Urteil des HessVGH vom 06.01.1988

VGH Kassel: gespräch, hessen, gewerkschaft, leichte fahrlässigkeit, grobe fahrlässigkeit, neutralität, objektivität, druck, amtsführung, vollmacht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
Fachsenat für
Personalvertretungssachen
(Bund)
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
BPV TK 811/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
83 Abs 1 BPersVG, § 67
Abs 1 S 2 BPersVG, § 2
Abs 1 BPersVG
(Ausschluß aus dem Personalrat)
Gründe
I.
Mit am 03.12.1985 eingegangenem Schriftsatz hat der
"Bundesgrenzschutzverband, Landesverband Hessen, vertreten durch den
Landesvorsitzenden R. A." bei dem Verwaltungsgericht Kassel ein
Beschlußverfahren eingeleitet mit dem Ziel, den Vorsitzenden des
Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrats beim Grenzschutzkommando Mitte,
Polizeiobermeister im BGS J., den Beteiligten zu 1), wegen grober Verletzung
seiner gesetzlichen Pflichten aus diesem Personalrat auszuschließen. Der
Beteiligte zu 1) ist Mitglied der Gewerkschaft der Polizei (GdP). Der genannte
Bezirkspersonalrat, der Beteiligte zu 3), hat seine Geschäftsstelle bei der
Grenzschutzabteilung A Mitte 1 in Alsfeld, wo der Beteiligte zu 1) Dienst verrichtet.
Bei der Grenzschutzabteilung A Mitte 1 in Alsfeld ist der Beteiligte zu 1) auch
Mitglied des örtlichen Bundesgrenzschutz-Personalrats.
Dem Ausschlußverfahren liegen zwei Vorkommnisse zugrunde: Mit Schreiben vom
19.08.1985 lud der Beteiligte zu 1) den Polizeiobermeister im BGS M. von der
Grenzschutzabteilung Mitte 4 in Fulda "zur Geschäftsführung des
Bezirkspersonalrats" am 05./06.09.1985 nach "Alsfeld, Geschäftsstelle BPR" ein.
Polizeiobermeister im BGS M. ist ebenfalls Mitglied der GdP und gehört dem
Vorstand des Beteiligten zu 3) an. Zugleich ist er Vorsitzender des
Bundesgrenzschutz-Personalrats bei der Grenzschutzabteilung Mitte 4. Der
Beteiligte zu 1) und Polizeiobermeister im BGS M. hielten sich am 05. und
06.09.1985 in Bonn auf, wo sie an einer Sitzung des Bundesvorstands der GdP
teilnahmen. Die Kosten der Reise zahlte die GdP. Weder der Beteiligte zu 3) noch
der Kommandeur des Grenzschutzkommandos Mitte - der Beteiligte zu 2) - oder
die BGS-Dienststellen in Alsfeld und Fulda waren unterrichtet. Des weiteren soll der
Beteiligte zu 1) im Oktober 1985 in einem Gespräch mit dem damaligen
Polizeikommissar z. A. im BGS M., um das dieser in seiner Personalangelegenheit
gebeten hatte, in grober Weise die Neutralitätspflicht verletzt haben. Er habe unter
Ausübung von Druck versucht, letzteren zum Eintritt in die GdP zu bewegen. M. tat
zur genannten Zeit Dienst bei der Grenzschutzabteilung A Mitte 1 in Alsfeld.
Der Antragsteller hat vorgetragen: Bei der Sitzung des Bundesvorstands der GdP
in Bonn am 05./06.09.1985 habe es sich um eine rein auf diese Gewerkschaft
bezogene Veranstaltung gehandelt. Der Beteiligte zu 1) habe den
Bezirkspersonalrat von der Teilnahme an dieser Veranstaltung vorher überhaupt
nicht und nachher nur in völlig unzulänglicher Weise unterrichtet. Für die Teilnahme
wäre ein vorheriger Beschluß des gesamten Gremiums erforderlich gewesen. Der
Beteiligte zu 1) habe mit der Reise nach Bonn nicht etwa laufende Geschäfte des
Bezirkspersonalrats wahrgenommen; er sei vielmehr allein im gewerkschaftlichen
Interesse tätig geworden. Hierfür spreche nicht zuletzt die Geheimhaltung der
Reise und die Tatsache, daß die GdP die Kosten übernommen habe. Die
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Reise und die Tatsache, daß die GdP die Kosten übernommen habe. Die
Verhaltensweise des Beteiligten zu 1) verstoße gegen den Grundsatz der
vertrauensvollen Zusammenarbeit innerhalb der Dienststelle und innerhalb des
Bezirkspersonalrats. In dem Gespräch mit dem Polizeikommissar z. A. im BGS M.
habe der Beteiligte zu 1) erklärt, M`s Nichtmitgliedschaft in der GdP mache den
Versetzungsantrag aussichtslos, Mitbewerber aus der GdP würden vorrangig
behandelt; da es für das Gespräch keine Zeugen gebe, habe es auch wenig Sinn,
hierüber andere Stellen zu unterrichten; bei einem Streit würde er, der
Bezirkspersonalratsvorsitzende, alles abstreiten, es stehe dann Aussage gegen
Aussage.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Beteiligten zu 1) aus dem Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrat
beim Grenzschutzkommando Mitte auszuschließen.
Die Beteiligten zu 1) und 3) haben beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 1) hat vorgetragen: Er beanstande, daß der Kommandeur des
Grenzschutzkommandos Mitte als Beteiligter zu 2) an dem Verfahren teilnehme.
Dies wäre nur dann möglich, wenn der genannte Dienststellenleiter das
Ausschlußverfahren selbst betriebe. Im übrigen sei das Verfahren vom
Bundesgrenzschutzverband, Landesverband Hessen anhängig gemacht worden.
Der Vorsitzende des Landesverbandes Hessen habe das Verfahren in die Wege
geleitet und die Vollmacht der beauftragten Rechtsanwälte unterzeichnet. Der
Landesverband Hessen sei aber nicht antragsbefugt. Eine Vollmacht des
Bundesgrenzschutzverbandes für den Vorsitzenden des Landesverbandes habe
zunächst nicht vorgelegen. Die später durch den Bundesvorsitzenden auf den
Vorsitzenden des Landesverbandes ausgestellte Vollmacht sei satzungswidrig.
Nach der Satzung des Bundesgrenzschutzverbandes vertrete nur der
Bundesvorsitzende die Organisation gerichtlich und außergerichtlich. Der Hinweis
im Schriftsatz vom 23.04.1986, daß Antragsteller der Bundesgrenzschutzverband,
vertreten durch den Vorsitzenden des Landesverbandes Hessen sei, müsse als
subjektive Antragsänderung (Klageänderung) gesehen werden, die im anhängigen
Verfahren nicht zulässig sei. Darüber hinaus sei das Recht des
Bundesgrenzschutzverbandes, den Ausschluß zu beantragen, verwirkt. Die
angeblichen Verstöße seien ihm seit November 1985 bekannt gewesen. Dennoch
habe er erst im April 1986 den Ausschlußantrag gestellt. - Auch in materieller
Hinsicht müsse der Antrag erfolglos bleiben. Die Reise nach Bonn falle unter die
vom Vorstand des Bezirkspersonalrats zu erledigenden laufenden Geschäfte.
