Urteil des HessVGH vom 27.07.1993

VGH Kassel: kosten für unterkunft und verpflegung, dringender fall, psychotherapeutische behandlung, sanatorium, anerkennung, versäumnis, beihilfe, aufenthalt, form, ferien

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 2130/90
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 3 BhV HE vom
18.12.1979, § 14 Abs 3 BhV
HE vom 18.12.1979
(Eingeschränkte Beihilfeansprüche des Beamten bei
Abweichung vom amtsärztlichen Therapievorschlag und
von dem in der Voranerkennung bezeichneten
Behandlungsort)
Tatbestand
Die 1953 geborene, Anfang 1989 als Studienrätin in den Ruhestand versetzte
Klägerin begehrt noch eine Beihilfe zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung
in Höhe von 5.195,00 DM, die sie für einen Aufenthalt vom 10. Juni bis 23. Juli 1984
im Kursanatorium Schloß W der Dr. S GmbH in L -T aufzuwenden hatte.
Im März 1984 schlug der die Klägerin damals behandelnde Internist, Prof. Dr. K.
vom Klinikum der P -Universität M - wegen Verschlechterung ihres allgemeinen
Gesundheitszustands eine möglichst umgehend durchzuführende Kurbehandlung
vor. Durch amtsärztliches Zeugnis vom 18. April 1984 wurde dem für die
Voranerkennung der Beihilfefähigkeit einer Sanatoriumsbehandlung der Klägerin
zuständigen Regierungspräsidenten in G (Beihilfestelle) nach Rücksprache mit den
behandelnden Ärzten empfohlen, entsprechend dem (konkretisierten) Vorschlag
von Prof. Dr. K. eine vierwöchige Behandlung "im Sanatorium für
psychosomatische Erkrankungen in H" zu gewähren. Diese unbedenklich bis zu
den nächsten Ferien aufzuschiebende Behandlung erscheine als die einzig
sinnvolle Maßnahme zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit; allerdings
bestünden aufgrund der Äußerungen der Patientin zu einem früheren
Sanatoriumsaufenthalt Zweifel, ob sie sich dieser Behandlung unterziehen werde.
Durch an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 30. April 1984 erkannte daraufhin
die Beihilfestelle "die Aufwendungen für eine Sanatoriumsbehandlung
einschließlich der Beförderungskosten nach H" als beihilfefähig in den Grenzen der
Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO - in der Fassung vom 18. Dezember
1979 (GVBl. 1980 I S. 22) an. Tatsächlich unterzog sich die Klägerin, die bereits
seit mehreren Monaten dienstunfähig erkrankt war, ab dem 10. Juni 1984 in T einer
Fastentherapie; die hessischen Sommerferien begannen erst am 12. Juli 1984.
Auf ihren am 1. Oktober 1984 eingegangenen Antrag gewährte der
Regierungspräsident in G der Klägerin eine Beihilfe nur zu einem Teil der geltend
gemachten Aufwendungen; die schon vor dem 1. Oktober 1983 entstandenen
Aufwendungen erkannte er ebensowenig als beihilfefähig an wie die vom
Kursanatorium Schloß W - in Rechnung gestellten Unterkunfts- und
Verpflegungskosten. Hiergegen wandte die Klägerin ein, sie habe den ihr
unbekannten Begriff "H", zumal ihr auch keine bestimmte Klinik oder spezifische
Behandlung genannt worden sei, als Hinweis auf eine Erstattung nur der halben
Kosten mißverstanden und angenommen, sie könne sich ohne beihilferechtliche
Nachteile in irgendeinem (anerkannten) Sanatorium behandeln lassen.
