Urteil des HessVGH vom 07.11.1995

VGH Kassel: satzung, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, vergnügungssteuer, veranstalter, eingriff, magistrat, anteil, berufsausübung, besucher, darbietung

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 N 1410/92
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 12 Abs 1 GG, § 7 Abs 2
KAG HE, § 47 VwGO
(Steuer auf Pornodarbietungen und Sexdarbietungen; zur
Frage des Berufsbildes im Falle der
"Pornovideokabinenbetreiber" (offengelassen))
Tatbestand
Die Antragstellerinnen wenden sich im Wege der Normenkontrolle gegen eine
Satzung der Antragsgegnerin über eine Steuer auf das Entgelt für das Vorführen
pornografischer Filme in Videokabinen.
Die Antragstellerinnen betreiben im Gebiet der Antragsgegnerin jeweils ein
Ladengeschäft, in dem sie Sexartikel, -bücher und sogenannte Artikel der
Ehehygiene vertreiben. Dies ist auch als Gegenstand ihrer Unternehmen im
Handelsregister aufgeführt. In den Ladengeschäften haben sie außerdem
Videokabinen aufgestellt, in denen gegen Entgelt pornografische Filme vorgeführt
werden.
Die Antragsgegnerin erhebt auf diese Vorführungen aufgrund ihrer Satzung über
die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder
Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art vom 13. Dezember 1991 ab dem 1.
Januar 1992 eine Steuer. Die Satzung hat in den diesbezüglichen Bestimmungen
folgenden Wortlaut:
§ 1
Steuererhebung
Die Stadt Frankfurt am Main erhebt eine Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen
um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art als örtliche
Aufwandsteuer nach Maßgabe der in § 2 im einzelnen aufgeführten
Besteuerungstatbestände.
§ 2
Steuergegenstand, Besteuerungstatbestände
(1) Gegenstand der Steuer ist der Aufwand für die Benutzung bzw. den Besuch der
in Abs. 2 im einzelnen genannten Einrichtungen und Veranstaltungen.
(2) Der Steuer unterliegen
a) ...
c) Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art einschließlich des Vorführens von
Filmen und anderen Bilddarbietungen in Nachtlokalen, Bars, Kinos, Filmkabinen,
Sexläden sowie in ähnlichen Betrieben oder vergleichbaren Einrichtungen.
§ 3
Bemessungsgrundlagen
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Bemessungsgrundlagen sind
a) ...
c) zu § 2 Abs. 2 c): das Entgelt, das für die Teilnahme an der Veranstaltung
erhoben wird. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist, gilt als Bemessungsgrundlage
die Gesamtfläche der für den Besucher des Unternehmens benutzbaren Räume,
auch wenn diese Räume nicht unmittelbar den genannten Darbietungen dienen.
Kleiderablagen, Toiletten und vergleichbare Nebenräume sind hiervon
ausgenommen.
§ 4
Steuersätze
1) Die Steuer beträgt
a) ...
c) zu § 2 Abs. 2c) 25 v.H. des Entgeltes. Soweit kein Entgelt zu entrichten ist,
beträgt die Steuer 10,-- DM je angefangene zehn Quadratmeter und
Veranstaltungstag.
2) Angefangene Kalendermonate sind voll zu berechnen.
§ 5
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der Veranstalter. ...
§ 6
Anzeigepflicht
Der Veranstalter ist verpflichtet, Beginn und Ende der Veranstaltung sowie die
nach § 3 für die Besteuerung maßgeblichen Tatbestände unverzüglich dem
Magistrat - Stadtsteueramt - mitzuteilen.
§ 7
Entstehung, Festsetzung und Fälligkeit
(1) Der Steueranspruch entsteht mit der Verwirklichung des
Besteuerungstatbestandes.
(2) In den Fällen des § 2 Abs. 2 a) und 2 c) ist der Steuerschuldner verpflichtet, die
Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines
Kalendervierteljahres ist dem Magistrat - Stadtsteueramt - eine Steuererklärung
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer
zu entrichten.
