Urteil des HessVGH vom 06.11.2001
VGH Kassel: wasser, berechtigung, genehmigung, öffentlich, anfechtungsklage, talsperre, unternehmer, erlass, vorrang, eigentümer
1
2
3
4
5
Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
2. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 UE 2272/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
(Nutzungsberechtigung für Steganlage an
Bundeswasserstraße)
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihm durch Abschluss eines
Nutzungsvertrages die Berechtigung zu erteilen, an der ...talsperre eine
(schwimmende) Steganlage zu betreiben.
Die derzeit am rechten Ufer der ...talsperre bei Strom-km 21,95 bestehende
Steganlage mit 44 Bootsliegeplätzen wird von der ... (im Folgenden:
Steggemeinschaft) betrieben. Mitglieder der Gemeinschaft sind Herr ..., der die
Gemeinschaft vertritt, und drei seiner Familienangehörigen. Grundlage dieser
Nutzung ist der im Jahr 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, als Gewässereigentümerin und der
Steggemeinschaft als Unternehmerin abgeschlossene Nutzungsvertrag Nr. 0216.
Nach § 2 Abs. 2 des Vertrages verlängert sich das zunächst bis zum 31.
Dezember 1996 begründete Nutzungsverhältnis jeweils um ein Jahr, wenn es nicht
drei Monate vor Ablauf gekündigt wird. Der Unternehmer darf die Befugnisse aus
dem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung der Wasser- und
Schifffahrtsverwaltung auf einen Dritten übertragen (§ 13). Mit Bescheid vom 5.
März 1990 erteilte das Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden der
Steggemeinschaft die unbefristete strom- und schifffahrtspolizeiliche
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Steganlage. Diese
Genehmigung ist mit zahlreichen Auflagen versehen. Die Mitglieder der
Steggemeinschaft nutzen einen Teil der Liegeplätze selbst; die anderen
verpachteten sie an Dritte.
Anfang 1994 wandte sich der Kläger mit dem Hinweis an das Wasser- und
Schifffahrtsamt Hann. Münden, er habe in Erfahrung gebracht, dass der derzeitige
Betreiber der Steganlage die Nutzung beenden möchte; er, der Kläger, stelle
deshalb den Antrag auf Errichtung einer Steganlage an gleicher Stelle und
bewerbe sich um den Neuabschluss eines Nutzungsvertrages.
Dieses Begehren fasste das Wasser- und Schifffahrtsamt als Antrag auf Erteilung
einer strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung auf, den es mit Bescheid
vom 9. Mai 1994 ablehnte. Zur Begründung führte es aus, die ....talsperre sei
durch die vorhandenen Steganlagen ausgelastet. Da die Steggemeinschaft
mitgeteilt habe, die Befugnisse aus dem Nutzungsvertrag auf den beigeladenen
"... e.V." übertragen zu wollen, könne mit ihm, dem Kläger, kein Nutzungsvertrag
für eine Anlage an gleicher Stelle abgeschlossen werden. Den Widerspruch des
Klägers wies die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mitte in Hannover durch
Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1994 zurück.
Am 25. Juli 1994 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben
(7 E 3418/94) zunächst mit dem Begehren, den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai
1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, mit ihm einen Nutzungsvertrag
über den Betrieb einer Steganlage abzuschließen und ihm die entsprechende
strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung zu erteilen. Die
Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung hat der Kläger mit Schriftsatz
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
Verpflichtungsklage auf Erteilung der Genehmigung hat der Kläger mit Schriftsatz
vom 24. November 1994 und die Anfechtungsklage gegen den
Ablehnungsbescheid durch gerichtlichen Vergleich vom 23. April 1998
zurückgenommen. Den - zuvor abgetrennten - Antrag auf Abschluss eines
Nutzungsvertrages (7 E 4666/94) hat das Verwaltungsgericht an das Landgericht
Hannover verwiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der erkennende Senat
die Verweisung durch Beschluss vom 14. März 1996 (2 TE 1778/95) aufgehoben
und den Verwaltungsrechtsweg für zulässig erklärt. Zur Begründung hat er im
Wesentlichen ausgeführt, angesichts der begrenzten Zahl der Steganlagen müsse
die Entscheidung über die Zulassung zur Nutzung des Gewässers für einen
solchen Zweck in einem öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahren getroffen werden,
in dem die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt werde.
