Urteil des HessVGH vom 26.03.1998
VGH Kassel: vorläufiger rechtsschutz, ordre public, einreise, ausländerrecht, duldung, eltern, aufenthaltserlaubnis, sorgerecht, ausreise, erschwerung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TZ 4017/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 5 VwGO, § 123
VwGO, § 124 Abs 2 VwGO,
§ 166 VwGO, § 20 AuslG
1990
(Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel am
Ergebnis der Entscheidung; vorläufiger Rechtsschutz
wegen Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung;
Berücksichtigung ausländischer
Sorgerechtsentscheidungen; unerlaubte Einreise wegen
von vornherein beabsichtigtem Daueraufenthalt)
Gründe
Der Antrag ist zulässig (§ 146 Abs. 5 VwGO), aber nicht begründet; denn mit ihm
ist ein Grund, der gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der
Beschwerde rechtfertigen kann, nicht dargetan.
Der Antragsteller beruft sich ausschließlich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Derartige Zweifel sind dann anzunehmen, wenn bei der im Zulassungsverfahren
allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels
wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (Hess. VGH, 04.04.1997 - 12 TZ 1079/97 -,
EZAR 634 Nr. 1 = NVwZ 1998, 195 = AuAS 1997, 158). Die zur Auslegung des
Begriffs der ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO
und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entwickelten Grundsätze können zur Auslegung
von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Maßgabe herangezogen werden, dass die
Entscheidung über die Zulassung der Berufung weniger eilbedürftig ist als die
Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde nach § 146 Abs. 4 VwGO sowie
in abgabe- und asylrechtlichen Eilverfahren (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, Art. 16a
Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG; krit. Schenke, NJW 1997, 81 (91);
undifferenziert dagegen Schmieszek, NVwZ 1996, 1151 (1153)). Das
Rechtsmittelgericht muss bei der Prüfung im Zulassungsverfahren zu der Meinung
gelangen, dass das Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg oder - anders
formuliert - das erstinstanzliche Gericht unrichtig entschieden hat (vgl. Sendler,
DVBl. 1982, 157 (161)). Mit dieser Auslegung wird dem vom Gesetzgeber
vorgegebenen Ziel entsprochen, mit Hilfe des Zulassungsgrundes des § 124 Abs.
2 Nr. 1 VwGO an die gefestigte Rechtsprechung zu dem Begriff der ernsthaften
Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung (vgl. dazu Schenke, JZ 1996,
1155 (1162) m. Nachw. d. Rspr. u. der davon abw. Lit. in Fußn. 729, 730; zu Art.
16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfg vgl. BVerfG, 14.05.1996 - 2
BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = EZAR 632 Nr. 25) anzuknüpfen, die
Einzelfallgerechtigkeit zu verwirklichen (vgl. dazu Sendler, a.a.O.) und grob
ungerechte Entscheidungen zu korrigieren (vgl. dazu BT-Drs. 13/3993 S. 13). Die
Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung ist aber damit nicht auf solche Fälle beschränkt, die dem
Rechtsmittelgericht grob ungerecht gelöst erscheinen (ähnlich Hess. VGH,
17.02.1997 - 14 TZ 385/97 -, NVwZ-RR 1998, 78); denn die für den Gesetzgeber
ersichtlich maßgebliche Rechtsprechung zu § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt eine
derartige qualifizierte materielle Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht
voraus.
Ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung
bestehen, hängt nach alledem von dem voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels
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bestehen, hängt nach alledem von dem voraussichtlichen Erfolg des Rechtsmittels
ab und nicht von der Fehlerhaftigkeit der Begründung dieser Entscheidung. Mit der
Zulassung soll nicht die Korrektur einer fehlerhaften Begründung, sondern die
Änderung einer unzutreffenden Entscheidung ermöglicht werden (VGH Baden-
Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; Nds. OVG,
27.03.1997 - 12 M 1731/97 -, NVwZ 1997, 1225; Thür. OVG, 14.11.1997 - 3 ZEO
1229/97 -, EZAR 632 Nr. 30; Redeker/ von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., 1997, § 124
Rdnr. 16; Seibert, DVBl. 1997, 932; a.A. VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 -
NC 9 S 20/97 -, NVwZ 1998, 196; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., 1998, § 124 Rdnr.