Ein Steuerbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Steuerschuldner bis zum Ablauf
der Anmeldefrist die Steuererklärung nicht abgibt oder die Steuerschuld
abweichend von der Erklärung festzusetzen ist. Die festgesetzte Steuer ist
innerhalb von 15 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten.
(3) ...
§ 8
Steueraufsicht
Der Magistrat - Stadtsteueramt - ist berechtigt, jederzeit zur Nachprüfung der
Steuererklärungen und zur Feststellung von Steuertatbeständen die
Veranstaltungsräume zu betreten und Geschäftsunterlagen einzusehen.
§ 9
Vereinbarung
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Der Magistrat - Stadtsteueramt - kann zur Vereinfachung des
Besteuerungsverfahrens Vereinbarungen mit dem Steuerschuldner über die
Steuerberechnung, Fälligkeit und Erhebung treffen.
§ 10
Geltung des Gesetzes über kommunale Abgaben
Soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der §§ 4
bis 6 des Gesetzes über kommunale Abgaben in ihrer jeweiligen Fassung.
§ 11
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 1992 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 03. Juli 1989 außer Kraft.
Die Antragstellerinnen haben mit ihren Steuererklärungen ab dem 1. Quartal 1992
gegen die darin enthaltenen Steuerfestsetzungen jeweils Widerspruch eingelegt.
Über diese Widersprüche ist bisher nicht entschieden.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 1992 - eingegangen beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof am 28. Juli 1992 - haben die Antragstellerinnen
Normenkontrollantrag gegen § 2 Abs. 2 Buchst. c) und § 4 Abs. 1 Buchst. c) der
Satzung gestellt.
Zur Begründung haben sie ausgeführt, die zusätzliche Besteuerung der erzielten
Einnahmen in Höhe von 25 % führe dazu, daß sie ihre Filmvorführungen in den
beiden Geschäften nicht mehr kostendeckend betreiben könnten. So ergebe sich
auf der Basis des Rechnungsjahres 1991 bei der Antragstellerin zu 1) für das
Geschäft straße 66 bezogen auf die Videokabinen ein Verlust von 239.260,-- DM
und bei der Antragstellerin zu 2) für das Geschäft straße 53 bezogen auf die
Videokabinen ein Verlust von 21.150,-- DM. Zum Beleg dafür haben die
Antragstellerinnen eine Aufstellung der Kabinenerträge in den betreffenden Läden
straße 66 und 53 vorgelegt. In dieser Aufstellung haben sie Kosten und Einnahmen
aufgeführt. Wegen dieser Aufstellungen und ähnlicher Aufstellungen für andere
Ladengeschäfte der Antragstellerinnen in anderen Städten wird auf die
Gerichtsakte Bezug genommen. Die Antragstellerinnen haben weiter ausgeführt,
eine ordnungsgemäße Bilanz könne nicht vorgelegt werden, da in den Betrieben
gewissermaßen ein "kombinierter Betrieb" aus Vergnügungsstätte und
Einzelhandelsgeschäft stattfinde. Der Steuersatz führe zur Erdrosselung des
Berufs des Videokabinenbetreibers. Bei diesem Betrieb handele es sich um einen
nach typischen Merkmalen abgrenzbaren Berufsstand. Die Tatsache, daß sie - die
Antragstellerinnen - die Videokabinen kombiniert mit einem Einzelhandelsgeschäft
betrieben, spreche nicht gegen die gerügte Verletzung des Art. 12 Abs. 1
Grundgesetz - GG -. Videokabinen würden von zahlreichen Betreibern losgelöst
von anderen Aktivitäten als reine Vergnügungsstätte betrieben. Bei ihren
Betrieben - denen der Antragstellerinnen - handele es sich auch nicht um
unrentabel geführte Betriebe, die sich bereits ohne die steuerliche Mehrbelastung
am Rande der wirtschaftlichen Existenz bewegten und deshalb nicht den Schutz
des Art. 12 Abs. 1 GG beanspruchen könnten. Es werde somit die Freiheit der
Berufswahl unzulässig eingeschränkt, denn dieser Eingriff sei nicht durch den
Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter zwingend erforderlich. So werde
durch das Vorführen pornografischer Filme kein besonders wichtiges
Gemeinschaftsgut verletzt. Selbst wenn man den Schutz der Jugend vor
pornografischen Filmen als wichtiges Gemeinschaftsgut betrachten wolle, so sei
dieses durch die einschlägigen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen
ausreichend geschützt. Selbst wenn man davon ausgehe, daß die
Vergnügungssteuer besonderer Art nicht erdrosselnd wirke, werde durch sie die
Berufsausübung in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise eingeschränkt, denn
ein derartiger Eingriff müsse durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls
gerechtfertigt sein. Er könne nicht allein durch bloße moralische Erwägungen
gerechtfertigt sein. Die Satzung sei aber auch deshalb nichtig, weil sie keine
angemessene Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen
vorsehe. Das gebiete der Vertrauensschutz, denn die Regelung greife in die
Berufswahlfreiheit ein.
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Die Antragstellerinnen beantragen,
§ 2 Abs. 2 Buchst. c) und § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Satzung über die Erhebung
einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf
Vergnügen besonderer Art im Gebiet der Stadt Frankfurt am Main vom 13.
Dezember 1991 für nichtig zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat erklärt, die Angaben der Antragstellerinnen über die Verluste würden
bestritten. Das vorgelegte Zahlenmaterial und die eingereichten Berechnungen
seien keine betriebswirtschaftlich aussagefähigen Daten. Das Vorbringen sei wenig
substantiiert und willkürlich zusammengestellt. Eine ordnungsgemäße Gewinn- und
Verlustrechnung liege nicht vor. Im übrigen sei auch die Prognose der
Antragstellerinnen nicht substantiiert. Es fehlten Angaben für die Zeitspanne bis
zum heutigen Zeitpunkt, eine verläßliche Prognose sei deshalb nicht möglich. Eine
erdrosselnde Wirkung komme einer Abgabennorm nur dann zu, wenn sie über das
Maß der Berufsausübung hinaus auf die Berufswahl zurückwirke. Ein derart
weitreichender Eingriff liege hier aber gerade nicht vor. Die Steuer bewege sich im
zulässigen Rahmen einer Berufsausübungsregelung. Es werde nicht - was für einen
Eingriff in die Berufswahl erforderlich sei - durch ein Übermaß an steuerlicher
Belastung einem gesamten Berufszweig die wirtschaftliche Existenzgrundlage
genommen. Dies ließen die Ausführungen der Antragstellerinnen auch nicht
erkennen. Diese beriefen sich allein auf Verluste in ihren Betrieben. Zu einem
betriebswirtschaftlich sinnvollen Verhalten gehöre auch die Berücksichtigung einer
Steuer und eine adäquate Preisgestaltung. Das Bundesverfassungsgericht habe
bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahre 1957 eine Steuerbelastung von ca.
22 % für zulässig gehalten. Dabei habe es sich lediglich um eine
Spielapparatesteuer, d.h. um eine schlichte Vergnügungssteuer gehandelt und
nicht um eine Steuer auf Vergnügen besonderer Art, wie hier. Diese Steuer diene
dem gesetzmäßigen Zweck der kommunalen Einnahmeerzielung und halte sich
damit im Rahmen des § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz - KAG -. Daneben
würden naturgemäß auch ordnungspolitische Ziele verfolgt, was zulässig sei. Die
Satzung sei auch nicht nichtig, weil sie keine Übergangsregelung enthalte. Der
Bürger könne auf dem Gebiet des Steuerrechts grundsätzlich nicht darauf
vertrauen, daß eine ihm günstige steuerrechtliche Rechtslage unverändert
fortbestehe oder nur stufenweise geändert werde.
