Urteil des HessVGH vom 23.01.1991
VGH Kassel: rentner, vorweggenommene beweiswürdigung, leiter, universität, mitbestimmungsrecht, verfügung, verhinderung, arbeitsamt, form, vertreter
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof Fachsenat
für
Landespersonalvertretungssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
HPV TL 2511/85
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Buchst a PersVG
HE 1984, § 77 Abs
1 Nr 2 Buchst a
PersVG HE 1988
(Begründung der Zustimmungsverweigerung durch den
Personalrat bei Einstellung eines Rentners)
Tatbestand
Auf Vorschlag der Leitung des Botanischen Gartens der P Universität M schrieb der
Beteiligte am 11.2.1985 für die Zeit vom 16.4. bis 15.10.1985 die Halbtagsstelle
eines Gartenaufsehers im neuen Botanischen Garten auf den L universitätsintern
aus. Die Ausschreibung wurde bei allen Fachbereichen und Einrichtungen der
Universität ausgehängt; sie wurde außerdem u.a. dem Personalrat und dem
Arbeitsamt M zugeleitet. Bis zum Ausschreibungsende am 22.2.1985 bewarben
sich die Rentner H und K sowie der Student H. Vom Arbeitsamt wurde kein
Bewerber vermittelt. Die Leitung des Botanischen Gartens entschied sich für den
Bewerber H, der bereits in den vergangenen Jahren erfolgreich auf dieser Stelle
beschäftigt worden war. Herr H wurde dann im Einvernehmen der
Verfahrensbeteiligten zunächst vom 1.5.1985 an für vier Wochen beschäftigt.
Am 3.6.1985 fand eine gemeinsame Sitzung des Antragstellers und des
Beteiligten statt, in der u.a. die Einstellung H erörtert wurde. Das von dem
stellvertretenden Personalratsvorsitzenden Dr. B für den Personalrat gefertigte
Protokoll enthält hierzu folgende Feststellungen:
"H:
Die Dienststelle erklärt, für den Mitbewerber S zeichne sich eine Lösung im
Klinikum ab (möglicherweise Einsatz im Botanischen Garten). Die Dienststelle teilt
prinzipiell die Auffassung des Personalrats, daß Rentner nicht beschäftigt werden
sollen, wenn Arbeitslose zur Verfügung stehen. Die Dienststelle behauptet jedoch,
im Fall des Bewerbers H liegt ein sozial begründeter Einzelfall vor. Zahlen und
Tatsachen zur Untermauerung dieser These werden jedoch auch auf Anfrage nicht
genannt."
Mit Schreiben vom 4.6.1985 verweigerte der Antragsteller die Zustimmung zur
Einstellung H mit folgender Begründung: In der Sitzung am 3.6.1985 sei deutlich
geworden, daß sich Personalrat und Dienststelle prinzipiell darin einig seien,
Rentner wie Herrn H angesichts der Arbeitsmarktlage nicht einzustellen. Unter
diesem Aspekt beanstande er das gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren.
Die Dienststelle habe nicht deutlich machen können, warum sie im Falle des
Bewerbers H vom gemeinsam vertretenen Prinzip der Nichteinstellung von
Rentnern abgehe. Sie habe zwar soziale Gründe für eine Ausnahme im
vorliegenden Fall für möglich gehalten, diese aber nicht substantiieren und durch
Zahlen und Fakten belegen können.
Der Beteiligte stellte Herrn H trotzdem ein und teilte dem Antragsteller unter dem
12.6.1985 mit, daß er in der Sitzung am 3.6.1985 deutlich zu machen versucht
habe, daß die Alternativen nicht darin bestünden, sich um eine Anstellung
bewerbende Rentner in die Auswahl einzubeziehen oder sie generell
unberücksichtigt zu lassen, sondern daß auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen
sei. Hier handele es sich um eine Saisonstelle, durch die keine Chancen für eine
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sei. Hier handele es sich um eine Saisonstelle, durch die keine Chancen für eine
längerfristige Einstellung geschaffen würden. Herr H, der sozialbedürftig sei, habe
sich in der Vergangenheit mehrmals in dieser Funktion bewährt. Die vom
Antragsteller dargestellte prinzipielle Einigkeit zwischen Personalrat und
Dienststelle in bezug auf Rentner wie Herrn H bestehe gerade nicht. Der
Ablehnungsgrund, Herr H sei Rentner, liege offensichtlich außerhalb des Rahmens
der Mitbestimmung und sei daher unbeachtlich. Aus dem Personalbogen H ergebe
sich, daß dieser lediglich eine Landabgaberente in Höhe von monatlich 561,80 DM
erhalte.
