Urteil des HessVGH vom 09.09.2004
VGH Kassel: satzung, altersrente, systematische auslegung, solidarität, aufschub, hessen, rentenerhöhung, ausnahmefall, richteramt, ausführung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 1110/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 3 RAVersorgSa
HE, § 17 RAVersorgSa HE
(Altersrente eines Versorgungswerks für Rechtsanwälte;
Aufschub des Rentenbezugs bis zur Vollendung des 68.
Lebensjahres)
Leitsatz
Die Erhöhung der Altersrente des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande
Hessen bei Aufschub des Rentenbezugs über die Vollendung des 65. Lebensjahres
hinaus längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und unter Fortzahlung der
Beiträge während dieses Zeitraums erfolgt für beide Tatbestände durch Zuschläge auf
die Altersrente nach § 15 Abs. 3 Satz 3 der Satzung des Versorgungswerks.
Die Fortzahlung der Beiträge führt nicht zur Anrechnung von Versicherungszeiten nach
§ 17 der Satzung.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt
am Main vom 6. Mai 2002 - 12 E 3729/00 (1) - aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt die Erhöhung seiner Altersrente wegen Aufschubs des Beginns
der Altersrente bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres und der Weiterzahlung der
Beiträge bis zu diesem Zeitpunkt über den von dem Beklagten vorgenommenen
Umfang hinaus.
Wegen des Sach- und Streitstandes bis zur Beratung des erstinstanzlichen Urteils
wird gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat mit im schriftlichen
Verfahren am 6. Mai 2002 beratenen Urteil den Beklagten unter entsprechender
Aufhebung des Rentenbescheides vom 30. September 1997 und der bis zu dem
Zeitpunkt des Urteils wegen Erhöhung des Rentensteigerungsbetrages
ergangenen weiteren Rentenbescheide in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2000 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1.
September 1997 eine monatliche Altersrente in Höhe von 92/12 x
Rentensteigerungsbetrag gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Satzung der Beklagten x
1,128 zu bewilligen und an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz
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1,128 zu bewilligen und an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basissatz
aus 2203,96 € seit dem 25. Juli 2000 und aus 65,-- € jeweils zum Monatsersten seit
dem 1. August 2000 bis zum 1. Dezember 2001 zu zahlen. Im Übrigen hat es die
Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, bei der Berechnung des
Monatsbetrages der Altersrente seien gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung
des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande Hessen - Satzung - alle
Versicherungsjahre anzurechnen, in denen der Kläger Mitglied des Beklagten
gewesen sei und für die er Beiträge entrichtet habe, das heißt in der Zeit vom 1.
Januar 1990 bis 31. August 1997. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Satzung ergebe sich, dass auch bei einem Hinausschieben des Beginns der
Altersrente und Weiterzahlung der Beiträge bis zur Vollendung des 68.
Lebensjahres die Versicherungsjahre nach Vollendung des 65. Lebensjahres in die
Berechnung der Altersrente einzubeziehen seien. Daran änderten nichts die von
dem Beklagten mitgeteilten Umstände der Entstehungsgeschichte des § 17 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 Satzung, nach der die Vertreterversammlung bei der
Beschlussfassung über die Satzung von der versicherungsmathematischen
Kalkulation ausgegangen sei, dass die Mitglieder höchstens bis zur Vollendung des
65. Lebens-jahres Beiträge zahlten und danach Altersrente in Anspruch nähmen.
Die Vertreterversammlung habe jedenfalls in der Satzung nicht objektiv zum
Ausdruck gebracht, dass nur Beiträge bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres bei
der Berechnung der Altersrente als anzurechnende Versicherungsjahre zu
berücksichtigen seien. Die Richtlinien des Beklagten vom 7. Juli 1993 zu § 15 Abs. 2
und Abs. 3 Satzung könnten die Satzungsregelung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
weder modifizieren noch zur Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden. §
15 Abs. 3 Satzung sehe eine Erhöhung der Rente nur im Hinblick auf die spätere
Inanspruchnahme der Rente, nicht aber im Hinblick auf die Bewertung der
zwischen dem 65. und 68. Lebensjahr entrichteten Beiträge vor. Dies ergebe sich
auch bei einem Vergleich der Regelung mit § 15 Abs. 2 Satzung, die eine
Verminderung bei einer Frühberentung vom 60. Lebensjahr allein wegen der
früheren Inanspruchnahme der Rente vorsehe. Die Richtlinie des Beklagten vom 7.
