Urteil des HessVGH vom 14.02.1990

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, bauschutt, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, öffentliche sicherheit, verfügung, stationäre anlage, überwiegendes interesse

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TH 182/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 4 Abs 1 AbfG, § 7 AbfG, §
1 AbfG
(Abfallbeseitigungsanlage: Sortieren/Lagern von
Bauschutt)
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich gegen den Sofortvollzug einer abfallrechtlichen
Verfügung des Antragsgegners, mit der ihr untersagt wurde, Baustellenabfälle auf
ihrem Betriebsgrundstück zu lagern oder zu sortieren.
Sie betreibt nach eigenen Angaben seit Mitte 1985 auf dem 8.680 qm großen
Gelände E.-Strasse ... in F einen Containerdienst, bei dem sie ihren Kunden
Container zur Verfügung stellt und die mit Bauschutt gefüllten Container abholt.
Der Bauschutt wird auf das Betriebsgrundstück der Antragstellerin gebracht und
dort sortiert. Täglich werden etwa 300 bis 400 cbm Baustellenabfall angeliefert.
Dabei berechnet die Antragstellerin ihren Kunden 16,-- DM bis 18,-- DM je Tonne
Bauschutt.
Mit am 03.06.1985 bei dem Antragsgegner eingegangenem Antrag begehrte die
Antragstellerin eine Genehmigung für eine Bauschutt- und
Gewerbeabfallsortieranlage. Nach der Betriebsbeschreibung umfaßte die geplante
Anlage eine Gewerbesortieranlage sowie eine Halle hierfür. Diese Anlage sollte als
Handsortieranlage für Bauschutt und Industrieabfälle angelegt werden. Darüber
hinaus sollte eine zweite, nicht stationäre Anlage für Bauschutt als Siebanlage
aufgestellt werden. Auf den Antrag teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit
Schreiben vom 01.07.1985 u.a. mit, daß eine abfallrechtliche Zulassung nicht
erforderlich sei, sofern Werkstoffe getrennt eingesammelt würden und bei deren
Aufbereitung nur Abfälle in einer Menge von 4 bis 5 % anfielen. In einem Schreiben
vom 24.07.1987 teilte der Antragsgegner der Bauaufsicht der Stadt F mit, daß die
Wertstoff-Sortieranlage (Halle) weder nach § 4 BImschG noch nach § 7 AbfG
genehmigungspflichtig sei und daher das Genehmigungsverfahren nach Baurecht
durchzuführen sei. Für die Bauschuttaufbereitungsanlage sei inzwischen ein
immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren eingeleitet worden. Nach
vorheriger Anhörung der Antragstellerin untersagte ihr der Antragsgegner mit
Verfügung vom 26.07.1989, Baustellenabfälle auf dem Grundstück E-straße ... zu
lagern oder zu sortieren. Die Kosten der Anordnung setzte er auf 300,-- DM fest.
Für den Fall der Nichtbefolgung der Verfügung drohte er die Verschließung und
amtliche Versiegelung des Grundstücks an und veranschlagte die hierfür
entstehenden Kosten vorläufig auf 500,-- DM. Gleichzeitig ordnete er die sofortige
Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung der angeordneten Maßnahme
führte er aus, der Baustellenabfall des Containerdienstes sei kein Wirtschaftsgut,
sondern werde es erst durch die Sortierung. Das Material unterliege daher
unabhängig vom Restabfallgehalt dem Abfallgesetz. Diese Aufarbeitung von
Abfällen bedürfe der Genehmigung gemäß den §§ 4 und 7 AbfG, die die
Antragstellerin nicht besitze. Das ungenehmigte Sortieren von Abfall sei nach §
327 Abs. 2 StGB strafbar. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, weil
die Fortsetzung der Maßnahmen diesen Straftatbestand verwirkliche und es im
besonderen öffentliche Interesse liege, dies unverzüglich zu unterbinden.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 02.08.1989 Widerspruch
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Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin am 02.08.1989 Widerspruch
erhoben und am 15.09.1989 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Antrag auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Sie hat
die Auffassung vertreten, ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit der
Verfügung sei nicht gegeben, denn sie sei rechtswidrig. Für ihren Betrieb benötige
sie keine abfallrechtliche Genehmigung, weil Bauschutt kein Abfall im Sinne des § 1
AbfG sei. Der objektive Abfallbegriff sei nicht erfüllt, weil von dem Bauschutt keine
Umweltgefahren ausgingen. Nur 4 % der im Betrieb umgesetzten Materialien
müßten auf Deponien zur Ablagerung gebracht werden. Abfallrechtlich relevant sei
nur die Gesamtmenge der umgesetzten Materialien, dagegen sei es rechtlich
unerheblich, wie sich das Material der einzelnen Container zusammensetze. Eine
andere Betrachtungsweise sei praktisch auch nicht durchführbar. Sofern die
Kunden vertragswidrig nicht nur Bauschutt, sondern auch sonstige
Baustellenabfälle lieferten und diese mehr als 5 % des Bauschutts betrügen,
könne sie dies in der Regel bei der Abholung der Container nicht erkennen. Erst
beim Sortieren des Bauschutts könne dies festgestellt werden. Auch der subjektive
Abfallbegriff sei nicht gegeben, weil es sich um Wirtschaftsgut handele. Eine
Eilbedürftigkeit zur Durchsetzung der Anordnung könne wegen der dadurch
bewirkten Existenzgefährdung nicht bejaht werden. Ihre Interessen an der
Aussetzung der Vollziehung überwögen daher die Interessen des Antragsgegners
am Sofortvollzug.
