Urteil des HessVGH vom 24.02.2010
VGH Kassel: öffentliche bekanntmachung, bebauungsplan, grundstück, markt, ausschluss, verfügung, ausweisung, regionalplan, anhörung, bevölkerung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 C 2866/09.N
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 2 BauGB, § 13 Abs
2 S 1 Nr 2 BauGB
(Gelegenheit zur Stellungnahme für betroffene
Öffentlichkeit im vereinfachten Bauleitplanverfahren)
Leitsatz
Im vereinfachten Bauleitplanverfahren kann der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit
zur Stellungnahme gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB auch durch eine öffentliche
Bekanntmachung mit Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung der Planunterlagen
gegeben werden, wenn die Anstoßwirkung erfüllt ist.
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
festgesetzten Kosten abwenden, sofern nicht die Antragsgegnerin vor der
Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen den
Bebauungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet West, 1. Änderung“
vom Oktober 2008, der auf ihrem Grundstück im Plangebiet nunmehr
Lebensmitteleinzelhandel ausschließt, auf einem benachbarten Grundstück im
Plangebiet jedoch mit größerer Verkaufsfläche zulässt.
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks X...straße ... in Rabenau-
Londorf, das bisher im Geltungsbereich des Bebauungsplans „West – Stockacker,
Hofwiesen, Speckgärten“ von 1968 lag. Auf dem Grundstück befinden sich zwei
Gebäude, die derzeit ungenutzt sind. In dem Hauptgebäude, wo vor einem Umbau
ein VW-Autohaus betrieben wurde, befand sich zuletzt als Mieter ein Rewe-Markt
für Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von 730 qm, in einem
Nebengebäude ein Getränkemarkt mit 600 qm. Dieses Grundstück der
Antragstellerin befindet sich nunmehr im Geltungsbereich des streitbefangenen
Bebauungsplans in dem Bereich GE 1, wo gemäß Nr. 2.1 der Textfestsetzungen
zum Bebauungsplan Lebensmitteleinzelhandel nicht zulässig ist.
Auf einer benachbarten Fläche im Plangebiet mit der Bezeichnung SOEH 1 ist
dagegen Lebensmitteleinzelhandel mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.050
qm und ein Getränkemarkt mit maximal 600 qm Verkaufsfläche zulässig. Dort ist
inzwischen ein neuer Rewe-Markt errichtet und am 14. Oktober 2009 eröffnet
worden. Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung für den neuen Rewe-
Markt Widerspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden worden ist.
Der streitbefangene Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren aufgestellt.
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Der streitbefangene Bebauungsplan wurde im vereinfachten Verfahren aufgestellt.
Der Aufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung stammt vom 6. Juli 2007. Die
ortübliche Bekanntmachung erfolgte am 17. Januar 2008 in der „Rabenauer
Zeitung“ (Bl. 34 der Gerichtsakte – GA -).
Unter Beifügung einer Übersichtskarte ohne Maßstab heißt es in dieser
Bekanntmachung:
„Bauleitplanung der Gemeinde Rabenau, Ortsteil Londorf
Bebauungsplan Nr. 5 „Gewerbegebiet West“
Änderung
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. §
13a BauGB sowie Bekanntmachung der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB.
1. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Rabenau hat am 06.07.2007 gemäß § 2
Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) i.V.m. § 12 und § 13a BauGB die 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet West“ im Ortsteil Londorf beschlossen.
2. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB
ortsüblich bekannt gemacht.
3. Ziel der 1. Änderung des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines
Sondergebietes im Sinne § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächigen Einzelhandel im
Bereich der bestehenden Filiale von Aldi-Nord sowie der hieran westlich
angrenzenden Flurstücke zwecks Verlagerung und Vergrößerung des Rewe
Supermarktes mit Getränkemarkt.
4. Der jetzige Rewe-Markt, X...straße ..., wird in den räumlichen Geltungsbereich
des Bebauungsplans einbezogen und als Gewerbegebiet unter Ausschluss von
Verkaufsflächen für Lebensmitteleinzelhandel ausgewiesen. Der Bebauungsplan
ändert insoweit auch den Bebauungsplan „West“ „Stockacker, Hofwiesen,
Speckgärten“ von 1968.
5. Der Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung ist der nachfolgenden
Übersichtskarte zu entnehmen.
6. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 BauGB wird von der
frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und Behörden gemäß § 3 Abs. 1 und §
4 Abs. 1 BauGB abgesehen. Der betroffenen Öffentlichkeit sowie den Behörden
und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme
gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB
gegeben.
7. Gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB wird darauf
hingewiesen, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB von dem
Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2
BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, abgesehen
wird.
8. In Ausführung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB (Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit) i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB liegen die Planunterlagen (Plankarte und
Begründung) in der Zeit vom 28. Januar 2008 bis 29. Februar 2008 einschließlich
der Gemeindeverwaltung Rabenau, Eichweg 14, 35466 Rabenau, Zimmer 17,
während der Dienststunden der Verwaltung sowie nach Vereinbarung öffentlich
aus.
Jedermann hat in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie zur
Äußerung von Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll.
9. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht
abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan
unberücksichtigt bleiben können und dass ein Antrag nach § 47 der
Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig ist, soweit mit ihm Einwendungen geltend
gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder
verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
10. Der Gemeindevorstand hat ein Planungsbüro mit der Durchführung des
Verfahrens nach § 4b BauGB beauftragt.“
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Die Antragstellerin brachte zum Planentwurf keine Anregungen oder
Einwendungen vor.
Das Regierungspräsidium Gießen entschied mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (Bl.
141 der Beiakte – BA -) über eine Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen
2001 zwecks Ausweisung eines Sondergebietes „Großflächiger Einzelhandel“ im
Planbereich mit einer Verkaufsfläche von 1.050 qm für einen Lebensmittel- und
600 qm für einen Getränkemarkt. In der Nebenbestimmung Nr. 2 heißt es, am
seitherigen Altstandort sei Lebensmitteleinzelhandel planerisch auszuschließen.
Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss den streitbefangenen
Bebauungsplan am 25. September 2008 als Satzung. Die öffentliche
Bekanntmachung darüber erfolgte am 30. Oktober 2008 in der „Rabenauer
Zeitung“ (Bl. 35 GA). Zugleich enthielt die Bekanntmachung einen Hinweis auf die
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie
auf die Rechtsfolgen gemäß § 215 Abs. 2 BauGB.
Die Antragstellerin hat mit Fax am 29. Oktober 2009 den vorliegenden
Normenkontrollantrag gestellt. Der Antrag ist mit am 28. Oktober 2009 datiertem
Schriftsatz begründet worden, der am 17. November 2009 beim
Verwaltungsgerichtshof einging (Bl. 14 GA).
Die Antragstellerin hält den Normenkontrollantrag für zulässig. Eine Präklusion
gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO sei hier nicht eingetreten. Die Antragstellerin sei nicht
ordnungsgemäß beteiligt worden. Die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 sei
fehlerhaft gewesen. Bei Bestehen eines gemeindlichen Wahlrechts im vereinfachen
Verfahren nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB zwischen der Gelegenheit zur
Stellungnahme für die betroffene Öffentlichkeit und der Auslegung des
Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB habe die Bekanntmachung vom 17. Januar
2008 beide Beteiligungsformen unzulässigerweise miteinander vermischt. Sie, die
Antragstellerin, habe darauf vertrauen können, dass ihr tatsächlich gemäß der
Bekanntmachung im Rahmen einer Anhörung noch Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werde und sie nicht auf die Beteiligung im Rahmen der
öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschränkt sei. Eine Präklusion
nach § 47 Abs. 2 a VwGO könne hier nicht eintreten, weil sie aufgrund der
Fehlerhaftigkeit der Bekanntmachung unverschuldet die Frist zur Erhebung von
Einwendungen nicht habe wahrnehmen können.
Die Antragsbefugnis folge daraus, dass auf ihrem Grundstück im Plangebiet
nunmehr entgegen dem früheren Rechtszustand Lebensmitteleinzelhandel nicht
mehr zulässig sei.
Der Normenkontrollantrag sei auch begründet.
Der bereits geltend gemachte Beteiligungsmangel sei nach § 214 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 BauGB beachtlich. Die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 habe auch
keine ausreichende Anstoßwirkung entfaltet.
Im Übrigen macht die Antragstellerin einen vollständigen Abwägungsausfall
bezüglich ihrer zu berücksichtigenden Belange geltend. Ihr Interesse an der
Fortsetzung und Sicherung der bisherigen Nutzung ihres Grundstücks für
Lebensmitteleinzelhandel sei nicht als wichtiger Eigentümerbelang in die
Abwägung eingestellt worden. Folglich habe auch keine Abwägung ihrer
Eigentümerinteressen mit den öffentlichen Interessen stattgefunden. Der
Ausschluss der Nutzung für Lebensmitteleinzelhandel komme für ihr Grundstück
einer Enteignung gleich. Daran ändere auch der Bestandsschutz nichts. Die
Gebäude seien nicht mehr dauerhaft zu ihrem baulich bestimmten Zweck nutzbar.
