Urteil des HessVGH vom 16.11.1992

VGH Kassel: verordnung, beihilfe, wein, firma, höhere gewalt, traubenmost, genehmigung, sammlung, kommission, amtsblatt

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
8. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 UE 624/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 48 VwVfG, § 7 EWGV
337/79, § 7 Abs 2
WeinVergV, Art 16 EWGV
2600/79, EWGV 1059/83
(Rücknahme eines Beihilfebewilligungsbescheids für die
private Lagerhaltung von Wein wegen ungenehmigter
Umlagerung)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung einer Beihilfe und gegen die
Nichtgewährung einer Umlagerungsbeihilfe im Rahmen der privaten Lagerhaltung
von Wein.
Die Klägerin beantragte bei der Beklagten als der zuständigen Interventionsstelle
mit mehreren separaten Anträgen den Abschluß eines Vertrages über die private
Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost oder konzentriertem Traubenmost.
Dieses Angebot nahm die Beklagte auch bezüglich der hier im Streit befindlichen
Verträge Nrn. 6551 00 400/009 und 6551 00 400/011 unter dem 03.01.1983 an
und gewährte der Klägerin in der Folgezeit mit jeweils getrennten Bescheiden vom
14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 die entsprechenden Beihilfen
in Höhe von insgesamt 14.733,25 DM bezüglich des Vertrages -- 009 und in Höhe
von insgesamt 13.505,49 DM bezüglich des Vertrages -- 011. Mit Schreiben der
Beklagten vom 15.04.1983 wurde die zunächst auf den 03.10.1983 festgesetzte
Lagerdauer entsprechend der seit 1982 bestehenden Gesetzeslage (Verordnung
(EWG) Nr. 3150/82 der Kommission vom 25. November 1982, Amtsblatt EG-Nr. L
331,33) nachträglich auf den 04.10.1983 festgesetzt. Mit ihren Anträgen hatte sich
die Klägerin auch der Ziffer 5 der "allgemeinen Vertragsbestimmungen für die
private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost und konzentriertem
Traubenmost unterworfen, die entsprechend Art. 15 der Verordnung (EWG) Nr.
2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 den Lagerhalter verpflichtete, über jede
Veränderung, die den Ort der Lagerung oder die Art der Behältnisse, in denen das
Erzeugnis gelagert wird, betrifft, im voraus die Beklagte zu unterrichten. Nachdem
diese Verordnung durch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom
29.04.1983 aufgehoben und ersetzt wurde, ergänzt Art. 16 der neuen Verordnung
diese Bestimmung dahingehend, daß die Mitteilungspflichten binnen einer von den
Mitgliedsstaaten zu bestimmenden Frist im voraus zu erfüllen sind. Die Frist wurde
von der Beklagten durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein vom 21.06.1983
auf fünf Tage festgelegt. Mit Schreiben vom 07.06.1983 wies die Beklagte die
Klägerin auf die geänderte Gesetzeslage hin; gleichzeitig bezeichnete sie das
Schreiben als "Nachtrag zu den allgemeinen Vertragsbestimmungen".
Um Lagerkapazität für die bevorstehende Ernte zu bekommen, beabsichtigte die
Klägerin, den von den Lagerverträgen erfaßten Wein umzulagern. Dazu mietete sie
am 01.07.1983 2,3 Mio Liter Faßraum bei der Firma M & R in B K an. Mit Schreiben
vom 18.08.1983 informierte sie die Beklagte von der geplanten Maßnahme, die
auch die erforderliche Genehmigung dafür erteilte. Die Umlagerung wurde jedoch
zunächst ausgesetzt, da eine Verordnung erwartet wurde, die eine Destillation
dieser Weine ermöglichte. Nachdem sich die Verabschiedung dieser Verordnung
bis in den September hinausgezogen hatte, und es der Klägerin nicht möglich war,
sofort einen Destillateur für die Vertragsweine zu finden, beabsichtigte die Klägerin
die genehmigte Umlagerung in das angemietete Lager der Firma M & R
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die genehmigte Umlagerung in das angemietete Lager der Firma M & R
vorzunehmen. Für die Umlagerung wollte die Klägerin eine Beihilfe gemäß
Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 der Kommission vom 25.07.1983 in Anspruch
nehmen. Auf telefonische Anfrage wurde der Klägerin von Seiten der Beklagten
erklärt, eine solche Beihilfe könne voraussichtlich nur für Umlagerungen während
der Laufzeit der Lagerverträge gewährt werden.
