Urteil des HessVGH vom 28.11.1989
VGH Kassel: öffentliches interesse, aufenthaltserlaubnis, ausländer, diabetes mellitus, vollziehung, verfügung, belastung, rückkehrhilfe, trennung, wartezeit
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TH 2263/89
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 S 2 AuslG, § 13
Abs 2 S 2 AuslG, § 39 Abs 1
S 3 VwVfG HE, § 45 Abs 1
Nr 2 VwVfG HE, § 45 Abs 2
VwVfG HE
(Aufenthaltserlaubnis nach Inanspruchnahme von
Rückkehrhilfe; Abschiebungsandrohung: Begründung der
Ausreisefrist)
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet. Denn das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die
ausländerbehördliche Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Februar 1989 zwar
hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu Recht abgelehnt, nicht aber
hinsichtlich der Abschiebungsandrohung. Die Versagung der Aufenthaltserlaubnis
ist nämlich offensichtlich rechtmäßig, und im Hinblick darauf rechtfertigen es
öffentliche Belange, welche die persönlichen Interessen der Antragstellerin
überwiegen und über das den angegriffenen Verwaltungsakt selbst rechtfertigende
Interesse hinausgehen, den Rechtsschutzanspruch der Antragstellerin einstweilen
zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen
Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (BVerfG, 21.03.1985 -- 2 BvR 1642/83 --,
BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1; Hess. VGH, 15.11.1988 -- 12 TH 3459/87 --).
Demgegenüber erweist sich die Abschiebungsandrohung als offenbar rechtswidrig
mit der Folge, daß insoweit das private Interesse der Antragstellerin an der
Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug
überwiegt.
Die Antragsgegnerin ist bereits aus Rechtsgründen gehindert, der Antragstellerin
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, weil deren Aufenthalt -- in zweierlei Hinsicht -
- Belange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt (§ 2 Abs. 1 Satz 2
AuslG).
Zum einen hat die Antragstellerin Einreisebestimmungen umgangen, indem sie
am 13. Februar 1987 mit einem nur für Besuchszwecke gültigen Sichtvermerk in
die Bundesrepublik Deutschland einreiste, obwohl sie schon damals offensichtlich
einen Daueraufenthalt unter dem Gesichtspunkt der Familienzusammenführung
anstrebte. Dies ergibt sich eindeutig aus den in dem betreffenden Formularantrag
vom 27. April 1987 gemachten Angaben zum Zweck des beabsichtigten
Aufenthalts ("Ehemann") und aus ihren Hinweisen auf die nach der Trennung von
der Familie im Jahre 1984 verspürte psychische Belastung, zumal die bereits in
dem anwaltlichen Antrag vom 2. April 1987 angeführte ärztliche
Behandlungsbedürftigkeit ausweislich der später vorgelegten ärztlichen
Bescheinigungen des Internisten Dr. L in F vom 16. Juni 1987 und 12. Mai 1989
nicht erst nach der jetzigen Einreise entstanden ist, sondern seit dem bereits 1986
erlittenen Herzinfarkt besteht. Einen erst nach der Einreise eingetretenen
Sinneswandel hat die Antragstellerin demgemäß bis heute nicht einmal behauptet
(vgl. hierzu BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr.
20; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989,
14), obgleich schon in dem Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde vom 27.
September 1988 und erneut in dem angegriffenen erstinstanzlichen Beschluß
dieser rechtliche Aspekt angesprochen -- wenn auch vom Verwaltungsgericht im
Ergebnis offengelassen -- worden ist. Ohne die nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
Ergebnis offengelassen -- worden ist. Ohne die nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2
DVAuslG für den von ihr tatsächlich verfolgten Aufenthaltszweck erforderliche
Aufenthaltserlaubnis in Form des Sichtvermerks durfte die Antragstellerin nicht
einreisen. Da sie dies dennoch tat, beeinträchtigt ihr Aufenthalt Belange der
Bundesrepublik Deutschland -- die Einreisebestimmungen sind nämlich gemäß § 5
Abs. 2 AuslG zur Wahrung dieser Belange erlassen worden -- mit der Folge, daß ihr
grundsätzlich eine Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden darf (vgl. BVerwG,
26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, DVBl. 1984, 569, 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, BVerwGE
70, 54 = EZAR 101 Nr. 2, u. 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, a.a.O.; Hess. VGH,
22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.). Zwar kommt hiervon eine Ausnahme dann
in Betracht, wenn die auch bei der Anwendung der Negativschranke des § 2 Abs. 1
Satz 2 AuslG gebotene Güter- und Interessenabwägung ergibt, daß die Ablehnung
der Aufenthaltserlaubnis überwiegenden öffentlichen Interessen zuwiderliefe oder
für den Ausländer eine mit den Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte
darstellte (BVerwG, 26.01.1984 -- 1 B 12.84 --, a.a.O., u. 31.08.1984 -- 1 B 99.84 --
, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, a.a.O.), und dies hat die
Antragsgegnerin auch nicht verkannt, wie etwa die unter dem 2. Dezember 1987
erfolgte Einschaltung des Regierungspräsidenten in D deutlich macht. Allerdings ist
eine solche Ausnahme nicht allein schon dann anzunehmen, wenn der Ausländer
den Aufenthalt anstrebt, um mit seinem sich hier aufhaltenden Ehegatten oder
anderen Familienangehörigen zusammenzuleben; denn das Schutzgebot des Art.
