Urteil des HessVGH vom 17.02.1997
VGH Kassel: vollziehung, eigentümer, interview, form, landrat, gaststätte, geschäftsbetrieb, betriebszeit, abmeldung, beschränkung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
14. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 TZ 385/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, §
124a Abs 2 VwGO, § 146
Abs 4 VwGO, § 146 Abs 5
VwGO, § 11 Abs 1 GastG
(Zulassung der Beschwerde gegen Ablehnung der
vorläufigen Gaststättenerlaubnis)
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Diskothek
"E." mit Bistro und Biergarten (vormals "F.") in B., Ortsteil R., A. Z. 3.
Nachdem ihr Antrag auf Erteilung der Gaststättenerlaubnis im Jahre 1995 mit der
Begründung bestandskräftig abgelehnt worden war, dass ihr wegen zahlreicher
Eintragungen im Bundeszentralregister gaststättenrechtlich unzuverlässiger
Ehemann auf den Betrieb Einfluss nehmen werde, erteilte die Antragsgegnerin
unter dem 20. Dezember 1995 einem Herrn M. F. aus H. die Gaststättenerlaubnis.
Unter Vorlage seiner zu ihren Gunsten abgegebenen Verzichtserklärung vom 7.
Mai 1996 beantragte die Antragstellerin mit einem Formularantrag gleichen
Datums, den ihr Verfahrensbevollmächtigter mit Schreiben vom 10. Juni 1996 bei
der Antragsgegnerin einreichte, erneut die Erteilung einer - endgültigen und
vorläufigen - Gaststättenerlaubnis. Mit Anhörungsschreiben vom 2. Juli 1996
kündigte die Antragsgegnerin eine Antragsablehnung an, weil der Ehemann der
Antragstellerin aufgrund früherer Straftaten und wegen seiner in zahlreichen
Äußerungen gegenüber Nachbarn der Diskothek gezeigten
Charaktereigenschaften (leicht erregbar, Drohungen gegenüber den Anwohnern)
als gaststättenrechtlich unzuverlässig anzusehen sei und auf die Führung des
Gaststättenbetriebes Einfluss nehme, wie sich daran zeige, dass er Verhandlungen
mit Automatenaufstellern geführt habe, bei der Einstellung der Musikanlage
anwesend gewesen sei und hier wesentlich zu den Verhandlungen beigetragen
habe. Nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin daraufhin mit
Schreiben vom 3. Juli 1996 geltend gemacht hatte, dass die Antragstellerin sich
von ihrem Ehemann getrennt habe und auch von ihm getrennt lebe, erteilte ihr die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. Juli 1996 unter Anordnung der sofortigen
Vollziehung eine auf drei Monate befristete vorläufige Gaststättenerlaubnis, die am
10. Oktober 1996 auf Widerruf bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis,
spätestens aber bis zum Ablauf des 14. Januar 1997 wiederum unter Anordnung
der sofortigen Vollziehung verlängert wurde.
Mit Bescheid vom 10. Januar 1997 setzte der Landrat des Landkreises G. die
Vollziehung der vorläufigen Gaststättenerlaubnis der Antragstellerin auf einen
entsprechenden Antrag des Beigeladenen, der als Nachbar unter dem 14. August
1996 gegen die vorläufige Erlaubnis Widerspruch erhoben hatte, mit im
Wesentlichen der Begründung aus, dass die Antragstellerin offensichtlich nicht in
der Lage sei, ihren unzuverlässigen Ehemann von dem Gaststättenbetrieb
fernzuhalten, und deshalb selbst als unzuverlässig anzusehen sei. Zahlreichen
Beschwerden zufolge solle er schon während der Betriebszeit des Herrn F.
