Urteil des HessVGH vom 17.04.1996

VGH Kassel: ausgleichsabgabe, juristische person, elektrizität, unternehmen, abgabepflicht, energieversorgung, bundesamt, eigenverbrauch, stromlieferung, begriff

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 999/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 8 Abs 2 VerstromG 3, § 8
Abs 3 VerstromG 3
(Abgabepflicht nach VerstromG 3 § 8 Abs 2 und Abs 3 (sog
Kohlepfennig) - auch reine Verteilerunternehmen sind
abgabenpflichtig)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, eine
Ausgleichsabgabe (sogenannter Kohlepfennig) für das Jahr 1986 nach dem 3.
Verstromungsgesetz - 3. VerstrG - in der hier maßgeblichen Fassung der
Bekanntmachung vom 17. November 1980 (BGBl. I S. 2137) an die Beklagte zu
zahlen.
Die Klägerin bezieht seit 1975 von der B AG Strom, den sie teilweise selbst
verbraucht und teilweise an auf ihrem Betriebsgelände ansässige juristisch
selbständige Einrichtungen weiterleitet. Alle auf ihrem Betriebsgelände
befindlichen Gebäude und Anlagen sind Eigentum der Klägerin. Ein Teil dieser
Gebäude und Anlagen wird im Auftrag der Klägerin von rechtlich selbständigen
Betriebsführungsgesellschaften genutzt, weitere Gebäude und Anlagen von
Instituten der Europäischen Gemeinschaft, der Bundesforschungsanstalt für
Lebensmittelfrischhaltung und von einem Fachinformationszentrum Energie,
Physik, Mathematik GmbH. Gegenüber den auf ihrem Betriebsgelände befindlichen
rechtlich selbständigen Einrichtungen hat sich die Klägerin verpflichtet, die
erforderlichen Versorgungs- und Infrastrukturleistungen, insbesondere die
Energieversorgung, zu erbringen. Die Klägerin verfügt über eine eigene
Transformatorenstation, in der der B -Strom von 110 KV auf 20 KV umgeformt
wird. Von dieser Station aus werden die Einrichtungen der Klägerin und auch die
übrigen auf ihrem Betriebsgelände befindlichen Betriebsführungsgesellschaften
und sonstigen Institutionen mit Strom versorgt. Die Weiterleitung des Stromes
wurde der Klägerin von der B AG gestattet mit der Maßgabe, daß
"bei einer Weiterverrechnung die Durchschnittspreise, die der Kunde (KFK) auf der
Grundlage dieses Vertrages an das BW bezahlt, lediglich um einen angemessenen
Zuschlag für Verluste, Verteilung und Verwaltung überschritten werden dürfen".
Durch Schätzungsbescheid vom 29. Februar 1988 setzte das Bundesamt für
Wirtschaft die Ausgleichsabgabeschuld der Klägerin für das Jahr 1986 zunächst auf
60.093,76 DM fest. Dem am 5. April 1988 (Dienstag nach Ostern) eingelegten
Widerspruch der Klägerin half das Bundesamt durch den Festsetzungsbescheid
vom 5. Oktober 1988 teilweise ab und setzte die Abgabeschuld für das Jahr 1986
auf 29.038,15 DM fest. Im übrigen wies es den Widerspruch mit
Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1989 - durch eingeschriebenen Brief zur Post
gegeben am 26. Mai 1989 - zurück. In den Gründen führte das Bundesamt aus, die
Klägerin sei als Energieversorgungsunternehmen, das Endverbraucher mit
Elektrizität beliefere, Abgabeschuldner im Sinne des 3. Verstromungsgesetzes. Als
Energieversorgungsunternehmen im Sinne des 3. Verstromungsgesetzes seien
nicht nur Elektrizitätserzeuger- und -verteilerunternehmen, sondern auch reine
Elektrizitätsverteilerunternehmen anzusehen. Durch die Weiterlieferung des
Stromes seien auch Erlöse erzielt worden, da die Klägerin einen Kostenausgleich
für die Weiterlieferung der Elektrizität erhalte.