Juli 1993 sei im Hinblick auf die dort vorgesehene Erhöhung wegen
Beitragsfortzahlung um 0,4 % unwirksam, weil die Vertreterversammlung zu einer
solchen Regelung nicht ermächtigt gewesen sei.
Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat mit Beschluss vom 25. April 2003 die
Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der
Beklagte führt zur Begründung der fristgerecht eingelegten Berufung im
Wesentlichen aus, nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3
Satzung kämen als anrechnungsfähige Versicherungsjahre ausschließlich die Jahre
in Betracht, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres lägen. Darauf beruhe das
versicherungsmathematische Gutachten, das aus Anlass der Gründung des
Versorgungswerks eingeholt worden sei. Die Vertreterversammlung, die die
Satzung beschlossen habe, habe die eindeutige Vorstellung gehabt, dass
Beitragszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht als Versicherungsjahre
angerechnet werden könnten. Nach den Regelungen in § 15 Abs. 3 Satzung in
Verbindung mit der Richtlinie vom 7. Juli 1993 steige die Rente im Hinblick auf das
Hinausschieben des Rentenbezugs für jeden Monat um 0,4 % des bei Vollendung
des 65. Lebensjahres erreichten Anspruchs und im Hinblick auf die
Beitragsfortzahlung um weitere 0,4 % für jeden Beitragsmonat. Der
Satzungsgeber habe insoweit mit der Richtlinie vom 7. Juli 1993 auch eine
authentische Interpretation des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 15
Abs. 3 Satzung vorgenommen. In § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung seien als Jahre
des Rentenbezuges nur Jahre vor Vollendung des 65. Lebensjahres zu verstehen.
Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 17 und § 15 Abs. 1 Satzung
ergebe sich, dass anzurechnende Versicherungsjahre nur vor dem Zeitpunkt der
Vollendung des 65. Lebensjahres liegen könnten. Dies sei auch § 15 Abs. 3
Satzung zu entnehmen, nach dem der "Beginn der Altersrente" hinausgeschoben
werde. Für die Altersrente anzurechnende Versicherungsjahre könnten nach
Vollendung des 65. Lebensjahres nicht mehr erworben werden. Im Übrigen seien
auch die vom Verwaltungsgericht ausgeurteilten Zinsansprüche des Klägers
fehlerhaft. Weder in der Satzung des Versorgungswerks noch im Gesetz über die
Hessische Rechtsanwaltsversorgung von 1987 befinde sich eine Regelung über die
Verzinsung. Dies sei auch systemwidrig und widerspreche der
versicherungsmathematischen Kalkulation des Versorgungswerkes.
Der Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2002 - 12 E
3729/00 (1) - aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, das Verwaltungsgericht habe zu Recht aus § 17 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 Satzung entnommen, dass auch die nach der Vollendung des 65.
Lebensjahres liegenden Beitragszeiträume als Versicherungsjahre anzurechnen
seien. Eine andere Interpretation verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Sinn
und Zweck des § 15 Abs. 3 Satz 1 sei es, einen Anreiz zur späteren
Inanspruchnahme der Rente zu schaffen und damit das System des
Versorgungswerks finanziell zu entlasten. Da bei höherem Lebensalter die
voraussichtliche Dauer des Rentenbezugs kürzer sei, müsse derjenige, der die
Rente erst nach der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch nehme, einen
Zuschlag erhalten. Eine feste Altersgrenze sehe die Satzung nicht vor. Im Übrigen
habe das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts einen Zinsanspruch des Klägers zu Recht bejaht.
Danach sei § 291 BGB entsprechend anwendbar, wenn das einschlägige
Fachgesetz keine andere Regelung enthalte.
