Urteil des HessVGH vom 23.01.1989

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, sonderabgabe, förderung des wohnungsbaus, einreise, vorläufiger rechtsschutz, völkerrechtlicher vertrag, öffentliches interesse, öffentliche aufgabe, kontrolle

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TH 3395/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 2 Abs 1 GG, Art 16 Abs
2 S 2 GG, Art 104a GG, §
80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80
Abs 5 VwGO
(Rechtsnatur der Geldleistungsverpflichtung nach AuslG §
18 Abs 5 S 3 - Leistungspflicht von Luftfahrtunternehmen
bei widerrechtlicher Einreise von Passagieren)
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehbarkeit eines gemäß § 18 Abs. 5
Satz 3 AuslG erlassenen Leistungsbescheids.
Der Bundesminister des Innern untersagte der Antragstellerin mit Schreiben vom
12. Februar 1987 (P I 4 - 645 359/120/AF) gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG, auf den
Flugstrecken zwischen Paris und der Bundesrepublik Deutschland Ausländer zu
befördern, die nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, welche sie aufgrund
ihrer Staatsangehörigkeit vor der Einreise benötigen (§ 5 Abs. 2 AuslG). Die gegen
diese Untersagungsverfügung von der Antragstellerin erhobene Klage wurde vom
Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 10. Mai 1988 (12 K 1205/87) abgewiesen;
über die hiergegen von der Antragstellerin eingelegte Berufung ist noch nicht
entschieden. Am 17. Juni 1987 soll die Antragstellerin mit Flug AF 744 von Paris
nach Frankfurt am Main zwei afghanische Staatsangehörige, die bei der
Grenzkontrolle weder einen Paß noch einen Flugschein besaßen, befördert haben,
obwohl diese über keinen Sichtvermerk für die Bundesrepublik Deutschland
verfügten.
Mit Leistungsbescheid vom 23. Juni 1987 forderte das Grenzschutzamt Frankfurt
am Main die Antragstellerin gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG auf, zum Ersatz der
öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthalts dieser Ausländer im
Geltungsbereich des Ausländergesetzes beizutragen und zu diesem Zweck
insgesamt 4.000,-- DM zu entrichten. Gegen diesen ihr am 29. Juni 1987
zugestellten Bescheid legte die Antragstellerin unter dem 1. Juli 1987 Widerspruch
ein. Dieser wurde mit Bescheid der Grenzschutzdirektion Koblenz vom 16. Juli 1987
als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen den ihr am 18. Juli 1987 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob die
Antragstellerin am 24. Juli 1987 Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main (VI/1 E 1969/87). Zuvor hatte sie am 6. Juli 1987 um vorläufigen Rechtsschutz
nachgesucht. Dazu machte sie geltend, die Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3
AuslG sei aus mehreren Gründen verfassungswidrig. Sie verstoße gegen das
Rechtsstaatsprinzip, weil ihr gesetzgeberisches Ziel neben dem
Finanzierungsgedanken unter anderem auch darin zu sehen sei, die mit dem das
Strafrecht beherrschenden Schuldgrundsatz verbundenen Schwierigkeiten zu
umgehen und ohne Rücksicht auf Verschulden pauschal für jeden Passagier
2.000,-- DM zu verlangen. Sie verstoße auch gegen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG, da
mit ihrer Hilfe Asylbewerbern die Inanspruchnahme des Asylrechts unmöglich
gemacht oder doch zumindest unzumutbar erschwert werde. Der
Beförderungsunternehmer schließe Ausländer, die in der Bundesrepublik
Deutschland Schutz vor politischer Verfolgung suchten, von der Wahrnehmung des
verfassungsrechtlich geschützten Asylrechts aus und übe, ohne hierzu in
irgendeiner Weise legitimiert zu sein, letztlich eine Vorkontrolle bei der
Wahrnehmung des Asylrechts aus. Ob das Recht auf Asyl erst mit dem Betreten
Wahrnehmung des Asylrechts aus. Ob das Recht auf Asyl erst mit dem Betreten
des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland erworben werde, habe das
Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht abschließend entschieden.
Ungeachtet dessen setze die Sanktion gegen die Fluggesellschaft in Form der
Untersagungsverfügung und der Anforderung von 2.000,-- DM dann ein, wenn sich
der betreffende Ausländer bereits auf deutschem Boden befinde und von dem
Recht auf Asyl in zulässiger Weise Gebrauch machen könne. Die Fluggesellschaft
werde sonach dafür bestraft, daß ein Ausländer in der Bundesrepublik Deutschland
ein Grundrecht geltend mache. Mit der Zahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 5
Satz 3 AuslG sei zudem eine unzulässige Sonderabgabe eingeführt worden. Die
Vorschrift verfolge ausdrücklich den Zweck, daß die Fluggesellschaft zum Ersatz
der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthalts der Ausländer im
Geltungsbereich des Ausländergesetzes beiträgt. Die Antragsgegnerin habe bisher
in keiner Weise dargetan, warum die Fluggesellschaften diesem mit der
Abgabenerhebung verfolgten Zweck evident näher stünden als jede andere
Gruppe oder gar die Allgemeinheit der Steuerzahler. Dabei sei noch zu
berücksichtigen, daß die öffentlichen Aufwendungen in nahezu allen Fällen dadurch
verursacht würden, daß die Ausländer sich auf das grundgesetzlich geschützte
Asylrecht beriefen. Darüber hinaus werde das Abgabenaufkommen nicht
gruppennützig verwendet. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Abgabe auch
Antriebs- oder Sanktionsfunktionen erfülle; denn auf jeden Fall verfolge sie als
Hauptzweck oder zumindest als Nebenzweck die Finanzierung der durch den
Aufenthalt der Ausländer verursachten öffentlichen Aufwendungen, und insoweit
erfülle sie nicht die vom Bundesverfassungsgericht hierfür genannten Kriterien.
Abgesehen von den verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 18 Abs. 5 Satz 3
AuslG sei die Grundlage für den Erlaß des Leistungsbescheids, nämlich die
Untersagungsverfügung vom 12. Februar 1987, rechtswidrig. Keiner der von der
Antragsgegnerin angeführten Vorkommnisse rechtfertige die
Untersagungsverfügung. Dem Vorwurf, sie habe am 10. Januar 1987 mit der
Maschine AF 744 acht iranische Staatsangehörige ohne die erforderlichen
Grenzübertrittspapiere auf dem Luftweg in das Bundesgebiet transportiert, sei sie
sofort entgegengetreten; nach den von ihr angestellten Ermittlungen hätten sich
die acht Ausländer im Besitz gültiger Reisepässe mit dreimonatiger
Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland befunden. Zu dem
Vorwurf, sie habe am 25. Januar 1987 mit dem Flug AF 740 vier iranische und
einen afghanischen Staatsangehörigen ohne die erforderlichen Papiere in das
Bundesgebiet transportiert, habe sie unverzüglich erklärt, ihr sei ein
entsprechender Vorfall weder von den Grenzschutzbehörden gemeldet noch sonst
bekanntgeworden. Die in der Untersagungsverfügung erwähnten 17 Ausländer, die
am 31. Januar 1987 mit der Maschine AF 766 in das Bundesgebiet gelangt seien,
hätten Reisepässe mit Einreiseerlaubnissen besessen. Nach einer mündlichen
Auskunft des zuständigen Beamten am Flughafen Düsseldorf solle es sich bei
diesen Einreiseerlaubnissen allerdings um Fälschungen gehandelt haben, die nur
von geschultem Personal als solche hätten erkannt werden können. Schließlich sei
eine Verpflichtung zur Prüfung der Echtheit der Grenzübertrittspapiere auch
deshalb zu verneinen, weil dadurch die Beförderungsunternehmen einem
unzumutbaren Risiko ausgesetzt würden. Da die Passagiere aufgrund des
abgeschlossenen Beförderungsvertrags eine Beförderung beanspruchen könnten,
würde eine unberechtigte Zurückweisung zu Schadensersatzansprüchen führen.