maßgeblich an dem Geschäftsbetrieb der Gaststätte mitgewirkt haben. Auch die
Antragstellerin habe sich gegenüber der Widerspruchsbehörde als "Angestellte"
von Herrn F. bezeichnet, obwohl nur gaststättenrechtlich zuverlässige Personen
hätten beschäftigt werden dürfen. Nachdem ihr die vorläufige Gaststättenerlaubnis
erteilt worden sei, halte sich ihr Ehemann nach wie vor auf dem
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erteilt worden sei, halte sich ihr Ehemann nach wie vor auf dem
Betriebsgrundstück auf, was nicht weiter verwundere, weil er Eigentümer des
Anwesens sei und Räumlichkeiten in dem Gebäude zur persönlichen
Lebensführung nutze. Seine bislang vermutete Einflussnahme auf den
Gaststättenbetrieb sei durch einen Vorfall in der Nacht von Samstag, den 9., auf
Sonntag, den 10. November 1969, bestätigt worden, als er im Vorraum der
Diskothek neben zwei Türstehern selbst die Eingangskontrollen durchgeführt habe.
Auch in der Folgezeit habe er maßgeblich am Geschäftsbetrieb teilgenommen und
sich mit diesem identifiziert. So sei er gegenüber einem Anwohner, der zahlreiche
Eingaben gegen die Diskothek eingelegt habe, gewalttätig geworden, indem er
einen Stein nach diesem geworfen und wüste Beschimpfungen und Drohungen
ausgestoßen habe.
Mit Anhörungsschreiben vom 14. Januar 1997 teilte die Antragsgegnerin der
Antragstellerin mit im Wesentlichen entsprechender Begründung mit, dass die
Ablehnung ihres Erlaubnisantrages beabsichtigt sei. Daraufhin beantragte die
Antragstellerin unter dem gleichen Datum die Verlängerung ihrer vorläufigen
Gaststättenerlaubnis bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis.
Am 17. Januar 1997 hat sie beim Verwaltungsgericht Gießen einen Antrag auf
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und zur Begründung im
Wesentlichen geltend gemacht: Sie lebe seit geraumer Zeit von ihrem Ehemann
getrennt in W.; das Scheidungsverfahren sei rechtshängig. Der Umstand, dass sich
ihr Ehemann gelegentlich in der Diskothek aufhalte, sei irrelevant. Der Vorfall vom
9./10. November 1996 werde in dieser Form bestritten, weil ihr (Noch-) Ehemann
die Diskothek lediglich als Gast besucht habe; jedenfalls wäre es auch der einzige
Vorfall dieser Art während ihrer Konzessionszeit gewesen. Sie sei auch zur
Sicherung ihres Lebensunterhalts auf die Fortführung des Gaststättenbetriebes
angewiesen, während der Beigeladene zwischenzeitlich einen Wohnsitzwechsel
vorgenommen habe und deshalb durch den Diskothekenbetrieb nicht mehr
betroffen sei.
Mit am 21. Januar 1997 zugestelltem Beschluss vom 17. Januar 1997 - 8 G 74/97
(1) - hat das Verwaltungsgericht Gießen den vorläufigen Rechtsschutzantrag der
Antragstellerin abgelehnt und dies u. a. wie folgt begründet: Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung auf Verlängerung ihrer vorläufigen Gaststättenerlaubnis
unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung scheide aus, weil die
Bedenken der Antragsgegnerin gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin nicht
offensichtlich unbegründet seien. Die Annahme einer Einflussnahme ihres
unzuverlässigen Ehemannes werde durch den unsubstantiierten und nicht
glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin, sie lebe mit ihrem Ehemann in
Scheidung, und durch das bloße Bestreiten seiner Einflussnahme nicht entkräftet.
Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass er in dem Betriebsgebäude wohl eigene
Wohnräume unterhalte, nach Angaben der Widerspruchsbehörde Eigentümer des
Grundstücks sei und in der Gaststätte agiere; und zwar offenbar nicht als Gast.
Seine Einflussnahme auf den Gaststättenbetrieb erscheine deshalb zumindest
nicht ausgeschlossen. Die Antragstellerin könne sich demgegenüber nicht auf
einen Vertrauenstatbestand berufen, denn die ihr zuletzt erteilte vorläufige
Erlaubnis sei bis zum 14. Januar 1997 befristet gewesen, so dass sie Dispositionen
über diesen Zeitraum hinaus auf eigenes Risiko getroffen habe.