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 22. Juli 2003 und der Vertreter des Beklagten
mit Schriftsatz vom 12. August 2004 sein Einverständnis mit einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung und durch den Berichterstatter anstelle des Senats
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, eines Hefters Behördenvorgänge des Beklagten sowie des
Geschäftsberichts und Jahresabschlusses 1999 des Beklagten mit Zwischenbericht
2000 Bezug genommen, die Grundlagen der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann anstelle des Senats und ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da die Beteiligten hierzu mit den im Tatbestand bezeichneten
Schriftsätzen ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87 a Abs. 2, Abs. 3, 101 Abs. 2
VwGO).
Die von dem Senat zugelassene Berufung des Beklagten ist begründet. Das
Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Unrecht zur Rentenzahlung in der oben
dargestellten Höhe an den Kläger verpflichtet. Der Bescheid des Beklagten vom
30. September 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni
2000 ist rechtmäßig.
Der Beklagte hat zu Recht bei der Berechnung der Altersrente des Klägers bei
Vollendung seines 68. Lebensjahres ab 1. September 1997 die Erhöhung der
Rente auf der Grundlage des § 15 Abs. 3 Satzung und nicht unter Anrechnung der
Beitragsjahre zwischen dem vollendeten 65. und vollendeten 68. Lebensjahr des
Klägers als anzurechnende Versicherungsjahre gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Satzung vorgenommen. Der Monatsbetrag der Altersrente ist das Produkt aus
dem Rentensteigerungsbetrag, der Anzahl der anzurechnenden
Versicherungsjahre und des persönlichen durchschnittlichen Beitragsquotienten (§
17 Abs. 1 Satzung des Beklagten). Die Höhe des Rentensteigerungsbetrages
ergibt sich gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Satzung aufgrund der Festsetzung des
Jahresabschlusses und des versicherungsmathematischen Gutachtens des
vorletzten Geschäftsjahres durch die Vertreterversammlung. Der
Rentensteigerungsbetrag ist nach dem Geschäftsbericht und Jahresabschluss
1999 des Beklagten mit Zwischenbericht 2000 für das Jahr 1997, in dem der Kläger
erstmals Altersrente von der Beklagten bezogen hat, auf 68,25 DM festgesetzt
worden. Der persönliche durchschnittliche Beitragsquotient wird nach § 17 Abs. 4
Satzung ermittelt und beträgt im Falle des Klägers unstreitig 1,0.
Anzurechnende Versicherungsjahre sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung
die Jahre, in denen eine Mitgliedschaft bestand und für die Beiträge entrichtet
wurden, ausgenommen die Jahre des Rentenbezugs. Der Beklagte hat der
Rentenberechnung die Versicherungsjahre des Klägers bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres, das heißt 56 Versicherungsmonate zugrunde gelegt. Für die
darüber hinausgehende Zeit zwischen der Vollendung des 65. und des 68.
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darüber hinausgehende Zeit zwischen der Vollendung des 65. und des 68.
Lebensjahres des Klägers, während der die Inanspruchnahme der Altersrente auf
seinen Antrag hin aufgeschoben worden war und während der er weiter Beiträge
zahlte, hat der Beklagte eine entsprechende Erhöhung der Altersrente des Klägers
vorgenommen. Der Beginn der Altersrente wird auf Antrag über die Vollendung
des 65. Lebensjahres hinaus längstens bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
aufgeschoben (§ 15 Abs. 3 Satz 1 Satzung). Das Mitglied ist in diesem Falle
berechtigt, aber nicht verpflichtet, weitere Beiträge zu leisten (§15 Abs. 3 Satz 2
Satzung). Die entsprechende Erhöhung der Rente richtet sich gemäß § 15 Abs. 3
Satz 3 Satzung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen, deren
wesentliche Bestimmungsgrößen von der Vertreterversammlung in Richtlinien
festzulegen und fortzuschreiben sind. Nach der von der Vertreterversammlung
des Beklagten am 7. Juli 1993 dazu beschlossenen Richtlinie beträgt die Erhöhung
der Rente für jeden nach Erreichen der Altersgrenze von 65 Lebensjahren
liegenden Monat der hinausgeschobenen Inanspruchnahme 0,4 von Hundert des
bei Vollendung des 65. Lebensjahres erreichten Anspruchs und bei
Beitragsfortzahlung weitere 0,4 von Hundert der Summe der weiterbezahlten
Beiträge (JMBl. Hessen 1994, 18).