Die Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. August 1989 gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 26. Juli 1989 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er ist der Auffassung, bei der Anwendung des Abfallbegriffs komme es nicht auf
den Jahresdurchschnitt des angelieferten Materials von 4 bis 5 %, sondern auf die
einzelne Charge an, denn bei den einzelnen Containern entscheide es sich, ob er
Wirtschaftsgut oder Abfall enthalte. Wenn die Antragstellerin eine Tätigkeit
ausführe, bei der im Einzelfall der Inhalt eines Containers als Abfall angenommen
werde, so bedürfe sie hierfür der abfallrechtlichen Genehmigung. Die
fünfprozentige Verunreinigung von Bauschutt sei kein Baustellenabfall im
Rechtssinne. Vielmehr handele es sich dabei um einen Bestandteil des
Wirtschaftsguts, der erst nach der Herausnahme zum Abfall werde. Bauschutt, der
über 10 % mit Unverwertbarem durchsetzt sei, sei insgesamt als Abfall zu
betrachten und werde erst dann zum Wirtschaftsgut, wenn die Verunreinigung
herausgenommen werde.
Nachdem das Verwaltungsgericht Darmstadt den Rechtsstreit an das örtlich
zuständige Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat, hat das
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den Antrag mit Beschluß vom 18.12.1989
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene Verfügung
erweise sich bei der hier gebotenen summarischen Betrachtungsweise als
rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Verfügung sei § 11 des Hessischen
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes in der Fassung vom 06.06.1989 (GVBl. I S.
137) -- HAbfAG --. Die Antragstellerin verstoße dadurch, daß sie Baustellenabfälle
auf ihrem Betriebsgrundstück sortiere und dort bis zur Verbringung zur Deponie
lagere gegen § 4 AbfG, weil es sich hier nicht um eine abfallrechtlich zugelassene
Anlage oder Einrichtung handele. Dies beziehe sich einmal auf die Annahme von
Containern, die ganz überwiegend mit Baustellenabfällen durchsetzt seien und
zum anderen auf solche Container, die in einem Umfange von mehr als 10 % der
Menge des Bauschutts Abfälle enthalte. Es komme nicht darauf an, ob in bezug
auf die Jahresmenge ein Abfallanteil von weniger als 10 % vorliege, sondern allein
auf die konkrete Einzellieferung. Nur hier lasse sich die Unterscheidung treffen, ob
es Wirtschaftsgut oder Abfall sei.
Die Untersagung des Lagerns und Sortierens von Baustellenabfällen sei auch
geeignet, von der Allgemeinheit Gefahren im Sinne des § 15 Abs. 1 HAbfAG
abzuwehren, weil hiervon Gefahren für die Umwelt ausgehen könnten.
Die Vollziehung der Verfügung sei auch eilbedürftig, denn es könne im Interesse
der Vermeidung von Gefahren für die Allgemeinheit nicht hingenommen werden,
daß Abfälle, die eine Gefahr für die Umwelt darstellen könnten, außerhalb von
hierfür vorgesehenen Anlagen sortiert werden.
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Gegen den ihr am 22.12.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
08.01.1990 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerdeschrift ist ausweislich der
Vermerke der Poststelle des Verwaltungsgerichts vom 08.01. und 31.01.1990
frühestens am 06.01.1990 in den Fristenkasten des Verwaltungsgerichts
eingeworfen worden.
