Urteil des HessVGH vom 10.05.2005
VGH Kassel: hund, körperliche unversehrtheit, begriff, angriff, form, tierarzt, richteramt, zustand, eingriff, anfechtungsklage
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
11. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 UE 3488/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 Nr 2 Alt 1 HuV
HE, § 2 Abs 2 Nr 3 HuV HE,
§ 2 Abs 1 HuV HE
(Einstufung als gefährlicher Hund; Schädigung eines
"anderen Tieres")
Leitsatz
Ein "anderes Tier" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO kann auch ein
(anderer) Hund sein.
Eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO liegt grundsätzlich bei
jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres
unabhängig von der Schwere der körperlichen Beeinträchtigung vor. Außer Betracht
bleiben nur ganz geringfügige Verletzungen wie etwa einzelne herausgerissene Haare
oder sehr kleine oberflächliche Kratzer.
Als Schädigung sind im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO sämtliche (noch)
auf den Biss zurückzuführende körperliche Beeinträchtigungen des gebissenen Tieres
zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob diese unmittelbar nach dem Biss
aufgetreten sind oder sofort feststellbar waren.
Gefährlich ist ein Hund unter den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 HundeVO
unabhängig davon, ob sein Verhalten Ausdruck einer besonderen, nicht artgemäßen
Aggressionsbereitschaft ist (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats, Beschluss
vom 19. November 2004 - 11 UZ 2947/04 -).
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 16. Juli 2004 - 10 E 5578/03 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten
abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Verfügung der Beklagten vom
28. Juli 2003, mit der der Hund der Klägerin als gefährlicher Hund im Sinne der
HundeVO eingestuft wurde.
Hinsichtlich des Sachverhalts bis zum Ergehen des erstinstanzlichen Urteils des
Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2004 wird auf den Tatbestand dieses
Urteils Bezug genommen, dessen Inhalt sich der Senat in vollem Umfang zu Eigen
macht (§ 130 b Satz 1 VwGO).
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Das Verwaltungsgericht hob mit dem vorgenannten Urteil den Bescheid der
Beklagten vom 28. Juli 2003 und den Widerspruchsbescheid des Landrats des
Wetteraukreises vom 30. Oktober 2003 auf. Zur Begründung seiner Entscheidung
führte die Vorinstanz im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Anfechtungsklage der Klägerin sei begründet, denn die angefochtenen
Bescheide stellten sich als rechtswidrig dar und verletzten die Klägerin in ihren
Rechten. Der von der Behörde hinsichtlich der Feststellung des Rottweilerrüden
"Z.-M." der Klägerin herangezogene Tatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO sei
nicht erfüllt. Nach den durchgeführten Zeugenvernehmungen könne nicht
festgestellt werden, dass der Hund der Klägerin am 13. Juni 2003 den Hund des
Zeugen S., einen Border-Collie namens "B.", im Sinne der oben genannten
Bestimmung durch einen Biss geschädigt habe. Eine solche Schädigung habe der
Hund des Zeugen bei Gesamtschau der Zeugenangaben nicht erlitten. Fest stehe
lediglich, dass der Border-Collie durch den Zusammenstoß mit "Z.-M."
