Urteil des HessVGH vom 10.08.1992
VGH Kassel: zahnmedizin, vorlesung, anatomie, biologie, anteil, schwund, psychologie, chemie, verordnung, praktikum
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
Fa 11 G 117/91 T
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 KapVO HE, § 9
Abs 1 S 1 KapVO HE, § 11
KapVO HE, §§ 14ff KapVO
HE, § 14 KapVO HE
(Kapazitätsermittlung - Zulassung zum Studium der
Humanmedizin)
Gründe
I.
Die antragstellende Partei hat bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main den
Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt, um bei der Antragsgegnerin zum
Sommersemester 1991 ihre vorläufige Zulassung zum ersten Fachsemester im
Studiengang Medizin herbeizuführen. Das Verwaltungsgericht hat die Auslosung
von 12 Vollstudienplätzen angeordnet. Gegen diese Anordnung richtet sich die
Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet, denn die antragstellende Partei hat
keinen Anspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium. Durch die Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen an den Hochschulen des Landes
Hessen im Sommersemester 1991 - Zulassungszahlenverordnung (ZZVO) 1991 -
vom 27. Dezember 1990 (GVBl. 1991 I Seite 6) ist die Zulassungszahl für das
erste Fachsemester des Studiengangs Medizin der Antragsgegnerin auf 195
Studienplätze festgesetzt worden. Zwar hätten unter Berücksichtigung des
verfassungsrechtlichen Gebots der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung vier
weitere Studienplätze ausgewiesen werden müssen. Diese Studienplätze stehen
jedoch nicht zur Verfügung, denn sie sind infolge der Auslosung, die aufgrund des
angefochtenen Beschlusses durchgeführt wurde, anderen Bewerbern zugeteilt
worden.
Rechtsgrundlage für die Berechnung der Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin
im Studiengang Medizin ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die
Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen
(Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 04. Juli 1990 (GVBl. I Seite 239).
Der Senat legt wie in seinen das Wintersemester 1990/91 betreffenden
Beschlüssen vom 22. April 1991 - Fa 02 G 313/91 T u. a. - seiner Berechnung 21
Professorenstellen, 4 Hochschulassistenten-Stellen, 13,5 Stellen unbefristet
beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie 21,5 Stellen wissenschaftlicher
Mitarbeiter auf Zeit zugrunde. Auch hinsichtlich des Sommersemesters 1991 kann
es dahinstehen, ob die Umwandlung einer C 2-Professorenstelle in eine C 2-
Hochschuldozenten-Stelle auf Zeit zum 01. Februar 1990 rechtmäßig ist, denn
auch diese Stelle ist mit einem Lehrdeputat von acht Semesterwochenstunden -
SWS - in die Berechnung einzustellen, wie der Senat bereits mit Beschluß vom 01.
Oktober 1991 - Ma 02 G 5382/90 T - (Seite 7 f. des amtlichen Umdrucks) mit
eingehender Begründung entschieden hat.
Was die befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter anlangt, ist auch für
den vorliegenden Berechnungszeitraum von 13,5 und nicht von 14,5 Stellen
auszugehen. Die Verlagerung der Stelle eines unbefristet beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiters aus der Lehreinheit vorklinische Medizin (Zentrum
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wissenschaftlichen Mitarbeiters aus der Lehreinheit vorklinische Medizin (Zentrum
der biologischen Chemie) in die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin (Zentrum
der Inneren Medizin) zum 01. Oktober 1987 ist - wie der Senat bereits in seinen
oben genannten Beschlüssen vom 22. April 1991 entschieden hat - nicht zu
beanstanden. Die Begründung, die die Antragsgegnerin hierzu in ihrer
Stellungnahme vom 02. Dezember 1991 (übersandt mit Schriftsatz vom 15.
