Urteil des HessVGH vom 29.09.1992
VGH Kassel: sonderschule, einweisung, sonderschulbedürftigkeit, eltern, konzentrationsschwäche, lehrer, gerichtsakte, leistungsfähigkeit, universität, kreis
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
7. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 UE 2210/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 6 Abs 1 SchulPflG HE vom
06.06.1989, § 6 Abs 2 Nr 1
SchulPflG HE vom
06.06.1989
(Einweisung in eine Sonderschule)
Tatbestand
Der am 30. Juni 1979 geborene Kläger wendet sich gegen seine Einweisung in die
Sonderschule für Lernbehinderte.
Im Jahre 1985 wurde er vom Besuch der Grundschule zurückgestellt und durchlief
die Vorklasse. Im Schuljahr 1986/87 besuchte er erstmals die 1. Klasse der ...
Grundschule in ... die er im Schuljahr 1987/88 wiederholen mußte. Schon damals
erhob sich die Frage einer etwaigen Sonderschulbedürftigkeit, die zur
sonderpädagogischen Überprüfung des Klägers führte. Das unter dem 24. März
1988 erstellte sonderpädagogische Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß bei dem
Kläger eine erhebliche Lernstörung in der Form eines Lernversagens trotz
ausreichender Intelligenzausstattung vorliege.
Im Schuljahr 1989/90 besuchte der Kläger die 3. Klasse der Grundschule und
wurde am Schuljahresende erneut nicht versetzt.
Bereits im Januar 1990 war es zu einem weiteren sonderpädagogischen
Überprüfungsverfahren gekommen. In dem unter dem 22. März 1990 erstellten
sonderpädagogischen Gutachten des Sonderschullehrers von der ... -Schule, einer
Sonderschule für Lernbehinderte in ... wurde unter anderem festgestellt, der
Kläger habe eine extreme Konzentrationsschwäche aufgrund einer ungünstigen
persönlichen und sozialen Entwicklung seit frühester Kindheit. Wegen der weiteren
Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Gutachtens (Blatt 21 ff. d. A.) verwiesen.
Der Schulleiter der -Schule führte in einer ergänzenden Stellungnahme vom 22.
März 1990 aus, der Kläger könne in der Regelschule derzeit nicht mit Erfolg
gefördert werden. Auch vom sozialen Umfeld seien keine Hilfen zu erwarten, so
daß die Gefahr bestehe, daß sich bereits aufgetretene Verhaltensstörungen
verstärkten. Es sei daher die Einweisung des Klägers in eine Schule für
Lernbehinderte zu empfehlen.
Mit Bescheid vom 20. Juni 1990 wies das Staatliche Schulamt für den kreis den
Kläger in die bereits erwähnte -Sonderschule ein. Zur Begründung wurde
ausgeführt, daß nach dem Ergebnis einer sorgfältigen Beobachtung und
Begutachtung der Kläger erheblich und langandauernd in seinem Lernen
beeinträchtigt sei, so daß er an der Grundschule nicht mit ausreichendem Erfolg
mitarbeiten und gefördert werden könne.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium in ... mit
Bescheid vom 3. September 1990 zurück und begründete dies im wesentlichen
wie folgt: Nach den Feststellungen im sonderpädagogischen Gutachten vom 22.
März 1990 sei der Kläger trotz seiner elf Jahre nicht in der Lage, in der Grundschule
mit ausreichendem Erfolg mitzuarbeiten. Sein Schulleistungsrückstand betrage
mehr als zwei Jahre und könne kurzfristig nicht abgebaut werden. Entgegen der
Behauptung des Klägers, er habe sich bei der sonderpädagogischen Prüfung nicht
konzentrieren können, sei festzustellen, daß bei ihm ein Schulversagen seit seiner
Einschulung vorliege. Das Schulversagen sei zurückzuführen auf eine extreme
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Einschulung vorliege. Das Schulversagen sei zurückzuführen auf eine extreme
Konzentrationsschwäche, die durch die ungünstige persönliche und soziale
Entwicklung seit frühester Kindheit entstanden sei. Die Schulleistungsrückstände
seien so groß, daß auch während des Grundschulbesuchs durchgeführte
Förderungsmaßnahmen zu keinerlei Verbesserungen der schulischen Leistungen
geführt hätten. Um weitere Lerndefizite und eine Verfestigung der Lernstörungen
und Verhaltensauffälligkeiten zu vermeiden, sei der Besuch der Schule für
Lernbehinderte erforderlich.
