Urteil des HessVGH vom 08.05.1995
VGH Kassel: ausweisung, öffentliche sicherheit, unverletzlichkeit der wohnung, straftat, ausländer, landrat, aufenthaltserlaubnis, schwurgericht, ermessensausübung, waffe
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 UE 289/93
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 45 Abs 1 AuslG 1990, §
46 Nr 2 AuslG 1990
(Gefahrenprognose bei einer Ausweisung aufgrund AuslG
1990 §§ 45 Abs 1, 46; Ausweisung nach strafgerichtlicher
Verurteilung im Ausland)
Tatbestand
Der 1969 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 5. April
1987 mit einem am 23. März 1987 vom Generalkonsulat in Istanbul ausgestellten
Sichtvermerk, gültig vom 31. März 1987 bis 30. Juni 1987, in das Bundesgebiet ein.
Am 26. Juni 1987 beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wobei er
in dem Antragsformular angab, vorbestraft zu sein. Unter der Rubrik "Zweck des
Aufenthalts" verwies er auf eine Stellungnahme seines Rechtsanwaltes. Dieser
führte mit Schriftsatz vom 7. August 1987 an, durch den weiteren Aufenthalt des
Klägers in der Bundesrepublik solle eine Familienzusammenführung erfolgen. Der
Vater des Klägers halte sich ununterbrochen seit März 1973 in der Bundesrepublik
auf; für die Mutter treffe dies seit 1983 ebenfalls zu.
Der Kläger heiratete am 22. April 1988 eine im Bundesgebiet lebende türkische
Staatsangehörige; am 16. September 1989 wurde das erste Kind des Klägers
geboren.
Das Schwurgericht in Trabzon verurteilte den Kläger durch Urteil vom 13. Oktober
1987 nach Art. 456, 457 TStGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier
Monaten. Dabei handelt es sich nach einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom
19. April 1989 um eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und nächtlicher
Verletzung der Unverletzlichkeit der Wohnung. Das Urteil erlangte am 17. Februar
1988 Rechtskraft. Nach den Urteilsgründen habe ein verheirateter türkischer
Staatsangehöriger mit der Schwester des Klägers ein Verhältnis begründen wollen
und sei deshalb mit der Absicht, die Schwester des Klägers zu sprechen, in deren
Wohnung gekommen, wobei ihn der Kläger mit einem Jagdgewehr lebensgefährlich
verletzt habe.
Mit Bescheid vom 26. September 1989 lehnte der Landrat des kreises den Antrag
auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, wies den Kläger aus dem
Geltungsbereich dieses Gesetzes aus, forderte ihn auf, die Bundesrepublik
Deutschland unverzüglich, spätestens einen Monat nach Erhalt dieser Verfügung
zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung an,
wobei er die Kosten der Abschiebung zu tragen habe. Zur Begründung führte er
an, der Kläger sei ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis und damit illegal in
die Bundesrepublik Deutschland mit der Absicht der Familienzusammenführung
eingereist. Mit diesem Verhalten habe er Belange der Bundesrepublik Deutschland
im Sinne des § 2 AuslG 1965 beeinträchtigt, so daß deshalb sein Antrag auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen gewesen sei. Aufgrund der
Verurteilung eines türkischen Gerichts zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und
vier Monaten wegen versuchten Totschlags und nächtlicher Verletzung der
Unverletzlichkeit der Wohnung sei der Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr.
2 AuslG 1965 erfüllt. Diese Straftat sei der mittleren und schweren Kriminalität
zuzuordnen, so daß schwerwiegende Gründe gegeben seien, die die Ausweisung
rechtfertigen würden. Die Ausweisung sei auch notwendig, um andere Ausländer
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rechtfertigen würden. Die Ausweisung sei auch notwendig, um andere Ausländer
von der Begehung ähnlicher Straftaten abzuschrecken. Art. 6 GG stehe der
Ausweisung nicht entgegen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß die
türkische Ehefrau von der begangenen Straftat informiert gewesen sei. Auch sei es
bei ausländischen Ehen dem Ehegatten im Interesse der Fortführung der ehelichen
Lebensgemeinschaft zuzumuten, in die gemeinsame Heimat zurückzukehren.