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Hiergegen hat die Klägerin am 27. Juni 1989 Klage zum Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main erhoben. Sie hat geltend gemacht, sie leite Strom eines
anderen Energieversorgungsunternehmens lediglich weiter und sei daher nicht
Schuldnerin der Ausgleichsabgabe. Als Abgabeschuldnerin komme allein die
Badenwerk AG in Betracht, die für die gesamte Strommenge die fällige Abgabe
auch gezahlt habe. Im übrigen seien nur "Erlöse" abgabepflichtig, die sie jedoch
nicht erzielt habe. Entsprechend dem Stromversorgungsvertrag mit der B AG
habe sie lediglich einen angemessenen Zuschlag für ihre eigenen Dienstleistungen
- Verteilung und Verwaltung - und für Verluste von den belieferten Einrichtungen
erhoben. Die Weiterleitung von Elektrizität für den Mehrzweckforschungsreaktor
der Kernkraftwerk-Betriebsgesellschaft mbH Karlsruhe, für die kompakte
natriumgekühlte Kernreaktoranlage dieser Gesellschaft sowie für die
Wiederaufarbeitungsanlage Karlsruhe-Betriebsgesellschaft mbH stellten
Eigenverbrauch dar, weil die Klägerin Eigentümerin dieser Anlagen und
Mitinhaberin der atomrechtlichen Betriebsgenehmigungen sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Schätzbescheid der Beklagten vom 29. Februar 1988 für das
Veranlagungsjahr 1986 in der Fassung des Festsetzungsbescheides vom 5.
Oktober 1988 und den Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 1989 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, entscheidend für die Heranziehung der Klägerin sei die
Lieferung von Elektrizität unmittelbar an Endverbraucher. Die Abgabepflicht der B
AG schließe eine Heranziehung der Klägerin nicht aus, weil Bemessungsgrundlage
der Abgabe sämtliche aus der Stromlieferung erzielten Erlöse einschließlich der
durch die Weitergabe des Stromes von der Klägerin an die auf ihrem
Betriebsgelände befindlichen Unternehmen erzielten Mehrerlöse seien. § 2
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG - besage nichts anderes, zumal nach Absatz 2
dieser Vorschrift auch Unternehmen, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb
öffentliche Energieversorgung betreiben, als Energieversorgungsunternehmen
anzusehen seien. Der Annahme, daß die Klägerin durch die Weiterlieferung des
Stromes einen Erlös erziele, stehe nicht entgegen, daß sie hierdurch lediglich
einen Kostenersatz erlange. Auch der bloße Ersatz von Kosten sei als Entgelt für
die Lieferung von elektrischer Energie anzusehen. Auch dieser Erlös unterliege der
Ausgleichsabgabe.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28. Februar 1991
abgewiesen und in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, die Abgabepflicht
der Klägerin ergebe sich aus § 8 Abs. 2 Satz 1 3. VerstrG. Die Klägerin sei im Sinne
dieser Vorschrift, die unter Heranziehung des § 2 Abs. 2 EnWG zu interpretieren
sei, ein Energieversorgungsunternehmen. Nach § 2 Abs. 2 EnWG seien
Energieversorgungsunternehmen ohne Rücksicht auf Rechtsformen und
Eigentumsverhältnisse alle Unternehmen und Betriebe, die andere mit elektrischer
Energie oder Gas versorgten oder Betriebe dieser Art verwalteten (öffentliche
Energieversorgung). Diese Voraussetzungen erfülle die Klägerin dadurch, daß sie
die auf ihrem Betriebsgelände ansässigen selbständigen juristischen Personen mit
Strom beliefere. Auch derjenige, der Strom lediglich weiterleite, unterliege der
Abgabepflicht des § 8 Abs. 2 3. VerstrG, wenn er gegenüber dem Endverbraucher
eine Versorgungsfunktion übernommen habe, die ihn zur Stromlieferung
berechtige und verpflichte und den Endverbraucher von seiner Stromlieferung
abhängig mache. Dies sei hier der Fall. Von einem
Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG könne nicht erst
dann die Rede sein, wenn eine Vielzahl von Endverbrauchern versorgt werde.