Am 24. Januar 1997 hat die Antragstellerin gegen den Beschluss Beschwerde
eingelegt und den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde wegen
ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses gestellt und den Antrag u. a.
damit begründet, dass die bisherige Erteilung und Verlängerung ihrer vorläufigen
Gaststättenerlaubnis bestätige, dass sie über die notwendige Zuverlässigkeit
verfüge bzw. die Antragsgegnerin insoweit keinerlei Bedenken gehabt habe. Der in
dem Anhörungsschreiben vom 14. Januar 1997 beschriebene Vorfall vom 9./10.
November 1996, der allein wegen einer Einflussnahme ihres (Noch-) Ehemannes
bei der Antragsgegnerin habe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen lassen,
werde ausdrücklich bestritten. Unter Bezugnahme auf ihre Eidesstattliche
Versicherung vom 20. Januar 1997 versichere sie, dass sie mit ihrem auf dem
Betriebsgrundstück wohnhaften Ehemann in Scheidung lebe und dass dieser
weder geschäftsführende noch sonstige Tätigkeiten in ihrem Diskothekenbetrieb
ausübe; sofern er sich in den Räumen aufgehalten habe, sei dies lediglich als Gast
geschehen. Mit weiteren Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 23.
Januar und 3. Februar 1997, die jeweils am gleichen Tage bei Gericht eingegangen
sind, hat sie u. a. noch vorgetragen, es habe sich inzwischen herausgestellt, dass
die Angaben hinsichtlich des Vorfalls vom 9./10. November 1996 von den Söhnen
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die Angaben hinsichtlich des Vorfalls vom 9./10. November 1996 von den Söhnen
der Hauptinitiatoren der gegen die Diskothek gerichteten Bürgerinitiative
stammten, so dass sich der Beweiswert dieser Zeugenaussagen erheblich
relativiere und diese insbesondere von der Antragsgegnerin nicht ungeprüft zur
Grundlage der Erlaubnisversagung gemacht werden dürften. Der Vorfall habe sich
auch nicht wie geschildert abgespielt, denn ihr (Noch-) Ehemann bestreite, jemals
einen Gast als Türsteher abgetastet zu haben, und er habe auch zu der hier
fraglichen Zeit nicht als Türsteher gearbeitet, sondern sich im Bistro aufgehalten.
Er bewohne zudem - wie die beigefügte Abmeldung vom 21. Januar 1997 belege -
nunmehr nicht mehr das Betriebsgrundstück, sondern sei in eine Wohnung in K.
umgezogen. Anfang Januar 1997 habe die Antragsgegnerin ihr auch noch die
Gaststättenerlaubnis erteilen wollen, wie sich aus einem Vorlageschreiben der
Sachbearbeiterin für die Sitzung des Gemeindevorstandes am 6. Januar 1997
ergebe; allein der angebliche Vorfall vom 9./10. November 1996 solle jetzt zur
Versagung führen. Zudem gehe aus diesem Vorlagebericht hervor, dass
Beschwerden über die Lautstärke der Diskothek nicht haltbar seien, weil
Messungen des TÜV keine Grenzwertüberschreitungen ergeben hätten. Auch der
Umstand, dass ihr Ehemann am Wochenende vom 10. auf den 11. Januar 1997 in
ihrem Betrieb beobachtet worden und dabei "wie ein Chef" zwischen Bistro und
Diskothek hin- und hergelaufen sein soll, deute nicht auf seine Einflussnahme hin,
da dieses Verhalten für alle Gäste möglich und von ihr auch erwünscht sei.
Der Beigeladene hat mit Schriftsätzen vom 17. und 30. Januar 1997, die am 17.