6 Abs. 1 GG verpflichtet grundsätzlich nicht, sichtvermerkspflichtige Ausländer von
dem gesetzlich vorgesehenen Weg der Einreise und Aufenthaltsnahme
freizustellen, und hindert demnach grundsätzlich nicht, ohne den erforderlichen
Sichtvermerk eingereiste Ausländer auf das Sichtvermerksverfahren zu verweisen,
auch wenn dies eine Belastung für Ehe und Familie mit sich bringt (BVerwG,
31.08.1984 -- 1 B 99.84 --, a.a.O.; Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --,
a.a.O.). Demgegenüber hält freilich der Senat das Vorliegen eines Ausnahmefalls
dann für denkbar, wenn im Zeitpunkt der Einreise oder in dem maßgeblichen
Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (vgl. hierzu BVerwG,
21.10.1983 -- 1 B 116.83 --, InfAuslR 1984, 5) die Voraussetzungen nach dem
wegen der Aufenthaltserlaubnisbeantragung der Antragstellerin vor dem 15.
September 1987 gemäß Abschn. X Ziff. 2 des Erlasses des Hessischen Ministers
des Innern vom 15. September 1987 (StAnz. S. 1955) noch einschlägigen Erlaß
des Hessischen Ministers des Innern betreffend Aufenthaltserlaubnis bei
Familiennachzug vom 13. Juli 1984 (StAnz. S. 1486) erfüllt waren bzw. erfüllt sind
(Hess. VGH, 05.12.1988 -- 12 TH 2512/87 --). Ob ein solcher Ausnahmefall hier
schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der schwerbehinderte Ehemann der
Antragstellerin -- immerhin bezog er den Angaben der Bevollmächtigten der
Antragstellerin vom 2. Februar 1988 zufolge damals Sozialhilfe, und eine spätere
Arbeitsaufnahme ist nicht dargetan -- möglicherweise die Lebenshaltungskosten
der Familie nicht tragen kann und weil die Einkommenssituation der volljährigen
Kinder der Antragstellerin wohl außer Betracht zu bleiben hat (vgl. Abschn. I Ziff. 1
b des Erlasses vom 13.07.1984 und Hess. VGH, 23.03.1989 -- 12 TH 1097/87 --),
mag ebenso dahinstehen wie die Frage, ob gewichtige Gründe für einen Nachzug
der Antragstellerin ohne das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gegeben
sind (vgl. Abschn. I Ziff. 2 d des betreffenden Erlasses), zumal die Antragstellerin
auch nicht unter den Personenkreis fällt, für den bei außergewöhnlichen, über das
allgemein hinzunehmende Maß hinausgehenden Härten eine Ausnahme von der
Nachzugsbeschränkung zugelassen werden kann (vgl. Abschn. V des betreffenden
Erlasses). Denn selbst bei Vorliegen der Erlaßvoraussetzungen ist der
Familiennachzug nur "grundsätzlich" zuzulassen (vgl. Abschn. I Ziff. 1 des
betreffenden Erlasses), der Ausländerbehörde also noch die Möglichkeit der
Nichtzulassung eröffnet (Hess. VGH, 23.03.1989 -- 12 TH 1097/87 --), und hiervon
darf sie jedenfalls dann rechtsfehlerfrei Gebrauch machen, wenn die
Negativschranke noch aus anderen Gründen -- hier, wie sogleich darzulegen sein
wird, wegen der Inanspruchnahme von Rückkehrförderung -- eingreift. Eine mit den
Gesetzeszwecken nicht zu vereinbarende Härte ist in der Versagung der
Aufenthaltserlaubnis auch nicht zu erblicken, soweit die Antragstellerin sich auf
ihre gesundheitliche Situation beruft. Sie ist nämlich nach dem ärztlichen Attest
vom 12. Mai 1989 "grundsätzlich reisefähig", und kardiologische Kontrollen sind
trotz des erhöhten Risikos eines Zweitinfarkts lediglich "in halbjährlichen
Abständen sinnvoll". Es ist der Antragstellerin, die in der Türkei ihren Angaben in
der Antragsschrift zufolge ohnehin "völlig allein" gelebt hat und die ihre Wohnung in
G -- sie ist jetzt knapp drei Jahre im Bundesgebiet -- wohl aufgegeben haben
dürfte, deshalb zumutbar, etwa nach Ankara, wo eine adäquate kardiologische
Routine- und Notfalltherapie möglich ist, auszureisen und von dort aus das
Sichtvermerksverfahren erneut -- nunmehr in bezug auf den tatsächlich verfolgten
Aufenthaltszweck -- durchzuführen.