Am 18. September 1990 nahm der Kläger den Schulbesuch in der 5. Klasse der -
Sonderschule auf. Nachdem das Staatliche Schulamt noch nachträglich die
sofortige Vollziehung der angefochtenen Einweisungsverfügung angeordnet hatte,
stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main mit Erfolg einen
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1991, V/V H 3078/90).
Daraufhin kehrte er in die Grundschule zurück und wurde zum Schuljahr 1991/92 in
die 4. Klasse versetzt. Dieses Schuljahr endete wiederum mit einer
Nichtversetzung, so daß der Kläger nunmehr im laufenden Schuljahr 1992/93
erneut die Klasse 4 der Grundschule besucht.
Mit der am 5. Oktober 1990 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel einer Aufhebung der Einweisung in
die Sonderschule weiter. Er machte geltend, entgegen den
Verwaltungsvorschriften sei eine eingehende Beratung seiner Eltern nicht erfolgt.
Sie hätten auch vor der sonderpädagogischen Überprüfung keine Gelegenheit zur
Äußerung erhalten. Die Eltern hätten mit Schreiben vom 21. Februar 1990 um
Verschiebung der Prüfung und um die Anwesenheit eines türkischen Lehrers ihres
Vertrauens bei der Prüfung gebeten. Zu der am 22. März 1990 durchgeführten
Überprüfung sei entgegen dem Wunsch der Eltern ein anderer Lehrer
hinzugezogen worden; ein Dolmetscher sei bei der Prüfung nicht anwesend
gewesen, obwohl die Eltern nur wenig deutsch sprächen. Sie seien von einem
hinzugezogenen Lehrer nur kurz vom Ergebnis der Überprüfung unterrichtet
worden. Soweit ihm -- dem Kläger -- in dem sonderpädagogischen Gutachten eine
extreme Konzentrationsschwäche bescheinigt werde, sei dies auf die
Prüfungssituation zurückzuführen.
Der Kläger beantragte,
den Bescheid des Staatlichen Schulamts für den ... vom 20. Juni 1990 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums in ... vom 3.
September 1990 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte er unter anderem aus, der Kläger sei wegen seiner
festgestellten geistig-seelischen Entwicklung in der Regelschule nicht hinreichend
zu fördern, weil er langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt sei. Die bei der
sonderpädagogischen Überprüfung festgestellten Mängel wie z.B.
Konzentrationsschwäche habe der Kläger während seiner gesamten bisherigen
Schullaufbahn gezeigt. Isolierte Sprachschwierigkeiten lägen nicht vor, so daß
darauf die Einweisung in die Sonderschule nicht gestützt werde. Die Eltern des
Klägers seien von 1988 an laufend über beabsichtigte und durchgeführte
sonderpädagogische Überprüfungsmaßnahmen unterrichtet worden. Die
erforderliche türkische Lehrkraft sei in der Person des türkischen Lehrers für
muttersprachlichen Unterricht an der -Grundschule, Herrn anwesend gewesen.
Am 15. November 1990 erstellte die Klassenlehrerin des Klägers, die
Sonderschullehrerin ... ein weiteres Gutachten über seine
Sonderschulbedürftigkeit. Darin kam sie zu dem Ergebnis, daß nach Abwägung
aller Gesichtspunkte eine Rückführung des Klägers an eine Regelschule keinen
Erfolg verspreche, da der Abstand zu den Schulleistungen seiner Altersgenossen
zu groß sei und damit ein erneutes Schulversagen vorprogrammiert wäre. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf das Gutachten (Blatt 20 ff. d. A.) verwiesen.
Im Eilverfahren V/V H 3078/90 holte das Verwaltungsgericht ein weiteres
sonderpädagogisches Gutachten von der Universität (Prof.) ein, das es auch zum
vorliegenden Hauptsacheverfahren beizog. Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom
5. Juni 1991 (Blatt 47 ff. d. A. V/V H 3078/90) wird verwiesen.
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Das Verwaltungsgericht gab der Klage mit Urteil vom 26. Juni 1991 statt und
begründete dies im wesentlichen wie folgt: Die angefochtene
Einweisungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig.