Eines Beschlusses des Bezirkspersonalrats, die Einladung und damit das
Gesprächsangebot der GdP anzunehmen, habe es nicht bedurft. Die
Geschäftsordnung des Bezirkspersonalrats schreibe vor, daß bei Gesprächen und
Verhandlungen zwei Personalvertreter anwesend sein müßten. Der Vorstand
bestimme die beiden Personalvertreter. Hiernach sei verfahren worden. Die
Geschäftsordnung lasse auch zu, daß in Ausnahmefällen außerhalb der
Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats Vorstandsarbeit verrichtet werde. Eine
vorherige Unterrichtung des Bezirkspersonalrats sei nicht möglich gewesen, weil
die Einladung erst am 04.09.1985 ergangen sei. Nach der Veranstaltung sei das
Plenum in ausreichendem Maße unterrichtet worden. Es habe keine Nachfrage von
seiten einzelner Bezirkspersonalratsmitglieder gegeben, geschweige denn etwa
einen Tadel durch das Plenum. Die Kostenerstattung durch die GdP sei so üblich.
Sie mache die Reise der Bezirkspersonalvertretungsmitglieder nicht unzulässig. -
Die Vorwürfe betreffend den Inhalt des Gesprächs mit dem Polizeikommissar z. A.
M. bestreite er energisch. Mit dem genannten Beamten sei die unklare Rechtslage
erörtert worden, die auf einen Erlaß des Bundesministers des Innern im
Mitteilungsblatt BGS Nr. 7/84 zurückzuführen sei. Weiter sei darauf hingewiesen
worden, daß es sich bei der Bewerbung M`s um einen Fall handele, der Teil eines
Problemkreises sei, dem grundsätzliche Bedeutung zukomme. Es handele sich
nicht um die Person des Bewerbers. Das Gespräch habe er - der Beteiligte zu 1) -
nicht als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats geführt; vielmehr sei er als Mitglied
des örtlichen Personalrats der Grenzschutzabteilung A Mitte 1 tätig geworden. Er
habe im Auftrag des Vorsitzenden dieses Personalrats gehandelt. Die Vorwürfe
könnten deshalb allenfalls zum Ausschluß aus dem örtlichen Personalrat führen.
Der Beteiligte zu 2) hat seine Beteiligungsbefugnis bejaht. Der Dienststellenleiter
sei als Repräsentant des Dienstherrn an allen Verfahren zu beteiligen, die einen
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sei als Repräsentant des Dienstherrn an allen Verfahren zu beteiligen, die einen
ihm zugeordneten Personalrat oder dessen Mitglieder berührten. Die von den
Beteiligten zu 1) und 3) hinsichtlich der Reise nach Bonn vertretene Auffassung
könne er nicht billigen. Er verweise auf den bei seiner Behörde entstandenen
Aktenvorgang. Mit Schreiben vom 11.11.1985 an den Beteiligten zu 1) habe er
unmißverständlich dargelegt, wie die Dienststelle die Reise bewerte. Er werde
gerichtlich prüfen lassen, ob ein derartiges Verhalten rechtens sei, wenn der
Beteiligte zu 1) seine bisherige Auffassung weiter vertrete. Der Beteiligte zu 1) sei
diesbezüglich zu einer eindeutigen Stellungnahme aufgefordert worden. Unter
Hinweis auf das anhängige personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren habe
er bisher nicht geantwortet. Von dem Gespräch zwischen dem Beteiligten zu 1)
und Polizeikommissar z. A. M. habe er am 17.10.1985 anläßlich einer
Offiziersausbildung des GSK Mitte in Eschwege erfahren. M. habe es damals
gegenüber dem Stabsbereichsleiter P, Polizeidirektor B., sowie dem für
Personalangelegenheiten der Offiziere zuständigen Sachbearbeiter,
Polizeihauptkommissar K., erwähnt. Der Inhalt stimme im wesentlichen mit dem
Vortrag des Antragstellers überein. Polizeikommissar z. A. M. habe den beiden
vorgenannten Angehörigen des Kommandostabs sinngemäß erklärt, er erwarte
nach einem Gespräch mit dem Polizeiobermeister J. in seiner
Versetzungsangelegenheit keine Zustimmung des Bezirkspersonalrats; J. habe
ihm gegenüber geäußert, daß er mit einer Zustimmung hätte rechnen können,
wenn er der "richtigen" Gewerkschaft bzw. Berufsvertretung angehören würde.
Das Verwaltungsgericht - Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen -
hat auf Grund des Beschlusses vom 26.09.1986 durch Vernehmung des
Polizeikommissars M. Beweis erhoben über die Behauptung des Antragstellers, der
Beteiligte zu 1) habe im Oktober 1985 gegenüber dem Zeugen geäußert: Seine
Nichtmitgliedschaft in der GdP mache die Versetzungsbewerbung aussichtslos.
Mitbewerber aus der GdP würden vorrangig behandelt. Für das Gespräch gebe es
keine Zeugen, bei einem Streit stünde Aussage gegen Aussage. - Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom
26.09.1986 verwiesen.
Sodann hat das Verwaltungsgericht durch Beschluß vom selben Tage den
Beteiligten zu 1) aus dem Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrat beim
Grenzschutzkommando Mitte ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat
ausgeführt: Antragsteller sei der "Bundesgrenzschutz-Verband - Gewerkschaft der
Bundespolizei e.V. (BGV)". Die Antragsschrift vom 02.12.1985 sei insoweit
allerdings nicht klar. Sie lasse sowohl die Deutung zu, daß der
Bundesgrenzschutzverband der Antragsteller sei, als auch diejenige, daß der
Landesverband Hessen dieses Verbandes das Verfahren als Antragsteller
betreibe. Keinen sicheren Rückschluß lasse ferner das Informationsblatt zu, das
der Bevollmächtigte der Beteiligten zu 1) und 3) mit Schriftsatz vom 04.03.1986
zu den Gerichtsakten gegeben habe. Entscheidend für die Kammer sei aber, daß
der Vorsitzende des Landesverbandes Hessen in der mündlichen Verhandlung am
07.03.1986 und 26.09.1986 erklärt habe, er habe die mündliche Unterstützung
des Bundesvorstandes, der Ausschlußantrag sei vorher mit dem
Bundesgrenzschutzverband abgesprochen worden und der Bundesvorstand habe
unmißverständlich seine Zustimmung gegeben; zwar sei die Initiative von dem
näher am Geschehen befindlichen Landesverband ausgegangen, er - der
Landesvorsitzende - habe sich aber immer als Vertreter des
Bundesgrenzschutzverbandes bzw. des Bundesvorstandes gesehen. Dafür, daß
diese Darstellung richtig sei, spreche die durch den Bundesgrenzschutzverband
am 14.03.1986 erteilte Vollmacht. Mit ihr werde gemäß § 14 der Satzung vom
29.09.1983 der Vorsitzende des Landesverbandes Hessen bevollmächtigt, in dem
vorliegenden personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren die Interessen des
Bundesgrenzschutzverbandes zu vertreten. Mit dem Hinweis auf § 14 der Satzung
werde klargestellt, daß es sich um einen Akt der Geschäftsführung des
Bundesgrenzschutzverbandes handele und daß der Bundesvorsitzende den
Verband gerichtlich vertrete. - Der Beteiligte zu 2) sei am Verfahren zu beteiligen.
