Urteil des HessVGH vom 15.03.2011

VGH Kassel: öffentliche aufgabe, satzung, allgemeininteresse, gemeinde, eigentümer, stadt, besitzer, gemeingebrauch, begriff, gebühr

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
5. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 A 2151/09.Z
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 10 StrG HE, § 10 KAG HE
Kosten der Straßenreinigung
Leitsatz
§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG ist eine hinreichend bestimmte
Ermächtigungsgrundlage für die Abwälzung der Straßenreinigungskostenlast auf die
Eigentümer und Besitzer der von öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke.
§ 10 Abs. 5 Satz 2 HessStrG ist eine Rechtsfolgenverweisung auf die Regelungen des
kommunalen Abgabenrechts, insbesondere auf die Regelungen über
Benutzungsgebühren in § 10 Hessisches Kommunalabgabengesetz - HessKAG -.
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2009 - 6 K478/08.F (2) - wird
abgelehnt.
Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 1742,74 €
festgesetzt.
Gründe
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2009 bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist es Sache
des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus
welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist.
Die Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger im Schriftsatz vom 13. August
2009 lassen sich - ohne dass er den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
benennt - diesem Zulassungsgrund zu ordnen. Die Ausführungen wecken beim
Senat aber weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung noch legen sie die Zulassungsgründe der grundsätzlichen
Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder des Vorliegens eines
der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf
dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) hinreichend dar.
Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124
Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen
Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder
eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigem Gegenargumenten infrage
gestellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Kläger gegen die Bescheide der
Beklagten vom 16. Januar 2006 vom 22. Januar 2007 über die
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Beklagten vom 16. Januar 2006 vom 22. Januar 2007 über die
Straßenreinigungsabgabe in der Fassung vom 10. März 2008 sowie den
Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 abgewiesen. Zur Begründung führt es
aus, dass die angefochtenen Bescheide ihre Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 5 des
Hessischen Straßengesetzes - HessStrG - in Verbindung mit der Satzung über die
Straßenreinigung in der Stadt B-Stadt am Main vom 27. Februar 1992 in der
Fassung der 5. Änderungssatzung vom 27. März 2003 fänden. Die Beklagte habe
von der Ermächtigung des § 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG Gebrauch gemacht
und in § 5 der Satzung die Kostentragungspflicht der Eigentümer der durch die von
der Stadt gereinigten Straßen erschlossenen Grundstücke zur Deckung der durch
die Straßenreinigung entstehenden Kosten geregelt. Die in § 6 der Satzung
geregelte Bemessungsgrundlage nach dem Frontmetermaßstab sei nicht zu
beanstanden, insbesondere verstoße dieses Bemessungskriterium nicht gegen
den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen der
Gebührenkalkulation habe die Beklagte auch die Verschmutzung der Straßen
durch die Allgemeinheit in hinreichender Weise berücksichtigt. Schließlich seien die
Bescheide in der Fassung, die sie durch die Änderung vom 10. März 2008
gefunden haben, auch der Höhe nach nicht zu beanstanden.
Die dagegen erhobenen Einwände des Bevollmächtigten der Kläger wecken beim
Senat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Soweit er rügt,
§ 10 HessStrG ermächtige die Beklagte nicht, die Straßenreinigungsaufgabe
Dritten zu übertragen oder sich Dritter zur Erfüllung dieser Aufgabe zu bedienen
und die entsprechenden Fremdkosten auf die Grundstückseigentümer
abzuwälzen, überzeugt dies nicht. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG sind die
Gemeinden berechtigt, durch Satzung die Verpflichtung zur Reinigung im Sinne
der Abs. 1 - 3 ganz oder teilweise den Eigentümern oder Besitzern der durch
öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den
entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten richtet
sich letzteren Falls - § 10 Abs. 5 Satz 2 HessStrG - nach den Vorschriften des
kommunalen Abgabenrechts. Bei der Verweisung auf diese Vorschriften handelt es
sich um eine Rechtsfolgenverweisung, die es den Gemeinden ermöglicht, den in §
10 Abs. 5 Satz 1 HessStrG für kostenerstattungspflichtig erklärten Personenkreis
auch ohne die Erfüllung der Merkmale eines Benutzungsgebührentatbestandes im
Sinne des § 10 Abs. 1 HessKAG nach Maßgabe der in § 10 Abs. 2 und 3 HessKAG
getroffenen Regelungen zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehen (Beschluss
des Senats vom 16. Oktober 1985 - 5 N 1/83 -, ESVGH 36, 60; Lohmann in:
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2010, § 6 Rn. 698). Die
Regelung in § 10 Abs. 5 HessStrG ist, was die Heranziehung der Anlieger zu den
Kosten der öffentlichen Straßenreinigung angeht, als Sonderregelung konzipiert,
die über die Technik der Rechtsfolgenverweisung die Benutzungsgebührenregelung
des § 10 HessKAG modifiziert, die Heranziehung also ohne die Konstruktion eines
Benutzungsverhältnisses und des Anschluss- und Benutzungszwanges (§ 19 Abs.