Am 12.7.1985 hat der Antragsteller bei der Fachkammer für
Personalvertretungssachen (Land) beim Verwaltungsgericht Kassel das
vorliegende Beschlußverfahren eingeleitet.
Er hat vorgetragen, die Einstellung von Herrn H unterliege wie auch im Vorjahr
gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG der Mitbestimmung. Die Einstellung
trotz der Ablehnungserklärung vom 4.6.1985 und das Nichteinleiten eines
Stufenverfahrens verletze sein Mitbestimmungsrecht. Nach der Rechtsprechung
des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs könne eine Ablehnungsentscheidung des
Personalrats wegen ihrer Begründung nur in extremen Ausnahmefällen mit der
Fiktionswirkung einer erteilten Zustimmung von der Dienststellenleitung
zurückgewiesen werden. Wenn zwischen Antragsteller und Beteiligten Einigkeit
darüber bestehe, daß prinzipiell Rentner nicht beschäftigt werden sollten, wenn
Arbeitslose zur Verfügung stünden, dann könne die Ablehnung der Einstellung
eines Rentners nicht offensichtlich neben der Sache liegen. Unabhängig davon
liege eine Ablehnung mit der Begründung, der Bewerber sei Rentner, nicht
offensichtlich außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung. Soweit sich der
Beteiligte darauf berufe, es sei bei der Einstellung von Rentnern auf den jeweiligen
Einzelfall abzustellen und hier seien die Einkommensverhältnisse des Bewerbers
zu beachten gewesen, ergebe sich aus dem Protokoll der Sitzung vom 3.6.1985,
daß dieser Gesichtspunkt vom Beteiligten nicht geltend gemacht worden sei. Im
übrigen beanstande er, der Antragsteller, wie schon in dem Verfahren L 26/84
(Hess.VGH: HPV TL 1172/85), das die Einstellung H im Jahre 1984 betreffe, das
gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren wegen unzulänglicher Ausschöpfung
des Stellenmarktes und Voreiligkeit der Stellenbesetzung. Wenn er die Einstellung
eines Rentners mit der Begründung ablehne, die vom Arbeitgeber erwarteten
gezielten intensiv-werbenden Aktivitäten zur Gewinnung von Arbeitslosen seien
nicht hinreichend, könne niemals eine mißbräuchliche Ausübung des
Mitbestimmungsrechts vorliegen. Schließlich sei von Bedeutung, daß im
Hessischen Personalvertretungsgesetz kein Katalog von Ablehnungsgründen
normiert sei. Die wiederholte Einstellung von Herrn H sei der Versuch, die
gesetzlichen Vorschriften über das Stufenverfahren zu umgehen.
Der Antragsteller hat beantragt
festzustellen, daß der Beteiligte durch die Einstellung von Herrn H H das
Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG verletzt habe,
hilfsweise
festzustellen, daß er, der Antragsteller, die Zustimmung zur Einstellung von
Herrn H H wirksam verweigert habe.
Der Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt die Gründe seines Schreibens an den Antragsteller vom 12.6.1985
und trägt ergänzend vor: Die Einstellung H gelte gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG
als gebilligt. Die Dienststelle überprüfe die Bewerberlage nicht unter
arbeitsmarktpolitischen Aspekten. Eine solche Überprüfung durch den
Antragsteller könne unter keinem der im Hessischen Personalvertretungsgesetz
aufgeführten Beteiligungstatbestände subsumiert werden. Für die Einstellung
seien Qualifikationsgesichtspunkte und soziale Aspekte entscheidend gewesen.
Herr H sei als ehemaliger Landwirt besonders geeignet gewesen.