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Zum anderen sind Ausländer, die Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der
Rückkehrbereitschaft von Ausländern vom 28. November 1983 (BGBl. I S. 1377) in
Anspruch genommen und demgemäß das Bundesgebiet erklärtermaßen auf
Dauer verlassen haben, künftig aufgrund der Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz
2 AuslG von einem Daueraufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich
ausgeschlossen (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19 = NVwZ
1986, 306, 05.08.1986 -- 1 A 46.86 -- u. 27.03.1987 -- 1 A 21.87 --, InfAuslR 1987,
173; vgl. hierzu ferner Sieveking, Das Recht auf Wiedereinreise für rückkehrende
ausländische Arbeitnehmer, InfAuslR 1988, 241). Dies gilt für den betreffenden
Ausländer selbst nicht nur dann, wenn er Rückkehrhilfe nach dem
Rückkehrhilfegesetz (Art. 1 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft
von Ausländern) in Anspruch genommen hat, sondern auch im Falle einer
Beitragserstattung unter Wegfall der üblichen Wartezeit von zwei Jahren nach § 27
c ArVNG i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von
Ausländern; für die ebenfalls -- aber ohne eigene Inanspruchnahme von
Leistungen nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von
Ausländern -- zurückgekehrten Familienangehörigen des betreffenden Ausländers
soll dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in gleicher
Weise gelten, jedoch nur, wenn dieser Leistungen nach dem Rückkehrhilfegesetz
erhalten hat (BVerwG, 16.02.1987 -- 1 A 80.86 --, InfAuslR 1987, 144).
Demgegenüber greift die Negativschranke auch hinsichtlich eines selbst
zurückgekehrten ausländischen Arbeitnehmers nicht ein, wenn ihm die
Rentenversicherungsbeiträge lediglich nach den allgemeinen
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (§ 1303 Abs. 1 RVO) -- also unter
Einhaltung der Wartezeit -- erstattet worden sind (BVerwG, 17.03.1986 -- 1 A 2.86 -
-, InfAuslR 1986, 171). Der Antragstellerin sind -- wie sich aus dem im
Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheid der Landesversicherungsanstalt O
und M vom 7. März 1985 ergibt -- Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung
erstattet worden, die für ihre Berufstätigkeit in der Zeit bis zum 30. September
1984 entrichtet worden sind. Der Wegfall der Wartezeit gemäß § 27 c ArVNG i.d.F.
des Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
kam der Antragstellerin, die bereits am 28. September 1984 ausgereist war,
demnach zweifellos zugute, so daß ihr nach den eingangs dieses Absatzes
erwähnten Grundsätzen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf, weil die
Anwesenheit des Ausländers in derartigen Fällen regelmäßig den öffentlichen
Interessen in so erheblicher Weise widerspricht, daß für ein private Belange
berücksichtigendes sowie nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auszuübendes
Ermessen kein Raum bleibt (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, EZAR 100 Nr. 19
= NVwZ 1986, 306). Ein erneuter Daueraufenthalt wäre nämlich mit den Zielen
des Gesetzes zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern
unvereinbar, und deshalb ergibt dessen Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Satz 2
AuslG, daß dieses Gesetz zugleich die Negativschranke konkretisiert und damit
den betreffenden Personenkreis von Rechts wegen von einem Daueraufenthalt im
Bundesgebiet grundsätzlich ausschließt (BVerwG, 31.01.1986 -- 1 A 80.85 --,
a.a.O.). Freilich ist die Negativschranke so auszulegen und anzuwenden, daß die
sich aus dem Rechtsstaatsprinzip herleitenden Grundsätze -- insbesondere
derjenige der Verhältnismäßigkeit -- sowie die Grundrechte -- vor allem Art. 6 Abs.