Die Klägerin begann mit der Umlagerung am 03.10.1983. Dabei stellte sich
heraus, daß drei Tanks der Firma M & R mit einem Gesamtvolumen von 150.000
Litern nicht funktionstüchtig waren. Eine Sichtkontrolle vor Vertragsabschluß hatte
keinen Anlaß zu Beanstandungen dieser Tankbehälter gegeben. Beim Reinigen der
Tanks unmittelbar vor der geplanten Belegung hatten sich wohl durch die
mechanische Belastung mit scharfem Wasserstrahl großflächige Platten von den
Wänden gelöst, so daß auf ein Befüllen der Tanks verzichtet wurde. Die Klägerin
lagerte dann am 04.10.1983 150.000 Liter Tafelwein, die von den Lagerverträgen
erfaßt waren, bei der Firma W in B ein, bei der sie kurzfristig Lagerraum
angemietet hatte. Von der Umlagerung erfuhr die Beklagte erst, als die Klägerin
mit Formularantrag vom 19.10.1983 die Umlagerungsbeihilfe beantragte.
Mit Bescheid vom 24.04.1984 hob die Beklagte die Bewilligungsbescheide vom
14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 auf und forderte die
gesamten Beihilfen in Höhe von 28.238,74 DM zurück. Zur Begründung führte sie
aus, für die Umlagerung zur Firma W habe die Klägerin beim Bundesamt weder
eine Genehmigung beantragt noch eine solche erhalten. Damit habe die Klägerin
gegen ihre Verpflichtung nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83
und gegen die gleichlautende Verpflichtung aus den Lagerverträgen verstoßen.
Nach Art. 17 Abs. 1a der genannten Verordnung werde bei Verletzung dieser
Verpflichtung eine Beihilfe nicht geschuldet. Auf die von der Beklagten erteilte
Genehmigung zur Umlagerung zur Firma M & R könne sich die Klägerin nicht
berufen, da diese nicht schlechthin für Umlagerungen auch in andere Ortschaften
gelte. Der Sinn der Umlagerungsanzeige liege gerade darin, daß die
Interventionsstelle jederzeit Kontrollen durchführen könne und deshalb über den
jeweiligen Lagerort rechtzeitig Kenntnis erhalte. Die Klägerin könne sich auch nicht
darauf berufen, infolge höherer Gewalt gehindert gewesen zu sein, die
Genehmigung zur Umlagerung zur Firma W einzuholen. Daß drei der
angemieteten Tanks der Firma M & R am 03.10.1983 wegen Ablösens von
Glasplatten nicht befüllbar gewesen seien, sei weder ungewöhnlich noch seien die
Folgen dieses Umstandes trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis
unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen.
In ihrem gegen den Rückforderungsbescheid eingelegten Widerspruch vertrat die
Klägerin die Ansicht, sie habe alle Voraussetzungen für die Lagerbeihilfe erfüllt. Die
Beklagte habe jederzeit die vertragsnotwendigen Kontrollen durchführen können.
Der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil die Beklagte von dem ihr
eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht und insbesondere die in Art.
17 Nr. 1b der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 vorgesehene Möglichkeit der
Minderung des Beihilfebetrages nicht in Betracht gezogen habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1984 wies die Beklagte den Widerspruch
zurück und führte aus, die Lagerbeihilfe sei zu Unrecht gezahlt worden, da die
Klägerin die in Art. 16 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 normierten
Verpflichtungen nicht eingehalten habe. Art. 16 der Verordnung sehe vor, daß der
Erzeuger innerhalb einer vom Mitgliedsstaat festzusetzenden Frist die
Interventionsstelle im voraus von allen während der Geltungsdauer des Vertrages
eintretenden Veränderungen unter anderem hinsichtlich des Ortes der Lagerung
des Weines in Kenntnis setze. Beabsichtige der Erzeuger, das Erzeugnis, das
Vertragsgegenstand sei, an einen Lagerort zu verbringen, der in einer anderen
Ortschaft oder in einer ihm nicht gehörenden Örtlichkeit gelegen sei, so könne er
den Transport erst durchführen, wenn die gemäß Abs. 1 in Kenntnis gesetzte
Interventionsstelle dies genehmigt habe. Für die Fälle der privaten Lagerhaltung
von Wein schreibe § 5a Weinvergünstigungsverordnung in Ausfüllung der
gemeinschaftsrechtlich eingeräumten Möglichkeit vor, daß während der
Geltungsdauer eines Vertrages über die private Lagerhaltung Veränderungen des
Ortes der Lagerung dem Bundesamt mindestens fünf Tage vorher bekannt zu
geben seien. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt dem Bundesamt die am
04.10.1983 erfolgte Umlagerung des unter Lagervertrag stehenden Weines in das
Lager der Firma W angezeigt. Erst durch Anträge auf die Gewährung einer
Umlagerungsbeihilfe sei dieser Sachverhalt dem Bundesamt bekannt geworden.
Wie sich aus Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 ergebe, werde die
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Wie sich aus Art. 17 Abs. 1a der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 ergebe, werde die
Beihilfe nicht geschuldet, wenn der Erzeuger seine Verpflichtungen gemäß Art. 16
nicht erfülle. Der Beklagten stehe in diesem Fall auch -- anders als bei der
Verletzung sonstiger Verpflichtungen aus der Verordnung -- kein Ermessen bei der
Frage der Beihilfegewährung bzw. Beihilfebelassung zu.