Mit Schreiben vom 7. Juni 1996 hat Herr ... für die Steggemeinschaft dem Wasser-
und Schifffahrtsamt Hann. Münden mitgeteilt, dass er die gesamte Steganlage in
die Hände des Beigeladenen übergeben möchte. Der Beigeladene hat unter dem
8. Juni 1996 dem Wasser- und Schifffahrtsamt Hann. Münden gegenüber erklärt, er
sei bereit, die gesamte Steganlage von der Eigentümergemeinschaft zu
übernehmen.
Mit Bescheid vom 21. November 1996 lehnte das Wasser- und Schifffahrtsamt den
Antrag des Klägers auf Abschluss eines Nutzungsvertrages ab und teilte ihm mit,
dass die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen getroffen worden sei.
Er, der Kläger, habe zwar den Antrag als Erster gestellt, es müsse aber vorrangig
berücksichtigt werden, dass der Beigeladene personengleich mit den bisherigen
Nutzern der Steganlage sei. Mit der beabsichtigten Vertragsänderung solle
lediglich dem Umstand Rechnung getragen werden, dass das Eigentum an der
Steganlage von der Steggemeinschaft auf den Beigeladenen übertragen worden
sei. Im Anschluss daran, am 26. November 1996, schloss das Wasser- und
Schifffahrtsamt einen neuen Nutzungsvertrag mit dem Beigeladenen ab. Gegen
die Auswahlentscheidung hat der Kläger unter dem 16. Mai 1997 Widerspruch
eingelegt.
Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, die Beklagte habe kein
ordnungsgemäßes Auswahlverfahren durchgeführt. Dazu wäre erforderlich
gewesen, die Auswahlkriterien zuvor festzulegen und den Interessenten
bekanntzugeben oder ein förmliches Ausschreibungsverfahren durchzuführen. Das
sei jedoch nicht geschehen. Außerdem sei der bisherige Nutzungsberechtigte,
Herr ..., an einer Dienstbesprechung bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion
Mitte beteiligt worden; dadurch sei ihm bekannt geworden, dass die
Auswahlentscheidung maßgeblich dadurch beeinflusst werden könne, dass das
Eigentum an der gesamten Steganlage durch den Beigeladenen übernommen
werde. Demzufolge sei das Eigentum an der Steganlage erst nach der
Dienstbesprechung am 5. Juni 1996 auf den Beigeladenen übertragen worden.
Darüber hinaus sei die Eigentumsübertragung unter einer Bedingung vollzogen
und deshalb nicht wirksam geworden. Die Auswahlkriterien seien erst durch Erlass
des Bundesministers für Verkehr im Jahr 1997, also nach der getroffenen
Auswahlentscheidung aufgestellt worden. Der Erlass fordere eine hier nicht
durchgeführte Ausschreibung.