Das gebiete das Prinzip der Partnerschaft zwischen der Dienststelle
(Grenzschutzkommando Mitte) und der bei ihr gebildeten Stufenvertretung
(Bezirkspersonalrat). Es seien die personalvertretungsrechtlichen Pflichten, Rechte
oder Befugnisse eines Mitgliedes dieses Personalrats streitig. - Der Antrag auf
Ausschluß sei auch begründet (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Der Antragsteller sei
eine in der Dienststelle vertretene Gewerkschaft. Der Beteiligte zu 1) habe sich
einer groben Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten schuldig gemacht. Seine
Äußerungen anläßlich des Gesprächs mit dem Zeugen M. am 04.10.1986, in dem
es um dessen Bewerbung um die Stelle eines Dienstgruppenleiters bei der
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es um dessen Bewerbung um die Stelle eines Dienstgruppenleiters bei der
Grenzschutzstelle Flughafen Frankfurt a.M. und die Versetzung an diese
Dienststelle gegangen sei, verstießen in hohem Maß gegen § 67 Abs. 1 Satz 2
BPersVG. Das Vertrauen der Beschäftigten in die Objektivität und Neutralität der
Amtsführung des Vorsitzenden des Bezirkspersonalrats sei zerstört worden. Der
Beteiligte zu 1) habe eindeutig zu erkennen gegeben, daß bei mehreren
Bewerbungen um eine Stelle Mitglieder der GdP "gefördert" würden. Er habe dies
mit der Mehrheit der GdP im Bezirkspersonalrat begründet und darauf
hingewiesen, daß das bei Kommandos mit BGV-Personalratsmehrheiten
entsprechend praktiziert werde. Er habe im Zusammenhang mit der Bewerbung
den Zeugen M. darüber hinaus auch direkt nach seiner Zugehörigkeit zu einer
Gewerkschaft befragt und sinngemäß erklärt, die Bewerbung eines
Nichtorganisierten in Konkurrenz zu einem organisierten Bewerber habe sowieso
keine große Aussicht auf Erfolg. Er habe damit den Zeugen M. - in dieser
spezifischen Situation - nachhaltig und unter Ausübung von Druck für seine
Gewerkschaft - die GdP - zu gewinnen versucht. Dabei komme es nicht
entscheidend darauf an, ob sich der Zeuge M. unter Druck gesetzt gefühlt habe.
Die Ausübung des Druckes sei aus der Sicht des Werbenden zu beurteilen, der mit
bestimmten, nach seiner Meinung wirksamen Mitteln sein Ziel zu erreichen
versuche. Die Frage, ob er dadurch das ihm entgegengebrachte Vertrauen in die
Objektivität und Neutralität seiner Amtsführung zerstöre, sei allein danach zu
beurteilen, ob seine Mittel - objektiv gesehen - diese Vertrauensbasis zerstören
oder erschüttern könnten. Auch ein Beschäftigter, der sich nicht unter Druck
gesetzt fühle, könne und werde unter diesen Umständen das Vertrauen zu dem
betroffenen Personalratsmitglied verlieren. Schon die Beeinträchtigung dieses
Vertrauens genüge, um eine Pflichtverletzung anzunehmen (BVerwG, Beschluß
vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -). Der Beteiligte zu 1) habe in seiner Eigenschaft als
Vorsitzender des Bezirkspersonalrats gehandelt und nicht etwa für den
Vorsitzenden des örtlichen Personalrats. Das Gespräch mit dem Zeugen M. habe
im Dienstzimmer des Bezirkspersonalrats stattgefunden. Der Zeuge M. habe den
Beteiligten zu 1) in dessen Eigenschaft als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats
aufgesucht und dies zu erkennen gegeben. Der beim Eintreten des Zeugen im
Zimmer anwesende Vorsitzende des örtlichen Personalrats (P.) habe den Raum
verlassen, ehe das Gespräch begonnen habe. Der vom Zeugen M.
wiedergegebene Inhalt des Gespräches lasse zweifelsfrei erkennen, daß der
Beteiligte zu 1) als Vorsitzender des Bezirkspersonalrats aufgetreten sei. Die
Fachkammer folge bezüglich dieser Feststellungen in vollem Umfang der Aussage
des Zeugen M.. Er habe das Gespräch mit dem Beteiligten zu 1) in der mündlichen
Verhandlung ruhig, glaubhaft und ohne Widersprüche geschildert. Er habe sich an
viele Einzelheiten plastisch erinnert. Es bestehe keinerlei Anlaß, an dem
Wahrheitsgehalt zu zweifeln. Der Beteiligte zu 1) habe bei der ihm zur Last
gelegten Handlungsweise auch schuldhaft gehandelt und zwar zum mindesten
fahrlässig. Ihm sei als erfahrenes und geschultes Gewerkschaftsmitglied sowie als
langjähriges Personalratsmitglied bewußt gewesen, daß er sich nicht im Rahmen
der gesetzlichen Neutralitätspflicht bewegt habe. Das werde auch daran
erkennbar, daß er dem Zeugen M. erklärt habe, eigentlich dürfe er das Gesagte
gar nicht von sich geben, weil er sich sonst der Gefahr eines Ausschlußverfahrens
aussetze; es sei aber ein Gespräch unter vier Augen, bei dem es keine Zeugen
gebe, gegebenenfalls stehe dann Aussage gegen Aussage. Das Verhalten des
Beteiligten zu 1) hinsichtlich der Teilnahme an einer Sitzung des
Bundesvorstandes der GdP am 05./06.09.1986 könne dahinstehen. Denn selbst
wenn der Beteiligte zu 1) insoweit gegen seine Pflichten zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung und zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Dienststelle
verstoßen haben sollte, handele es sich nicht um eine grobe Pflichtverletzung, die
zum Ausschluß führen würde.
Gegen diesen ihnen am 27.02.1987 zugestellten Beschluß haben die Beteiligten
zu 1) und 3) durch Schriftsätze ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte vom
02.03.1987 Beschwerde eingelegt, die am 25.03.1987 bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. Sie haben das Rechtsmittel nach
Fristverlängerung um einen Monat mit Schriftsatz vom 15.05.1987 - eingegangen
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 20.05.1987 - in der gleichen Form
begründet.