Im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge der
Antragsgegnerin (16 Hefter) verwiesen, die insgesamt Gegenstand der Beratung
gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der auf Überprüfung der durch die Satzung über die Erhebung einer Steuer auf
Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen
besonderer Art festgelegten Steuer für Porno-und Sexdarbietungen in
Videokabinen gerichtete Antrag ist statthaft gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2
Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Hessisches
Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung, denn er zielt auf die
Überprüfung von im Range unter dem Landesgesetz stehenden
Rechtsvorschriften. Dafür sehen die oben genannten Bestimmungen eine
Überprüfungsmöglichkeit durch den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vor. Der
Prüfungskompetenz steht dabei auch nicht gemäß § 47 Abs. 3 VwGO eine
Prüfungskompetenz des Landesverfassungsgerichts entgegen, da Art. 123
Hessische Verfassung dem Hessischen Staatsgerichtshof nur die Entscheidungen
über die Vereinbarkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen, nicht von
Satzungen, mit der Hessischen Verfassung vorbehält.
Die Antragstellerinnen sind auch einem "Nachteil" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1
VwGO ausgesetzt. Dabei ist ihr Antrag so auszulegen, daß er sich allein gegen die
Besteuerung von Filmvorführungen in Filmkabinen und Sexläden richtet, denn von
den übrigen Alternativen des § 2 Abs. 2 Buchst. c) der Satzung, der generell
Porno- und Sexdarbietungen jeglicher Art in Nachtlokalen, Bars, Kinos,
Filmkabinen, Sexläden und ähnlichen Betrieben der Steuer unterwirft, sind die
Antragstellerinnen nicht betroffen.
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Der Normenkontrollantrag ist jedoch nicht begründet.
In formeller Hinsicht ist die streitige Satzungsregelung nicht zu beanstanden. Sie
wurde am 12. Dezember 1991 von der Stadtverordnetenversammlung der
Antragsgegnerin beschlossen, am folgenden Tag durch den Magistrat ausgefertigt
und in der Ausgabe des Amtsblatts der Antragsgegnerin Nr. 52 vom 24.
Dezember 1991 ordnungsgemäß veröffentlicht. Bei diesem Amtsblatt handelt es
sich gemäß § 8 Abs. 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 19. Oktober
1978 in der zuletzt mit Wirkung vom 2. Juni 1989 geänderten Fassung um deren
amtliches Verkündungsorgan. Auch in sonstiger Hinsicht sind formelle Mängel
nicht ersichtlich.
In materieller Hinsicht sind die angegriffenen § 2 Abs. 2 Buchst. c) und § 4 Abs. 1
Buchst. c) der Satzung ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Erwägungen des
Senats speziell zur Spielapparatesteuer (vgl. Vorlagebeschluß vom 19. Juli 1993 - 5
N 1359/92 -, NVwZ 1993, 1125 = HSGZ 1993, 399 = ZKF 1993, 254; dazu:
BVerwG, Beschluß vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 -, NVwZ 1995, 710 = Buchholz
401.68 Vergnügungssteuer Nr. 28 = HSGZ 1995, 154 = DÖV 1995, 466; zur
Satzung der Antragsgegnerin im Besonderen: vgl. Beschluß des Senats vom 5.
Mai 1994 - 5 TH 172/93 -, HSGZ 1994, 407), die die Antragsgegnerin in derselben
Satzung geregelt hat, wirken sich auf die angegriffenen Bestimmungen nicht aus.
Als untergesetzliche Norm bedarf die Satzungsregelung einer gesetzlichen
Ermächtigungsgrundlage. Diese findet sich in § 7 Abs. 2 Kommunalabgabengesetz
- KAG -. Nach § 7 Abs. 1 KAG erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der
Gesetze. Nach § 7 Abs. 2 KAG können sie örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern
erheben, soweit solche Gesetze nicht bestehen, jedoch nicht Steuern, die vom
Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind. Von dieser
Ermächtigung hat die Antragsgegnerin durch die Einführung der streitigen Steuer
auf Porno- und Sexdarbietungen Gebrauch gemacht.
