Urteil des HessVGH vom 03.12.2002
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, verwaltungsakt, gemeinde, interessenabwägung, stadt, drittwirkung, rechtsschutz, hauptsache
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 TG 2177/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 69 GewO, § 70 GewO, §
80 VwGO, § 80a VwGO
(Marktfestsetzung durch Gemeinde zugunsten der
Gemeinde ist VA; Sicherungsmaßnahme zum Schutz der
aufschiebenden Wirkung)
Gründe
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht dem Antrag zu 1.
der Antragstellerin,
festzustellen, dass die Klage der Antragstellerin vom 11.04.2002 gegen die
Festsetzung eines Wochenmarktes zu Gunsten der Antragsgegnerin als
Veranstalterin vom 30.01.2002 auf dem Parkplatz vor der Maintal-Halle in Maintal-
Dörnigheim, jeweils Dienstags von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, zur regelmäßigen
Durchführung auf Dauer, und gegen die Festsetzung eines Wochenmarktes zu
Gunsten der Antragsgegnerin als Veranstalterin ebenfalls vom 30.01.2002 auf
dem Parkplatz am ehemaligen Rathaus in Alt-Bischofsheim, jeweils Freitags von
7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, zur regelmäßigen Durchführung auf Dauer, aufschiebende
Wirkung hat,
durch einen damit übereinstimmenden Feststellungsausspruch stattgegeben, den
Antrag zu 2. der Antragstellerin,
der Antragsgegnerin aufzugeben, von den Festsetzungen keinen Gebrauch zu
machen, die von ihr begonnene Durchführung der im Antrag Nr. 1 aufgeführten
Wochenmärkte einzustellen und künftig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung
über die Klage der Antragstellerin vom 11.04.2002 zu unterlassen,
dagegen abgelehnt. Die gegen die Ablehnung des Antrags zu 2. gerichtete
Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und hat nach Maßgabe der
vorstehenden Tenorierung auch in der Sache Erfolg. Ausgehend von der zu Recht
getroffenen Feststellung, dass dem Widerspruch und der späteren Klage der
Antragstellerin gegen die zu Gunsten der Stadt selbst ergangenen
Festsetzungsbescheide gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung
zukommt, hätte das Verwaltungsgericht der Antragstellerin auf der Grundlage der
§§ 80, 80 a VwGO konsequenterweise auch Rechtsschutz gegen die - die
aufschiebende Wirkung missachtende - faktische Vollziehung dieser
Festsetzungsbescheide gewähren müssen.
Das Verwaltungsgericht hat stattdessen angenommen, der auf Respektierung der
aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels abzielende Antrag zu 2. der
Antragstellerin sei nach § 123 VwGO zu beurteilen und scheitere auf dieser
Grundlage daran, dass die Antragstellerin das - für den Erlass einer einstweiligen
Anordnung erforderliche - Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft
gemacht habe. Dies hält, wie die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung
zu Recht geltend macht, der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auf § 123 Abs. 1
VwGO wäre für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der
Festsetzungsbescheide nur dann abzustellen, wenn es sich bei der streitigen
Marktfestsetzung nicht um einen von der Antragstellerin als "Dritter" im Sinne des
§ 80 a VwGO mit Widerspruch und Klage angreifbaren Verwaltungsakt handelte.
Nur unter dieser Voraussetzung kämen nämlich die §§ 80 und 80 a VwGO nicht zur
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Nur unter dieser Voraussetzung kämen nämlich die §§ 80 und 80 a VwGO nicht zur
Anwendung und wäre infolgedessen gemäß § 123 Abs. 5 VwGO der Weg für eine
Rechtsschutzgewährung nach § 123 Absätze 1 bis 3 VwGO eröffnet. Davon, dass
die Marktfestsetzung zu Gunsten der Antragsgegnerin kein Verwaltungsakt sei,
geht aber das Verwaltungsgericht selbst nicht aus, wie seine auf die Feststellung
der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels der Antragstellerin bezogenen
Ausführungen zeigen. Das Verwaltungsgericht sieht in dieser Festsetzung vielmehr
zu Recht einen von der Antragstellerin mit Widerspruch und Klage angreifbaren
Verwaltungsakt. Der gegenteiligen Auffassung der Antragsgegnerin, bei der
Marktfestsetzung zu Gunsten der Stadt handele es sich um eine "intrakorporale
Umsetzungsmaßnahme", der mangels Außenwirkung die Qualität eines
Verwaltungsakts abzusprechen sei, kann nicht zugestimmt werden. Soweit keine
funktionale Identität der Aufgabenerfüllung vorliegt, können Regelungen mit
Außenwirkung von einer Behörde auch gegenüber dem eigenen Rechtsträger
getroffen werden. Um einen solchen Fall geht es hier. Denn die Stadt handelt
einerseits - bei der Marktfestsetzung - als Festsetzungsbehörde auf Grund einer
ihr als Pflichtaufgabe übertragenen gesetzlichen Zuständigkeit; und sie nimmt
andererseits - in der Eigenschaft als Veranstalterin, die eine Marktfestsetzung
nach § 69 der Gewerbeordnung (GewO) beantragt und erhält - eine Aufgabe wahr,
die, wenn sie sich ihrer nicht freiwillig auf der Grundlage ihres
Selbstverwaltungsrechts annähme, ebenso gut durch einen privaten Veranstalter
erfüllt werden könnte. Stellt sich für diesen die begehrte Marktfestsetzung als ein
begünstigender Verwaltungsakt dar, so kann für die Stadt als Veranstalterin nichts
anderes gelten. Die Dinge liegen in dieser Hinsicht ebenso wie beispielsweise bei
einer Baugenehmigung, die der Gemeinde von ihrer eigenen Bauaufsichtsbehörde
für ein von ihr zu verwirklichendes Bauvorhaben erteilt wird (dazu:
Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 35 Rn. 117, unter
Benennung weiterer instruktiver Beispiele).