Der Kläger hat nach mehrfacher Änderung seines Begehrens in erster Instanz
zuletzt beantragt,
den Bescheid vom 9. Mai 1994, den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1994
und die Auswahlentscheidung der Beklagten vom 21. November 1996 aufzuheben
und die Beklagte zu verpflichten, mit ihm einen Nutzungsvertrag zum Betrieb einer
Steganlage an der ...talsperre, rechtes Ufer km 21,95, abzuschließen,
hilfsweise,
festzustellen, dass die Versagung des Abschlusses eines Nutzungsvertrages
mit Bescheiden vom 9. Mai 1994, 20. Juni 1994 und 21. November 1996
rechtswidrig gewesen sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat erwidert: Die Dienstbesprechung zur Vorbereitung der
Auswahlentscheidung habe am 4. Juni 1996 stattgefunden, an der Herr ... nicht
16
17
18
19
20
21
22
23
24
25
26
Auswahlentscheidung habe am 4. Juni 1996 stattgefunden, an der Herr ... nicht
teilgenommen habe. Ihm seien anlässlich einer Vorsprache am 5. Juni 1996
lediglich die Auswirkungen des Gerichtsbeschlusses vom 14. März 1996 erläutert
worden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 25. Februar 1999 die Bescheide vom
9. Mai 1994 und 20. Juni 1994, soweit in ihnen der Abschluss eines
Nutzungsvertrages abgelehnt wurde, sowie den Bescheid vom 21. November 1996
aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Abschluss
eines Nutzungsvertrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu
zu bescheiden. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Zur Begründung hat
es ausgeführt, das Auswahlverfahren sei nicht ergebnisoffen durchgeführt worden
und es sei dem Beigeladenen die Möglichkeit eingeräumt worden, sich durch den
Erwerb des Eigentums an der Steganlage einen Vorteil im Auswahlverfahren zu
verschaffen. Die Auswahlentscheidung sei auch in der Sache zu beanstanden, weil
der Aspekt, dass die Mitglieder des Beigeladenen mit den bisherigen Nutzern der
Anlage identisch seien, kein sachgerechtes Auswahlkriterium darstelle. Diesem
Gesichtspunkt dürfe nur im Zusammenhang mit der Prüfung der Zuverlässigkeit
der Bewerber Rechnung getragen werden. Da das Auswahlermessen nicht auf Null
reduziert sei, könne dem Verpflichtungsbegehren des Klägers nicht in vollem
Umfang entsprochen werden. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf das
Urteil vom 25. Februar 1999 Bezug genommen.
Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 20. August 2001 die Berufungen
des Klägers und der Beklagten zugelassen.
Der Kläger trägt vor: Das Verwaltungsgericht habe die Auswahlkriterien
"Eigentümer der Steganlage" und "Vereinsstruktur" als sachgerecht anerkannt,
ohne aufzuklären, ob der Beigeladene oder dessen Mitglieder überhaupt
Eigentümer der Anlage geworden seien. Die Eigentumsverhältnisse dürften nicht
als Auswahlkriterien herangezogen werden, weil sich sonst einige Bewerber
ungerechtfertigte Vorteile verschaffen könnten. Entsprechendes gelte für das
Kriterium der Vereinsstruktur, zumal der Mitgliederbestand des Beigeladenen
keine Kontinuität aufweise. Im Übrigen habe die Beklagte die Berechtigung für die
Nutzung zahlreicher Steganlagen am ....see einzelnen Privatpersonen erteilt.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sich das
Auswahlermessen der Beklagten zu Gunsten seiner Person auf Null reduziert.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinem erstinstanzlichen
Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
Sie erwidert: Das Verwaltungsgericht habe die Klage auf Aufhebung der Bescheide
vom 9. Mai und 20. Juni 1994 als unzulässig abweisen müssen, weil der Kläger die
gegen diese Bescheide früher erhobene Anfechtungsklage zurückgenommen
habe. Das gelte auch für die Aufhebung des Bescheides vom 21. November 1996,
weil insoweit noch kein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sei. Bezüglich
der Auswahlentscheidung habe das Verwaltungsgericht das Kriterium der
Personengleichheit überbewertet; sie, die Beklagte, sehe diesen Aspekt mehr im
Zusammenhang mit der Frage der Zuverlässigkeit der Bewerber. Die
verwaltungsgerichtliche Feststellung, das Auswahlverfahren sei fehlerhaft
durchgeführt worden, lasse sich nicht aus den zitierten Schreiben ableiten; im
Übrigen sei ein eventueller Verfahrensfehler unbeachtlich.
Wegen des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf
deren Schriftsätze sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Ordner
und ein Hefter) Bezug genommen. Diese sind ebenso beigezogen und zum
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden wie die Gerichtsakten
VG Kassel 7 E 3418/94 und LG Hannover 6 O 122/95.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten hat Erfolg; die Klage ist insgesamt abzuweisen.
Soweit sich die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 1994 und den
26
27
28
29
30
31
32
33
34
Soweit sich die Klage gegen den Ablehnungsbescheid vom 9. Mai 1994 und den
Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1994 richtet, ist sie wegen Verfristung
unzulässig. Diese Bescheide waren bereits Gegenstand der ursprünglichen
Anfechtungsklage des Klägers vom 21. Juli 1994 (VG Kassel - 7 E 3418/98 -). Mit
der Rücknahme dieser Klage durch gerichtlichen Vergleich vom 23. April 1998 sind
diese Bescheide unanfechtbar geworden. Mit dem Antrag, die Bescheide vom 9.