Januar 1992) gegeben hat, genügt den Anforderungen, die der Senat an
Stellenverlagerungen stellt. Sie hat insoweit verwiesen auf eine Stellungnahme des
Fachbereichs Humanmedizin vom 10. November 1988. Dort ist ausgeführt, es
habe sich um eine Maßnahme gehandelt, die aus Bedürfnissen der
Krankenversorgung unabweisbar gewesen sei. Zur Begründung ist ein Vermerk
des Dekans Professor Dr. Müller vom 06. November 1987 beigefügt. Der Dekan
trägt dazu vor, die Umsetzung sei aus Gründen der Aids-Krankenversorgung und -
forschung unabweisbar geworden. Das Universitätsklinikum Frankfurt habe sich in
den vergangenen Jahren zu einem Zentrum der Versorgung von Aidskranken und
zur Erforschung dieser Krankheit entwickelt. Es erübrige sich, an dieser Stelle auf
die enorme Bedrohung einzugehen, die dieses neuartige Krankheitsbild für die
Gesundheit unserer Bevölkerung darstelle. Die zunehmend aufgetretenen
Versorgungsengpässe hätten eine personelle Verstärkung des Bereichs der
Infektiologie im Zentrum der Inneren Medizin unabweisbar gemacht. Diese
Verstärkung habe nicht allein aus der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin
erreicht werden können. Kapazitätsrechtliche Bedenken hätten hier zurückstehen
müssen. Die Umsetzung sei auch insofern für kapazitätsrechtlich vertretbar
gehalten worden, als der Fachbereich Humanmedizin in den vergangenen Jahren
im Bereich der Vorklinik die Zulassungszahlen mehrfach erhöht habe, ohne
personelle Verstärkungen erhalten zu haben. Von einer Vernichtung von
Ausbildungskapazität könne keine Rede sein. Bei einer Abwägung zwischen den
dringenden Notwendigkeiten der Krankenversorgung und -forschung auf der einen
und den Anforderungen des Kapazitätsrechts auf der anderen Seite hätten in
diesem Fall letztere zurückstehen müssen. Mit diesen Ausführungen hat die
Antragsgegnerin ausreichend begründet, daß die Verringerung der
Stellenausstattung der Lehreinheit vorklinische Medizin auf einer sorgfältigen
Planung und einer Abwägung der Forschungs-, Krankenversorgungs- und
Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der
Studienbewerber beruht (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 22. April 1991,
a.a.O., Seiten 3 f. des amtlichen Umdrucks).
Bei einem Deputatansatz von je 8 SWS für die Professoren, den befristet
beschäftigten Hochschuldozenten und die auf Dauer beschäftigten
wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einem Lehrdeputat von je 4 SWS für die
Hochschulassistenten bzw. wissenschaftlichen Assistenten und die befristet
beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter ergibt sich ein Lehrangebot aus
Stellen von insgesamt 378 SWS.
Dem sind nach § 10 KapVO für Lehrauftragsstunden 5,1072 SWS hinzuzufügen,
was 383,1072 SWS ergibt.
Hiervon sind nach § 11 KapVO für Dienstleistungen an nicht zugeordnete
Studiengänge (Dienstleistungsexport) 41,1218 SWS abzuziehen. Dabei sind nach §
11 Abs. 2 KapVO zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen die
Studienanfängerzahlen für die nicht zugeordneten Studiengänge anzusetzen,
wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diese Studiengänge oder die
bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Dabei
vermindert der Senat in ständiger Rechtsprechung die Studienanfängerzahl
entsprechend dem Schwund, der in den nicht zugeordneten Studiengängen im
Laufe des Studiums gegebenenfalls eintritt (Hess. VGH, Beschlüsse vom 11.
November 1983 - VI TG 800/82 - KMK-HSchR 1984, 442 ff., 447, und vom 17.
