Urteil des HessVGH vom 14.01.1991
VGH Kassel: aufschiebende wirkung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vorläufiger rechtsschutz, erfüllung, deckung, mehrbelastung, vollziehung, hessen, ermächtigung, gebühr
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
6. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 TH 3410/90
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 80 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 80
Abs 4 S 3 VwGO, § 80 Abs
5 S 1 VwGO, § 53 Abs 2
LKreisO HE, § 53 Abs 3 S 1
LKreisO HE
Zur Frage der Kreisumlage als öffentliche Abgabe
Leitsatz
1. Die Kreisumlage ist eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs 2 Nr 1, Abs 4 S 3
VwGO.
2. Zur Frage der Festsetzung einer Mehr- oder Minderbelastung bei der Erhebung einer
Kreisumlage.
Gründe
Die Beschwerde, die sich allein gegen denjenigen Teil des erstinstanzlichen
Beschlusses wendet, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
der gegen die Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 1990
gerichteten Klage abgelehnt wird, ist zulässig und begründet. Das
Verwaltungsgericht hätte die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz vom 2.
Oktober 1990 erhobenen und unter dem Aktenzeichen VII/1 E 2542/90 VG
Frankfurt am Main anhängigen Klage anordnen müssen.
Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung (§
80 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies gilt jedoch u.a. nicht im Falle der Anforderung von
öffentlichen Abgaben (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die aufschiebende Wirkung soll bei
öffentlichen Abgaben und Kosten jedoch angeordnet werden, wenn ernstliche
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder
wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht
durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 80
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Bei der Kreisumlage handelt es sich um eine öffentliche Abgabe im Sinne des § 80
Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 VwGO. In § 80 Abs. 2 Nr. 1 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist nicht
geregelt, was unter Abgaben im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen ist. Eine
engere Auffassung stellt auf den abgabenrechtlichen Abgabenbegriff ab, wonach
nur Steuern, Gebühren oder Beiträge als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80
VwGO anzusehen sind (vgl. z.B. BayVGH, Beschluß vom 25. Januar 1971 - Nr. 6 IV
71 - VGH n.F. 24, 31 f; Hess.VGH, Beschluß vom 28. Juni 1983 - 5 TH 20/83 - NVwZ
1984, 45 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 13. Dezember 1983 - 14 B
993/83 - DÖV 1984, 391, und vom 6. Juni 1988 - 18 B 2224/87 - NVwZ 1989, 84;
OVG Lüneburg, Beschluß vom 28. Juli 1983 - 1 B 34/83 - DVBl. 1983, 948 f.). Der
Senat folgt jedoch der inzwischen herrschend gewordenen, weiten Auslegung des
Begriffs "Abgaben" im Sinne des § 80 VwGO. Danach fallen unter diesen Begriff
nicht nur die Abgaben im Sinne der Abgabenordnung (Steuern, Gebühren,
Beiträge), sondern alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen
Geldforderungen, die der Deckung des Finanzbedarfs des Hoheitsträgers für die
Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben dienen sollen und die von allen erhoben
werden, die den normativ bestimmten Tatbestand erfüllen. Dabei genügt es, wenn
die Abgabe diese Funktion neben anderen Funktionen, z.B. einer Lenkungs-,
Antriebs-, Zwangs-, oder Straffunktion hat und zweckgebunden zu verwenden ist
(vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 29. August 1968 - Nr. 231 IV 67 - VerwRspr. 20 Nr.
36 S. 127, vom 22. Januar 1985 - Nr. 23 CS 84 A.258 - BayVBl. 1985, 409, vom 2.
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36 S. 127, vom 22. Januar 1985 - Nr. 23 CS 84 A.258 - BayVBl. 1985, 409, vom 2.