Mai und 20. Juni 1994 aufzuheben, hat der Kläger insoweit in der mündlichen
Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 1999 eine neue -
allerdings verfristete - Anfechtungsklage erhoben.
Im Übrigen stehen diese Bescheide inhaltlich auch nicht einer den Kläger
begünstigenden Auswahlentscheidung entgegen. Soweit darin von der Ablehnung
des Abschlusses eines Nutzungsvertrages die Rede ist, wollte die Beklagte keinen
Verwaltungsakt erlassen, sondern den Kläger auf die zivilrechtliche Situation
hinweisen. Darüber hinaus hat die Beklagte mit der Auswahlentscheidung vom 21.
November 1996 eine neue, den Rechtsweg eröffnende Sachentscheidung
getroffen.
Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, eine ihn begünstigende
Auswahlentscheidung zu treffen, ist sie als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) zulässig.
Durch den Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages zwischen der Beklagten und
dem Beigeladenen ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht entfallen;
insoweit wird auf die verwaltungsgerichtlichen Ausführungen verwiesen.
Die Verpflichtungsklage ist jedoch nicht begründet, weil die Auswahlentscheidung
zu Gunsten des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 113 Abs. 5
VwGO).
In verfahrensrechtlicher Hinsicht war das Wasser- und Schifffahrtsamt entgegen
der Auffassung des Klägers nicht gehalten, eine Ausschreibung oder ein in
ähnlicher Weise formalisiertes Auswahlverfahren durchzuführen. Ob sich, wie der
Kläger meint, aus dem Erlass des Bundesministeriums für Verkehr vom 16. Mai
1997 (Bl. 206 ff. der Akten) eine Ausschreibungspflicht für Nutzungen der
vorliegenden Art ergibt, lässt sich dem dem Senat vorliegenden Auszug nicht mit
hinreichender Sicherheit entnehmen. Diese Frage bedarf keiner Aufklärung, weil
Verfahrensvorschriften nicht rückwirkend für eine bereits getroffene
Auswahlentscheidung in Kraft gesetzt werden können.
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Verfahren sei hier fehlerhaft, weil es
die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nicht ergebnisoffen betrieben habe, teilt
der Senat nicht; er hat bereits in seinem Beschluss vom 14. März 1996
ausgeführt, dass die Entscheidung über die Vergabe der Nutzungsberechtigung für
die Errichtung und den Betrieb einer Steganlage in einem öffentlich-rechtlichen
Auswahlverfahren unter Wahrung des Grundsatzes der Chancengleichheit
getroffen werden muss. Insoweit bestimmen die materiellen Anforderungen an die
Entscheidung auch das Verfahren. Daraus ergibt sich, dass die Behörde nicht
allein deshalb fehlerhaft verfährt, wenn sie schon vor der abschließenden
Entscheidung einen Bewerber favorisiert, dessen spätere Auswahl sachlich
gerechtfertigt ist.
Es bedarf auch keiner Aufklärung, ob ein Bediensteter des Wasser- und
Schifffahrtsamtes durch eine Aufforderung an den Beigeladenen, das Eigentum an
der Steganlage zu erwerben, Anlass zu Zweifel an seiner unparteiischen
Amtsausübung (im Sinne des § 21 VwVfG) gegeben hat. Denn ein solcher
Verfahrensmangel wäre, wenn er vorläge, nach § 46 VwVfG unbeachtlich, weil dem
(möglichen) Eigentumserwerb bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der
Auswahlentscheidung kein beachtliches Gewicht zukommt, was später noch
darzulegen ist.
Die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen und zu Lasten des
Klägers ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden; sie beruht
auf sachlichen Gründen.
Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung hat ihre Entscheidung im Wesentlichen auf
drei Kriterien gestützt, denen sie den Vorrang vor dem für den Kläger streitenden
Grundsatz der Priorität eingeräumt hat. Zu Gunsten des Beigeladenen hat sie den
Erwerb des Eigentums an der Steganlage, die Vereinsstruktur und die Identität der
Vereinsmitglieder mit den bisherigen (tatsächlichen) Benutzern der Steganlage ins
Feld geführt.