Die dem Leistungsbescheid zugrundeliegenden Fälle ließen in keiner Weise
erkennen, ob die betreffenden Ausländer ohne oder mit gefälschten
Aufenthaltserlaubnissen eingereist seien. Sie habe die Antragsgegnerin wiederholt
darauf hingewiesen, daß eine minutiöse Kontrolle von Flugreisenden tatsächlich
undurchführbar sei. Bei dem heutigen Massenverkehr würde der Flugverkehr
zusammenbrechen, falls sämtliche Flugreisenden auf ihre Einreiseberechtigung in
das jeweilige Land überprüft würden. Auf dem Pariser Flughafen sei eine
hundertprozentige Kontrolle nur zu erreichen, wenn die Pässe sämtlicher
Flugpassagiere kurz vor dem Einsteigen nochmals kontrolliert würden. Im übrigen
sei zu fragen, warum nicht sämtliche aussteigenden Passagiere bei jedem
ankommenden Flugzeug durch den Grenzschutz überprüft würden und warum
nicht auch der Schienen-, Straßen- und Wasserverkehr kontrolliert werde. Wenn die
Stellung von Asylanträgen verhindert werden solle, dann sollten für diese
"öffentliche" Aufgabe auch "öffentliche" Mittel verwandt und nicht
unzulässigerweise Fluggesellschaften zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen
werden. Zu der Absicht, mit der pauschalen Zahlungspflicht den wirtschaftlichen
Vorteil des Flugunternehmens abzuschöpfen, sei festzuhalten, daß die in einem
Fall auferlegte Zahlungsverpflichtung von 12.000,-- DM etwa dem Flugpreis
entspreche, den 35 voll zahlende Passagiere bei einem Normaltarif für einen Flug
von Paris nach Frankfurt (zur Zeit etwa 370,00 DM) entrichteten. Insoweit verstoße
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von Paris nach Frankfurt (zur Zeit etwa 370,00 DM) entrichteten. Insoweit verstoße
der Leistungsbescheid auch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Die Antragstellerin beantragte,
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragte,
den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückzuweisen.
Sie machte geltend, die in § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG vorgesehene Zahlungspflicht
dürfte zu den sog. Ausgleichsabgaben eigener Art zu rechnen sein, die keinen
Finanzierungszweck verfolgten und ähnlich wie die Ausgleichsabgabe nach dem
Schwerbehindertengesetz eine auf Verhaltenslenkung gerichtete Antriebs- und
Sanktionsfunktion erfüllten. Bei ihr stehe das gesetzgeberische Motiv im
Vordergrund, Beförderungsunternehmer dazu anzuhalten, keine Ausländer ohne
die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ins Inland zu befördern. Sie diene zum
Ausgleich der durch den Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung
mitverursachten öffentlichen Aufwendungen und solle dem
Beförderungsunternehmer die Vorteile aus der verbotswidrigen Beförderung
entziehen. Die Beförderungsunternehmer gehörten zu der Gruppe derjenigen, die
eine bestimmte öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht erfüllt hätten, und stünden
deshalb dem mit der Zahlungspflicht verfolgten Zweck evident näher als jede
andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Die acht iranischen
Staatsangehörigen, die am 10. Januar 1987 mit Flug AF 744 in das Bundesgebiet
befördert worden seien, seien bei ihrer Ankunft im Flughafen Frankfurt am Main
nicht im Besitz von Reisepässen gewesen; sie hätten zu Protokoll angegeben, sie
hätten mit gefälschten pakistanischen Pässen, die sie zusammen mit den
Flugscheinen auf dem Flug nach Frankfurt am Main an Bord vernichtet hätten, bei
Air France in Singapur bzw. Karatschi eingecheckt. Dies treffe auch für die am 25.
Januar 1987 beförderten Ausländer zu. Die iranischen Staatsangehörigen, die am
31. Januar 1987 mit Flug AF 766 über den Flughafen Düsseldorf eingereist seien,
hätten sich mit gefälschten iranischen Pässen ausgewiesen, die jedoch nicht die
erforderlichen Sichtvermerke enthalten hätten. Aufgabe einer Fluggesellschaft sei
natürlich nicht, darüber zu entscheiden, ob ein Ausländer in der Bundesrepublik
Deutschland sein Grundrecht auf Asyl verwirklichen dürfe oder nicht. Gemäß Nr.
3.36 Satz 2 des Anhangs 9 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt
sei es indes ausschließlich Aufgabe der Fluggesellschaft, dafür zu sorgen, daß der
Ausländer die vom Zielstaat geforderten Dokumente besitze. Von der
Antragsgegnerin werde keine minutiöse Kontrolle verlangt. Ein von der IATA
eingereichtes Arbeitspapier vom 13. August 1985 beweise, daß tatsächlich
Kontrollen durchführbar seien.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main ordnete mit Beschluß vom 14. Oktober
1987 die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den
Leistungsbescheid vom 23. Juni 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheids
vom 16. Juli 1987 an. Dazu ist ausgeführt, die Anfechtungsklage habe nicht schon
von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, da der mit dem angegriffenen
Leistungsbescheid geltend gemachte Betrag die Anforderung einer öffentlichen
Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO betreffe. Bei der Geldleistungspflicht
nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG handele es sich um eine Sonderabgabe, die zu den
unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fallenden Abgaben zähle. Der Antrag auf vorläufigen
Rechtsschutz sei aber begründet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids; denn die Antragstellerin habe nicht
gegen das ihr auferlegte Beförderungsverbot verstoßen. Mit der
Untersagungsverfügung treffe den Beförderungsunternehmer nur die
Obliegenheit, bei Antritt der Reise zu kontrollieren, ob die zu befördernden Gäste
die zur Einreise in das Bundesgebiet erforderliche Aufenthaltserlaubnis vorweisen
könnten, und - sofern dies nicht der Fall sei - die entsprechenden Personen von
der Beförderung auszuschließen. Der Beförderungsunternehmer habe nicht etwa
während der gesamten Reisedauer das Vorhandensein und - bleiben der
Reisedokumente zu überwachen; denn die Beförderung könne, gerade weil sie den
gesamten Lebensvorgang einschließlich des Absetzens am Ankunftsort umfasse,
nach Flugantritt nicht mehr unterlassen werden. Dem entspreche auch der
Anhang 9 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt. Darüber hinaus
könne dem Beförderungsunternehmen in Ermangelung der entsprechenden
Sachkompetenz nicht eine Obliegenheit zur Überprüfung der Echtheit der
vorgelegten Reisepapiere aufgebürdet werden. Im übrigen bestünden erhebliche
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vorgelegten Reisepapiere aufgebürdet werden. Im übrigen bestünden erhebliche
Zweifel an der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Regelungen des § 18 Abs. 5
Sätze 1 und 3 AuslG. Angesichts der Verpflichtung des Beförderungsunternehmers
zur Rückbeförderung eines zurückgewiesenen oder nicht als asylberechtigt
anerkannten Ausländers bestünden erhebliche Zweifel daran, ob das Aufkommen
aus der Abgabe nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG noch gruppennützig verwendet
werden könne oder ob die Abgabe eine zulässige Antriebsfunktion im Sinne einer
fremdnützigen Sonderabgabe erfüllen könne. An der Zulässigkeit der
fremdnützigen Sonderabgabe bestünden auch deshalb Zweifel, weil das
Ausländergesetz einen klar formulierten Finanzierungszweck enthalte, das
Bundesverfassungsgericht aber fremdnützige Sonderabgaben mit einem
Finanzierungszweck für nicht zulässig erachte. Schließlich bestünden auch
ernsthafte Bedenken dagegen, daß das Beförderungsverbot mit dem Grundrecht
auf Asyl nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar sei. Die Territorialgebundenheit
der in Rede stehenden Verfassungsnorm berechtige den Gesetzgeber nämlich
nicht, die Möglichkeit zur Wahrnehmung dieses Grundrechts durch administrative
Maßnahmen im Vorfeld faktisch zu vereiteln.
Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihr am 21. Oktober 1987 zugestellten
Beschluß am 30. Oktober 1987 Beschwerde eingelegt und macht dazu geltend,
Ziel der Zahlungspflicht nach § 18 Abs. 5 AuslG sei es, Beförderungsunternehmer
dazu anzuhalten, keine Ausländer ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis ins
Inland zu befördern. Die danach Zahlungspflichtigen gehörten zu einer Gruppe, die
aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten besondere Verantwortung dafür
trügen, daß die unerlaubte Einreise von Ausländern nach der Rechtsordnung der
Bundesrepublik Deutschland unterbunden werde. Anlaß zur Einführung der Abgabe
nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG sei nicht die Finanzierung einer besonderen
Aufgabe gewesen. Vielmehr solle dem Verbot der Beförderung bestimmter
Personen Nachdruck verliehen werden, und gerade diese Antriebsfunktion sei für
die zur Prüfung gestellte Aufgabe von prägender Bedeutung. Die Benennung des
Verwendungszwecks der Abgabe in § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG bedeute nichts
anderes als eine für die verfassungsrechtliche Würdigung der Abgabe
unmaßgebliche Bestimmung im Bereich der technischen Abwicklung.
