Urteil des HessVGH vom 12.07.1984

VGH Kassel: aufschiebende wirkung, vorläufiger rechtsschutz, auflage, duldung, selbständige erwerbstätigkeit, abschiebung, beschränkung, verwaltungsakt, aufenthaltserlaubnis, ausländerrecht

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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
10. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 TH 1852/84
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 36 Abs 2 Nr 4 VwVfG, §
80 Abs 5 VwGO, § 17 Abs 1
S 2 AuslG, § 7 Abs 3 AuslG,
§ 187 Abs 3 VwGO
(Vorläufiger Rechtsschutz eines Folgeantragstellers gegen
das der Duldungsbescheinigung beigefügte Verbot einer
Erwerbstätigkeit)
Gründe
I.
Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und beantragte unmittelbar
nach Eintritt der Rechtskraft der Ablehnung seines ersten Asylgesuchs vom 4.
Dezember 1978 unter dem 6. April 1984 erneut die Anerkennung als
Asylberechtigter. Unter dem 27. April 1984 erteilte ihm die Antragsgegnerin eine
Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung), die zunächst bis
zum 26. Mai 1984 galt und inzwischen verlängert worden ist. Die Duldung soll mit
Zustellung einer Abschiebungsandrohung nach § 11 i.V.m. § 10 oder nach § 14
i.V.m. § 10 oder nach § 21 AsylVfG erlöschen und trägt den Vermerk "-Berechtigt
nicht zur Arbeitsaufnahme oder Gewerbeausübung". Gegen diese Beschränkung
legte der Antragsteller unter dem 12. Mai 1984 Widerspruch ein und beantragte
am 15. Mai 1984 die gerichtliche Feststellung, daß der Widerspruch aufschiebende
Wirkung hat. Diesem Antrag gab das Verwaltungsgericht mit Beschluß vom 23. Mai
.1964 statt, weil es sich bei der Beschränkung in der Duldungsbescheinigung um
eine isoliert anfechtbare Auflage handele und der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 1
Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalte.
Die Antragsgegnerin hat gegen diesen ihr am 29. Mai 1984 zugestellten Beschluß
am 6. Juni 1984 Beschwerde eingelegt und macht dazu geltend, in der
angegriffenen Entscheidung sei nicht berücksichtigt, daß bei einer Duldung für
einen Folgeantragsteller anders als sonst im Ausländerrecht auf den Sinn und
Zweck des Asylverfahrensgesetzes abzustellen sei. Eine Aufenthaltsgestattung
könne insbesondere hinsichtlich der Ausübung einer Erwerbstätigkeit mit
Einschränkungen versehen werden, sie stehe aber nur demjenigen zu, der ein
sogenanntes Erstverfahren durchführe. Einem Folgeantragsteller stehe ein
entsprechendes Aufenthaltsrecht nicht zu, er sei vielmehr zur unverzüglichen
Ausreise verpflichtet. Wenn ihm eine Duldung erteilt werde, dann handele es sich
nur um eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 17 Abs. 1 AuslG. Da
mit der Duldung für einen Asylfolgeantragsteller nur dokumentiert werden solle,
daß trotz bestehender Ausreiseverpflichtung für einen bestimmten Zeitraum
aufenthaltsbeendende Zwangsmaßnahmen nicht durchgeführt würden, sei es
sachgerecht, das mit der Duldung verbundene Erwerbstätigkeitsverbot nicht als
selbständig angreifbare Auflage anzusehen. Sonst wäre der Inhaber, einer Duldung
besser gestellt als ein Erstbewerber mit einer gleichgelagerten Einschränkung der
Aufenthaltsgestattung.
Der Antragsteller verteidigt den angegriffenen Beschluß.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Widerspruch des
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Zu Unrecht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß der Widerspruch des
Antragstellers gegen die Einschränkung der Erwerbstätigkeit in der
Duldungsbescheinigung vom 27. April 1984 aufschiebende Wirkung hat. Dieser
Widerspruch ist statthaft, die ihm nach der Vorschrift des § 80 Abs. 1 VwGO
grundsätzlich zukommende aufschiebende Wirkung ist jedoch gesetzlich
ausgeschlossen (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 Hess. AGVwGO).