1 GG -- und die in ihnen zum Ausdruck kommende Wertordnung gewahrt werden.
Indessen hat der Schutz von Ehe und Familie nicht schon dann ohne weiteres
Vorrang, wenn -- wie im vorliegenden Fall -- ein Ehegatte einer im Bundesgebiet
lebenden ausländischen Familie unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen
nach dem Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern in seine
Heimat zurückgekehrt ist und er nunmehr die Trennung nicht länger
aufrechterhalten will, weil die mit ihr verbundenen Belastungen unterschätzt
worden sind (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A 80.85 --, a.a.O.). Demgegenüber können
die ehelichen und familiären Belange im Einzelfall dann Vorrang beanspruchen,
wenn etwa eine unvorhersehbare einschneidende Veränderung der
Lebensverhältnisse dazu führt, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht
zumutbar im Heimatland hergestellt werden kann (BVerwG, 30.01.1986 -- 1 A
80.85 --, a.a.O.). Ein solcher Ausnahmefall ist z.B. dann anzunehmen, wenn ein als
Lediger unter Inanspruchnahme der Vergünstigungen des Gesetzes zur Förderung
der Rückkehrbereitschaft von Ausländern zurückgekehrter Ausländer erst später
einen im Bundesgebiet erwerbstätigen Ausländer heiratet (BVerwG, 27.03.1987 --
1 A 21.87 --, InfAuslR 1987, 173). Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht
glaubhaft gemacht, daß sich ihre Lebensverhältnisse in vergleichbarer Weise
unvorhergesehen und einschneidend verändert haben. Soweit sie sich auf die mit
der Trennung von der Familie verbundene psychische Belastung beruft, muß sie
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der Trennung von der Familie verbundene psychische Belastung beruft, muß sie
sich aufgrund der Freiwilligkeit des anläßlich der Rückkehr getroffenen Entschlusses
darauf verweisen lassen, die eheliche und familiäre Gemeinschaft in der Türkei
herzustellen. Soweit die Antragstellerin auf ihre gesundheitliche Situation hinweist,
gilt im Ergebnis nichts anderes. Zwar leidet die Antragstellerin ausweislich des
ärztlichen Attests vom 12. Mai 1989 an einer koronaren Herzkrankheit bei Zustand
nach großem und schwerem Anteroseptalinfarkt sowie an Diabetes mellitus bei
Hypercholesterinämie, wobei der Infarkt während des Besuchsaufenthalts der
Antragstellerin im Bundesgebiet im ersten Halbjahr 1986 aufgetreten sein soll.
Indessen ist die gebotene adäquate kardiologische Routine- und Notfallversorgung
der Antragstellerin jedenfalls in türkischen Großstädten möglich, und hinsichtlich
der ärztlichen Betreuung des Diabetes ist nicht einmal dargetan, daß diese nicht
ebenso gut in der Türkei erfolgen kann. Gerade wenn die Antragstellerin an ihrem
früheren Wohnort G seit der Rückkehr im Jahre 1984 allein und ohne Verwandte
gelebt hat, ist ihr zuzumuten, im Rückkehrfalle ihren Wohnort so zu wählen, daß
ihre medizinische Versorgung gewährleistet ist. Da die Antragstellerin
krankenversichert ist, eine Rente vom türkischen Staat bezieht und darüber hinaus
-- ebenso wie im Bundesgebiet -- mit finanzieller Unterstützung durch ihre
volljährigen Kinder rechnen kann, wird sie zur Überzeugung des Senats in der
Türkei auch nicht mit existentiellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben. Unter
diesen Umständen führt die veränderte gesundheitliche Situation der
Antragstellerin nicht dazu, daß die eheliche und familiäre Gemeinschaft nicht
zumutbar im Heimatland hergestellt werden kann; dies gilt um so mehr, als ihr im
Bundesgebiet lebender schwerbehinderter Ehemann ohnehin nicht mehr
berufstätig zu sein scheint.