Vielmehr sei eine "Versorgung anderer" im Sinne dieser Bestimmung bereits dann
gegeben, wenn ein anderer versorgt werde. Auch den Gesetzesmaterialien könne
nicht entnommen werden, daß weiterleitende Unternehmen von der Abgabepflicht
befreit sein sollten. Zwar sei es Absicht des Gesetzgebers gewesen, den
Stromhandel durch die Erhebung der Abgabe nicht zu stören. Dies habe aber nicht
durch eine Freistellung weiterleitender Unternehmen, sondern vielmehr dadurch
erreicht werden sollen, daß die Abgabe erst am Ende der Lieferkette, nämlich bei
der Lieferung an den Endverbraucher, anfalle (BTDrucks. 7/1991 S. 15). Nur die
Anerkennung der Abgabenpflicht der Klägerin ermögliche die Verwirklichung der
gesetzgeberischen Absicht, den vollen vom Endverbraucher zu zahlenden
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gesetzgeberischen Absicht, den vollen vom Endverbraucher zu zahlenden
Strompreis einschließlich aller angefallenen Kostenbestandteile zum
Anknüpfungspunkt der Abgabe zu machen. Es unterliege nicht der
Gestaltungsfreiheit der Strombezieher, durch einen "Sammelbezug" von Strom
tatsächlich anfallende Verteilungskosten aus der Abgabenberechnung
herauszuhalten und hierdurch die Abgabenbelastung zu reduzieren.
Der Veranlagungsbescheid sei auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Bei den
zugrundegelegten Strommengen handele es sich nicht um den Eigenverbrauch
der Klägerin, sondern lediglich um den weitergeleiteten Strom. Aus diesen
Lieferungen habe die Klägerin einen Erlös im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 3.
VerstrG erzielt. Zur Bestimmung des Erlöses sei auf den Gegenwert abzustellen,
den der Stromlieferant für die Lieferung der Elektrizität erhalte. Der Abgabe solle
nicht allein der Gewinn aus der Stromlieferung zugrundegelegt werden, sondern
der tatsächlich erlangte Gegenwert einschließlich aller Kostenbestandteile.
Dementsprechend sei es unerheblich, wenn ein Stromlieferant durch die Lieferung
keine Gewinne erziele, sondern lediglich einen Kostenersatz erhalte.
Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg einwenden, die von ihr weitergelieferte
Strommenge sei bereits anläßlich ihrer Belieferung durch die Badenwerk AG mit
einer Ausgleichsabgabe belegt worden. Die erhobene Ausgleichsabgabe stehe der
angefochtenen Veranlagung nicht entgegen, weil die Klägerin einen
weitergehenden Erlös erzielt habe, der von der erhobenen Abgabe noch nicht
erfaßt gewesen sei. Der Veranlagungsbescheid beziehe sich lediglich auf diesen
zusätzlichen Erlös, so daß eine doppelte Veranlagung desselben Erlöses nicht
gegeben sei.
