Urteil des HessVGH vom 25.04.1997

VGH Kassel: bse, tötung von tieren, aufschiebende wirkung, gefahr im verzuge, besondere gefahr, übertragbare krankheit, schutz der gesundheit, ermächtigung, tierseuchengesetz, behörde

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 TG 1050/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 18 ViehSeuchG, § 24 Abs
2 ViehSeuchG, § 79 Abs 1
ViehSeuchG, § 80 Nr 3
ViehSeuchG, § 2
BSESchutzV 2
(BSE-Gefahr: Tötungsanordnung wegen Seuchengefahr)
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
der Antragsteller gegen die im Tenor genannte Tötungsanordnung der
Antragsgegners, die auf § 2 der "Verordnung zum Schutz gegen die Spongiforme
Rinderenzephalopathie - BSE-Schutzverordnung -" vom 27. Januar 1997
(Bundesanzeiger Nr. 18 vom 28. Januar 1997, S. 745) beruht, angeordnet.
Das Gericht kann auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen, in denen
nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz vorgeschrieben ist, daß die
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1
VwGO entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 80 Abs.
5 Satz 1 VwGO). Dies kommt grundsätzlich in Betracht, wenn das durch eine
solche bundesgesetzliche Vorschrift vom Gesetzgeber selbst vorausgesetzte
besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug eines Verwaltungsakts deshalb
nicht gegeben ist, weil der Verwaltungsakt rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen
Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht kein besonderes
öffentliches Interesse. Nach § 80 Nr. 3 Tierseuchengesetz -TierSG - in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I, 2038) hat die Anfechtung
einer Anordnung der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25 TierSG) keine aufschiebende
Wirkung. Die Voraussetzungen dafür, entgegen dieser gesetzgeberischen
Festlegung im vorliegenden Einzelfall die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
anzuordnen, weil die Tötungsanordnung rechtswidrig wäre, liegen nicht vor. Denn
die Tötungsanordnung ist nach der im Eilverfahren vorzunehmenden Überprüfung
rechtmäßig, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß hier mit dem
Sofortvollzug der Tötungsanordnung ein endgültiger, nicht revidierbarer Zustand
geschaffen wird.
Die Tötungsanordnung ist formell rechtmäßig, insbesondere war die anordnende
Behörde des Antragsgegners dafür zuständig. Nach § 1 Nr. 4 der Verordnung über
Zuständigkeiten nach dem Tierseuchengesetz vom 16. September 1980 (GVBl. I,
373) ist zuständige Behörde nach dem Tierseuchengesetz in allen nicht speziell in
§ 1 Nr. 1 bis 3 der Verordnung geregelten, hier nicht vorliegenden Fällen in den
Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der Oberbürgermeister als
Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Veterinäramt -. Nach der Anordnung
über die zuständige Behörde nach der BSE-Schutzverordnung vom 4. Februar
1997 (GVBl. I, 34) ist zuständige Behörde nach der BSE-Schutzverordnung vom
27. Januar 1997 in den Landkreisen der Landrat und in den kreisfreien Städten der
Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung - Staatliches Amt für
Lebensmittelüberwachung, Tierschutz und Veterinärwesen -; diese Vorschrift ist
am Tag nach der Veröffentlichung vom 25. Februar 1997 in Kraft getreten. Diese
Zuständigkeitsregelungen beruhen auf der Ermächtigung zum Erlaß von
Durchführungsvorschriften durch den für das Veterinärwesen zuständigen Minister
nach § 28 Nr. 2 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in
der Fassung vom 23. Januar 1978, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom
5. März 1986 (GVBl. I, 88), nach dessen § 1 Abs. 1 für die Anordnung und
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5. März 1986 (GVBl. I, 88), nach dessen § 1 Abs. 1 für die Anordnung und
Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen nach dem Tierseuchengesetz und
den zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsvorschriften der Landrat als Behörde
Landesverwaltung und der Oberbürgermeister als Behörde der Landesverwaltung
zuständig ist. Auf dieser Grundlage war der hier örtlich zuständige Landrat als
Behörde der Landesverwaltung für den Erlaß der Tötungsanordnung zuständig.
Die Tötungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die
Tötungsanordnung ist § 2 der "Zweiten Verordnung zum Schutz gegen die
Spongiforme Rinderenzephalopathie - Zweite BSE-Schutzverordnung -" vom 21.
März 1997 (BGBl. I, 5565). Diese Verordnung ist heranzuziehen, da maßgeblich zur
Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Tötungsanordnung die Sach- und Rechtslage
im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist. Maßgeblich für die Beurteilung der
Rechtmäßigkeit eines belastenden Verwaltungsaktes ist in der Regel der Zeitpunkt
der letzten Behördenentscheidung, also der Erlaß des Widerspruchsbescheides.
Soweit ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist, ist der jeweilige
Zeitpunkt im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach Einlegung des
Widerspruchs maßgeblich, also hier der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts
(vgl. dazu grundsätzlich Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 113 Rdnr. 23, § 80 Rdnr.
78). Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats gilt die BSE-Schutzverordnung
vom 27. Januar 1997 nicht mehr, da sie nach § 6 Satz 2 der Zweiten BSE-
Schutzverordnung mit dem Inkrafttreten dieser neuen Verordnung am Tage nach
deren Verkündung, also am 26. März 1997, außer Kraft getreten ist. Dadurch ist
im Hinblick auf die Tötungsanordnung § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung
anstelle des § 2 der BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 getreten, deren
Regelungen wortgleich sind: "Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von
Rindern, die aus den in § 1 Satz 1 genannten Staaten stammen, an". Die
maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tötungsanordnung gilt also insoweit inhaltlich
unverändert weiter und stellt deshalb auch die ausreichende und maßgebliche
Rechtsgrundlage für die zulässige Aufrechterhaltung der Tötungsanordnung auf
dieser Grundlage nach der Rechtslage unter der Geltung der Zweiten BSE-
Schutzverordnung dar. Es ist insoweit im Hinblick auf die Bindung der zuständigen
Behörde zum Erlaß der Tötungsanordnung keine Rechtsänderung eingetreten.
Geändert hat sich die Rechtslage durch die Zweite BSE-Schutzverordnung
insoweit, als diese anders als die BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997
auch auf § 24 Abs. 2 TierSG gestützt - und deshalb die Überschrift des § 2 von
"Tötung ansteckungsverdächtiger Rinder" in "Tötung von Rindern" geändert worden
ist, und zudem die Zweite BSE-Schutzverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates ergangen ist. Diese Rechtsänderung führt dazu, daß die
Rechtmäßigkeit der Tötungsanordnung nach § 2 der Zweiten BSE-
Schutzverordnung (auch) auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 TierSG zu prüfen ist,
und zum anderen sich die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der BSE-
Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 hinsichtlich der Notwendigkeit der
Zustimmung des Bundesrates nach § 79 Abs. 1 TierSG nicht mehr stellt.
Der Senat legt insoweit zugrunde, daß der Verwaltungsakt nach der BSE-
Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls
nicht nichtig, sondern allenfalls rechtswidrig war, und dies auch nur dann, wenn
man davon ausgeht, daß die Voraussetzungen für den Erlaß der Verordnung nach
§ 79 Abs. 1a TierSG zum Erlaß der Verordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates wegen Fehlens einer "Gefahr im Verzuge" nicht vorlagen (vgl. dazu
VGH Baden-Württemberg, B.v. 12.02.1997 - 7 S 430/97 -; Niedersächsisches OVG,
B.v.10.02.1997 - 3 M 856/97 -; Sächsisches OVG, B.v. 14.02.1997 - 3 S 80/97 -;
a.M.: OVG Rheinland-Pfalz, B. v. 3.02.1997 - 6 B 11871/96 -). Der Verwaltungsakt
war jedenfalls nicht im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig, weil er an einem
besonders schwerwiegenden Fehler gelitten hätte und dies bei verständiger
Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig gewesen wäre.
