiten, zumal § 27 Abs. 1 S. 1 HAbfAG insoweit eine ausdrückliche
Zuständigkeitsbestimmung darstellt und es an einer § 8 Abs. 2 S. 1 HENatG
entsprechenden Bestimmung, wonach neben der unteren Naturschutzbehörde
auch jede andere Behörde, deren Zuständigkeit gegeben ist, einzuschreiten hat,
hier gerade fehlt.
Die danach gegebenen Verfahrensfehler können auch nicht als unbeachtlich
angesehen werden. Ob § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG, wonach die
erforderliche Begründung mit heilender Wirkung nachträglich bis zum Abschluß des
Vorverfahrens gegeben werden kann, auch die hier in Betracht kommende
Fallkonstellation des Auswechselns der Begründung eines zunächst anders
begründeten Verwaltungsakts einschließt (vgl. zum Streitstand Kopp, VwVfG, 4.
Aufl. 1986, § 45, Rdnr. 19), braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden.
Denn eine nachträgliche Begründung unter Berücksichtigung der §§ 16 ff. HAbfAG
ist bis heute nicht gegeben worden, obgleich der frühere Berichterstatter des
Senats schon unter dem 20. Juni 1989 auf die fragliche Problematik hingewiesen
und das mit Blick auf § 27 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Nr. 5 HAbfAG zuständige
Regierungspräsidium D mehrfach umfassend Stellung genommen hat. Auch § 46
HVwVfG wird der Aufhebung der rechtswidrigen wasserbehördlichen Verfügung
vom 27. Januar 1988 im Hauptsacheverfahren höchstwahrscheinlich nicht
entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines nicht nach § 44
HVwVfG nichtigen Verwaltungsakts nicht allein deshalb beansprucht werden, weil
er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die
örtliche Zuständigkeit zustandegekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in
der Sache hätte getroffen werden können. Offenbleiben kann hier, ob die zu
Unrecht nach wasserrechtlichen Vorschriften erfolgte Begründung der Verfügung
vom 27. Januar 1988 überhaupt einen Verfahrensmangel i.S.d. § 46 HVwVfG
darstellt (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., § 46, Rdnr. 14). Denn ungeachtet dessen folgt
jedenfalls aus der besonderen Erwähnung der Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit im Gegenschluß, daß die Regelung des § 46 HVwVfG nicht auch für
Verstöße gegen Bestimmungen über die sachliche Zuständigkeit gilt (Kopp, a.a.O.,
§ 46, Rdnr. 16).
Ist mithin die wasserbehördliche Grundverfügung rechtswidrig und sind die
betreffenden Rechtsfehler auch nicht unbeachtlich und ist deshalb vom
beschließenden Senat die aufschiebende Wirkung des hiergegen erhobenen
Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO wiederherzustellen, so ist gleichzeitig
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Androhung der
Ersatzvornahme anzuordnen. Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dürfen
nämlich nur ergehen, wenn die zugehörige Grundverfügung vollstreckbar ist (§ 2
HessVwVG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.