Durch Beschluß vom 24.9.1985 hat das Verwaltungsgericht Kassel -- Fachkammer
für Personalvertretungssachen (Land) -- den Antrag mit folgender Begründung
abgelehnt: Der Antrag sei zulässig. Das Verfahren L 25/84 (Hess.VGH: HPV TL
1172/85) betreffe einen anderen Zeitraum. Der Antragsteller mache zudem
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1172/85) betreffe einen anderen Zeitraum. Der Antragsteller mache zudem
geltend, daß veränderte Umstände gegeben seien. Der Antrag sei jedoch nicht
begründet. Der Antragsteller könne sich zunächst nicht darauf berufen, in der
gemeinsamen Sitzung am 3.6.1985 sei mit dem Beteiligten Einigung erzielt
worden, daß Rentner prinzipiell nicht mehr beschäftigt werden sollten, wenn
Arbeitslose zur Verfügung stünden. Die Fachkammer erachte für erwiesen, daß
eine solche Einigung nicht erfolgt sei. Der diesbezügliche Beweisantrag des
Antragstellers sei deshalb abgelehnt worden. Bei dem Protokoll vom 3.6.1985
handele es sich um die Niederschrift des Personalrates. In einer solchen
Niederschrift müßten etwaige Beschlüsse, Vereinbarungen, bindende Absprachen
oder die Beilegung von Streitfragen eindeutig festgehalten werden. Möglich sei
z.B., daß der Dienststellenleiter die ihm ausgehändigte Abschrift des
protokollierten Beschlusses des Personalrates unterzeichne. Dann sei zugleich das
Erfordernis der Schriftform für Dienstvereinbarungen erfüllt, wenn sich aus dem
Inhalt der Erklärung ergebe, daß der Dienststellenleiter sein Einverständnis mit der
Regelung zum Ausdruck gebracht habe. Im vorliegenden Fall enthalte die
Niederschrift über die Sitzung am 3.6.1985 nach Form und Inhalt keinen Beschluß
des Personalrates unter dem Tagesordnungspunkt H.. Der Dienststellenleiter habe
die ihm zugegangene Abschrift nicht gegengezeichnet, um etwa sein
Einverständnis mit dem Inhalt zum Ausdruck zu bringen. Aus der Niederschrift
werde auch nicht ersichtlich, daß eine Dienstabsprache oder sonstige
Dienstregelung, die nicht in der Form der Dienstvereinbarung zu treffen sei,
zustandegekommen sei. Gegen eine Einigung spreche auch, daß sich der
Dienststellenleiter an diesem Tag von dem Leiter der Personalabteilung habe
vertreten lassen. Eine Einigung über die Problematik des Auswahl- und
Beschlußverfahrens bei Aushilfskräften mit dem Vertreter des Dienststellenleiters
halte die Kammer nur bei eindeutiger Sachlage für gegeben. Gegen eine Einigung
spreche weiter, daß der Beteiligte nicht in der Sitzung oder direkt anschließend
den Antrag auf Zustimmung zur Einstellung des Bewerbers H zurückgenommen
habe. Auch die Tatsache, daß das Beschwerdeverfahren HPV TL 1172/85 beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof noch betrieben werde, sei ein Indiz, daß eine
Einigung nicht erzielt worden sei. Gegen eine Einigung spreche schließlich, daß der
Dienststellenleiter bereits am 12.6.1985 Einwendungen gegen die Niederschrift
des Personalrates vom 3.6.1985 erhoben habe. Letztendlich sei die Einigung von
dem Beteiligten in dem hier streitigen Verfahren detailliert bestritten worden. Die
Überzeugung der Fachkammer, daß die von dem Antragsteller behauptete
Einigung nicht erfolgt sei, könne durch die Aussage des in dem Beweisantrag
genannten Personalratsmitglieds Dr. B nicht erschüttert werden. Das Schreiben
des Antragstellers vom 4.6.1985, mit dem er die Zustimmung zur Einstellung des
Bewerbers H verweigere, enthalte nicht eine den Anforderungen des § 60 Abs. 2
Satz 4 HPVG genügende schriftliche Begründung. Aus dem Sinn und Zweck des
schriftlichen Begründungszwanges der Zustimmungsverweigerung und dem Gebot
der vertrauensvollen Zusammenarbeit folge, daß nicht jede Begründung den
Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 4 HPVG genüge. So seien Gründe, die
außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung, also neben der Sache lägen, die
mißbräuchlich vorgeschoben würden oder auf einer mißbräuchlichen Anwendung
des Hessischen Personalvertretungsgesetzes beruhten, unbeachtlich, wenn dieser
Umstand offensichtlich sei. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien gelte die
Einstellung des Bewerbers H als gebilligt. Die von dem Antragsteller für die
Verweigerung der Zustimmung angegebene Begründung, Rentner wie Herr H
sollten bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage nicht eingestellt werden, sei
unbeachtlich. Seine Ausführungen beträfen Gesichtspunkte, die eindeutig
außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung lägen. Zur Einstellung H selbst habe
der Antragsteller konkret nicht Stellung genommen. Er habe statt dessen auf die
Arbeitsmarktlage hingewiesen. Seine Überlegung, der Beteiligte solle vor der
Besetzung von Stellen bei Arbeitslosen aktiv werbend tätig werden, halte die
Kammer zwar für lobenswert, sie entspreche jedoch nicht der gesetzlichen
Regelung des Hessischen Personalvertretungsgesetzes.