Den von der Klägerin unter dem 19.10.1983 gestellten Antrag auf Gewährung
einer Beihilfe für die Umlagerung der unter den Lagerverträgen -- /009 und -- /011
stehenden Tafelweine lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.04.1984 mit der
Begründung ab, der Transport des Weines sei nicht wie in Art. 2 3. Spiegelstrich
der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 vorgesehen gemäß Art. 16 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 genehmigt worden und ein Fall höherer Gewalt
habe nicht vorgelegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.1984 wies die
Beklagte den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin zurück.
Am 05.09.1984 hat die Klägerin Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am
Main erhoben mit dem Begehren, den Rückforderungsbescheid hinsichtlich der
gewährten Lagerbeihilfe sowie den ablehnenden Bescheid hinsichtlich der
Umlagerungsbeihilfe aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte
Umlagerungsbeihilfe zu gewähren.
Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen, der von den streitbefangenen
"Lagerverträgen" erfaßte Tafelwein sei erst am 04.10.1983 nach den üblichen
Dienststunden der Beklagten umgelagert worden. Eine Benachrichtigung der
Beklagten habe daher vor Ablauf der Lagerzeit nicht mehr erfolgen können. Die
Klägerin habe ihre Verpflichtungen aus den Verträgen in vollem Umfang erfüllt. Der
Tafelwein sei bis zum Ablauf der Lagerzeit an einem der Beklagten bekannten Orte
gelagert worden und habe daher jederzeit von der Beklagten kontrolliert werden
können. Die Schäden an den Tanks der Firma M & R seien als höhere Gewalt
anzusehen. Die Klägerin habe alle ihr zumutbaren Sorgfaltspflichten aufgewandt,
um eine ordnungsgemäße Umlagerung durchzuführen. Der Transport habe nicht
mehr rückgängig gemacht werden können. Die Einlagerung des Tafelweins bei der
Firma W in B sei die einzige Möglichkeit gewesen, größeren Schaden abzuwenden.
Darüber hinaus stehe der Aufhebung der Bewilligungsbescheide und der
Rückforderung der Beihilfe § 48 VwVfG entgegen, da die Klägerin insofern
Vertrauensschutz beanspruchen könne.
Die Klägerin hat beantragt,
den Rückforderungsbescheid vom 24.04.1984 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 09.08.1984 und den Bescheid vom 25.04.1984 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.08.1984 aufzuheben,
die Beklagte zu verpflichten, die beantragten Umlagerungsbeihilfen zu
gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen in den
angegriffenen Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 30.01.1986 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage
abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei
berechtigt gewesen, die Beihilfebescheide aufzuheben und die ausgezahlte Beihilfe
zurückzufordern. Gemäß Art. 17 Abs. la der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 werde
die Beihilfe für die langfristige Lagerhaltung von Tafelwein nicht geschuldet, wenn
eine Umlagerung ohne die gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung erforderliche
Genehmigung erfolge. Diese Genehmigung für die Umlagerung in das Tanklager
der Firma W habe die Klägerin im vorliegenden Fall nicht eingeholt. Die Schäden an
den Tanks der Firma M und R, die eine ordnungsgemäße und genehmigte
Umlagerung vereitelt hätten, stellten keinen Fall der höheren Gewalt im Sinne des
Art. 17 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 dar. Schäden an
Betriebseinrichtungen eines Vertragspartners könnten regelmäßig nicht als höhere
Gewalt angesehen werden, wenn sie sich als gebrauchsbedingte
Abnutzungserscheinung oder als Konstruktions- oder Materialfehler erwiesen.
Solche Risiken träten regelmäßig im Geschäftsverkehr auf. Die Klägerin habe die
ungenehmigte Umlagerung zur Firma W offensichtlich allein deshalb
vorgenommen, um in den Genuß der Umlagerungsbeihilfe zu gelangen. Die
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vorgenommen, um in den Genuß der Umlagerungsbeihilfe zu gelangen. Die
Tatsache des möglichen Verlustes einer Vergünstigung für eine nicht umgelagerte
Restmenge rechtfertige jedoch nicht die Verletzung der mit den Lagerverträgen
übernommenen Pflichten. Vertrauensschutz im Sinne des § 48 Abs. 2 VwVfG
könne die Klägerin nicht für sich beanspruchen, da sie über die Folgen einer nicht
genehmigten Umlagerung unterrichtet gewesen sei und für sie die Konsequenzen
klar erkennbar gewesen seien. Schließlich habe der Beklagten auch -- wie sich
eindeutig aus den Vorschriften der EWG-Verordnung ergebe -- bei der Frage der
Rückforderung der Beihilfe kein Ermessen zugestanden. Auch die Ablehnung der
Umlagerungsbeihilfe sei zu Recht erfolgt, da gemäß Art. 2 Abschnitt Nr. 3 der
Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 eine Beihilfe nur gewährt werden könne, wenn eine
Genehmigung im Sinne des Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83
vorliege. Diese Voraussetzung sei für 150.000 Liter Wein nicht erfüllt gewesen.
