Urteil des HessVGH vom 26.11.1993

VGH Kassel: psychologische begutachtung, schutz des lebens, überwiegendes öffentliches interesse, medizinische untersuchung, aufschiebende wirkung, entziehung, fahreignung, verkehrssicherheit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 TH 2033/93
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 StVG, § 15b Abs
2 Nr 2 StVZO
Fahrerlaubnisentziehung - Beibringung eines
Doppelgutachtens
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer medizinisch-psychologischen (Doppel-)Begutachtung im
Fahrerlaubnisentziehungsverfahren.
Gründe
Die Beschwerde hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung
des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zu
Unrecht wiederhergestellt.
Der Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises vom 2. Juni 1993 über die
Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Antragsteller hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erwiesen (im Sinne der §§ 4 Abs. 1 StVG, 15 b Abs. 1 StVZO), weil er den
Aufforderungen der Verkehrsbehörde vom 9. Februar und 29. April 1993 zur
Beibringung eines medizinisch-psychologischen Eignungsgutachtens nicht
nachgekommen ist. Die Verkehrsbehörde hatte hinreichenden Anlaß, an der
Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu zweifeln. Er hat
seit 1988, insbesondere im Jahr 1992, häufig und in gravierender Weise gegen
verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen, so daß zu seinen Lasten 23 Punkte im
Verkehrszentralregister eingetragen sind. Entgegen dem Vorbringen des
Antragstellers ist die von ihm am 6. Mai 1990 in Wetzlar begangene Nötigung bei
der Würdigung seiner Fahreignung zu verwerten, weil er diese Straftat mit einem
Kraftfahrzeug im Straßenverkehr begangen hat. Selbst wenn die von ihm
beanstandeten Eintragungen wegen der Ordnungswidrigkeiten vom 3. Juni und 2.
Juli 1992, gegen deren Verwertbarkeit allerdings aus der Sicht des Senats keine
durchgreifenden Bedenken bestehen, hier nicht zu berücksichtigen wären,
begründeten die verbleibenden Verkehrszuwiderhandlungen ganz erhebliche
Bedenken gegen seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (im Sinne des §
15 b Abs. 2 StVZO).
Bei dieser Sachlage war die Verkehrsbehörde berechtigt, dem Antragsteller
aufzugeben, ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten beizubringen (§
15 b Abs. 2 Nr. 2 StVZO). Das vorliegende Verfahren bietet keine Veranlassung,
näher auf die Frage einzugehen, ob eine psychologische Begutachtung generell
nur dann als eine geeignete Maßnahme zur Klärung der Fahreignung
anzuerkennen ist, wenn sie gemeinsam mit einer medizinischen Untersuchung
durchgeführt wird. Denn von einer unverhältnismäßigen Doppelbegutachtung, wie
sie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß - (NZV 1993, 455
<456> - angenommen hat, kann nur dann die Rede sein, wenn feststeht, daß
die festgestellten Eignungsbedenken ihre Ursache entweder nur im medizinischen
oder nur im psychologischen Bereich haben können. Eine solche Feststellung kann
hier aber nicht getroffen werden. Es ist nämlich nicht auszuschließen, daß das
Fehlverhalten des Antragstellers im Straßenverkehr auf eine gesundheitliche
Beeinträchtigung zurückzuführen ist, die seine körperlichen Funktionen beim
Führen von Kraftfahrzeugen, etwa seine Reaktions- oder Konzentrationsfähigkeit,
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Führen von Kraftfahrzeugen, etwa seine Reaktions- oder Konzentrationsfähigkeit,
nachteilig beeinflußt oder zu Überreaktionen führt. Soweit sich Bedenken gegen
die Fahreignung aus einer Häufung von Zuwiderhandlungen gegen
Verkehrsvorschriften ergeben, darf nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß
hierfür nur charakterliche Mängel ursächlich gewesen sein können. Wenn der
Antragsteller vorträgt, die Verkehrsbehörde habe keine konkreten Anhaltspunkte
dafür ermittelt, daß er aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen sein könnte, verkennt er seine Darlegungs- und
Mitwirkungsobliegenheiten im Verfahren auf Entziehung der Fahrerlaubnis. Es ist
zwar richtig, daß die Verkehrsbehörde für die Entziehung der Fahrerlaubnis die
Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen darzulegen und gegebenenfalls
zu beweisen hat. Wenn aber konkrete Eignungsbedenken festgestellt worden sind,
wie hier durch die zahlreichen Zuwiderhandlungen des Antragstellers gegen
Verkehrsvorschriften, ist es Sache des Kraftfahrers, diese Zweifel an seiner
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszuräumen. Wenn er also meint, dafür
reiche eine (isolierte) psychologische Begutachtung aus, obliegt es ihm
nachzuweisen, daß aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen seine Eignung
zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.