Gegen diesen, seinem früheren Prozeßbevollmächtigten am 16. Oktober 1989
zugestellten, Bescheid erhob der Kläger mit am 20. Oktober 1989 eingegangenem
Schriftsatz Widerspruch, den er im Rahmen eines Eilverfahrens hinsichtlich der
Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung
zurücknahm.
Laut einer Grenzübertrittsbescheinigung verließ der Kläger am 30. November 1990
das Bundesgebiet.
Das Regierungspräsidium wies mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1991 den
Widerspruch zurück. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 2,
3. Alternative AuslG, wonach nach § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere ausgewiesen
werden kann, wer außerhalb des Bundesgebietes eine Straftat begangen habe, die
im Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen sei. Diese Voraussetzung sei
aufgrund des Urteils des Schwurgerichts Trabzon gegeben. Aus
generalpräventiven Gründen sei die Ausweisung geboten. Zwar handele es sich
um die erste Verurteilung des Klägers; dies schließe jedoch keineswegs aus, eine
Ausweisung aus generalpräventiven Gründen auszusprechen. Die vom Kläger
begangene Straftat habe auch nach deutschem Strafrecht ein erhebliches
Gewicht; immerhin habe er unter Waffengebrauch einen anderen Menschen
lebensgefährlich verletzt und sich eines versuchten Totschlags schuldig gemacht.
Angesichts der Häufigkeit von Gewaltdelikten gerade auch jüngerer Ausländer
komme der Ausweisung aus generalpräventiven Interessen ein erhebliches
Gewicht zu. Auch sei der Kläger unter Umgehung der Einreisebestimmungen in
das Bundesgebiet eingereist und beeinträchtige auch aus diesem Grund Belange
der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber diesen überwiegenden Interessen
müßten die privaten Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im
Bundesgebiet zurücktreten. Insbesondere stehe Art. 6 GG dieser Entscheidung
nicht entgegen. Die Eheleute hätten schon nicht damit rechnen können, die
eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen zu können. Denn zum
Zeitpunkt der Eheschließung sei der Kläger bereits durch das türkische Gericht
verurteilt gewesen. Der Ehefrau des Klägers sei es zumutbar, ihrem Ehemann ins
Heimatland zu folgen. Der Kläger selbst habe den weitaus überwiegenden Teil und
die prägenden Entwicklungsjahre in seinem Heimatland verbracht; eine Integration
in die hiesigen Verhältnisse sei aufgrund der kurzen Verweildauer nicht
festzustellen.
Mit am 12. August 1991 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
eingegangenem Schriftsatz erhob der Kläger Klage und führte zur Begründung an,
nach Art. 14 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 1/80 - ARB -
dürfe die Ausweisung nicht auf generalpräventive Gründe gestützt werden; nach
dieser Vorschrift dürfe eine Ausweisung nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit erfolgen. Eine strafrechtliche Verurteilung stelle aber
nicht ohne weiteres eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
dar; es müßten vielmehr auch der Hergang der Straftat, die Vorgeschichte und
eine etwaige Provokation durch das Opfer gewürdigt werden. Im übrigen sei der
Kläger auch nicht wegen eines versuchten Totschlages sondern wegen eines
tätlichen Angriffs mit einer Waffe verurteilt worden. Er habe von der verhängten
Freiheitsstrafe nur sechs Monate und zwölf Tage in Haft verbringen müssen. Da er
zum Zeitpunkt der Einreise noch minderjährig gewesen sei, komme ihm auch der
besondere Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Nr. 2 AuslG zugute. Im Rahmen der
Entscheidung über eine Ausweisung seien auch die familiären Verhältnisse zu
berücksichtigen.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Landrates des Hochtaunuskreises vom
26. September 1990 in der Fassung des Widerspruchsbescheides
des Regierungspräsidiums vom 29. Juli 1991
aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezog er sich im wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen
Bescheide.
Mit Gerichtsbescheid vom 10. September 1992 wies das Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main die nur noch gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage
ab. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, aufgrund der rechtskräftigen
Verurteilung durch das Schwurgericht Trabzon lägen die tatbestandlichen
Voraussetzungen der §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2, 3. Alternative AuslG vor. Die
angegriffene Ausweisung lasse auch keinen Ermessensfehler erkennen. Die
generalpräventiven Erwägungen würden die Ausweisung des Klägers rechtfertigen.