Sie wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen in formeller Hinsicht
und tragen in materieller Hinsicht vor, der Beteiligte zu 1) habe in dem
behaupteten Gespräch mit dem Polizeikommissar M. am 04.10.1985 über dessen
Versetzungsantrag nie geäußert, daß Mitbewerber der GdP vorrangig behandelt
würden und seine Nichtmitgliedschaft die Bewerbung aussichtslos mache. Das
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würden und seine Nichtmitgliedschaft die Bewerbung aussichtslos mache. Das
Gespräch habe weder am 04.10.1985 stattgefunden noch habe es den
behaupteten Inhalt. Der Zeuge sei unglaubwürdig. Der Vorsitzende des örtlichen
Bundesgrenzschutz-Personalrats bei der Grenzschutzabteilung A Mitte 1 in Alsfeld,
Herr P., sei am 04.10.1985 in Urlaub gewesen. Er habe auch an sonst keinem Tag,
als der Zeuge das Zimmer betreten habe, das Zimmer selbst verlassen. - Im
übrigen bleiben die Beteiligten zu 1) und 3) unter ausführlicher Schilderung der
Einzelvorgänge bei ihrer früheren Einlassung zu diesem Komplex.
Sie beantragen,
unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluß und wiederholt seinen erstinstanzlichen
Vortrag. In verfahrensrechtlicher Hinsicht weist er darauf hin, aus dem ersten Satz
der Antragsbegründung im Schriftsatz vom 02.12.1985 (Seite 2), wo von dem
"antragstellenden Bundesgrenzschutzverband" die Rede sei, gehe eindeutig
hervor, daß dieser Verband von Anfang an als Antragsteller habe angesehen
werden sollen. Im übrigen macht er geltend, daß die Bekundung des Zeugen M.
glaubhaft sei. Im Hinblick auf das Datum, an dem das Gespräch mit dem
Beteiligten zu 1) stattgefunden habe, liege allerdings offensichtlich ein Irrtum vor.
Das Gespräch habe nicht am 04.10.1985, sondern am 07.10.1985 stattgefunden.
Das gehe aus dem vom Zeugen M. verfaßten Schreiben vom 27.11.1985 an den
Bundesgrenzschutzverband hervor, das er allerdings nicht unterschrieben habe.
Die Glaubwürdigkeit des Zeugen werde jedoch durch diesen Irrtum nicht
erschüttert.
Die Beteiligten zu 1) und 3) entgegnen hierauf: Der Beteiligte zu 1) sei am
07.10.1985 nachmittags nicht im Dienst gewesen. Er habe an einem Gespräch
teilgenommen, das Kommandeur P. mit der GdP geführt habe. Der Vorsitzende
des örtlichen Personalrats, Herr P., habe sich am 07.10.1985 den ganzen Tag
beim Gefechtsschießen in Schwarzenborn aufgehalten.
Der Beteiligte zu 2) hat sich ebenfalls geäußert.
Der Fachsenat hat auf Grund des Beschlusses vom 11.11.1987 über Hergang und
Inhalt des zwischen dem Beteiligten zu 1) und dem damaligen Polizeikommissar z.
A. M. im Oktober 1985 geführten Gesprächs weiteren Beweis erhoben durch
Vernehmung des Polizeioberkommissars M. und des seinerzeitigen Vorsitzenden
des Bundesgrenzschutz-Personalrats bei der Grenzschutzabteilung A Mitte 1 in
Alsfeld, Polizeihauptmeister P., als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 06.01.1988 Bezug
genommen.
Dem Fachsenat liegen drei Aktenhefte des Beteiligten zu 2) betreffend die Reise
des Beteiligten zu 1) nach Bonn am 05./06.09.1985 und die Personalangelegenheit
des Polizeikommissars z. A. M. vor.
Ihr Inhalt ist zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Wegen des Sachverhalts und Streitstands im übrigen wird auf die Schriftsätze des
Antragstellers und der Beteiligten zu 1) bis 3) nebst Anlagen sowie die
Verhandlungsniederschriften vom 11.11.1987 und 06.01.1988 verwiesen.
II.
Die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) sind zulässig. Sie sind statthaft,
form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet worden. Der
Erfolg muß ihnen jedoch versagt bleiben.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag - abgesehen von den Zweifeln hinsichtlich
der Antragsbefugnis des Landesverbandes Hessen des
Bundesgrenzschutzverbandes - mit Recht als zulässig angesehen (§ 28 Abs. 1 und
§ 83 Abs. 1 BPersVG). Es ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß dem eben
genannten Landesverband keine Antragsbefugnis für das vorliegende Verfahren
zukommt. Zwar ist der Bundesgrenzschutzverband ebenfalls als Gewerkschaft im
Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG anzusehen. Landesverbände von Gewerkschaften
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Sinne von § 28 Abs. 1 BPersVG anzusehen. Landesverbände von Gewerkschaften
können jedoch Antragsrechte der hier in Rede stehenden Art nur dann ausüben,
wenn sie innerhalb der Gewerkschaft über eine bestimmte Selbständigkeit
verfügen. Dazu gehört eine eigene korporative Verfassung, die Fähigkeit,
Vermögen zu besitzen, und die Legitimation, die Gestaltung der dienstrechtlichen
Verhältnisse durchzuführen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 27.11.1981 - 6 P 38.79 -,
Personalvertretung 1983 S. 408, unter Bezugnahme auf den Beschluß vom
05.11.1957 - 7 P 4.57 -, Buchholz 283.3 § 17 PersVG Nr. 1). Mindestens an den
beiden erstgenannten Voraussetzungen fehlt es bei dem Landesverband Hessen
des Bundesgrenzschutzverbandes, wie sein Vorsitzender selbst nicht bestreitet.
Im übrigen kann dahingestellt bleiben, wem der Antrag vom 02.12.1985
zuzurechnen ist, dem Bundesgrenzschutzverband oder nur dessen
Landesverband Hessen. Geht man nämlich vom letztgenannten Falle aus, so ist
der Bundesgrenzschutzverband jedenfalls mit dem Schriftsatz der Rechtsanwälte I.