September 1984 - VI TG 246/82 - KMK-HSchR 1985, 259 ff., 268/269; OVG
Münster, Beschluß vom 07. Mai 1981 - 13 B 4121/81 u. a. - KMK-HSchR 1982, 409
ff., 412 f.; OVG Lüneburg, Beschluß vom 22. März 1983 - 10 OVG B 1690/82 u. a. -
KMK-HSchR 1984, 140 ff., 149 f.; OVG Hamburg, Urteil vom 28. April 1983 - OVG Bf
III 26/82 - KMK-HSchR 1984, 380 ff., 383 ff.; Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht
in der Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 2. Auflage, Randnummer 3 zu §
11 KapVO; a. A. Bay.VGH Beschluß vom 18. September 1991 - 7 C 90.10198 u. a.
- KMK-HSchR/NF 41C Nr. 3, Seite 2 f.).
Im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 KapVO geregelte Verpflichtung, die vor Beginn des
Berechnungszeitraums erkennbaren wesentlichen Änderungen zu berücksichtigen,
legt der Senat bei der folgenden Berechnung des Dienstleistungsexports die aus
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legt der Senat bei der folgenden Berechnung des Dienstleistungsexports die aus
den Zulassungszahlen für das Wintersemester 1990/91 und das Sommersemester
1991 (vgl. die Zulassungszahlenverordnungen vom 04. Juli 1990, GVBl. I Seite 254,
und vom 27. Dezember 1990, GVBl. 1991 I Seite 6) ermittelte durchschnittliche
Zulassungszahl der Studiengänge Biologie, Psychologie und Zahnmedizin
zugrunde. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts und des Senats diejenigen Studierenden abzuziehen,
die wegen eines Studiums der Humanmedizin den Dienstleistungsexport, den die
Lehreinheit Humanmedizin für die Lehreinheit Zahnmedizin erbringt, nicht in
Anspruch nehmen (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 99, 103.81 -
DVBl. 1983, 842 f.; Hess. VGH, Beschluß vom 17. Dezember 1984 - VI/ TG 246/82 -
KMK-HSchR 1985, 259 ff., 269 f.; vgl. den einen zahnmedizinischen Studiengang
betreffenden Beschluß des Senats vom 17. Oktober 1991 - Gb 82 G 6217/88 T -
Seite 9 des amtlichen Umdrucks; Bahro, a.a.O., Rdnr. 3 zu § 11 KapVO). Die
Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 03. Juni 1992 mitgeteilt, daß von den
im Sommersemester 1991 eingeschriebenen 649 Studierenden der Zahnmedizin
20 einen Vorabschluß in Humanmedizin gehabt hätten und daß bis zum 10.
Fachsemester 1 Student zugleich im Fach Zahnmedizin eingeschrieben sei, so
daß 21 Zahnmedizinstudenten den Dienstleistungsexport der Lehreinheit
Humanmedizin nicht in Anspruch nehmen. Dies entspricht einem Anteil von
3,2357 %. Entsprechend ist der Dienstleistungsexport zu vermindern. Bei der
Berechnung setzt der Senat im Fach Psychologie den Schwundfaktor 0,9437 an,
den er in den Verfahren Fe 11 G betreffend das Sommersemester 1991 ermittelt
hat, wobei der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung in den
Anfangssemestern zumindest die mit den Zulassungszahlenverordnungen
festgesetzten Zulassungszahlen zugrundegelegt hat. Da die Schwundtabellen für
Biologie und Zahnmedizin den gleichen Fehler aufwiesen, hat der Senat auch hier
hinsichtlich der Anfangssemester zumindest die Zulassungszahlen angesetzt, was
zu Schwundfaktoren von 0,8777 für den Studiengang Biologie und 0,8392 für den
Studiengang Zahnmedizin führt. Insgesamt sind für Dienstleistungen an nicht
zugeordnete Studiengänge somit 41,1218 SWS abzuziehen, wie die folgende
Berechnung zeigt:
Studienfach Durchschnittl. CNW-Anteil
Dienstleistungsexport
Zulassungszahl
Biologie
82 x 0,8777 x 0,0192
1,3819 SWS
(Schwund)
Psychologie 46 x 0,9437 x 0,0400
1,7364 SWS
(Schwund)
Zahnmedizin 54 x 0,9676 (Verminderung
wegen
Doppelstudium)
x 0,8392 x 0,8667
38,0035 SWS
(Schwund)
41,1218 SWS.