2 HGO, der eine solche Anordnung etwa für die öffentliche Einrichtung der
Straßenreinigung vorsieht) ermöglicht (vgl. Lohmann, Die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren in Hessen, HSGZ 1999, 82 [83]). Insoweit geht
deshalb auch der Hinweis des Bevollmächtigten der Kläger fehl, die
entsprechenden Kosten der Straßenreinigung unterfielen dem Regime des § 9
HessKAG mit der Maßgabe, dass die Gebühren unter Berücksichtigung des
Interesses der Gebührenpflichtigen nach dem Verwaltungsaufwand zu bemessen
seien. Zu den bei den Straßenreinigungsgebühren maßgeblichen Kosten zählen
gemäß § 10 Abs. 2 HessKAG unter anderem Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen.
Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger ist die
Ermächtigungsgrundlage des § 10 Abs. 5 HessStrG nicht deshalb unwirksam, weil -
so der Vortrag - der verwendete Begriff entsprechende Kosten gegen das
verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verstoße. In diesem Zusammenhang
rügt die Klägerseite, dass § 10 HessStrG keine Aussage über Art und Umfang der
Reinigung der öffentlichen Straßen enthalte. Deshalb bleibe offen, zu welchen
entsprechenden Kosten die Gemeinde ihre Bürger überhaupt heranziehen dürfe.
Gemäß § 10 Abs. 1 HessStrG obliegt den Gemeinden die
Straßenreinigungsaufgabe für alle öffentlichen Straßen innerhalb der
geschlossenen Ortslage. Diese Pflicht zur Reinigung unter dem Gesichtspunkt der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist seit jeher eine selbstständige öffentliche
Aufgabe sicherheitsrechtlicher Art (Kodal, Straßenrecht, 10. Aufl. 2010, § 43 Rn. 5
mit Hinweis auf u.a. das Preußische Wegereinigungsgesetz). An dem
ordnungsrechtlichen Charakter der Wegereinigung hat sich auch durch die
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ordnungsrechtlichen Charakter der Wegereinigung hat sich auch durch die
Übernahme in das Hessische Straßengesetz nichts geändert (Kodal, a.a.O., § 43
Rn. 6 und 9). Zwar werden die unter die ordnungsgemäße Reinigung fallenden
Leistungen in einigen Landesstraßengesetzen detaillierter aufgeführt. Mit der
Anlehnung an den Begriff des Reinigens im Preußischen Wegereinigungsgesetz
und den Konkretisierungen in § 10 Abs. 3 und 4 HessStrG mit der Bezugnahme auf
die Erfordernisse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Abs. 4) wird die
Reinigungspflicht ihrem Zweck nach jedoch hinreichend konkretisiert und begrenzt.
§ 10 HessStrG stellt deshalb eine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage
sowohl für die Übertragung der Reinigungspflicht (§ 10 Abs. 5 Satz 1 1. Alt.
HessStrG) als auch für die Heranziehung zu den Kosten (§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt.