Zwar hätten die Behörden nicht gegen verfahrensrechtliche Vorschriften
verstoßen. Jedoch sei die Einweisung des Klägers in die Sonderschule nicht die
einzige Möglichkeit, seine schulischen Rückstände auszugleichen. Die Einweisung
stelle einen erheblichen, auch grundrechtsrelevanten Eingriff in die Entwicklung der
Persönlichkeit des Klägers dar. Sie sei bei Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur gerechtfertigt, wenn kein milderes Mittel zur
Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung stehe. Beim Kläger handele es
sich um einen Grenzfall. Das Verwaltungsgericht könne auch am Ende seiner
Aufklärungsbemühungen nicht mit letzter Gewißheit sagen, ob der Kläger seinen
persönlichen Fähigkeiten entsprechend besser an der Sonderschule als an der
Regelschule unterrichtet werden könnte. Diese Ungewißheit müsse dazu führen,
dem Kläger entsprechend dem Wunsch seiner Eltern den weiteren Besuch der
Regelschule zu ermöglichen.
Gegen dieses ihm am 24. Juli 1991 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 22.
August 1991 Berufung eingelegt, die er im wesentlichen wie folgt begründet: Das
Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Einweisung des
Klägers in die Sonderschule unverhältnismäßig sei, weil er auch ohne einen derart
weitgehenden Eingriff schulisch ausreichend gefördert werden könne. Im Gegenteil
seien die im Verwaltungsverfahren und im Verwaltungsstreitverfahren eingeholten
fachlichen Gutachten und Stellungnahmen eindeutig und ließen keinen Zweifel an
der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des
vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakte V/V H 3078/90 sowie der
ebenfalls beigezogenen Behördenakten (Akte des Regierungspräsidiums,
Schülerakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
und durch den Senatsvorsitzenden anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung, über die gemäß §§ 87a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO der
Senatsvorsitzende ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben, so daß das
angefochtene Urteil zugunsten des Beklagten abzuändern ist.
Die angefochtene Einweisungsverfügung vom 20. Juni 1990 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids vom 3. September 1990 ist rechtmäßig. Sie beruht auf § 6
des hessischen Schulpflichtgesetzes vom 30. Mai 1969 (GVBl. I S. 104) in der für
die vorliegende Anfechtungsklage maßgebenden Fassung des Änderungsgesetzes
vom 6. Juni 1989 (GVBl. I S. 133; -- SchPflG --). Nach § 6 Abs. 1 SchPflG sind
Kinder, die wegen Besonderheiten oder Schädigungen ihrer geistig-seelischen
Anlage oder Entwicklung, wegen körperlicher Mängel oder Schäden oder wegen
erziehungsbedingter Fehlhaltung oder gemeinschaftsstörenden Verhaltens in einer
Regelschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, zum Besuch
einer ihrer Eigenart entsprechenden Sonderschule oder eines Sonderunterrichts
verpflichtet. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 SchPflG besucht die Schule für Lernbehinderte,
wer aufgrund eines deutlichen Intelligenzrückstandes oder allgemeiner
Lernstörungen erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt ist.
Gegen die auf dieser Rechtsgrundlage erfolgte Feststellung der
Sonderschulbedürftigkeit des Klägers und seiner Verpflichtung, eine Schule für
Lernbehinderte zu besuchen, sowie gegen die Einweisung des Klägers in die -
Schule in ... bestehen keine rechtlichen Bedenken.
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Das gesetzlich hierfür vorgeschriebene Verfahren (vgl. § 6 Abs. 3 SchPflG) ist
eingehalten worden. Vor der Entscheidung hat, da die Eltern des Klägers mit der
vorgeschlagenen Maßnahme nicht einverstanden waren, ein
Überprüfungsverfahren -- sonderpädagogische Prüfung, schulärztliche
Untersuchung -- stattgefunden. Die Eltern des Klägers sind hierbei, wie das
Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtzeitig informiert und in
ausreichendem Maße beteiligt worden und können auch die Hinzuziehung eines
türkisch sprechenden Lehrers anstelle eines türkischen Dolmetschers nicht mit
Erfolg als Verfahrensfehler geltend machen. Schließlich war das Staatliche
Schulamt für den kreis für den Erlaß der angefochtenen Einweisungsentscheidung
zuständig.
Die Einweisung des Klägers ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
aber auch sachlich gerechtfertigt. Zur Klarstellung sei vorab betont, daß es in
diesem Verfahren ausschließlich um die Frage geht, ob zum maßgebenden
Zeitpunkt, spätestens also bei Erlaß des Widerspruchsbescheids vom 3.