oberflächliche Wunden in Form zweier kleiner Löcher an der linken Halsseite
davongetragen habe. Dies lasse auf einen Biss schließen. Eine weitere Behandlung
habe aber nicht stattgefunden. Erst drei Tage später sei der Hund nach Aussage
des behandelnden Tierarztes mit einem Hämatom im Bissbereich erneut
vorgestellt worden. Es habe sich nach Angaben von Dr. R. nicht um einen
außergewöhnlichen Vorfall gehandelt, sondern um einen Standardfall. Die in
Behördenakten in Form eines Vermerks vom 26. März 2003 festgehaltene
Bemerkung des Tierarztes, der Border-Collie sei ziemlich gebeutelt gewesen und
habe Glück gehabt, dass die Bisswunde nicht einige Zentimeter tiefer gelegen
habe, habe Dr. R. in seiner Zeugenvernehmung nicht bestätigt. Bei dieser habe
der Tierarzt nur von einem leichten, nicht lebensbedrohenden Schockzustand
gesprochen. Es stehe danach zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Hund
des Zeugen S. als Folge einer artgerechten Auseinandersetzung zwischen den
Hunden nur leichte Blessuren erlitten habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht
aus dem sich aus den Aussagen der verschiedenen Zeugen feststellbaren
Geschehensablauf. Weder der Zeuge S. noch die Zeugin K. hätten bekunden
können, dass "B." gegenüber "Z.-M." eine artübliche Unterwerfungsgestik gezeigt
habe. Im Übrigen hätten beide Zeugen lediglich ausgesagt, dass der Rottweiler der
Klägerin zu dem Border-Collie gekommen sei und dass es eine
Auseinandersetzung zwischen den Hunden gegeben habe. Wenn die Beklagte
hierin einen Angriff gesehen habe, komme es hierauf nicht an, da § 2 Abs. 2 Nr. 2
HundeVO einen solchen nur als Ausschlussmerkmal kenne und nicht im Sinne
eines Verhaltenstatbestandes. Unklar sei geblieben, wie es anschließend zu der
leichten Verletzung des Border-Collie des Zeugen S. gekommen sei. Während
dieser bei seiner Zeugenaussage erklärt habe, die Leine seines Hundes
losgelassen zu haben, habe die Zeugin K. überzeugend geschildert, dass der
Zeuge S. die Leine die gesamte Zeit über gehalten habe. Entsprechend der
früheren Erklärung dieses Zeugen bei der Erstattung der Anzeige könne es
deshalb möglich sein, dass er mit Leinenreißen und Einsatz von Pfefferspray
versucht habe, ins Geschehen einzugreifen, und seinem Hund hierdurch die
Verletzungen selbst beigebracht habe. Hierauf komme es aber nicht an. Nach den
Einlassungen des Zeugen Dr. R. könne nicht auf ein inadäquates
Aggressionsverhalten des Rottweilers geschlossen werden. Hätte ein solches
vorgelegen, wären - so das Verwaltungsgericht - entsprechend stärkere
Hautperforationen entstanden. Auch wenn der eigentliche Verlauf der
Auseinandersetzung nicht habe aufgeklärt werden können, müsse aufgrund des
vorliegenden Schadensbildes von einer Auseinandersetzung im üblichen
Ritualbereich ausgegangen werden. Etwas anderes folge auch nicht aus den von
der Beklagten zur Begründung ihrer Verfügung angeführten weiteren Vorfällen.
Soweit hier ursprünglich von Bissverletzungen die Rede gewesen sei, habe sich
auch hier herausgestellt, dass es sich lediglich um Kratzer gehandelt habe. Eine
Grundaggressivität von "Z.-M." könne auch nicht aus dem mit ihm durchführten
Wesenstest abgeleitet werden. Die Aussage des Gutachters zu einem von ihm
beobachteten aggressiven Verhalten des Hundes ließen nicht zureichend
erkennen, ob sich diese Aggression im Bereich des artgerechten Verhalten
bewege oder Ausdruck eines inadäquaten Aggressionsverhaltens sei. Die
Feststellung des Gutachters, der Hund berge bei Belastungen in Verbindung mit
mangelnder Sicherheit eine gesteigerte Gefährlichkeit, sei mit anderen
Erkenntnissen des Gutachters unvereinbar. Wegen dieser Widersprüche sei das
Gutachten letztlich nicht verwertbar.
Der Senat hat mit Beschluss vom 19. November 2004 die Berufung gegen das
Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen.
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Zur Begründung der zugelassenen Berufung trägt der Beklagte im Wesentlichen
vor, die von der Vorinstanz auf er Basis der von ihr durchgeführten
Beweisaufnahme getroffene Feststellung, es mangele an den Voraussetzungen für
die Einordnung des Hundes der Klägerin als gefährlicher Hund nach § 2 Abs. 2 Nr.