Der Beklagte hat die Erhöhung der Altersrente des Klägers im Hinblick auf die nach
Vollendung seines 65. bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres weitergezahlten
Beiträge zu Recht nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung in Verbindung mit der
genannten Richtlinie vorgenommen. Diese aufgrund des § 15 Abs. 3 Satz 3
Satzung ergangene Richtlinie ist entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts der Berechnung der Altersrente des Klägers zugrunde zu
legen. Das Gericht ist nicht berechtigt, eine aufgrund und in Ausführung der
Satzung des Beklagten ergangene Richtlinie der Vertreterversammlung des
Beklagten entgegen der maßgeblichen Satzungsvorschrift nicht der Berechnung
der Erhöhung der Rente gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung zugrunde zu legen.
Dies ist nur dann möglich, wenn das Gericht zu der Auffassung kommt, dass die
Richtlinie wegen Verstoßes gegen die Satzungsvorschrift, in deren Vollzug sie
ergangen ist, rechtswidrig und damit nichtig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die in
der Richtlinie vorgesehene Erhöhung der Rente um jeweils 0,4 % des
Rentenanspruchs für jeden Monat des Aufschubs der Inanspruchnahme der
Altersrente und zusätzlich bei Beitragsfortzahlung von weiteren 0,4 % der Summe
der weiterbezahlten Beiträge hält sich im Rahmen des der Vertreterversammlung
des Beklagten zustehenden Gestaltungsermessens im Hinblick auf die Festlegung
der Bestimmungsgrößen für die Erhöhung der Altersrente in den Ausnahmefällen
des § 15 Abs. 3 Satzung.
§ 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung und entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts
nicht § 17 Abs. 1 Satzung ist für die Berechnung der Rentenerhöhung in den Fällen
des § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2 Satzung maßgeblich. Nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Satzung sind für die Altersrente die Versicherungsjahre anzurechnen, in denen
eine Mitgliedschaft bestand und für die Beiträge entrichtet wurden, ausgenommen
Jahre des Rentenbezugs. Die einschlägige Regelung zur Berechnung der
Altersrente durch Erhöhung der Rente in den Ausnahmefällen des § 15 Abs. 3 Satz
1 und/oder § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung ist § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung , der die
Anwendung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung ausschließt. § 15 Abs. 3 Satz 3
Satzung regelt nach seinem Wortlaut die Berechnung der "entsprechenden", also
in den Fällen des § 15 Abs. 3 Satzung vorzunehmenden Erhöhung der Rente. Die
Vertreterversammlung des Beklagten hat nach der schlüssigen Darstellung des
Beklagten dementsprechend zugrunde gelegt, dass im Hinblick auf den
besonderen Ausnahmefall des Aufschubs des Rentenbezugs nach § 15 Abs. 3 Satz
1 Satzung und bei der Variante der Fortzahlung der Beiträge während dieses
Zeitraums gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 Satzung für diese besonderen
Fallgestaltungen Bestimmungsgrößen normiert werden, die im Hinblick auf beide
Gesichtspunkte die Berechnung der Höhe der Altersrente im Verhältnis zu § 17
Abs. 1 Satzung speziell und davon abweichend regeln. Die Vertreterversammlung
hat die Bestimmungsgrößen für die Erhöhung der Rente wegen der in § 15 Abs. 3
Satz 1 und Satz 2 Satzung geregelten Tatbestände allein in Ausführung der
Delegationsregelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung und nicht nach § 17 Abs. 1
Satzung vorgenommen. Sie hat mit der Festlegung der § 15 Abs. 3 Satz 3
Satzung entsprechenden Berechnungsfaktoren auch im Hinblick auf die
Berücksichtigung von nach Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten Beiträgen
deutlich gemacht, dass diese Beitragszeiten nicht gemäß § 17 Satzung
anzurechnen sind.
Dementsprechend geht auch die von der Vertreterversammlung gebilligte
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Dementsprechend geht auch die von der Vertreterversammlung gebilligte
versicherungsmathematische Kalkulation in dem Gutachten des Büros Prof. Dr. H.