35
36
37
38
39
40
Der Frage nach dem (privatrechtlichen) Eigentum an der Steganlage darf
jedenfalls im vorliegenden Verfahren für die Vergabe der Berechtigung zur
Gewässernutzung kein beachtliches Gewicht beigemessen werden. Allerdings geht
auch der Senat davon aus, dass die Eigentumssituation ein geeignetes
Auswahlkriterium darstellen kann. Wenn das vertraglich eingeräumte Recht zur
Benutzung eines Gewässers und das Eigentum an der Einrichtung nicht in einer
Hand liegen und der bisherige Berechtigte die Nutzung aufgeben will, spricht vieles
dafür, die Nutzungsberechtigung auf den unter Umständen langjährigen
Eigentümer der Anlage zu übertragen. Wenn aber ein Bewerber um die
Nutzungsberechtigung, wie hier der Beigeladene, das Eigentum an der Anlage erst
während des Auswahlverfahrens erwirbt, darf diese Rechtsposition nicht
entscheidend zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Denn sonst hätte er es in
der Hand, sich mit finanziellen Aufwendungen einen Vorteil im Auswahlverfahren
zu verschaffen, das gerade einer wirtschaftlichen Verwertung öffentlich-rechtlicher
Rechtspositionen entgegenwirken soll. In einem solchen Fall kann dem
berechtigten Interesse der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung,
Nutzungsberechtigung und Eigentum in einer Hand zu vereinen, auf der Stufe der
Abwicklung des Nutzungsverhältnisses Rechnung getragen werden.
Die Verwendung dieses - hier - ungeeigneten Kriteriums macht die
Auswahlentscheidung nicht insgesamt fehlerhaft, weil die beiden anderen Aspekte
- Vereinsstruktur und Personenidentität - die Entscheidung tragen.
Das Wasser- und Schifffahrtsamt hat seinen Bescheid vom 21. November 1996
wesentlich auf den Gesichtspunkt gestützt, dass der Beigeladene personengleich
mit den bisherigen Pächtern der Steganlage sei. Das Verwaltungsgericht hat dem
entgegengehalten, dass Neubewerber nie die Chance des Abschlusses eines
Nutzungsvertrages erhielten, wenn man den bisherigen Nutzern einen Vorrang
einräume. Dem vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die
Notwendigkeit eines öffentlich-rechtlichen Auswahlverfahrens ergibt sich aus der
Erwägung, dass eine behördlich verliehene Rechtsposition, die nicht mehr
ausgeübt werden soll, nicht von dem Inhaber unter rein wirtschaftlichen Aspekten
verwertet wird, sondern an den Staat zurückfallen soll, um sie in einem neuen
Verfahren zu vergeben, an dem alle Interessenten mit grundsätzlich gleichen
Chancen teilnehmen können. Wenn, wie hier, die Nachfrage nach
Bootsliegeplätzen die Kapazitäten übersteigt, erlangt die Berechtigung zur
Errichtung und zum Betrieb einer Steganlage einen wirtschaftlichen Wert, der über
den bloßen Gestattungseffekt hinaus geht. Diese nicht durch eigene Leistung,
sondern durch einen staatlichen Verleihungsakt erworbene Rechtsposition soll bei
einem Auslaufen der Berechtigung nicht Gegenstand eines rein privatrechtlichen
Handelns nach den Gesetzen von Angebot und Nachfrage werden, sondern in
einem geordneten hoheitlichen Verfahren den Interessenten nach sachlichen
Kriterien zugeteilt werden. Wenn aber eine Nutzungsberechtigung ohne zeitliche
Begrenzung verliehen worden ist und weiterhin ausgeübt werden soll, gibt auch der
Gleichheitssatz keinen Anlass, in bestehende Rechtspositionen einzugreifen, um
möglichen Neubewerbern eine Chance auf Teilhabe - gleichsam nach Art eines
Rotationsprinzips - zu eröffnen.