Auf die gerichtliche Anfrage vom 2. Januar 1989 vertrat die Antragsgegnerin die
Ansicht, die Geldleistung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG stelle der Sache nach ein
Zwangsgeld dar, das ein rechtswidriges Verhalten mit dem Ziel sanktioniere, es
endgültig zu unterbinden. Es handele sich ausschließlich um ein Mittel des
Verwaltungszwangs zur Durchführung eines vollziehbaren Verwaltungsakts; die
Geldzahlung sei bloße Nebenfolge. Ihre Höhe sei aufgrund § 11 Abs. 3 VwVG
pauschal mit 2.000,-- DM festgesetzt. Mit dem Zwangsgeld würden keine
öffentlichen Aufwendungen ersetzt; haushaltsmäßig werde es als "vermischte
Einnahme" geführt. Bis Ende Dezember 1988 seien insgesamt 358
Leistungsbescheide gegen zwölf Luftverkehrsgesellschaften mit einer
Gesamtforderung von 3.076.000 DM erlassen worden. Die Forderungen aus neun
bestandskräftig gewordenen Leistungsbescheiden über zusammen 20.000,-- DM
seien vollstreckt. Eine Gesellschaft habe gegen 163 Leistungsbescheide Klage
erhoben, die Gesamtsumme von 2.036.000 DM aber beglichen. Transportverbote
auf der Grundlage von § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG seien bisher gegenüber 15
Luftverkehrsgesellschaften erlassen worden. Die Pflichten des
Beförderungsunternehmens erschöpften sich nicht in der Kontrolle bei Reiseantritt,
sondern erstreckten sich auf den gesamten Lebensvorgang des Beförderns von
der Aufnahme des Passagiers am Abflugort bis zum Absetzen am Zielflughafen.
Welche Vorkehrungen im einzelnen getroffen werden müßten, bleibe den
Luftverkehrsgesellschaften selbst überlassen. Diese würden aber zum Zwecke
einer wirksamen Kontrolle u.a. dadurch unterstützt, daß ihnen monatliche
Aufstellungen der ausländischen Flugpassagiere, die ohne die erforderlichen
Papiere befördert worden seien, und Muster deutscher Sichtvermerke mit
Hinweisen auf Manipulationsmethoden überreicht und daß sie regelmäßig auf
bestimmte Risikoprofile und neu entdeckte Schleusungswege hingewiesen würden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unter Abänderung
des angefochtenen Beschlusses abzulehnen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie macht unter Bezugnahme auf ein Gutachten von Professor Dr. Elmar Giemulla
über ihr bisheriges Vorbringen hinaus zusätzlich geltend, die umstrittene
Geldleistungsverpflichtung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG sei nur dann nicht
verfassungswidrig, wenn sie durch Hinzufügung einschränkender Voraussetzungen
verfassungskonform interpretiert werde. Die Strukturmerkmale der Vorschrift
sprächen eher für eine Einordnung als Vollstreckungsvorschrift (Ersatz der Kosten
für den unmittelbaren Zwang) denn als Abgabenvorschrift. Anders als bei der
Abgabe gehe es hier nämlich nicht schwerpunktmäßig um die Erhebung von
Geldleistungen und um die Beeinflussung eines lediglich unerwünschten
Verhaltens. Vielmehr sei der Zweck der Vorschrift wie bei Zwangsmaßnahmen
dann am weitestgehenden zu erreichen, wenn die Beförderung von Ausländern
ohne Aufenthaltserlaubnis in das Bundesgebiet vollständig verhindert werde und
damit die Geldleistungsverpflichtung gar nicht erst entstehe. Die sich aus dem
Verbot mittelbar ergebenden Verhaltenspflichten seien nicht stets geeignet, den
verbotenen Erfolg zu verhindern; bereits aus diesem Grunde sei die Vorschrift
unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Darüber hinaus sei das
geforderte Verhalten völkerrechtswidrig, weil damit den (zum großen Teil
ausländischen) Beförderungsunternehmern die Ausübung deutscher
Hoheitsgewalt im Ausland übertragen werde; ein dies rechtfertigender
völkerrechtlicher Vertrag könne auch nicht im Anhang 9 zum Abkommen über die
Internationale Zivilluftfahrt gesehen werden. Die Aufgabe der Paßeinbehaltung
könne den Beförderungsunternehmen im übrigen ohnehin nicht übertragen
werden, weil sie der deutschen Staatsgewalt selbst nur unter ganz bestimmten -
hier nicht gegebenen - Voraussetzungen erlaubt sei. Eine im Einzelfall
möglicherweise vorliegende Sorgfaltspflichtverletzung führe allerdings noch nicht
ohne weiteres zu einer Zahlungsverpflichtung; als Zwangsmaßnahme könne diese
nämlich nur zur Beseitigung eines störendes Zustandes eingesetzt werden.
Beantrage ein Ausländer Asyl, so sei seine Anwesenheit zur Durchführung des
Asylverfahrens aber zunächst gestattet (§ 19 Abs. 1 AsylVfG). Seine Anwesenheit
sei nur dann rechtswidrig, wenn sein Asylantrag abgelehnt werde; erst von diesem
Zeitpunkt an könnten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung getroffen werden. Die
Rückbeförderungspflicht des Beförderungsunternehmers nach § 18 Abs. 4 Sätze 1
und 3 AuslG setze allerdings eine entsprechende Aufforderung voraus. Als
Kostenbeitrag für die Unterhaltung eines Ausländers zwischen Entstehen und
Erfüllen der Rückbeförderungspflicht sei der Pauschalbetrag von 2.000,-- DM
wesentlich zu hoch bemessen. Der Wortlaut der umstrittenen Vorschrift müsse
somit bei verfassungskonformer Auslegung wie folgt verstanden werden: "Der
Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er aufgrund mangelnder
Sorgfalt bei der Paßnachschau entgegen einem nach Satz 1 ausgesprochenen
Beförderungsverbot befördert, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen
beizutragen, wenn eine Rückbeförderungspflicht besteht."
Zu den Angaben der Beschwerdegegnerin über die Art und das Schicksal der
Pässe der am 17. Juni 1987 beförderten beiden Passagiere trägt die Antragstellerin
ergänzend vor, hieraus ergebe sich auch dann keine Pflichtverletzung auf ihrer
Seite, wenn man die Richtigkeit dieser Angaben unterstelle. Dieser Sachverhalt
lasse nämlich alle möglichen Deutungen zu. Es sei nicht erkennbar, um welche Art
von Pässen (französische, deutsche usw.) es sich gehandelt habe, ob sie ein
Einreisevisum erforderlich machten oder nicht und ob gegebenenfalls ein
erforderliches Visum vorhanden gewesen sei. Im übrigen seien alle Air-France-
Agenturen in der Welt angewiesen, ihre Fluggäste auf die strikte Einhaltung der
deutschen Einreisebestimmungen hinzuweisen.
Im übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakten
(VG Frankfurt am Main VI/1 E 1969/87 und VI/2 H 1830/87) und der vorgelegten
Behördenakten der Antragsgegnerin Bezug genommen, die allesamt Gegenstand
der gemeinsamen mündlichen Verhandlung waren, in der auch die Verfahren 12
TH 3157/87, 12 TH 3293/87, 12 TH 3877/87, 12 TH 3518/88 und 12 TH 3885/88
verhandelt wurden.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland ist rechtzeitig eingelegt und auch
sonst zulässig, sie ist aber nicht begründet. Zwar betrifft der angegriffene
Leistungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids die Anforderung von
öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.); das private
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öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.); das private
Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs überwiegt aber das
öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug des Leistungsbescheids, da gegen die
Rechtmäßigkeit des Bescheids erhebliche Zweifel bestehen und die Klage der
Antragstellerin deshalb aller Voraussicht nach Erfolg haben muß (2.).
1. Die grundsätzlich gemäß § 80 Abs. 1 VwGO durch eine Klage ausgelöste
aufschiebende Wirkung entfällt hier deshalb, weil mit dem angegriffenen
Leistungsbescheid zwar keine öffentlichen Kosten, aber öffentliche Abgaben im
Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angefordert werden, wie das Verwaltungsgericht
zu Recht angenommen hat.
a) Der Betrag, den ein Beförderungsunternehmer nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG
zu entrichten hat, stellt keine Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar.