HessStrG) entsprechend den ordnungsrechtlichen Anforderungen
(Reinigungsbedürfnis/Verschmutzungsgrad) dar. Die konkrete Umsetzung der
Heranziehung zu den Kosten erfolgt auf der Grundlage einer
Gebührenbedarfsberechnung für einen zuvor bestimmten Kalkulationszeitraum.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung wecken
auch nicht die weiteren Ausführungen des Bevollmächtigten der Kläger, die
Beklagte erbringe die ihr gesetzlich auferlegte Pflicht zur Reinigung der öffentlichen
Straßen im Interesse der Allgemeinheit. Dies verdeutliche ein Vergleich der
Reinigungssatzung der Beklagten mit ihrer Satzung über Sondernutzungen an
öffentlichen Straßen. Denn durch den erlaubnisfreien Gemeingebrauch und
insbesondere durch den Gebrauch der Straße als Verkehrsweg für Fahrzeuge und
Fußgänger verursache die Allgemeinheit Schmutz, den die Stadtreinigung zu
beseitigen habe. Empfänger der Reinigungsleistung sei in Wirklichkeit also die
Allgemeinheit. Mit der Schaffung der Straßenreinigungsgebühr habe die
Satzungsgeberin ein merkwürdiges Dreiecksverhältnis entwickelt, in dem die
Allgemeinheit die Straßen benutze und verschmutze, die Gemeinde als öffentliche
Aufgabe den Schmutz beseitige und die Kosten den Grundstücksanliegern
aufgelegt würden, ohne dass dieser Kostenlast ein angemessenes Äquivalent
gegenüberstehe. Im Übrigen werde der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG
verletzt, denn die Anlieger dürften nicht zu Straßenreinigungskosten
herangezogen werden, die im Interesse aller übrigen Straßenbenutzer und damit
im Allgemeininteresse aufgewendet worden seien.
§ 10 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. HessStrG ermöglicht die Heranziehung solcher
Eigentümer oder Besitzer zu entsprechenden Kosten der Straßenreinigung, deren
Grundstücke durch öffentliche Straßen erschlossen werden. Die durchgeführte
Straßenreinigung kommt also dem "Erschlossen-Sein" der Grundstücke zugute.
Folgerichtig sind in § 10 Abs. 5 HessStrG die durch die gereinigten Straßen
erschlossenen Grundstücke der Abgabepflicht unterstellt. Das „Erschlossen-Sein“
wird durch die Straße in ihrer gesamten Länge vermittelt. Die Sauberkeit der
erschließenden Straße insgesamt ist also der Sondervorteil, an den - als Leistung
der Gemeinde - die Straßenreinigungsgebühr anknüpft (Senatsbeschluss vom 22.
April 1992 - 5 N2 1292/89 -, NVwZ-RR 1993, 426 [427] mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen; Lohmann in: Driehaus, a.a.O., § 6 Rn. 698b). Die
Gebühr ist dementsprechend das Äquivalent für den gewährten Sondervorteil.
Die Heranziehung der Kläger verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit die Straßenreinigung in einer Gemeinde nicht allein für
Anliegerstraßen und damit ausschließlich in dem beschriebenen Sonderinteresse,
sondern auch für sonstige Straßen (z.B. Straßen mit innerörtlicherem oder
überörtlichem Durchgangsverkehr) und damit zugleich im Interesse der übrigen
Straßenbenutzer und insoweit im Allgemeininteresse durchgeführt wird, verstößt
es allerdings gegen den Gleichheitssatz, wenn Kosten, die die Befriedigung dieses
Allgemeininteresses betreffen, allein den Anliegern aufgebürdet werden. Die
Festlegung der Höhe des auf das Allgemeininteresse entfallenden Kostenanteils
liegt im Ermessen des Ortsgesetzgebers, wobei der Gleichheitssatz für die
Bewertung dieses Allgemeininteresses dem Ortsgesetzgeber eine weitgehende
Einschätzungsfreiheit belässt. Er hat sich bei seiner Entscheidung an den örtlichen
Verhältnissen, insbesondere an dem Verhältnis zwischen der Anzahl einerseits der
Anliegerstraßen und andererseits der Straßen (Reinigungsfläche), die nicht nur
dem Anliegerverkehr dienen, zu orientieren. Dabei hat er - ohne den
Gleichheitssatz zu verletzen - die Wahl, den im Allgemeininteresse
aufzuwendenden Kostenanteil bei der Ermittlung der durch Gebühren zu
deckenden Kosten entweder insgesamt (vorweg) abzusetzen (was dazu führt, dass
die kostenmindernde Berücksichtigung des Allgemeininteresses allen
Gebührenpflichtigen zugute kommt) oder diesen Anteil der Höhe nach differenziert
in der Satzung festzulegen (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 -,