Ob die Antragsgegnerin für den Fall, daß die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz
2 AuslG nicht eingreifen sollte, ihre ausländerbehördliche Verfügung hilfsweise auf
Ermessenserwägungen stützen wollte -- hierauf könnten die Formulierung auf
Seite 2, 2. Abs., ("... habe ich ... nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden")
und die Heranziehung einwanderungspolitischer Erwägungen hindeuten -- und ob
bejahendenfalls die Entscheidung auch insoweit einer rechtlichen Überprüfung
standhalten würde, kann der Senat in Anbetracht des in den vorstehenden
Absätzen gewonnenen Ergebnisses offenlassen.
Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen
Rechtmäßigkeit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis auszugehen, so besteht
insoweit grundsätzlich auch ein besonderes, die sofortige Vollziehung
rechtfertigendes öffentliches Interesse (vgl. BVerfG -- Richterausschuß --,
11.02.1982 -- 2 BvR 77/82 --, NVwZ 1982, 241, u. 15.02.1982 -- 2 BvR 1492/81 --,
DÖV 1982, 451). Hinzu kommt in Fällen der vorliegenden Art, daß illegal
eingereiste Ausländer in aller Regel möglichst schnell zur Ausreise veranlaßt und
auf das Sichtvermerksverfahren verwiesen werden müssen, weil nur auf diese
Weise sichergestellt werden kann, daß der Sichtvermerkszwang ernstgenommen
wird (BVerwG, 04.09.1986 -- 1 C 19.86 --, BVerwGE 75, 20 = EZAR 100 Nr. 20;
Hess. VGH, 22.09.1988 -- 12 TH 836/88 --, EZAR 622 Nr. 6 = InfAuslR 1989, 14).
Diese Interessen überwiegen hier die privaten Interessen der Antragstellerin, die
sich nach ihrer Rückkehr in die Türkei im September 1984 dort -- von
Besuchsaufenthalten im Bundesgebiet abgesehen -- knapp zweieinhalb Jahre lang
allein aufgehalten hat. Insbesondere ist die Antragstellerin auch nach dem
während ihres Besuchs im Jahre 1986 erlittenen Herzinfarkt wieder in die Türkei
zurückgereist; eine Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands ist in der
Folgezeit offensichtlich nicht eingetreten. Wenn sie nunmehr erneut zurückkehrt,
ist daher -- jedenfalls bei einer Wohnsitznahme in einer Großstadt oder in deren
Einzugsbereich -- eine mangelnde ärztliche Versorgung in der Zeit bis zum
Abschluß des Hauptsacheverfahrens zur Überzeugung des Senats nicht zu
erwarten. Daß die mit der Rückreise verbundenen finanziellen und
gesundheitlichen Belastungen von der Antragstellerin selbst nicht sonderlich hoch
veranschlagt werden, wird überdies daraus deutlich, daß sie -- ausweislich der
Eintragungen in ihrem Paß (vgl. dort S. 6, 11, 23, 42 und 49) -- mindestens im
Sommer 1988 und möglicherweise erneut im Frühjahr 1989 in der Türkei gewesen
ist.
Die der Versagung der Aufenthaltserlaubnis beigegebene und auf § 13 Abs. 2
AuslG gestützte Abschiebungsandrohung ist demgegenüber offenbar rechtswidrig.
In der ausländerbehördlichen Verfügung vom 6. Februar 1989 fehlt nämlich
jegliche Begründung -- auch eine solche mit Erwägungen allgemeiner Art oder ein
Hinweis auf das Nichtvorliegen besonderer Umstände (was im Einzelfall ausreichen
kann, vgl. Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --) -- dafür, weshalb die
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kann, vgl. Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --) -- dafür, weshalb die
Ausreisefrist gerade auf sechs Wochen nach Zustellung der Verfügung festgesetzt
wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG dar, wonach die
Begründung von Ermessensentscheidungen -- um eine solche handelt es sich bei
der Bemessung der Ausreisefrist nach § 13 Abs. 2 Satz 2 AuslG -- auch die
Gesichtspunkte erkennen lassen soll, von denen die Behörde bei Ausübung ihres
Ermessens ausgegangen ist (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 -- u.