Gegen den am 21.11.1985 zugestellten Beschluß vom 24.9.1985 hat der
Antragsteller am 10.12.1985 Beschwerde eingelegt.
Er trägt ergänzend vor: Eine Fiktionswirkung nach § 60 Abs. 1 Satz 5 HPVG habe
schon deswegen nicht eintreten können, weil die Durchführung des
Mitbestimmungsverfahrens durch den Beteiligten fehlerhaft gewesen sei. Dieser
sei bei der Erörterung am 3.6.1985 nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 8 HPVG
vertreten gewesen. Der anwesende Leiter der Personalabteilung habe keine
Gründe für die Verhinderung des Dienststellenleiters angeben können. Ohne
ordnungsgemäße Erörterung könne kein wirksamer Zustimmungsantrag durch
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ordnungsgemäße Erörterung könne kein wirksamer Zustimmungsantrag durch
den Dienststellenleiter gestellt werden. Die Fachkammer habe den Beweisantrag
des Antragstellers zu Unrecht abgelehnt. Die vom Antragsteller behauptete
Einigung sei keine Dienstvereinbarung im Sinne des Personalvertretungsrechts,
sondern eine anhand einer konkreten Einstellungsmaßnahme erzielte
Übereinstimmung über Grundsätze, nach der die betreffende Stelle besetzt
werden solle. Ob diese Grundsätze in der Sitzungsniederschrift zutreffend
enthalten seien, sei für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Nach den
Denkgesetzen könne nicht ausgeschlossen werden, daß der Vertreter des
Dienststellenleiters tatsächlich der Argumentation des Antragstellers zugestimmt
habe. Die vorweggenommene Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht sei
rechtsfehlerhaft. Die Begründung der Zustimmungsverweigerung könne
Gegenstand einer Einstellungsrichtlinie im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 4 HPVG sein.
Sie liege deshalb auch nicht außerhalb des Rahmens der Mitbestimmung bei der
Einstellung eines Bewerbers.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und festzustellen, daß der Beteiligte
durch die Einstellung von Herrn H H das Mitbestimmungsrecht aus § 64 Abs. 1 Nr.
2 Buchstabe a HPVG F. 1984 verletzt hat,
hilfsweise
festzustellen, daß er, der Antragsteller, die Zustimmung zur Einstellung von
Herrn H H wirksam verweigert hat,
hilfsweise
festzustellen, daß er, der Antragsteller, berechtigt ist, die Zustimmung zu
einer Einstellung mit der Begründung zu verweigern, der Dienststellenleiter habe
es unterlassen, im Einstellungsverfahren besondere Maßnahmen zu ergreifen,
damit sich auch Arbeitslose um die betreffende Stelle bewerben.
Der Beteiligte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, der Dienststellenleiter sei verhindert gewesen, an der
Sitzung mit dem Personalrat am 3.6.1985 teilzunehmen. Das Begehren des
Antragstellers, die Dienststelle solle sich vor dem Hintergrund der allgemeinen
Arbeitsmarktsituation gezielt um die Einstellung von Arbeitslosen bemühen, könne
keine Einstellungsrichtlinie im Sinne des § 64 Abs. 2 Nr. 4 HPVG sein. Ein solches
Begehren sei außerhalb des personalvertretungsrechtlichen
Beteiligungsverfahrens angesiedelt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakten und des beigezogenen Fallheftes des
Beteiligten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gemacht worden sind.
Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige
Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht
abgelehnt.
Dem Antragsteller steht allerdings das Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten
Feststellung zu, obwohl der Beteiligte die strittige Personalmaßnahme bereits vor
Einleitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahrens vollzogen hat.
Zwar ist die Frage, welche Anforderungen an die Begründung der
Zustimmungsverweigerung bezüglich der Einstellung von Arbeitskräften zu stellen
sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der
Oberverwaltungsgerichte geklärt. Hinsichtlich der Frage der Verhinderung des
Dienststellenleiters im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Personalvertretungsgesetzes vom 2.1.1979 (GVBl. I S. 2) in der Fassung vom
11.7.1984 (GVBl. I S. 181) -- HPVG F. 1984 -- erscheint dies jedoch nach
Auffassung des Senats nicht in der gebotenen Eindeutigkeit der Fall zu sein, so
daß deswegen das Rechtsschutzbedürfnis bejaht wird. Durch den gestellten
Feststellungsantrag hat der Antragsteller der verfahrensrechtlichen Lage
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Feststellungsantrag hat der Antragsteller der verfahrensrechtlichen Lage
Rechnung getragen.