1. Bei dem der Duldungsbescheinigung für einen Folgeantragsteller beigefügten
Verbot einer Arbeitsaufnahme und Gewerbeausübung handelt es sich um eine
Auflage, die selbständig anfechtbar ist und gegen deren Vollzug einstweiliger
Rechtsschutz im Rahmen des § 80 Abs. 1 und 5 VwGO zu erlangen ist und nicht
über eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO. Ob es sich bei einer
Bestimmung, mit der dem durch einen Verwaltungsakt Begünstigten ein Tun,
Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, um eine Nebenbestimmung im
Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG handelt oder um eine sog. modifizierende
Auflage, ist nach der herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der
sich der Senat anschließt, danach zu entscheiden, ob sie ein zusätzliches Gebot
oder Verbot enthält, das selbständig zu dem Hauptinhalt des Verwaltungsakts
hinzutritt, ohne dessen Wirksamkeit unmittelbar zu beeinflussen (Kopp, VwVfG, 3.
Aufl., 1983, Rdrn. 6, 7 und 29 zu § 36; Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl.,
1983, Rdnrn. 17 und 22 a zu § 36). Dies ist weniger nach den gewählten
Formulierungen als nach dem sachlichen Gehalt der Nebenbestimmung und deren
Verhältnis zum Haupt-Verwaltungsakt zu beurteilen. Da es zwischen beiden Teilen,
dem Verwaltungsakt und der Nebenbestimmung, schon im Hinblick auf die
Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (vgl. § 36 Abs. 1 u.
2 VwVfG) notwendigerweise einen wie auch immer gearteten Sachzusammenhang
gibt, kann nicht jede beliebige Verbindung als Anzeichen für das Vorliegen einer
unselbständigen modifizierenden Auflage gewertet werden. Es kommt vielmehr
entscheidend darauf an, ob Bestand und Wirksamkeit des (Haupt)-
Verwaltungsakts von der Nebenbestimmung unmittelbar abhängig sind und
erkennbar sein sollen; ist dies nicht der Fall; kann sich die Nichterfüllung der
Auflage lediglich dahin auswirken, daß ein Widerruf des begünstigenden
Verwaltungsakts mitsamt der modifizierenden Auflage zulässig wird (§ 49 Abs. 2
Nr. 2 VwVfG). Danach erscheint es kaum möglich und im übrigen für den
vorliegenden Fall nicht notwendig, allgemeingültige Abgrenzungskriterien für
verschiedene Verwaltungsbereiche oder wenigstens für formell gleiche
Nebenbestimmungen in einem einzigen Sachgebiet wie etwa dem Ausländerrecht
festzulegen. Im Hinblick auf die Unterschiede im Rechtsschutzverfahren ist diese
Frage aber nicht etwa praktisch bedeutungslos (so aber die Andeutung bei Kopp,
a.a.O., Rdnr. 39 zu § 36), sondern zumindest in Teilbereichen klärungsbedürftig
und auch klärungsfähig. Im Grundsatz werden vom Bundesverwaltungsgericht
Auflagen zu begünstigenden Verwaltungsakten als selbständig anfechtbar
angesehen; die bei einer Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum für
die dort verfügte Abstandssumme zunächst gebilligte Ausnahme von diesem
Grundsatz (BVerwGE 55, 135 [137 f.]) erkennt das Bundesverwaltungsgericht nun
nicht mehr an (BVerwG, NJW 1982, 2269). Für die Beschränkung der
Erwerbstätigkeit in einer Aufenthaltserlaubnis hält es die Verpflichtungsklage für
die richtige Klageart, weil der Betroffene sein Ziel, außer einer unselbständigen
auch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, mit einer
Anfechtungsklage nicht habe erzielen können (BVerwGE 56, 254 = EZAR 100 Nr.