Der Flächenbedarf für Einzelhandel in Rabenau in der Größenordnung, wie ihn das
Grundstück der Antragstellerin aufweise, bestehe nicht. Eine wirtschaftlich
tragfähige Nachnutzung sei somit ausgeschlossen. Der Nutzungsausschluss
komme einem Totalverlust der Gebäude gleich. Für die Aufhebung der bisherigen
Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung sprächen auch keine gewichtigen
öffentlichen Belange. So sei die IHK Gießen-Friedberg in Stellungnahmen vom 15.
und 26. Februar 2008 davon ausgegangen, die Grundversorgung der Bevölkerung
Rabenaus sei mittelfristig noch gesichert. Eine Vergrößerung der Verkaufsfläche
für Lebensmitteleinzelhandel sei nicht mit der zur Verfügung stehenden
sortimentsbezogenen Kaufkraft in Einklang zu bringen.
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Bei alledem sei auch die Festsetzung eines Sondergebietes (SO) „Großflächiger
Einzelhandel“ rechtswidrig, da sie gegen den Regionalplan Mittelhessen 2001 und
damit gemäß § 1 Abs. 4 BauGB gegen die Ziele und Grundsätze der Raumordnung
verstoße. Die vom Regierungspräsidium Gießen mit Bescheid vom 17. Juni 2008
gestattete Abweichung vom Regionalplan sei rechtswidrig. Nach dem Regionalplan
kommen als Standorte für „Großflächige Einzelhandelsvorhaben“ nur Oberzentren
und Mittelzentren in Betracht, Rabenau sei jedoch ein Kleinzentrum. Die
Voraussetzungen für eine Abweichung nach § 12 Abs. 3 HLPG hätten nicht
vorgelegen. Die Grundversorgung der Bevölkerung Rabenaus mit Lebensmitteln
sei mit dem Rewe-Markt am Altstandort gegenwärtig und mittelfristig gesichert
gewesen.
Die Antragsgegnerin sei nicht gezwungen gewesen, die Abweichungsentscheidung
umzusetzen. Die Antragsgegnerin hätte darauf verzichten und den
abwägungsfehlerhaften, unverhältnismäßigen Eingriff in Eigentumsrechte der
Antragstellerin unterlassen können.
Soweit die Antragsgegnerin einräume, die Begründung der Planänderung enthalte
keine dezidierten Auseinandersetzungen mit den betroffenen
abwägungsrelevanten Belangen der Antragstellerin, wobei sich die aus dem
Abwägungsergebnis zwangsläufig ergebende Folge, dass privaten
Grundstückseigentümern eine bislang gegebene Nutzungsmöglichkeit genommen
werde, eine Selbstverständlichkeit sei, die in der Begründung nicht habe weiter
aufgeführt werden müssen, und die Gemeindevertretung sich dieser Folgen auch
bewusst gewesen sei, liege neben dem Abwägungsausfall auch ein
Begründungsmangel im Sinne des § 9 Abs. 8 BauGB vor. Eine fehlerfreie
Abwägung sei auch daran gescheitert, dass die tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse und damit die Belange der Antragstellerin gar nicht erst
ermittelt worden seien. Im Protokoll der Sitzung der Gemeindevertretung vom 6.
Juli 2007 wie auch in der Begründung des Bebauungsplans auf S. 3 und 7 sei
lediglich vom „jetzigen“ Rewe-Markt sowie vom „aktuellen Standort des Rewe-
Marktes“ die Rede, der verlagert und vergrößert werden solle. Der
Planungsschaden zu Lasten der Antragstellerin sei nicht in den Blick genommen
worden. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Belange der Antragstellerin
zutreffend erkannt und in die Abwägung eingestellt hätte, hätte sie diese nicht
abwägungsfehlerfrei zu Gunsten eines Ausschlusses der Nutzung für
„Lebensmitteleinzelhandel“ überwinden können. Auch bei Rechtmäßigkeit der
Abweichungsentscheidung vom 17. Juni 2008 hätte von ihr kein Gebrauch gemacht
werden dürfen. Bezogen auf den Neubau eines Rewe-Marktes von einer
klassischen „Wachse- oder Weiche-Situation“ auszugehen, weil der
Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht überlebensfähig
gewesen sei, sei abwegig.
Wegen der Überplanung eines Entwässerungsgrabens für die Zufahrt vom Rewe-
Markt seien darüber hinaus auch Belange des Umweltschutzes fehlerhaft
abgewogen worden.