über das Versorgungswerk zum 31. Dezember 1995 vom 8. Mai 1996 im Hinblick
auf die Rechnungsgrundlagen und Berechnungsgrundsätze davon aus, dass der
Barwert der Rentenanwartschaften auf der Grundlage des durchschnittlichen
Beitragsniveaus im Alter von 65 Jahren anzusetzen ist. Für die
versicherungsmathematische Kalkulation sind nur die Zeiten bis zur Vollendung
des 65. Lebensjahres berücksichtigt worden, ab dem jedes Mitglied gemäß § 15
Abs. 1 Satzung Anspruch auf lebenslange Altersrente hat. Dieser Ansatz beruht
auf dem Regelfall der Rentenberechnung gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit §
17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung, der sich angesichts der besonderen Regelung des
§ 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung für die Berücksichtigung der nach Vollendung des 65.
Lebensjahres gezahlten Beiträge nur auf die Anrechnung der vor dem
Regelzeitpunkt des Beginns der Altersrente gezahlten Beiträge bezieht. Die
Vertreterversammlung hat mit der Richtlinie somit in Übereinstimmung mit den
versicherungsmathematischen Berechnungsgrundsätzen auf der Grundlage des §
15 Abs. 3 Satz 3 Satzung bestimmt, dass in den in § 15 Abs. 3 Sätze 1 und 2
Satzung geregelten Ausnahmefällen die Berechnung der Rentenerhöhung im
Hinblick auf Beitragszeiten nach dem 65. Lebensjahr aufgrund der von ihr
festgesetzten Bestimmungsgrößen erfolgt.
Neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 3 Satz 3
Satzung in Verbindung mit der oben genannten Richtlinie spricht vor allem auch
die systematische Auslegung des Verhältnisses der Vorschriften des § 15 Abs. 3
Satz 3 und des § 17 Satzung dafür, dass für die Berechnung der Rentenerhöhung
wegen Hinausschiebens der Altersrente und gleichzeitiger Fortzahlung der
Beiträge § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung und nicht § 17 Abs. 1 Satzung anzuwenden
ist. § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung regelt die "entsprechende" Erhöhung der Rente.
Dies bezieht sich auf die beiden vorher im gleichen Absatz genannten
Fallkonstellationen des Hinausschiebens der Inanspruchnahme der Altersrente
über die Vollendung des 65. Lebensjahres bis zur Vollendung des 68. Lebensjahres
und der Berechtigung des Mitgliedes, weitere Beiträge während dieses Zeitraums
zu leisten. Es gibt keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass § 15 Abs. 3
Satzung, wie das Verwaltungsgericht meint, sich nur auf die Erhöhung der Rente
wegen Aufschubs des Rentenbezugs beziehen sollte. Da nach der Satzung eine
Erhöhung der Rente auch wegen der nach § 15 Abs. 3 Satz 2 möglichen, aber nicht
notwendigen weiteren Beitragszahlung erfolgen sollte, ist davon auszugehen, dass
sich die "entsprechende" Erhöhung der Rente gemäß § 15 Abs. 3 Satzung auch auf
diesen Tatbestand bezieht. Entgegen der insoweit nicht näher begründeten
Auffassung des Verwaltungsgerichts gibt es keinen nachvollziehbaren
Anhaltspunkt dafür, weshalb § 15 Abs. 3 Satzung sich insoweit, ohne dass dies
ausdrücklich differenzierend normiert worden wäre, nur auf § 15 Abs. 3 Satz 1 und
nicht auch auf § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung beziehen sollte. Der Vergleich des
Verwaltungsgerichts mit § 15 Abs. 2 Satzung, nach dem bei vorzeitigem Bezug der
Rente ab vollendetem 60. Lebensjahr sich die Minderung der Rente nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen errechnet, deren wesentliche
Bestimmungsgrößen auf einer Vertreterversammlung in Richtlinien festzulegen
und fortzuschreiben sind, geht fehl. Der Umstand, dass sich bei dieser
Fallgestaltung § 15 Abs. 2 Satz 2 Satzung nur auf die Minderung der Rente wegen
vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente bezieht, ergibt sich allein daraus,
dass ab Rentenbezug, wie generell nach Satzung des Beklagten, eine weitere
Beitragszahlung nicht mehr vorgesehen ist. Dies erschließt sich ebenso daraus,
dass § 15 Abs. 2 Satz 2 Satzung nur von einer "Minderung der Rente" spricht, was
bei einer möglichen Fortzahlung der Beiträge nicht sachgerecht wäre.