6; so wohl auch BVerwG, InfAuslR 1983, 286, betr. die Ausübung eines
Reisegewerbes). Der 7. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes hat in
einem vergleichbaren Fall den Weg der Verpflichtungsklage für allein statthaft
gehalten mit der Überlegung, daß es sich bei Beschränkungen der Erwerbstätigkeit
um modifizierende Auflagen handele, weil der Aufenthalt von vornherein nur für
eine bestimmte Tätigkeit erlaubt worden sei (DÖV 1978, 137). Für das
asylrechtliche Aufenthaltsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht die
Anfechtungsklage gegen eine nachträglich angeordnete Ansparverpflichtung
hinsichtlich der Rückreisekosten für einen Asylbewerber zugelassen, dem eine
Bescheinigung über die Beantragung von Asyl mit Sparauflage erteilt worden war,
die vom Bundesverwaltungsgericht jedoch nur als Auflage zu einer fiktiven
Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 3 Satz 1 AuslG aufrechterhalten wurde
(BVerwGE 64, 285 = EZAR 221 Nr. 18). Ebenso hat das OVG Nordrhein-Westfalen
für den Fall einer ausländerbehördlichen Erfassungsbescheinigung mit
Arbeitsverbot entschieden (InfAuslR 1983, 211). Das OVG des Saarlandes hat bei
einem ähnlichen Fall die Verpflichtungsklage und den Antrag nach § 123 VwGO für
zutreffend erachtet; allerdings war dort das Begehren um einstweiligen
Rechtsschutz auf die Erteilung einer neuen Duldungsbescheinigung ohne
Einschränkung gerichtet, weil die zuvor erteilte Duldung abgelaufen war (AS Rh-Pf
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Einschränkung gerichtet, weil die zuvor erteilte Duldung abgelaufen war (AS Rh-Pf
16, 259). Der VGH Baden-Württemberg hat das Verbot der Ausübung einer
unselbständigen Erwerbstätigkeit in einer asylverfahrensabhängigen
Aufenthaltserlaubnis (vor Inkrafttreten des AsylVfG) dagegen als modifizierende
Auflage angesehen, weil bei der Aufhebung des Verbots die gewährte
Vergünstigung durch eine Begünstigung ganz anderen Inhalts ersetzt würde (Urteil
vom 27. Mai 1982 - A 12 5 243/82 -).
Da es nach Auffassung des Senats für die Abgrenzung zwischen modifizierender
und selbständiger Auflage entscheidend ist, in welchem sachlichen
Zusammenhang der begünstigende Verwaltungsakt zu der ihm beigefügten
Beschränkung steht, stellt sich ihm das einem Folgeantragsteller in einer
asylverfahrensbezogenen Duldungsbescheinigung erteilte Verbot einer
Erwerbstätigkeit nach der Systematik und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen
Vorschriften über den Aufenthaltsstatus von Asylbewerbern als selbständige
Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG. dar. Asylbewerbern steht
grundsätzlich bis zur Klärung ihrer Asylberechtigung aufgrund der Gewährleistung
des § 16 Abs.. 2 Satz 2 GG ein vorläufiges Bleiberecht zu (vgl. BVerfGE 56, 216 =
EZAR 221 Nr. 4; BVerwGE 62, 206 = EZAR 221 Nr. 7; BVerfG, Beschluß vom 2. Mai
1984 - 2 BvR 1413/83 - [ZAR 1984, 160], das der Gesetzgeber nunmehr in den
Vorschriften der § 19 ff. AsylVfG geregelt hat und das mit der schriftlichen
Aufenthaltsgestattung deklaratorisch verlautbar wird (vgl. § 20 Abs. 4 AsylVfG). Für
eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens ist
daneben kein Raum mehr. Für Ausländer, die nach rechtskräftigem Abschluß eines
Asylverfahrens erneut um Asyl nachsuchen (Folgeantragsteller im Sinne des § 14
Abs. 1 AsylVfG) ist eine Aufenthaltsgestattung weder im Asylverfahrensgesetz
vorgeschrieben noch zwingend erforderlich; denn sie können vor der Gefahr einer
Abschiebung in den angeblichen Verfolgerstaat ausreichend durch die Aussetzung
der Abschiebung geschützt werden, bis entweder aufenthaltsbeendende
Maßnahmen erlassen und vollziehbar sind (§§ 10, 14, 21 AsylVfG) oder die
begehrte Asylanerkennung ausgesprochen ist (Hess. VGH., Beschluß vom 1.