Die Beurteilung auch des gegen die faktische Vollziehung der angefochtenen
Marktfestsetzung gerichteten Rechtsschutzbegehrens der Antragstellerin nach
den §§ 80, 80 a VwGO führt dazu, dass diesem Begehren zu entsprechen ist, ohne
dass es hierfür auf eine wie immer geartete Interessenabwägung unter
Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache noch
ankäme. In der Missachtung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs eines
betroffenen Dritten - hier der Antragstellerin - durch einen vollziehenden
Begünstigten - hier die Antragsgegnerin - liegt ein per se rechtswidriges Verhalten,
welches ohne Weiteres eine auf Aufhebung und Einstellung des Vollzugs gerichtete
gerichtliche Anordnung rechtfertigt. Die Rechtsgrundlage für diese
"Vollziehungsfolgenbeseitigung" ergibt sich bei der behördlichen Vollziehung eines
belastenden Verwaltungsakts unter Missachtung oder Verkennung der
aufschiebenden Wirkung des von dem Adressaten eines solchen Verwaltungsakts
erhobenen Widerspruchs aus einer entsprechenden Anwendung des § 80 Abs. 5
Satz 3 VwGO. Durch eine Anordnung auf dieser Grundlage wird der in der
Feststellung der aufschiebenden Wirkung bestehende Rechtsschutz, der sich
wiederum auf eine analoge Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO stützt,
folgerichtig ergänzt. Für die besondere Konstellation des faktischen Vollzugs eines
Verwaltungsakts mit Drittwirkung durch den begünstigten Adressaten des
Verwaltungsakts, der die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Dritten
missachtet, ergeben sich die entsprechenden Rechtsgrundlagen aus § 80 a VwGO.
Nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80
Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur
Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Die entsprechenden Befugnisse hat nach
§ 80 a Abs. 3 Satz 1 2. Alt. VwGO auch das Gericht. Damit verbunden ist die
Befugnis des Gerichts, gleichsam parallel zu den aus der entsprechenden
Anwendung des § 80 Abs. 5 Sätze 1 und 3 VwGO folgenden
Rechtsschutzmöglichkeiten auch bei faktischer Vollziehung eines Verwaltungsakts
mit Drittwirkung die aufschiebende Wirkung des von dem Dritten erhobenen
Widerspruchs festzustellen und Maßnahmen zu treffen, die auf die Beseitigung
bereits eingetretener Vollzugsfolgen bzw. das Unterbleiben weiteren Vollzugs
abzielen. Dass gerade bei dieser Fallkonstellation die Beseitigung des die
aufschiebende Wirkung missachtenden Vollzugs zusätzlich von dem Ergebnis einer
durch die Prognose zu den Aussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache
beeinflussten Interessenabwägung abhängen sollte (so aber z.B. OVG Weimar,
Beschluss vom 28.07.1993 - 1 EO 1/93 - NVwZ 1994, 508, dort abgedruckter
Leitsatz 2), ist nicht einsehbar. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des
Dritten, der durch einen den Adressaten begünstigenden Verwaltungsakt
seinerseits belastet wird, tritt - insoweit gilt für den Verwaltungsakt mit Drittwirkung
nichts anderes als für einfach belastende Verwaltungsakte - ohne Rücksicht auf
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nichts anderes als für einfach belastende Verwaltungsakte - ohne Rücksicht auf
das materielle Recht im Sinne der Begründetheit des Rechtsbehelfs und,
ausgehend von dem gesetzlich vorausgesetzten Interesse am
Vollziehungsaufschub, ohne einzelfallbezogene Interessenabwägung ein. Zum
Schutz dieser aufschiebenden Wirkung trifft das zuständige Gericht gemäß § 80 a
Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 VwGO die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
Solche Sicherungsmaßnahmen dann doch wieder von einer an den
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs ausgerichteten einzelfallbezogenen
Interessenabwägung abhängig zu machen, erscheint systemwidrig (dazu im
Einzelnen zutreffend: Schoch, NVwZ 1991, 1121, 1125; derselbe in
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 80 a Rn. 53 ff.;
Schenke, JZ 1996, 1155, 1164 f.). Auf eine Interessenabwägung unter
Einbeziehung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kann es nur dann
ankommen, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts mit Drittwirkung
von der Behörde zu Gunsten des begünstigten Adressaten besonders angeordnet
wird. Zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes bedarf es dann nämlich einer
besonderen gerichtlichen Aussetzungsentscheidung (Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung), die unmittelbar auf § 80 a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Nr.
2 VwGO zu stützen ist. Um eine derartige Fallgestaltung geht es im vorliegenden
Verfahren aber nicht.
Da die von dem Rechtsmittel der Antragstellerin ausgehende aufschiebende
Wirkung von der Antragsgegnerin zu respektieren ist, muss eine Durchführung der
festgesetzten Wochenmärkte durch die Antragsgegnerin solange unterbleiben, als
die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels andauert. Mit dieser Maßgabe ist
unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses auch dem
Rechtsschutzantrag zu 2. der Antragstellerin zu entsprechen.
Als unterliegender Teil hat die Antragsgegnerin die Kosten des gesamten
Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 20
Abs. 3, 13, 14 GKG. Der Senat legt für die Bewertung des Interesses der
Antragstellerin an einer gerichtlichen Anordnung, die die Respektierung der
aufschiebenden Wirkung durch die Antragsgegnerin sichert, den vom
Verwaltungsgericht zusammenfassend auf beide Rechtsschutzanträge bezogenen
Streitwert zu Grunde.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.