Die in § 7 Abs. 2 KAG niedergelegte Ermächtigung steht mit höherrangigem Recht
in Einklang, denn gemäß Art. 105 Abs. 2a Grundgesetz - GG - haben die Länder
die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern,
solange und soweit sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind.
Der Landesgesetzgeber darf dieses Steuererhebungsrecht - soweit es ihm zusteht
- an die Gemeinden weitergeben und ihnen ein entsprechendes
Steuerfindungsrecht einräumen, wie es in § 7 Abs. 2 KAG geschehen ist.
Auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 KAG und des Art. 105 Abs.
2a GG für eine Steuererhebung sind für die Steuer der Antragsgegnerin auf Porno-
und Sexdarbietungen erfüllt. So handelt es sich zweifellos um eine "Steuer" im
Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung, d.h. um eine
Geldleistung, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt
und die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von
Einnahmen allen auferlegt wird, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das
Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Dabei kann die Erzielung von Einnahmen
Nebenzweck sein. Somit ändert es an dem Steuercharakter der hier streitigen
Abgabe nichts, daß die Antragsgegnerin - wie sie selbst vorgetragen hat - auch
ordnungspolitische Ziele mit dieser Zahlungspflicht verfolgt.
Bei der Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen handelt es sich auch - zu prüfen
ist hier nur die Alternative, in der ein Entgelt für die Darbietung erhoben wird, denn
die andere Alternative ist nicht streitgegenständlich - um eine "Aufwandsteuer" im
Sinne des § 7 Abs. 2 KAG. Besteuerungsgegenstand ist dabei die in der
Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Besuchers der
Darbietungen (vgl. zur Definition der Aufwandsteuer: z.B. BFH, Beschluß vom 21.
Februar 1990 - II B 98/90 -, KStZ 1990, 111, 112; Beschluß des Senats vom 19. Juli
1993, a.a.O., Seite 22 ff. des amtlichen Abdrucks, m.w.N.). Dem steht auch nicht
entgegen, daß die Satzung der Antragsgegnerin nicht den zahlenden Besucher
der Darbietung, sondern gemäß § 5 Satz 1 der Satzung deren Veranstalter als
Steuerschuldner festlegt. Dem Grunde nach besteuert die Regelung den vom
Besucher betriebenen Aufwand, der in dem für die Darbietung gezahlten Entgelt
zu sehen ist. Lediglich aus Gründen der Vereinfachung wird die Steuer beim
Veranstalter und nicht beim Besucher erhoben, soll aber letztlich finanziell von
demjenigen, der den besteuerten Aufwand betreibt, getragen werden. Das ist
dann gewährleistet, wenn der Veranstalter die Steuer auf diesen abwälzen kann.
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dann gewährleistet, wenn der Veranstalter die Steuer auf diesen abwälzen kann.
Dies ist hier erkennbar gegeben, so daß die Konstruktion der "kalkulatorischen"
Abwälzbarkeit nicht bemüht zu werden braucht (vgl. dazu: BVerfG, Teilurteil vom
10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, BVerfGE 14, 76 ff; Beschluß vom 1. April 1971 - 1 BvL
22/67 -, BVerfGE 31, 8, 20, 21; sowie die Nachweise im Beschluß des Senats vom
19. Juli 1993, a.a.O., S. 24 des amtlichen Abdrucks). Als Möglichkeiten der
Abwälzung bietet sich für den Veranstalter der Darbietungen sowohl die Erhöhung
des Entgelts, als auch die Verkürzung der Darbietungszeiten bei Beibehaltung des
Entgelts, für den Fall der Videokabinen also die Verkürzung der Abspielzeiten, an.