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in der Satzung festzulegen (BVerwG, Urteile vom 25. Mai 1984 - 8 C 55.82 -,
BVerwGE 69, 242 = NVwZ 1984, 650, und vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -,
BVerwGE 81, 371 = NVwZ 1990, 169). Diesen Anforderungen hat die Beklagte
durch einen Allgemeininteressenanteil von mindestens 20 %, den sie vorab aus
allgemeinen Haushaltsmitteln in das Budget der Straßenreinigung eingestellt hat,
hinreichend Rechnung getragen, ohne dass dies mit durchgreifenden
Einwendungen in Zweifel gezogen worden ist. Soweit der Bevollmächtigte der
Kläger im Hinblick auf die Verkehrsbelastung der Friedberger Landstraße aus dem
Gleichheitssatz eine Umkehrung des Kostenbelastungsverhältnisses abgeleitet,
kann dem aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass nach der Klassifizierung der Friedberger Landstraße
(Reinigungsklasse 2) die Kläger zu dem zweitniedrigsten Gebührensatz des § 7 der
Satzung herangezogen werden. In diesem Zusammenhang hat das
Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 25. Mai 1984 (- 8 C 55.82 -
, a.a.O.) darauf hingewiesen, dass die Anlieger einer verkehrsreicheren und damit
verschmutzteren Straße mit größerer Reinigungsbedürftigkeit und größerer
Reinigungshäufigkeit regelmäßig auch ein größeres Interesse an der
Straßenreinigung haben als die Anlieger einer Anliegerstraße. Der Gleichheitssatz
gebietet deshalb beispielsweise nicht, den Gebührensatz für eine häufiger
gereinigte verkehrsreichere Straße auf einen solchen Satz herabzusetzen, wie er
sich für eine Anliegerstraße gleicher Größe und Beschaffenheit ergäbe. Mit Blick
auf Leistung (Inanspruchnahme) und Gebühr steigt das besondere Interesse des
Anliegers an einer sauberen Straße nur insoweit nicht mit deren zunehmender
Verkehrsbedeutung und deren höherem Verschmutzungsgrad, als es durch ein
zugleich bestehendes Allgemeininteresse an der Straßenreinigung begrenzt wird.
Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt
des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit der Bevollmächtigte
des Klägers in diesem Zusammenhang rügt, das Verwaltungsgericht habe sich
nicht mit der Problematik der partiellen Sondernutzung von Parkflächen
(vermeintliche Anwohnerparkrechte) auseinandergesetzt, geht diese Rüge fehl.
Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 23. April 2009 hat
der Bevollmächtigte der Kläger seinen schriftsätzlichen Vortrag dahin gehend
präzisiert, dass in der Friedberger Landstraße Anwohnerparkrechte bestünden. Auf
dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil festgestellt, dass an
die dieser Verkehrsregelung unterworfenen Parkflächen Gemeingebrauch besteht,
die der öffentlichen Straßenreinigung unterliegen. Vor diesem Hintergrund ist ein
Verfahrensmangel - insbesondere eine Aufklärungsrüge - nicht dargelegt.
Schließlich kommt die Zulassung der Berufung auch nicht wegen grundsätzlicher
Bedeutung der Rechtssache in Betracht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der
Rechtssache geltend gemacht, muss, um den gesetzlichen
Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und
über ihre Bedeutung im Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche
bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsamen Frage
tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden sollen und inwieweit diese
Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten verfahrensrechtlichen
Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nämlich nur dann, wenn es eine
tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz
entscheidungserheblich ist und die über den Einzelfall hinaus im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Die vom Bevollmächtigten
der Kläger aufgeworfene Frage ist bereits deshalb nicht klärungsbedürftig, weil sie
eine über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung nicht formuliert und zudem
nicht deutlich wird, ob eine tatsächliche oder eine rechtliche Frage aufgeworfen
wird.
Nach allem ist der Zulassungsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO
abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht
auf §§ 52 Abs. 1 und 3, 47 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in
Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.