Die Antragstellerin beantragt,
den am 25. September 2008 als Satzung beschlossenen Bebauungsplan Nr. 5
der Antragsgegnerin „Gewerbegebiet West, 1. Änderung“, öffentlich bekannt
gemacht am 30. Oktober 2008, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hält den Normenkontrollantrag für unzulässig. Der Antragstellerin sei gemäß §
47 Abs. 2 a VwGO präkludiert. Auf diese Möglichkeit sei öffentlich hingewiesen
worden. Die Antragstellerin mache nunmehr Einwendungen geltend, die sie bereits
früh hätte geltend machen können.
Die Antragsgegnerin habe sich im Rahmen des vereinfachten Verfahrens für eine
Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB entschieden. Soweit in der
Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 auch von der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit die Rede gewesen sei, handele es sich um eine unschädliche
Falschbezeichnung, da ausdrücklich die Normenkette § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB zitiert worden sei. Neben der Dauer der Auslegung
von einem Monat und dem Auslegungsort sei der Hinweis enthalten gewesen,
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von einem Monat und dem Auslegungsort sei der Hinweis enthalten gewesen,
jedermann habe in dieser Auslegungsfrist die Gelegenheit zur Information sowie
zur Äußerung von Anregungen und Bedenken. Damit sei die erforderliche
Anstoßwirkung erfüllt. Die Bekanntmachung habe keinen Hinweis enthalten, dass
die betroffene Öffentlichkeit noch einmal speziell benachrichtigt werden oder ihr
auf andere Weise Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden sollte. Die
Antragstellerin habe die Möglichkeit gehabt, rechtzeitig Anregungen und
Einwendungen vorzubringen.
Der Normenkontrollantrag sei auch unbegründet. Die Antragsgegnerin habe mit
der Abweichungsentscheidung einschließlich der Nebenbestimmung unter Nr. 2
über den Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel einen bestandskräftigen
Verwaltungsakt umgesetzt. Ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs.
7 BauGB liege nicht vor. Die Gemeindevertretung sei sich der Folgen der
Festsetzungen des Änderungsplans für die Antragstellerin bewusst gewesen.
Anlass zu weiteren Darlegungen habe nicht bestanden, weil eine diesbezügliche
Stellungnahme der Antragstellerin nicht erfolgt sei.
Der Einzelhandelsausschluss auf dem Grundstück der Antragstellerin sei auch
wegen der überragenden öffentlichen Belange der verbrauchernahen Versorgung
der Bevölkerung gerechtfertigt gewesen. Erklärtes städtebauliches Ziel der
Antragsgegnerin sei der Erhalt eines zentralen Versorgungsbereichs im Sinne des
§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB. So habe der Unternehmerverband Hessischer
Einzelhandel Mitte-Süd e.V. in seiner Stellungnahme zum Abweichungsantrag vom
18. Februar 2008 ausgeführt, mit einer Verkaufsfläche von derzeit 730 qm werde
der Supermarkt mittel- bis langfristig nicht überlebensfähig sein (Bl. 79 der Beiakte
– BA -). Die Antragsgegnerin verweist dazu zusätzlich auf den Bericht der
Arbeitsgruppe des BMVBW „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11
Abs. 3 BauNVO“ vom 30. April 2002, www.einzelhandel.de (Bl. 103 BA, Fn. 1). Die
Antragstellerin habe nicht darauf vertrauen können, dass ihr auf Dauer eine aus
ihrer Sicht besonders lukrative Nutzungsmöglichkeit für Lebensmitteleinzelhandel
auf ihrem Grundstück erhalten bleibe. Bei alledem sei ihr Eigentum auch nicht
völlig entwertet worden. Im Rahmen der Bestandskraft der Baugenehmigung sei
sogar eine Weiternutzung als Lebensmittelmarkt denkbar. Das gelte auch für
sonstige Einzelhandelsnutzungen wie verschiedene Fachmärkte. In diesen Fällen
sei auch kein kostenträchtiger Umbau erforderlich.
Planerisch habe man den Altstandort nicht nach Westen erweitern können, weil
sich dort eine Grabenfläche befinde mit einem Grünstandort.
Soweit die Grabenparzellen 294/1 und 294/2 baulich in Anspruch genommen
würden, sei man in Gesprächen mit der zuständigen Wasserbehörde
übereingekommen, diese Parzellen in das Entwässerungskonzept zum Bauantrag
einzubeziehen und von einem wasserrechtlichen Verfahren abzusehen (Bl. 84 BA
unter Nr. 6).