Besonders schwerwiegend im Sinne der Vorschrift ist ein Fehler nur, wenn er in
einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr
zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft steht, daß es unerträglich
wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte
(Kopp, VwVfG, 6. Aufl. 1996, § 44 Rdnr. 5). Maßgeblich ist insoweit ein Verstoß
gegen die der Rechtsordnung insgesamt oder in bestimmter Hinsicht
zugrundeliegenden wesentlichen Zweck- und Wertvorstellungen, insbesondere
gegen tragende Verfassungsprinzipien. Dazu gehören vor allem Verstöße gegen
ausnahmslos geltende zwingende gesetzliche Gebote oder Verbote und
vergleichbare Regelungen oder grundlegende rechtsethische und rechtslogische
Grundsätze, sofern diese Ausdruck bestimmter, für die Rechtsprechung
grundlegender Zweck- und Wertvorstellungen sind (Kopp, a.a.O., § 44 Rdnr. 7). An
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grundlegender Zweck- und Wertvorstellungen sind (Kopp, a.a.O., § 44 Rdnr. 7). An
einem solchen Fehler litt die streitgegenständliche Tötungsanordnung selbst dann
nicht, wenn man davon ausginge, daß "Gefahr im Verzuge", die eine Zustimmung
des Bundesrates zur Verordnung entbehrlich machte, nicht vorgelegen hätte.
Denn eine solche Einschätzung erschließt sich erst aus einer differenzierten und
von verschiedenen Einschätzungen, Wertungen und Abwägungen abhängigen
Überprüfung der Verordnung, wie aus den genannten Entscheidungen der
angeführten Oberverwaltungsgerichte ersichtlich ist. Keineswegs ist deshalb davon
auszugehen, daß der Verwaltungsakt, weil bei Abwägung aller Gesichtspunkte eine
"Gefahr im Verzuge" im Hinblick auf den Erlaß der zugrundeliegenden Verordnung
nicht zu bejahen gewesen wäre oder insoweit erhebliche Bedenken geltend
gemacht wurden, evident rechtswidrig und damit nichtig gewesen wäre.
Ist somit von der Wirksamkeit der Tötungsanordnung auszugehen, hat die
Widerspruchsbehörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens aufgrund der
nunmehr geltenden Zweiten BSE-Schutzverordnung, die unmittelbar anstelle der
BSE-Schutzverordnung vom 27. Januar 1997 getreten ist, im
Widerspruchsbescheid die vorliegende Tötungsanordnung auf der Grundlage der
neuen BSE-Schutzverordnung zu überprüfen. Da die Tötungsanordnung jedenfalls
wirksam war und ist, ist ihre Rechtmäßigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der
Entscheidung des Senats nach der nunmehr geltenden Rechtslage, also nach § 2
der Zweiten BSE-Schutzverordnung zu beurteilen.
Die Tötungsanordnung ist nur rechtmäßig, wenn die maßgebliche
Rechtsgrundlage, also hier die Zweite BSE-Schutzverordnung wirksam ist. Eine
Rechtsverordnung ist nichtig und damit unwirksam, wenn sie an formellen,
insbesondere Verfahrensfehlern leidet, die evident sind, während inhaltliche Fehler
regelmäßig zur Nichtigkeit der Rechtsverordnung führen (BVerfG, B.v. 11.10.1994 -
1 BvR 337/92 -, NJW 1995, 1537). Formelle Fehler sind hier nicht ersichtlich. Die
Verordnung ist gemäß § 79 Abs. 1 TierSG durch das zuständige
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten erlassen worden.
Dem Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG ist durch die Angabe der
Rechtsgrundlagen im Eingang der Verordnung entsprochen worden. Die
Verordnung ist entsprechend § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Verkündung von
Rechtsverordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Verordnung ist auch inhaltlich rechtmäßig. Dies hat das Gericht, das eine
Rechtsverordnung des Bundes anzuwenden hat, im Rahmen der Inzidentprüfung
selbst festzustellen (Kopp, VwGO, a.a.O., § 47 Rdnr. 49). Die Prüfung der
materiellen Rechtmäßigkeit bezieht sich zunächst auf das Vorliegen einer
wirksamen Rechtsgrundlage, hier des § 79 Abs. 1 TierSG, der das zuständige
Bundesministerium zum Erlaß einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von
Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30 TierSG ermächtigt.
Prüfungsmaßstab für die Rechtmäßigkeit einer gesetzlichen Ermächtigung zum
Erlaß von Rechtsverordnungen des Bundes ist Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG.
Danach kann durch Gesetz u.a. ein Bundesminister ermächtigt werden,
Rechtsverordnungen zu erlassen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten
Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Nach den Anforderungen des
Bundesverfassungsgerichts an die Ausfüllung dieser Kriterien in der gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage für Rechtsordnungen (vgl. BVerfG, B. v. 17.07.1974 - 1
BvR 51/69 u.a. -, BVerfGE 38, 61) ist im Rahmen der hier tunlichen Prüfung im
Eilverfahren festzustellen, daß diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der
Gesetzgeber hat den Inhalt der Rechtsverordnungen zum Schutz von
Tierbeständen nach § 79 TierSG durch die nähere Konkretisierung in § 79 Abs. 1
Nr. 2 TierSG selbst bestimmt. Er hat dort eindeutig den Inhalt der Regelung
beschrieben, den Zweck der Ermächtigung hinreichend verdeutlicht ("zum Schutz
gegen die besondere Gefahr, die für Tierbestände von Tierseuchen ausgeht") und
auch das Ausmaß der Regelungen eingegrenzt, indem er den Inhalt der
Regelungen auf Maßregeln "nach Maßgabe der §§ 18 bis 30" TierSG beschränkt
hat.
Beruht die Zweite BSE-Schutzverordnung somit auf einer wirksamen gesetzlichen
Rechtsgrundlage, ist die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Verordnung selbst an der
gesetzlichen Ermächtigung zu messen, also an der Ermächtigung für den Erlaß
einer Rechtsverordnung "zum Schutz gegen die besondere Gefahr, die für
Tierbestände von Tierseuchen ausgeht, nach Maßgabe der §§ 18 bis 30" TierSG,
auf die sich die Rechtsverordnung in der Einleitung mit den Worten "aufgrund des §
79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 24 Abs.
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79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. den §§ 18, 19 Abs. 1, 20 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 und 24 Abs.
