Urteil des HessVGH vom 15.10.1990

VGH Kassel: deponie, aufschiebende wirkung, behörde, haus, zumutbarkeit, verfügung, anfang, verordnung, verbringen, gestatten

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 R 2657/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 3 Abs 5 AbfG
(Anordnung der Mitbenutzung einer Mülldeponie)
Leitsatz
Zum Ermessen der Behörde bei Mitbenutzungs-Anordnungen nach § 3 Abs 5 AbfallG
Gründe
I. Mit Bescheid vom 24. August 1988 und Widerspruchsbescheid vom 1. November
1988 verpflichtete der Antragsgegner den Antragsteller, dem Beigeladenen zu
gestatten, die Hälfte des im Altkreis Biedenkopf anfallenden Haus- und Sperrmülls
für die Zeit vom 15. September 1988 bis zum 31. Dezember 1991 auf die von ihm
betriebene Deponie "Bastwald" zu verbringen. Die sofortige Vollziehung dieser
Mitbenutzungsanordnung wurde angeordnet. Der hiergegen gerichtete Antrag des
Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde vom
Verwaltungsgericht durch Beschlug vom 12. September 1988 abgewiesen. Seine
Beschwerde wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof durch Beschlug vom 28.
September 1988 zurück. Die Klage des Antragstellers gegen die
Mitbenutzungsanordnung ist vom Verwaltungsgericht durch Urteil vom 20. März
1990 abgewiesen worden. Die Berufung des Antragstellers ist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 14 UE 2023/90 anhängig.
Am 6. September 2990 hat der Antragsteller sinngemäß beantragt,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Mitbenutzungsanordnung des
Beklagten vom 29. August 1988 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
1 . November 2988 wiederherzustellen,
weil sich zwischenzeitlich herausgestellt habe, daß die vom Landkreis Limburg-
Weilburg betriebene Deponie "Beselich" soviel Einlagerungskapazität gehabt habe
und auch jetzt noch habe, daß sie nicht nur die andere Hälfte des im Altkreis
Biedenkopf anfallenden Haus- und Sperrmülls, sondern die gesamte Menge dieses
Mülls habe übernehmen müssen und auch heute noch übernehmen müsse.
II. Der Antrag ist zulässig nach § 80 Abs. 6 VwGO. Der Antragsteller trägt
Tatsachen vor, aus denen sich eine Abänderung der für die frühere Beurteilung
maßgeblichen Gesichtspunkte ergeben könnte. Zuständig ist der Hessische
Verwaltungsgerichtshof als nunmehr mit der Hauptsache befaßtes
Berufungsgericht.
Der Antrag ist aber unbegründet. Der Vortrag des Antragstellers läßt seine Klage
gegen die Mitbenutzungsanordnung nicht aussichtsreicher erscheinen als es in
dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. September 1988
ausgeführt worden ist. Kann danach nicht von einer offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der Mitbenutzungsanordnung ausgegangen werden, gibt das
überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Mitbenutzungsanordnung
nach wie vor den Ausschlag.
Der nach § 3 Abs. 5 AbfG erlassenen Mitbenutzungsanordnung ist nicht dadurch
der Boden entzogen worden, daß sich der Landkreis Limburg-Weilburg
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der Boden entzogen worden, daß sich der Landkreis Limburg-Weilburg
zwischenzeitlich gegenüber dem Umlandverband Frankfurt am Main vertraglich
verpflichtet hat, vom 1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1991 insgesamt 165.000 t
Hausmüll auf der von ihm betriebenen Deponie "Beselich" abzulagern. Ersichtlich
hat die Frage, in welchem Umfang der Deponie "Beselich" Einlagerungskapazitäten
tatsächlich zur Verfügung standen, in den angefochtenen Bescheiden nur eine
untergeordnete Rolle gespielt. Die Deponie "Beselich" ist lediglich im
Widerspruchsbescheid vom 1. November 1988 erwähnt worden, und zwar in dem
Zusammenhang, daß sie für die Zeit vom 1. November 1988 bis zum 31.