2,1. Alt. HundeVO, sei nicht tragfähig. Nach der vorgenannten Bestimmung seien
Hunde gefährlich, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst
angegriffen worden zu sein. Dies treffe auf den Hund der Klägerin ohne weiteres
zu. Dass dieser den Hund des Zeugen S. gebissen habe, sei unstreitig. Die
gegenteilige Behauptung der Klägerin, ihr Hund sei auf "B." zugelaufen, habe dann
abgedreht und sei seinerseits von dem Border-Collie angegriffen und verletzt
worden, stehe in Widerspruch zu den vorliegenden Zeugenaussagen und den
Angaben des behandelnden Tierarztes, der die Verletzungen am Hund des
Zeugen S. festgestellt habe. Wenn das Verwaltungsgericht ungeachtet der auch
von ihm konstatierten Blessuren beim Border-Collie des Zeugen S. das Vorliegen
einer Schädigung verneine, begegne dies gravierenden Bedenken. Ein Biss im
Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO verlange nicht das Zufügen einer blutenden
Wunde, sondern lediglich das Zuschnappen der Kiefer eines Hundes an einem
menschlichen oder - wie hier - tierischen Körper. Auch soweit das Gericht
annehme, die dem Border-Collie des Zeugen S. zugefügten Wunden seien ihrer
Art und Schwere nach nicht ausreichend, um eine Schädigung im Sinne der oben
genannten Bestimmung annehmen zu können, seien seine Erwägungen
rechtsfehlerhaft. Mit dem Begriff der Schädigung greife der Verordnungsgeber auf
den polizeirechtlichen Schadensbegriff zurück. Ein Schaden liege danach
grundsätzlich bei jeglicher Verletzung rechtlich geschützter Rechtsgüter vor. § 2
Abs. 2 Nr. 2 HundeVO meine hierbei einen Schaden in der Form der Verletzung
der körperlichen Unversehrtheit des gebissenen Tieres, die vorliege, wenn ein von
den normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen oder
gesteigert werde. Für die Annahme, dass lediglich Funktionsstörungen besonderer
Schwere erfasst oder lediglich für die Gesundheit des Tieres besonders gefährliche
Verletzungen Berücksichtigung finden sollten, biete die Vorschrift keine Grundlage.
Im Gegenteil sei anzunehmen, dass der Verordnungsgeber einen weitgehenden
Schutz vor Hunden mit übersteigerter Aggression angestrebt habe und deshalb
grundsätzlich jeden Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Tieres als
Schädigung habe erfassen wollen. Danach hätte das Verwaltungsgericht - so die
Beklagte - eine Schädigung bereits wegen der dem Border-Collie bei dem Vorfall
unmittelbar zugefügten Bisswunden annehmen müssen. Jedenfalls mit Rücksicht
auf das später im Bissbereich aufgetretene Hämatom hätte eine Schädigung des
gebissenen Hundes nicht in Abrede gestellt werden dürfen. Hierbei sei unerheblich,
dass diese Bissfolge erst wenige Tage nach dem Beißvorfall aufgetreten und
festgestellt worden sei. Es könne auch kein vernünftiger Zweifel daran bestehen,
dass die Verletzungen bei "B." durch den Rottweiler der Klägerin verursacht worden
seien. Bei der Erwägung des Verwaltungsgerichts, die Verletzungen hätten auch
durch das Zurückreißen des Hundes durch den Zeugen entstanden sein können,
handele es sich um eine durch den Geschehensablauf nicht begründbare
Hypothese. Rechtsfehlerhaft habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung
weiterhin darauf abgestellt, dass der Border-Collie keine artübliche
Unterwerfungsgestik gezeigt habe. Dabei habe es verkannt, dass dieses
Tatbestandsmerkmal in der zweiten Alternative von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO in
einem Alternativverhältnis zur ersten Alternative stehe, wonach es ausreiche, dass
der durch den Biss geschädigte Hund den anderen Hund nicht seinerseits
angegriffen habe. Diese Voraussetzung liege hier unzweifelhaft vor, denn aus den
Zeugenaussagen ergebe sich eindeutig, dass dem Beißvorfall kein aggressives
Verhalten des Border-Collies vorausgegangen sei. Erheblichen Bedenken begegne