und Partner vom 01.04.1986 wirksam in das Verfahren als Antragsteller
eingetreten. Mit dem genannten Schriftsatz wurde eine Urkunde übersandt, nach
der der Bundesvorsitzende des Bundesgrenzschutzverbandes (H. P.) den
Vorsitzenden des Landesverbandes Hessen (R. A.) gemäß § 14 der Satzung des
Bundesgrenzschutzverbandes vom 29.09.1983 bevollmächtigt, die Interessen des
Bundesgrenzschutzverbandes in dem Beschlußverfahren K 55/85 vor dem
Verwaltungsgericht Kassel zu vertreten. Daß damit ein Parteiwechsel beabsichtigt
war, ergibt sich eindeutig aus dem weiteren Schriftsatz vom 23.04.1986, mit dem
die Ansicht vertreten wurde, das Rubrum müsse dahin abgeändert werden, daß
Antragsteller der Bundesgrenzschutzverband sei. Ein solcher Parteiwechsel auf der
Antragstellerseite ist nach zivilprozessualen Grundsätzen solange ohne
Einwilligung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässig, als noch nicht zur
Hauptsache verhandelt worden ist, wobei als Hauptsache nur die konkret
abzuurteilende materielle Streitfrage betrachtet werden kann (vgl. Stein-Jonas-
Schumann, 20. Aufl. 1987, RdNr. 91 ff. <112> zu § 264 ZPO und RdNr. 11 zu § 269
ZPO; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 45. Aufl. 1987, Anm. 2 C a bb zu § 263
ZPO; Thomas-Putzo, 15. Aufl. 1987, Anm. IV 4 a aa vor § 50 ZPO). Dies gilt auch
dann, wenn man den Parteiwechsel auf der Aktivseite als Klage- oder
Antragsänderung ansieht, weil er jedenfalls vor Verhandlung zur Hauptsache als
sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO zu werten wäre. Die vorstehenden
zivilprozessualen Grundsätze gelten für das Beschlußverfahren in
Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsangelegenheiten gleichermaßen
(vgl. Grunsky, 5. Aufl. 1987, RdNr. 12 zu § 81 ArbGG). Zur Hauptsache - dem
Ausschließungsverlangen - ist in dem vorliegenden Verfahren erstmals im Termin
der Fachkammer vom 26.09.1986 verhandelt worden; vorher wurden nur Fragen
erörtert, die die Zulässigkeit des Antrags betrafen. Es bestehen schließlich keine
Bedenken, daß der Bundesvorsitzende, der den Bundesgrenzschutzverband
satzungsgemäß gerichtlich und außergerichtlich vertritt, den Vorsitzenden des
Landesverbandes Hessen mit der Interessenvertretung beauftragt und eine
entsprechende schriftliche Vollmacht ausgestellt hat.
Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 1) und 3) ist das Antragsrecht aus §
28 Abs. 1 BPersVG nicht verwirkt. Auch wenn man unterstellt, daß das
Ausschließungsverlangen durch einen antragsbefugten Antragsteller erstmals mit
dem Schriftsatz vom 01.04.1986 beim Verwaltungsgericht geltend gemacht
worden ist, kann eine Verwirkung nicht angenommen werden, weil die streitigen
Vorgänge bei Eingang des Schriftsatzes (03.04.1986) gerade rund 6-7 Monate
zurücklagen. Unbeschadet der Frage, ob der Rechtsprechung des OVG Münster,
auf die sich die Beteiligten zu 1) und 3) berufen, überhaupt gefolgt werden kann
(Beschluß vom 04.09.1984 - CL 27/83 -, Personalvertretung 1985 S. 87), reicht
jedenfalls ein solch knapper Zeitraum nicht aus, das Antragsrecht im Wege der
Verwirkung zu beseitigen. Dies gilt auch dann, wenn man den Betriebsfrieden in
den Mittelpunkt der Betrachtung stellt. Hiervon abgesehen ging es im Falle des
OVG Münster um einen Sachverhalt, der rund ein ganzes Jahr zurücklag. Das
genannte Gericht hat auch davon abgesehen, die erforderliche Frist allgemein zu
bestimmen.
Steht hiernach die Zulässigkeit des Antrags außer Zweifel, so hat das
Verwaltungsgericht auch den Kommandeur des Grenzschutzkommandos Mitte mit
Recht am Verfahren beteiligt. Die hier anstehende Entscheidung betrifft die Frage,
ob der Vorsitzende des Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrats beim
Grenzschutzkommando Mitte aus diesem Personalrat auszuschließen ist.
Demgemäß wird der Leiter des Grenzschutzkommandos Mitte nach dem im
Personalvertretungsrecht herrschenden Partnerschaftsprinzip von der
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Personalvertretungsrecht herrschenden Partnerschaftsprinzip von der
Entscheidung betroffen. Als Dienststellenleiter ist er unmittelbar daran interessiert,
wer die Mitglieder der ihm zugeordneten Personalvertretungen sind (vgl. auch den
Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 13.08.1986 - BPV TK 2262/85 -).
Das Verwaltungsgericht hat in materieller Hinsicht ebenfalls zutreffend
entschieden. Der Beteiligte zu 1) ist gemäß § 28 Abs. 1 BPersVG aus dem
Bundesgrenzschutz-Bezirkspersonalrat beim Grenzschutzkommando Mitte
auszuschließen; denn er hat sich auch nach Ansicht des erkennenden Fachsenats
eine grobe Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten zuschulden kommen lassen.
Das gilt jedenfalls in bezug auf seine Äußerungen anläßlich des Gesprächs mit
dem damaligen Polizeikommissar z. A., jetzigen Polizeioberkommissar im BGS M.
im Oktober 1985. Die Fachkammer hat die Aussage dieses Zeugen zutreffend
gewürdigt und insoweit mit Recht einen eindeutigen Verstoß gegen § 67 Abs. 1
Satz 2 BPersVG (Verpflichtung zur Objektivität und Neutralität) festgestellt. Der
erkennende Fachsenat muß diese Feststellung auf Grund der von ihm selbst
durchgeführten Beweisaufnahme bestätigen.
Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BPersVG haben Dienststelle und Personalvertretung
darüber zu wachen, daß alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit
behandelt werden, insbesondere daß jede unterschiedliche Behandlung von
Personen wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen
oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts
unterbleibt. Ferner müssen sie sich nach § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG so verhalten,
daß das Vertrauen der Verwaltungsangehörigen in die Objektivität und Neutralität
ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Hiervon ausgehend müssen der
Personalrat und seine Mitglieder alles vermeiden, was geeignet ist, die Stellung
des Personalrats als Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten und als
neutraler Sachwalter ihrer Interessen zweifelhaft erscheinen zu lassen. Der
Personalrat hat schon jeden Anschein einer Benachteiligung von Beschäftigten
wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung zu vermeiden und die
durch Art. 9 GG garantierte Koalitionsfreiheit - auch in ihrer Funktion als
sogenannte negative Koalitionsfreiheit - zu wahren. Hiernach ist es einem
Personalratsmitglied vor allem untersagt, bei der gewerkschaftlichen
Mitgliederwerbung unter Hinweis auf eine mißbräuchliche Ausübung seines Amtes
durch Bevorzugung von Angehörigen einer bestimmten Koalition Druck auszuüben
(vgl. BVerfG, Beschluß vom 26.05.1970 - 2 BvR 54/62 -, BVerfGE 28, 295; BVerwG,
Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, ZBR 1980 S. 191; BayVGH, Beschluß vom
17.12.1986 - Nr. 18 C 86.03317 -, ZBR 1987 S. 251). Die vorstehenden
Grundsätze sind jedoch nicht allein im Zusammenhang mit der Mitgliederwerbung
zu beachten; vielmehr haben sich die Personalratsmitglieder bei allen ihren
Betätigungen stets so zu verhalten, daß das Vertrauen in die Objektivität und
Neutralität ihrer Amtsführung nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere verstößt
jeder Hinweis auf eine mißbräuchliche Amtsausübung durch Bevorzugung oder
Benachteiligung bestimmter Personengruppen - zu welchem durchsichtigen oder
undurchsichtigen Zweck auch immer - gegen das Gebot des § 67 Abs. 1 Satz 2
BVersVG. Das gilt gerade dann, wenn sich ein Beschäftigter in einer ihn
betreffenden Personalangelegenheit an den damit befaßten Personalrat wendet.