Dem würde auch nicht der Assoziationsratsbeschluß EWG/Türkei Nr. 1/80
entgegenstehen. Denn der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen. Bei ihm
handele es sich nicht um einen Arbeitnehmer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB, und
er sei illegal in das Bundesgebiet eingereist, so daß er nicht die erforderliche
Zuzugsgenehmigung erhalten habe, weshalb zu seinen Gunsten nicht Art. 7 Satz
1 ARB eingreife. Die Ausweisung sei auch nicht unverhältnismäßig; insoweit seien
die Erwägungen in dem Widerspruchsbescheid nicht zu beanstanden.
Gegen das am 4. Dezember 1992 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim
Verwaltungsgericht am 10. Dezember 1992 eingegangenem Schriftsatz Berufung
eingelegt, die er trotz Aufforderung nicht begründete.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgericht
Frankfurt am Main vom 10. September 1992 die Verfügung
des Landrates des kreises vom 26. September
1990 hinsichtlich der darin ausgesprochenen Ausweisung in
der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29. Juli 1991
aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er führt an, daß auch dann, wenn die Tat lediglich als Körperverletzung
einzuordnen wäre, eine entsprechende Ermessensausübung im Endergebnis zu
einer Ausweisung des Klägers führen müßte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, den Inhalt der Akte des VG Frankfurt am Main - VI/1 H 2930/89 -,
die im Rahmen dieses Verfahrens beigezogenen, den Kläger betreffenden
Behördenakten (2 Hefter) und den Text des Türkischen Strafgesetzbuches in der
Veröffentlichung von Sensoy und Tolun (Berlin 1955) verwiesen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe
Die am 10. Dezember 1992 eingegangene Berufung des Klägers gegen das am 4.
Dezember 1992 zugestellte Urteil ist fristgerecht und auch im übrigen zulässig.
Obwohl der Kläger in der Zwischenzeit das Bundesgebiet verlassen hat, fehlt ihm
wegen der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht das
Rechtsschutzbedürfnis an der Weiterverfolgung seines Begehrens (vgl. BVerfG -
Kammer -, 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 -). Danach darf ein Ausländer, der
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Kammer -, 19.12.1991 - 2 BvR 1160/90 -). Danach darf ein Ausländer, der
ausgewiesen oder abgeschoben worden ist, nicht erneut ins Bundesgebiet
einreisen und sich darin aufhalten, und ihm darf auch nach Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine
Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden.
Die Berufung ist auch begründet. Das Verwaltungsgericht hat die gegen die
Ausweisungsverfügung gerichtete Klage zu Unrecht abgewiesen. Die bereits vor
dem Verwaltungsgericht nur noch in diesem Umfang angegriffene Verfügung der
Ausländerbehörde des Landrates des kreises in der Fassung des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums ist rechtswidrig und verletzt
den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), wobei für die Beurteilung der
Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
abzustellen ist (vgl. BVerwG, 17.11.1994 - 1 B 224.94 -, InfAuslR 1995, 150;
BVerwG, 16.10.1989 - 1 B 106.89 -, EZAR 124 Nr.11 = Buchholz 402.24 § 10 AuslG
Nr. 119; Hess. VGH, 20.10.1992 - 12 TH 1509/92 -, EZAR 034 Nr. 1). Danach sind
die Vorschriften des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, in Kraft
getreten am 1. Januar 1991) heranzuziehen, da der Widerspruchsbescheid am 29.
Juli 1991 ergangen ist. Die nachfolgenden Änderungen des Ausländergesetzes
(Gesetz vom 26.06.1992 (BGBl. I S. 1126); Gesetz vom 30.06.1993 (BGBl. I S.
1062) und Gesetz vom 28.10.1994 (BGBl. I 3186)) kommen daher nicht zur
Anwendung.
Allerdings folgt die Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung nicht schon daraus,
daß der Kläger sich zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides
bereits im Ausland aufhielt (vgl. BVerwG, 02.12.1994 - 1 B 235.94 -, InfAuslR 1995,
154).
Zu Recht hat die Widerspruchsbehörde die Ausweisungsverfügung auf §§ 45 Abs.