Gegen dieses der Klägerin am 18. März 1991 zugestellte Urteil richtet sich die am
16. April 1991 eingegangene Berufung der Klägerin. Die Klägerin macht geltend,
aus dem Sinn des 3. Verstromungsgesetzes, einen wirtschaftlichen Ausgleich
zwischen solchen Unternehmern, die überwiegend kostengünstige Einsatzenergien
zur Verfügung haben, und denjenigen, die die kostenungünstigere Steinkohle zur
Elektrizitätsversorgung verwendeten, herbeizuführen, ergebe sich, daß der Begriff
"Elektrizitätsversorgungsunternehmen" im Sinne von § 8 Abs. 2 3. VerstrG nur auf
Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft anzuwenden sei. Die Klägerin gehöre nicht
zu den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft, die Elektrizität an Endverbraucher
lieferten. Sie leite Elektrizität lediglich weiter. Wäre die Auffassung des
Verwaltungsgerichts richtig, so hätte dies zur Folge, daß auch Einrichtungen zur
Weitergabe von Strom auf Campingplätzen oder zur Versorgung einer Baustelle
durch Anzapfen bereits vorhandener Stromquellen oder zur Versorgung von
Ständen auf einem Wochenmarkt zu den abgabepflichtigen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gerechnet werden müßten. Dies sei nicht
der mit dem 3. Verstromungsgesetz verfolgte gesetzgeberische Zweck. Auch bei
dem weiterverteilten Strom handele es sich um Eigenverbrauch der Klägerin. Die
auf ihrem Betriebsgelände tätigen Firmen und Institutionen nähmen lediglich
Forschungsaufgaben im Auftrag der Klägerin und im Rahmen mit ihr abgestimmter
Versuchs- und Betriebsprogramme vor. Soweit eine Kostenverrechnung mit den
Betreibern der Versuchsanlagen aus Gründen des Haushaltsrechts stattfinde, sei
die Klägerin verpflichtet, im Rahmen des Aufwendungsersatzes diese Kosten zu
tragen, wenn diese nicht durch andere Einkünfte der Partnereinrichtungen gedeckt
seien. Sie erziele auch keine Erlöse im Sinne von § 8 Abs. 3 Ziff. 1 3. VerstrG. Sie
erhebe lediglich eine kostendeckende Umlage für die Vorhaltung, Wartung und den
Betrieb ihrer Netzeinrichtungen, Transformatoren etc. und für etwaige Verluste.
Nach Ziffer 3.1 des vom Bundesamt für Wirtschaft herausgegebenen Merkblatts
über die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem 3. Verstromungsgesetz
(Stand: 1.10.1979) seien gesondert in Rechnung gestellte Beträge für
Stromanschlußkosten, Baukostenzuschüsse, Entgelte für die mietweise
Überlassung von Transformatoren und dergleichen keine Gegenleistung für
Elektrizitätslieferungen an Endverbraucher.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 1991
abzuändern und den Schätzbescheid der Beklagten vom 29. Februar 1988 in der
Fassung des Festsetzungsbescheides vom 5. Oktober 1988 und des
Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1989 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und tritt der Auffassung der
Klägerin, der Stromverbrauch der rechtlich selbständigen und von der Klägerin
belieferten Einrichtungen sei "Eigenverbrauch", entgegen.
Die die streitigen Festsetzungsbescheide betreffenden Behördenakten (1 Hefter)
wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird
auf die vorgenannten Behördenakten sowie die gewechselten Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung ist unbegründet. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid des
Bundesamtes für Wirtschaft vom 5. Oktober 1988 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. Mai 1989, durch den der Schätzbescheid vom
29.2.1988 abgeändert und die Ausgleichsabgabeschuld für das Jahr 1986 auf
29.038,15 DM festgesetzt wurde, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in
ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des hier streitigen Kohlepfennigs ist § 8 Abs. 2
und 3 des 3. Verstromungsgesetzes in der Fassung vom 17. November 1980 -
BGBl. I S. 2138 -. Hiernach sind Schuldner der Ausgleichsabgabe die
Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Elektrizität an Endverbraucher im
Geltungsbereich dieses Gesetzes liefern, sowie Eigenerzeuger von Elektrizität,
soweit sie diese selbst verbrauchen.