Darauf, ob sich dabei der Beschäftigte in irgendeiner Weise unter Druck gesetzt
fühlt, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein das Bild, das ein objektiver
Beobachter von diesem Personalrat bzw. diesem Personalratsmitglied
notgedrungen empfangen muß. Schon die Beeinträchtigung des Vertrauens in die
Objektivität und Neutralität der Amtsführung genügt, um eine Pflichtverletzung
anzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 06.02.1979 - 6 P 14.78 -, a.a.O.).
Auf Grund der in erster und zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht
zur Überzeugung des Fachsenats fest, daß der Beteiligte zu 1) im Oktober 1985
gegenüber dem Zeugen M. in einem Gespräch, um das letzterer in seiner
Personalangelegenheit nachgesucht hatte, Äußerungen getan hat, die geeignet
waren, das Vertrauen in die Objektivität und Neutralität der Amtsführung des
Beteiligten zu 1) und der Mehrheit des Beteiligten zu 3) nachhaltig zu
beeinträchtigen. Der Zeuge M., der damals keiner Koalition angehörte, hat in
seiner Vernehmung durch die Fachkammer und in seiner Anhörung durch den
Fachsenat im wesentlichen bekundet: Der Beteiligte zu 1) habe ihn im Laufe des
Gesprächs ausdrücklich nach seiner Verbandszugehörigkeit gefragt. Er habe
alsdann - nach Beantwortung dieser Frage - sinngemäß weiter erklärt, daß er das,
was er nunmehr sagen wolle, eigentlich nicht sagen dürfe, weil ihm, wenn es
bekannt würde, ein Ausschließungsverfahren drohe. Er werde daher, falls der
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bekannt würde, ein Ausschließungsverfahren drohe. Er werde daher, falls der
Zeuge etwas davon verbreite, alles bestreiten, zumal es sich ohnehin um ein
Gespräch unter vier Augen handele, für das es keine Zeugen gebe. Der Beteiligte
zu 1) habe im Anschluß daran darauf hingewiesen, daß bei den
Grenzschutzkommandos Küste und Süd jeweils der Bundesgrenzschutzverband
die Mehrheit im Bezirkspersonalrat habe und diese dazu benutze, bei
Personalentscheidungen die Verbandsangehörigen zu bevorzugen. Deshalb
würden durch den Bezirkspersonalrat des Grenzschutzkommandos Mitte, in dem
die GdP die Mehrheit habe, diejenigen Beamten bevorzugt, die der genannten
Gewerkschaft angehörten oder ihr naheständen. Damit habe ihm der Beteiligte zu
1) verdeutlicht, daß seine Bewerbung als diejenige eines Nichtorganisierten keine
große Aussicht auf Erfolg habe. Er habe daraus gefolgert, daß der Beteiligte zu 1)
ihn ablehne, dagegen einen der GdP angehörenden Beamten unterstützen wolle.
Der Beteiligte zu 1) habe in dem Gespräch darauf hingewiesen, daß er einen
solchen Beamten kenne, dessen Bewerbung von den maßgebenden Stellen
wiederholt abgelehnt worden sei. Er - der Beteiligte zu 1) - habe ausdrücklich
erklärt, daß man diesen Beamten unterstützen müsse.
Der erkennende Fachsenat hält die soeben wiedergegebene Bekundung, die in
ihren substantiellen Teilen in erster und zweiter Instanz übereinstimmt und den
Verstoß gegen § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG handgreiflich erkennen läßt, für
glaubhaft. Der Zeuge M. hat auch bei seiner Vernehmung durch den Fachsenat
den Eindruck eines sicheren und zuverlässigen Beamten hinterlassen, der sich der
Tragweite seiner Aussage bewußt ist. Seine Glaubwürdigkeit wird nicht dadurch
beeinträchtigt, daß er in einem Punkt mit großer Wahrscheinlichkeit einem Irrtum
unterliegt.
Der ebenfalls vom Fachsenat vernommene Zeuge P. - z. Zt. Polizeihauptmeister
im BGS bei der Grenzschutzstelle Konstanz und ehedem Vorsitzender des
örtlichen Bundesgrenzschutz-Personalrats bei der Grenzschutzabteilung A Mitte 1
in Alsfeld - hat glaubhaft ausgesagt, daß er sich nach seiner bestimmten
Erinnerung entgegen der Darstellung des Zeugen M. zu keiner Zeit im Oktober
1985 gemeinsam mit dem Beteiligten zu 1) in einem Zimmer aufgehalten habe,
als dieses Zimmer von dem Zeugen M. betreten worden sei. Der Zeuge P. hat
ferner bekundet, daß das Gespräch zwischen dem Zeugen M. und dem Beteiligten
zu 1), vor dessen Beginn er das Zimmer verlassen haben soll, auf keinen Fall auch
am 04. oder 07.10.1985 stattgefunden haben könne, weil er sich am 04.10.1985
noch im Urlaub befunden und am 07.10.1985 (Wegfahrt in Alsfeld gegen 6.00 Uhr)
den gesamten Tag mit seiner Hundertschaft zu einer Schießübung auf dem
Truppenübungsplatz Schwarzenborn aufgehalten habe, wo er die Funktion eines
Sicherheitsoffiziers ausgeübt habe. Alle diese Angaben sind ebenfalls glaubhaft
und überdies belegt. Es liegt deshalb nahe, entsprechend der Darstellung des
Zeugen P. anzunehmen, daß das Gespräch zwischen dem Zeugen M. und dem
Beteiligten zu 1) nach dem 15.10.1985 stattgefunden hat. An diesem Tag soll der
örtliche Bundesgrenzschutz-Personalrat die Personalangelegenheit des Zeugen M.