20: auch bei gleichem Gewicht der für und der gegen den Erfolg sprechenden
Gründe; für Erfolgsprognose im Falle des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwG: OVG Berlin,
19.08.1997 - 8 SN 295/97 -, NVwZ 1998, 197). Auch wenn also das
Verwaltungsgericht die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht unzutreffend begründet haben sollte, können daraus allein
nicht schon ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung hergeleitet
werden. Im Zulassungsverfahren ist vielmehr unter Einbeziehung aller rechtlichen
und tatsächlichen Gesichtspunkte zu prüfen, ob sich die angegriffene
Entscheidung im Ergebnis als richtig erweist (VGH Baden-Württemberg,
21.04.1997 - 8 S 667/97 -). Hierzu bedarf es nicht eines entsprechenden
Vorbringens der Beteiligten, das Beschwerdegericht hat diese Überprüfung
vielmehr von Amts wegen anzustellen. Dabei verhält es sich ähnlich wie im Falle
des § 144 Abs. 4 VwGO, wonach die Revision trotz einer Verletzung des geltenden
Rechts durch die Entscheidungsgründe zurückzuweisen ist, wenn sich die
Entscheidung aus anderen Gründen als richtig darstellt. Allerdings ist dieser
Ergebnisprognose die im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
geltende Sach- und Rechtslage zugrundezulegen. Nachträgliche Änderungen sind
nicht zu berücksichtigen, weil sie auch das Verwaltungsgericht nicht beachten
konnte (VGH Baden-Württemberg, 15.07.1997 - 1 S 1640/97 -, NVwZ 1998, 199).
Aus diesem Grunde im Zulassungsverfahren ausgeschlossenes Vorbringen kann
nur im Rahmen eines Verfahrens nach § 51 VwVfG geprüft werden.
Im vorliegenden Fall enthält der angegriffene Beschluss sowohl zur Zulässigkeit
des vorläufigen Rechtsschutzes als auch zur Überprüfung des angegriffenen
Behördenbescheids vom 8. April 1997 Unrichtigkeiten, im Ergebnis ist der Antrag
auf vorläufigen Rechtsschutz jedoch zu Recht abgelehnt worden.
Zu Unrecht meint das Verwaltungsgericht, die Rechtsschutzmöglichkeiten nach §
80 Abs. 5 und § 123 VwGO setzten jeweils "ein Aufenthaltsrecht des Antragstellers
voraus". Wie der Hessische Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung
auf der Grundlage der zu Art. 19 Abs. 4 GG ergangenen verfassungsgerichtlichen
Judikatur entscheidet, ist dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
hinsichtlich der Aufenthaltsgenehmigung nur stattzugeben, soweit das private
Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen weiteren Verbleib im
Bundesgebiet das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug unter
Berücksichtigung der jeweils gegebenen persönlichen Verhältnisse überwiegt (vgl.
dazu BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1;
BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE 35, 382; BVerfG - Kammer -,
12.09.1995 - 2 BvR 1179/95 -, Hess. VGH, 09.11.1995 - 12 TG 2783/95 -; Hess.
VGH, 22.09.1988 - 12 TH 836/88 -, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14). Dabei
kommt eine Anordnung oder Wiederherstellung des Suspensiveffekts nur in
Betracht, soweit der ausländerbehördliche Bescheid einen Eingriff enthält. Soweit
nicht eine bestehende Aufenthaltsgenehmigung berührt ist, sondern - wie hier -
deren Erteilung (oder Verlängerung) begehrt wird, setzt der ausländerrechtliche
Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO keine bestehenden Aufenthaltsrechte des
Ausländers im Sinne einer Aufenthaltsgenehmigung voraus, es genügt vielmehr
entweder eine fiktive Aufenthaltserlaubnis nach § 69 Abs. 3 AuslG oder eine fiktive
Duldung nach § 69 Abs. 2 AuslG. Im Falle der Stattgabe wird der Antragsteller auch
nicht in diese verfahrensrechtlichen Positionen wiedereingesetzt (wie unter der
Geltung von § 21 Abs. 3 AuslG 1965: dazu Hailbronner, Ausländerrecht, 2. Aufl.,
1989, Rdnr. 486; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, Rdnr. 257; Kanein,
Ausländerrecht, 4. Aufl., 1988, § 21 AuslG Rdnr. 7; jew. m.w.N.), sondern es wird
lediglich die Vollziehung der ausländerbehördlichen Entscheidung vorläufig
ausgesetzt (GK-Ausländerrecht, § 69 AuslG Rdnr. 52; Hailbronner, Ausländerrecht,
§ 69 AuslG Rdnr. 53, 66; OVG Hamburg, 12.01.1996 - Bs V 4/96 -, EZAR 622 Nr. 27
= NVwZ-RR 1996, 709). Soweit in Entscheidungen des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs aus der Zeit nach Inkrafttreten des neuen
Ausländerrechts eine andere Auffassung zumindest angedeutet wurde (Hess.