1, 46 Nr. 2 AuslG gestützt. Nach § 45 Abs. 1 AuslG kann ein Ausländer
ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung
oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt; nach § 46 Nr. 2 AuslG kann insbesondere ausgewiesen werden, wer
unter anderem außerhalb des Bundesgebiets eine Straftat begangen hat, die im
Bundesgebiet als vorsätzliche Straftat anzusehen ist. Damit hat eine
Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung über eine Ausweisung grundsätzlich auf
die im Ausland begangene Straftat abzustellen. Da es der Ausländerbehörde
regelmäßig aber nicht möglich sein wird, Akten ausländischer Behörden oder
Gerichte zur Entscheidungsfindung beizuziehen, ist es grundsätzlich nicht zu
beanstanden, wenn sie bei einer vorliegenden Verurteilung des Ausländers durch
ein ausländisches Gericht dieses Urteil ihrer Bewertung zugrundelegt
(Kanein/Renner, AuslR, 6. Aufl., 1993, § 46 AuslG Rdnr. 24). Etwas anderes gilt nur
dann, wenn nach den allgemeinen, unter anderem verfahrensmäßigen
Bedingungen, unter denen das ausländische Urteil ergangen ist, und nach den
konkreten Gegebenheiten des Falles keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit
der sie tragenden und für die Ausweisungsentscheidung maßgebenden
Feststellungen besteht (BVerwG, 16.09.1986 - 1 B 143.86 -, Buchholz 402.24 § 10
AuslG Nr. 112 = InfAuslR 1986, 305 = NVwZ 1987, 144); dies gilt insbesondere
dann, wenn der Ausländer substantiiert seine Täterschaft bestreitet (vgl. OVG
Hamburg, 19.10.1990 - BS II 206/90 -, InfAuslR 1991, 7; VGH Baden-Württemberg,
17.04.1986 - 11 S 2213/84 -, EZAR 120 Nr. 10).
Eine Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1, 46 AuslG erfordert desweiteren von der
Ausländerbehörde die Feststellung, daß vom Ausländer künftig eine Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen wird oder sonstige erhebliche
Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden (a.A.: OVG
Nordrhein- Westfalen, 31.03.1992 - 18 B 299/92 - EZAR 033 Nr. 1; OVG Hamburg,
16.07.1993 - Bf IV 18/92 - EZAR 033 Nr. 3; vgl. auch Otte, ZAR 1994, 67, 74).
Auszugehen ist davon, daß § 45 Abs. 1 AuslG den Grundtatbestand der
Ausweisung darstellt, deren ordnungsrechtlicher Charakter immer eine
Gefahrenprognose verlangt (Kanein/Renner, a.a.O., § 45 AuslG Rdnr. 9). Etwas
anderes gilt nur in den Fällen, in denen der Gesetzgeber aufgrund eines
bestimmten Verhaltens eines Ausländers kraft Gesetzes bereits eine negative
Zukunftsprognose getroffen hat, wie z.B. in § 47 Abs. 1 AuslG. Eine solche
gesetzgeberische Entscheidung stellen die Ausweisungstatbestände des § 46
AuslG jedoch nicht dar. Vielmehr werden die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1
AuslG durch die nicht abschließenden Beispiele des § 46 AuslG konkretisiert; die im
Katalog des § 46 AuslG aufgenommenen Tatbestände wären sonst unter § 45 Abs.