Ordnungsgemäß umgelagert seien nur 50.000 Liter; da die
Mindesteinlagerungsmenge jedoch 100.000 Liter betrage, könne auch für die
ordnungsgemäß umgelagerte Menge keine Umlagerungsbeihilfe gewährt werden.
Gegen das der Klägerin am 07.02.1986 zugestellte Urteil richtet sich ihre am
04.03.1986 eingegangene Berufung. Zur Begründung bezieht die Klägerin sich im
wesentlichen auf ihren bisherigen Vortrag und weist darauf hin, daß zumindest für
die 50.000 Liter Wein, die auch das Verwaltungsgericht als ordnungsgemäß
umgelagert angesehen habe, Beihilfe gewährt werden müsse, da die
Mindesteinlagerungsmenge nicht wie das Verwaltungsgericht ausgeführt habe
100.000 Liter, sondern 10.000 Liter betrage.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach den Anträgen der 1. Instanz
zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt die Beklagte auf ihr bisheriges Vorbringen Bezug und weist
ergänzend darauf hin, daß die Klägerin auch für die korrekt umgelagerte
Teilmenge von etwa 50.000 Liter Wein keinen Anspruch auf Umlagerungsbeihilfe
habe, da Umlagerungsbeihilfe nur beansprucht werden könne, wenn sämtliche
Verpflichtungen aus dem Lagerhaltungsvertrag eingehalten worden seien. Dies sei
jedoch bei der Klägerin nicht der Fall.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die
Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Behördenakte der
Beklagten (vier Hefter), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die gemäß den §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung der Klägerin ist nicht
begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn die
Bescheide der Beklagten vom 24.04.1984 und 25.04.1984 in der Fassung des
jeweiligen Widerspruchsbescheids vom 09.08.1984 und 10.08.1984 sind
rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Lagerbeihilfe ist § 7 Abs. 2 der
Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein -- WeinVO -- vom
08.10.1976 (BGBl. I S. 2900) in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Gewährung von Vergünstigungen für Wein vom
21.06.1983 (BGBl. I S. 717); danach sind zu Unrecht empfangene
Vergünstigungen zurückzuzahlen. Zu Unrecht empfangen sind Vergünstigungen
dann, wenn sie durch Verwaltungsakt gewährt wurden und dieser entweder nichtig
oder aufgehoben worden ist, wenn sie aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Vertrages gezahlt wurden und der Vertrag unwirksam ist oder wenn sie aufgrund
eines wirksamen öffentlichrechtlichen Vertrages gezahlt wurden, der Empfänger
seinerseits den Vertrag aber nicht erfüllt hat und der Behörde daher ein
vertraglicher Rückzahlungsanspruch zusteht (siehe dazu Urteil des BVerwG vom
24.01.1992 -- 3 C 33.86 --, zu § 8 BLFVO, Buchholz 451.511 § 6 Nr. 4 = NVwZ
1992, 769 = DÖV 1992, 529).
Im vorliegenden Fall sind zwar zwischen der Klägerin und der Beklagten
sogenannte "Lagerverträge" abgeschlossen worden, wie dies in der Verordnung
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sogenannte "Lagerverträge" abgeschlossen worden, wie dies in der Verordnung
(EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 über Lagerverträge für
Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG-Nr. L 297
S. 15 f.) in Ausführung der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 des Rates vom
05.02.1979 über die gemeinsame Marktorganisation von Wein (Amtsblatt EG Nr. L
54 S. 1 f.) -- siehe Art. 7 dieser Verordnung -- vorgesehen ist. Die Beihilfe selbst ist
jedoch -- wie dies auch § 3 Abs. 2 der WeinVO bestimmt -- durch Verwaltungsakt
gewährt worden, so daß die Beihilfe sodann zu Unrecht empfangen und somit
zurückzuzahlen ist, wenn der Verwaltungsakt von der Behörde aufgehoben worden
und diese Aufhebung zu Recht erfolgt ist.
Rechtsgrundlage für die Aufhebung der die Beihilfe gewährenden Bescheide vom
14.04.1983, 16.06.1983, 06.07.1983 und 05.10.1983 ist § 48 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 VwVfG, allerdings mit der Maßgabe, daß die in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG
enthaltene Ermessensentscheidung ("kann zurückgenommen werden") mit
Rücksicht auf die in Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehene
Verpflichtung der nationalen Behörden, zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder
einzuziehen, als gebundene Entscheidung ("ist zurückzunehmen") zu verstehen ist
(EuGH, Urteil vom 21.09.1983 -- RS 205 bis 215/82 --, Sammlung 1983, 2633;
BVerwG, Urteil vom 14.08.1986 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357; Hess. VGH,
Urteile vom 18.11.1988 -- 8 UE 741/84 --, 22.01.1990 -- 8 UE 115/84 --,
26.08.1991 -- 8 UE 1611/85 --); insoweit, das heißt ob der Behörde bei der
Rücknahmeentscheidung ein Ermessensspielraum zusteht, geht § 7 Abs. 2 der
WeinVO dem § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG vor (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom
14.08.1986 -- 3 C 9.85 --, BVerwGE 74, 357 <361> zur gleichlautenden
Beihilfeverordnung Magermilch).