Bei der von der Vertreterversammlung des Beklagten beschlossenen Richtlinie zur
Rentenerhöhung in Fällen des Aufschubs des Rentenbezugs und der Fortzahlung
von Beiträgen nach dem vollendeten 65. Lebensjahr handelt es sich entgegen der
Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht um eine satzungswidrige
Modifizierung des § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung. Die Richtlinie ist vielmehr
ausschließlich in Ausführung und Vollzug des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung ergangen
und auf dieser Grundlage auch sachgemäß. Der von dem Verwaltungsgericht
gesehene Konflikt zwischen dem Inhalt der Richtlinie und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Satzung ist nicht im Verhältnis zwischen Richtlinie und Satzung, sondern auf der
Ebene der Satzungsvorschriften, und zwar hier von § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung als
Rechtsgrundlage für die darin vorgesehene Richtlinie und § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
Satzung zu lösen. Das Verhältnis dieser beiden Vorschriften ist durch den
Gesichtspunkt der Spezialität bestimmt. § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung enthält für die
Berechnung der Erhöhung der Rente aufgrund Aufschubs des Rentenbezugs nach
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Berechnung der Erhöhung der Rente aufgrund Aufschubs des Rentenbezugs nach
§ 15 Abs. 3 Satz 1 und Weiterzahlung der Beiträge nach § 15 Abs. 3 Satz 2
Satzung die speziellere Regelung gegenüber § 17 Abs. 1 ff. Satzung. § 17 Satzung
normiert die Berechnung der Altersrente für den Regelfall des Bezugs der
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 15 Abs. 1 Satzung. § 15
Abs. 3 Satzung regelt die Höhe der Altersrente, soweit diese ausnahmsweise erst
nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird und soweit
nach diesem Zeitpunkt bis zum Rentenbezug weiterhin Beiträge geleistet werden.
Die Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung macht in ihrem Bezug auf die beiden
Fallkonstellationen des § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 deutlich, dass insoweit die
Berechnung der Rente nicht nach den allgemeinen Maßstäben des § 17 Satzung
erfolgen soll und der Rentenbezug aufgrund dieser Ausnahmetatbestände nicht in
den durch die Solidarität der Mitglieder des Beklagten abgedeckten Rahmen
einbezogen werden soll. Auf diesen bezieht sich aber die Berechnung der
Altersrente nach § 17 Satzung, die von dem für alle Mitglieder des
Versorgungswerks grundsätzlich vorgesehenem Regelfall des Beginns der
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres und dem gleichzeitigen Ende der
Beitragszahlung ausgeht. Die besondere Regelung des § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung
macht deutlich, dass für die Ausnahmefälle des Aufschubs des Rentenbezugs und
der zusätzlichen Fortzahlung der Beiträge im Hinblick auf diese Tatbestände eine
besondere Berechnung der Altersrente erfolgen soll, die außerhalb des durch den
Grundsatz der Solidarität geprägten Systems der Finanzierung des
Versorgungswerks stehen soll.
Dies entspricht auch dem erkennbaren Sinn und Zweck der Regelung. Nach der
Stellungnahme des Versicherungsmathematikers Prof. Dr. H. vom 19. April 1999
zur Bewertung der Anwartschaften und Beiträge des Klägers nach Vollendung des
65. Lebensjahres sollen die vor Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlten
Beiträge im Versorgungswerk aus Gründen der Solidarität gleich behandelt
werden, das heißt, dass ein an das Versorgungswerk gezahlter Beitrag unabhängig
vom Alter bei Beitragsentrichtung zur gleichen Leistung führen soll. Würde die
durch den Ausnahmefall ermöglichte Weiterzahlung der Beiträge nach Vollendung
des 65. Lebensjahres in das Regelsystem, das auf der Grundlage des Beginns der
Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres beruht, einbezogen, müssten
Leistungen wegen der Fortzahlung der Beiträge nach dem vollendeten 65.