April 1985 - 23 CS 85 A.361 - NVwZ 1987, 63 f., und vom 17. Juli 1986 - Nr. 9 CS
86.00730 - BayVBl. 1986, 727 ff., 729; OVG Koblenz, Beschluß vom 15. Juli 1986 -
12 B 79/86 - NVwZ 1987, 64 f.; OVG Berlin, Beschluß vom 8. April 1986 - 2 85/86 -
NVwZ 1987, 61 f.; VG Berlin, Beschluß vom 15. Juli 1983 - 16 A 351/83 - NVwZ
1984, 59; Kopp, VwGO, 8. Aufl., 1989, Rdnr. 37 zu § 80; Redeker/von Oertzen,
VwGO, 9. Aufl., 1988, Rdnr. 19 zu § 80; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz
im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Aufl., 1986, Rdnr. 533 ff., jeweils m.w.N.;
offengelassen OVG Lüneburg, Beschluß vom 13. Juni 1989 - 21 M 82/89 - NVwZ
1989, 1095 f.). Zu dieser weiten Auslegung tendiert auch der 12. Senat des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess.VGH, Beschluß vom 23. Januar 1989 -
12 TH 3157/87 - ESVGH 39, 161 ff., 163/164). Nur diese weite Auslegung
berücksichtigt hinreichend den Zweck des Ausschlusses der aufschiebenden
Wirkung. Er besteht darin, die stetig fortlaufende Deckung des öffentlichen
Finanzbedarfs sicherzustellen, um damit eine geordnete Haushaltsführung zu
ermöglichen und insgesamt die wirksame Erfüllung öffentlicher Aufgaben zu
gewährleisten. Der Gesetzgeber hat daher dem öffentlichen Interesse an der
sofortigen Erfüllung derartiger Geldzahlungsverpflichtungen den Vorrang vor dem
Interesse des Abgabenschuldners an einem Zahlungsaufschub eingeräumt
(Hess.VGH, Beschluß vom 23. Januar 1989, a.a.O.), es sei denn, einer der in § 80
Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Ausnahmetatbestände läge vor. Von diesem
Zweck des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geht auch der die Gegenmeinung vertretende
5. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 28. Juni 1983,
a.a.O., Seite 46) aus. Er weist zutreffend darauf hin, daß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
nur bezüglich solcher Geldleistungspflichten gerechtfertigt ist, die zur Deckung des
allgemeinen Finanzbedarfs des Staates bzw. der sonstigen zur Abgabenerhebung
berechtigten Körperschaften bestimmt sind. Wenn der 5. Senat jedoch sodann
daraus den Schluß zieht, derartige Geldleistungspflichten seien nur Steuern,
Gebühren und Beiträge, so vermag der beschließende 6. Senat des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs dem nicht zu folgen. Der hier zu entscheidende Fall einer
Kreisumlage beweist das Gegenteil. Die Kreisumlage ist weder eine Steuer noch
eine Gebühr oder ein Beitrag. Trotzdem handelt. es sieh um eine Geldleistung, aus
der der Antragsgegner seinen Finanzbedarf deckt und auf die der Antragsgegner
zur Finanzierung und Durchführung seiner Aufgaben angewiesen ist, wie sich aus
dem Bescheid des Antragsgegners vom 31. August 1990 betreffend die
Anordnung der sofortigen Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 19. Juni
1990 ergibt.
Ist somit die Kreisumlage als öffentliche Abgabe im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1
VwGO anzusehen, so muß die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes
bestehen (§ 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzung ist gegeben.
Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung erscheint der
Festsetzungsbescheid vom 19. Juni 1990 hinsichtlich der Kreisumlage für das
Haushaltsjahr 1990 jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner von
dem ihm durch § 53 Abs. 3 Satz 1 HKO eingeräumten Ermessen fehlerhaft
Gebrauch gemacht hat. Nach dieser Vorschrift soll für einzelne kreisangehörige
Gemeinden eine entsprechende Mehr- oder Minderbelastung festgesetzt werden,
sofern Einrichtungen des Landkreises diesen Gemeinden in besonders
hervorragendem oder in besonders geringem Maße zugute kommen oder ein
Zusammenschluß von kommunalen Gebietskörperschaften Aufgaben des
Landkreises für den Bereich einzelner kreisangehöriger Gemeinden übernimmt.