ferner die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Zu Unrecht habe es dem
Aktenvermerk der Zeugin Q., wonach der Zeuge Dr. R. am Tage des Vorfalls
telefonisch erklärt habe, der Border-Collie sei ziemlich gebeutelt gewesen und er
habe Glück gehabt, dass die Bisswunde nicht 3 bis 5 cm tiefer gelegen habe, keine
wesentliche Bedeutung beigemessen. Die Schlussfolgerung des
Verwaltungsgerichts, es möge sein, dass der Tierarzt am Telefon allgemeine
Aussagen gemacht habe, die die Verwaltungsangestellte zu Unrecht dem
konkreten Vorfall zugeordnet habe, sei angesichts der im Vermerk enthaltenen
konkreten Angaben unschlüssig. Fehlerhaft habe das Verwaltungsgericht des
Weiteren angenommen, dass es zur Einordnung von "Z.-M." als gefährlicher Hund
der Feststellung einer tatsächlichen Gefährlichkeit im Sinne einer
Grundaggressivität des Hundes bzw. eines Mindestmaßes an übersteigertem
Verletzungswillen bedürfe. Die Forderung nach zusätzlicher Überprüfung, ob das
Beißverhalten eines Hundes Ausdruck einer übersteigerten
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Beißverhalten eines Hundes Ausdruck einer übersteigerten
Aggressionsbereitschaft sei, finde in der Verordnung keine Grundlage. § 2 Abs. 2
HundeVO stelle für die Einstufung eines Hundes als gefährlich nach seinem
Wortlaut nur auf die in Nrn. 1 bis 3 der Bestimmung genannten Voraussetzungen
ab. Die von dem Verwaltungsgericht vertretene Auslegung werde auch Sinn und
Zweck der Regelung nicht gerecht. Diese solle sicherstellen, dass auf ein durch ein
Verhalten des Hundes nach außen erkennbar gewordenes Gefahrenpotential rasch
ohne die Notwendigkeit weiterer aufwändiger Ermittlungen reagiert werden könne.
Diese Ermittlungen habe der Verordnungsgeber bewusst dem nachfolgenden
Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Halten des Hundes vorbehalten. Auch
zur Abgrenzung von einem artgerechten Verhalten bedürfe es einer gesonderten
Feststellung besonderer Aggressivität nicht. Derartige artgemäße
Verhaltensweisen habe der Verordnungsgeber in beiden Alternativen von § 2 Abs.
2 Nr. 2 HundeVO bereits berücksichtigt. Selbst wenn man aber unterstelle, § 2
Abs. 2 Nr. 1 HundeVO setze eine besondere Aggressivität des Hundes voraus,
begegne die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts - so die Beklagte -
durchgreifenden Bedenken. Die Aussagen der Zeugen H. und U. zu den weiteren
Vorfällen am 20. November und 4. Dezember 2003 hätten nämlich die geringe
Reizschwelle des Rottweilers im Umgang mit körperlich unterlegenen Hunden
belegt. Aus dem Gutachten über die mit dem Hund durchgeführte Wesensprüfung
ergebe sich zudem, dass er auch in unbedrängten Situationen auf andere Hunde
aggressiv reagiere.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 16. Juli 2004 - 10 E 5578/03 - in der
durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen vom 12. August 2004
berichtigten Fassung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt im Wesentlichen vor, der Tatbestand für die Annahme eines gefährlichen
Hundes nach der ersten Alternative von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO sei entgegen
der Rechtsansicht der Beklagten nicht erfüllt. Der hierin verwendete Begriff
umfasse Hunde nicht. Dies folge aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO, wonach Hunde
dann gefährlich sind, wenn sie durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert andere Tiere hetzen oder reißen. Mit "anderen Tieren" könnten nicht
Hunde gemeint sein, denn nach allgemeinem Sprachgebrauch hetzten oder rissen
Hunde ihre Artgenossen nicht, sondern nur andere Tiere, wie etwa Hasen oder
Rehwild. Da "andere Tiere" im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO Hunde nicht
erfasse, könne dies bei Nr. 2 der Vorschrift nicht anders sein. Es müsse deshalb
unterschieden werden zwischen Vorfällen mit "anderen Tieren" im Sinne von § 2
Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO und Vorfällen mit Hunden, die
allein nach der zweiten Alternative von § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO zu beurteilen
seien. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass Rangkämpfe unter
Hunden arttypisch mit Beißereien verbunden seien. Wolle man einen Hund nur
wegen eines Bisses bei einer solchen Auseinandersetzung als gefährlich
betrachten, müsse dieses Verdikt letztlich jeden Hund treffen. Auch das OVG
Nordrhein-Westfalen sei in einem Beschluss vom 6. März 1997 davon
ausgegangen, dass eine Bissigkeit im Sinne der NWGefHuVO nicht bereits bei
jeder Beißerei zwischen Hunden vorliege. Das Beißen als artgemäße
Verhaltensweise könne nur im Zusammenhang mit den Begleitumständen eine
Bissigkeit begründen. Komme § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO nicht zur
Anwendung, komme es, anders als von der Beklagten angenommen, auf das
Vorliegen eines von "Z.-M." ausgehenden Angriffs auf den Border-Collie des
Zeugen Scheid nicht an. Aber auch auf die zweite Alternative von § 2 Abs. 2 Nr. 2
HundeVO könne - so die Klägerin - nicht zurückgegriffen werden. Ihr Hund habe
"B." nicht trotz erkennbar gewordener Unterwerfungsgestik gebissen, denn der
Hund des Zeugen S. habe, wie aus der Aussage dieses Zeugen und den Angaben
der Zeugin K. hervorgehe, keine derartige Verhaltensweise an den Tag gelegt.
Zwar habe der Sachverhalt auch durch die Beweisaufnahme nicht aufgeklärt
werden können. Keiner der vernommenen Zeugen habe indessen bekundet, dass
"Z.-M." den Hund des Zeugen S. trotz Unterwerfungsgeste gebissen habe. Es
habe, wie auch aus den Aussagen der Zeugen S. und Dr. R. deutlich werde,
lediglich ein artgerechter Rangkampf zwischen den beiden Rüden stattgefunden.
Im Übrigen komme es auf das Vorliegen einer Unterwerfungsgestik auch nicht an.
Die auf Konrad Lorenz zurückgehende Geste, wonach beim Rangkampf der
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Die auf Konrad Lorenz zurückgehende Geste, wonach beim Rangkampf der
unterlegene Hund seine Kehle darbiete und der andere Hund symbolisch
zuschnappe, ohne durchzubeißen , sei zwischenzeitlich widerlegt. Nach neueren
Untersuchungen sei in Wahrheit der zuschnappende Hund der unterlegene,
während sich der siegreiche Hund abwende. Schließlich müssten bei der
Beurteilung des Vorfalls auch die rassespezifischen Charaktereigenschaften der
beiden Hunde Berücksichtigung finden. Während beim Border-Collie bekannt sei,
dass er in bestimmten Situationen zum Beißen neige, werde dem Rottweiler eine
solche Eigenschaft nicht zugeschrieben.
Dem Senat liegen die das vorliegende Verfahren betreffenden Gerichtsakten (Blatt
1 bis 381), die Gerichtsakte des Verfahrens 11 TG 1334/04 und die von der
Beklagten in diesem Verfahren vorgelegten Behördenvorgänge (1 Hefter, Blatt 1
bis 87) vor. Sämtliche vorgenannten Vorgänge waren Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist
begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Anfechtungsklage der Klägerin
abweisen müssen. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Juli 2003 und der
Widerspruchsbescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 30. Oktober 2003
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin folglich nicht in ihren Rechten.
Zu Recht wird in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Juli 2003 der Hund der
Klägerin "Z.-M." als gefährlicher Hund im Sinne der Gefahrenabwehrverordnung
über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) eingestuft. Gefährlich ist ein
Hund, bei dem die Gefährlichkeit - wie bei dem Rottweiler der Klägerin - nicht
bereits auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO
aufgeführten Hunderassen oder -gruppen oder wegen ihrer Abstammung von
einem Hund einer solchen Rasse oder Gruppe vermutet wird, nach § 2 Abs. 2 Nr.