Der Feststellungsantrag und die hilfsweise gestellten Anträge sind jedoch nicht
begründet. Der Antragsteller ist durch die Einstellung des Rentners H als
Gartenaufseher im Botanischen Garten der P-Universität M auf den L im Sommer
1985 nicht in seinem Mitbestimmungsrecht verletzt worden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Mitbestimmungsverfahren von
dem Beteiligten rechtsfehlerfrei eingeleitet worden. Er ist insbesondere bei der
gemeinsamen Erörterung der Personalangelegenheit am 3.6.1985 durch den
Leiter der Personalabteilung der P-Universität M ordnungsgemäß vertreten
gewesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 HPVG F. 1984 kann sich der Dienststellenleiter
bei Verhinderung u.a. bei Hochschulen außer durch seinen ständigen Vertreter
auch durch den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung
vertreten lassen. Unerheblich ist, aus welchen Gründen der Dienststellenleiter an
der Ausübung seiner Aufgaben und Befugnisse verhindert ist. Die Beurteilung, ob
ein Fall der Verhinderung vorliegt, der eine Vertretung erfordert, steht im
pflichtgemäßen Ermessen des Dienststellenleiters. Dieser ist nicht verpflichtet,
unter Außerachtlassung anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen einem
Erörterungsgespräch mit der Personalvertretung den Vorrang einzuräumen. Eine
Begründungspflicht gegenüber dem Personalrat besteht grundsätzlich nicht. Der
Personalrat kann jedoch dann die Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes
verlangen, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß der
Dienststellenleiter nicht durch anderweitige dienstliche Verpflichtungen abgehalten
ist, an der Erörterung selbst teilzunehmen. In diesem Fall muß der Personalrat
seine Zweifel am Vorliegen eines Verhinderungsfalles dem Dienststellenleiter
gegenüber unverzüglich anzeigen, konkret darlegen und belegen. Erst dann ist
dieser seinerseits verpflichtet, den tatsächlichen Verhinderungsgrund mitzuteilen
(BAG, Urteil vom 31.3.1983 -- 2 AZR 384/81 --, PersV 1985, 27 <30 f.> mit
weiteren Nachweisen; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmeier, BPersVG, 6. Aufl.,
§ 7 RdNr. 9 ff.; Lorenzen/Haas/Schmitt, BPersVG, Stand: Mai 1990, § 7 RdNr. 11 f.).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller der Vertretung des Beteiligten bei der
gemeinsamen Erörterung der Personalangelegenheit H. am 3.6.1985 durch den
Leiter der Personalabteilung der P-Universität nicht widersprochen. Er hat auch
nicht unverzüglich gegenüber dem Beteiligten Zweifel am Vorliegen eines
Verhinderungsfalles angezeigt. Dies ist erstmals im verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahren durch die entsprechende unsubstantiierte Behauptung im
Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 9.12.1985 geschehen.
Die Einstellung H H als Gartenaufseher für die Zeit von Ende Juni 1985 bis
15.10.1985 gilt als gebilligt, weil das ablehnende Schreiben des Antragstellers vom
4.6.1985 nicht den Anforderungen des § 60 Abs. 2 Satz 5 HPVG F. 1984 entsprach.
Die Begründung, mit der der Antragsteller seine Zustimmungsverweigerung
rechtfertigte, liegt offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes des
§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG F. 1984. Zur Begründung wird zunächst
gemäß § 111 Abs. 2 HPVG F. 1988 i.V.m. § 87 Abs. 2 und § 64 Abs. 6 ArbGG sowie
§ 543 Abs. 1 ZPO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem
angefochtenen Beschluß (S. 11 bis 14 des Abdrucks) Bezug genommen (vgl.
Grunsky, ArbGG, Kommentar, 5. Aufl., § 91 RdNr. 3). Das Beschwerdevorbringen
des Antragstellers rechtfertigt keine andere Entscheidung.