Hätte die Verkehrsbehörde hier dem Antragsteller (zunächst) nur die Beibringung
eines psychologischen Gutachtens auferlegt, müßte sie bei positivem Ausgang der
Begutachtung auch noch eine medizinische Untersuchung anordnen. Denn die
Fahrerlaubnis darf dem Antragsteller nur belassen werden, wenn ausgeschlossen
ist, daß sein früheres Fehlverhalten im Straßenverkehr auf einen körperlichen
Eignungsmangel zurückzuführen ist. Anstelle eines solchen Stufenverfahrens, das
auch den Interessen des Kraftfahrers zuwiderläuft, kann die Verkehrsbehörde von
der gesetzlichen Ermächtigung des § 15 b Abs. 2 Nr. 2 StVZO Gebrauch machen
und eine medizinisch-psychologische Begutachtung anordnen.
Der Senat verkennt nicht, daß die medizinisch-psychologische Begutachtung mit
erheblichen Eingriffen in die persönliche Rechtssphäre des Kraftfahrers verbunden
ist. Dem steht jedoch der - vorrangige - Schutz der Verkehrssicherheit und damit
der Schutz des Lebens und der Gesundheit der Verkehrsteilnehmer gegenüber.
Da der Antragsteller mit seinem gravierenden Fehlverhalten im Straßenverkehr
Anlaß zu Zweifeln an seiner Fahreignung begründet hat, muß er im Interesse der
Sicherheit der Verkehrsteilnehmer eine medizinisch-psychologische Begutachtung
über sich ergehen lassen, wenn er weiterhin am Straßenverkehr teilnehmen will
(vgl. zur Interessenbewertung auch Franßen, Anm. zu BVerfG, B. v. 24. Juni 1993,
DVBl. 93, 998 <999>).
Die hiernach gebotene medizinisch-psychologische Begutachtung ist auch nicht
dadurch entbehrlich geworden, daß der Antragsteller nach der letzten
Verkehrsordnungswidrigkeit bis zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis knapp 1 Jahr
ohne Beanstandung am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat. Denn es
ist denkbar, daß ein Eignungsmangel innerhalb eines solchen Zeitraumes nicht
zutage tritt oder von dem Kraftfahrer mit Erfolg verborgen wird, zumal hier der
Antragsteller seit Februar 1993 mit dem Entzug seiner Fahrerlaubnis rechnen
mußte. Auch seine hohe jährliche Fahrstreckenleistung kann ihn nicht entlasten,
weil die im Interesse der Verkehrssicherheit an seine Fahreignung zu stellenden
Anforderungen nicht davon abhängig sind, in welchem Umfang der Antragsteller
am Straßenverkehr teilnimmt.
Nach allem muß der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
angesehen werden, solange er sich nicht mit Erfolg einer medizinisch-
psychologischen Begutachtung unterzogen hat. Deshalb ist auch die Anordnung
der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des hohen
Ranges des Rechtsguts der Verkehrssicherheit besteht ein dringendes, auch die
beruflichen Belange des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse
daran, daß der Antragsteller wegen der von ihm ausgehenden latenten
Gefährdung mit sofortiger Wirkung von einer weiteren Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr ausgeschlossen wird.
Der Antragsteller hat als unterlegener Beteiligter die Kosten des gesamten
Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 14
Abs. 1 i. V. m. §§ 13 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Der Senat bewertet in ständiger
Rechtsprechung das Interesse an der Erhaltung oder Erlangung der Fahrerlaubnis
der Klasse 3 im Hauptsacheverfahren mit 6.000,-- DM, ohne daß die darin
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der Klasse 3 im Hauptsacheverfahren mit 6.000,-- DM, ohne daß die darin
enthaltene Fahrerlaubnis der Klassen 4 und 5 streitwertmäßig besonders zu
berücksichtigen ist. Dieser Betrag ist hier um 6.000,-- DM zu erhöhen, weil der
Antragsteller aus beruflichen Gründen dringend auf die Fahrerlaubnis angewiesen
ist. Der sich daraus ergebende Betrag von 12.000,-- DM ist im vorliegenden
Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren, so
daß sich ein Streitwert von 6.000,-- DM ergibt. Im Interesse einer einheitlichen
Wertfestsetzung hat der Senat von der Möglichkeit des § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG
Gebrauch gemacht und die erstinstanzliche Streitwertbestimmung von Amts
wegen abgeändert.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.