2, 1. Alternative HundeVO dann, wenn er ein anderes Tier durch Biss geschädigt
hat, ohne selbst angegriffen worden zu sein. Die Voraussetzungen dieser Regelung
liegen bezüglich des Hundes der Klägerin vor.
Die Bedenken der Klägerin an der Anwendbarkeit der vorgenannten Bestimmung
auf Fälle der vorliegenden Art, in denen es Schädigungen geht, die einem Hund
durch den Biss eines anderen Hundes zugefügt wurden, teilt der Senat nicht.
Der Begriff "anderes Tier" in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO meint auch (andere)
Hunde. Aus der Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO folgt entgegen der Ansicht
der Klägerin nichts Gegenteiliges. Nach dieser Bestimmung sind auch die Hunde
gefährlich, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert andere
Tiere hetzen oder reißen. Der auch hier verwendete Begriff des anderen Tieres
zielt, wie die Klägerin zutreffend bemerkt, nicht auf Hunde, sondern auf Individuen
anderer Tierarten ab. Nach dem für die Auslegung maßgebenden üblichen
Sprachgebrauch bezeichnet das Hetzen und Reißen im Zusammenhang mit
Hunden ein Nachstellen und Töten von Wild oder kleineren (anderen) Haustieren
(z.B. Katzen). Eine Verfolgung und Tötung von Artgenossen durch Hunde wird
dagegen üblicherweise nicht mit diesen Begriffen gekennzeichnet. Hieraus folgt
indessen nicht, dass mit Rücksicht auf diese Deutung der Begriff "anderes Tier"
aus Gründen der Normsystematik auch in § 2 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. HundeVO in der
Weise auszulegen wäre, dass die Schädigung eines Hundes durch den Biss eines
anderen Hundes nicht erfasst wird.
§ 2 Abs. 2 Nr. 3 HundeVO kennzeichnet eine spezifische Art der Gefährlichkeit von
Hunden durch nicht beherrschbaren Ausbruch ihres Jagdtriebes, der in der Regel
nicht auf andere Hunde, sondern auf Tiere gerichtet ist, die der Hund als Beute
betrachtet. Diese besondere Zielrichtung der Bestimmung in § 2 Abs. 2 Nr. 3
HundeVO ist auf § 2 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. HundeVO nicht übertragbar. Durch diese
Regelung soll der durch von bissigen Hunden ausgehenden allgemeinen
Gefährlichkeit für andere Tiere begegnet werden. Da sich Beißattacken von
Hunden letztlich gegen Tiere aller Spezies in gleicher oder ähnlicher Weise richten
können, ist kein sachgerechter Grund dafür ersichtlich, Hunde als Opfer von Bissen
anderer Hunde aus dem Regelungsbereich der ersten Alternative von § 2 Abs. 2
Nr. 2 HundeVO auszunehmen. Gegen eine solche Auslegung spricht der aus der
Bestimmung deutlich zum Ausdruck kommende Wille des Verordnungsgebers, alle
Tiere möglichst umfassend vor Schädigungen durch bissige Hunde zu bewahren.
Wollte man Bissverletzungen, die einem Hund durch einen anderen Hund
beigebracht werden, nicht als Ausgangspunkt für die Einstufung eines Hundes als
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beigebracht werden, nicht als Ausgangspunkt für die Einstufung eines Hundes als
gefährlich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt. HundeVO ansehen, würden gerade
besonders angriffslustige Hunde außer Betracht gelassen, deren besondere
Aggressionsbereitschaft gegenüber anderen Hunden dadurch zum Ausdruck
gekommen ist, dass sie einen anderen Hund ohne ein von diesem ausgegangenes
Angriffsverhalten gebissen haben. Ein solches Ergebnis wäre auch mit Blick auf § 2
Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. HundeVO nicht zu rechtfertigen. Danach ist nämlich ein Hund
(schon) dann als gefährlich zu betrachten, wenn er im Rahmen einer üblichen und
artgemäßen Auseinandersetzung mit einem anderen Hund, der möglicherweise
ein aggressives oder provozierendes Verhalten des anderen Hundes
vorausgegangen ist, diesen trotz dessen erkennbarer artüblicher
Unterwerfungsgestik beißt.