Februar 1984 - 10 TH 304/84 -; Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, S. 198,
Rdnr. 557); ob letztere bestandskräftig sein muß oder schon zuvor eine
Aufenthaltsgestattung erteilt werden darf, kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist
jedoch, daß Asylbewerbern die Aufenthaltsgestattung kraft Gesetzes gewährt ist
und die Ausländerbehörde bei Folgeantragstellern in ihrer Ermessensausübung im
Rahmen des § 17 Abs. 1 AuslG nicht frei ist. Maßgeblich ist insofern, daß
Folgeantragstellern die Duldung zu dem Zweck erteilt wird, sie vor Abschiebung zu
schützen, solange über den Folgeantrag nicht entschieden ist, wie die
Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt. Die Ausländerbehörde ist nicht vor die
Wahl gestellt, entweder eine durch ein Erwerbstätigkeitsverbot oder sonst
beschränkte Duldung zu erteilen oder den Folgeantragsteller abzuschieben. Die
Entscheidung über die Duldung dient primär asylverfahrensrechtlichen Zwecken
zum Schutze des Asylbewerbers; das mit dem ausländerbehördlichen
Arbeitsverbot verfolgte Ziel einer Abwehr von Flüchtlingen, die in der
Bundesrepublik vor allem die Gelegenheit zur Arbeitsaufnahme suchen, tritt
demgegenüber in den Hintergrund. Das arbeitsmarktpolitische Anliegen,
Ausländern nicht über das Asylverfahren die Durchbrechung des Anwerbestops zu
ermöglichen, hat seinen Niederschlag in den Sonderbestimmungen über die
Arbeitserlaubnis für Asylbewerber gefunden (§ 19 AFG, §§ 1, 5 AEVO). Daneben
sind zwar ausländerbehördliche Beschäftigungsverbote statthaft, wenn sie auf
ausländerrechtlichen Erwägungen beruhen (§ 19 Abs. 2 AFG; BVerwG, NJW 1981,
1918 = EZAR 103 Nr. 4; BVerwG, EZAR 103 Nr. 5 = InfAuslR 1983, 286; BVerwG,
EZAR 221 Nr. 19 m.w.N.). Die Ausländerbehörden haben aber danach im Kern
nicht darüber zu befinden, "ob" sie den Aufenthalt eines Folgeantragstellers
dulden, sondern nur, "wie" sie ihm Abschiebungsschutz gewähren wollen (zu dieser
Unterscheidung vgl. Friehe, ZAR 1981, 172 [176]).
Nach diesen Maßstäben stellt sich das von der Antragsgegnerin angeordnete
Verbot der Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit
in der Duldungsbescheinigung als selbständige Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2
Nr. 1 VwVfG dar; wenn die Antragsgegnerin dem Wunsch des Antragstellers nach
einer unbeschränkten Duldung nicht entsprachen, sondern der
Duldungsbescheinigung das Verbot, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, beigefügt
hat, handelt es sich der Sache nach um einen begünstigenden Verwaltungsakt
über die Aussetzung der Abschiebung, verbunden mit einer Beschränkung
hinsichtlich der Modalitäten der weiteren Anwesenheit des Antragstellers im
Bundesgebiet. Wird diese Beschränkung aufgehoben, erweitert oder sonst
verändert, bleibt der Schutz vor Abschiebung, der auch dem Asylfolgeantragsteller
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verändert, bleibt der Schutz vor Abschiebung, der auch dem Asylfolgeantragsteller
zukommt, im Kern erhalten.
2. Der Antragsteller hat danach zwar im Widerspruchsverfahren zutreffend ein
Aufhebungsbegehren gestellt, und der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden
Wirkung ist hier analog § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auch zulässig (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, InfAuslR 1983, 211), das Verwaltungsgericht hat dem
Feststellungsantrag des Antragstellers aber zu Unrecht entsprochen; denn die
aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist gesetzlich ausgeschlossen, weil es
sich bei der Auflage zur Duldungsbescheinigung um eine Maßnahme in der
Verwaltungsvollstreckung handelt (§ 187 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 12 Hess. AGVwGO).