Öffentliche - oder besser: öffentlich-rechtliche - Kosten in diesem Sinne sind
nämlich nur die Gebühren und Auslagen (vgl. § 10 VwKostG), die für die öffentlich-
rechtliche Tätigkeit der Behörden entstehen und von den Beteiligten zu tragen
sind (Eyermann/Fröhler, VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 19 zu § 80; Finkelnburg/Jank,
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 542;
Kopp, VwGO, 7. Aufl., 1986, Rdnr. 37 zu § 80; Redeker/von Oertzen, VwGO, 9. Aufl.,
1988, Rdnr. 19 zu § 80). Ob hierzu auch die mit einem Verwaltungsakt oder einem
Widerspruchsbescheid verbundenen und einem Beteiligten auferlegten Gebühren
oder Auslagen zählen, ist streitig (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Rdnr. 543 ff. m.w.N.),
braucht vorliegend aber nicht geklärt zu werden. Denn der Wortlaut des § 18 Abs.
5 Satz 3 AuslG ist insoweit eindeutig, als er unmißverständlich zum Ausdruck
bringt, daß der Beförderungsunternehmer nicht zur Zahlung von Verfahrenskosten
(Gebühren oder Auslagen) herangezogen wird, sondern zum Ersatz der
öffentlichen Aufwendungen, die durch den Aufenthalt des entgegen einem
Transportverbot beförderten Passagiers entstehen. Ob der Auffassung der
Antragsgegnerin, es handele sich der Sache nach um ein Zwangsgeld, gefolgt
werden kann, braucht in diesem Zusammenhang ebenfalls nicht entschieden zu
werden. Zwangsgelder dienen nämlich der Durchsetzung vertretbarer oder
unvertretbarer Handlungen (vgl. § 11 VwVG) und nicht der Anforderung von Kosten
für eine Verwaltungsleistung und werden deshalb nicht zu den Kosten im Sinne des
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechnet (Eyermann/Fröhler, Rdnr. 19 zu § 80; Kopp,
Rdnr. 37 zu § 80; Redeker/von Oertzen, Rdnr. 19 zu § 80).
b) Der gemäß § 18 Abs. 5 Satz 3 VwGO zu entrichtende Geldbetrag ist jedoch als
öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO anzusehen.
Da das Gesetz die öffentliche Abgabe nicht selbst definiert und insbesondere nicht
auf den abgabenrechtlichen Abgabenbegriff Bezug nimmt, ist dieser Begriff als
mehrdeutig anzusehen und ebenso auslegungsfähig wie bedürftig.
Dementsprechend werden im wesentlichen zwei Auffassung vertreten. Die engere
stellt auf § 1 AO a.F. ab, wonach "Abgaben" der Oberbegriff für Steuern, Gebühren
und Beiträge ist; danach fallen öffentlich-rechtliche Geldleistungen, die nicht
Steuern, Gebühren oder Beiträge sind, nicht unter diesen Abgabenbegriff (so etwa:
Hess. VGH, 28.06.1983 - 5 TH 20/83 -, NVwZ 1984, 45; OVG Nordrhein-Westfalen,
06.06.1988 - 18 B 2224/87 -, NVwZ 1989, 84; OVG Nordrhein-Westfalen,
13.12.1983 - 14 B 993/83 -, DÖV 1984, 391; VG Berlin, 25.05.1979 - 8 A 455/78 -,
NJW 1980, 77; Kopp, Rdnr. 37 zu § 80, tritt zunächst für eine Beschränkung auf
Steuern, Gebühren und öffentlich-rechtliche Beiträge ein, stellt dann aber auf den
Finanzierungszweck einer öffentlich-rechtlichen Geldleistung ab). Die inzwischen
bei weitem herrschende Meinung zählt dagegen zu den Abgaben im Sinne von §
80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO außer Steuern, Gebühren und Beiträgen auch alle sonstigen
dem Einzelnen von der öffentlichen Hand auferlegten öffentlich-rechtlichen
Geldleistungen, die - zumindest auch - zur Erzielung von Einnahmen bestimmt
sind (so etwa: Eyermann/Fröhler, Rdnr. 17 zu § 80; Finkelnburg/Jank, Rdnr. 534 ff.;
Redeker/von Oertzen, Rdnr. 19 zu § 80; VGH Baden-Württemberg, 12.01.1984 - 14
S 2429/83 - DVBl. 1984, 345; Bay. VGH, 18.01.1984 - 8 CS 83 A.2896 - BayVBl.
1984, 279; Bay. VGH, 22.11.1979 - 961 XII/78 -, NJW 1980, 720 = BayVBl. 1980,
181; OVG Berlin, 08.04.1986 - 2 S 65/86 - NVwZ 1987, 61; OVG Lüneburg,
28.07.1983 - 1 B 34/83 - NJW 1983, 2462; OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.1985 -
11 B 2567/84 -, NVwZ 1987, 62; OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.1983 - 2 B
2063/83 -, NVwZ 1984, 394; VG Berlin, 15.07.1983 - 16 A 351/83 -, NVwZ 1984,
59).
Während der Wortlaut des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine Entscheidung für eine
dieser beiden Auslegungsmöglichkeiten nicht eindeutig vorgibt, deutet die
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dieser beiden Auslegungsmöglichkeiten nicht eindeutig vorgibt, deutet die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift eher darauf hin, daß der Gesetzgeber den
Begriff der öffentlichen Abgabe nicht nur im engeren, im finanzrechtlichen Sinne
verwandt hat. In der Begründung des Gesetzentwurfs zur VwGO heißt es zwar, eine
aufschiebende Wirkung sei "für Abgaben und Kosten mit Rücksicht auf die
Steuergesetzgebung, die eine aufschiebende Wirkung nicht kennt", nicht
vorgesehen (BT-Drs. 3/55, S. 40); diese Äußerung aus dem
Gesetzgebungsverfahren genügt aber nicht, um daraus auf die Maßgeblichkeit des
finanzrechtlichen Abgabenbegriffs zu schließen (so zu Recht auch Finkelnburg/Jank,
S. 201, Fußnote 5). Denn die Absicht, im Verwaltungsprozeßrecht eine
Angleichung an das Steuerrecht zu erreichen, schloß es nicht aus, auch andere
Geldzahlungspflichten als Steuern, Gebühren und Beiträge in die
Sofortvollzugsregelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO einzubeziehen, und in der
Rechtsprechung zu den Vorläufern der Verwaltungsgerichtsordnung war der Begriff
der öffentlichen Abgabe zumindest häufig in dem weiteren Sinne verstanden
worden (vgl. etwa: OVG Lüneburg, 18.12.1957, KStZ 1958, 92; OVG Nordrhein-
Westfalen, 02.12.1958, KStZ 1959, 85). Hätte der Gesetzgeber die sofortige
Vollziehbarkeit von Geldzahlungsverpflichtungen auf den engeren Bereich der
Steuern, Gebühren und Beiträge beschränken wollen, hätte es unter diesen
Umständen nahegelegen, das Gesetz dementsprechend unter Verwendung dieser
Begriffe zu formulieren. Die Auffassung, § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei auf "den
überschaubaren Bereich der öffentlichen Abgaben und Kosten herkömmlicher Art"
beschränkt (so ausdrücklich OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.1988 - 18 B 2224/87
-, NVwZ 1989, 84, im Anschluß an OVG Nordrhein-Westfalen 13.12.1983 - 14 B
993/83 -, DÖV 1984, 391), berücksichtigt nach alledem nicht ausreichend die
Entstehungsgeschichte und die Rechtslage bei Inkrafttreten der
Verwaltungsgerichtsordnung.
Schließlich spricht der Zweck des Ausschlusses des Suspensiveffekts bei
öffentlichen Abgaben und Kosten ebenfalls für eine Einbeziehung auch anderer
Abgaben als Steuern, Gebühren und Beiträge. Der gesetzlich angeordnete
Sofortvollzug in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll ebenso wie im Steuerrecht die stetig
fortlaufende Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sicherstellen, eine geordnete
Haushaltsführung ermöglichen und damit insgesamt die wirksame Erfüllung
öffentlicher Aufgaben gewährleisten. Nach der gesetzgeberischen Entscheidung in
§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kann daher dem daraus abzuleitenden öffentlichen
Interesse an der sofortigen Erfüllung derartiger Geldzahlungsverpflichtungen der
Vorrang vor dem privaten Interesse des Abgaben- und Kostenschuldners
zukommen, bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens über den
Heranziehungsbescheid Zahlungen nicht leisten zu müssen.