Dezember 1991 die andere Hälfte des im Altkreis Biedenkopf anfallenden Mülls
übernehmen müsse. Daß der Antragsgegner sich bei seiner
Ermessensentscheidung nach § 3 Abs. 5 AbfG falsche Vorstellungen über die
Aufnahmekapazitäten der Deponie "Beselich" gemacht hat, ist danach nicht
ersichtlich.
Ein Ermessensfehler des Antragsgegners läge aber auch dann nicht vor, wenn der
Antragsgegner sich möglicherweise nur ungefähre Vorstellungen über die
Aufnahmekapazitäten der Deponie "Beselich" oder anderer Deponien verschafft
gehabt hätte. Die Entscheidung nach § 3 Abs. 5 AbfG ist eine planerische
Ermessensentscheidung der Behörde, die - wie unter anderem die Verwendung
des Begriffs "zweckmäßig" in der Vorschrift erweist - der Behörde einen weiten
Gestaltungsspielraum läßt, sofern sie sich im Rahmen der Zumutbarkeit für den
Verpflichteten bewegt. Ausgehend von der sorgfältig zu prüfenden Zumutbarkeit
der konkreten Anordnung für den Pflichtigen bleibt der Behörde Raum für eine Fülle
abfallspezifischer, raumplanerischer, wirtschaftlicher, verkehrsmäßiger,
landschaftlicher und anderer Überlegungen, so daß eine generelle Verpflichtung,
einer Benutzungsanordnung etwa eine arithmetisch gleichmäßige Aufteilung des
unterzubringenden Mülls zugrundezulegen, nicht in Betracht kommt. Es genügt,
wenn die Behörde etwa im Rahmen der Prüfung anderer zweckmäßiger
Entsorgungsmöglichkeiten die Kapazitäten anderer Abfallbeseitigungsanlagen
bedenkt. Dies hat der Antragsgegner getan. Zu mehr war er nicht verpflichtet,
zumal der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge (Bände I, II und III) zu
keinem Zeitpunkt auf angeblich freie erhebliche Kapazitäten in der Deponie
"Beselich" hingewiesen hat.
Davon abgesehen scheint die Annahme des Antragstellers, aus dem Abschluß des
Vertrages zwischen dem Landkreis Limburg-Weilburg und dem Umlandverband
Frankfurt/Main über die Abnahme erheblicher Mengen Mülls lasse sich auf freie
Kapazitäten der Deponie "Beselich" zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung
schließen, aber auch nicht richtig zu sein. So wenig die Einlagerungskapazität in
der von dem Antragsteller betriebenen Deponie "Bastwald", die in der Ersten
Abfallentsorgungsplan-Verordnung vom 11 . Juli 1990 (GVBl. I S. 263, 289) mit 620.
000 m3 angegeben wird, von Anfang an vorhanden war - die Anlage wird vielmehr
in drei Baustufen ausgebaut -, so wenig dürfte auch die für die Deponie "Beselich"
mit 1.500.000 m3 angegebene Kapazität von Anfang an vollständig zur Verfügung
gestanden haben. Der Vortrag des Antragsgegners, die Einlagerungskapazitäten
der Deponie "Beselich" seien durch späteren Ausbau geschaffen worden, erscheint
deshalb plausibel. Im übrigen fällt in diesem Zusammenhang auf, daß die Erste
Abfallentsorgungsplan-Verordnung (a.a.O.) trotz der ungleich größeren
Einlagerungskapazität der Deponie "Beselich" für diese nur eine Restlaufzeit von
sieben Jahren, für die kleinere Deponie "Bastwald" des Antragstellers hingegen
eine Restlaufzeit von 16 Jahren ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil er das Risiko eines
eigenen Antrags (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) nicht eingegangen ist und es somit
unbillig wäre, seine Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.