VGH, 30.09.1992 - 12 TG 947/92 -, EZAR 622 Nr. 17 = NVwZ-RR 1993, 213 =
InfAuslR 1993, 63; Hess. VGH, 12.03.1993 - 13 TH 2742/92 -, EZAR 622 Nr. 20
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InfAuslR 1993, 63; Hess. VGH, 12.03.1993 - 13 TH 2742/92 -, EZAR 622 Nr. 20
NVwZ-RR 1994, 114), wird dies nicht mehr aufrechterhalten, indem lediglich noch
darauf abgestellt wird, dass an ein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht
"angeknüpft" wird (vgl. z.B. Hess. VGH, 22.05.1996 - 10 TG 4207/95 -, EZAR 622
Nr. 28 = HessVGRspr. 1996, 81). Im Rahmen einer Entscheidung über eine
einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist zu berücksichtigen, dass in der
Ausreise eines Ausländers während des Hauptsacheverfahrens nach der
gesetzgeberischen Wertung grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der
Verwirklichung des Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu sehen
ist, die zur Bejahung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den
sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen
könnte (vgl. z.B. Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 622 Nr. 18).
Diese Voraussetzungen für die Statthaftigkeit von Anträgen nach §§ 80 Abs. 5,
123 Abs. 1 VwGO im Ausländerrecht hat das Verwaltungsgericht nicht beachtet,
zumindest aber mißverständlich mit der eingangs zitierten Äußerung über die
Notwendigkeit von "Aufenthaltsrechten" angewandt.
Soweit das Verwaltungsgericht darüber hinaus zur Sache, also über den Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach § 22 AuslG, entschieden und die
hierzu angestellten Erwägungen der Ausländerbehörde gebilligt hat, sind weitere
schwerwiegende Fehler festzustellen. Zu Unrecht nimmt das Verwaltungsgericht
an, aus der Sorgerechtsübertragung durch die Entscheidung des Landgerichts
Mersin mit Urteil vom 24. Januar 1996 auf die Großmutter des Antragstellers lasse
sich lediglich ein Indiz dafür herleiten, dass der Nachzug des Kindes zu seinem
Personensorgeberechtigten auch seinem Wohl entspreche, und diese Indizwirkung
sei im vorliegenden Fall entkräftet. Zunächst ist daran zu erinnern, dass
ausländische Gerichtsentscheidungen über das Sorgerecht von Eltern auch in
Deutschland anzuerkennen und zu beachten sind, sofern sie nicht offensichtlich
dem ordre public zuwiderlaufen (vgl. § 16a FGG; grundlegend betr. Adoption schon
Hess. VGH, 05.07.1993 - 12 UE 2361/92 -, EZAR 103 Nr. 18 = DVBl. 1994, 64 =
FamRZ 1994, 956 = NJW-RR 1994, 391; betr. Sorgerecht Hess. VGH, 11.08.1997 -
12 UE 3540/96 - m.w.N.; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, 14.06.1996 - 13 S
1400/96 -, EZAR 024 Nr. 7 = NJW 1997, 270). Wenn das Verwaltungsgericht
darüber hinaus die Gründe für die Sorgerechtsübertragung dahin auslegt, dass
hierfür "finanzielle Gründe maßgebend waren", dann übersieht es offenbar die in
Übersetzung vorliegende Begründung des Beschlusses des Landgerichts Mersin,
in dem die Antragsbegründung wiedergegeben und zur Grundlage der
Entscheidung gemacht worden ist. Dort aber heißt es, der Vater des Antragstellers
könne die drei Kinder aus der Ehe mit seiner tödlich verunglückten Ehefrau "nicht
gut versorgen, die Kinder würden von ihm vernachlässigt". Von den finanziellen
Verhältnissen des Vaters und der Großmutter des Antragstellers ist in dem
gesamten Sorgerechtsbeschluss nicht die Rede.
Schließlich enthält auch der vom Verwaltungsgericht für zutreffend erachtete
ausländerbehördliche Bescheid Ausführungen, die mit der Rechtslage nicht in
Übereinstimmung stehen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, auf welchen
rechtlichen Grundlagen die nachfolgenden Sätze beruhen: "Nach
übereinstimmender Auffassung des Bundes und der Länder kann ein
Familiennachzug zu hier lebenden Verwandten, denen das Personensorgerecht
übertragen wurde, aus humanitären Gründen nur dann gestattet werden, wenn
beide Elternteile verstorben sind ... das Gesetz beschränkt in der dazugehörigen
Anwendungshinweise den Zuzug minderjähriger Familienangehöriger lediglich auf
Vollwaisen." Zur Auslegung des § 22 AuslG existieren nämlich keine irgendwie in
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften formalisierten übereinstimmenden
Auffassungen des Bundes und der Bundesländer, und zum Ausländergesetz gibt
es keine verbindlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne von § 104
AuslG. Sollte die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin mit ihren Ausführungen
die "Vorläufigen Anwendungshinweise" gemeint haben, die weder vom
Bundesinnenministerium autorisiert noch vom Hessischen Innenministerium für
die hessischen Ausländerbehörden zur Beachtung vorgeschrieben sind, so ist
daran zu erinnern, dass diese für Ausländerbehörden in Hessen in keiner Weise
verbindlich sind (vgl. dazu: Hess. VGH, 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -, EZAR 601 Nr.