Dem Gericht liegt ein Ordner Aufstellungsunterlagen für den streitbefangenen
Bebauungsplan vor. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen
Verhandlung und Beratung gewesen. Auf ihren Inhalt wird ebenso wie auf die
gewechselten Schriftsätze der Beteiligten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet gemäß § 87 a Abs. 2 VwGO der
Vorsitzende.
Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 Abs. 2 a VwGO unzulässig. Die
Antragstellerin macht mit dem Normenkontrollantrag nur Einwendungen geltend,
die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung bzw. der Beteiligung der betroffenen
Öffentlichkeit nicht geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,
wobei auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung durch öffentliche
Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 hingewiesen worden ist. Die gemäß § 13
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB vorgenommene Bekanntmachung
leidet nicht an auf ihre rechtliche Wirksamkeit durchschlagenden
Bekanntmachungsfehlern. Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB sind
nicht verletzt worden, sodass kein gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 1. Halbsatz
BauGB beachtlicher Verfahrens– oder Formfehler gegeben ist.
Allerdings weist die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 hier die Besonderheit
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Allerdings weist die Bekanntmachung vom 17. Januar 2008 hier die Besonderheit
auf, dass die Antragsgegnerin bei Bestehen eines gesetzlichen Wahlrechts im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB, der betroffenen
Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben oder die Auslegung nach §
3 Abs. 2 BauGB durchzuführen, beide Wege nicht vermischt, aber additiv
nebeneinander bekannt gemacht und zur Verfügung gestellt hat. So spricht die
Bekanntmachung in ihrem Eingang und unter Nr. 6 Satz 2 sowie Nr. 8 Abs. 1
zunächst die betroffene Öffentlichkeit an und gibt ihr Gelegenheit zur
Stellungnahme. Zusätzlich wird dazu unter Nr. 8 unter Nennung von
Auslegungsort und Auslegungsfrist auf die öffentliche Auslegung der
Planunterlagen (Plankarte und Begründung) hingewiesen. Dieser Hinweis auf Ort
und Zeit der Auslegung gilt dabei nicht nur für die unter Nr. 8 speziell aufgeführte
Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit, sondern auch für die allgemeine
Öffentlichkeit im Rahmen der Auslegung der ebenfalls genannten Vorschrift des §
3 Abs. 2 BauGB. Hierzu wird unter Nr. 8 im 2. Absatz darauf hingewiesen,
jedermann habe in der Auslegungsfrist Gelegenheit zur Information sowie zur
Äußerung von Anregungen und Bedenken schriftlich oder zu Protokoll.
Nach alledem ist vom Empfängerhorizont her für die Leserschaft objektiv
erkennbar gewesen, dass die Bekanntmachung als abschließend gedacht war und
zugleich die betroffene und die allgemeine Öffentlichkeit ansprechen sollte. Dies ist
auch nicht in einer Weise erfolgt, die zu unzulässigen Irritationen im Rechtsverkehr
führen konnte. Ehe man in der Bekanntmachung keine hinreichende Gelegenheit
zur Stellungnahme für die Antragstellerin als Teil der betroffenen Öffentlichkeit
wegen ihres Grundeigentums im Plangebiet sehen könnte, wäre eher zu fragen,
auch wenn dies hier noch zu bejahen ist, ob die allgemeine Öffentlichkeit
ausreichend informiert worden ist, die weniger deutlich und weniger häufig als die
mehrfach genannte betroffene Öffentlichkeit angesprochen und einbezogen
worden ist.
Die Antragstellerin, die weder als Teil der betroffenen noch der allgemeinen
Öffentlichkeit im Planaufstellungsverfahren Anregungen oder Einwendungen
vorgebracht hat, kann sich als Teil der betroffenen Öffentlichkeit hier nicht mit
Erfolg darauf berufen, die Zeitungsbekanntmachung vom 14. Januar 2008 sei ihr
gegenüber nicht ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere nicht ausreichend. Die
Antragstellerin konnte auch nicht darauf vertrauen, dass ihr eine weitere
Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt würde, etwa im Sinne einer Anhörung