Ob der Begriff der öffentliche Abgabe im Sinne von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO danach
außer Steuern, Gebühren und Beiträgen allgemein auch sonstige Abgaben erfaßt,
die - ungeachtet weiterer Aufgaben und Zwecke - der Deckung des öffentlichen
Finanzbedarfs dienen, kann hier letztlich offenbleiben; denn bei der
Geldzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG handelt es sich jedenfalls
um eine Abgabe, die unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fällt. Der Gesetzeswortlaut ist
insoweit eindeutig, spricht er doch von dem "Ersatz der öffentlichen Aufwendungen
infolge des Aufenthalts" des beförderten Passagiers im Geltungsbereich des
Ausländergesetzes und davon, daß der Beförderungsunternehmer durch die
Entrichtung von 2.000,-- DM zu diesem Aufwendungsersatz "beizutragen" hat.
Diese Gesetzesformulierung legt die Annahme nahe, es könnte sich um einen
Beitrag handeln; dies trifft jedoch nicht zu, da Beiträge Abgaben darstellen, die zur
Deckung oder Verringerung der Kosten einer öffentlichen Einrichtung ohne
Rücksicht auf deren tatsächliche Inanspruchnahme von demjenigen erhoben
werden, dem die Einrichtung besondere Vorteile bringt, und bei der Beförderung
von Passagieren ohne die erforderlichen Einreisepapiere handelt es sich nicht um
die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung, zu deren Finanzierung der
Beförderungsunternehmer herangezogen werden soll. Entgegen der in dem
Schriftsatz vom 12. Januar 1989 geäußerten Ansicht der Antragsgegnerin enthält §
18 Abs 5 Satz 3 AuslG auch nicht die Regelung eines Zwangsgelds; hätte der
Gesetzgeber ein Zwangsgeld gegen Beförderungsunternehmer einführen wollen,
hätte dieser Wille durch Verwendung des Begriffs "Zwangsgeld" oder eine
Bezugnahme auf § 11 VwVG zum Ausdruck gebracht werden können und müssen.
Im übrigen wäre der Suspensiveffekt in diesem Fall nicht gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO ausgeschlossen (vgl. Engelhardt, VwVG, VwZG, 2. Aufl., 1988, Anm. 1 zu §
11 VwVG). Die Verpflichtung zur Zahlung von pauschal 2.000,-- DM soll nach dem
klaren Gesetzeswortlaut zur Finanzierung genau bezeichneter öffentlicher
Aufwendungen beitragen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß durch den
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Aufwendungen beitragen. Dabei kommt es nicht darauf an, daß durch den
Aufenthalt der entgegen einem Transportverbot beförderten Ausländer im
Bundesgebiet vorwiegend Ländern und Gemeinden Kosten entstehen und nur in
ganz geringem Umfang dem Bund. Es ist in diesem Zusammenhang auch
unerheblich, für welchen Zweck die vom Bund vereinnahmten Zahlungen der
Beförderungsunternehmer verwandt werden und ob sie wenigstens mittelbar den
Kostenträgern zugute kommen, die überwiegend für den Unterhalt der unter
Verstoß gegen ein Beförderungsverbot ins Inland beförderten Ausländer
aufzukommen haben. Denn es genügt nach Auffassung des beschließenden
Senats für den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO, daß die Abgabe der Beförderungsunternehmer dem erklärten Ziel des
Ausländergesetzes zufolge einen Finanzierungszweck erfüllt. Im Rahmen dieser
verfahrensrechtlichen Beurteilung braucht nicht entschieden zu werden, welche
materielle Rechtsnatur diese Abgabe im einzelnen aufweist, ob mit ihr auch
andere als Finanzierungszwecke verfolgt werden und ob ihre Einführung
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet; denn hiervon hängt die
Charakterisierung als Abgabe mit Finanzierungscharakter nicht ab.
Abgesehen von diesen allgemeinen Überlegungen spricht schließlich auch die
Entstehungsgeschichte der Vorschrift für die Anwendbarkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO auf die Zahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG. § 18 AuslG
enthielt in Abs. 4 zunächst nur eine Verpflichtung des Beförderungsunternehmers,
einen Ausländer, der mit einem Luft-, See- oder Landfahrzeug einreisen wollte und
zurückgewiesen wurde, unverzüglich außer Landes zu bringen; mit dem
Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946) wurde hieran nichts
geändert. Zuvor war durch Art. 6 Nr. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der illegalen
Beschäftigung vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1393) in § 15 ein Abs. 5
angefügt worden, und zwar mit zwei Sätzen (betr. Beförderungsverbot und
Ausschluß des Suspensiveffekts). Durch Art. 3 des Gesetzes zur Änderung
asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlichen
Vorschriften vom 6. Januar 1987 (BGBl. I S. 89) wurde § 18 AuslG geändert, indem
Abs. 4 um drei Sätze (betr. Rückbeförderungsverpflichtung) und Abs. 5 um einen
Satz (betr. "Aufwendungsersatz") ergänzt wurde. Wenn zunächst das
Beförderungsverbot eingeführt (§ 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG) und insoweit die
aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ausgeschlossen wurde (§ 18 Abs. 5
Satz 2 AuslG), dann aber für die in § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG eingeführte
Zahlungsverpflichtung eine ausdrückliche Regelung über den Sofortvollzug nicht
getroffen wurde, so deutet dies nach Überzeugung des Senats darauf hin, daß der
Gesetzgeber angesichts der allgemeinen Bestimmungen des § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO hierzu keine Veranlassung sah. Mangels irgendwelcher Anhaltspunkte für
die insoweit vom Gesetzgeber angestellten Überlegungen in den
Gesetzgebungsmaterialien kann nicht angenommen werden, der Gesetzgeber
habe zwar beim Transportverbot, nicht aber bei der Heranziehung der
Beförderungsunternehmer zur Finanzierung der Aufenthaltsaufwendungen Wert
auf den sofortigen Vollzug des Gesetzes gelegt. Denn beide Maßnahmen wurden
ersichtlich zu dem Zweck eingeführt, die Einreise von Ausländern ohne die
erforderlichen Einreisepapiere möglichst wirksam und schnell zu unterbinden. Dem
Gesetzgeber aber war das Problem der sofortigen Vollziehbarkeit von
Sonderabgaben hinreichend bekannt; mit Gesetz vom 14. Dezember 1984 (BGBl. I
S. 1515) war die Vorschrift des § 12 a in das Abwasserabgabengesetz eingefügt
worden, die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen die Anforderung von Abwasserabgaben ausschließt und damit zuvor
bestehende Meinungsverschiedenheiten in der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zum Sofortvollzug dieser Abgabe (vgl. hierzu die Nachweise bei
Finkelnburg/Jank, S. 204, Fußnote 29) für die Zukunft ausgeschlossen hat.
2. Die aufschiebende Wirkung der Klage, die danach gesetzlich ausgeschlossen ist,
ist, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden hat, anzuordnen,
da das private Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung das
öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt.
Obwohl der Gesetzgeber durch § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO das regelmäßige
Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses zum Ausdruck gebracht hat, ist
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten - ähnlich wie in anderen
Fällen des gesetzlichen Ausschlusses des Suspensiveffekts - in gleicher Weise wie
bei einer behördlichen Sofortvollzugsanordnung eine Interessenabwägung
vorzunehmen und nicht ohne weiteres ein genereller Vorrang des öffentlichen
Interesses am Sofortvollzug zu vermuten (vgl. dazu allgemein BVerfG, 21.03.1985
- 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409). Erweist
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- 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1 = NVwZ 1985, 409). Erweist
sich bei summarischer Überprüfung der Leistungsbescheid als offensichtlich
rechtmäßig, so kann grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung
rechtfertigendes öffentliches Interesse angenommen werden (vgl. dazu allgemein:
BVerfG-Richterausschuß, 11.02.1982 - 2 BvR 77/82 -, NVwZ 1982, 241; BVerfG-
Richterausschuß, 15.02.1982 - 2 BvR 1492/81 -, DÖV 1982, 451). Bestehen
umgekehrt ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheids -
oder hätte die sofortige Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge -, ist die
aufschiebende Wirkung ähnlich wie gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO im
Widerspruchsverfahren anzuordnen, da es mit der Garantie eines effektiven
Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren ist, den
Rechtsschutzanspruch des Abgabenschuldners einstweilen zurücktreten zu lassen,
obwohl sein Anfechtungsbegehren unter diesen Umständen voraussichtlich
erfolgreich sein wird (vgl. dazu Finkelnburg/Jank, Rdnr. 647 m.w.N.).