Der sich danach ergebende Wert von 341,9854 SWS (378 SWS + 5,1072 SWS -
41,1218 SWS = 341,9854 SWS) ist zur Ermittlung der jährlichen
Aufnahmekapazität der Lehreinheit vorklinische Medizin zu verdoppeln und durch
den auf diese Lehreinheit entfallenden Eigenanteil des in § 13 Abs. 1 KapVO in
Verbindung mit Anlage 2 zur KapVO geregelten Curricularnormwerts zu teilen.
Hierbei legt der Senat einen Eigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin von
1,7145 zugrunde, der im folgenden begründet wird.
Die von einigen antragstellenden Parteien hinsichtlich der Berechnung der CNW-
Anteile erhobenen Einwände greifen nur teilweise durch. Insbesondere sind die
CNW-Anteile für die Seminare in den Fächern Anatomie, Physiologie und
Biochemie nicht wegen der durchschnittlichen Semesterdauer von 14 Wochen im
Verhältnis 12/14 zu kürzen, was für diese 3 Seminare insgesamt einen CNW-Anteil
von 0,3428 anstatt 0,4 zur Folge hätte. Es ist schon unwahrscheinlich, daß der
ZVS-Studienplan abweichend von der Realität von 12 Semesterwochen ausgeht,
was mit der Begründung behauptet wird, daß er für die Seminare in Anatomie,
Physiologie und Biochemie insgesamt 8 Semesterwochenstunden vorsehe, was
bei 12 Wochen 96 Seminarstunden ergäbe. Diese Zahl entspricht zwar der
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bei 12 Wochen 96 Seminarstunden ergäbe. Diese Zahl entspricht zwar der
Mindeststundenzahl, die insgesamt für die drei Seminare durch die Siebente
Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 21. Dezember
1989 (BGBl. I Seite 2549) und die zu ihr erlassene Anlage 1 festgesetzt wurde. Die
von einigen antragstellenden Parteien geltend gemachte Kürzung des CNW-Anteils
für die Seminare wäre jedoch allenfalls dann gerechtfertigt, wenn es sich bei der
Gesamtstundenzahl von 96 Stunden um eine Höchstzahl handelte, denn nur dann
könnte man davon ausgehen, daß bei 96 Stunden verteilt auf 14 Semesterwochen
je Woche statt insgesamt 8 Stunden nur 6,8571 (96 : 14) Stunden auf die 3
Seminare entfielen. Die Anlage 1 zur Siebenten Änderungsverordnung - ÄAppO -
sieht jedoch die Gesamtstundenzahl von 96 Stunden nicht als höchste
Stundenzahl, sondern als Mindeststundenzahl vor. Um zu gewährleisten, daß
diese Mindeststundenzahl regelmäßig erbracht wird und nicht der Ausfall von ein
oder zwei Lehrveranstaltungen die Anerkennung des gesamten Seminars
(Praktikumskurses) in Frage stellt, ist für wöchentlich stattfindende
Lehrveranstaltungen ein Zeitraum von mehr als 12 Semesterwochen nötig. Sonst
müßte wegen Feiertagen, Erkrankungen von Lehrkräften und Studenten sowie
aufgrund gelegentlicher Hindernisse anderer Art damit gerechnet werden, daß die
Mindeststundenzahl nicht zuverlässig erreicht wird. Daß der Beispielstudienplan
von der Hochschulwirklichkeit mit mehr als 12 Vorlesungswochen pro Semester
ausgeht, kann als selbstverständlich unterstellt werden. Daß er die in Anlage 1 zur
ÄAppO genannten Mindeststundenzahlen auch als solche auffaßt, ergibt sich
schon daraus, daß er für die Praktika der Physik, Chemie und Biologie für
Mediziner, die Praktika der Physiologie und Biochemie, die Kurse der
makroskopischen und mikroskopischen Anatomie sowie den Kursus der
Medizinischen Psychologie insgesamt 492 Stunden zugrundelegt, selbst wenn man
nur von 12 Vorlesungswochen je Semester ausgeht (41 Semesterwochenstunden
x 12 = 492). Die Anlage 1 sieht demgegenüber für diese Lehrveranstaltungen nur
eine Gesamtstundenzahl von mindestens 480 vor. Im übrigen ist es auch deshalb
nicht zu beanstanden, daß im ZVS-Beispielstudienplan auf der Basis eines 12
Wochen dauernden Semesters gerechnet wird, weil die beiden übrigen Wochen, die
die Semester durchschnittlich länger dauern, oft für die organisatorische Vor- und
Nachbereitung und für Leistungskontrollen benötigt werden (vgl. Bay.VGH,
Beschluß vom 18. September 1991, a. a. O., Seite 9; OVG Lüneburg, Beschluß
vom 12. November 1991 - 10 N 5209/91 u. a. -, Seite 12 des amtlichen
Umdrucks).