Aus der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidung des
OVG Nordrhein-Westfalen vom 6. März 1997 - 5 B 3201/96 -, Juris, folgt nichts
anderes. Zwar nimmt das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss an, dass
eine Bissigkeit im Sinne dieser Vorschrift nicht bereits bei jeder Beißerei zwischen
Hunden vorliegt. Das Beißen als artgemäße Verhaltensweise des Hundes könne -
so das OVG Nordrhein-Westfalen - nur im Zusammenhang mit den gesamten
Begleitumständen eine "Bissigkeit" begründen. Allerdings weist es, was die
Klägerin unerwähnt lässt, darauf hin, dass sich bei einem Beißvorfall zwischen
Hunden sich ein Hund insbesondere dann als bissig erweise, wenn er einen
anderen Hund gebissen und verletzt habe, ohne selbst von diesem angegriffen
worden zu sein oder wenn er einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen hat. Damit geht das OVG Nordrhein-
Westfalen hinsichtlich der Vorschriften des dortigen Landesrechts von den gleichen
Grundsätzen aus wie der Senat.
Auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich nach dem Inhalt der
Behördenakten und nach dem Ergebnis der in erster Instanz durchgeführten
Beweisaufnahme darstellt, liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt.
HundeVO in Bezug auf den Hund der Klägerin vor.
Fest steht danach zunächst, dass "Z. M. "den Border-Collie des Zeugen S. am 23.
Juni 2003 gebissen hat. Dass "B." an diesem Tag durch den Hund der Klägerin
einen Biss im linken Halsbereich erhalten hat, wird durch die übereinstimmenden
Aussagen der Zeugen S. und K. und des ebenfalls als Zeugen vernommenen
Tierarztes Dr. R. belegt. Aus den Angaben der Klägerin, die sich lediglich im
Verwaltungsverfahren näher zu den Umständen des Beißvorfalls am 23. Juni 2003
geäußert hat, folgt nichts anderes. Ihre Einlassung, "Z. M." sei auf den Hund des
Zeugen S. zugelaufen, habe dann aber abgedreht und sei seinerseits von dem
Border-Collie angefallen und verletzt worden, steht in Widerspruch zu den
genannten Aussagen der Zeugen S. und K. und wird durch die Erklärung des
Zeugen Dr. R., der eine Bissverletzung bei dem Hund des Zeugen S. bestätigt,
widerlegt.
Durch den Biss wurde der Hund des Zeugen S. im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1.
Alt. HundeVO geschädigt. Durch den Biss von "Z.-M." trug "B." eine Verletzung an
der linken Halsseite in Form zweier kleiner Wunden davon. Bereits hierdurch war
eine Schädigung im Sinne der oben genannten Bestimmung eingetreten.
Mit dem Begriff der Schädigung greift der Verordnungsgeber auf den
polizeirechtlichen Schadensbegriff zurück. Ein Schaden im ordnungsrechtlichen
Sinne liegt bei jeglicher Verletzung geschützter Rechtsgüter vor. Bei der
Schädigung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO ist ein Schaden
in der besonderen Form der Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des
gebissenen Tieres gemeint. Sonstige durch den Biss am Tier entstehende (Sach-)
Schäden (z.B. durchbissenes Halsband, Beschädigung einer Decke) bleiben außer
Betracht (vgl. Bodenbender, HSGZ 2004, 63 [66]). Ein Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit des Tieres ist dann anzunehmen, wenn bei ihm ein von den
normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen oder
gesteigert wird (vgl. zur Gesundheitsverletzung im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB:
BGH, Urteil vom 30. April 1991 - VI ZR 178/90 -, NJW 1991, 1948 [1949]).
Ein von den normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand war schon
durch die dem Hund des Zeugen Scheid bei der Beißattacke des Rottweilers der
Klägerin unmittelbar beigebrachte Verletzung eingetreten.
Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber annimmt, die Verletzungen, die der
Hund des Zeugen S. bei dem Vorfall erlitten hat, seien von ihrer Art und Schwere
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Hund des Zeugen S. bei dem Vorfall erlitten hat, seien von ihrer Art und Schwere
nicht ausreichend, um von einer Schädigung im Sinne der oben genannten
Bestimmung ausgehen zu können, kann dem nicht gefolgt werden.
