Urteil des HessVGH vom 22.08.2001

VGH Kassel: vergabeverfahren, daten, akteneinsichtsrecht, erheblichkeit, verweigerung, waffengleichheit, hochschule, beteiligter, gegenüberstellung, unmöglichkeit

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 GM 1694/01.S1
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 19 Abs 4 GG, Art 103
Abs 1 GG, § 100 Abs 1
VwGO, § 100 Abs 2 S 1
VwGO, § 108 Abs 2 VwGO
(Akteneinsicht im Streit um Zulassung zum Studium -
Kapazitätsberechnungsunterlagen)
Gründe
Die Beschwerde wird gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO
zugelassen, weil das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Juni 2001 in der
Sache entschieden hat, ohne dem mit der Antragsschrift vom 21. März 2001
gestellten und mit Schriftsatz vom 23. April 2001 wiederholten Antrag des
Bevollmächtigten der Antragstellerin auf Übersendung einer Kopie der
Kapazitätsberechnungsunterlagen bzw. des Kapazitätsberichts der
Antragsgegnerin in seiner Endfassung nachgekommen zu sein, und dadurch
gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG und § 108
Abs. 2 VwGO verstoßen hat; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann auch
auf diesem Gehörsverstoß beruhen.
In der Nichtübermittlung der erbetenen Ablichtungen liegt eine zu einem Verstoß
gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs führende Verletzung des der
Antragstellerin gemäß § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO zustehenden Anspruchs, sich
durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften
aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten erteilen zu lassen. Dieses in
enger Beziehung zum Akteneinsichtsrecht gemäß § 100 Abs. 1 VwGO stehende
Recht der Beteiligten auf Erteilung von Abschriften und Ablichtungen besteht
unabhängig davon, ob für die Erteilung derartiger schriftlicher Unterlagen ein
besonderes rechtliches Interesse dargetan ist. Es soll den Beteiligten die -
jedenfalls nach ihrer Auffassung - für ihre Rechtsverfolgung erforderlichen
Unterlagen sichern und ihnen die Akteneinsicht sowie die Durchdringung und
Aufbereitung des Prozessstoffes erleichtern und damit - wie das
Akteneinsichtsrecht selbst - die Waffengleichheit der Beteiligten gewährleisten und
die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen. Es
findet seine Grenze nur dort, wo es rechtsmissbräuchlich ausgeübt wird. In der
Verletzung des Anspruchs auf Übersendung von Ablichtungen liegt auch nicht
schon aus sich selbst heraus ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen
Gehörs; maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalls. So ist ein
Gehörsverstoß durch Verweigerung von Ablichtungen etwa dann zu verneinen,
wenn ein Beteiligter bereits Akteneinsicht genommen hat und sich dabei
hinreichend über den Inhalt der für seine Rechtsverfolgung bedeutsamen Akten
informieren konnte, weil die Akten nur wenige Blätter umfassten, so dass eine
Durchsicht auf ihre Erheblichkeit für den Rechtsstreit und die Notierung der für die
Rechtsverteidigung bedeutsamen Daten auch ohne die Anfertigung von
Ablichtungen zumutbar war (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 9 C
235.86 - NJW 1988 S. 1280 = Buchholz 310 Nr. 5 zu § 100 VwGO).
Diese der Annahme einer Gehörsverletzung entgegenstehenden Einschränkungen
sind hier aber nicht gegeben. Das ohne vorherige Akteneinsicht geäußerte
Verlangen des Bevollmächtigten der Antragstellerin nach uneingeschränkter
Ablichtung der gesamten Kapazitätsberechnungsunterlagen war angesichts der
Besonderheiten des vorliegenden Zulassungsverfahrens nicht
rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September
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rechtsmissbräuchlich (vgl. dazu: OVG Hamburg, Beschluss vom 25. September
1995 - Bf IV 8/94 - NVwZ-RR 1996 S. 304) und zur Wahrnehmung des rechtlichen
Gehörs auch angemessen und geboten. Der Erfolg eines gerichtlichen
Antragsverfahrens auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten
Zulassungszahlen bzw. außerhalb der im ZVS-Vergabeverfahren besetzten
Studienplätze setzt - wie der angefochtene verwaltungsgerichtliche Beschluss zu
Recht ausführt - voraus, dass glaubhaft gemacht wird, dass infolge unzureichender
Kapazitätsausnutzung Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen
und auch nicht auf Grund von Überbuchungen im ZVS-Vergabeverfahren (Haupt-
und Nachrückverfahren) besetzt worden sind, und dass diese deshalb ohne
Zuteilung an die antragstellende Partei ungenutzt blieben und unwiederbringlich
verloren gingen (vgl. BVerfG, u.a. Beschluss vom 9. April 1975 - 1 BvR 344/73 - NJW
1975 S. 1504 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 18. Januar 2001 - 8 GM 3131/00.S0.T -
NVwZ-RR 2001 S. 448). Ein solcher "Nachweis ungenutzter Kapazitäten" (vgl.