im Sinne des § 28 VwVfG oder i.V.m. der speziellen Übersendung eines
Planentwurfs mit einer Frist zur Stellungnahme. Zwar wird in der
Kommentarliteratur teilweise die Auffassung vertreten, unter der Gelegenheit zur
Stellungnahme für die betroffene Öffentlichkeit sei eine Anhörung im Sinne des §
28 VwVfG zu verstehen (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 11.
Auflage 2009, § 13 Rdnr. 6). Vorsichtiger heißt es jedoch bei Jaeger in:
Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2009, § 13 Rdnr. 38, die
Stellungnahme entspreche „in etwa“ der Anhörung nach § 28 VwVfG. Einigkeit
besteht darüber, dass die Gelegenheit zur Stellungnahme mündlich oder schriftlich
gegeben werden kann (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O.;
Spannowsky/Uechtritz, a.a.O.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar,
Stand: Oktober 2009, § 13 Rdnr. 38; Schrödter, BauGB, Kommentar, 7. Auflage
2006, § 13 Rdnr. 18). Soweit nach Schrödter (a.a.O.) die Beteiligung der
betroffenen Öffentlichkeit regelmäßig in der Weise erfolge, dass ihr eine
Ausfertigung des Planentwurfs übersandt werde mit der Aufforderung, der
Änderung zuzustimmen oder eine Stellungnahme abzugeben, ist eine solche
spezielle Zusendung des Planentwurfs rechtlich nicht geboten. Es genügt vielmehr,
die Betroffenen zumindest darüber zu informieren, dass sie die Planinhalte bei der
Gemeinde einsehen können (VGH München NVwZ-RR 1991, 176;
Spannowsky/Uechtritz, a.a.O.). Diese Anforderung ist hier durch den Hinweis auf
die öffentliche Auslegung der Planunterlagen unter Nr. 8 der Bekanntmachung
vom 7. Januar 2008 erfüllt.
Dafür, dass die Pressebekanntmachung als ausreichend anzusehen ist, die
Antragstellerin als Teil der betroffenen Öffentlichkeit auf ihre Gelegenheit zur
Stellungnahme hinzuweisen, spricht entscheidend, dass die Bekanntmachung
unter Nr. 3 und 4 den Planungs- und Abwägungskonflikt zu Lasten der
Antragstellerin hier selbst öffentlich bekannt gemacht hat. Unter Nr. 4 wird dabei
sogar das Grundstück der Antragstellerin An der Mühle 1 mit dem früheren Rewe-
Markt ausdrücklich genannt. Es wird seine Einbeziehung in den räumlichen
Geltungsbereich des Bebauungsplans mitgeteilt, ebenso die Planungsabsicht, dort
Gewerbegebiet unter Ausschluss von Verkaufsflächen für
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Gewerbegebiet unter Ausschluss von Verkaufsflächen für
Lebensmitteleinzelhandel auszuweisen. Insoweit wird auch die damit verbundene
Änderung des Bebauungsplans „West-Stockacker, Hofwiesen, Speckgärten“ von
1968 ausdrücklich erwähnt. Unter Nr. 3 wird das Planungsziel der 1. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 5 „Gewerbegebiet West“ genannt, und zwar die Ausweisung
eines Sondergebietes im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO für großflächigen
Einzelhandel im Bereich der bestehenden Filiale von Aldi-Nord sowie der hieran
westlich angrenzenden Flurstücke zwecks Verlagerung und Vergrößerung des
Rewe-Supermarktes mit Getränkemarkt. Alles in allem ist der Antragstellerin damit
die planerische Konfliktlage zu ihren Lasten hinreichend öffentlich verdeutlicht
worden. Damit ist auch die Anstoßfunktion hier ausreichend erfüllt, was durch die
Beifügung einer Übersichtskarte mit dem Geltungsbereich der 1. Änderung
kartographisch und optisch abgerundet wird.
Unabhängig von der Unzulässigkeit des Normenkontrollantrags ist er auch
unbegründet.
Soweit die Antragstellerin rügt, der streitbefangene Bebauungsplan sei entgegen §
1 Abs. 4 BauGB nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, weil die
Abweichungsentscheidung des Regierungspräsidiums Gießen vom 17. Juni 2008
(Bl. 141 BA) rechtswidrig sei, ist dem die Bestandskraft der Abweichung
entgegenzuhalten, wobei für eine Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1 VwVfG nichts
dargetan und nichts ersichtlich ist. Der bestandskräftigen Abweichung kommt
mithin eine Tatbestandswirkung zu, die das Anpassungsgebot nach § 1 Abs. 4
BauGB erfüllt.
Soweit die Antragstellerin im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB Mängel im
Abwägungsvorgang rügt, insbesondere einen vollständigen Abwägungsausfall
bezogen auf ihre Eigentümerinteressen an einer Fortsetzung des
Lebensmitteleinzelhandels auf ihrem Grundstück An der Mühle 1, kann sie damit
nicht durchdringen. Selbst wenn es sich dabei um einen nach § 214 Abs. 3 Satz 2
BauGB beachtlichen Mangel des Abwägungsvorgangs handelte, was offenbleiben
kann, wäre dies nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BauGB unbeachtlich.