Nach Vortrag der Antragstellerinnen legen sie ein Entgelt von 1,-- DM pro Minute
Abspielzeit zugrunde. Zur Abwälzung der Steuerbelastung könnten nach dem
oben Ausgeführten demnach beide Faktoren alternativ oder kumulativ verändert
werden.
Weiterhin ist die hier streitige Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen auch eine ö
r t l i c h e Aufwandsteuer, denn sie knüpft an die Abhaltung der Darbietungen im
Stadtgebiet der Antragsgegnerin an. Die Steuer ist auch weder mit einer
bundesgesetzlich geregelten Steuer gleichartig (Art. 105 Abs. 2a GG), noch wird
eine derartige Steuer vom Land erhoben (§ 7 Abs. 2 KAG).
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen verstößt die Steuer auf Porno- und
Sexdarbietungen in Filmkabinen oder Sexläden auch nicht gegen die Berufsfreiheit
des Art. 12 Abs. 1 GG, indem sie den Berufszweig der Pornovideokabinenbetreiber
wirtschaftlich "erdrosselt" und deshalb insoweit die Freiheit der Berufswahl
unzulässig einschränkt. Dafür sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.
Art. 12 Abs. 1 GG schützt die Berufsfreiheit nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in den Stufen der Berufswahl und der Berufsausübung,
wobei Eingriffe in die Berufswahl nur unter besonders engen Voraussetzungen
zulässig sind. Objektive Zulassungsvoraussetzungen und ein Berufsverbot, auf das
eine Erdrosselung eines Berufszweigs hinauslaufen würde, wäre nur zur Abwehr
nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend
wichtiges Gemeinschaftsgut zulässig (vgl. Gubelt in: von Münch/Kunig,
Grundgesetz-Kommentar, Band 1, 4. Aufl., Art. 12 Rdnr. 66 m.w.N. aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Eine Steuer greift bereits ihrer
Natur nach in die wirtschaftliche Betätigung ein. Das Recht zur
Steuergesetzgebung schließt daher die Legitimation zu einem solchen Eingriff ein.
Damit verbunden ist auch das Recht, neben dem Zweck der Einnahmeerzielung
mit der Steuererhebung weitere Zwecke zu verfolgen. Verfassungsrechtliche
Bedenken können deshalb erst dann auftauchen, wenn die Steuer die zulässige
gewerbliche Betätigung in aller Regel - und nicht nur in Einzelfällen - wirtschaftlich
unmöglich macht und durch diese "erdrosselnde" Wirkung dem steuerlichen Zweck
der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderläuft (BVerfG, Beschluß vom 1. April 1971
- 1 BvL 22/67 -, a.a.O., S. 23 m.w.N.). In derartigen Fällen kommt Art. 12 Abs. 1 GG
als Maßstabsnorm in Betracht, da er die Berufsfreiheit nicht nur gegen auf sie
bezogene, zielgerichtete Maßnahmen schützt, sondern auch gegen Vorschriften,
die infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet sind, die Freiheit der
Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 17. Juli 1989 -
8 B 159.88 -, NVwZ 1989, 1175 = DVBl. 1989, 1211 = Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 24 = KStZ 1990, 114).
Hier ist zum einen fraglich, ob es das von den Antragstellerinnen angeführte
Berufsbild des "Pornovideokabinenbetreibers" als im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG
anzuerkennenden eigenständigen Berufszweig überhaupt gibt oder ob er nur Teil
eines umfassenderen Berufsbildes ist. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben. Die
Antragstellerinnen fallen bereits nicht unter ein derartiges Berufsbild. Sie betreiben
im Gebiet der Antragsgegnerin jeweils ein Ladengeschäft, in dem sie Sexartikel, -
bücher und Artikel der Ehehygiene vertreiben, was auch als
Unternehmensgegenstand im Handelsregister aufgeführt ist. Zusätzlich haben sie
in den Ladengeschäften Videokabinen aufgestellt, in denen sie pornografische
Filme gegen Entgelt vorführen. Daraus wird deutlich, daß der Gegenstand der
Unternehmen der Antragstellerinnen wesentlich breiter ist als bei einem reinen
Betreiber von Pornovideokabinen. Für diese Läden mit Videokabinen insgesamt
tragen auch die Antragstellerinnen keine "erdrosselnde" Wirkung der Steuer vor.