BVerfG, a.a.O. S. 1506) setzt aber die kritische Durchdringung und
Nachvollziehung der gesamten Kapazitätsberechnung der Hochschule für das
jeweilige Semester in der fraglichen Fachrichtung, ggf. Kontroll- und
Vergleichsberechnungen und letztlich eine Gegenüberstellung der danach vom
Antragsteller ermittelten Zahl der sich unter voller Kapazitätsausschöpfung
ergebenden Studienplätze mit den tatsächlich im Vergabeverfahren abschließend
besetzten Studienplätzen voraus, so dass wegen des rechnerischen
Zusammenhangs der einzelnen Parameter eine Einsichtnahme in oder eine
Ablichtung einzelne(r) Teile der Kapazitätsberechnungsunterlagen für eine
hinreichende Information des antragstellenden Beteiligten grundsätzlich nicht
ausreicht und die Anforderung einer vollständigen Ablichtung nicht
rechtsmissbräuchlich ist. Angesichts der Kompliziertheit und Komplexität der
Kapazitätsermittlung und des gewöhnlichen Umfangs der Berechnungsunterlagen
ist es auch generell schon fraglich, ob sich selbst ein ausgesprochen sachkundiger
Verfahrensbevollmächtigter selbst nach einem gerichtlichen Hinweis auf das
vollständige Vorliegen der entscheidungserheblichen Unterlagen im Rahmen einer
zeitlich begrenzten Akteneinsicht in der Geschäftsstelle des Gerichts allein durch
eine Durchsicht der Unterlagen und Notierung der bedeutsamen Daten ohne die
Anfertigung (vollständiger) Ablichtungen für eine sachgerechte
Antragsbegründung hinreichend informieren kann. Jedenfalls dann, wenn - wie hier
- ein Bevollmächtigter, der seine Kanzlei außerhalb des Gerichtssitzes hat und nur
eine antragstellende Partei vertritt, schon mit der Antragstellung ausdrücklich und
nochmals während des Verfahrens sogar unter Darlegung der dafür maßgeblichen
Gründe die Übersendung einer Ablichtung der Kapazitätsberechnungsunterlagen
auf seine Kosten beantragt hat und diesem Begehren bei einem Umfang der
Unterlagen von insgesamt 76 Seiten und bei einer Vertretung aller Antragsteller
durch insgesamt 14 verschiedene Rechtsanwälte und zwei nicht vertretenen
Antragstellern, also bei maximal 16 und hier tatsächlich nur einem
Übersendungsersuchen, keine erheblichen praktischen Schwierigkeiten
entgegenstehen dürften, erscheint es nicht zumutbar, ihn vorab und pauschal auf
telefonische Nachfragen an die Geschäftsstelle des Gerichts und ggf. auf
mehrfache Akteneinsichtnahme zu verweisen. Unter welchen Umständen eine
praktische Unmöglichkeit der Übersendung vollständiger Ablichtungen
anzunehmen und wie dann nach einer entsprechenden Feststellung und einem
Hinweis des Gerichts an die Beteiligten, die solche Ablichtungen angefordert
haben, zu verfahren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil diese Grenze
ersichtlich nicht erreicht ist. In Verfahren der vorliegenden Art, in denen aufgrund
der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung einzelnen Bewerbern gemäß Art. 12
Abs. 1 GG die Möglichkeit eröffnet wird, infolge unzureichender
Kapazitätsausnutzung freigebliebene Studienplätze nachzuweisen und diese dann
selbst zu besetzen, damit sie nicht ungenutzt bleiben, kann die effektive und
angemessene Wahrnehmung ihrer prozessualen Mitwirkungsrechte jedenfalls nur
in äußersten Ausnahmefällen im Hinblick auf gerichtsorganisatorische
Schwierigkeiten eingeschränkt werden, denn die Gerichte sind gemäß Art. 19 Abs.
4 GG zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verpflichtet.
Danach ist die Beschwerde zuzulassen und das Antragsverfahren gemäß § 146
Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 4 VwGO als Beschwerdeverfahren
fortzusetzen, ohne dass es der Einlegung einer Beschwerde bedarf.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.