Im vorliegenden Verfahren wird zwar nicht die bisherige Nutzungsberechtigung
fortgeführt. Denn Inhaberin der Berechtigung war die ... und die Mitglieder dieser
Gemeinschaft sind nicht mit den Mitgliedern des beigeladenen Vereins ... e.V.
identisch. Gleichwohl greift hier der Kontinuitätsgedanke ein, weil die Mitglieder des
Beigeladenen im Wesentlichen mit den Personen identisch sind, die den fraglichen
Steg entweder als Inhaber der Berechtigung (Steggemeinschaft) oder (ganz
überwiegend) als Pächter einzelner Liegeplätze seit vielen Jahren benutzen. Die
tatsächlichen langjährigen Stegbenutzer haben sich zumindest seit 1994 als
(eingetragener) Verein organisiert. Mit der Vergabe der Nutzungsberechtigung an
den Beigeladenen werden die langjährige tatsächliche Nutzung und die
Nutzungsberechtigung in einer Hand vereinigt.
Der Kläger wendet zwar insoweit zutreffend ein, dass Vereinsmitglieder
ausscheiden und andere neu eintreten können, eine gewisse Fluktuation ändert
aber nichts an der grundsätzlichen Erwägung, dass diejenigen, die den Steg bisher
benutzt haben, in ihrer Gesamtheit die Gestattung der Nutzung durch die
Gewässereigentümerin erlangen sollen.
Der Aspekt der Personenidentität wird durch den Hinweis auf die Vereinsstruktur
des Beigeladenen ergänzt und verstärkt. Es ist nicht sachwidrig, wenn die
41
42
43
44
45
46
des Beigeladenen ergänzt und verstärkt. Es ist nicht sachwidrig, wenn die
Beklagte, die als Eigentümerin des Gewässers Dritten die Benutzung gestattet,
auch Modalitäten der Vertragsabwicklung berücksichtigt. Insoweit liegt es im
Interesse der Verwaltungseffizienz, dass der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung
mit dem Beigeladenen nur ein Vertragspartner für die gesamte Steganlage
gegenübersteht. Dieser Aspekt würde zwar grundsätzlich auch auf den Kläger
zutreffen, der die Steganlage gleichsam als Unternehmer betreiben will, gleichwohl
bietet ein Verein, der sich aus den aktuellen Inhabern der Liegeplätze
zusammensetzt, eine höhere Gewähr für Kontinuität als eine einzelne Person, bei
der damit zu rechnen ist, dass sie die Nutzung aufgibt, wenn sich ihre
unternehmerischen oder sonstigen Interessen nicht so wie erwartet realisieren
lassen.
Hinzu kommt als weiterer Teilaspekt der Vereinsstruktur, dass mit der Vergabe der
Nutzungsberechtigung an den Beigeladenen unmittelbar und gefächert diejenigen
erreicht werden, die das Gewässer in seiner Eigenschaft als öffentliche Einrichtung
zum Zweck des Wassersports nutzen wollen. Diese Form der Vergabe der
Nutzungsberechtigung kommt dem eigentlichen Anliegen des Auswahlverfahrens,
möglichst vielen Interessenten den Zugang zu der Einrichtung zu eröffnen, näher
als die Übertragung auf einen Unternehmer, zumal der Beigeladene wegen der
Sachkunde und Ortsnähe seiner Mitglieder in besonderem Maße die Gewähr dafür
bietet, dass den öffentlichen Verwaltungsinteressen - hoheitlicher und fiskalischer
Art - Rechnung getragen wird.
Es mag sein, dass diesen Gesichtspunkten im Auswahlverfahren kein derartiges
Gewicht zukommt, dass jede andere als die getroffene Entscheidung zwingend
auszuschließen wäre. Die Aspekte der "Personenidentität" und der
"Vereinsstruktur" erweisen sich aber als nicht sachfremde Ermessenserwägungen,
so dass ihnen die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den
Vorrang vor dem für den Kläger sprechenden Grundsatz der Priorität eingeräumt
hat.
Nach allem ist die Klage insgesamt mit Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen und die
Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es besteht keine
Veranlassung, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, weil der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich somit auch
nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (§§ 154 Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO).
Die Vollstreckbarkeitserklärung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und
711 ZPO.
Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.