Die Curricularanteile, die der ZVS-Beispielstudienplan für die neuen
Seminarveranstaltungen in Anatomie, Physiologie und Biochemie mit insgesamt
0,4000 ansetzt, sind auch im Hinblick auf die zugrundegelegte Gruppengröße von
g = 20 rechtmäßig. Dem liegt die nach § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der Fassung
der Siebenten Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1989 getroffene
Regelung zugrunde, wonach die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden
Studierenden zwanzig nicht überschreiten darf. Der Senat teilt die Auffassung des
Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Beschluß vom 12. November 1991, a.a.O,
Seite 11 des amtlichen Umdrucks), daß die Kompetenz des Bundesgesetzgebers
zur Festlegung einer Obergrenze der Teilnehmerzahl sich aus Art. 74 Nr. 19 des
Grundgesetzes - GG - (in Verbindung mit Art. 72 GG) ergibt, denn die Kompetenz
zum Erlaß ausbildungs- und prüfungsrechtlicher Regelungen im Rahmen der
ärztlichen Approbation, die Voraussetzung der Zulassung zu ärztlichen Heilberufen
ist, gehört zur konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes nach Art. 74 Nr. 19 GG
(BVerwG, Urteil vom 21. November 1980 - 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 ff., 174 f.).
Die Regelung der Seminargröße stellt eine ausbildungsrechtliche Regelung in
diesem Sinne da, denn mit dieser Begrenzung der Teilnehmerzahl soll erreicht
werden, daß die Kandidaten als eine Voraussetzung der Zulassung zum Beruf des
Arztes eine "vertiefende, klinikbezogene Ausbildung in den Seminaren" genossen
haben (vgl. die amtliche Begründung zu § 2 Abs. 3 Satz 4 ÄAppO in der
Bundesrats-Drucksache 632/89, Seite 38).
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch, daß im ZVS-Beispielstudienplan der
Anrechnungsfaktor f = 1,0 für die 3 Seminare angesetzt wird (so auch Bay.VGH,
Beschluß vom 18. September 1991, a. a. O., Seite 11; OVG Lüneburg, Beschluß
vom 12. November 1991, a. a. O., Seite 12 des amtlichen Umdrucks). Die
Seminare fallen zwar unter die im hier noch maßgeblichen Ministererlaß vom 01.
Juli 1983 (ABl. 1983, 589) in Anlage 1 genannte Lehrveranstaltungsart B (k = 4)
mit einem Anrechnungsfaktor von f = 1,0 bei einer Betreuungsrelation von g = 30.
Daß sich aber der Anrechnungsfaktor bei einer Betreuungsrelation von g = 20
(etwa auf den Wert von f = 0,5) verringern müßte, ist durch nichts belegt. Die
Leistung, die der Seminarleiter zu erbringen hat, ist grundsätzlich bei 20
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Leistung, die der Seminarleiter zu erbringen hat, ist grundsätzlich bei 20
Seminarteilnehmern nicht wesentlich geringer als bei 30 Seminarteilnehmern. Sie
kommt nur dem Einzelnen in stärkerem Maße zugute.
