Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: gefahr, polizei, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, beseitigungsverfügung, bauherr, mangel, beiladung
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
IV OE 108/67
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Einzelfall einer wegen der Gefahr des Entstehend einer Splittersiedlung und wegen
des Abweichens vom Flächennutzungsplan unzulässigen Außenbereichsbebauung.
2. Zur Frage, ob Polizei- und Ordnungspflichten auf die Erben des Pflichtigen übergehen.
3.Eine bauaufsichtsbehördliche Beseitigungsverfügung, durch die ein Bauherr zum
Abbruch aufgefordert wird, obwohl das von ihm errichtete Bauwerk als wesentlicher
Grundstücksbestandteil in das Eigentum eines anderen gelangt ist, der weder mit der
Beseitigung einverstanden ist noch sie auf Grund eines vollstreckbaren Titels zu dulden
hat, ist rechtswidrig (s. Rspr. des Sen.). Wird die Verfügung von dem Adressaten
angefochten, so wird der ihr anhaftende Mangel durch die Beiladung des
Grundstückseigentümers im Verwaltungsstreitverfahren nicht ausgeräumt (abw. von
BVerwG, Urt. v. 14.01.1966, NJW 1966, 610 = DVBl 1966, 792).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.