Unter dem 13. Dezember 1984 äußerte sich die Amtsärztin auf Anfrage der
Beihilfestelle dahin, daß die als Voraussetzung für eine volle Dienstfähigkeit als
notwendig erachtete psychotherapeutische Behandlung, die noch über einen
längeren Zeitraum habe fortgesetzt werden sollen, von der Patientin mit dem
Aufenthalt in T nicht eingeleitet worden sei. Durch mit einer Rechtsmittelbelehrung
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Aufenthalt in T nicht eingeleitet worden sei. Durch mit einer Rechtsmittelbelehrung
versehenen Bescheid vom 29. Januar 1985 entschied der Regierungspräsident in G
daraufhin, daß es bei der Beihilfefestsetzung vom 11. Oktober 1984 bleibe.
Den hiergegen am 13. Februar 1985 eingelegten, mit Schriftsatz vom 3. Juni 1985
näher begründeten Widerspruch wies der Hessische Kultusminister durch
Widerspruchsbescheid vom 1. (zugestellt am 5.) August 1985 als unbegründet
zurück.
Am 16. August 1985 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage mit
im wesentlichen folgender Begründung erhoben: Zu Unrecht lege die Beihilfestelle
zugrunde, Prof. Dr. K. habe seinerzeit eine psychotherapeutische Behandlung in B
H empfohlen; in Wahrheit habe er Ischia als Behandlungsort ins Gespräch gebracht
und nach erneuter Besprechung geraten, eine Fastentherapie in T zu beginnen.
Mit einem Beginn der Sanatoriumsbehandlung erst in den Sommerferien sei sie
nicht einverstanden gewesen; nachdem ein früherer Behandlungsbeginn dann
doch noch - fernmündlich - genehmigt worden sei, habe sie angenommen, auf S W
die dort angebotene Fastentherapie aufnehmen zu können. Außerdem würden
dort durchaus auch psychosomatische Erkrankungen mitbehandelt; jedenfalls sei
die Auffassung, bei der Klinik Dr. S handele es sich um keine psychotherapeutische
Einrichtung, in dieser Form nicht haltbar. Bei ihr, der Klägerin, lägen im übrigen die
Voraussetzungen für eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit nach §
14 Abs. 4 HBeihVO vor. Das Versäumnis einer rechtzeitigen Voranerkennung der
Sanatoriumsbehandlung in T sei nämlich auf dem Hintergrund ihres damaligen
gesundheitlichen Zustandes und der mißverständlichen Formulierung der
Beihilfestelle entschuldbar. Der auf Schloß W bei ihr erzielte Behandlungserfolg sei
nicht in Zweifel zu ziehen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 29. Januar 1985 sowie den
Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 1. August 1985
aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr, der Klägerin, Beihilfeleistungen
im beantragten Umfang (laut Beihilfeantrag vom 27./28. September 1984) zu
gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
und in Ergänzung der angegriffenen Entscheidungen näher ausgeführt, weder sei
eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit der durch die Fastentherapie in
Travemünde verursachten Aufwendungen ergangen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
HBeihVO) noch habe ein dringender Fall im Sinne des Satzes 4 dieser Vorschrift
vorgelegen noch seien schließlich die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 HBeihVO
erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 9. Mai 1990 abgewiesen
und sich im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen;
insbesondere sei das Versäumnis der erforderlichen Voranerkennung der
Beihilfefähigkeit des Sanatoriumsaufenthalts in T nicht entschuldbar, nachdem ein
Anerkennungsverfahren für einen entsprechenden Aufenthalt in B H kurz vorher
stattgefunden habe.
Gegen dieses ihr am 21. Juni 1990 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16. Juli
1990 Berufung zunächst mit dem Antrag eingelegt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihrem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
Mit Schriftsatz vom 31. Mai 1991 hat sie ausgeführt, die Berufung betreffe nur
noch die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die Sanatoriumsbehandlung.
Insoweit habe das Verwaltungsgericht verkannt, daß nach den gesamten
tatsächlichen Umständen ein dringender Fall im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4
HBeihVO vorgelegen habe, da damals ihre sofortige Einlieferung zur stationären
Sanatoriumsbehandlung geboten gewesen sei. Überdies müsse das Versäumnis
der Voranerkennung der in T durchgeführten Behandlung als nach § 14 Abs. 3
HBeihVO entschuldbar angesehen werden, weil die Beihilfestelle selbst maßgeblich
zu den seinerzeit bei ihr bestehenden Mißverständnissen beigetragen habe.