Zu beanstanden ist jedoch, daß das Hessische Ministerium für Wissenschaft und
Kunst und die Antragsgegnerin die Vorlesung "Berufsfelderkundung" vollständig im
Rahmen des Curriculareigenanteils der Lehreinheit vorklinische Medizin
berücksichtigt haben. Zwar ist diese Vorlesung nach dem ZVS-Beispielstudienplan
in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin einbezogen. Bei
der Antragsgegnerin wird jedoch nur 1/4 der auf diese Vorlesung entfallenden
Lehrleistungen von einem Institut erbracht, das Teil der Lehreinheit vorklinische
Medizin ist, nämlich die einstündige Veranstaltung, die vom Zentrum der
psychosozialen Grundlagen der Medizin durchgeführt wird. Die drei anderen
Vorlesungsstunden werden von Lehrkräften gehalten, die nicht der Lehreinheit
vorklinische Medizin angehören.
Anders verhält es sich mit dem Praktikum "Berufsfelderkundung". Hierzu hat die
Antragsgegnerin plausibel dargelegt, daß nur Lehrkräfte der Lehreinheit
vorklinische Medizin in diesem Praktikum tätig sind.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist es, daß das Hessische Ministerium für
Wissenschaft und Kunst und die Antragsgegnerin die Vorlesung und das Praktikum
"Einführung in die klinische Medizin" nur mit einem Curricularanteil von 0,0778 und
nicht - wie einige Antragsteller verlangen - mit 0,0888 berücksichtigt hat. Diese
Lehrveranstaltungen, die bei der Antragsgegnerin von der Lehreinheit klinisch-
praktische Medizin als Dienstleistung für die Lehreinheit vorklinische Medizin
erbracht werden, erfüllen deshalb einen geringeren Curricularanteilwert, weil die
Antragsgegnerin statt der vom ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen
vierstündigen Vorlesung nur eine zweistündige Vorlesung anbietet. Dies ist jedoch
kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zutreffenderweise fließen auch die neuen Seminare in Anatomie, Biochemie und
Physiologe voll in den Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin ein.
Die Antragsgegnerin hat dazu in ihrer mit Schriftsatz vom 03. Juni 1992
übersandten Stellungnahme des Dekans des Fachbereichs Humanmedizin vom
01. Juni 1992 (Seite 2 dieser Stellungnahme) überzeugend ausgeführt, daß es sich
bei diesen Seminaren nicht um Gemeinschaftsveranstaltungen vorklinischer und
klinischer Fächer handelt. Dies würde nach Auffassung der Antragsgegnerin dem
Konzept und den Vorgaben der ÄAppO und des ZVS-Beispielstudienplans
widersprechen. Hauptaufgabe der Seminare sei es, den durch Vorlesungen und
praktische Übungen vermittelten Lehrstoff vertiefend und anwendungsbezogen zu
erörtern. Dies könne nur durch Vertreter der Fächer erfolgen, die die
angesprochenen Vorlesungen und praktischen Übungen durchführten, also durch
Lehrpersonal der Anatomie, Biochemie und Physiologie. Die Seminare seien
darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge,
insbesondere auch Bezüge zwischen vorklinischem und klinischem Lehrstoff zu
verdeutlichen. Dies gehöre gleichfalls zu den Aufgaben des vorklinischen
Lehrpersonals, zu dessen Erfüllung dieses auch in erster Linie geeignet sei. Es
gehe bei den Seminaren nicht darum, aus der Sicht der klinischen Fächer wichtige
vorklinische Grundlagen zu vermitteln. Im Vordergrund stünden die vorklinischen
Fächer und deren Bezüge zu klinischem Lehrstoff. Diese zu vermitteln, seien nur
vorklinisch Lehrende geeignet. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO umfaßten die
Seminare die Vorstellung von Patienten. Es sei vorgesehen, daß in jeder
Seminargruppe ein- bis zweimal im Semester ein Patient durch Lehrende
klinischer Fächer vorgestellt werde. Die Patientenvorstellung durch Angehörige der
Lehreinheit klinisch-praktische Medizin könne als unselbständige Hilfsfunktion für
den im wesentlichen theoretischen Unterricht durch die Lehreinheit vorklinische
Medizin begriffen werden.