17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299). Da zudem weder das
Anhörungsschreiben vom 27. September 1988, mit dem der Antragstellerin
Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Ablehnung der
Aufenthaltserlaubnis gegeben wurde, einen Hinweis auf den Erlaß einer
Abschiebungsandrohung und die Länge der Ausreisefrist enthält (vgl. zu derartigen
Fällen Hess. VGH, 26.07.1989 -- 12 TH 1755/89 -- u. 06.11.1989 -- 12 TH 1641/89 -
-), noch im Falle einer auf § 13 Abs. 2 AuslG gestützten Abschiebungsandrohung --
anders als bei Abschiebungsandrohungen nach §§ 10 oder 28 AsylVfG (vgl.
BVerwG, 04.03.1983 -- 1 B 18.83 --, Buchholz 402.24, Nr. 6 zu § 13 AuslG) oder bei
solchen gegenüber einem EG-Ausländer (vgl. § 12 Abs. 7 AufenthG/EWG) -- dem
Gesetz Anhaltspunkte dafür, welche Ausreisefrist in einem Fall ohne
Besonderheiten als ausreichend angesehen werden kann, zu entnehmen sind, die
sich die Behörde zumindest konkludent hätte zu eigen machen können, kann
vorliegend auch nicht angenommen werden, daß die Angemessenheit der Frist
dem Betroffenen auch ohne ausdrückliche schriftliche Begründung ohne weiteres
erkennbar i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 2 HVwVfG wäre (Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH
1447/89 -- u. 17.08.1989 -- 12 TH 2791/88 --, InfAuslR 1989, 299; noch
offengelassen: Hess. VGH, 17.05.1989 -- 12 TH 805/89 --; anderer Ansicht VGH
Baden-Württemberg, 20.10.1986 -- 1 S 2501/86 --, EZAR 131 Nr. 2 = DVBl. 1987,
55). Zwar könnte die insoweit fehlende Begründung noch bis zum Abschluß des
Vorverfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. § 45 Abs. 2 i.V.m.
Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG); diese Möglichkeit muß jedoch derzeit außer Betracht
bleiben, da die Antragsgegnerin hiervon trotz eines entsprechenden Hinweises des
Berichterstatters des Senats vom 24. Juli 1988 bisher keinen Gebrauch gemacht
hat und für die jetzt zu treffende Entscheidung die gegenwärtige Sach- und
Rechtslage maßgebend ist. Der in der hinsichtlich der Abschiebungsandrohung
fehlenden Begründung liegende Verfahrensmangel kann im vorliegenden Fall auch
nicht mit der Erwägung als nach § 46 HVwVfG unbeachtlich angesehen werden,
daß die Ausreisefrist aufgrund der Einzelfallumstände mit Sicherheit nicht
zugunsten der Antragstellerin länger bemessen worden wäre (so für den Fall einer
Fristsetzung auf einen Monat, wenn keinerlei Besonderheiten in der Person des
Betroffenen ersichtlich sind, unter Hinweis auf die aus vergleichbaren Verfahren zu
entnehmende Behördenpraxis Hess. VGH, 20.06.1989 -- 12 TH 1447/89 --). Hier
ist nämlich die Antragsgegnerin, indem sie eine Ausreisefrist von sechs Wochen
nach Zustellung festsetzte, selbst davon ausgegangen, daß im Fall der
Antragstellerin Besonderheiten -- etwa der frühere langjährige Aufenthalt der
Antragstellerin im Bundesgebiet, der hiesige Aufenthalt ihres Ehemanns mit
unbefristeter Aufenthaltserlaubnis, die gesundheitliche Situation der
Antragstellerin und die Entscheidung über deren Aufenthaltserlaubnisantrag erst
knapp zwei Jahre nach Antragstellung -- vorliegen, die ein Abweichen von der
üblichen Praxis geboten. Dann aber hätte auch Veranlassung bestanden zu
begründen, warum die Ausreisefrist gerade so und nicht länger oder kürzer
bemessen worden ist, um eine Nachvollziehbarkeit der insoweit angestellten
Ermessenserwägungen zu ermöglichen.
Ist demnach bei summarischer Überprüfung von der offensichtlichen
Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung auszugehen, so muß dies insoweit
zur Aussetzung der Vollziehung führen, weil ein öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsentscheidungen schlechterdings
nicht denkbar ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.