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Die Klägerin beantragt nunmehr,
unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel
vom 9. Mai 1990 den Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 29. Januar
1985 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Kultusministers vom 1.
August 1985 insoweit aufzuheben, als sie die in der Zeit vom 10. Juni bis 23. Juli
1984 entstandenen Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Kursanatorium
Schloß W der Dr. S GmbH in L -T von zusammen 5.195,00 DM betreffen, und den
Beklagten zu verpflichten, die vorgenannten Kosten noch als beihilfefähig
anzuerkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, die Klägerin sei von
vornherein mit der amtsärztlich für notwendig gehaltenen psychosomatischen
Behandlung in B H nicht einverstanden gewesen und habe sich deshalb ganz
bewußt bei dem Sanatorium in T angemeldet, ohne vorher noch mit der
Festsetzungsstelle Kontakt aufzunehmen. Hätte sich die Klägerin der genehmigten
- übrigens weitaus teureren - Behandlung unterzogen, wäre es voraussichtlich in
der Folgezeit nicht notwendig geworden, sie, wie tatsächlich geschehen, von
August 1987 bis April 1988 stationär psychotherapeutisch zu behandeln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Parteivorbringens wird
auf die bei Gericht eingereichten Schriftsätze sowie den Inhalt der die Klägerin
betreffenden Beihilfeakten der Regierungspräsidenten in G und K (2 Hefte)
verwiesen, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind.
Mit Schriftsätzen vom 3. Februar und 6. April 1993 haben sich die Beteiligten mit
einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle des Senats gemäß § 87 a
Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich der erst nach Ablauf der Jahresfrist
des § 4 Abs. 11 Satz 1 HBeihVO (in der hier noch anzuwendenden Fassung vom
18. Dezember 1979, GVBl. 1980 I S. 17, 22, 72) geltend gemachten
Aufwendungen mit Schriftsatz vom 31. Mai 1991 - sinngemäß - zurückgenommen
hat, ist das Berufungsverfahren insoweit mit der sich aus § 155 Abs. 2 VwGO
ergebenden Kostenfolge einzustellen (§§ 125 Abs. 1, 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO).
Die Berufung erweist sich, soweit sie danach von der Klägerin noch
aufrechterhalten wird, als zulässig, sie bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das
Verwaltungsgericht hat die Klage insgesamt zu Recht als unbegründet
abgewiesen. Die nunmehr allein noch in Rede stehenden Aufwendungen für
Unterkunft und Verpflegung im Kursanatorium Schloß W der Dr. S GmbH in L -T
von zusammen 5.195,00 DM sind mangels erforderlicher Voranerkennung (§ 4
Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBeihVO) nicht beihilfefähig; die weiteren der Klägerin dort
entstandenen notwendigen Aufwendungen (§ 4 Abs. 3 Satz 5 i. V. m. § 5 Nr. 1, 5, 7
bis 9 HBeihVO) sind im übrigen unstreitig als beihilfefähig anerkannt worden.