Bei einer an diesen Maßstäben ausgerichteten notwendigerweise summarischen
Überprüfung ergeben sich gegen die Rechtmäßigkeit des angegriffenen
Leistungsbescheids so erhebliche Zweifel in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht,
daß die Rechtsverfolgung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren sehr
wahrscheinlich erfolgreich sein muß. Ernsthafte Bedenken bestehen sowohl gegen
die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften des § 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3 AuslG als
auch gegen den hier von der Antragsgegnerin festgestellten Verstoß gegen ein
Transportverbot.
a) Der Senat hegt Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 18
Abs. 5 Satz 3 AuslG, auf die der Leistungsbescheid unmittelbar gestützt ist, weil es
sich bei dem von den Beförderungsunternehmern zu zahlenden Betrag um eine
unzulässige Sonderabgabe handeln könnte (vgl. Art. 104 a ff. GG).
Schon die Antwort auf die Frage nach der Rechtsnatur dieses Betrags bereitet
erhebliche Schwierigkeiten, wie die Äußerungen der Verfahrensbeteiligten
eindrucksvoll belegen. Nach Auffassung des beschließenden Senats ist hierbei
allerdings zuallererst der im Gesetz zum Ausdruck gekommene Zweck dieser
Geldleistungsverpflichtung zugrundezulegen, der dahin geht, den
Beförderungsunternehmer nach einem Verstoß gegen ein Beförderungsverbot
zum Ersatz der durch den Aufenthalt des Passagiers verursachten öffentlichen
Aufwendungen heranzuziehen. Die Höhe der Beteiligung an dem
Aufwendungsersatz ist pauschal auf 2.000,-- DM festgesetzt und nimmt keine
Rücksicht auf Einzelfallumstände, insbesondere auf ein Verschulden oder die
Aufenthaltsdauer. Die Zahlungsverpflichtung entsteht auch dann, wenn der
Beförderungsunternehmer den ausländischen Passagier nach einer
Zurückweisung an der Grenze gemäß § 18 Abs. 4 AuslG auf eigene Kosten außer
Landes zu bringen hat oder wenn dem Beförderungsunternehmer bei vorsätzlicher
oder fahrlässiger Handlungsweise eine Geldbuße bis zu 20.000,-- DM - auferlegt
wird (§ 48 a Abs. 3 a, 4 AuslG). Das Aufkommen an Zahlungen nach § 18 Abs. 5
Satz 3 AuslG wird im Bundeshaushalt unter Kapitel 0625 Titel 119 99 als
Vermischte Einnahme des Bundesgrenzschutzes geführt und ist nicht
zweckgebunden; vor allem ist der Bund, dem die Zahlungen zufließen, nicht
gehalten, das Aufkommen für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit dem
Aufenthalt von Ausländern zu verwenden, die unter Verstoß gegen ein
Beförderungsverbot in das Bundesgebiet befördert worden sind, oder Ländern
oder Gemeinden entsprechende Aufwendungen zumindest teilweise zu ersetzen.
Bei der rechtlichen Qualifizierung der Zahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 5 Satz
3 AuslG ist indes nicht ausschließlich auf den Gesetzeswortlaut und die
haushaltsmäßige Verwendung der dem Bund zufließenden Beträge abzustellen; es
ist vielmehr auch darauf Bedacht zu nehmen, welche Intentionen der Gesetzgeber
mit der Einführung dieser Geldzahlungsverpflichtung verfolgt hat. Insoweit ist von
Bedeutung, daß die der Asylnovelle vom 6. Januar 1987 zugrunde liegenden
Gesetzentwürfe des Bundesrats (BT-Drs. 10/1164 und 10/3678) eine derartige
Regelung noch nicht vorsahen und erst der in den Gesetzesberatungen
federführende Innenausschuß des Deutschen Bundestags die Einfügung des §
18 Abs. 5 Satz 3 AuslG empfohlen hat, um eine "Ausweitung von Pflichten der
Beförderungsunternehmen, die Ausländer ohne die erforderlichen Dokumente
transportieren", zu erreichen (vgl. BT-Drs. 10/6416, S. 2). Dem lag offenbar die
Überzeugung zugrunde, daß die Sanktionsmöglichkeiten gegenüber
Beförderungsunternehmern, die Ausländer ohne die erforderlichen Einreisepapiere
ins Bundesgebiet befördern, nicht ausreichend erschienen, weil vor allem der im
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ins Bundesgebiet befördern, nicht ausreichend erschienen, weil vor allem der im
Rahmen des § 48 Abs. 3 a AuslG erforderliche Verschuldensnachweis in der
Vergangenheit wohl nur selten erbracht werden konnte. In den
Ausschußberatungen war allem Anschein nach vorwiegend um die Praktikabilität
der Regelung und nicht um deren Rechtsnatur gestritten worden (vgl. BT-Drs.
10/6416, S. 31 f.). Hieraus läßt sich insgesamt auf den Willen des Gesetzgebers
schließen, mit der Einführung dieser Zahlungsverpflichtung zusätzlich auf die
Einhaltung von Transportverboten nach § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG hinzuwirken und
es im Idealfall überhaupt nicht zur Anforderung von Beträgen nach § 18 Abs. 5
Satz 3 AuslG kommen zu lassen. Diese gesetzgeberische Motivation wird von den
Beteiligten des vorliegenden Verfahrens und auch von den anderen betroffenen
Luftverkehrsunternehmen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt, das Gewicht
dieser Motive wird lediglich gegenüber dem im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck
gelangten Finanzierungszweck von den Beteiligten unterschiedlich gewertet; im
Schrifttum ist auf die Rechtsnatur der Geldzahlungsverpflichtung und deren
verfassungsrechtliche Legitimation bisher nicht näher eingegangen worden (vgl.
Kanein/ Renner, Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, Rdnr. 11 zu § 18 AuslG;
Kloesel/Christ, Dt. Ausländerrecht, Anm. 21 zu § 18 AuslG; Marx/Strate/Pfaff,
AsylVfG, 2. Aufl., 1987, Rdnr. 21 ff. zu § 9, Rdnr. 12 vor § 19;
Wollenschläger/Becker, ZAR 1987, 51 f.).
Nach alledem spricht sehr viel dafür, die Geldleistungsverpflichtung aus § 18 Abs.
5 Satz 3 AuslG als Sonderabgabe anzusehen, weil sie nach Gesetzeswortlaut und -
zweck sowie gesetzgeberischem Willen den sonst in Betracht kommenden
Instituten - vor allem der Gebühr, dem Beitrag, dem Aufwendungsersatz oder dem
Zwangsgeld - nicht zugeordnet werden kann. Legt man der hier erforderlichen
Überprüfung der Rechtsgrundlagen des Leistungsbescheids aber diese
Qualifizierung als Sonderabgabe zugrunde, ergeben sich gegen deren
finanzverfassungsrechtliche Zulässigkeit erhebliche Bedenken, die im Rahmen des
Eilverfahrens angesichts der insoweit nicht eindeutigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausgeräumt
werden können.
Das Bundesverfassungsgericht - 2. Senat - hat in einem Verfahren über die
Berufsbildungsabgabe nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Ausbildungsplatzförderungsgesetz
grundlegend entschieden, daß eine Sonderabgabe auf enge kompetenzrechtliche
Grenzen stößt, Sonderabgaben nicht zur Erzielung von Einnahmen für den
allgemeinen Finanzbedarf eines öffentlichen Gemeinwesens erhoben werden
dürfen und überhaupt die Sonderabgabe gegenüber der Steuer die seltene
Ausnahme zu sein hat mit der Folge, daß die Zulässigkeitskriterien strikt
anzulegen und anzuwenden sind (BVerfG, 10.12.1980 - 2 BvF 3/77 -, BVerfGE 55,
274 - DVBl. 1981 , 139). Danach darf eine gesellschaftliche Gruppe nur dann mit
einer Sonderabgabe in Anspruch genommen werden, wenn sie über eine gewisse
Homogenität verfügt und eine bestimmte besondere Sachnähe zu dem
Abgabenzweck besitzt und wenn das Abgabeaufkommen im Interesse der Gruppe
der Abgabepflichtigen, also "gruppennützig" verwendet wird. Der 1. Senat des
Bundesverfassungsgerichts hat diese Rechtsprechung bei der Entscheidung über
die Pflichtplatzquote und die Ausgleichsabgabe nach dem
Schwerbehindertengesetz fortgeführt und differenziert (BVerfG, 26.05.1981 - 1 BvL
56, 57, 58/78 -, BVerfGE 57, 139 = DVBl. 1981, 763). Danach gelten die
Anforderungen der besonderen Gruppenverantwortung und der Gruppennützigkeit
nur für solche Abgaben, bei denen das Aufkommen zumindest primär zur
Finanzierung vom Gesetz bestimmter Zwecke dient, und nicht bei solchen
Abgaben, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe Anlaß zur
ihrer Einführung gab. Das Bundesverfassungsgericht hat für die Ausgleichsabgabe
nach dem Schwerbehindertengesetz sowohl eine Antriebs- als auch eine
Ausgleichsfunktion festgestellt, weil damit Arbeitgeber zur Einstellung
Schwerbehinderter angehalten und die Belastungen der Arbeitgeber, die dieser
Verpflichtung genügen', und derjenigen, die diese Verpflichtung nicht erfüllen,
ausgeglichen werden sollen. Da die Antriebs- und Ausgleichsfunktion in diesem Fall
so bedeutsam sei, daß demgegenüber die Finanzierungsfunktion zurücktrete,
könne offenbleiben, ob die Verwendung der Schwerbehindertenabgabe in vollem
Umfang den Anforderungen der Sachnähe und Gruppennützigkeit entspreche.