1 und 2 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 78 des Tierseuchengesetzes"
ausdrücklich bezieht. Dies setzt zunächst voraus, daß die BSE-Schutzverordnung
zum Schutz gegen eine "Tierseuche" im Sinne des Tierseuchengesetzes ergangen
ist. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 TierSG regelt das Tierseuchengesetz die Bekämpfung
von Seuchen, die bei Haustieren oder Süßwasserfischen auftreten oder bei
anderen Tieren auftreten und auf Haustiere und auf Süßwasserfische übertragen
werden können (Tierseuchen). Im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 TierSG gehören zum
Vieh u.a. die Haustiere "Rinder". "Tierseuchen" sind nach der Begründung zur
Neufassung des § 1 Tierseuchengesetz im Jahre 1980 "übertragbare Krankheiten",
die auf natürlichem Wege mittelbar oder unmittelbar durch ein übertragbares
Agens übertragen werden und vermehrt am gleichen Ort zur gleichen Zeit
auftreten können" (BT-Drs. 8/2646, 11). "Übertragbare Krankheiten" sind nach
dem "Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim
Menschen - Bundes-Seuchengesetz -" durch "Krankheitserreger verursachte
Krankheiten, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden
können". Diese Legaldefinition des grundsätzlich nur für Seuchen beim Menschen
geltenden Bundes-Seuchengesetz kann sachgerecht auch im Rahmen des
Tierseuchengesetzes entsprechend angewandt werden. Danach ist zunächst
erforderlich, daß ein "Krankheitserreger" vorliegt. Dieser Krankheitserreger (der
sog. BSE-Erreger), ist noch nicht ausreichend identifiziert. Unabhängig davon, ob
es sich nach der sogenannten Prion-Hypothese bei dem infektiösen Agens um ein
Eiweiß-Molekül (Protein) handelt, das aus einem Nervenzellprotein durch
Umfaltung entstanden ist, oder nach der Virus-Hypothese um einen Virus mit
ungewöhnlichen Eigenschaften, insbesondere hoher Stabilität gegen Gifte und
Chemikalien, steht jedenfalls nach den vorläufigen Erkenntnissen dazu fest, daß es
sich um einen spezifischen Erreger handelt, der insbesondere bei der
Nahrungsaufnahme von Scrapie- oder BSE-infiziertem Tiermehl im Körper des
Rindes als infektiöses Agens wirksam wird. Durch diesen Erreger wird eine Form
spongiformer Enzephalopathie, eine langsam voranschreitende und schließlich
zum Tode führende Erkrankung des zentralen Nervensystems bei erwachsenen
Rindern ausgelöst (zu allem Antwort der Bundesregierung auf eine große Anfrage
zu "Gesundheitlichen Gefahren durch Rinderwahnsinn (BSE)" vom 23. April 1996,
BT-Drs. 13/4436, 7f.). Diese Krankheit führt nach zunehmenden Ausfalls- und
Lähmungserscheinungen in der Regel innerhalb von drei Wochen bis sechs
Monaten immer zwingend zum Tode. Dieser BSE verursachende Krankheitserreger
wird auf das Rind übertragen durch die Verfütterung von ursprünglich nur mit dem
Scrapie-Agens und nunmehr auch mit dem BSE-Erreger kontaminierten - nicht
ausreichend erhitzten - Tierkörpermehl. Für eine andere Übertragungsweise gibt
es bislang offensichtlich keine wissenschaftlich ausreichend abgesicherten
Hypothesen; das gilt jedenfalls für die horizontale Übertragung mittelbar von Rind
zu Rind. Die vertikale Übertragung ist, ohne daß es im vorliegenden
Zusammenhang darauf maßgeblich ankäme, nicht völlig auszuschließen, auch
wenn sich diese nur in ganz geringen Prozentraten bewegen dürfte (BT-Drs.
13/4436, 12).
Die Übertragung des BSE-Erregers erfolgt auch im Sinne der oben dargestellten
Definition "auf natürlichem Wege", da sie durch Fressen des verfütterten,
infizierten Tiermehls erfolgt. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, daß Rinder
sich in der Regel nur vegetarisch ernähren und das Fressen von Tiermehl nur durch
den Menschen, insbesondere im Rahmen von Massentierhaltung, veranlaßt wurde.
Auch wenn die Verfütterung von Tiermehl nicht der artgerechten Nahrung von
Rindern entsprechen sollte, findet doch die Übertragung des BSE-Erregers seitens
des Rindes durch einen "natürlichen" Vorgang, nämlich die Nahrungsaufnahme
statt, ohne daß es darauf ankommt, ob diese Nahrung im engeren Sinne
"artgerecht" ist. Der Weg der Übertragung, die Nahrungsaufnahme durch das Rind,
ist jedenfalls ein "natürlicher" Übertragungsweg. Dadurch wird der BSE-Erreger
auch unmittelbar über das gefressene Tiermehl in den Körper des Rindes
übertragen und entwickelt sich dort, je nach Prädisposition des Rindes, ohne daß
insoweit wissenschaftlich gesicherte Erkenntnisse über die Voraussetzungen dafür
vorlägen, zu einem infektiösen Agens weiter. Bei diesem Agens, also dem BSE-
Erreger, handelt es sich auch um einen "übertragbaren" Erreger, ohne daß es
erforderlich wäre, daß der Erreger auf eine bestimmte Art und Weise, insbesondere
(nur) horizontal oder vertikal von einem lebenden auf ein anderes lebendes Tier
übertragen würde. Entscheidend ist wegen der offenen und angesichts der
maßgeblichen Schutzgüter im Zweifel zu Gunsten des Schutzes dieser
Rechtsgüter weit auszulegenden Begriffs der Tierseuche, daß die übertragbare
Krankheit durch ein übertragbares Agens ausgelöst wird, was hier durch die
Nahrungsaufnahme infizierten Tiermehls der Fall ist. Diese durch das übertragbare
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Nahrungsaufnahme infizierten Tiermehls der Fall ist. Diese durch das übertragbare
Agens verursachten übertragbaren Krankheiten "können" auch vermehrt am
gleichen Ort zur gleichen Zeit auftreten. Zur näheren Bestimmung dieses Teils des
Seuchenbegriffs ist darauf hinzuweisen, daß es danach nicht darauf ankommt, daß
die einschlägige übertragbare Krankheit, um deren Qualifizierung als "Tierseuche"
es im Einzelfall geht, tatsächlich schon vermehrt am gleichen Ort zur gleichen Zeit
aufgetreten ist. Insoweit ist zu beachten, daß es für den Ausbruch einer Seuche
ausreicht, daß in anfangs wenigen Fällen sich unkontrolliert ein übertragbares
Agens verbreiten kann. Insoweit ist auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß
es in Deutschland nach den vorliegenden Erkenntnissen bis Anfang 1996 (BT-Drs.
13/4436) nur vier und danach, soweit in der Öffentlichkeit bekannt geworden, nur
den Fall "Cindy", also insgesamt nur fünf nachgewiesene und in der Öffentlichkeit
bekanntgewordene BSE-Fälle gegeben hat, zugrunde zu legen, daß BSE-Fälle bei
unkontrollierter Verbreitung der Krankheit, wie die Entwicklung im Vereinigten
Königreich und zum Teil auch in der Schweiz seit 1985 und insbesondere seit 1988
zeigt, im dargestellten Sinne jedenfalls "vermehrt", wenn nicht sogar massenhaft
auftreten können (BT-Drs. 13/4436, 9). Für die Bejahung des Begriffs des
Vorliegens einer Tierseuche reicht insofern die realistische Möglichkeit der
Weiterverbreitung einer übertragbaren Krankheit auch auf der Grundlage weniger
Einzelfälle aus; der Ausbruch einer Epidemie im großen Umfang ist dafür nicht
erforderlich. Andernfalls würde der Schutzzweck, der mit den nach dem
Tierseuchengesetz maßgeblichen vorbeugenden Schutzmaßnahmen erreicht
werden soll, verfehlt. Insoweit liegt es im Rahmen der Einschätzungsprärogative
des Verordnungsgebers, nicht das völlige Aussterben der übertragbaren Krankheit
in Deutschland als mögliche Entwicklung abzuwarten, sondern von sich aus
effektive Maßnahmen zu ergreifen, um auch jedes (Wieder-) Aufflammen der BSE-
Krankheit und damit den Keim für eine Seuche wirksam zu verhindern. Insgesamt
ist damit festzustellen, daß es sich bei BSE im Sinne des §§ 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG
um eine Tierseuche handelt - BSE ist gemäß § 1 Nr. 31 der Verordnung über
anzeigepflichtige Tierseuchen auch eine anzeigepflichtige Tierseuche im Sinne
dieser Vorschrift -, so daß sich die Zweite BSE-Schutzverordnung insoweit im
Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung hält.