Voraussetzung für die Aufhebung der Beihilfebescheide ist somit, daß sie
rechtswidrig waren und der Klägerin kein Vertrauensschutz zusteht. Ist dies der
Fall, war die Beklagte zur Rücknahme der Beihilfebescheide verpflichtet, und die
die Beihilfe gewährende Bescheide sind daher zu Recht aufgehoben mit der Folge,
daß die Beihilfe zu Unrecht empfangen und daher gemäß § 7 Abs. 2 WeinVO
zurückzuzahlen ist, wobei bei dem Umfang der Rückzahlungsverpflichtung
gegebenenfalls § 48 Abs. 2 Satz 6 und Satz 7 VwVfG zu beachten sind.
Die Beihilfebewilligungsbescheide sind rechtswidrig, denn die Klägerin hat keinen
Anspruch auf die Lagerbeihilfe. Die Voraussetzungen, unter denen eine Beihilfe für
die private Lagerhaltung von Wein gewährt wird, sind in Art. 7 der Verordnung
(EWG) Nr. 337/79 des Rates vom 05.02.1979 über die gemeinsame
Marktorganisation von Wein (Amtsblatt EG Nr. 1154 S. 1 f.) und in der dazu
ergangenen Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 der Kommission vom 23.11.1979 über
Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost und konzentrierten Traubenmost
(Amtsblatt EG Nr. L 297 S. 15 f.) festgelegt. Die von der Beklagten herangezogene
Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983 über
Lagerverträge für Tafelwein, Traubenmost, konzentrierten Traubenmost und
rektifizierten konzentrierten Traubenmost (Amtsblatt EG Nr. L 116 S. 77 f.) findet
auf die vorliegenden Verträge vom Januar 1983 insoweit noch keine Anwendung
(siehe Artikel 21 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83, der lediglich den dort
genannten Vorschriften Rückwirkung beilegt).
Gemäß Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 wird die Beihilfe --
abgesehen von den Fällen höherer Gewalt -- nicht geschuldet, wenn der Erzeuger
seine Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht erfüllt. Zu diesen Verpflichtungen
gehört unter anderem, daß der Erzeuger die Interventionsstelle von allen
Veränderungen, die den Ort der Lagerung betreffen, im voraus in Kenntnis setzt
(Artikel 15 Verordnung (EWG) 2600/79). Die Klägerin hat gegen diese Verpflichtung
verstoßen, indem sie den unter Lagervertrag stehenden Wein ohne vorherige
Kenntnis der Interventionsstelle nach B in das dort angemietete Lager der Firma W
umlagerte. Die Umlagerungsanzeige (und die entsprechende Genehmigung der
Beklagten) zur Firma M & R in B K befreite die Klägerin nicht von ihrer
Mitteilungspflicht, da diese nur die speziell angezeigte Umlagerung betraf, und
damit nicht etwa jede Ortsveränderung angezeigt war. Der Verordnungsgeber hat,
wie sich auch aus den Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr.
2600/79 ergibt, besonderen Wert auf eine wirksame Kontrolle der unter
Lagervertrag stehenden Erzeugnisse gelegt und daher die Unterrichtung der
Interventionsstelle über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden
Änderungen als absolut notwendig angesehen (siehe 6. Begründungserwägung
der Verordnung). Dem entspricht es, daß die Angabe des Lagerorts
unverzichtbarer Bestandteil des Lagervertrages ist (siehe Artikel 4 Abs. 2 der
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unverzichtbarer Bestandteil des Lagervertrages ist (siehe Artikel 4 Abs. 2 der
Verordnung (EWG) Nr. 2600/79). Die Beklagte hat auch die sich bereits aus der
Verordnung selbst ergebende Anzeigepflicht des Erzeugers in ihre allgemeinen
Vertragsbestimmungen für die private Lagerhaltung von Tafelwein, Traubenmost
und konzentrierten Traubenmost, die Gegenstand des Lagervertrages sind,
nochmals extra aufgenommen (siehe Punkt 5. der Allgemeinen
Vertragsbestimmungen). Die Klägerin wußte daher, daß sie eine Veränderung des
Lagerortes nur nach vorheriger Anzeige gegenüber der Interventionsstelle
vornehmen durfte. Da die Klägerin die Umlagerung des Weines nach B zur Firma W
weder vorher noch nachher angezeigt hat, hat sie ihre Verpflichtungen aus dem
Lagervertrag nicht erfüllt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann sie sich für den Verstoß gegen ihre
vertraglichen Verpflichtungen auch nicht auf einen Fall höherer Gewalt berufen.