Der Erhebung der Ausgleichsabgabe steht hier der Beschluß des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 - BVerfGE 91, 186 ff. - , durch
den die Unvereinbarkeit des § 8 3. VerstromG (Fassung 1980) mit dem
Grundgesetz festgestellt wurde, nicht entgegen. Denn das
Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung die Weitergeltung
des § 8 3. VerstromG bis zum 31. Dezember 1995 angeordnet, um dem mit Hilfe
der Ausgleichsabgabe verfolgten Konzept der Steinkohleverstromung nicht
unvermittelt die Grundlage zu erziehen. Dies bedeutet, daß die Ausgleichsabgabe,
die nach dem Dritten Verstromungsgesetz für Zeiträume bis zum 31. Dezember
1995 zu zahlen ist, weiterhin erhoben werden darf.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin als
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 3. VerstrG
anzusehen ist, das Elektrizität an andere Endverbraucher im Geltungsbereich des
3. Verstromungsgesetzes liefert. In den Richtlinien zur Durchführung des 3.
Verstromungsgesetzes vom 19. Dezember 1980 (BAnz. Nr. 8 vom 14. Januar
1981) in der Fassung der Änderungsrichtlinien vom 29. März 1985 (BAnz. Nr. 69)
heißt es unter Ziffer 10.1: "Die Abgrenzung zwischen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Eigenerzeugern richtet sich nach § 2
des Energiewirtschaftsgesetzes. Danach sind
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des 3. Verstromungsgesetzes und
dieser Richtlinien ohne Rücksicht auf Rechtsformen und Eigentumsverhältnisse alle
Unternehmen und Betriebe, die andere (einen oder mehrere) mit Elektrizität
versorgen oder Betriebe dieser Art verwalten (öffentliche Energieversorgung).
Unternehmen und Betriebe, die nur teilweise oder im Nebenbetrieb öffentliche
Energieversorgung betreiben, gelten insoweit als
Energieversorgungsunternehmen. Ein anderer wird dann versorgt, wenn die
Elektrizität an eine andere rechtlich selbständige, natürliche oder juristische
Person geliefert wird". Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, daß die
Klägerin diese Voraussetzungen dadurch erfüllt, daß sie die auf ihrem
Betriebsgelände ansässigen selbständigen juristischen Personen mit Strom
beliefert. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts
in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil verwiesen, denen der Senat folgt (§
130 b VwGO).
Die im Berufungsverfahren hiergegen von der Klägerin erhobenen Einwände sind
nicht geeignet, die Erhebung der streitigen Abgabe nach § 8 des 3.
Verstromungsgesetzes als rechtswidrig erscheinen zu lassen. Der Begriff der
Versorgungsunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 EnWG, der mit demjenigen der
Versorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 3. VerstrG gleichzusetzen ist,
ist nicht auf natürliche oder juristische Personen beschränkt, die sich der
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ist nicht auf natürliche oder juristische Personen beschränkt, die sich der
Erzeugung und Verteilung von Energie widmen. Vielmehr gehören auch solche
Betriebe hierher, die andere Aufgaben haben (Eiser/Riederer/Obernolte/Danner,
Energiewirtschaftsrecht, Kommentar, Stand: Mai 1994, § 2 EnWG Erläuterung 4).
Dabei ist ausreichend, wenn e i n anderer mit Energie versorgt wird. Ein anderer
wird dann versorgt, wenn die Energie von einem Rechtssubjekt auf ein anderes
juristisch selbständiges Rechtssubjekt übergeht. Hierher gehört auch der Fall, daß
eine Aktiengesellschaft, eine GmbH, eine Genossenschaft oder eine sonstige
juristische Person ihre Gesellschafter oder Mitglieder versorgt
(Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, Energiewirtschaftsrecht, a.a.O.). Auch die
Versorgung im Konzernverhältnis, also rechtlich selbständiger
Tochtergesellschaften durch die Obergesellschaft oder die Versorgung zwischen
den Tochtergesellschaften untereinander ist Versorgung anderer im Sinne des § 2
Abs. 2 EnWG (Eiser/Riederer/Obernolte/Danner, a.a.O.). Erst recht muß dies dort
gelten, wo es sich bei den belieferten selbständigen juristischen Personen nicht um
Tochtergesellschaften handelt.
Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob Betreiber von Campingplätzen oder
von Wochenmärkten mit Einzelanschlüssen für die jeweiligen Standplätze zu den
abgabepflichtigen Versorgungsunternehmen i.S.d. § 8 Abs. 2 3. VerstrG gehören,
ist für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich. Maßgeblich für
die Abgabepflicht der Klägerin ist, daß sie die öffentliche Energieversorgung für die
auf ihrem Betriebsgelände ansässigen rechtlich selbständigen Einrichtungen
übernommen hat, die anderenfalls von der B AG oder einem sonstigen
Elektrizitäts- Versorgungsunternehmen hätte sichergestellt werden müssen.
"Öffentliche" Energieversorgung besagt, daß grundsätzlich jedermann Zugang zur
Versorgung haben soll (Eiser/Riederer/Obernolte /Danner, a.a.O., § 2 EnWG, Rdnr.
5).
Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. Januar 1995 - 11 C 8.93 -
(Buchholz, 451.175 Nr. 5 3. VerstrG) zu § 4 Abs. 2 und 3 des 3.
Verstromungsgesetzes 1974 ausgeführt hat, knüpft der Begriff der "Lieferung" an
den faktischen Transfer von Strom unmittelbar vom
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Endverbraucher an, so daß es für die
Entstehung der Abgabeschuldnerschaft maßgeblich auf die tatsächlichen
Verhältnisse zwischen diesen beiden Rechtssubjekten ankommt. Belastungsgrund
ist nicht die unternehmerische Tätigkeit der Stromerzeugung oder der
Verstromung von Kohle, sondern die Nachfrage des Verbrauchers. Unerheblich für
die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Lieferung" ist daher, auf welcher
Rechtsgrundlage und aus welchem Grunde das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen an den Endverbraucher Strom geliefert hat.
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Ausgleichsabgabe sind nach dem
vorgenannten Urteil die aus der Lieferung von Elektrizität an Endverbraucher
erzielten Erlöse. Dazu gehören sämtliche Gegenleistungen in Form von Entgelten
oder geldwerten Leistungen für Stromlieferungen an Endverbraucher. Absicht des
Gesetzgebers ist es, grundsätzlich jeden Stromverbrauch der Abgabepflicht zu
unterwerfen.
Diese Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zu § 4 Abs. 2 und 3 des 3.
Verstromungsgesetzes 1974, denen sich der Senat anschließt, müssen auch für §
8 Abs. 2 und 3 des 3. Verstromungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17.11.1980 gelten, da § 8 Abs. 1 bis 3 3. VerstrG vom 17.11.1980 mit § 4
Abs. 1 bis 3 3. VerstrG 1974 mit Ausnahme von § 8 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2
Satz 2 3. VerstrG (hier nicht einschlägig) wortgleich übereinstimmt.
Die Abgabepflicht der Klägerin entfällt hiernach weder deshalb, weil die Versorgung
der auf ihrem Betriebsgelände ansässigen selbständigen juristischen Personen mit
Strom keine Lieferung von Elektrizität durch ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 8 Abs. 2 3. VerstrG 1980
wäre, noch deshalb, weil es sich bei den von der Klägerin erhobenen Zuschlägen
zu den von der Badenwerk AG in Rechnung gestellten Beträgen nicht um "Erlöse"
im Sinne des § 8 Abs. 3 Ziffer 1 des 3. Verstromungsgesetzes 1980 handelte.
Ziffer 3.1 des Merkblattes vom 1. Oktober 1979, auf das die Klägerin sich beruft,
besagt für Fälle der vorliegenden Art nichts Gegenteiliges.
Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, daß ihre Heranziehung zu
Ausgleichsabgaben für den weitergeleiteten Strom im Ergebnis zu einer doppelten
Belastung dieses Stromes mit Abgaben nach dem Dritten Verstromungsgesetz
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Belastung dieses Stromes mit Abgaben nach dem Dritten Verstromungsgesetz
führe, weil bereits die Badenwerk AG mit einer Ausgleichsabgabe für den
gesamten an die Klägerin gelieferten Strom belastet worden ist. Zutreffend haben
die Beklagte und auch das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die in dem
angefochtenen Bescheid enthaltene Veranlagung der Klägerin sich ausschließlich
auf den zusätzlichen Erlös bezieht, den die Klägerin für den weitergeleiteten Strom
von ihren Abnehmern verlangt hat und nicht auf den Gesamtpreis für diesen
Strom, der sich zusammensetzte aus dem von der B AG in Rechnung gestellten
Preis und den Aufschlägen der Klägerin für Verluste, Verteilung und Verwaltung.
Aus dem angefochtenen Bescheid und dessen Anlagen geht hervor, daß die
Klägerin entsprechend dem Sonderverfahren II Ziff. 4.1.4.2 des Merkblattes des
Bundesamtes für Wirtschaft über die Erhebung der Ausgleichsabgabe nach dem
Dritten Verstromungsgesetz (Stand: 1. Oktober 1979) zu Ausgleichsabgaben
herangezogen worden ist. Ziffer 4.1.4.2 sieht vor, daß das Liefer-EVU (hier die
Badenwerk AG) die Ausgleichsabgabe auf die Erlöse entrichtet, die es aus
Elektrizitätslieferungen an den Empfänger (hier die Klägerin) im
Veranlagungszeitraum erzielt hat, unabhängig von der Höhe der durch den
Empfänger an Endverbraucher weitergeleiteten Elektrizitätsmengen. Der
Empfänger kann seinerseits bei der eigenen Abgabeschuld die anteilsmäßige
Ausgleichsabgabe absetzen, die ihm für die weitergeleiteten Elektrizitätsmengen
vom Liefer-EVU bereits in Rechnung gestellt wurde. Dementsprechend ist im
vorliegenden Fall verfahren worden. Eine Doppelbelastung der vom
Endverbraucher zu zahlenden Vergütung für den Strombezug mit
Ausgleichsabgaben findet bei dieser Berechnungsweise nicht statt.
Die Berufung der Klägerin kann daher keinen Erfolg haben.
Nach § 154 Abs. 2 VwGO hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar (§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708
Nr. 10, 711 ZPO).
Die Revision wird zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
(§ 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO). Die grundsätzliche Bedeutung sieht der Senat darin,
daß bisher keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage
ergangen ist, ob Schuldner der Ausgleichsabgabe nach § 8 Abs. 2 3. VerstrG
(Fassung 1980) auch solche Unternehmen sind, die Elektrizität von einem
Stromerzeuger beziehen, diese Elektrizität teilweise weiterleiten an auf ihrem
Betriebsgelände ansässige rechtlich selbständige andere Unternehmen und von
diesen für den weitergeleiteten Strom zusätzlich zu dem an den Erzeuger
gezahlten Strompreis lediglich einen Zuschlag für Verluste, Kosten und Verwaltung
erheben. Obwohl § 8 Abs. 2 3. VerstrG (1980) bei Stromlieferungen seit dem 1.
Januar 1996 nicht mehr anwendbar ist, ist die grundsätzliche Bedeutung der
vorgenannten Rechtsfrage nicht entfallen. Zwischen den Beteiligten ist nämlich die
Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe für weitergeleiteten
Strom für zahlreiche weitere Jahre seit 1975 streitig. Darüber hinaus sind
Rechtsstreitigkeiten gleicher Art zwischen der Beklagten und anderen
Unternehmen, die Strom lediglich weiterleiten, noch unentschieden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.