Schließlich hat der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts bei der Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer rückzahlbaren Abgabe zur Förderung
des Wohnungsbaus aufgrund des Investitionshilfegesetzes betont, daß die in der
Entscheidung vom 10. Dezember 1980 dargelegten Erfordernisse für die
Zulässigkeit einer Sonderabgabe für alle Sonderabgaben gelten, mit denen ein
Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt werde
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Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt werde
(BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 1920/83, 2 BvR 363, 491/83 -, BVerfGE 67, 256 =
DVBl. 1985, 52). In dieser Entscheidung wird darauf hingewiesen, daß neben
Ausgleichs-Finanzierungsabgaben in engen Grenzen Ausgleichsabgaben eigener
Art treten, die keinen Finanzierungszweck verfolgen; dazu gehörten die
Feuerwehrabgabe, die Schwerbehindertenabgabe und der Konjunkturzuschlag. Bei
Abgaben dieser Art, bei denen nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe
Anlaß zu ihrer Einführung gegeben habe, könnten die dargelegten Maßstäbe nicht
uneingeschränkt gelten; verfolge eine Sonderabgabe jedoch einen
Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck -, müßten die früher
angeführten Kriterien in vollem Umfang gelten. Hinzutretende Lenkungszwecke,
seien sie dominant oder nur beiläufig, änderten daran nichts; denn bei jeder
Sonderabgabe mit Finanzierungszweck erlangten die Sicherung der
bundesstaatlichen Finanzverfassung und die Abgrenzung gegenüber
Gemeinlasten, die über das Aufkommen aus Steuern und nach Maßgabe der
steuerlichen Ertragsverteilung zu finanzieren seien, entscheidende Bedeutung. Die
für die Verfassungsmäßigkeit von Sonderabgaben als Finanzierungsabgaben
entwickelten Kriterien dienten nicht dazu, Zulässigkeitsmerkmale nur einer
bestimmten Art von Sonderabgaben mit Finanzierungszweck - etwa der
gruppenbezogenen oder gruppennützigen - herauszustellen, neben denen andere
Arten solcher Abgaben möglich blieben. Sie bezeichneten vielmehr allgemein die
Voraussetzungen, unter denen solche Abgaben überhaupt, in der Abgrenzung zu
Steuern, verfassungsrechtlich zulässig seien. Nur so könne die bundesstaatliche
Finanzverfassung vor einer Aushöhlung durch Sonderabgaben geschützt und den
Erfordernissen des Individualschutzes der Abgabepflichtigen, insbesondere der
Lastengleichheit Rechnung getragen werden.
Die Abgrenzung der Sonderabgaben von Steuern und Vorzugslasten und die
Voraussetzungen für eine verfassungsrechtliche Rechtfertigung von
Sonderabgaben sind nach dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung weder
allgemein (vgl. dazu Henseler, Begriffsmerkmale und Legitimation von
Sonderabgaben, 1984) noch hinsichtlich des hier zu behandelnden
"Aufwendungsersatzbeitrags" eindeutig zu bestimmen. Die hierbei auftretenden
Auslegungs- und Bewertungsschwierigkeiten werden auch durch die
zwischenzeitliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keiner
eindeutigen Lösung zugeführt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sowohl den
Ausgleichsbetrag zur Ablösung der Stellplatzpflicht nach der Hamburgischen
Bauordnung (BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 10.81 -, NJW 1986, 600) als auch die
Ausgleichsabgabe nach dem Baden-Württembergischen Naturschutzgesetz
(BVerwG, 04.07.1986 - 4 C 50.83 -, NVwZ 1986, 832 = DÖV 1987, 2-5) als
zulässige Sonderabgabe klassifiziert. Der Ausgleichsbetrag für Stellplatzpflichtige
treffe in Gestalt der Bauherren eine homogene gesellschaftliche Gruppe, und die
regelmäßig erforderliche Gruppennützigkeit ergebe sich aus der zweckgebundenen
Verwendung des Abgabeaufkommens für die Errichtung von Stellplätzen; bei der
naturschutzrechtlichen Ausgleichsabgabe in Baden-Württemberg soll es sich nach
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts um eine Sonderabgabe eigener Art
handeln, die jedenfalls nicht ohne weiteres mit den Sonderabgaben der vom
Bundesverfassungsgericht entschiedenen Art zu vergleichen sei (vgl. dazu
Meßerschmidt, DVBl. 1987, 925 ff.). Eine begriffliche Einordnung der
Zahlungsverpflichtung aus § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG läßt sich auch anhand dieser
Judikatur ebensowenig eindeutig vornehmen wie eine daran ausgerichtete
verfassungsrechtliche Wertung.
b) Darüber hinaus bestehen gewichtige Bedenken gegen die
Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG über das
Beförderungsverbot, auf das der Leistungsbescheid mittelbar gestützt ist, da die
Geldzahlungsverpflichtung nach § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG auf dem Verstoß gegen
ein Beförderungsverbot beruht.
Die gegenüber der Antragstellerin am 12. Februar 1987 ergangene
Untersagungsverfügung ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig und
kann deshalb der Prüfung des Leistungsbescheids nicht ohne weiteres als
ordnungsgemäß ergangen zugrunde gelegt werden. Unabhängig davon kann die
Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 5 Satz 1 AuslG insofern
Auswirkungen auf die Verfassungsmäßigkeit der Leistungsverpflichtung nach § 18
Abs. 5 Satz 3 AuslG haben, als diese gegenstandslos wird, wenn die Vorschrift
über das Beförderungsverbot sich als verfassungswidrig erweisen sollte. Falls die
Vorschrift über das Beförderungsverbot verfassungskonform auszulegen wäre und
zu entsprechenden Einschränkungen der Pflichten des Beförderungsunternehmers
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zu entsprechenden Einschränkungen der Pflichten des Beförderungsunternehmers
führen würde, ergäben sich ebenfalls Folgen für die Auslegung des § 18 Abs. 5
Satz 3 AuslG und für die Anwendung dieser Vorschrift im konkreten Einzelfall.
Ob die Vorschrift über das Beförderungsverbot etwa wegen rechtsstaatswidriger
Unbestimmtheit oder Unverhältnismäßigkeit verfassungswidrig ist oder
entsprechend verfassungskonform ausgelegt werden muß und kann, läßt sich im
vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend beurteilen. Bei einer dem Wortlaut
und Zweck der Vorschrift entsprechenden - extensiven - Auslegung ist den
Unternehmern jegliches Befördern sichtvermerkspflichtiger Ausländer in das
Bundesgebiet ohne die notwendigen Dokumente untersagt. Danach wären die
Fluggesellschaften generell dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jeder Passagier
vom Einchecken am Flugschalter auf dem ausländischen Flughafen bis zur
Grenzkontrolle im deutschen Flughafen die erforderlichen Einreisepapiere (Paß und
Visum) in Besitz hat. Damit würde den Fluggesellschaften tatsächlich mittels der
allein auf Verursachung abstellenden Vorschrift des § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG das
volle Risiko dafür auferlegt, daß ein Passagier - aus welchen Gründen auch immer -
bei der letztendlichen Grenzkontrolle nicht über die erforderlichen Dokumente
verfügt. Ob die damit notwendigerweise verbundenen Vorkehrungen und
Aufwendungen in rechtlicher, wirtschaftlicher und technischer Hinsicht zumutbar
sind, erscheint fraglich. Vor allem ist ungeklärt, ob den Beförderungsunternehmern
- meist Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts - mittelbar die sonst den
deutschen Grenzbehörden obliegende Pflicht zur Paß- und Visumskontrolle im
Ausland, während des Flugs und noch auf deutschem Boden abverlangt werden
kann. In diesem Zusammenhang ist unter anderem zu untersuchen, ob
ausländisches Recht oder Völkerrecht einer derartigen Kontrolle und einer
etwaigen Aufbewahrung der Einreisedokumente während des
Beförderungsvorgangs durch die Fluggesellschaft entgegenstehen und welche
rechtlichen Wirkungen in diesem Zusammenhang die Bestimmungen des Anhangs
9 zu dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt zu entfalten vermögen.