Der Begriff der höheren Gewalt hat gerade für den Bereich des Agrarrechts der
Europäischen Gemeinschaften in der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs in zahlreichen Entscheidungen eine intensive Klärung erhalten. Der
Gerichtshof hat entschieden, daß der Begriff der höheren Gewalt in den
verschiedenen Rechtsgebieten und Anwendungsbereichen einen unterschiedlichen
Inhalt haben kann, so daß seine Bedeutung nach dem rechtlichen Rahmen zu
bestimmen ist, in dem er jeweils seine Wirkung entfalten soll (EuGH, Urteil vom
30.01.1974 -- RS 158/73 --, Sammlung 1974, 101). Hinsichtlich der Frage, ob der
Begriff der höheren Gewalt auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt sei, hat
der Europäische Gerichtshof in mehreren Entscheidungen, die den Verfall einer
Kaution wegen Nichteinhaltung der Verarbeitungspflicht bei verbilligt abgegebener
Butter aus Interventionsbeständen betrafen, dies bejaht (siehe EuGH, Urteil vom
13.12.1979 -- RS 43/79 --, Sammlung 1979, 3701; 01.10.1985 -- RS 125/83 --,
Sammlung 1985, 341). Dagegen hat der Europäische Gerichtshof im übrigen in
ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, der Begriff der höheren Gewalt setze
keine absolute Unmöglichkeit voraus (EuGH, Urteil vom 30.01.1974 -- RS 158/73 --
, a. a. O.; 22.01.1986 -- RS 266/84 --, Sammlung 1986, 149; 27.10.1987 -- RS
109/86 --, Sammlung 1987, 4319 = RIW 1988, 660; 08.03.1988 -- RS 296/86 --,
nicht veröffentlicht). Unabhängig von dem in den genannten Entscheidungen
gemachten Unterschied der Frage der absoluten Unmöglichkeit stimmen alle
Urteile des Gerichtshofs, die sich mit dem Begriff der höheren Gewalt im
Agrarrecht der Gemeinschaft befassen, darin überein, daß der Nichteintritt der in
Rede stehenden Tatsache auf Umstände zurückzuführen sein muß, die derjenige,
der sich darauf beruft, nicht zu vertreten hat, die ungewöhnlich (anormal) und
unvorhersehbar sind, und deren Folgen auch bei aller Sorgfalt nicht hätten
vermieden werden können (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 03.08.1989 -- 3 C
52.87 --, BVerwGE 82, 278 = NJW 1990, 1435 = RIW 1990, 70).
Nach dieser Definition ist vorliegend für die Annahme, die Klägerin sei infolge
höherer Gewalt gehindert gewesen, die Beklagte vorher von der Umlagerung des
Weins nach B in Kenntnis zu setzen, kein Raum.
Die Schadhaftigkeit der angemieteten Tanks der Firma M & R, die nach dem
Vortrag der Klägerin dafür verantwortlich war, daß die Klägerin die nicht angezeigte
Umlagerung des Weins vorgenommen hat, ist weder ungewöhnlich (anormal) und
unvorhersehbar, noch hätte die Folge aus der Unmöglichkeit der Einlagerung bei
dieser Firma nicht vermieden werden können. Jedem Winzer, der Wein in großen
Tanks lagert, ist bekannt, daß Risse an den Tanks auftreten können und daß sich
infolge von Erschütterungen oder starkem Druck, Glasplatten im Innern der Tanks
lösen können. Hierbei handelt es sich -- wie auch die von der Klägerin im
Verwaltungsverfahren selbst vorgelegten Auskünfte (siehe Bl. 48 und 56 der
Behördenakte) belegen -- zwar nicht um ständig aber doch gelegentlich
auftretende Mängel, mit denen ein Winzer rechnen muß. Die Tatsache, daß das
Auftreten des Schadens im Einzelfall unter Umständen auch bei einer
Besichtigung des Tanks nicht leicht erkennbar ist und Glasablösungen ohne
erkennbare Ankündigung auftreten, macht den Schaden nicht zu einem
ungewöhnlichen und unvorhersehbaren.
Auch hätten die Folgen, die daraus herrührten, daß die Klägerin den Wein nicht in
den defekten Tanks einlagern konnte, nämlich die Umlagerung an einen der
Beklagten nicht vorher mitgeteilten Ort, bei entsprechender Sorgfalt vermieden
werden können. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Weinernte
zu der Zeit im vollen Gange und die Klägerin daher grundsätzlich auf ein
Freiwerden der benötigten Lagerkapazitäten in G-B angewiesen war, ist nicht
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Freiwerden der benötigten Lagerkapazitäten in G-B angewiesen war, ist nicht
erkennbar, weshalb die Klägerin den Wein nicht einen Tag länger an dem
bisherigen Ort hätte lagern können. Bereits am 04. Oktober 1983 um 24.00 Uhr
lief nämlich die Lagerfrist für die Verträge ab mit der Folge, daß eine dann
stattfindende Umlagerung keiner Anzeige mehr bedurft hätte. Die Klägerin hat
weder behauptet noch glaubhaft gemacht, daß wegen der neuen Ernte sämtliche
Tanks in ihrem Lager in G-B gerade am 03. und 04. Oktober 1983 benötigt wurden.