Ferner ist von der Klägerin ein Antrag auf Anerkennung auf Beihilfefähigkeit wegen
eines dringenden Falles im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 4 HBeihVO nicht unverzüglich
nachgeholt worden. Schließlich ist der Klägerin die beantragte Beihilfe nicht nach §
14 Abs. 3 HBeihVO zu gewähren, weil das Versäumnis der Voranerkennung der in
L -T statt in B H - zudem noch in Form einer Fasten- statt einer Psychotherapie -
durchgeführten Sanatoriumsbehandlung nicht gemäß § 14 Abs. 3 HBeihVO
entschuldbar ist. All dies hat bereits das Verwaltungsgericht im angefochtenen
Urteil zutreffend dargelegt. Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen
Bezug genommen. Das schriftsätzliche Berufungsvorbringen und das Ergebnis der
mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter des zweiten Rechtszugs geben
Veranlassung für nachfolgende ergänzende Bemerkungen:
Die von der Klägerin tatsächlich in Anspruch genommene Sanatoriumsbehandlung
war von der mit Bescheid des Regierungspräsidenten in G vom 30. April 1984
ausgesprochenen Voranerkennung nicht umfaßt. Der Einlassung, als geborene
Französin habe sie die Worte "nach H" nicht als Ortsangabe, sondern als
Beschreibung der Erstattungsmodalitäten (Beihilfefähigkeit nur der "halben"
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Beschreibung der Erstattungsmodalitäten (Beihilfefähigkeit nur der "halben"
Kosten) verstanden, kann auch bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs
nicht gefolgt werden. Jeden Zweifel am Umfang ihrer Kenntnisse der deutschen
Sprache hat die Klägerin selbst spätestens durch ihre in der mündlichen
Verhandlung vom 27. Juli 1993 zutage getretene Beredsamkeit in eindrucksvoller
Weise zerstreut. Im übrigen wäre es, ein entsprechendes Mißverständnis
unterstellt, Angelegenheit der Klägerin gewesen, durch Rückfrage bei der
Festsetzungsstelle zu ermitteln, ob sie die beabsichtigte Fastentherapie in L -T
ohne beihilferechtliche Nachteile würde antreten können; hierzu bestand um so
mehr Veranlassung, als die Klägerin damals bereits über praktische Erfahrungen
mit der Voranerkennung von Sanatoriumsbehandlungen verfügte und es ihr
keinesfalls verborgen geblieben sein konnte, daß die von der Festsetzungsstelle
eingeschaltete Amtsärztin eine andere Auffassung von Ort, Zeit und Art einer
notwendigen stationären Behandlung in einem Sanatorium besaß als sie selbst.
Weder der Umstand, daß der Voranerkennungsbescheid der Klägerin ein
bestimmtes Sanatorium ebensowenig konkret benannte wie eine bestimmte
Behandlungsart, noch die Tatsache, daß - nach entsprechendem Drängen und
langfristiger Krankschreibung - schließlich einem Behandlungsbeginn schon lange
vor den Sommerferien zugestimmt wurde, noch schließlich die Teilnahme an
einem psychotherapeutischen Gesprächskreis in M /L ermächtigten die Klägerin
dazu, sich Ort und Art der Behandlung ohne vorherige Rücksprache mit der
zuständigen Behörde selbst auszusuchen. Die nachteiligen Folgen ihres
eigenmächtigen Vorgehens muß die Klägerin, mag sie sich auch durch
Äußerungen des sie damals behandelnden Internisten bestärkt gefühlt haben,
selbst tragen. Denn ebenso wie der Dienstherr die Gewährung von Beihilfe zu den
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung bei einem Sanatoriumsaufenthalt
verweigern kann, falls der Beamte sich zu einer Z e i t in Sanatoriumsbehandlung
begibt, die von der Voranerkennung nicht erfaßt ist (vgl. Urteil des OVG Münster
vom 23. Dezember 1980 - 6 A 600/79 -, Leitsatz in ZBR 1982 S. 35 Nr. 27), ist er
zur Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht verpflichtet,
wenn der Beihilfeberechtigte einen abweichenden Behandlungsort und - damit
verbunden - eine andere Therapieform wählt. Die vorherige Anerkennung der
Beihilfefähigkeit bestimmter Aufwendungen ist nämlich nicht etwa nur ein
Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, wenn nur die
sachlichen Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit gegeben sind; sie ist vielmehr
sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung, die nur dann nicht vorliegen muß,
wenn sich - hier nach näherer Maßgabe des § 4 Abs. 3 Satz 4 HBeihVO - die
Notwendigkeit der sofortigen Behandlung plötzlich ergeben hat (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 1964 - VIII C 124.63 -, VwRspr. 17 S. 162;
Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Mai 1973 - I OE 108/72 -;
Nitze, Hessische Beihilfenverordnung, Kommentar, 6. Auflage, Stand: Juli 1990, § 7
Erläuterung 19).