Januar und 3. Februar 1997 bei Gericht eingegangen sind, u. a. vorgetragen, er sei
mit seiner Ehefrau Eigentümer eines ca. 80 m von der Diskothek entfernt
liegenden Wohngrundstücks. Die Antragstellerin fungiere nicht nur für den auf dem
fraglichen Grundstück befindlichen Fußbodenverlegebetrieb ihres Ehemannes,
sondern auch für die hier fragliche Diskothek lediglich als "Strohfrau" für ihren
wegen seiner Vorstrafen unzuverlässigen Ehemann, vor dessen Beteiligung an
dem Gaststättenbetrieb auch die Ger Polizei eindringlich gewarnt habe. Auch
während der Betriebszeit des Herrn F. seien ihr Ehemann und die Antragstellerin
die eigentlichen Betreiber der Diskothek gewesen und als solche z. B. bei im
Einzelnen aufgeführten polizeilichen und behördlichen Kontrollen bis Juni 1996 in
Erscheinung getreten. Der Ehemann der Antragstellerin betrachte auch nach wie
vor die Diskothek als seinen eigenen Betrieb; dementsprechend halte er sich - wie
etwa vom 10. bis 12. Januar 1997 - während der Betriebszeiten in der Diskothek
auf und habe er sich auch polizeilich unter der Diskothekenanschrift angemeldet,
obwohl das Grundstück der Antragstellerin gehöre; eine wirtschaftliche Trennung
der Eheleute sei also nicht vollzogen worden. Dementsprechend hätten sie auch
wegen der Schließung der Diskothek am 24. Januar 1997 gemeinsam ein Interview
gegenüber einem Reporter des "F. M." in G. gegeben. Zudem sei in einem an ihn,
den Beigeladenen, gerichteten Schreiben eines vom Ehemann der Antragstellerin
beauftragten Rechtsanwalts vom 27. Januar 1997 als Anschrift des Ehemanns
wieder die gemeinsame Ehewohnung in W. angegeben worden; offenbar hätten
sich die Eheleute wieder versöhnt.
Auf telefonische Nachfrage des Berichterstatters hat die Sachbearbeiterin der
Antragsgegnerin am 11. Februar 1997 mitgeteilt, dass der Beigeladene noch unter
seiner bisherigen Wohnanschrift gemeldet sei und der Gemeindevorstand am 3.
Februar 1997 die Ablehnung der Konzessionserteilung an die Antragstellerin
beschlossen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens
wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 17. Januar 1997 gemäß § 146 Abs. 4 i. V. m. §
124 Abs. 2 VwGO zuzulassen, ist abzulehnen. Der innerhalb der zweiwöchigen Frist
des § 146 Abs. 5 VwGO allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO ist hier nicht gegeben, weil der Vortrag der Antragstellerin nicht
geeignet ist, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Beschlusses zu begründen.
Dabei kann im Ergebnis dahinstehen, ob insoweit allein auf den der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sach- und Streitstand
und die damalige Rechtslage abzustellen ist, oder ob auch später innerhalb der
Zweiwochenfrist des § 146 Abs. 5 VwGO vorgetragene oder sonst ersichtlich
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Zweiwochenfrist des § 146 Abs. 5 VwGO vorgetragene oder sonst ersichtlich
gewordene Umstände zu berücksichtigen sind, was etwa - wie hier - von
Bedeutung sein kann, wenn in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren der
erstinstanzliche Vortrag des Antragstellers nicht hinreichend substantiiert und
glaubhaft gemacht und dies erst im Beschwerdezulassungsverfahren nachgeholt
wird.
Für eine Beschränkung der Prüfung im Zulassungsverfahren allein auf die dem
Verwaltungsgericht zur Verfügung stehende Entscheidungsgrundlage spricht, dass
nach der Neufassung der Verwaltungsgerichtsordnung die Verfahren im Interesse
der Entlastung der zweiten Instanz grundsätzlich in der ersten Instanz
abgeschlossen werden sollen und dass für die Geltendmachung nachträglich
veränderter Umstände grundsätzlich das Wiederaufnahmeverfahren gemäß § 153
VwGO i. V. m. §§ 578 ff. ZPO bzw. das Abänderungsverfahren gemäß § 80 Abs. 7
VwGO vorgesehen ist. Dafür spricht weiterhin, dass der Zwang zu einem bereits
erstinstanzlich umfassenden und abschließenden Vortrag der Konzentration und
Beschleunigung der Verfahren dient. Auch der Wortlaut des Zulassungsgrundes
des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deutet darauf hin, dass dieser Zulassungsgrund, wie
auch der der Nr. 5 dieser Vorschrift, an die Fehlerhaftigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung anknüpft und damit nur der Korrektur "offensichtlicher Fehlgriffe der
ersten Instanz" dienen soll, wobei bei dem Zulassungsgrund nach Nr. 1 gewichtige
materiell-rechtliche Fehler und bei dem der Nr. 5 gewichtige Verfahrensfehler die
Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen, was aber voraussetzt, dass das
Verwaltungsgericht nach dem ihm vorliegenden Sach- und Streitstand materiell-
rechtlich falsch (vgl. Schmieszek, NVwZ 1996 S. 1151 <1153>) oder
verfahrensfehlerhaft entschieden hat. Wenn man demgegenüber auch später
vorgetragene oder ersichtlich gewordene Umstände berücksichtigen würde, wäre
das "Prüfungsprogramm" im Zulassungsverfahren gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
inhaltlich identisch mit der Begründetheitsprüfung des erst noch zuzulassenden
Rechtsmittels, wodurch der Entlastungseffekt insoweit eingeschränkt würde.