Lebensjahr in das Regelsystem der Leistungen für vor dem 65. Lebensjahr
geleistete Beiträge integriert werden. In der versicherungsmathematischen
Stellungnahme wird ausdrücklich betont, dass das durch den Grundgedanken der
Solidarität geprägte Regelsystem des Versorgungswerks durch das im
Ausnahmefall des § 15 Abs. 3 Satz 2 Satzung ermöglichte Fortzahlen von
Beiträgen nicht belastet werden soll. Der Satzungsgeber des Beklagten hat sich
dafür entschieden, die von ihm eröffnete Ausnahmemöglichkeit des Aufschubs der
Rente und der Fortzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums nicht in das
solidarisch finanzierte Regelsystem einzubeziehen. Berücksichtigt werden sollen
dafür nur die regelmäßig bis zum allgemeinen Rentenbeginn mit Vollendung des
65. Lebensjahres gezahlten Beiträge. Für die Regelberechnung der Monatsrente
gemäß § 17 Abs. 1 Satzung sind maßgeblich nur die Zeiten, für die eine
Beitragspflicht besteht. Dem entspricht, dass nach § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
Satzung anzurechnende Versicherungsjahre auch Jahre sind, in denen eine
Berufungsunfähigkeitsrente bezogen wurde, wenn nach diesem Bezug erneut eine
Beitragspflicht entstanden ist.
Erhöhungen der Rente, die sich aufgrund der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs.
3 Satz 1 und Satz 2 Satzung ergeben, sollen nicht wie die Regelbeiträge bis zur
Vollendung des 65. Lebensjahres zur Berechnung der Altersrente herangezogen
werden, sondern führen nur zu "versicherungstechnischen Zuschlägen", wie in
dem oben genannten versicherungsmathematischen Gutachten vom 8. Mai 1996
dargelegt. Die für den Fall des Aufschubs des Rentenbezugs und Weiterzahlung
der Beiträge nach Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3
vorgesehene "entsprechende Erhöhung der Rente" hat insoweit einen anderen
rechtlichen Charakter als die Erhöhung der Rente aufgrund der Berechnung nach §
17 Abs. 1 Satzung aus den Pflichtbeiträgen bis zum 65. Lebensjahr unter
Anrechung der Versicherungsjahre gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Satzung. Die
Erhöhung der Rente aufgrund der genannten Ausnahmetatbestände ist nicht in
das von der Solidarität der Mitglieder des Beklagten bestimmte
Versorgungssystem einbezogen, sondern hat den Charakter eines Zuschlages zur
Altersrente aufgrund der Beitragszahlung nach der Ausnahmeregelung des 15
Abs. 3 Satz 2 Satzung.
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Eine solche Herausnahme der Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 Satz 1 und
2 Satzung aus dem allgemeinen Rentenberechnungssystem des
Versorgungswerks gemäß § 17 Satzung ist entgegen der Auffassung des Klägers
nicht als rechtswidrig zu beurteilen. Die Mitglieder des Versorgungswerks können
durch die sie repräsentierende Vertreterversammlung als Rechtsetzungsorgan des
Versorgungswerks im Rahmen des ihnen zustehenden Gestaltungsspielraums
regeln, inwieweit Ausnahmetatbestände wie der Aufschub des Bezugs der
Altersrente und der gleichzeitigen Weiterzahlung der Beiträge nach Vollendung des
65. Lebensjahres bei der Erhöhung der Rente berücksichtigt werden. Insoweit stellt
es keine sachwidrige Differenzierung dar, wenn in das solidarische Rentensystem
des Beklagten nur die Beiträge einbezogen werden, die bis zum Regelzeitpunkt
des Bezugs der Altersrente mit Vollendung des 65. Lebensjahres gemäß § 15 Abs.