Ein dringender Fall, in dem die sofortige Einlieferung des Kranken zur stationären
Behandlung in einem Sanatorium geboten war, lag jedoch bei der Klägerin
ersichtlich nicht vor; hiervon ist sie wohl seinerzeit auch selbst ausgegangen,
indem sie es unterlassen hat, den Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit
der in L -T durchgeführten Behandlung unverzüglich nachzuholen. Zwar hatte Prof.
Dr. K. bereits im März 1984 wegen Verschlechterung des allgemeinen
Gesundheitszustands eine "möglichst umgehend" durchzuführende
Kurbehandlung der Klägerin vorgeschlagen. Unter dem 11. Mai 1984 - mithin nach
der amtsärztlichen Untersuchung - hatte er allerdings von einer gewissen
Stabilisierung des Zustands berichtet und angeregt, zur weiteren Stabilisierung die
Kur nunmehr antreten zu lassen, da die Patientin schon länger als 4 Wochen auf
die Kurgenehmigung warte. Demgegenüber hatte die Amtsärztin keine Bedenken,
wenn die Behandlung im Sanatorium für psychosomatische Erkrankungen in B H
bis zu den nächsten Ferien aufgeschoben werde. Angesichts dessen war jedenfalls
eine sofortige Einlieferung der Klägerin zur stationären Behandlung in Form einer
Fastentherapie zwecks Abwendung einer sofortigen und erheblichen
Gesundheitsgefährdung (vgl. hierzu Urteil des VGH Mannheim vom 3. Februar
1982 - 4 S 111/81 -, DöD 1982 S. 289 ff.) nicht geboten; die abweichende
subjektive Einschätzung der Klägerin, die diese nunmehr in der mündlichen
Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, ist rechtlich unerheblich.
Schließlich kann auch vom Berufungsgericht nicht festgestellt werden, daß das
Versäumnis der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit der tatsächlich in
Anspruch genommenen Sanatoriumsbehandlung im Sinne des § 14 Abs. 3
HBeihVO entschuldbar sei. Dies folgt hier schon aus dem Umstand, daß die
Festsetzungsstelle bereits am 30. April 1984 eine Voranerkennung - freilich
Festsetzungsstelle bereits am 30. April 1984 eine Voranerkennung - freilich
unverwechselbar für einen anderen Behandlungsort - ausdrücklich ausgesprochen
hatte, mit deren Inhalt die Klägerin aber in mehrfacher Hinsicht nicht
einverstanden war. Die von ihr besonders hervorgehobene Tatsache, daß der
Bescheid vom 30. April 1984 hinsichtlich des Behandlungsbeginns doch noch -
fernmündlich - abgeändert wurde, so daß sie wunschgemäß den größten Teil ihrer
Fastentherapie außerhalb der Schulferien durchführen konnte, schloß nicht auch
eine "Freigabe" des Behandlungsortes und der anzuwendenden Therapie ein. Eine
etwa dahingehende Annahme der Klägerin wäre als selbstverschuldet irrig und
deshalb rechtlich bedeutungslos zu beurteilen. Eigenmächtiges Abweichen von
einer erteilten Voranerkennung gewährt keinen im Rahmen des § 14 Abs. 3
HBeihVO beachtlichen Entschuldigungsgrund (vgl. zu denkbaren Gegenbeispielen
Nitze a. a. O., § 17 Erläuterung 53). Daß die Klägerin infolge ihrer Erkrankungen
nicht in der Lage gewesen wäre, um die Voranerkennung einer in L -T
durchzuführenden Sanatoriumsbehandlung nachzusuchen, behauptet sie selbst
nicht; dafür liegen nach den gesamten Begleitumständen auch keine
Anhaltspunkte vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.