Aber auch wenn man von einem eigenständigen Berufszweig des
"Pornovideokabinenbetreibers" ausgeht, sind für dessen Erdrosselung durch die
angegriffene Steuer in Höhe von 25 % auf das Entgelt für die Darbietungen keine
Anhaltspunkte erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus den von den
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Anhaltspunkte erkennbar. Solche ergeben sich auch nicht aus den von den
Antragstellerinnen vorgelegten Aufstellungen für den Anteil der Videokabinen in
ihren Ladengeschäften nach Einnahmen und Ausgaben. Zum einen sind diese
Aufstellungen in sich nicht zweifelsfrei, die einzelnen Kostenpunkte nicht
substantiiert und nicht belegt. Der Senat konnte jedoch von weiteren Aufklärungen
in dieser Richtung absehen, denn ausschlaggebend ist, daß diese Aufstellungen -
im übrigen Einzelfallbetrachtungen - eben für Teile von Ladengeschäften mit
angeschlossenem Videokabinenbetrieb vorgelegt worden sind, nicht aber für reine
Videokabinenbetriebe, auf deren Erdrosselung durch die angegriffene Steuer sich
die Antragstellerinnen letztlich berufen. Für diesen Berufszweig ist eine
Erdrosselung aber ebenfalls nicht erkennbar. Letztlich entscheidend ist nämlich,
daß die Steuer - wie oben bereits im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen
des § 7 Abs. 2 KAG angesprochen - auf die Kunden der Videokabinenbetriebe
abwälzbar ist. Den Betreibern bleiben dabei sowohl die Möglichkeiten, das Entgelt
zu erhöhen, die für das Entgelt gewährte Betrachtungszeit zu verkürzen oder aber
eine Kombination von beiden Maßnahmen zu wählen. Damit ist aber für den
Inhaber reiner Pornovideokabinenbetriebe die Gefahr einer Erdrosselung nicht
gegeben. Daß die Steuer eine derartige Höhe hat, daß eine Abwälzung nicht mehr
möglich erscheint, ist weder ersichtlich, noch naheliegend, insbesondere da im
Gebiet der Antragsgegnerin alle Porno- und Sexdarbietungen, also auch alle
Konkurrenzbetriebe, dieser Belastung ausgesetzt sind.
Als Indiz gegen eine erdrosselnde Wirkung kann etwa auch angesehen werden, daß
bereits nach dem inzwischen außer Kraft gesetzten Gesetz über die
Vergnügungssteuer in der Fassung vom 14. September 1970 (GVBl. I S. 566) bei
der gemeindlichen Vergnügungssteuer der Steuersatz auf das Vorführen normaler
Filme bis zu 20 % des Entgelts betragen (§ 10 Vergnügungssteuergesetz 1970)
und für besondere Veranstaltungen wie Catch, Damenringkampf- oder
Damenboxkampfveranstaltungen auf bis zu 40 % des Entgelts festgesetzt werden
konnte (§ 9 Vergnügungssteuergesetz 1970). Bereits für diese - immerhin 25 Jahre
zurückliegende - Zeit wurden Anhaltspunkte für eine Erdrosselung nicht erkennbar.