1 AuslG zu subsumieren (Kanein/Renner, a.a.O., § 46 AuslG Rdnr. 2; GK-AuslR, § 45
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1 AuslG zu subsumieren (Kanein/Renner, a.a.O., § 46 AuslG Rdnr. 2; GK-AuslR, § 45
AuslG Rdnr. 42). Dabei geben die Tatbestände des § 46 AuslG Beispiele für
Sachverhalte an, aus denen im allgemeinen für den Einzelfall auf eine künftige
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. Beeinträchtigung
sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland geschlossen
werden kann; sie beschreiben jedoch noch nicht ohne weiteres die
Gefahrenprognose des § 45 Abs. 1 AuslG, ohne daß es dazu im Einzelfall noch
weiterer Tatsachen und Wertungen bedürfte (so aber: OVG Nordrhein-Westfalen,
a.a.O.; OVG Hamburg, 16.07.1993, a.a.O.). Denn die Ausweisungsgründe des § 46
AuslG entsprechen im wesentlichen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 10 AuslG 1965
geregelten Ausweisungsgründen (Wollenschläger/ Schraml, ZAR 1992, 66, 71;
Brühl, JuS 1991, 314, 317), für die unbestritten war, daß die Ausländerbehörde eine
Gefahrenprognose zu erstellen hatte. Desweiteren müßte der Gesetzestext in § 46
AuslG, wenn jeder dort geregelte Einzeltatbestand bereits die Gefahrenprognose
ersetzen sollte, etwa dahingehend lauten: "Der Aufenthalt beeinträchtigt die
öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S. von § 45 Abs. 1 AuslG insbesondere, wenn
der Ausländer ...." (vgl. Renner, NJ 1995, 231, 234). Auch aus der
Entstehungsgeschichte läßt sich nicht eine Absicht des Gesetzgebers erkennen,
mit dem Katalog des § 46 AuslG eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung allgemein, ausnahmslos und unwiderlegbar festzuschreiben;
vielmehr läßt sich daraus nur der Wille entnehmen, mit den
Ausweisungstatbeständen des § 47 AuslG ein schärferes Instrument einzusetzen
und insoweit eine behördliche Einzelprüfung überflüssig zu machen (BT-Drs.
11/6321, S. 49 ff, S. 72 f). Nach allem läßt sich die Regelung des § 46 AuslG nur
dahin auslegen, daß darin Beispiele für Fallgestaltungen aufgeführt sind, in denen
allgemein eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i. S. von § 45
Abs. 1 AuslG angenommen werden kann (Renner, NJ 1995, 231, 234); die
Regelbeispiele lassen sich daher als ein Indiz für die Annahme einer Gefährdung
anführen, und es ist dann aber noch eine auf den Einzelfall bezogene
Gefahrenprognose erforderlich.
Hat die Ausländerbehörde eine negative Gefahrenprognose erstellt, erfordert eine
Ausweisung nach §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG zusätzlich noch eine unter
Beachtung des § 45 Abs. 2 AuslG begründete Ermessensentscheidung.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Widerspruchsbehörde für die
Ausweisung des Klägers rechtsfehlerfrei § 46 Nr. 2 AuslG heranziehen. Der Kläger
ist vom Schwurgericht Trabzon durch Urteil vom 13. Oktober 1987 wegen eines
Körperverletzungsdelikts (Art. 456/2, 457 TStGB) - und nicht, wie das Auswärtige
Amt dem Landrat des kreises mitteilte, wegen versuchten Totschlags, wie sich
schon aus den in diesem Urteil angeführten Strafvorschriften ergibt - zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden.
Strafverschärfend berücksichtigte das Gericht das Benutzen einer Waffe durch den
Kläger, während als strafmildernd das Alter des Klägers und die Aufhetzung des
Geschädigten herangezogen wurden. Dieses Verhalten ist auch im Bundesgebiet
als vorsätzliche Straftat anzusehen, und zwar nach § 223a StGB.
Zweifelhaft ist dann aber schon, ob die Widerspruchsbehörde die zu fordernde
Gefahrenprognose in ausreichendem Maße getroffen hat. Im
Widerspruchsbescheid wird nämlich keine klare Trennung zwischen der
Gefahrenprognose des § 45 Abs. 1 AuslG und der sich erst bei einer negativen
Prognose eröffnenden Ermessensentscheidung über eine Ausweisung vollzogen.
Es ist aus dem Widerspruchsbescheid zwar zu entnehmen, daß die
Gefahrenprognose mit generalpräventiven Erwägungen, nämlich andere durch die
ausgesprochene Ausweisung von dem Begehen von Gewaltdelikten
abzuschrecken, begründet ist. Eine solche Vorgehensweise ist bei schweren
Gewalttaten, insbesondere mit gefährlichen Werkzeugen, anerkannt (BVerwG,
26.02.1980 - 1 C 90.76 -, BVerwGE 60, 75, 79 = EZAR 122 Nr. 7). Ob es sich
vorliegend bei der Verurteilung des Klägers wegen eines Körperverletzungsdelikts -
begangen mit einer Schußwaffe - um eine solch schwere Gewalttat handelt und ob
die Widerspruchsbehörde alle maßgebenden Prognosetatsachen tatsächlich
berücksichtigt hat, woran schon deshalb Zweifel bestehen, weil sie von einer
Verurteilung des Klägers wegen versuchten Totschlags ausgegangen ist, bedarf
letztlich keiner ab- schließenden Entscheidung.