Zudem könnte die Zulassung eines Rechtsmittels dadurch "erschlichen" werden,
dass entscheidungserhebliche Umstände dem Verwaltungsgericht zunächst
vorenthalten und erst im Zulassungsverfahren geltend gemacht werden. Hinzu
kommt, dass die Möglichkeit, neue Umstände noch im Zulassungsverfahren
vorbringen zu können, dazu führen kann, dass - wie gerade im vorliegenden
Streitfall ersichtlich - der jeweiligen Gegenseite nach dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs jeweils angemessene Gelegenheit
zur Stellungnahme einzuräumen ist und dadurch gegebenenfalls fraglich wird, ob
nicht auch noch nach Ablauf der Fristen des § 146 Abs. 5 bzw. § 124 a Abs. 1
VwGO geltend gemachter Vortrag berücksichtigt werden muss, so dass der
Abschluss des Zulassungsverfahrens dadurch verzögert wird.
Andererseits könnte aber für die Einbeziehung jedenfalls der innerhalb dieser
Fristen vorgetragenen oder sonst ersichtlichen Umstände in die Prüfung des
Zulassungsgrundes gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sprechen, dass ein
Missbrauch, der die bewusste Inkaufnahme eines erstinstanzlichen Unterliegens
voraussetzt, kaum zu befürchten und auch durch die Möglichkeiten des § 87 b
VwGO weitgehend einzudämmen ist und dass dem Konzentrations- und
Beschleunigungsgedanken auch durch die gesetzlichen Ausschlussfristen der §§
146 Abs. 5 bzw. 124 a Abs. 1 VwGO hinreichend Rechnung getragen werden
könnte. Es ließe sich weiterhin dahin argumentieren, der Gesetzgeber habe durch
diese Fristen eine deutliche Zäsur für den Abschluss des Rechtsmittelverfahrens
gesetzt, so dass nur nach deren Ablauf eingetretene oder bekannt gewordene
Umstände ins Wiederaufnahme- oder Abänderungsverfahren gehören könnten.
Weiterhin könnte für eine Einbeziehung der jedenfalls innerhalb dieser Fristen
vorgetragenen Gründe angeführt werden, dass der hier fragliche Zulassungsgrund
der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
letztlich dazu dienen solle, die Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen und (im
Ergebnis) grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. Gesetzentwurf der
Bundesregierung, BT-Ds 13/3993 S. 13 zu Nr. 15 <§ 124 VwGO>), so dass ein
Rechtsmittel dann zuzulassen ist, wenn das Rechtsmittelgericht bei der Prüfung im
Zulassungsverfahren zu der Meinung gelangt, dass das Rechtsmittel hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat (vgl. Sendler, DVBl. 1982 S. 157 <161>). Zudem sind auch
bei den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz
gemäß Nr. 3 und 4 dieser Vorschrift nachträgliche Entwicklungen in der ober- oder
höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen und deckt sich der mit
dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vergleichbare
Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten
gemäß Nr. 2, für den wohl auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung
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gemäß Nr. 2, für den wohl auch nach der erstinstanzlichen Entscheidung
vorgetragene oder ersichtliche Umstände zu berücksichtigen sein könnten, nicht
mit dem hier fraglichen Zulassungsgrund der Nr. 1 (vgl. Schmieszek a. a. O.), so
dass die angestrebte Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit innerhalb des
Zeitrahmens der Monats- bzw. Zweiwochenfrist bei einer Beschränkung allein auf
die Entscheidungsgrundlage des Verwaltungsgerichts nicht lückenlos gewährleistet
wäre. Schließlich könnten auch prozessökonomische Gründe dafür sprechen, eine
erstinstanzliche Entscheidung, an deren Ergebnisrichtigkeit beim
Rechtsmittelgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens nachträglich ernstliche
Zweifel entstanden sind, noch im laufenden Rechtsmittelverfahren und nicht erst
in einem erneut beim Verwaltungsgericht anhängig zu machenden
Wiederaufnahme- bzw. Abänderungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls
zu korrigieren.
Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil
selbst unter Berücksichtigung der noch im Zulassungsverfahren bis zum Ablauf
der zweiwöchigen Ausschlussfrist am 4. Februar 1997 vorgetragenen und sonst
ersichtlichen Umstände nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung an
der Richtigkeit der mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschluss vom 17. Januar
1997 erfolgten Ablehnung der von der Antragstellerin - nach sachgerechter
Auslegung - begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis keine ernstlichen Zweifel im
Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen.
Da die Gültigkeitsdauer der der Antragstellerin bisher gemäß § 11 Abs. 1 GastG
befristet erteilten und verlängerten vorläufigen Erlaubnis am 14. Januar 1997
abgelaufen ist und sich damit auch der dagegen erhobene Widerspruch des
Beigeladenen erledigt hat, konnte ihr einstweiliger Rechtsschutzantrag auch schon
im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht auf eine
Verlängerung ihrer vorläufigen Erlaubnis und mangels des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 80 a Abs. 1 VwGO auch nicht auf Erlass einer Anordnung
der sofortigen Vollziehung, sondern nur auf die (erneute) Erteilung einer
widerruflichen und grundsätzlich auf drei Monate befristeten vorläufigen
Gaststättenerlaubnis gerichtet sein. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht im
Ergebnis abgelehnt, ohne dass an der Richtigkeit dieser Entscheidung nach dem
berücksichtigungsfähigen Vortrag der Antragstellerin mehr als bloße, nämlich in
dem Sinne "ernstliche" Zweifel bestünden, dass die Entscheidung (im Ergebnis) als
"grob ungerecht" anzusehen wäre.
Da die begehrte einstweilige Anordnung, wenn auch nur vorübergehend, die
Hauptsache vorwegnehmen würde, sind an das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs erhöhte Anforderungen zu
stellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 8. November 1995 - 14 TG 3375/95 -
GewArch 1996 S. 252 f.), die hier jedenfalls hinsichtlich des geltend gemachten
Anspruchs auf Erteilung einer (weiteren) vorläufigen Gaststättenerlaubnis ohne
grobe Fehleinschätzung als offensichtlich nicht erfüllt angesehen werden können.
Unabhängig davon, ob hinsichtlich der Erteilung einer solchen Erlaubnis
entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 1 GastG ein Ermessensspielraum der
Behörde oder ob unter Berücksichtigung der durch Art. 12 Abs. 1 GG
gewährleisteten Gewerbefreiheit bei Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen ein
Rechtsanspruch angenommen wird, besteht jedenfalls weitgehende Einigkeit darin,
dass eine einmal erteilte vorläufige Gaststättenerlaubnis keinen Besitz- oder
Vertrauenstatbestand hinsichtlich einer weiteren Erteilung begründet und dass
deren Ablehnung dann gerechtfertigt ist, wenn gegen die Erteilung der endgültigen
Gaststättenerlaubnis Bedenken von einigem bzw. von derartigem Gewicht
bestehen, dass deren Versagung wahrscheinlicher ist als ihre Erteilung (vgl. Hess.
VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1983 - 8 TG 60/83 - GewArch 1984 S. 68 m. w.