Der Ausschluß der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage im
Zusammenhang mit der Aufenthaltsgestattung und der Erteilung von Auflagen an
Asylbewerber nach § 20 Abs. 6 AsylVfG gilt allerdings nicht für Folgeantragsteller,
da auf sie die Vorschriften über die Aufenthaltsgestattung und die
aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen Erstantragsteller keine Anwendung
finden (§ 21 Abs. 2 AsylVfG). Der Suspensiveffekt konnte im vorliegenden Fall
indes entgegen der Regel des § 80 Abs. 1 VwGO deswegen nicht eintreten, weil der
hessische Landesgesetzgeber von der Ermächtigung des § 187 Abs. 3 VwGO, für
Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung die
aufschiebende Wirkung auszuschließen, Gebrauch gemacht hat und diese
Vorschrift auch auf die Auflage zu der im Vollstreckungsverfahren erteilten
ausländerrechtlichen Duldungsbescheinigung der Antragsgegnerin vom 27. April
1984 anzuwenden ist.
Der Bundesgesetzgeber hat zwar die zwangsweise Durchsetzung der
Ausreiseverpflichtung eines Ausländers in §§ 13, 17 AuslG teilweise geregelt,
indem er u.a. die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Abschiebung
festgelegt und die zeitweise Duldung des Aufenthalts eines sonst
abzuschiebenden Ausländers - unter Umständen unter Auflagen, Bedingungen
und Beschränkungen - zugelassen hat. Er hatte darüber hinaus für eine
Übergangszeit Regelungen über die Ausreiseaufforderung und
Abschiebungsandrohung nach Ablehnung eines Asylantrags erlassen (§ 5 des 2.
AsylVBG), und schließlich hat er die Voraussetzungen der Ausreisepflicht eines
Asylbewerbers und deren Vollstreckung in den Vorschriften der §§ 9 bis 11, 14, 21
und 28 AsylVfG nunmehr besonders geregelt und dabei auch spezielle
Bestimmungen über den Sofortvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen
getroffen. Daraus kann aber nicht auf den Willen des Bundesgesetzgebers
geschlossen werden, die Verwaltungsvollstreckung im Ausländer- und Asylrecht
abschließend zu regeln und den Ländern die in § 187 Abs. 3 VwGO eingeräumte
Ermächtigung nachträglich zu beschränken (Kloesel/Christ, Dt. Ausländerrecht,
Anm. 7 zu § 13; Bay. VGH, BayVBl. 1971, 333; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW
1968, 365; VG Schleswig, InfAuslR 1979, 69; so auch die ständige Praxis des für
Ausländersachen zuständigen 7. Senats des Hess. VGH, z.B. VerwRspr. 24, 609;
a.A.: Huber, Ausländer- und Asylrecht, 1983, S. 114 Rdnr. 334; OVG Hamburg,
DVBl. 1980, 200; OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 1976, 823). Wenn ein Bundesgesetz
für Vollstreckungsmaßnahmen spezielle Begründungsregelungen trifft, dann
werden allgemeine Verfahrensvorschriften der Länder damit verdrängt (BVerwG,
NJW 1982, 1956 = EZAR 221 Nr. 20 zu § 5 Satz 4 des 2. AsylVBG ). Das Verhältnis
von allgemeinem Landesvollstreckungsrecht zur bundesrechtlichen Regelung der
Vollstreckung der Ausreisepflicht liegt aber anders; denn außerhalb des
Asylverfahrensrechts ist über die Abschiebung von Ausländern hinsichtlich der
Frage des Sofortvollzugs keine Regelung getroffen, so daß den Ländern gemäß §
187 Abs. 3 VwGO freisteht, insoweit die allgemeine Ermächtigung für die
Verwaltungsvollstreckung durch Landesbehörden in Anspruch zu nehmen.
Nicht nur die Duldung selbst, sondern auch die eine Erwerbstätigkeit
ausschließende Auflage stellt eine Vollstreckungsmaßnahme im Sinne des § 187
Abs. 3 VwGO und des § 12 Hess. AGVwGO dar. Denn die Auflage steht in einem
zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der vollstreckungsrechtlichen
Duldung.
Ob im Hinblick auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung gerechtfertigt wäre, ist in diesem Verfahren nicht zu
entscheiden. Denn hier geht es nur darum, ob dem Widerspruch aus
Rechtsgründen aufschiebende Wirkung zukommt, wie das Verwaltungsgericht
entsprechend dem Antrag des anwaltlich vertretenen Beschwerdegegners
festgestellt hat. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen
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festgestellt hat. Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen
auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.