Auch der Umstand, daß das Transportunternehmen für die durchgeführte
Umlagerung beauftragt war und eine Abbestellung eine zeitliche Verzögerung von
mehreren Tagen zur Folge gehabt hätte, vermag an dieser Sichtweise nichts zu
ändern. Die Klägerin war durch keinen unvorhersehbaren (anormalen) Umstand
gezwungen, gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen zu verstoßen. Der Nachteil,
der der Klägerin entstand, wenn sie die Umlagerung nicht zu diesem Zeitpunkt
sondern erst später durchführte, war, daß sie für diese Umlagerung -- da das
Lagerverhältnis dann beendet gewesen wäre -- keine Umlagerungsbeihilfe hätte
geltend machen können. Dieser rein wirtschaftliche Aspekt vermag jedoch keinen
Fall höherer Gewalt zu begründen. Nach alledem war die Klägerin nicht infolge
höherer Gewalt gehindert, die ihr obliegenden Verpflichtungen einzuhalten und hier
eine Umlagerung von Wein ohne die entsprechende vorherige Mitteilung an die
Beklagte zu unterlassen.
Da die Klägerin gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen hat und kein
Fall höherer Gewalt vorliegt, hat sie keinen Anspruch auf die Beihilfe (Artikel 16
Abs. 1 Verordnung (EWG) 2600/79).
Es erscheint auch nicht unverhältnismäßig, daß die Beihilfe im vorliegenden Fall
vollständig entfällt. Soweit Artikel 16 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79
allerdings undifferenziert für jede Verletzung vertraglicher Pflichten die
Nichtgewährung der Beihilfe vorsieht, hat der Senat Zweifel, ob eine solche
Regelung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist. Nach der
ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Frage der
Verhältnismäßigkeit stets zu prüfen, ob die Sanktion die Grenze dessen
überschreitet, was für die Erreichung des mit der verletzten Regelung verfolgten
Ziels angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 20.02.1979 -- Rs 122/78 --,
Sammlung 1979, 677; 17.05.1984 -- Rs 15/83 --, Sammlung 1984, 2171;
02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1687; 27.06.1990 -- Rs 118/89 --,
Sammlung 1990, 2653). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Mittel, die in der
Bestimmung zur Erreichung des verfolgten Zwecks eingesetzt werden, der
Bedeutung dieses Zwecks entsprechen und ob sie erforderlich sind, um diesen
Zweck zu erreichen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind durchaus
Vertrags "verletzungen" im Rahmen der Abwicklung von privater Lagerhaltung von
Wein denkbar, die entweder gar keine Auswirkungen auf den Erhalt der Beihilfe
haben oder nur zu einer Kürzung der Beihilfe führen können. Dementsprechend
sieht auch die Verordnung (EWG) Nr. 1059/83 der Kommission vom 29.04.1983,
die die Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ersetzt hat, eine Differenzierung hinsichtlich
solcher Pflichtverstöße vor, die zum vollständigen Wegfall der Beihilfe führen und
solcher Verstöße, die lediglich eine Minderung des Beihilfebetrags zur Folge haben
(siehe Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings nicht nur gegen eine
gegebenenfalls zu vernachlässigende Nebenpflicht, sondern gegen eine sehr
bedeutsame Lagerverpflichtung verstoßen. Die Forderung der vorherigen
Mitteilung der Änderung des Lagerorts dient -- wie auch den
Begründungserwägungen der Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 eindeutig zu
entnehmen ist -- der unerläßlich notwendigen wirksamen Kontrolle der den
Lagerverträgen unterstehenden Erzeugnisse. Es muß sichergestellt sein, daß die
Interventionsstelle über alle das Erzeugnis oder den Lagerort betreffenden
Änderungen unterrichtet wird. Diese Kontrollen sind zur Erreichung des Zwecks der
Beihilferegelung unbedingt erforderlich. Das zeigt sich auch daran, daß die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften die in der Verordnung (EWG) Nr.
2600/79 vorgesehene vorherige Anzeigepflicht in der (Folge-)Verordnung (EWG)
Nr. 1059/83 sogar noch verschärft hat, indem nunmehr nicht nur eine vorherige
fristgerechte Mitteilung der Änderung des Lagerorts, sondern in bestimmten Fällen
sogar eine vorherige Genehmigung der Änderung des Lagerorts durch die
Interventionsstelle gefordert wird (so Artikel 16 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung
(EWG) Nr. 1058/83. Die Unterrichtung über den jeweiligen Lagerort ist daher
unerläßlich. Unter diesen Umständen steht der mit der Nichtbeachtung dieser
Verpflichtung verbundene Verlust des Beihilfeanspruchs nicht außer Verhältnis zu
dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (siehe dazu EugH, Urteil
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dem vom Gemeinschaftsgesetzgeber angestrebten Ziel (siehe dazu EugH, Urteil
vom 02.05.1990 -- Rs 358/88 --, Sammlung 1990, 1694 f.).