behandelt haben (§ 82 Abs. 2 BPersVG). Die genannte Personalvertretung habe
keine Stellungnahme abgeben können, weil ihr die näheren Gründe der
Auswahlentscheidung (ebenfalls) nicht bekannt gewesen seien. Der Beteiligte zu 2)
sei als Mitglied des örtlichen Personalrats auf seinen (P`s) Vorschlag damit
beauftragt worden, dies dem Zeugen M. mitzuteilen. Andererseits hielt jedoch der
Zeuge M. in seiner Vernehmung daran fest, daß das in Rede stehende Gespräch
mit dem Beteiligten zu 1), wenn nicht am 04.10.1985, so doch spätestens am
07.10.1985 stattgefunden habe. Er erklärte vor dem Fachsenat mit Bestimmtheit,
daß es an dem Tag gewesen sei, an dem man ihm in Alsfeld das Schreiben des
GSK Mitte vorgelegt habe, wonach seine Bewerbung um den fraglichen
Dienstposten (Dienstgruppenleiter beim Grenzschutzamt Saarbrücken-
Frankfurt/Main-Zweigstelle Flughafen Frankfurt/Main) - vorbehaltlich der
Zustimmung des Beteiligten zu 3) - angenommen worden sei. Dieses Schreiben
datiert vom 03.10.1985 und ist am 04.10.1985 (einem Freitag) abgesandt worden,
wie sich aus den dem Fachsenat vorliegenden Akten des Beteiligten zu 2) ergibt
(Bl. 10 Vorgang II). Wenn sich der Zeuge M. daher auf den 07.10. 1985 in seiner
Vernehmung festlegte, weil er dieses Datum auch in dem von ihm verfaßten
Schreiben vom 27.11.1985 an den Landesvorsitzenden des
Bundesgrenzschutzverbandes genannt habe, so kann diese Bekundung nicht als
unzutreffend zurückgewiesen werden. Schließlich spricht auch der von dem
Zeugen M. wiedergegebene Inhalt des Gespräches mit dem Beteiligten zu 1)
dafür, daß es vor dem 15.10.1985 stattgefunden haben muß, weil darin die
Haltung des örtlichen Personalrats, die doch der Beteiligte zu 1) dem Zeugen
mitteilen sollte, keine Erwähnung findet. Dann bleibt allerdings nur, daß sich
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mitteilen sollte, keine Erwähnung findet. Dann bleibt allerdings nur, daß sich
entweder eine andere Person als der Zeuge P. mit dem Beteiligten zu 1) im
Zimmer aufhielt, als es von dem Zeugen M. betreten wurde, oder letzterer muß
sich über die Anwesenheit einer weiteren Person überhaupt irren. Aus diesem
Grunde aber den Zeugen M. für unglaubwürdig zu erklären, geht angesichts seiner
sonstigen - ebenso bestimmten wie detaillierten - Aussage, die ein ehrlicher
Charakter unmöglich erfinden kann, nicht an.
Hiervon abgesehen folgt der Fachsenat dem Zeugen M. ferner darin, daß er den
Beteiligten zu 1) in dessen Eigenschaft als Vorsitzenden des Beteiligten zu 3)
aufsuchte und daß er dies sogleich erklärte. Daß letzteres tatsächlich geschah,
drängt sich deshalb auf, weil in dem Schreiben der GSK Mitte vom 03.10.1985
ausdrücklich von der noch einzuholenden Zustimmung des "BPR beim GSK Mitte"
die Rede ist. Auf diese Zustimmung kam es auch nach § 82 Abs. 1 BPersVG in
erster Linie an, weil die GSK Mitte sowohl die Abordnung als auch die Versetzung
hätte verfügen müssen. Auch der Inhalt des Gesprächs zwingt zu der Annahme,
daß der Beteiligte zu 1) als Vorsitzender des Beteiligten zu 3) handelte.
Für den erkennenden Fachsenat bestand, was die Sachverhaltsfeststellung betrifft,
kein Anlaß zu weiterer Beweisaufnahme. Der Fachsenat geht davon aus, daß es
sich bei dem von dem Beteiligten zu 1) erwähnten, der GdP angehörenden
Beamten, dessen Bewerbung um eine Verwendung im Grenzschutzeinzeldienst
wiederholt abgelehnt worden ist, um den Polizeikommissar z. A. im BGS Z. von der
Grenzschutzabteilung Mitte 2 Bad Hersfeld handelte, denn der in der Verfügung
des GSK Mitte vom 03.10.1985 noch genannte Polizeikommissar z. A. im BGS R.
war unstreitig kein Mitglied der GdP (vgl. Beschwerdebegründung S. 11). Auch Z.
hatte sich um die hier in Rede stehende Stelle eines Dienstgruppenleiters beim
Grenzschutzamt Saarbrücken-Frankfurt/Main-Zweigstelle Flughafen Frankfurt/Main
beworben. Der Umstand, daß seine Bewerbung erst vom 10.10.1985 datierte und
schließlich wegen Versäumung der Bewerbungsfrist abgelehnt wurde, spricht nicht
gegen die Aussage des Zeugen M., weil dem Beteiligten zu 1) Z`s
Bewerbungsabsicht im Zeitpunkt des Gesprächs mit dem Zeugen durchaus
bekannt sein konnte. Das gleiche gilt für den Umstand, daß der Beteiligte zu 3)
schließlich im Frühjahr 1986 auf einen erneuten Antrag des Beteiligten zu 2) vom
07.03.1986 der Abordnung des Zeugen M. zur Grenzschutzdirektion Koblenz
zustimmte; denn damals war der vorliegende Ausschließungsantrag bereits
rechtshängig. Einer näheren Aufklärung darüber, ob es nach der Sitzung des
örtlichen Bundesgrenzschutz-Personalrats vom 15.10.1985 auf Veranlassung des
Beteiligten zu 1) zu einem weiteren Gespräch zwischen ihm und dem Zeugen M.
gekommen ist, bedurfte es nicht. Der Fachsenat ist - wie bereits erwähnt - davon
überzeugt, daß das hier maßgebliche Gespräch mit dem von dem Zeugen
bekundeten Inhalt vor der Sitzung des örtlichen Personalrats stattfand. Der Inhalt
eines weiteren Gesprächs ist für die Entscheidung unerheblich; abgesehen davon
käme insoweit kein anderer Zeuge als M. in Betracht. Auf eine Vernehmung des
von den Beteiligten zu 1) und 3) benannten Zeugen Polizeihauptwachtmeister im
BGS S. darüber, ob der Beteiligte zu 1) allein im Zimmer war, als es der Zeuge M.
betrat, kann der Fachsenat deshalb verzichten, weil die Wahrheit dieser
Behauptung nach den obigen Darlegungen unterstellt werden kann. Schließlich
mußte der Fachsenat von einer Vernehmung des Beteiligten zu 1) als Partei
absehen. Zwar ist es zulässig, Beteiligte eines Beschlußverfahrens als Partei zu
vernehmen (vgl. Grunsky, Arbeitsgerichtsgesetz, 5. Aufl. 1987, RdNr. 28 zu § 83
ArbGG, RdNr. 24 zu § 87 ArbGG). Die Parteivernehmung, von der ohnehin nur
zurückhaltend Gebrauch gemacht werden darf, setzt jedoch voraus, daß das
Ergebnis einer durchgeführten Beweisaufnahme für die Entscheidung des
Rechtsstreits noch nicht ausreicht und für die Richtigkeit der Parteibehauptung
eine gewisse, bereits indizierte Wahrscheinlichkeit besteht (vgl.
Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, 46. Aufl. 1988, Anm. 1 zu § 448 ZPO;
Zöller-Stephan, 14. Aufl. 1984, Anm. 2 a zu § 448 ZPO, Thomas-Putzo, 15. Aufl.
1987, Anm. 1 zu § 448 ZPO). Hier fehlt es schon an der ersten Voraussetzung, weil
der Fachsenat von der Wahrheit der Aussage des Zeugen M. in den wesentlichen
Punkten überzeugt ist.
Der Fachsenat geht des weiteren mit dem erstinstanzlichen Gericht davon aus,
daß die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BPersVG vorliegen. Das
Tatbestandsmerkmal "grob" bedeutet, daß es sich objektiv um eine
schwerwiegende Pflichtverletzung handeln muß. Auch ein einmaliger Verstoß reicht
aus, um den Ausschluß zu rechtfertigen. Der Verstoß ist erheblich, wenn er auf die
gesetzmäßige Tätigkeit der Personalvertretung von nicht unbedeutendem Einfluß
ist; zu einer Störung des Betriebsfriedens braucht er nicht zu führen.