Dies gilt auch für die in § 2 der Verordnung vorgesehene Maßregel der Tötung von
Rindern. Denn die Verordnung beruht, wie in der Präambel aufgeführt, insoweit auf
§ 18, 24 Abs. 1 und 2 TierSG. Nach § 18 TierSG können zum Schutz gegen eine
besondere Seuchengefahr und für deren Dauer unter Berücksichtigung der
beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen Maßregeln nach § 19 bis 30 TierSG
angeordnet werden. Eine solche besondere Seuchengefahr liegt hier nach der
Ermächtigung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG vor, da danach für Tierbestände von
Tierseuchen eine besondere Gefahr ausgeht, die grundsätzlich Schutzmaßregeln
nach §§ 18 ff. TierSG ermöglicht. Diese Schutzmaßregeln durch die in der Zweiten
BSE-Schutzverordnung vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere die
Tötungsanordnung nach § 2 der Verordnung, sind hier ausweislich der
Erörterungen im Rahmen der Beschlußfassung über die Zweite BSE-
Schutzverordnung durch den Bundesrat insbesondere "unter Berücksichtigung der
beteiligten Wirtschafts- und Verkehrsinteressen" ergangen (BRat-Drs. 122/1/97
vom 28.2.97, 2). Darin wird im Hinblick auf die Erweiterung der Rechtsgrundlage für
die Tötung von Rindern durch Einbeziehung der Ermächtigung zur Tötung von
Tieren nach § 24 Abs. 2 TierSG ausdrücklich darauf Bezug genommen, daß die
Tötung der Tiere auch deshalb erforderlich sei, weil sonst im Falle der
Weiterverbreitung des BSE-Erregers für die Bundesrepublik Deutschland die für
den internationalen Handel erforderliche BSE-Freiheit im Sinne des Art. 3.2.13.2
des Internationalen Tierseuchencodes des OIE verlorengehen könne. Angesichts
der massiven volkswirtschaftlichen Schäden durch jeden BSE-Ausbruch erscheine
der Eingriff in die Rechtssphäre eines Tierhalters bei Tötung seiner Tiere materiell
gegenüber den Schäden tausender anderer Rinderhalter absolut verhältnismäßig.
Damit ist entsprechend dem Grundsatz des § 18 TierSG der Berücksichtigung von
wirtschaftlichen Interessen Genüge getan. Die Frage, ob diese Interessen im
Hinblick auf die einzelne geregelte Maßnahme nach §§ 19 ff. TierSG angemessen
berücksichtigt und abgewogen worden sind, kann nur im Zusammenhang mit der
jeweils im einzelnen vorgesehenen Maßregel geprüft und bewertet werden, also
hier im Hinblick auf die Maßregel nach § 24 TierSG, der Tötung von Rindern. Der
Verordnungsgeber hat auch erkennbar das ihm nach § 18 TierSG eröffnete
Ermessen im Hinblick auf das Ergreifen bestimmter Maßregeln nach § 19 ff. TierSG
ausgeübt, indem er, wie die hier zu beurteilende Zweite BSE-Schutzverordnung
zeigt, differenzierte Maßnahmen, wie ein Beobachtungsgebot und ein
Verbringungsverbot für die sogenannte F1-Generation von weiblichen Rindern, die
aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der
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aus dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland oder aus der
Schweiz stammen, angeordnet hat.
Die in § 2 der Zweiten BSE-Verordnung vorgesehene Tötung von Rindern ist eine
Maßregel nach dem in der Präambel der Verordnung angeführten § 24 TierSG.
Danach kommt als Maßregel in Betracht die Tötung der an der Seuche erkrankten
oder verdächtigen Tiere (§ 24 Abs. 1 TierSG) oder die Tötung von Tieren, die für die
Seuche empfänglich sind, wenn dies zur Beseitigung von Infektionsherden sowie
für die Aufhebung von Sperren, die wegen des Auftretens von Tierseuchen
verhängt worden sind, erforderlich ist. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit die
Voraussetzungen für eine Maßregel nach § 24 Abs. 1 TierSG, der Tötung der an
der Seuche erkrankten oder verdächtigen Tiere vorliegt, da jedenfalls die in § 2 der
Zweiten BSE-Schutzverordnung vorgesehene Tötung von Rindern ihre Grundlage
als Maßregel nach dem Tierseuchengesetz in § 24 Abs. 2 TierSG findet. Denn
insoweit durfte der Verordnungsgeber in Ausübung seiner Beurteilungsprärogative
rechtmäßig davon ausgehen, daß die Tötung von Tieren, die für die Seuche
empfänglich sind, zur Beseitigung von Infektionsherden erforderlich ist. Der Senat
legt bei der Auslegung des § 24 Abs. 2 TierSG zugrunde, daß die Bedingungen des
Konditionalsatzes nicht kumulativ, sondern alternativ vorliegen müssen (a.M. VG
Cottbus, B.v. 15.04.1997 - 2 L 133/97 -). Nach der Systematik der Vorschrift und
ihrem Sinn und Zweck sprechen überwiegende Gesichtspunkte dafür, daß eine
Tötung von Tieren nach § 24 Abs. 2 TierSG, wenn dies zur Beseitigung von
Infektionsherden erforderlich ist, nicht davon abhängig ist, daß im Hinblick auf
diesen Infektionsherd auch eine "Sperre" im Sinne des § 22 TierSG verhängt
worden ist. Denn andernfalls würde dies dazu führen, daß Tiere, die als
Infektionsherde im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zu qualifizieren sind, die in einem
durch eine Sperre schon einer gewissen Kontrolle unterliegenden Stall oder
anderem Standort stehen, eher getötet werden dürften als Tiere, die zwar einen
Infektionsherd bilden, bisher aber nicht einer Sperre im Sinne des § 22 TierSG
unterlagen. Zum anderen gäbe die in § 24 Abs. 2 TierSG geregelte geringere
Voraussetzung für die Tötung von Tieren, die für die Seuche (nur) empfänglich
sind, keinen Sinn, wenn regelmäßig die kumulative Voraussetzung einer Sperre
nach § 22 TierSG vorliegen müßte. Denn eine Sperre ist nach § 22 TierSG nur im
Hinblick auf "seuchenkranke oder verdächtige Tiere", also für die in § 24 Abs. 1
TierSG genannten Tiere zulässig. Damit liefe § 24 Abs. 2 TierSG in der praktischen
Anwendung faktisch leer.