Denn die Beklagte hat das ihr nach §§ 45 Abs. 1, 46 Nr. 2 AuslG zustehende
Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt. Nach § 114 VwGO ist eine
Ermessensentscheidung jedoch nur eingeschränkt überprüfbar, nämlich unter
anderem darauf hin, ob die Verwaltung bei ihren Erwägungen von zutreffenden
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anderem darauf hin, ob die Verwaltung bei ihren Erwägungen von zutreffenden
Sachverhaltsfeststellungen ausgegangen ist (Redeker/von Oertzen, VwGO, 10.
Aufl., 1991, § 114 Rdnr. 10). Ist der Sachverhalt, den die Behörde zum tragenden
Grund ihrer Entscheidung gemacht hat, unrichtig, führt dies grundsätzlich zur
Aufhebung der angegriffenen Entscheidung (Redeker/von Oertzen, a.a.O.), wobei
sich bei einer Ermessensentscheidung die gerichtliche Prüfung grundsätzlich am
Widerspruchsbescheid auszurichten hat (BVerwG, 13.11.1981 - 1 C 69.78 -, EZAR
610 Nr. 16 = NJW 1982, 1413 = DVBl. 1982, 304, 305). Die Widerspruchsbehörde
legte den generalpräventiven Erwägungen, auf die sie ihre Ermessenserwägungen
maßgeblich stützt, einen vom Kläger begangenen versuchten Totschlag zugrunde.
Sie führt in diesem Zusammenhang aus:
..."Der vom Widerspruchsführer begangenen Straftat wird
auch vom deutschen Strafrecht ein erhebliches Gewicht beigemessen.
Es muß zu seinen Lasten gehen, daß er immerhin
unter Waffengebrauch einen anderen Menschen lebensgefährlich
verletzte und sich eines versuchten Totschlags schuldig
gemacht hat. Angesichts der Häufigkeit von Gewaltdelikten
gerade auch junger Ausländer kommt der Ausweisung aus
generalpräventiven Interessen ein erhebliches Gewicht zu.
Es ist unumgänglich, diesen vor Augen zu führen, daß so
gelagerte Straftaten, auch wenn sie, wie hier, von Jugendlichen
begangen werden, nicht nur strafrechtliche Sanktionen
mit sich führen, sondern auch ausländerrechtliche Maßnahmen
zur Folge haben, um so den mit der Bekämpfung dieser
Delikte befaßten Behörden die notwendige Unterstützung
zuteil werden zu lassen." ...
Da dieser Sachverhalt aber nicht zutrifft, weil der Kläger in dem angeführten Urteil
des Schwurgerichts Trabzon ausweislich der zitierten Strafvorschriften wegen eines
Körperverletzungsdelikts verurteilt wurde, ist die Widerspruchsbehörde bei ihrer
Ermessensentscheidung in einem für sie tragenden Gesichtspunkt von einem
unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen, so daß deshalb eine rechtsfehlerhafte
Ermessensbetätigung vorliegt, die zur materiellen Rechtswidrigkeit der
angegriffenen Ausweisungsverfügung führt.
Hat die Verwaltungsbehörde - wie hier - ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß
ausgeübt, ist es dem Gericht verwehrt, den richtigen Sachverhalt zugrunde zu
legen und zu prüfen, ob dann ebenfalls eine Ausweisung gerechtfertigt wäre. Das
Gericht würde dann nämlich anstelle der Verwaltung handeln. Ein solches
Verhalten wäre mit der Aufgabe der Verwaltungsgerichte zur Kontrolle der
Ermessensentscheidungen der Verwaltungsbehörden nicht mehr vereinbar (vgl.