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ist; zu einer Störung des Betriebsfriedens braucht er nicht zu führen.
Hinzukommen muß allerdings, daß das Personalratsmitglied schuldhaft gehandelt
hat. Das Verschulden ist nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit beschränkt,
vielmehr genügt jede Art von Fahrlässigkeit, also auch leichte Fahrlässigkeit (vgl.
Beschluß des erkennenden Fachsenats vom 20.05.1981 - BPV TK 1/81 -). Es
bedarf keiner näheren Ausführungen, daß der hier festgestellte Verstoß gegen §
67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG den objektiven Tatbestand des § 28 Abs. 1 BPersVG
erfüllt. Der Beteiligte zu 1) hat ferner schuldhaft gehandelt, wobei nach Lage der
Dinge nur Vorsatz in Betracht kommt. Das ergibt sich aus seinen Worten, daß er
das, was er sage, eigentlich nicht von sich geben dürfe, weil ihm, wenn es bekannt
würde, ein Ausschlußverfahren drohe, weshalb er notfalls alles bestreite.
Schon danach ist der Ausschluß gerechtfertigt. Kein weiterer grober Verstoß des
Beteiligten zu 1) gegen die gesetzlichen Pflichten liegt demgegenüber darin, daß
er am 05. und 06.09.1985 gemeinsam mit dem Polizeiobermeister im BGS M. an
einer Sitzung des Bundesvorstandes der GdP in Bonn teilnahm und dies als
"Geschäftsführung des Bezirkspersonalrats" deklarierte. Dieser Streitstoff ist in die
Beschwerdeinstanz gelangt, obwohl das erstinstanzliche Gericht insoweit das
Ausschließungsbegehren verneint und der Antragsteller kein Rechtsmittel
eingelegt hat. Der Antragsteller verfolgt das Ausschließungsbegehren aus
mehreren Sachverhalten, so daß ein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt (vgl.
Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl. 1986, § 96 III 3 S. 567/568:
Gesellschafter klagen auf Ausschluß aus der Gesellschaft und begründen dies
kumulativ mit unerlaubter Handlung und weiteren Verstößen des
auszuschließenden Gesellschafters; § 100 III 1 c S. 600). In solchen Fällen ist der
gesamte erstinstanzliche Streitstoff Gegenstand des vom Beklagten
angestrengten Rechtsmittelverfahrens, ohne daß es eines Rechtsmittels des
Klägers bedarf, wenn dem Begehren nicht aus allen geltend gemachten
tatsächlichen Gründen entsprochen worden ist (§ 537 ZPO). Die gleichen
Grundsätze gelten im Beschlußverfahren nach § 28 Abs. 1 und § 83 Abs. 1
BPersVG, weil insoweit das Zivilprozeßrecht Anwendung findet (vgl. § 83 Abs. 2
BPersVG, § 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG). In materieller Hinsicht gilt
folgendes:
Obwohl die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften nach § 2 Abs. 1
BPersVG ebenso wie die Arbeitgebervereinigungen in die Zusammenarbeit
zwischen Dienststelle und Personalvertretung einbezogen sind, gehört es nicht zu
den vom Vorstand des Personalrats zu führenden laufenden Geschäften im Sinne
des § 32 Abs. 1 Satz 4 BPersVG, an Sitzungen von Gewerkschaftsorganen
teilzunehmen. Laufende Geschäfte sind Angelegenheiten, die sowohl regelmäßig
wiederkehren als auch der Vorbereitung oder Durchführung von Entscheidungen
des Plenums dienen (Grabendorff/Windscheid/Ilbertz/Widmaier, 6. Aufl. 1986, RdNr.
33 zu § 32 BPersVG; Lorenzen/Haas/Schmitt, Stand: April 1987, RdNr. 13 zu § 32
BPersVG). Dazu zählt die Teilnahme an Sitzungen von Gewerkschaftsorganen
deshalb nicht, weil es bereits an der ersten Voraussetzung fehlt und insoweit auch
ein Bedürfnis nicht anzuerkennen ist. Es widerspricht des weiteren dem
Neutralitätsgebot des § 67 Abs. 1 Satz 2 BPersVG, daß Vorstandsmitglieder eines
Personalrats in dieser Eigenschaft an Sitzungen der Organe ihrer Gewerkschaft
teilnehmen, ohne daß die Personalvertretung hiervon vorher unterrichtet worden
ist. Im übrigen gebietet der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, daß
vorher auch die Dienststelle unterrichtet wird, zumal sie gemäß § 44 BPersVG im
Rahmen der Vertretbarkeit die dem Personalratsmitglied entstehenden Kosten zu
tragen hat. Die dem Fachsenat vorliegende Geschäftsordnung des Beteiligten zu
3), auf die sich der Beteiligte zu 1) beruft, stellt den Vorstand von diesen
Mitteilungspflichten nicht frei. Abgesehen davon muß es als in hohem Maße
fraglich bezeichnet werden, ob derartige Pflichten im Wege der Geschäftsordnung
abdingbar sind, weil sie auch das Verhältnis zur Dienststelle betreffen und die
Belange der Personalratsminderheiten, die durch § 42 BPersVG nicht hinreichend
geschützt sind, gewahrt bleiben müssen. Auf der Hand liegt, daß nur aktuelle, die
Dienststelle berührende Sachfragen und nicht verbandspolitische Fragen
Gegenstand der Erörterung sein können. Des weiteren dürfen derartige Aktivitäten
nicht einseitig auf bestimmte Koalitionen ausgerichtet sein. Den Interessen der
Personalratsminderheit ist Rechnung zu tragen; sie können durch
Mehrheitsbeschluß des Gremiums nicht ausgeschaltet werden. Einer
abschließenden Betrachtung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ist jedoch der
Fachsenat enthoben, weil es jedenfalls an dem für einen groben Verstoß
erforderlichen Verschulden des Beteiligten zu 1) fehlt. Zu dieser Entscheidung
gelangt der erkennende Fachsenat im Hinblick darauf, daß Literatur und
Rechtsprechung zu der anstehenden Frage - soweit ersichtlich - nicht vorliegen, so
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Rechtsprechung zu der anstehenden Frage - soweit ersichtlich - nicht vorliegen, so
daß es für den Beteiligten zu 1) an der erforderlichen Orientierungsmöglichkeit
mangelte.
Eine Kostenentscheidung entfällt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil es hierfür an den gesetzlichen
Voraussetzungen fehlt (§ 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92 Abs. 1 und § 72 Abs. 2
ArbGG).
Rechtsmittelbelehrung
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kann innerhalb einer Notfrist von einem
Monat nach Zustellung dieses Beschlusses selbständig durch Beschwerde
angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht,
Hardenbergstraße 31, 1000 Berlin 12, schriftlich einzulegen und innerhalb einer
Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich zu
begründen.
Die Beschwerde und die Beschwerdebegründung müssen von einem bei einem
deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.