N.). Das kann hier aber bei summarischer Prüfung des berücksichtigungsfähigen
Sachverhalts durchaus bejaht werden, weil den Bedenken, die die Antragsgegnerin
im Erteilungsverfahren und der Landrat des Landkreises G. im
Aussetzungsverfahren wegen der Einflussnahme ihres Ehemannes an der
Zuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG geltend
gemacht haben, auch unter Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im
vorliegenden Verfahren erhebliches Gewicht im obigen Sinne zukommt. Zwar hat
die Antragstellerin nunmehr durch Vorlage einer - allerdings nur in einfacher Kopie
eingereichten und damit nicht strafbewehrten (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder,
StGB, 24. Aufl. 1991, Rdnr. 19 zu § 156) - Eidesstattlichen Versicherung und einer
polizeilichen Abmeldung glaubhaft gemacht, dass sie von ihrem Ehemann
getrennt und in Scheidung lebe, dieser in ihrem Betrieb nicht tätig sei und nicht
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getrennt und in Scheidung lebe, dieser in ihrem Betrieb nicht tätig sei und nicht
mehr auf dem Betriebsgrundstück wohne, und hat sie auch den Vorfall vom 9./10.
November 1996 nunmehr substantiiert bestritten. Die - nach dem Vortrag des
Beigeladenen ohnehin fragliche - private Trennung der Antragstellerin von ihrem
Ehemann schließt jedoch ein weiteres wirtschaftliches Zusammenwirken und damit
dessen Einflussnahme auf ihren Gaststättenbetrieb nicht aus, die zudem auch
nicht allein aus dem Vorfall vom 9./10. November 1996 hergeleitet worden ist. Die
von den Behörden und insbesondere von dem Beigeladenen im Einzelnen darüber
hinaus dargestellten Ereignisse, bei denen ihr Ehemann auch schon während der
Konzessionszeit des Herrn F. als Betreiber bzw. Mitinhaber der Diskothek
aufgetreten ist, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht substantiiert
bestritten, und insbesondere auch der Umstand, dass sie danach wegen der
Schließung der Diskothek noch am 24. Januar 1997 mit ihrem Ehemann
gemeinsam ein Interview gegeben hat, lässt die Befürchtung einer Einflussnahme
ihres Ehemannes als durchaus gerechtfertigt erscheinen. Dem steht auch nicht
der mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Februar 1997
geltend gemachte Einwand der Antragstellerin entgegen, ihr (Noch-) Ehemann sei
bei dem Interview in ihrer Diskothek "zufällig" hinzugekommen, weil er gerade
dabei gewesen sei, die ihm seitens der Antragstellerin gekündigte Halle
auszuräumen. Ob dieser Vortrag schon - wie oben ausgeführt - wegen des Ablaufs
der Zweiwochenfrist nicht berücksichtigt werden kann, kann offenbleiben, weil das
"zufällige" Hinzutreten des Ehemannes der Antragstellerin angesichts der
gesamten Umstände des Falles jedenfalls wenig glaubhaft erscheint. Soweit
schließlich unter Berücksichtigung des Übermaßverbotes Zweifel bestehen
könnten, ob diese Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin die
gänzliche Versagung der beantragten Gaststättenerlaubnis rechtfertigen oder ob
ihnen nicht vielmehr nur durch eine Auflage gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 GastG in Form
eines gegen ihren Ehemann gerichteten Beschäftigungs- und Betretungsverbotes
hinreichend Rechnung getragen werden könnte (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
14. Juni 1988 - 8 TG 1022/88 - GewArch 1988 S. 337 f.), sind diese Bedenken hier
jedenfalls nicht durchschlagend, weil die Wirksamkeit einer solchen Auflage nach
den bisher bekannten Umständen sehr zweifelhaft erscheint; insbesondere
angesichts der erkennbaren Charaktereigenschaften des Ehemannes der
Antragstellerin und ihres offensichtlichen Unvermögens, hinsichtlich seiner
Beteiligung an der Diskothek klare Verhältnisse zu schaffen.
Da nach obigen Ausführungen der Streitfall auch keine besonderen tatsächlichen
oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist, konnte die Frage der Einbeziehung des
nicht ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 2
VwGO ebenfalls offenbleiben und war der Zulassungsantrag deshalb abzulehnen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.