Es muß deshalb nur eine der beiden Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 TierSG
vorliegen. Ein Tier ist für eine Seuche im Sinne dieser Vorschrift "empfänglich",
wenn es die genetisch festgelegte Fähigkeit besitzt, den Seuchenerreger
aufzunehmen, um eine Infektion überhaupt entwickeln zu können; in diesem Sinne
sind Rinder generell für BSE durch die Verfütterung infizierten Tiermehls oral
empfänglich (vgl. BR-Drs. 122/1/97, 2). Die Tötung der Rinder ist auch zur
Beseitigung von Infektionsherden erforderlich. Ein Infektionsherd im Sinne der
Vorschrift ist ein Tier, das den Erreger der Infektion in sich tragen kann. Dabei ist
im Hinblick auf BSE die Besonderheit zu beachten, daß bei dem lebenden Rind
nicht festzustellen ist, ob das Tier tatsächlich den Erreger aufgenommen hat und
die BSE-Krankheit entwickelt hat (BT-Drs. 13/4436, 20, 23). Insoweit ist tatsächlich
die Feststellung, daß bestimmte Tiere einen Infektionsherd darstellen, nach dem
derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand nicht möglich. Dies läßt sich erst
nach der Tötung des Tieres durch Untersuchungen, insbesondere des Gehirns und
des Rückenmarks feststellen (BT-Drs. 13/4436, 6). Angesichts dieser Tatsache
kann grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden, daß Rinder mit unterschiedlicher
Wahrscheinlichkeit je nach ihrer Herkunft mit dem BSE-Erreger infiziert sein
können und deshalb potentielle Infektionsherde im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG
sein können. Insoweit liegt es in der Einschätzungsprärogative des
Verordnungsgebers, jedenfalls bei den Rindern, die aus Großbritannien und der
Schweiz stammen, also aus Ländern, in denen in überproportionalem Maße BSE-
Fälle aufgetreten sind, von einer zureichenden Möglichkeit des Vorliegens
potentieller Infektionsherde auszugehen. Die Tötung solcher Rinder dient auch der
Beseitigung des Infektionsherdes, da die aufgrund der Zweiten BSE-
Schutzverordnung angeordnete und durchgeführte Tötung - jedenfalls zusammen
mit der Verbrennung - eine soweit wie möglich zuverlässige Methode darstellt, eine
Weiterverbreitung des BSE-Erregers über unzulässiges Schlachten, nicht
ordnungsgemäße Verarbeitung zu Tiermehl und Weiterverfütterung dieses
Tiermehls zu verhindern. Die Tötung von Rindern nach § 2 Zweite BSE-
Schutzverordnung dient somit der höchstmöglich kontrollierten Beseitigung von
Tieren, die angesichts ihrer Herkunft aus Ländern mit einer hohen Zahl von BSE-
Erkrankungen mit einer gewissen, vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner
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Erkrankungen mit einer gewissen, vom Verordnungsgeber im Rahmen seiner
Einschätzungsprärogative vertretbar bejahten Möglichkeit einen Infektionsherd
darstellen können.
Die Tötung der Tiere ist auch im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zur Beseitigung von
Infektionsherden "erforderlich". Damit ist der von dem Verordnungsgeber in
besonderer Weise zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeines
verfassungsrechtliches Prinzip bei der Beurteilung der Notwendigkeit von Eingriffen
in Grundrechte, hier insbesondere des Art. 14 GG, heranzuziehen. Danach muß
die vorgesehene Maßregel geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Geeignet ist
die Tötung von Rindern zur Beseitigung von Infektionsherden im vorliegenden
Zusammenhang, da - wie schon oben dargestellt - durch die Tötung von Rindern
nach § 2 Zweite BSE-Schutzverordnung mit höchstmöglicher Effektivität
potentielle, mit einer gewissen Möglichkeit vorhandene Infektionsherde beseitigt
werden können. Gegen die Geeignetheit der Maßnahmen spricht insbesondere
nicht, daß davon nicht alle in Deutschland lebenden Rinder betroffen sind. Aus
dem Umstand, daß der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismäßigkeit die Tötung nur der Rinder angeordnet hat, die aus dem
Vereinigten Königreich und der Schweiz stammen - wegen der dort besonderen
Häufigkeit von BSE-Erkrankungen -, ergibt sich nicht, daß die Maßnahme zur
Beseitigung von Infektionsherden, die in dieser Gruppe von Rindern vorhanden
sind, ungeeignet wäre. Der Verordnungsgeber durfte vertretbar und sachgerecht
zugrundelegen, daß die Möglichkeit von Infektionsherden unter diesen Rindern
erheblich höher anzusetzen ist als bei den aus anderen Ländern stammenden
Rindern, und deshalb die Maßnahme auf die Rinder aus den genannten Ländern
beschränken, ohne daß deshalb zugrundegelegt werden müßte, daß diese
Maßnahme nur dann geeignet wäre, wenn der Verordnungsgeber die Tötung aller
anderen Rinder in Deutschland angeordnet hätte. Soweit darauf hingewiesen wird,
daß von den lebenden Rindern gerade keine Gefahr ausgehe und deshalb die
Tötung der Rinder kein geeignetes Mittel ist, wird übersehen, daß das Gesetz die
Tötung vorbeugend zur Beseitigung von Infektionsherden zuläßt und deshalb unter
diesem Gesichtspunkt von einem nach § 2 der BSE-Schutzverordnung getöteten
Tier eine noch geringere Gefahr als potentieller Infektionsherd ausgeht als von
einem lebenden Tier, bei dem nicht mit gleicher Effektivität sichergestellt ist, daß
der Kadaver des Tieres mit der gleichen, größtmöglichen Kontrolle beseitigt wird.
Auch der Umstand, daß mit der (vorzeitigen) Zwangstötung von Tieren, bei denen
die BSE-Krankheit trotz Vorhandenseins des BSE-Erregers noch nicht
ausgebrochen ist, als wertvolles Untersuchungsmaterial für die Erforschung der
BSE-Krankheit verlorengehen kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der zur
Ungeeignetheit der Maßnahme im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG führt. Denn
insoweit kommt es unter dem Gesichtspunkt der Geeignetheit allein darauf an, ob
ein Infektionsherd tatsächlich beseitigt wird, nicht aber darauf, ob unter anderen
Gesichtspunkten in Abwägung mit dieser Maßnahme nach § 24 Abs. 2 TierSG eine
andere Einschätzung vertretbar erscheint. Insgesamt ist deshalb festzustellen,
daß der Verordnungsgeber sich rechtmäßig im Rahmen seiner
Einschätzungsprärogative gehalten hat, wenn er unter dem Gesichtspunkt der
Geeignetheit die Tötung von Rindern auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 TierSG in
der Zweiten BSE-Schutzverordnung angeordnet hat.
Die Maßnahme ist im Sinne dieser Vorschrift auch im engeren Sinne "erforderlich".
Dazu muß der Eingriff in die Freiheitssphäre eines einzelnen notwendig sein, um
einen gesetzmäßigen Zweck zu erreichen, und im Sinne des "Übermaßverbots"
das im dargestellten Sinne erforderliche Mittel in angemessenem Verhältnis zu
dem erstrebten Ziel stehen (BVerwG, U.v. 25.10.1968 - V C 55.64 -, BVerwGE 30,
313). Dafür ist festzustellen, ob es ein milderes Mittel zur Erreichung des gleichen
Zwecks gibt. Bei der Abwägung der Effektivität der Mittel zur Erreichung des
gesetzlich vorgegebenen Zwecks und der Belastung des Adressaten durch den
Eingriff ist insbesondere darauf abzustellen, ob ein milderes Mittel in gleicher Weise
geeignet ist wie das zu beurteilende, eingriffsintensivere Mittel (BVerfG, B.v.