Die Antragstellerin hat solche Mängel des Abwägungsvorgangs nicht innerhalb
eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der
Antragsgegnerin unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts
geltend gemacht. Bei Inkrafttreten der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die
Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen in der
öffentlichen Bekanntmachung in der „Rabenauer Zeitung“ vom 30. Oktober 2008
(Bl. 35 GA) hingewiesen worden.
Die Jahresfrist ist hier nicht eingehalten worden. Soweit als erstmalige schriftliche
Rüge gegenüber der Antragsgegnerin nach deren Bekanntmachung vom 30.
Oktober 2008 die am 28. Oktober 2009 gefertigte Antragsschrift im vorliegenden
Normenkontrollverfahren angesehen werden könnte, reicht dies für eine
rechtzeitige Rüge im Sinne des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB nicht aus. Die
Antragsschrift ist am 29. Oktober 2009 per Fax beim Hessischen
Verwaltungsgerichtshof eingegangen, anschließend der Antragsgegnerin
übersandt worden und nach ihrer Mitteilung in der mündlichen Verhandlung dort
am 4. November 2009 eingegangen. Die Antragsschrift selbst enthält keine Rüge
von beachtlichen Mängeln des Abwägungsvorgangs, sodass der Frage, ob § 167
ZPO herangezogen werden kann, nicht näher nachzugehen ist. Nach dieser
Vorschrift kann im Zusammenhang mit demnächst erfolgenden Zustellungen eine
Rückwirkung der Zustellung in Betracht kommen. Dabei steht einer unmittelbaren
Anwendung der Vorschrift ohnehin entgegen, dass die Übersendung einer
Antragsschrift an den gegnerischen Prozessbeteiligten durch den
Verwaltungsgerichtshof keine Zustellung darstellt. Die entsprechenden Rügen hat
die Antragstellerin erst in der Antragsbegründung erhoben, die zwar auch am 28.
Oktober 2009 datiert ist, aber erst deutlich nach Ablauf der Jahresfrist am 17.
November 2009 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist (Bl. 14 GA).
Auch das Abwägungsergebnis ist im Rahmen des § 1 Abs. 7 BauGB nicht zu
beanstanden. Der Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel auf dem Grundstück
der Antragstellerin gemäß Nr. 2.1 der textlichen Festsetzungen ist auch gemäß § 1
Abs. 9 BauNVO planerisch gerechtfertigt (vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen
Hess. VGH, U. v. 08.11.2007 – 3 N 3067/06 – und U. v. 23.10.2008 – 3 N 2306/07 -
).
Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche
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Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan, wenn besondere städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen, bei Anwendung der Abs. 5 bis 8 festgesetzt werden,
dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise
zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder
nur ausnahmsweise zugelassen werden können.
Bei der von der Antragstellerin angegriffenen Textfestsetzung Nr. 2.1, nach der im
Gewerbegebiet GE 1 Lebensmitteleinzelhandel nicht zulässig ist, handelt es sich,
da gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO Einzelhandelsbetriebe in Gewerbegebieten
grundsätzlich zulässig sind, eine bestimmte Art von Einzelhandelsbetrieb hier
jedoch ausgeschlossen wird, um eine Festsetzung im Sinne von § 1 Abs. 9
BauNVO. Dabei gestattet § 1 Abs. 9 BauNVO über § 1 Abs. 5 BauNVO
hinausgehend, auch einzelne Unterarten von Nutzungen sowie Anlagen mit
planerischen Festsetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 zu erfassen. Dies setzt
jedoch nach dem Wortlaut der Vorschrift voraus, dass besondere städtebauliche
Gründe dies rechtfertigen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Auflage,
2008, § 1 Rdnr. 126).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Gericht folgt,
besteht das "Besondere" an den städtebaulichen Gründen nicht notwendig darin,
dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem
Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit "besonderen" städtebaulichen Gründen
gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere
Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (BVerwG, Urteil vom 22.
Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317 <321>; Beschluss vom 21.
Dezember 1992 - BVerwG 4 B 182.92 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 15). An
der Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe fehlt es, wenn die
Nutzungsbeschränkungen nicht der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung (vgl.
§ 1 Abs. 3 BauGB) zu dienen bestimmt sind. Welche städtebaulichen Ziele sich
eine Gemeinde setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber
ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995 -
BVerwG 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Hierzu gehört auch die
Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile des Gemeindegebiets zur
Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19).
Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen
zu steuern, sondern ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu
formulieren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.11.2004, 4 BN 33/04, in juris online).