September 1990, die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 6 SchPflG für die
Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers sowie seiner Verpflichtung
zum Sonderschulbesuch erfüllt waren. Nicht dagegen geht es darum, ob dem
Kläger trotz Sonderschulbedürftigkeit der Besuch einer Regelschule
ausnahmsweise zu gestatten ist, weil er etwa bei gemeinsamer Unterrichtung mit
nicht sonderschulbedürftigen Kindern besser gefördert werden könnte (vgl. zu den
hierfür geltenden besonderen Voraussetzungen inhaltlich-pädagogischer und
organisatorischer Art § 6a Abs. 2 SchPflG und die seinerzeit geltende
Ausführungsverordnung hierzu vom 24. November 1989, GVBl. I S. 433; ein
solches besonderes Gestattungsverfahren, für das im übrigen der
Regierungspräsident zuständig gewesen wäre, steht vorliegend nicht zur Debatte).
Zur Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit des Klägers ist folgendes
anzumerken:
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß die Einweisung
eines Schülers in eine Sonderschule grundrechtsrelevant (vgl. Art. 12 Abs. 1 bzw. 2
Abs. 1 GG, auch Art. 2 Abs. 1 der Hessischen Verfassung) ist und gesetzlicher
Regelung bedarf, welchletztere hier auch in ausreichender Weise geschaffen
worden war. Wenn der Gesetzgeber die Sonderschulbedürftigkeit und die
Verpflichtung zum Besuch einer der jeweiligen Eigenart des Betroffenen
entsprechenden Sonderschule (nur) dann als gegeben ansah, wenn das Kind aus
bestimmten, in § 6 Abs. 1 SchPflG näher bezeichneten Gründen in einer
Regelschule nicht oder nicht hinreichend gefördert werden konnte, so war damit
das vom Verwaltungsgericht reklamierte Verhältnismäßigkeitsprinzip
generellabstrakt in einem den rechtsstaatlichen Anforderungen genügenden Maße
berücksichtigt worden. Es kann also im vorliegenden Verfahren lediglich darum
gehen, ob die Behörde die Tatbestandsmerkmale des § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1
SchPflG beim Kläger zu Recht als erfüllt angesehen hat. Dies ist nach Auffassung
des Berufungsgerichts der Fall.
Die schulische Vorgeschichte des Klägers (bis zum Ende des Schuljahres 1989/90
einmal Zurückstellung, zweimalige Nichtversetzung), die Berichte der Lehrer und
des Schulleiters der -Grundschule, das sonderpädagogische Gutachten des
Sonderschullehrers (und späteren Leiters der -Schule) vom 22. März 1990 und die
schulärztliche Stellungnahme vom 12. Juni 1990 mußten bei den entscheidenden
Behörden (Staatliches Schulamt bzw. Regierungspräsidium) zu dem zwingenden
Schluß führen, daß der Kläger trotz ausreichender Intelligenz aufgrund allgemeiner
Lernstörungen erheblich und langandauernd in seinem Lernen beeinträchtigt sei
und daher in eine Schule für Lernbehinderte eingewiesen werden müsse. Das
Berufungsgericht vermag nicht zu erkennen, daß diese Frage zum maßgebenden
Zeitpunkt noch offen gewesen wäre. Es schließt sich dem fachlichen Urteil der
genannten Personen an, wonach der Kläger seinerzeit aufgrund einer gravierenden
Einschränkung seiner Lern- und Leistungsfähigkeit einen erheblichen
Entwicklungsrückstand aufwies und im Hinblick auf seine extreme
Konzentrationsschwäche, seinen altersunangemessenen kognitiven
Verarbeitungsstil und die zutage getretenen Verhaltsauffälligkeiten im normalen
Unterricht einer Regelschule keine, jedenfalls aber keine hinreichende Förderung
erwarten konnte, so daß der Besuch einer Schule für Lernbehinderte zur
Vermeidung weiterer Lerndefizite und einer Verfestigung von Lern- und
Verhaltensstörungen geboten war.
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Die Richtigkeit dieses von den Behörden ihren angefochtenen Entscheidungen
zugrundegelegten pädagogischen Urteils wurde nachträglich durch eine im
vorliegenden Hauptsacheverfahren vom Verwaltungsgericht eingeholte fachliche
Äußerung der Sonderschullehrerin vom 15. November 1990 sowie durch ein im
Eilverfahren V/V H 3078/90 erstattetes sonderpädagogisches Gutachten von Prof.