14.05.1985 - 1 BvR 449 u.a./82 -, BVerwGE 70, 1). Dabei ist zu berücksichtigen,
daß der Verordnungsgeber auch insoweit ein Verordnungsermessen mit einem
dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechenden
Beurteilungsspielraum hat. Dies bedeutet, daß der Verordnungsgeber unter
Beachtung insbesondere des Zwecks der gesetzlichen Ermächtigung eine
Einschätzungsprärogative im Hinblick auf erforderliche Maßnahmen hat. Auf dieser
Grundlage ist nicht festzustellen, daß der Verordnungsgeber der Zweiten BSE-
Schutzverordnung sein Verordnungsermessen im Hinblick auf die Erforderlichkeit
der Maßnahme der Tötung von Rindern nach § 2 der Verordnung unter
Berücksichtigung anderer, milderer Maßnahmen rechtswidrig ausgeübt hätte. Dies
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Berücksichtigung anderer, milderer Maßnahmen rechtswidrig ausgeübt hätte. Dies
gilt im Hinblick auf Maßnahmen wie die in § 1 der Zweiten BSE-Schutzverordnung
vorgesehene Anzeigepflicht, die in § 3 der Verordnung nur für die F1-Generation
vorgesehene behördliche Beobachtung, Verbringungs- und Schlachtverbote, wie
sie schon seit 1994 für Rinder bestehen, das Verbot des Imports von Rindern aus
Großbritannien und der Schweiz, das Gebot der Erhitzung von Tiermehl auf
mindestens 133 Grad Celsius und das Verbot der Verfütterung von Tiermehl. Alle
diese Maßnahmen sind nicht in gleicher Weise, d.h. insbesondere mit der gleichen
Effektivität wie die Tötung von Rindern geeignet, Infektionsherde mit möglichst
hoher Wahrscheinlichkeit zu beseitigen. Diese Einschätzung des
Verordnungsgebers, die sich insbesondere auf die effektive Kontrolle dieser
Maßnahmen im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, mit größtmöglicher
Sicherheit die Beseitigung von Infektionsherden zu erreichen, bezieht, kann nicht
als rechtswidrig qualifiziert werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß
der Verordnungsgeber die Erfahrungen mit der Wirksamkeit und der effektiven
Möglichkeit der Kontrolle solcher Maßnahmen in seine Einschätzung einbeziehen
durfte. Angesichts der erheblichen, von einer Ausbreitung der BSE-Seuche
ausgehenden Gefahren für Tiere und Menschen und der Möglichkeit, daß auch
ausgehend von einer geringen Zahl von Infektionsherden die Seuche ausbrechen
könnte, ist es nicht als rechtswidrig zu beurteilen, daß der Verordnungsgeber
aufgrund der ihm bekannten Effektivitäts-Mängel dieser Maßnahmen,
insbesondere auch nach dem Fall "Cindy", die Tötung von Rindern mit der in der
Verordnung bezeichneten Herkunft als das Mittel größtmöglicher Effektivität zur
Erreichung des gesetzlich vorgesehenen Zwecks einstufte.
Diese Qualifizierung gilt auch für die anderen dargestellten Maßnahmen, da weder
das Verbot der Verfütterung von Tiermehl an Rinder noch das Gebot der Erhitzung
von Tiermehl auf mindestens 133 Grad Celsius mit gleicher Effektivität wirksam zu
kontrollieren und durchzusetzen ist. Für die Effektivität von Maßnahmen reicht
nicht der Hinweis auf das Bestehen bestimmter Verbote oder Gebote aus.
Entscheidend ist, ob nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen und
Erfahrungen diese Maßnahmen auch wirklich wirksam sind. Dafür reicht das
Vorhandensein von Schriftstücken, wie Bescheinigungen u.ä., jedenfalls im Hinblick
auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter, wie die Gesundheit von
Menschen und Tieren, die durch BSE-Erreger erheblich gefährdet werden kann,
nicht aus. Der oben angesprochene Fall "Cindy" zeigt, daß Ohrmarken,
Zuchtbescheinigungen und Abstammungsnachweise mit einfachen Mitteln
austauschbar sind und keinesfalls einen gesicherten Herkunftsnachweis erlauben
(vgl. Bay. VG München, B.v. 7.02.1997 - M 22 E 97.426 u.a. -). Dies konnte der
Verordnungsgeber sachgerecht auch im Hinblick auf andere Zertifikate über die
angebliche "Nicht-Verfütterung von Tiermehl" oder die vorgebliche ausreichende
Erhitzung von Tiermehl annehmen. Angesichts der signifikant nicht ausreichend
effektiven Maßnahmen anderer (oben beschriebener) Art, kann die Einschätzung
des Verordnungsgebers, daß es keine in gleicher Weise geeignete, effektive
Maßnahmen wie die Tötung von Rindern zur Beseitigung von Infektionsherden gab
und gibt, nicht als rechtswidrig betrachtet werden.
Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß die Beseitigung von
Infektionsherden als Maßnahme nach §§ 18 ff. TierSG gegen besondere
Seuchengefahren, wie alle gegen Tierseuchen gerichteten Maßnahmen, auch dem
Schutz der menschlichen Gesundheit dienen kann und nach dem
Tierseuchengesetz bestimmungsgemäß auch dienen darf. Entgegen
verschiedentlich geäußerten Zweifeln entspricht es ausdrücklich dem Willen des
Gesetzgebers, daß das Tierseuchengesetz auch dem Schutz der Gesundheit des
Menschen dient (BT-Drs. 8/2646, 11). Die Bekämpfung der Tierseuche BSE dient
auch dem Schutz der menschlichen Gesundheit, da jedenfalls nach dem
derzeitigen Erkenntnisstand nicht mit der notwendigen wissenschaftlichen
Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß der Verzehr von Fleisch, das von
BSE-infizierten Rindern stammt, zu Gesundheitsschädigungen beim Menschen
führen kann, insbesondere zu einer spezifischen Ausformung der Creutzfeldt-
Jakob-Krankheit (BT-Drs. 13/4436, 6). Auch wenn von einzelnen Wissenschaftlern
die Auffassung vertreten wird, bei dem Verzehr von Fleisch und Organen BSE-
infizierter Rinder könne mit an absolute Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
irgendeine Gefahr für den Menschen ausgeschlossen werden, ist doch bei
Berücksichtigung auch anderer Äußerungen dazu zugrunde zu legen, daß
insgesamt nicht mit der notwendigen Sicherheit eine Übertragung des BSE-
Erregers vom Rind auf den Menschen sicher auszuschließen ist (vgl. BT-Drs.
13/4036, 8). Danach erscheint es nicht fehlerhaft, wenn im Hinblick auf die
Erforderlichkeit der hier zu überprüfenden Maßregeln der Verordnungsgeber davon
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Erforderlichkeit der hier zu überprüfenden Maßregeln der Verordnungsgeber davon
ausgeht, daß auch in Anbetracht der wissenschaftlichen Erkenntnisse die
Übertragung des BSE-Erregers auf den Menschen wissenschaftlich gesichert weder
bestätigt noch ausgeschlossen werden kann (BT-Drs. 13/4436, 16), weil sich
weltweit Forschergruppen mit der Klärung der Übertragbarkeit Spongiformer
Enzephalopathien und damit auch mit der Übertragbarkeit von BSE auf den
Menschen befassen (BT-Drs. 13/4436, 18), und er es daher als sachgerecht
ansieht, vorbeugend und effektiv mögliche Infektionsherde einer BSE-Seuche zu
beseitigen. Zum Schutz des Menschen hat auch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte 1996 das befristete Ruhen der Zulassung von
Arzneimitteln u.ä. angeordnet, die Tierbestandteile enthalten, im Hinblick auf die
ein, wenn auch geringes Risiko der nicht völlig auszuschließenden Übertragung von
BSE auf den Menschen bestehen kann (BT-Drs. 13/4436, 29 f.). Angesichts dieser
Tatsachen ist es nicht sachwidrig, daß der Verordnungsgeber unter Einbeziehung
des überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes der menschlichen Gesundheit
vorbeugend möglichst effektive Maßnahmen zur Beseitigung von Infektionsherden
der BSE-Seuche regelt. Unter diesem Aspekt ist es auch sachgerecht, eine
möglichst effektive Beseitigung der Infektionsherde dadurch zu erreichen, daß der
Ausbruch einer Seuche möglichst schnell verhindert wird, und nicht abzuwarten,
bis möglicherweise in späterer Zeit wirksam greifende, oben genannte
Maßnahmen - vorbehaltlich ihrer effektiven Kontrollierbarkeit - den Ausbruch der
Seuche zuverlässig verhindern.