Hess. VGH, 02.03.1992 - 12 UE 1603/91 -, EZAR 120 Nr. 13 = BWVPr 1993, 92;
vgl. auch BVerwG, 13.11.1979 - 1 C 16.75 -, EZAR 221 Nr. 3 = NJW 1980, 2034).
Erst wenn die Behörde aufgrund eigener Prüfung unter Berücksichtigung des
zutreffenden Sachverhalts ihre Ermessensentscheidung getroffen hätte, wäre es
Aufgabe des Gerichts, diese anhand der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen.
Dies ist nach allem aber nicht möglich.
Daran ändert sich auch dadurch nichts, daß der Landrat des Hochtaunuskreises
nach einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis mit Schriftsatz vom 10. April
1995 unter anderem mitteilte, daß nach Rücksprache mit der vorgesetzten
Behörde auf Weisung vorgetragen werde, daß selbst dann, wenn die Tat lediglich
als Körperverletzungsdelikt einzuordnen wäre, eine entsprechende
Ermessensausübung im Endergebnis zu einer Ausweisung führen müßte.
Zwar spricht sehr viel dafür, daß die Behörde aus verfahrensrechtlichen Gründen
grundsätzlich nicht gehindert ist, Ermessenserwägungen im Verwaltungsprozeß
nachzuschieben; insbesondere dürfte sie die zeitliche Grenze des § 45 Abs. 2
i.V.m. Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG vorliegend nicht daran hindern, weitere
Ermessenserwägungen noch während des Verwaltungsrechtsstreits
nachzuschieben (vgl. BVerwG, 14.05.1991 - 3 C 67.87 -, Buchholz 451.512 MGVO
Nr. 37; BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88 -, BVerwGE 85, 163, 166 = DVBl. 1990,
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Nr. 37; BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 48.88 -, BVerwGE 85, 163, 166 = DVBl. 1990,
1350, 1351; OVG Nordrhein-Westfalen, 03.02.1994 - 10 A 1149/91 -, BauR 1994,
741, 743; OVG Lüneburg, 02.10.1979 - I A 40/79 -, DVBl. 1990, 885; offengelassen:
Hess.VGH, 14.11.1991 - 7 TH 12/89 -, NVwZ 1992, 393, 396; a. A.: VGH Baden-
Württemberg, 07.12.1992 - 1 S 2079/92 -, NJW 1993, 1543, 1544 und 20.05.1980 -
3 S 617/80 -, ESVGH 31, 23, 25; VG Köln, 24.06.1980 - 2 K 973/79 -, NJW 1981,
780; Hess. VGH, 15.07.1978 - IV OE 63/77 -). Etwas anderes dürfte nur dann
gelten, wenn eine entgegen § 39 HVwVfG unterbliebene Begründung nach dem
Abschluß des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wird (BVerwG, 24.09.1992 - 3 C
64.89 -, NVwZ 1993, 977). Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da der
angegriffene Bescheid eine auf eine Ermessensausübung abstellende Begründung
enthält.
Ein Nachschieben von Gründen ist allerdings nur dann zulässig, wenn die
nachträglich angegebenen Gründe schon bei Erlaß des Verwaltungsakts vorlagen,
dieser durch sie nicht in seinem Wesen geändert und der Betroffene dadurch nicht
in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird (BVerwG, 15.06.1971 - II C 17.70 -,
BVerwGE 38, 191, 195; BVerwG, 19.08.1982 - 3 C 47.81 -, Buchholz 418.02
Tierärzte Nr. 2).
Die Verurteilung des Klägers wegen eines Körperverletzungsdelikts durch das
Schwurgericht Trabzon lag bereits bei Erlaß des angegriffenen Bescheides vor, und
durch eine jetzige Berücksichtigung dieses Umstandes wird der Kläger auch nicht
in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt. Bei einem Verurteilten, der auch einen
Teil seiner Strafe abgesessen hat, kann davon ausgegangen werden, daß er
wußte, aus welchem Grund er verurteilt worden ist. Dafür spricht insbesondere
auch, daß der Kläger bereits in der Klageschrift anführte, nicht wegen versuchten
Totschlags sondern wegen eines tätlichen Angriffs mit einer Waffe verurteilt worden
zu sein. Es beeinträchtigt einen Kläger auch nicht in seiner Rechtsverfolgung, wenn
Gründe erstmals im Berufungsverfahren nachgeschoben werden (BVerwG,
27.01.1982 - 8 C 12.81 -, BVerwGE 64, 356, 360).