Die Antragstellerin trägt unter Versicherung an Eides Statt ihres
Prozeßbevollmächtigten, Rechtsanwalt M, vor, der Beschwerdeschriftsatz sei am
05.01.1990 von Rechtsanwalt M gegen 18.45 Uhr in den Fristenkasten des
Verwaltungsgerichts eingeworfen worden. Ein Irrtum oder eine Verwechslung
hierüber sei ausgeschlossen.
Zur Begründung der Beschwerde trägt die Antragstellerin weiter vor, den
Ausführungen des Verwaltungsgerichts, sie dürfe Container nicht annehmen, die
bereits nach ihrem ersten Anschein überwiegend mit Baustellenabfällen gefüllt
seien, müsse entgegengehalten werden, daß derartige Container von ihr
umgehend auf Abfalldeponien verbracht würden. Zu Unrecht vertrete das
Verwaltungsgericht auch die Auffassung, sie dürfe alle Container, die mehr als 10
% Abfälle enthielten, nicht mehr sortieren. Dies sei schon deshalb nicht möglich,
weil sich der Abfallanteil erst beim Sortieren feststellen lasse. Im übrigen
wiederholt sie ihre Auffassung, daß es insoweit abfallrechtlich auf eine
Gesamtbetrachtung ankommen müsse.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres
Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 20.07.1989
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, die Antragstellerin betreibe eine Bauschuttbrecheranlage mit
vorgeschalteter Siebtrommel. Da eine reguläre Sortierung von Bauschutt in
Steine, Pappe, Holz und Schrott die Anlieferung eines Konglomerats voraussetze,
das keine marktgängige Ware darstelle und erst durch die Aufbereitung zu solcher
werde, handele es sich bei der Tätigkeit der Antragstellerin um
genehmigungspflichtige Abfallverwertung. Bauschutt, insbesondere unsortierter,
sei kein Wirtschaftsgut.
Die die Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (1
Hefter) waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Der Senat läßt es dahingestellt bleiben, ob die Beschwerde fristgerecht innerhalb
der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO erhoben worden und damit zulässig
ist. Bedenken bestehen insoweit, als nach den Vermerken der Posteingangsstelle
des Verwaltungsgerichts vom 08.01. und 31.01.1990 die Beschwerdeschrift der
Antragstellerin erst nach dem 05.01.1990, dem letzten Tag der Frist, in den
Fristenkasten des Verwaltungsgerichts eingeworfen worden ist, auch wenn der
Bevollmächtigte der Antragstellerin eidesstattlich versichert hat, die
Beschwerdeschrift am 05.01.1990 gegen 18.45 Uhr in den Fristenkasten geworfen
zu haben.
Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg, denn das
Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Es
besteht kein überwiegendes Interesse der Antragstellerin, die aufschiebende
Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
20.07.1989 wiederherzustellen, denn die angefochtene Verfügung ist offensichtlich
rechtmäßig und ihre sofortige Vollziehung liegt wegen der Eilbedürftigkeit der
Sache im besonderen öffentliche Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1
VwGO).
Die knappe Begründung des Sofortvollzugs wird den Anforderungen des § 80 Abs.
3 Satz 1 VwGO gerecht. Das Unterbinden einer nicht zugelassenen, jedoch
zulassungspflichtigen Abfallentsorgungsanlage und damit der weiteren
Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt eine
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Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs. 2 Nr. 2 StGB stellt eine
ausreichende Begründung dar.
Zutreffend hat der Antragsgegner die Untersagungsverfügung auf die
abfallrechtliche Generalklausel des § 11 Abs. 1 HAbfAG gestützt, wonach die
zuständige Behörde die nach pflichtgemäßem Ermessen notwendigen
Maßnahmen auf dem Gebiet der Abfallentsorgung zu treffen hat, um von der
Allgemeinheit oder dem Einzelnen Gefahren abzuwehren, die die öffentliche
Sicherheit und Ordnung bedrohen. Die Antragstellerin verstößt gegen die
abfallrechtlichen Vorschriften der §§ 4 Abs. 1 und 7 AbfG, denn sie behandelt und
lagert Abfälle in einer dafür nicht zugelassenen Anlage. Die von der Antragstellerin
betriebe Tätigkeit, nämlich das Sortieren des Bauschutts sowie das Lagern des
aussortierten Abfalls erfüllen die Voraussetzungen des weit auszulegenden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 01.12.1982, BVerwGE 66, 301 <303>; Kunig-Schwermer-
Versteyl, AbfG, § 4 Rdnr. 11) Begriffs der Abfallbeseitigungsanlage. In dieser
Anlage behandelt und lagert die Antragstellerin Abfälle, ohne die nach den §§ 4
und 7 erforderliche abfallrechtliche Zulassung. Im vorliegenden Fall bedarf es
keiner Ausführungen zu der in Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage,
ob Bauschutt als Wirtschaftsgut den objektiven Abfallbegriff des § 1 Satz 1 2. Alt.