§ 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung ist auch nicht rechtswidrig, weil der
Verordnungsgeber seinen im Rahmen des Verordnungsermessens bestehenden
sogenannten "Typisierungsspielraum" überschritten hätte. Diese Frage ist anhand
des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG zu beurteilen, der auch beim
Erlaß von Rechtsverordnungen zu beachten ist. Der Gleichheitssatz ist in diesen
Fällen dann verletzt, wenn für eine von dem Normgeber vorgenommene
Differenzierung ein vernünftiger oder sonst sachlich einleuchtender Grund fehlt
(vgl. BVerwG, U.v. 25.08.1982 - 8 C 54/81 -, NVwZ 1983, 289). Danach gilt, daß
ungleiche Sachverhalte grundsätzlich nicht gleich zu behandeln sind. Allerdings
besteht auch in diesem Zusammenhang gemäß Art. 3 Abs. 1 GG eine
weitgehende Gestaltungsfreiheit für den Normgeber, die ihm nur die willkürliche
Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte oder die willkürliche Gleichbehandlung
ungleicher Sachverhalte verbietet. Maßgeblich ist, daß ein sachlicher
Zusammenhang zwischen den tatsächlichen Verschiedenheiten und der
differenzierenden Regelung besteht. Insoweit ist auch bei dem Erlaß von
Rechtsverordnungen die Grenze des Willkürverbots zu beachten (Spanner,
Grenzen des Rechts zum Erlaß von Verordnungen und Satzungen nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, Bay.VBl. 1986, 225). Bei
Anwendung dieser Grundsätze ist nicht festzustellen, daß die Regelung des § 2 der
Zweiten BSE-Schutzverordnung, nach der nur die Tötung von Rindern, die aus den
in § 1 Satz 1 der Verordnung genannten Staaten, nämlich dem Vereinigten
Königreich Großbritannien und Nordirland sowie der Schweiz, stammen, eine
willkürliche Differenzierung enthielte. Es ist sowohl für das Vereinigte Königreich als
auch für die Schweiz statistisch belegt, daß dort prozentual eine weit höhere Zahl
von BSE-Erkrankungen von Rindern als in anderen Ländern aufgetreten ist (BT-Drs.
13/4436, 15 und 27). Dies gilt sowohl im Hinblick auf die in der Schweiz mehr als
200 bekanntgewordenen BSE-Fälle, die, auch wenn sie auf ein besonders
effektives Kontrollsystem zurückzuführen sein sollten, gegenüber anderen Ländern
eine relative massive Häufung von BSE-Fällen darstellen, sowie insbesondere auch
auf die hohe Zahl von BSE-Erkrankungen von Rindern im Vereinigten Königreich
mit über 160.000 Fällen (BT-Drs. 13/4436, 9); im Vereinigten Königreich wurden
über 800.000 Rinder, die älter waren als 30 Monate, geschlachtet und verbrannt,
um das Fleisch aus der Nahrungskette herauszuhalten (FAZ vom 20.11.1996).
Angesichts dieser signifikanten und, bezogen auf das Vereinigte Königreich,
extrem hohen Zahl von BSE-Erkrankungen von Rindern stellt die Differenzierung
der Tötung von Rindern nach dem Herkunftsland insoweit einen sachlich
einleuchtenden Grund dar. Die Wahrscheinlichkeit, daß aus diesen beiden Ländern
stammende Rinder mit BSE-Erregern infiziert sein können, ist ungleich höher als
bei Rindern aus anderen Ländern. Damit wird nicht willkürlich an die Herkunft der
Rinder aus diesen beiden Ländern angeknüpft, sondern sachgerecht das Ausmaß
von BSE-Erkrankungen berücksichtigt, die - wie oben dargestellt - nach derzeitiger
wissenschaftlicher Erkenntnis fast ausschließlich durch die Verfütterung von
infiziertem Tiermehl hervorgerufen werden. Maßgeblich wird damit also auf die
Ursache für die BSE-Infektion abgestellt; es ist nicht willkürlich, wenn der
Verordnungsgeber zugrunde legt, daß bei den Rindern, die unmittelbar aus den
beiden genannten Ländern stammen, angesichts der hohen Zahl der fast
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beiden genannten Ländern stammen, angesichts der hohen Zahl der fast
ausschließlich auf die Verfütterung infizierten Tiermehls zurückzuführenden BSE-
Erkrankungen ein ganz erheblich erhöhtes Risiko vorliegt, daß diese Rinder an BSE
erkrankt sein können. Ob daneben auch die Tötung von Rindern aus anderen
Ländern, in denen BSE-Erkrankungen aufgetreten sind, sachgerecht vertretbar
angeordnet werden könnte, ist keine Frage der Rechtmäßigkeit der Tötung von
Rindern aus den in § 1 Satz 1 der Zweiten BSE-Schutzverordnung genannten
Ländern.
Der Verordnungsgeber war auch nicht gezwungen, bestimmte Arten von Rindern,
insbesondere Robustrinderrassen aus dem Anwendungsbereich der Verordnung
herauszunehmen. Denn es gibt keinerlei Nachweise dafür, daß solche Rinder nicht
mit Tiermehl gefüttert worden wären, vielmehr ist nach den obigen Angaben davon
auszugehen, daß in der hohen Zahl der im Vereinigten Königreich festgestellten
BSE-Erkrankungen von Rindern auch Rinder dieser Rassen enthalten sind, ohne
daß es für den vorliegenden Zusammenhang ausschlaggebend darauf ankommt,
wie hoch die genaue Zahl dieser BSE-Erkrankungen under Robustrinderrassen ist.
Der Verordnungsgeber durfte auch insoweit typisierend im Interesse einer
möglichst effektiven Beseitigung von Infektionsherden zugrunde legen, daß es
auch bei Robustrinderrassen ein signifikantes Risiko von BSE-Erkrankungen gibt. Es
ist insoweit nicht rechtswidrig, daß er nicht einzelne Rinderrassen aus dem
Anwendungsbereich des § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung
herausgenommen hat, bei denen eine geringere Zahl von BSE-Erkrankungen als
im Durchschnitt der Rinderrassen aufgetreten sein könnte.