(Universität) vom 5. Juni 1991 bestätigt. Auch diese beiden Personen, an deren
fachlicher Kompetenz zu zweifeln das Berufungsgericht keinerlei Anlaß sieht,
haben in überzeugender Weise dargelegt, daß beim Kläger im Ergebnis
Sonderschulbedürftigkeit besteht. Die Sonderschullehrerin hat beim Kläger große
Defizite in den Bereichen der allgemeinen Wahrnehmung, der
Konzentrationsfähigkeit und des Aufgaben- und Sprachverständnisses beobachtet.
In fast allen Lernbereichen -- Kunst ausgenommen -- weise er eine so stark
eingeschränkte Lern- und Leistungsfähigkeit auf, daß er nur durch eine intensive
individuelle Betreuung und Anleitung, wie sie an einer Sonderschule für
Lernbehinderte mit ihren kleineren Lerngruppen, nicht aber an der Regelschule
geboten werde, weiter gefördert werden könne.
Hieran läßt auch der Gutachter Prof. letztlich keine Zweifel. Die von ihm
überprüften Schulleistungen des Klägers (damals in der Sonderschule gegen Ende
des Schuljahres 1990/91) entsprächen "in keinster Weise" den
Leistungsanforderungen für das kommende 4. Schuljahr der Grundschule. Der
Kläger befinde sich nunmehr das fünfte Jahr in der Schule, habe sich aber praktisch
nur den Stoff von 1 1/2 bis 2 Jahren angeeignet. Er habe einen "hohen
sonderpädagogischen Förderbedarf". Nachdem die bereits durchgeführten
Fördermaßnahmen in der Regelschule ohne nennenswerten Erfolg geblieben seien,
müsse die Förderung des Klägers breiter und spezieller auf seine Problematik
ausgerichtet angelegt werden. Angesichts seiner großen Leistungsdefizite könnte
er in einer 4. Grundschulklasse nur dann adäquat beschult werden, wenn dort in
einem großen Rahmen binnendifferenziert gearbeitet werde, wozu in der
Grundschule zusätzliches Personal vonnöten wäre. Ansonsten könne das vom
Kläger benötigte "ausgesprochen hohe" Maß an individueller Zuwendung und
Unterstützung nur in einer kleineren Klasse, wie es sie in der Sonderschule gebe,
realisiert werden.
Das Berufungsgericht hegt angesichts dieser überzeugenden Ausführungen
keinen Zweifel an der damaligen Sonderschulbedürftigkeit des Klägers gemäß § 6
Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SchPflG. Seine weitere ausreichende Förderung in einer
Regelschule erschien jedenfalls dann nicht gewährleistet, wenn ihm dort lediglich
der übliche Unterricht mit nicht über das normale Maß hinausgehender
individueller pädagogischer Betreuung -- wie sie ja auch in der Regelschule
angesichts der unterschiedlichen Fähigkeiten und Begabungen der Schüler
geboten ist -- erteilt werden konnte. Es mag dahinstehen, ob eine ausreichende
Förderung des Klägers in einer Regelklasse mit besonders breiter
Binnendifferenzierung und außergewöhnlichen pädagogischen Vorkehrungen unter
Heranziehung zusätzlichen Personals möglich gewesen wäre. Dies würde seine
Sonderschulbedürftigkeit jedenfalls nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht
ausschließen, sondern hätte allenfalls im Rahmen eines Gestattungsverfahrens
nach § 6a SchPflG -- ausnahmsweise Gestattung gemeinsamen Unterrichts mit
nicht sonderschulbedürftigen Schülern -- von Bedeutung sein können.
Die jüngste Entwicklung muß auch den letzten Zweifler davon überzeugen, daß der
Kläger in der Grundschule nicht ausreichend gefördert werden kann und daß
deshalb die Schulaufsichtsbehörden hier richtig entschieden haben. Der Kläger,
der aufgrund des Stoppbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 1991
wieder die Grundschule besucht, ist am Ende des Schuljahres 1991/92 zum
drittenmal nicht versetzt worden. Er wiederholt derzeit (im 14. Lebensjahr!) die 4.
Grundschulklasse. Daß dies für ihn wie für die anderen -- zumeist vier Jahre
jüngeren -- Kinder seiner Klasse ein pädagogisch unhaltbarer Zustand ist, bedarf
keiner weiteren Begründung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.