Allerdings ist auch der Senat der Auffassung, daß der Dienstleistungsanteil, den
die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin mit der Durchführung des Praktikums
in medizinischer Terminologie erbringt, mit 0,0333 zu veranschlagen ist und nicht
mit 0,0166. Zwar sieht der ZVS-Beispielstudienplan insofern eine Übung mit einer
Betreuungsrelation von g = 60, einem Anrechnungsfaktor von f = 1,0 vor, die
einstündig in jeder Woche des Semesters abzuhalten sei. Demgegenüber hat die
Antragsgegnerin diese Lehrveranstaltung jedoch als Seminar ausgestaltet mit
einer Betreuungsrelation von g = 30, einem Anrechnungsfaktor von f = 1 bei
ebenfalls einer Stunde je Semesterwoche. Der höhere Wert ist zu berücksichtigen,
da die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin die erhöhten Lehrleistungen
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da die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin die erhöhten Lehrleistungen
erbringt und damit den Eigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin
entsprechend ermäßigt, was kapazitätsgünstig ist.
Nach allem ist von dem nach dem ZVS-Beispielstudienplan vorgesehenen CNW
von 2,2214 ein Anteil von 0,3944 (0,1222 + 0,1555 + 0,1167) abzuziehen, der als
Dienstleistung von den naturwissenschaftlichen Fachbereichen in den Fächern
Physik, Chemie und Biologie erbracht wird. Weiterhin ist abzuziehen der
Dienstleistungsanteil für die Einführung in die klinische Medizin von 0,0778, den die
Lehreinheit klinisch-praktische Medizin erbringt und der Dienstleistungsanteil von
0,0333, den die Lehreinheit klinisch-theoretische Medizin (Med. Terminologie)
erbringt, sowie ein CNW-Anteil von 0,0014 (3/4 von 0,0018), der für die Vorlesung
Berufsfelderkundung ebenfalls von anderen Lehreinheiten geleistet wird. Daraus
ergibt sich der Curriculareigenanteil der Lehreinheit vorklinische Medizin von
1,7145.
Danach errechnet sich eine jährliche Aufnahmekapazität von 398,9331
Studienplätzen (341,9854 SWS x 2 = 683,9708 : 1,7145 = 398,9331).
Die Überprüfung des Ergebnisses nach den Kriterien des 3. Abschnitts der KapVO
(§ 14 ff. KapVO) führt nicht zu einer Erhöhung der jährlichen Aufnahmekapazität für
die Lehreinheit vorklinische Medizin. Zwar hat die Antragsgegnerin eine fehlerhafte
Schwundtabelle vorgelegt, denn sie hat nicht beachtet, daß nach der ständigen
Rechtsprechung des Senats für die Anfangssemester zumindest die mit den
Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen angesetzt
werden müssen. Dennoch führt die Berechnung zu einem über 1 liegenden
Schwundfaktor und damit zu dem Ergebnis, daß in dem vorklinischen
Studienabschnitt kein Schwund festgestellt werden kann.
Die ermittelte Zahl für die jährliche Aufnahmekapazität (398,9331) ergibt gerundet
399 Studienplätze im Studienjahr, so daß in der Lehreinheit Vorklinische Medizin,
1. Fachsemester, auf das streitbefangene Sommersemester 1991 199
Studienplätze entfallen. Dies sind vier Studienplätze mehr, als in der
Zulassungszahlenverordnung 1991 festgesetzt wurden.
Der antragstellenden Partei steht gleichwohl ein Studienplatz nicht zu, weil bei der
aufgrund des angefochtenen Beschlusses durchgeführten Auslosung das Los der
antragstellenden Partei nicht auf einen der vier Rangplätze fiel, die eine Zulassung
ermöglichten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.