Es ist auch nicht willkürlich, daß der Verordnungsgeber die Anordnung der Tötung
von Rindern nicht nach dem derzeitigen Lebensalter differenziert hat,
insbesondere nicht Rinder, die älter als die durchschnittliche Inkubationszeit für die
BSE-Erkrankung von vier bis fünf Jahren (BT-Drs. 13/4436, 6) sind, von der
Tötungsanordnung ausgenommen hat. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß es
durchaus auch Fälle gibt, in denen weit ältere Rinder an BSE erkrankt sind, zum
Teil bis zu 16 Jahre alte Rinder, wie sich aus der Anlage 4 zu BT-Drs. 13/4436, 42
ergibt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß BSE in der Regel in einem
Zeitraum von drei Wochen bis sechs Monaten zum Tode führt, ist
zugrundezulegen, daß Rinder auch noch in höherem Alter an BSE erkranken
können. Wenn diese Möglichkeit erfahrungsgemäß besteht, ist es nicht sachwidrig,
daß der Verordnungsgeber um einer möglichst großen Effektivität der Maßregel
nach § 24 Abs. 2 TierSG willen die Tötung aller aus den genannten Herkunftsländer
stammenden Rinder anordnet, ohne nach dem Alter zu differenzieren. Es ist unter
Beachtung der Einschätzungsprärogative des Verordnungsgebers im Hinblick auf
die Notwendigkeit möglichst effektiver Maßnahmen zur Beseitigung der
Infektionsherde auch nicht als rechtswidrig zu beurteilen, daß er trächtige Rinder
nicht aus dem Anwendungsbereich des § 2 Zweite BSE-Schutzverordnung
ausgenommen hat.
Auch der Umstand, daß der Verordnungsgeber u.a. für die sogenannte F1-
Generation nicht die Tötung angeordnet hat, stellt keine willkürliche Differenzierung
dar, da - wie oben dargestellt - im Unterschied zur nachgewiesenen Übertragung
des BSE-Erregers durch die Aufnahme von infiziertem Tiermehl auf das Rind die
vertikale Übertragung keineswegs gesichert ist und andererseits, soweit sie
überhaupt angenommen wird, in dem Vereinigten Königreich bei
Größenordnungen von 1 bis 2% angesetzt wird (BT-Drs. 13/4436, 12). Bei dieser
Sachlage ist es nicht als willkürliche, rechtswidrige Differenzierung zu qualifizieren,
daß der Verordnungsgeber die Tötung nur direkt aus dem Vereinigten Königreich
und der Schweiz importierter Rinder und nicht auch die Tötung der F1-Generation
geregelt hat. Insgesamt ist damit festzustellen, daß der Verordnungsgeber den
ihm im Rahmen des Verordnungsermessens zustehenden Typisierungsspielraum
im Hinblick auf notwendige Differenzierungen hinsichtlich der Regelung des § 2 der
Zweiten BSE-Schutzverordnung nicht rechtswidrig ausgeübt hat und die Tötung
von Rindern im Sinne des § 24 Abs. 2 TierSG zur Beseitigung von Infektionsherden
für erforderlich halten durfte.
Er konnte auch rechtmäßig davon ausgehen, daß diese Maßnahme nach dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als "zumutbar" zu bewerten ist. Dabei ist für die
Adressaten der Tötungsanordnung als Nachteil vor allem zu berücksichtigen, daß
es zum Teil um den Verlust wertvoller Zuchttiere oder auch um einzelne Tiere
geht, zu denen der Eigentümer ein besonderes emotionales Verhältnis hat.
Insoweit ist auch zu beachten, daß nach § 90 a BGB Tiere keine Sachen sind und
durch besondere Gesetze geschützt werden. Dies geschieht vor allem durch das
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durch besondere Gesetze geschützt werden. Dies geschieht vor allem durch das
Tierschutzgesetz, nach dessen § 1 Zweck des Gesetzes ist, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu
schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen (§ 1 Satz 2 TierSchG). Aus den obigen Darlegungen ist zu
entnehmen, daß ein vernünftiger Grund für die Anordnung der Tötung der in § 2
der Zweiten BSE-Schutzverordnung genannten Rinder besteht. Bei der Beurteilung
der Zumutbarkeit der vorgesehenen Maßregel der Tötung der genannten Rinder
ist im Hinblick auf die Eigentümer der Tiere insbesondere darauf hinzuweisen, daß
nach § 66 Nr. 1 TierSG für die Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden
sind, eine Entschädigung in Geld geleistet wird. Nach § 67 Abs. 1 TierSG wird der
Entschädigung der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt ohne Rücksicht auf
die Wertminderung, die das Tier infolge der Seuche oder einer tierseuchenrechtlich
vorgeschriebenen behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat. Für Rinder
beträgt der Höchstsatz der Entschädigung je Tier 6.000,-- DM. Auf die
Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen
Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres
angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten
zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten (§ 67 Abs. 4 Satz
1, 2 TierSG). Damit ist davon auszugehen, daß der wirtschaftliche Verlust der
betroffenen Rinder grundsätzlich auszugleichen ist, ohne daß es für den
vorliegenden Zusammenhang darauf ankommt, ob im Einzelfall die Entschädigung
zutreffend festgesetzt wird. Soweit auch eine rechtmäßig festgesetzte
Entschädigung den besonderen, aus der Sicht des Eigentümers vorhandenen
individuellen Wert eines Rindes nicht ausgleichen kann, durfte der
Verordnungsgeber rechtsfehlerfrei zugrunde legen, daß angesichts der Wichtigkeit
und Dringlichkeit der Maßregel insbesondere im Hinblick auf die in Rede stehenden
überragend wichtigen Gemeinschaftsgüter der Gesundheit von Tieren und
Menschen, dieser gegebenenfalls nicht voll ausgleichbare Nachteil den Adressaten
zumutbar ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, daß der Verordnungsgeber die Tötung der in
§ 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung genannten Rinder zur Beseitigung von
Infektionsherden i.S. des § 24 Abs. 1 TierSG für erforderlich halten durfte, diese
Vorschrift gemessen an der gesetzlichen Grundlage des § 24 Abs. 2 TierSG nicht
gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt und sich damit, da alle
erforderlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 TierSG vorliegen, im Rahmen der
gesetzlichen Vorschrift hält. § 2 der Zweiten BSE-Schutzverordnung ist nach der
im Rahmen dieses Eilverfahrens möglichen Beurteilung daher als rechtmäßig zu
qualifizieren.
Auf der Basis dieser rechtmäßigen Rechtsgrundlage ist die Tötungsanordnung des
Antragsgegners als rechtmäßig zu beurteilen, da, was als einzige Voraussetzung
im konkreten Fall festzustellen ist, die Tötungsanordnung sich - wie im Bescheid
dargelegt und von der Antragstellerseite nicht bestritten wird - auf ein Rind bzw.
Rinder bezieht, die aus dem Vereinigten Königreich bzw. der Schweiz stammen. Da
die Tötungsanordnung somit rechtmäßig ist, greift der gesetzliche Regelfall des §
80 Nr. 3 TierSG ein, daß die Anfechtung der Tötungsanordnung durch Widerspruch
keine aufschiebende Wirkung hat. Der Gesetzgeber hat damit deutlich gemacht,
daß er ausdrücklich auch im Hinblick auf die Tötung von Tieren auf der
Rechtsgrundlage des § 24 TierSG grundsätzlich schnell und effektiv Maßnahmen
durchgesetzt und vollzogen sehen möchte, um wirksam den besonderen Gefahren
einer Tierseuche begegnen zu können.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, da sie unterlegen
sind (§§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs.1 ZPO). Die
Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Senat hat die
Bedeutung der Sache im Hinblick auf jedes von einer Tötungsanordnung
betroffene Rind mit 3.000,-- DM angesetzt; er hat insoweit unter Beachtung der
oben genannten Grundsätze des § 67 TierSG den Mittelwert des
Höchstentschädigungssatzes zugrunde gelegt, da andere aussagekräftige und
objektivierbare Anhaltspunkte der Bedeutung der Sache für den einzelnen
Eigentümer nicht ersichtlich sind.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.