Dabei kann es dahinstehen, ob - wie bei Entscheidungen von
Verwaltungsbehörden allgemein anerkannt - die "Soll"-Regelung grundsätzlich als
"Muß"-Vorschrift aufzufassen ist, von der nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
abgewichen werden darf (BVerwG, Urteile vom 29. Juni 1961 - BVerwG VI C 148.59
- BVerwGE 12, 284 ff., vom 15. Dezember 1964 - BVerwG VI C 9.62 - BVerwGE 20,
117, vom 17. August 1978 - BVerwGE 5 C 33.77 - BVerwGE 56, 220, und vom 14.
Januar 1982 - BVerwGE 5 C 70.80 - BVerwGE 64, 318 ff., 323; Hess.VGH, Urteil
vom 9. April 1984 - 11 UE 149/84 - NVwZ 1984, 802), oder ob es - wie der
Antragsgegner im Widerspruchsbescheid vom 24. September 1990 ausführt - im
freien Ermessen des Kreistags als "Kreisgesetzgeber" liegt, eine Ermäßigung der
Kreisumlage festzusetzen (vgl. zur Problematik Beckmann, DVBl. 1990, 1193 ff.,
1199 ff., m.w.N. zum Streitstand).
Versteht man die in § 53 Abs. 3 Satz 1 HKO getroffene Regelung im erstgenannten
Sinn, wofür nach Auffassung des Senats vieles spricht, so ergeben sich ernstliche
Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kreisumlage 1990. Die
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Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Kreisumlage 1990. Die
Voraussetzungen der Vorschrift sind gegeben, was auch der Antragsgegner im
Widerspruchsbescheid nicht in Abrede stellt. Der Anhörungsausschuß des Main-
Kinzig-Kreises kommt der Antragstellerin in geringerem Umfang zugute als den
anderen kreisangehörigen Gemeinden, denn die Antragstellerin hat einen eigenen
Anhörungsausschuß, der für Widersprüche gegen Verwaltungsakte des Magistrats
oder des Bürgermeisters sowie in Sozialhilfeangelegenheiten tätig wird. Auch
verfügt die Antragstellerin über ein eigenes Sozialamt, so daß sie insoweit nicht
auf das entsprechende Amt des Antragsgegners angewiesen ist. Schließlich liegen
die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Satz 1 z. Halbsatz HKO vor, weil die
Antragstellerin Mitglied des Umlandverbandes Frankfurt ist und dieser
Umlandverband Aufgaben für die Antragstellerin wahrnimmt, die der
Antragsgegner für andere Gemeinden des Landkreises erfüllt.
Folgt man dieser erstgenannten Auffassung, so ergibt sich schon daraus die
Verpflichtung des Antragsgegners, bei der Festsetzung der Kreisumlage eine
Minderbelastung der Antragstellerin festzusetzen; Anhaltspunkte für besondere
Umstände, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Berücksichtigung der
Minderbelastung nahelegen, sind nicht ersichtlich.
Der Senat braucht die Frage, ob der einen oder anderen Auffassung der Vorzug zu
geben ist, im Eilverfahren nicht zu entscheiden, denn ernstliche rechtliche Zweifel
an der Festsetzung der Kreisumlage 1990 ergeben sich auch bei Zugrundelegung
der einen weiten Ermessensspielraum des Kreistags bejahenden Meinung. Von
seinem Ermessen hätte der Antragsgegner nämlich auch bei dieser Sichtweise
rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht. Aus § 53 Abs. 3 Satz 1 HKO folgt zweifelsfrei,
daß der Landkreis verpflichtet ist, die Frage einer Mehr- oder Minderbelastung
zunächst zu prüfen. Dazu genügt es nicht, eine ablehnende
Ermessensentscheidung mit allgemeinen Erwägungen zu begründen. Vielmehr
sind die von der Antragstellerin für ihren Anhörungsausschuß, das Sozialamt und
den Umlandverband Frankfurt zu erbringenden Leistungen zu ermitteln und
hinreichend genau zu beziffern. Weiterhin sind diejenigen Leistungen des
Antragsgegners an die Antragstellerin festzustellen, die ihr in besonderem Maße
zugutekommen, bzw. die über das hinausgehen, was gegenüber den anderen
kreisangehörigen Gemeinden geleistet wird. Die Ergebnisse sind einander
gegenüberzustellen und die Differenz zur Grundlage der Entscheidung über eine
Minder- oder Mehrbelastung der Antragstellerin zu machen. Bei den
Berechnungen sind die Kosten, die die Schulumlage betreffen, von denen, die sich
auf die eigentliche Kreisumlage beziehen, zu unterscheiden. Allen diesen
Anforderungen werden die streitigen Bescheide nicht gerecht. Eine
Kostenermittlung fehlt, so daß eine sachgerechte Entscheidung über die
Festsetzung einer Minder- oder Mehrbelastung nicht erfolgen konnte.
