Urteil des HessVGH vom 14.08.1997
VGH Kassel: industrie, gewerbesteuer, bemessungsgrundlage, handelskammer, unterliegen, veranlagung, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, gemeinde
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UZ 1970/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 1 IHKG, § 3 Abs 3 S
3 IHKG, § 2 Abs 1 GewStG,
§ 14 GewStG
(Keine grundsätzliche Klärung der Frage, ob in den
Überwachungslisten der Finanzämter geführte
Gewerbetreibende Mitglieder der IHK sind)
Gründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das am 26. April 1997
zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 22. April 1997 ist
abzulehnen, weil die von der Klägerin behaupteten Zulassungsgründe der
ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und wegen Divergenz nach § 124
Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.
Das angefochtene Urteil ist nicht ernstlich zweifelhaft im Sinne von § 124 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Dem Verwaltungsgericht ist in seiner Rechtsauffassung zu folgen, daß
der Wortlaut des § 2 Abs. 1 IHKG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmales "zur
Gewerbesteuer veranlagt" dahingehend zu verstehen ist, daß die Tätigkeit des
Gewerbetreibenden dem Grunde nach gewerbesteuerpflichtig sein, hingegen der
Gewerbetreibende tatsächlich nicht als Steuerschuldner einer entsprechenden
Zahlungspflicht unterliegen muß. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend
ausgeführt, daß Veranlagung zur Gewerbesteuer nicht die Festsetzung der
Gewerbesteuer durch die Gemeinde bedeutet, sondern die Bildung des
einheitlichen Steuermeßbetrages durch das Finanzamt (§ 14 Abs. 1
Gewerbesteuergesetz), durch den u.a. über die Gewerbesteuerpflicht, auf die es
entscheidend ankommt, befunden wird (siehe BVerwG, U. v. 25.10.1977 - 1 C
35.73 -, BVerwGE 55, 1 (7 f)). Ausschlaggebend ist, daß die objektive
Gewerbesteuerpflicht feststeht. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lag der
Fall zugrunde, daß das Finanzamt bereits einen Gewerbesteuermeßbescheid
erlassen hatte. Dies schließt nicht aus, daß die objektive Gewerbesteuerpflicht
auch dadurch festgestellt werden kann, daß das Finanzamt aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung "Überwachungslisten" für Steuerpflichtige führt, bei
denen abzusehen ist, daß die gewerbesteuerlichen Freigrenzen in den nächsten
Jahren nicht überschritten werden (VG Hamburg, U. v. 29.05.1996 - 22 VG 1422/95
-, GewA 1996, 414). Auch ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG i.d.F. des Art. 2
Ziff. 2 des Gesetzes zur Änderung von Gesetzen auf dem Gebiet des Rechts der
Wirtschaft vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2133), daß nicht in jedem Fall ein
einheitlicher Gewerbesteuermeßbetrag - der ggf. nur auf null DM festgesetzt ist -
vorliegen muß. Denn in dieser Bestimmung wird die Bemessungsgrundlage für die
umlage, die die Industrie- und Handelskammer nach § 3 Abs. 3 Satz 1 IHKG
erhebt, definiert. Wird hiernach für das Bemessungsjahr ein einheitlicher
Gewerbesteuermeßbetrag nicht festgesetzt ist Bemessungsgrundlage für die
umlage der Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz, anderenfalls der
nach dem Einkommensteuer- oder Körperschaftssteuergesetz ermittelte Gewinn
aus Gewerbebetrieb. Da die Umlage in den dafür vorgesehenen Fällen neben dem
Grundbeitrag erhoben wird, läßt § 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG n.F. den Schluß zu, daß die
Festsetzung eines einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrages nicht stets vorliegen
muß. Ob die Eintragung eines Gewerbetreibenden in die vom Finanzamt geführte
Überwachungsliste für die Industrie- und Handelskammer wie bei einer
Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auch auf null DM
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Festsetzung eines Gewerbesteuermeßbetrages auch auf null DM
(Freistellungsbescheid) Tatbestandswirkung für die Frage der
Kammerzugehörigkeit hat (vgl. Frentzel/Jäkel/Junge, Industrie- und
Handelskammergesetz, Kommentar, 5. Aufl. 1991, § 2 Anm. 4 (S. 130 f.)), kann
offenbleiben. Das Gewerbe der Klägerin stellt nämlich eindeutig einen stehenden
Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG dar.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124
Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur dann zu,
wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher
obergerichtlich noch nicht geklärte Frage von Bedeutung war, die auch für die
Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren obergerichtliche
Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint
(ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur vergleichbaren
Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Klägerin aufgeworfene
Rechtsfrage bedarf angesichts der klaren Rechtslage, der bisher vorliegenden
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und der herrschenden Meinung im
Schrifttum keiner Klärung in einem Berufungsverfahren (siehe die Nachweise bei
Jahn, GewA 1997, 177 (179)).
Schließlich weicht die angefochtene Entscheidung auch nicht von dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1977 (a.a.O.) ab, dem ein anderer
Sachverhalt zugrundelag. Außerdem wurden § 3 Abs. 3 und 4 IHKG in der früheren
Fassung erst durch das Gesetz vom 21. Dezember 1992 mit Wirkung ab 1. Januar
1994 geändert, um eine Anpassung an die Beitragserhebungspraxis der
Handwerkskammern zu erreichen (BT-Drucksache 12/3320, S. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 3 GKG i.d.F.
des Art. 33 des Justizmitteilungsgesetzes und Gesetzes zur Änderung
kostenrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S.
1430).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.