1 Satzung gezahlt wurden. Auf dieser Grundlage ist es auch sachgemäß, dass nur
diese Regel-Beitragszahlungen, wie oben dargestellt, in die
versicherungsmathematische Kalkulation der Finanzierung des Versorgungswerks
eingestellt werden.
Soweit der Kläger rügt, dass der durch Anwendung des Erhöhungssatzes der
Richtlinie aufgrund Fortzahlung der Beiträge nach dem 65. Lebensjahr sich
ergebende Zinssatz nur bei 4,8 % liege, ist darauf hinzu weisen, dass keine
Verpflichtung der Beklagten besteht, den Ertrag dieser Beitragszahlungen an
einem bestimmten Kapitalanlagezins auszurichten. Das Verwaltungsgericht hat in
diesem Zusammenhang schon zutreffend ausgeführt, dass Satzungsgeber eines
berufsständischen Versorgungswerks nicht an die Regelungen gebunden ist, die
etwa der Bundesgesetzgeber in der Sozialversicherung für die Rentenberechnung
in bestimmten Ausnahmekonstellationen getroffen hat (vgl. BVerwG, B. v.
15.11.1988 - 1 B 147/88 -, NVwZ-RR 1989, 279). Auf dieser Grundlage ist nicht
ersichtlich, dass die Erhöhung der Altersrente nach § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung in
Verbindung mit der oben genannten Richtlinie bei Beitragsfortzahlung um 0,4 %
der Summe der weiterbezahlten Beiträge rechtswidrig wäre. Die vorgesehene
Erhöhung der Altersrente bei Beitragsfortzahlung nach dem 65. Lebensjahr hält
sich auch unter Berücksichtigung der oben zitierten
versicherungsmathematischen Stellungnahme von Prof. Dr. H., die Kalkulation des
Erhöhungssatzes konservativ vorzunehmen, um auf jeden Fall eine Belastung des
Versorgungswerks insoweit zu vermeiden, im Rahmen des der
Vertreterversammlung des Versorgungswerks zustehenden
Ermessensspielraums. Diese Festsetzung greift nicht rechtswidrig in die Rechte
der Mitglieder des Versorgungswerks ein, die die Option des Aufschubs des
Beginns der Altersrente und der Weiterzahlung der Beiträge in Kenntnis der
Richtlinie des Beklagten und damit des maßgeblichen Erhöhungsfaktors sowie des
damit verbundenen Ertrags der Beitragszahlungen wählen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Erhöhung der Rente wegen
Aufschubs des Beginns der Altersrente über die Vollendung des 65. Lebensjahres
bis längstens zur Vollendung des 68. Lebensjahres und für die freiwillige
Weiterzahlung der Beiträge während dieses Zeitraums ausschließlich nach § 15
Abs. 3 Satz 3 Satzung des Beklagten richtet, der als speziellere Regelung für die
beiden Tatbestände des § 15 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Satzung die Anwendung
des § 17 Satzung ausschließt. Auf dieser Grundlage hat die Vertreterversammlung
des Beklagten die Erhöhung der Erhöhungsfaktoren um jeweils 0,4 % wegen
hinausgeschobener Inanspruchnahme des bei Vollendung des 65. Lebensjahres
erreichten Anspruchs und der Summe der weiterbezahlten Beiträge bei
Beitragsfortzahlung rechtmäßig beschlossen. Die Bestimmung dieser
Erhöhungsfaktoren hält sich im Rahmen des der Vertreterversammlung des
Beklagten zustehenden Ermessensspielraums und konnte deshalb von dem
Beklagten der Berechnung der Altersrente des Klägers rechtmäßig zugrunde
gelegt werden. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. September
1997 über die aufgeschobene Altersrente des Klägers und der
Widerspruchsbescheid vom 28. Juni 2000 sind rechtmäßig und verletzen den
Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Erhöhung
der Altersrente über den von dem Beklagten gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 Satzung
vorgenommen Umfang hinaus. Das anders lautende Urteil des
Verwaltungsgerichts ist deshalb aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen
ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, § 167 VwGO.
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Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Sonstiger Langtext
RECHTSMITTELBELEHRUNG
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Brüder-Grimm-Platz 1, 34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde muss die
Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem
vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die
Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.