Urteil des HessVGH vom 13.03.2017
VGH Kassel: immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, zivilprozessrecht, quelle, rechtswidrigkeit, anerkennung, erlöschen, anfechtungsklage
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
OS V 50/64
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Leitsatz
1. Für die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO macht es keinen Unterschied, ob
die Erledigung des Verwaltungsakts schon vor oder erst nach Erhebung der Klage
eingetreten ist.
2. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nicht nur für die Fälle einer Anfechtungsklage, sondern
auch bei Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts
anzuwenden, wenn sich der mit der Klage verfolge Verpflichtungsanspruch durch
Erlöschen oder anders erledigt hat.
3. § 133 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Falle der Verpflichtungsklage auch dann
anzuwenden, wenn sich die Ablehnung oder die Unterlassung des Verwaltungsakts
bereits vor Erhebung der Klage erledigt hat.
4. Für die Anerkennung eines berechtigten Interesses im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4
VwGO muß genügen, wenn der Kläger, geschützt auf die Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts und einen ihm daraus entstandenen Schaden, eine
Amtshaftungsklage zu erheben beabsichtigt und sich aus seinem Vortrag die
tatbestandsmäßige Grundlage der mit der beabsichtigten Amtshaftungsklage geltend
zu machenden Ansprüche schlüssig ergibt.
5. Zu 1 - 4: Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des V. Senats; Anschluß an die
Rechtsprechung des BVerwG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.