Fraglich kann jedoch sein, ob der angegriffene Bescheid durch die
nachgeschobene Erwägung in seinem Wesen geändert wird, weil die Beklagte
nunmehr einen anderen Sachverhalt den Ermessenserwägungen zugrunde legt
und selbst davon ausgeht, wie ihre Formulierung ("...lediglich als
Körperverletzungsdelikt einzuordnen...") zeigt, daß einem solchen Delikt wohl eine
verminderte Bedeutung gegenüber einem versuchten Tötungsdelikt zukommen
soll. Zur Annahme einer Wesensveränderung reicht allein noch nicht aus, daß es
sich vorliegend um nachgeschobene Ermessenserwägungen handelt (vgl. BVerwG,
19.08.1982 - 3 C 47.81 -, a.a.O.; Schmidt-Glaeser, Verwaltungsprozeßrecht, 12.
Aufl., 1993, Rdnr. 534; kritisch überhaupt zu diesem Kriterium: Rupp,
Nachschieben von Gründen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, 1987, S. 41; a.
A.: Schenke, NVwZ 1988, 1, 4 f.). Ob hier eine Wesensveränderung durch das
Nachschieben angenommen werden muß, bedarf letztlich aber keiner
Entscheidung. Denn an der Rechtswidrigkeit der Ausweisungsverfügung ändert die
oben angeführte Mitteilung des Landrates des Hochtaunuskreises im Schriftsatz
vom 10. April 1995 nichts. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn dadurch
aus der rechtsfehlerhaften Ermessensentscheidung in dem angegriffenen
Bescheid eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung geworden wäre. Dies ist
jedoch nicht der Fall. Zunächst erscheint bereits mehr als zweifelhaft, ob mit der
Formulierung "müßte eine entsprechende Ermessensausübung im Ergebnis zu
einer Ausweisung führen" überhaupt schon eine Ermessensentscheidung getroffen
wurde. Die gewählte Formulierung ("müßte") spricht vielmehr eher dafür, daß der
Landrat des Hochtaunuskreises damit das Ergebnis einer in der Zukunft noch zu
treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung des Umstandes, daß
der Kläger nicht wegen eines versuchten Totschlages sondern wegen eines
Körperverletzungsdelikts verurteilt worden ist, prognostiziert hat. Selbst wenn man
jedoch annehmen würde, der Landrat des Hochtaunuskreises habe damit bereits
eine Ermessensentscheidung dahingehend getroffen, daß er unter
Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufgrund einer
Abwägung aller wesentlichen für und gegen die Maßnahme sprechenden
Umstände eine Ausweisung des Klägers für geboten hielt, hat er dann jedoch
dadurch nur das Ergebnis seiner Überlegungen mitgeteilt. Diese reine
Ergebnismitteilung genügt aber dem Begründungserfordernis des § 39 Abs. 1 Satz
3 HVwVfG nicht. Es ist daraus nämlich nicht ersichtlich, ob und wenn ja, welche
weiteren öffentlichen und privaten Interessen mit ihrer jeweiligen Gewichtung der
Landrat des Hochtaunuskreises bei seinen Erwägungen eingestellt hat. Es kann
insoweit auch nicht einfach auf die übrigen diesbezüglichen Erwägungen im
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insoweit auch nicht einfach auf die übrigen diesbezüglichen Erwägungen im
Widerspruchsbescheid abgestellt werden. Das öffentliche Interesse bei
generalpräventiven Erwägungen im Hinblick auf ein versuchtes Tötungsdelikt
dürfte durchaus höher einzustufen sein als bei einem - hier zutreffenderweise
zugrunde zu legenden - Körperverletzungsdelikt. Davon geht im übrigen der
Landrat des Hochtaunuskreises auch selbst aus, wenn er nämlich in seinem
Schriftsatz vom 10. April 1995 die Formulierung ("...lediglich als
Körperverletzungsdelikt einzuordnen...") gebraucht.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten, die vorläufige Vollstreckbarkeit und
die Nichtzulassung der Revision ergeben sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO,
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.