Urteil des HessVGH vom 13.03.2017

VGH Kassel: bauverbot, landschaft, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, quelle, bauwerk, begriff, ausnahme

Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
4. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS IV 92/66
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Eine Landschaftsschutzverordnung ist ungültig, wenn der unter Schutz gestellte
Landschaftsteil nicht schutzwürdig ist.
2. Ein generelles Bauverbot in einer Landschaftsschutzverordnung muß im allgemeinen
mit einer Genehmigungsmöglichkeit für den Fall verbunden sein, daß eine beabsichtigte
bauliche Maßnahme in der Landschaft nicht störend wirkt. In einem Fall dieser Art
besteht ein Rechtsanspruch auf die Zulassung einer Ausnahme. Die Bestimmung in
einer Landschaftsschutzverordnung, daß "in besonderen Fällen" von dem Bauverbot
Ausnahmen zugelassen werden können, ist entsprechend auszulegen.
3. Zum Begriff der landwirtschaftlichen Nutzung des Grund und Bodens in einer
Landschaftsschutzverordnung.
4. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Schädigung der Natur eine
Beeinträchtigung des Naturgenusses oder eine Verunstaltung der Landschaft im Sinne
der Landschaftsschutzvorschriften anzunehmen sind.
5. Für die Beeinträchtigung des Naturgenusses kommt es nicht nur auf den Betrachter
an, der sich im Landschaftsschutzgebiet auf einer Fläche im Gemeingebrauch aufhält.
Andererseits scheidet eine Beeinträchtigung des Naturgenusses aus, wenn ein Bauwerk
nur von dem Nutzungsberechtigten des betreffenden Grundstücks im
Landschaftsschutzgebiet wahrgenommen werden kann.
6. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nur durch ihre Schwerkraft auf dem
Boden ruhende Gartenhütte und eine Grundstückeinfriedigung wesentliche
Grundstücksbestandteile sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.