Damit greift die angefochtene Steuer in Bezug auf die Pornovideokabinenbetreiber
nicht in die Freiheit der Berufswahl ein, sondern trifft nur mittelbar die
Berufsausübung. Diese - sich eventuell auf die Ertragssituation auswirkende -
Regelung ist aber durch hinreichende, d.h. vernünftige und gewichtige, Gründe des
Gemeinwohls (vgl. dazu: Gubelt, a.a.O., Rdnr. 48 ff.) gerechtfertigt. Diese liegen
zum einen - wie grundsätzlich bei Steuergesetzen - im Interesse des
Gemeinwesens an der Erzielung von Einnahmen, zum anderen hier aber auch in
einer - von der Antragsgegnerin dargelegten - gewissen Ordnungsfunktion, mit der
wohl einer zu weiten Ausdehnung der Art der besteuerten Veranstaltungsbetriebe
- und des damit verbundenen Milieus - entgegengewirkt werden soll. Diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden.
Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist die angegriffene Satzungsregelung
aber auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie für die Steuerpflichtigen keine
Übergangsregelung mit zunächst niedrigeren Steuersätzen vorsieht. Weder bei
Einführung, noch bei Erhöhung einer Steuer gebietet nämlich
Bundesverfassungsrecht eine derartige Regelung, wenn die Steuer - ohne
Übergangsregelung - keine erdrosselnde Wirkung hat. Die Erwartung, das geltende
Steuerrecht werde mit dem gegebenen Inhalt fortbestehen, ist nämlich nicht
geschützt (BVerfG, Teilurteil vom 10. Mai 1962 - 1 BvL 31/58 -, a.a.O.; Beschluß
vom 9. März 1971 - 2 BvR 326,327,341 bis 345/69 -, BVerfGE 30, 250, 269;
Beschluß vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, 285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE
38, 61, 83; BVerwG, Beschlüsse vom 17. Juli 1989 - 8 B 159.88 -, a.a.O., und - 8 NB
2.89 -, NVwZ 1989, 1176 = KStZ 1990, 116 = ZKF 1990, 15, und vom 22. März
1994 - 8 NB 3.93 -, NVwZ 1994, 902 = DVBl. 1994, 816 = Buchholz 401.68
Vergnügungssteuer Nr. 26 = KStZ 1994, 234 = HSGZ 1994, 350; a.A. OVG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. Mai 1988 - 12 B 36/88 -, ZKF 1988, 207). Da für die
Steuer auf Porno- und Sexdarbietungen durch die Vorführung von Videofilmen in
Kabinen und Sexläden - wie oben ausgeführt - diese erdrosselnde Wirkung nicht
erkennbar ist, entfällt auch die Notwendigkeit einer Übergangsregelung.
Weil somit die Angriffe der Antragstellerinnen gegen die Steuerregelung der
Antragsgegnerin für Pornovideokabinen nicht durchgreifen, ist ihr Antrag mit der
Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Antragstellerin zu 1) haftet
dabei für einen Anteil von 3/4, die Antragstellerin zu 2) für einen Anteil von 1/4 der
Kosten des Verfahrens (§ 159 VwGO in Verbindung mit § 100 Zivilprozeßordnung -
ZPO -). Das entspricht jeweils ihrem Anteil am streitigen Steueraufkommen.
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Bei der Bestimmung der Höhe des Streitwerts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1
Gerichtskostengesetz - GKG - ist der Senat von den Angaben der
Antragstellerinnen zu ihrem Entgeltaufkommen aus den Videokabinen für das Jahr
1991 und den daraus zu zahlenden 25 % Steuern ausgegangen und hat in
entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 9 ZPO in seiner heute
gültigen Fassung den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der Steuern zugrundegelegt.
Da es sich nur um die Anwendung eines Rechtsgedankens handelt, sieht sich der
Senat nicht dadurch an dieser Anwendung gehindert, daß diese Fassung des § 9
ZPO erst ab dem 1. März 1993 Gültigkeit besitzt, das Verfahren aber bereits seit
dem Jahr 1992 anhängig ist. Eine Anwendung der alten Fassung - mit der Folge der
Annahme des 25fachen Jahresbetrages - erschiene unbillig.
Gründe für eine Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47
Abs. 5 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.