In der Begründung zum Bebauungsplan (vgl. dort insbes. Bl. 98, 103 BA) sind die
besonderen städtebaulichen Gründe für die planerische Zulassung eines
erweiterten Supermarktes für Lebensmitteleinzelhandel von maximal 1050 qm
gegenüber bisher 730 qm Verkaufsfläche und einem Getränkemarkt mit maximal
600 qm Verkaufsfläche unter Ausschluss dieser Nutzungen am bisherigen
Standort hinreichend dargelegt, wobei es gerechtfertigt war, die in der
regionalplanerischen Abweichung vom 17. Juni 2008 unter Nr. 2 enthaltene
entsprechende Nebenbestimmung umzusetzen. Die Antragsgegnerin hat sich
dabei zutreffend an dem städtebaulichen Belang des § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB über
die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche orientiert.
Im Hinblick auf die Stellungnahme des Unternehmerverbandes Hessischer
Einzelhandel Mitte-Süd e.V. vom 18. Februar 2008 zum Abweichungsantrag (Bl. 79
BA), wonach der Supermarkt mit einer Verkaufsfläche von derzeit 730 qm mittel-
bis langfristig nicht überlebensfähig sein werde und den Bericht der Arbeitsgruppe
des BMVBW „Strukturwandel im Lebensmitteleinzelhandel und § 11 Abs. 3
BauNVO“ vom 30. April 2002 (www.einzelhandel.de – Bl. 103 BA -) durfte die
Antragsgegnerin in Übereinstimmung mit den betriebswirtschaftlichen
Vorstellungen der Firma Rewe und der Nebenbestimmung Nr. 2 in der Abweichung
vom 17. Juni 2008 eine Ausweisung der geplanten Erweiterung der Verkaufsfläche
auf 1.050 qm unter Ausschluss von Lebensmitteleinzelhandel auf dem bisherigen
Standort vornehmen. Demgegenüber fielen die Stellungnahmen der Industrie- und
Handelskammer Gießen-Friedberg vom 15. und 26. Februar 2008, wonach die
Grundversorgung der Bevölkerung von Rabenau durch die vorhandenen
Lebensmitteleinrichtungen auch vor Errichtung des neuen Rewe-Marktes
mittelfristig noch gesichert sei und eine Vergrößerung der Verkaufsfläche für
Lebensmitteleinzelhandel nicht mit der zur Verfügung stehenden
sortimentsbezogenen Kaufkraft in Einklang stehe, nicht entscheidend ins Gewicht.
Die Antragsgegnerin durfte sich in der Abwägung der insoweit
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Die Antragsgegnerin durfte sich in der Abwägung der insoweit
gegenüberstehenden Standpunkte auf die ihrer Meinung nach sichere Seite
begeben und eine eher langfristige Erhaltung und Entwicklung ihres zentralen
Versorgungsbereichs in Londorf anstreben.
Bei alledem liegt auch entgegen § 9 Abs. 8 BauGB kein zur Unwirksamkeit des
Bebauungsplans führender Begründungsmangel vor. Die Begründung zum
Bebauungsplan lässt die besonderen städtebaulichen Gesichtspunkte erkennen,
die das Abwägungsergebnis der Antragsgegnerin stützen. Selbst wenn von einer
unvollständigen Begründung für den Bebauungsplan auszugehen wäre, wäre dies
nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 2. Halbsatz BauGB unbeachtlich.
Im Hinblick darauf, dass trotz hinreichender Bekanntmachung Anregungen oder
Einwendungen der Antragstellerin zum Planentwurf nicht eingegangen sind, war es
auch nicht erforderlich, die planerische Abwägung bezogen auf die
Eigentümerinteressen der Antragstellerin besonders zu dokumentieren.
Soweit der streitbefangene Bebauungsplan eine bauliche Inanspruchnahme der
Grabenparzellen 294/1 und 294/2 zulässt, liegt darin aufgrund der von der
zuständigen Wasserbehörde als gering bewerteten Bedeutung dieses
Grabenstücks (vgl. Bl. 84 BA unter Nr. 6) kein die Wirksamkeit des
Bebauungsplans in Frage stellender Abwägungsfehler. In Gesprächen mit der
zuständigen Wasserbehörde, hat der Vertreter des von der Antragsgegnerin
eingeschalteten Planungsbüros in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, sei man
darin übereingekommen, dass dieses Grabenstück in das Entwässerungskonzept
zum Bauantrag mit einbezogen werde. Im Übrigen ist auf § 29 Abs. 2 BauGB
hinzuweisen, wonach selbst dann, wenn ein wasserrechtliches Verfahren
erforderlich gewesen wäre, der Bebauungsplan dies nicht entbehrlich gemacht
oder sonst überspielt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die
vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
entsprechend.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO
liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.