erfüllt (vgl. hierzu Kunig-Schwermer-Versteyl, a.a.O., § 1 Rdnr. 35, Stichwort:
Bauschutt), und es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ab wieviel Prozent
Abfallanteil im Bauschutt die Abfalleigenschaft des gesamten Materials eintritt.
Entscheidend ist, daß die Antragstellerin eine Anlage betreibt, bei der im
regelmäßigen Geschäftsbetrieb auch Container angenommen werden, deren
Material sich erst beim Sortieren als überwiegend mit Baustellenabfällen versehen
erweist. Hierauf ist der Betrieb der Antragstellerin eingestellt, weil anderenfalls --
wie sie selbst vorträgt -- eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung nicht möglich
ist. Der Inhalt von Containern mit überwiegendem Abfallmaterial, das sich erst
beim Sortieren herausstellt, erfüllt die Voraussetzungen des subjektiven
Abfallbegriffs, weil es sich hierbei um bewegliche Sachen handelt, deren sich der
Besitzer entledigen will (§ 1 Abs. 1 1. Alt. AbfG). Darüber hinaus liegen hier auch
die Voraussetzungen des objektiven Abfallbegriffs gemäß § 1 Abs. 1 2. Alt. AbfG
vor. Danach sind Abfälle Sachen, deren geordnete Beseitigung zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht
darin, daß die Antragstellerin mit den Containern auch Stoffe einsammelt, etwa
Farbenreste und Lösungsmittel, die ein nicht unerhebliches Gefahrenpotential für
die Umwelt, insbesondere das Grundwasser bedeuten. Durch das Sortieren von
überwiegend mit Abfall durchsetzten Containern und das Lagern der aussortierten
Fremdstoffe wird die Anlage der Antragstellerin insgesamt eine
Abfallbeseitigungsanlage, wobei es rechtlich nicht darauf ankommt, ob die
Antragstellerin nur geringe Mengen von Baustellenabfällen einsammelt und
sortiert. Die nur teilweise Behandlung von als Abfall zu wertendem Bauschutt
erfaßt die gesamte Anlage und führt dazu, daß sie einer abfallrechtlichen
Zulassung bedarf. Es reicht für die Qualifizierung als Abfallentsorgungsanlage aus,
daß die Einrichtung auch der Behandlung oder Ablagerung von Abfällen dient (vgl.
BVerwG, Urteil vom 01.12.1982 -- BVerwGE 65, 301 <303>, Hess. VGH, Beschluß
vom 03.02.1986 -- NVwZ 1986, 662). Will die Antragstellerin eine Anlage betreiben,
in der nur Wirtschaftsgut behandelt wird, dann muß sie -- wie das
Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat -- entweder Vorkehrungen treffen, die
ein Einsammeln und Sortieren von Baustellenabfällen ausschließen, was nach dem
eigenen Vorbringen der Antragstellerin allerdings nicht praktikabel ist, oder sie
muß für die Gesamtanlage eine abfallrechtliche Zulassung einholen.
Die Untersagungsverfügung verstößt auch nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Ein
unzulässiger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt
nicht vor, denn eine schutzwürdige Rechtsposition ist nicht gegeben, wenn eine
abfallrechtlich zulassungspflichtige Anlage ohne Zulassung betrieben wird.
Durch die Untersagungsverfügung werden auch Gefahren für die öffentliche
Sicherheit abgewehrt. Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit liegt immer dann
vor, wenn -- wie hier -- der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs.
2 Nr. 2 StGB erfüllt wird. Dies begründet gleichzeitig auch die Eilbedürftigkeit der
Sache. Nach der Rechtsprechung des Senats besteht ein besonderes öffentliches
Interesse daran, daß die Verwirklichung einer strafbaren Handlung nach § 327 Abs.
2 StGB zeitnah und wirksam verhindert wird (Beschluß des Senats vom 22.02.1989
-- 3 TH 535/89 --).
Auch die Zwangsmittelandrohung bietet keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.