Die Gründe, die der Antragsgegner für die Ablehnung der Minderbelastung anführt,
tragen die getroffene Entscheidung nicht. Der Antragsgegner kann sich nicht mit
Erfolg darauf berufen, daß die Möglichkeit einer Mehr- oder Minderbelastung
lediglich in Hessen, Nordrhein-Westfalen und Bayern vorgesehen, aber in einigen
Bundesländern ausdrücklich ausgeschlossen sei und der Kreistag auch weiterhin
an einer einheitlichen Kreisumlage im Main-Kinzig-Kreis festhalte. Es ist
unerheblich, welche diesbezüglichen Regelungen in anderen Bundesländern
gelten. Denn der hessische Landesgesetzgeber hat für seinen
Zuständigkeitsbereich verbindlich festgelegt, daß bei der Festsetzung der
Kreisumlage die Festsetzung einer Mehr- oder Minderbelastung von den
Landkreisen geprüft werden muß.
Entsprechendes gilt für das Argument, es sei Aufgabe des Landesgesetzgebers
gewesen, durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung die durch die
Verbandsumlage verursachte Belastung der Antragstellerin zu mildern. Der
Gesetzgeber hat für den Fall, daß ein Zusammenschluß von kommunalen
Gebietskörperschaften Aufgaben des Landkreises für den Bereich einzelner
kreisangehöriger Gemeinden übernimmt, ausdrücklich die Festsetzung einer
entsprechenden Minderbelastung dieser Gemeinden vorgesehen. Dem kann sich
der Antragsgegner nicht entziehen. Es verstößt gegen den Zweck der
Ermächtigung, die Minderung mit Hilfe einer Argumentation abzulehnen, die mit
dem Zweck der Ermächtigung nichts zu tun hat. Es ist sachlich nicht
gerechtfertigt, das durch § 53 Abs. 3 Satz 1 HKO eingeräumte Ermessen deshalb
zu Lasten der Antragstellerin auszuüben, weil (angeblich) der Gesetzgeber bisher
keine klare gesetzliche Regelung geschaffen habe, die der besonderen Situation
der Antragstellerin Rechnung trage. Es kann dahinstehen, ob es zweckmäßiger
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der Antragstellerin Rechnung trage. Es kann dahinstehen, ob es zweckmäßiger
gewesen wäre, im Wege eines Einzelfallgesetzes eine ausdrückliche
Entlastungsregelung zugunsten der Antragstellerin vorzusehen. Daß der
Gesetzgeber sich für eine generelle Regelung entschieden hat, die auch in
anderen Fällen die Berücksichtigung einer Mehr- oder Minderbelastung ermöglicht,
darf der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Auch die Hinweise auf den
Bürgern der Antragstellerin zugutekommende Kreiseinrichtungen ersetzen eine ins
Einzelne gehende Sachverhaltsermittlung und darauf gestützte Abwägung nicht.
Nach allem ist dem Antrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge des § 154 Abs.
1 VwGO stattzugeben.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 und dem
entsprechend anzuwendenden § 14 GKG. Hierbei geht der Senat nach dem
Vortrag der Antragstellerin davon aus, daß sie eine Minderbelastung in Höhe der
Hälfte derjenigen Aufwendungen anstrebt, die sie als Mitglied des
Umlandverbandes zu tragen hat. Mangels Angaben für das Haushaltsjahr 1990 ist
auf die für 1989 gemachten Angaben zurückzugreifen. Danach hat die
Antragstellerin eine Ermäßigung des Gesamtbetrages von 404.750,38 DM auf die
Hälfte begehrt. Von den sich daraus ergebenden ca. 202.000,00 DM ist im
Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung die Hälfte, also
101.000,00 DM, als Streitwert festzusetzen.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.