5 = ESVGH 47, 55 = DVBl. 1997, 913 = hess. JMBl. 1997, 203). Schließlich ist auch
nicht erkennbar, worauf die Auffassung der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin
beruht, dass es Aufgabe des türkischen Staats sei, für seine Staatsangehörigen zu
sorgen, wenn eine Unterbringung bei Verwandten im Heimatland nicht möglich sei;
denn sowohl der türkischen als auch der deutschen Rechtsordnung liegt
umgekehrt der Grundsatz zugrunde, dass für minderjährige Kinder zunächst die
Eltern und bei deren Ausfall andere Verwandte zu sorgen haben und nicht der
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Eltern und bei deren Ausfall andere Verwandte zu sorgen haben und nicht der
Staat.
Ungeachtet dieser verfahrens- und materiellrechtlichen Fehler des angegriffenen
Beschlusses und des ausländerbehördlichen Bescheids kann das vorläufige
Rechtsschutzbegehren des Antragstellers keinen Erfolg haben.
Der Antragsteller kann sein Begehren nicht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO
verfolgen, da sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom Mai
1996 kein fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG
ausgelöst hat. Der Antragsteller ist nämlich nicht mit einem mit Zustimmung der
Ausländerbehörde erteilten Visum eingereist, hielt sich bei Antragstellung nicht
seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet auf und gehörte auch
nicht zu dem Personenkreis, der die Aufenthaltsgenehmigung nach der Einreise
einholen kann (§ 69 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Sätze 1 und 2 AuslG; § 9 DVAuslG), und
er kann sich auch auf eine fiktive gesetzliche Duldung nicht berufen, weil er zwar
nach der Einreise am 20. September 1995 zunächst vom Erfordernis der
Aufenthaltsgenehmigung befreit war (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 DVAuslG in der damals
geltenden Fassung), dann aber erst im Mai 1996 und somit nach Ablauf von drei
Monaten eine Aufenthaltserlaubnis beantragt hat (§ 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG) und
weil er im Übrigen unerlaubt eingereist ist (§ 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG). Die
unerlaubte Einreise liegt hier klar auf der Hand, weil von Anfang an ein drei Monate
übersteigender Aufenthalt beabsichtigt war (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 DVAuslG a.F.).
Soweit der Antragsteller danach vorläufigen Rechtsschutz nur durch Erlass einer
einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erreichen konnte, fehlt es
hinsichtlich eines behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung schon am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, da nach
der gesetzgeberischen Konzeption ein Ausländer, der die Aufenthaltsgenehmigung
nicht nach der Einreise während eines illegalen Aufenthalts beantragen darf, die
erforderliche Aufenthaltsgenehmigung in der Form des Visums grundsätzlich vom
Ausland her beantragen soll. Deshalb kann in der Ausreise eines solchen
Ausländers grundsätzlich keine wesentliche Erschwerung der Verwirklichung eines
möglichen Rechts auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung gesehen werden,
das zur Bejahung eines Anordnungsgrundes im Hinblick auf den sicherungsfähigen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung führen könnte. Dies gilt
selbst dann, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Aufenthaltsgenehmigung offensichtlich erfüllt sein sollten (vgl. dazu grundsätzlich
Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, EZAR 622 Nr. 18).
Soweit man das Rechtsschutzziel des Antragstellers dahingehend versteht, dass
ihm wenigstens ein vorläufiges Bleiberecht zur Sicherung eines Anspruchs auf
Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 1 AuslG gewährt wird (vgl. dazu ebenfalls
Hess. VGH, 27.10.1992 - 12 TH 1409/92 -, a.a.O.), liegt zwar insoweit ein
Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO vor. Der Antragsteller hat aber keinen
Anordnungsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 oder 3 AuslG,
da seine Abschiebung weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen
unmöglich noch nach § 53 Abs. 4 bzw. § 54 AuslG auszusetzen ist. Auch wenn sein
bei einem Verkehrsunfall schwer verletzter Vater auf unabsehbare Zeit nicht zur
Ausübung der Personensorge über die insgesamt drei Kinder in der Lage war, so
ist doch zu berücksichtigen, dass der am 20. Juni 1980 geborene Antragsteller
nunmehr fast volljährig ist und zumindest übergangsweise bei seinem Vater leben
kann. Soweit der Antragsteller aus den von ihm dargelegten Umständen einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung herleitet, ist er wegen der
oben geschilderten gesetzgeberischen Konzeption darauf verwiesen, sein
Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke des
Zusammenlebens mit seiner personensorgeberechtigten Großmutter von der
Türkei aus im Sichtvermerksverfahren zu betreiben.
Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert des Antragsverfahrens
beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.