Falls § 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3 AuslG nicht derart weitgehend auszulegen sind, ist
unklar und damit unbestimmt, welche Pflichten den Beförderungsunternehmern im
einzelnen auferlegt sind. Eine verfassungskonforme Beschränkung auf zumutbare
oder zumindest rechtlich und tatsächlich mögliche Vorkehrungen und
Kontrollmaßnahmen erscheint nicht ausgeschlossen. Fraglich erscheint jedoch im
Hinblick auf die vom Gesetzgeber in § 18 Abs. 5 Satz 3 AuslG eingeführte
verschuldensunabhängige Haftung im Falle eines objektiven Verstoßes gegen ein
Transportverbot, ob das Verschuldenserfordernis, das hierdurch mittelbar zum
Inhalt des Gesetzes würde, dem Willen des Gesetzgebers gerecht würde. Könnten
die Vorschriften der Sätze 1 und 3 des § 18 Abs. 5 AuslG des ungeachtet
einschränkend dahin ausgelegt werden, daß die Luftfahrtgesellschaft das
Vorhandensein der Dokumente entweder nur beim Einchecken oder nur beim
Besteigen des Flugzeugs zu überprüfen hat, dann wäre weiter zu klären, ob die
Luftfahrtgesellschaft oder die Antragsgegnerin darlegen und notfalls nachweisen
muß, daß die Dokumente nicht nach dieser Kontrolle abhanden gekommen oder
vernichtet worden sind. Darüber hinaus müßte allgemein untersucht und ermittelt
werden, welche Feststellungen erforderlich sind, um einer Fluggesellschaft einen
Verstoß gegen ein Transportverbot anzulasten, und wer gegebenenfalls den
Nachteil aus einem Non-liquet zu tragen hat, zu dem es in vielen Fällen allein
deswegen kommen kann, weil Kontrollpflichten zumindest auch im Ausland zu
erfüllen sind.
c) Ferner können rechtliche Bedenken gegen Beförderungsverbot und
Zahlungsverpflichtung der Beförderungsunternehmer aus der Gewährleistung des
Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG hergeleitet werden.
Das Grundrecht auf Asyl, das politisch Verfolgten Schutz und Zuflucht in der
Bundesrepublik Deutschland verheißt, ist insofern für Maßnahmen gegenüber
Beförderungsunternehmern auf der Grundlage des § 18 Abs. 5 Sätze 1 und 3
AuslG von Bedeutung, als deren wirtschaftliche Betätigungsfreiheit nur im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung eingeschränkt werden darf (Art. 2 Abs. 1 GG;
vgl. dazu etwa: BVerfG, 16.01.1957 - 1 BvR 253/56 -, BVerfGE 6, 32; BVerfG,
14.01.1987 - 1 BvR 1052/79 -, BVerfGE 74, 129). Visumspflicht für
Staatsangehörige von Verfolgerstaaten (vgl. § 5 Abs. 2 AuslG, § 5 DVAuslG),
Rückbeförderungspflichten, Beförderungsverbote und Sanktionen gegen
Beförderungsunternehmer (§§ 18 Abs. 4 Sätze 1 bis 4, Abs. 5 Sätze 1 und 3, 24
Abs. 6 Satz 2, 48 Abs. 3 a und 4 AuslG) und andere sog. flankierende Maßnahmen
(vgl. dazu: von Pollern, ZAR 1988, 61 f.) wirken sich insgesamt dahin aus, daß auch
politisch Verfolgte an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert werden, obwohl
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politisch Verfolgte an der Einreise in das Bundesgebiet gehindert werden, obwohl
Asylsuchenden das Fehlen ordnungsgemäßer Einreisepapiere grundsätzlich nicht
entgegengehalten werden darf (vgl. dazu: Art. 31 Abs. 1 GK; BVerwG, 15.05.1984 -
1 C 59.81 -, EZAR 223 Nr. 7 - NVwZ 1984, 591; BVerwG, 19. 05.1981 - 1 C 168.79 -
, BVerwGE 62, 206 = EZAR 221 Nr. 7; BVerwG, 16.08.1977 - 1 C 15.76 - = EZAR
221 Nr. 1 = NJW 1978, 507). Es bedarf deshalb der im vorliegenden Eilverfahren
allerdings nicht möglichen grundsätzlichen Klärung, ob Asylsuchende überhaupt
der Visumspflicht unterliegen (vgl. dazu: Kreßel, DÖV 1988, 501; Marx/Strate/Pfaff,
Rdnr. 17 zu § 9; Neußner, demn. in ZAR Heft 1/1989), ob Luftfahrtunternehmer zur
Abwehr politisch Verfolgter in Anspruch genommen werden dürfen (vgl. dazu
Grabherr, NVwZ 1989, 38) und ob die Verhinderung der Inanspruchnahme des
Asylgrundrechts den objektiv-rechtlichen Gehalt des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG als
eines Teils der Wertordnung des Grundgesetzes derart einschränkt, daß sich die
hierzu getroffenen Regelungen und Maßnahmen insgesamt oder im einzelnen als
verfassungswidrig darstellen (vgl. dazu etwa: Marx/Strate/ Pfaff, Rdnr. 17 ff. zu § 9;
Kanein/Renner, Rdnr. 30 zu § 5 AuslG und Rdnr. 1 ff. zu § 9 AsylVfG); in diesem
Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob insoweit eine quantitativ-statistische
Bewertung erlaubt ist, die darauf abstellt, daß nur ein Teil der Asylbewerber auf
dem Luftweg einreist und im übrigen den Auslandsvertretungen in der
Bundesrepublik Deutschland die Möglichkeit - oder die Verpflichtung - zur Erteilung
von Sichtvermerken zur Einreise zum Zwecke der Asylantragstellung verbleibt (vgl.
dazu: Bierwirth, ZAR 1987, 64; Denninger/Rachor, ZAR 1988, 51; Halama, VBlBW
1988, 14; Pfaff, InfAuslR 1981, 53; Quaritsch, in: Festschrift für Zeidler, 1987, S.
970; jew. m.w.N.). Hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Bedeutung, die
der Behinderung der Einreise politisch Verfolgter allgemein beizumessen ist, sei
hier lediglich auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März
1987 hingewiesen, in der von den EG-Mitgliedstaaten u.a. gefordert wird,
Visabestimmungen dürften keine Fluchtmöglichkeiten verhindern oder
einschränken und die Grenzbehörden sollten insbesondere jede Diskriminierung
von sog. spontanen Asylbewerbern (ohne Visum) vermeiden (ABl. EG Nr. C 69/167
BT-Drs. 11/147 = ZAR AKTUELL Nr. 2/1987).
d) Schließlich kann im Eilverfahren nicht abschließend festgestellt werden, ob die
Antragstellerin im vorliegenden Fall tatsächlich gegen ein Beförderungsverbot
verstoßen hat. Ob sie durch einen derartigen Verstoß den Tatbestand für den
angegriffenen Leistungsbescheid erfüllt hat, hängt zunächst von dem Umfang der
ihr rechtlich zulässigerweise auferlegten Prüfungsverpflichtungen ab. Darüber
hinaus bedarf es im Hauptsacheverfahren, soweit es hierauf rechtlich ankommt,
der endgültigen Feststellung, ob und auf welche Weise die Antragstellerin die zwei
hier betroffenen afghanischen Staatsangehörigen ins Bundesgebiet befördert hat.
Schließlich kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des
angegriffenen Leistungsbescheids unter Umständen auf die Beantwortung der
oben dargestellten Grundsatzfrage an, welcher Beteiligte bei einem Non-liquet den
Nachteil hieraus zu tragen hat.
3. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des
Beschwerdeverfahrens ergeben sich aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20
Abs. 3 GKG (zum Streitwert vgl. auch Hess. VGH, 05.01.1989 - 12 TH 25/89 -).
4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.