Die Klägerin kann sich auch gegenüber der Rücknahme der rechtswidrigen
Bewilligungsbescheide nicht auf Vertrauensschutzgründe (§ 48 Abs. 2 Satz 1 und
Satz 2 VwVfG) berufen, da sie die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide
kannte bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Die Klägerin wußte, daß
eine nicht vorher mitgeteilte Umlagerung zum Wegfall der Beihilfe führte. In
Kenntnis dieser Tatsache hatte sie sich gerade die Umlagerung zur Firma M & R
genehmigen lassen. Die Folgen einer solchen Vertragsverletzung waren der
Klägerin sowohl aus den allgemeinen Vertragsbedingungen zum Lagervertrag als
auch aus dem Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 07.06.1983 (Bl. 17
Behördenakte grün 011) bekannt.
Nach alledem war die Beklagte nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, die
rechtswidrigen Bewilligungsbescheide aufzuheben; ein Ermessen stand ihr dabei --
wie bereits oben ausgeführt -- nicht zu. Die Klägerin hat somit die Beihilfe zu
Unrecht erhalten und ist gemäß § 7 Abs. 2 WeinVO zur Rückzahlung verpflichtet.
Auf einen Wegfall der Bereicherung kann sie sich nicht berufen, da sie die
Umstände kannte, die zur Rechtswidrigkeit der Beihilfegewährung führten (§ 48
Abs. 2 Satz 7 VwVfG).
Auch die Ablehnung der Umlagerungsbeihilfe mit Bescheid vom 25.04.1984 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10.08.1984 ist rechtmäßig und verletzt
die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Die Voraussetzungen, unter denen eine Umlagerungsbeihilfe gewährt wird, sind in
der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 der Kommission vom 25.07.1983 über die
Gewährung einer Beihilfe zur Umlagerung von Tafelwein, für den im
Weinwirtschaftsjahr 1982/83 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist (Amtsblatt
EG Nr. L 203 S. 27) geregelt. Danach kann für Tafelwein, für den gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 2600/79 ein Lagervertrag abgeschlossen worden ist, eine
Umlagerungsbeihilfe gewährt werden, wenn der Wein unter anderem zwischen
dem 01.07. und dem 16.10.1983 umgelagert und der Transport nach der
Genehmigung gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1059/83
durchgeführt worden ist (Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 3. Spiegelstrich der
Verordnung (EWG) Nr. 2088/83).
Die Umlagerungsbeihilfe scheitert im vorliegenden Fall bereits daran, daß die
Klägerin die Genehmigung gemäß Art. 16 Abs. 2 Verordnung (EWG) Nr. 1059/83
für die durchgeführte Umlagerung zur Firma W unstreitig nicht vorlegen kann. Aber
auch soweit die Klägerin ca. 50.000 Liter Wein entsprechend der erteilten
Genehmigung zur Firma M & R umgelagert hat, besteht kein Anspruch auf
Umlagerungsbeihilfe. Wenn das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil
allerdings diesen Anspruch wegen der Nichterreichung der in Art. 5 Verordnung
(EWG) Nr. 1059/83 vorgeschriebenen Mindestmenge abgelehnt hat, so vermag
diese Begründung die Entscheidung nicht zu tragen. Entscheidend ist vielmehr,
daß eine Umlagerungsbeihilfe nur für Wein gewährt wird, für den ein Lagervertrag
besteht und die Verpflichtungen aus dem Lagervertrag eingehalten werden. Es ist
mit Sinn und Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83 nicht vereinbar, daß z. B.
bei einem Lagervertrag über 1.000 Hektoliter Wein lediglich 100 Hektoliter den
Vorschriften entsprechend gelagert werden und für die Umlagerung dieser 100
Hektoliter Wein eine Umlagerungsbeihilfe gezahlt wird. Grund der Maßnahme ist
nämlich, daß sich aufgrund von Lagerverträgen gelagerter Wein in Behältnissen
befindet, die für die neue Ernte benötigt werden (siehe 3. Begründungserwägung
der Verordnung (EWG) Nr. 2088/83). Damit der Erzeuger sowohl den Lagervertrag
einhalten als auch die neue Ernte lagern kann, wird die Umlagerungsbeihilfe
gewährt. Hat der Erzeuger jedoch schon von sich aus selbst den Lagervertrag --
wenn auch nur teilweise -- einseitig aufgekündigt, so ist kein Raum mehr für die
Zahlung einer Umlagerungsbeihilfe. Eine solche Maßnahme wäre wirtschaftlich
nicht mehr gerechtfertigt (siehe dazu 5. Begründungserwägung der Verordnung).
Da somit die Berufung der Klägerin insgesamt keinen Erfolg hat, ist sie
zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.