Die Mitbestimmung gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a HPVG F. 1984 bezieht
sich allein auf die Eingliederung, nämlich auf die zur Einstellung vorgesehene
Person, auf die von ihr auszuführende Tätigkeit und auf die mit der Übertragung
der Tätigkeit verbundene tarifrechtliche Bewertung (BVerwG, Beschluß vom
19.9.1983 -- 6 P 32.80 --, Buchholz 238.37 § 72 NWPersVG Nr. 8 = BVerwGE 68,
30). In diesem Rahmen hat der Personalrat das Recht zu prüfen, ob die
beabsichtigte Einstellung gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in
einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung oder eine
Verwaltungsanordnung verstößt. Der Personalrat darf deshalb prüfen, ob durch die
getroffene Auswahlentscheidung nicht andere Bewerber aus unsachlichen Gründen
benachteiligt werden, und seine Zustimmung verweigern, falls er diese Frage
bejaht (BVerwG, Beschluß vom 11.2.1981 -- 6 P 3.79 --, Buchholz 238.36 § 67
NdsPersVG Nr. 3). Ihm steht allerdings nicht das Recht zu, an der
Auswahlentscheidung mitzuwirken. Sie ist als Teil der Personalpolitik allein Aufgabe
der Verwaltung und nicht der Personalvertretung. Es ist deshalb ein wesentlicher
Grundsatz des Personalvertretungsrechts, daß die Mitbestimmung des
Personalrats erst einsetzt, wenn die Dienststelle sich zur Einstellung eines
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Personalrats erst einsetzt, wenn die Dienststelle sich zur Einstellung eines
bestimmten Bewerbers entschlossen hat. Der Personalrat kann diese
Auswahlentscheidung im Rahmen seines Mitbestimmungsrechts billigen oder
ablehnen; er ist jedoch nicht befugt, über sein Mitbestimmungsrecht eine eigene
Auswahlentscheidung durchzusetzen (BVerwG, Beschluß vom 12.8.1983, -- 6 P
9.81 --, PersV 1985, 248). Bei seiner Entscheidung über die Mitbestimmung hat
der Personalrat darüber hinaus zu beachten, daß der Einstellungsbehörde ein
weiter Ermessens- und Beurteilungsspielraum zusteht, in dem sie sich frei
bewegen kann (Hess.VGH, Beschluß vom 26.3.1986 -- HPV TL 9/85 --).
Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller diesen Freiraum nicht respektiert. Mit
der Ablehnungsbegründung, daß Rentner wie Herr H angesichts der
Arbeitsmarktlage prinzipiell nicht einzustellen seien und unter diesem Aspekt das
gesamte Auswahl- und Besetzungsverfahren zu beanstanden sei, hat er den
Rahmen des Mitbestimmungstatbestandes des § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a
HPVG F. 1984 verlassen. Diese Begründung hätte unter sozialen Gesichtspunkten
nur dann bedeutsam sein können, wenn sich auf die ausgeschriebene Stelle
gleichqualifizierte Arbeitslose beworben hätten. Dies war jedoch nicht der Fall.
Weder ist vom Arbeitsamt ein Arbeitssuchender vermittelt worden, noch hat sich
sonst ein Arbeitsloser beworben. Die Verwirklichung der vom Antragsteller
verfolgten arbeitspolitischen Zielsetzungen gehört nicht zu den gesetzlichen
Aufgaben der Personalvertretungen. Derartige Fragen liegen ausschließlich im
Aufgabenbereich der Tarifvertragsparteien und der politisch verantwortlichen
Organe (Hess.VGH, Beschluß vom 14.1.1987 -- BPV TK 1412/86 --). Aus diesem
Grund konnten sich der Antragsteller und der Beteiligte, wie der Antragsteller
behauptet, aber der Beteiligte bestreitet, auch nicht rechtswirksam darauf einigen,
Rentner nicht zu beschäftigen, wenn Arbeitslose zur Verfügung stehen. Eine
arbeitspolitische Entscheidung zugunsten vorrangiger Beschäftigung von
Arbeitslosen und eine entsprechende Regelung des Auswahlverfahrens konnte
deshalb auch nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung gemäß § 64 Abs. 2 Nr. 2
oder 4 HPVG F. 1984 sein (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom
24.8.1977 -- CL 4/77 --, PersV 1980, 158, und Beschluß vom 17.2.1982 -- CL 21/81
--, RiA 1982, 216; Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmeier, a.a.O., § 76 RdNr. 44).
Eine derartige Dienstvereinbarung hätte gemäß § 94 Abs. 3 HPVG F. 1984 neben
der Schriftform auch der Unterzeichnung durch Personalrat und Dienststellenleiter
bedurft, was hier zweifellos nicht gegeben ist.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.