Eine Schädigung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO liegt
grundsätzlich bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit des
gebissenen Hundes unabhängig von der Schwere der erlittenen Verletzung oder
der sonstigen durch den Biss eingetretenen körperlichen Störung vor. Für die
Annahme, dass für eine Schädigung eine körperliche Verletzung oder
Funktionsstörung von besonderer Schwere erforderlich ist, lässt sich der Regelung
in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO nichts entnehmen. Ebenso wenig gibt
die Vorschrift einen Anhaltspunkt dafür, dass lediglich für die Gesundheit des
Tieres besonders gefährliche Verletzungen oder besonders schwer wiegende
Funktionseinschränkungen Berücksichtigung finden sollen. Im Gegenteil ist davon
auszugehen, dass der Verordnungsgeber einen weitgehenden Schutz vor Hunden
mit offenbar gewordener übersteigerter Aggression angestrebt hat und deshalb
mit dem Begriff der Schädigung jeglichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit
des gebissenen Tieres erfassen wollte.
Wegen des Bezugs zum ordnungsrechtlichen Schadensbegriff, der bloße
Belästigungen, Unbequemlichkeiten und sonstige geringfügige Nachteile außer
Betracht lässt (vgl. Hornmann, HSOG, Anm. 26 zu § 11 HSOG), sind Schädigungen
allerdings von Beeinträchtigungen und Nachteilen abzugrenzen, die so belanglos
und unerheblich sind, dass sie die Grenze der bloßen Belästigung nicht
überschreiten. Ganz geringfügige Verletzungen wie einzelne herausgerissene
Haare oder sehr kleine oberflächliche Kratzer stellen deshalb keine Schädigung dar
(vgl. Bodenbender, a.a.O.). Um eine solch unerhebliche Verletzung handelte es
sich im vorliegenden Fall aber nicht. Bei der durch den Biss von "Z.-M."
verursachten Wunde handelte es sich nicht um unbedeutende oberflächliche
Kratzer. Vielmehr hatten die Zähne des Rottweilers das Fell und die Haut des
Border-Collie durchdrungen und - wenn auch kleinere - Fleischwunden verursacht.
Derartige Verletzungen sind schon wegen des möglichen Auftretens weiterer
gesundheitlicher Störungen (Komplikationen bei der Wundheilung, Infektionen,
Hämatome u.s.w.) ohne weiteres als Schädigung zu betrachten.
Unabhängig davon ist im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb von einer
Schädigung von "B." durch den Biss des Rottweilers auszugehen, weil durch den
Biss tatsächlich eine solche weitere gesundheitliche Störung des gebissenen
Hundes eingetreten war. An der Bisswunde hatte sich ein Hämatom gebildet, das
von dem behandelnden Tierarzt Dr. R. mit Tabletten und der Injektion
entzündungshemmender Mittel behandelt werden musste. Selbst wenn man der
Ansicht des Verwaltungsgerichts folgen und der Auffassung sein sollte, dass die
unmittelbare Bissverletzung des Border-Collie und der durch den Vorfall bedingte
Schockzustand des Hundes als geringfügig und deshalb nicht als Schädigung zu
betrachten sind, verbietet sich diese Betrachtungsweise jedenfalls im Hinblick auf
die bei dem Hund später eingetretene, erheblich schwerer wiegende
Gesundheitsbeeinträchtigung.
Sollte das Verwaltungsgericht darüber hinaus der Auffassung gewesen sein, das
Hämatom sei deshalb für die Frage einer Schädigung des gebissenen Hundes
unerheblich, weil diese gesundheitliche Störung erst einige Tage nach dem
Beißvorfall aufgetreten ist, könnte auch dieser Sichtweise nicht gefolgt werden. § 2
Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO setzt lediglich voraus, dass die Schädigung
durch den Biss des Hundes verursacht wurde. Zu berücksichtigen sind daher
sämtliche (noch) auf den Biss zurückzuführende körperliche Beeinträchtigungen
des gebissenen Tieres, unabhängig davon, ob diese unmittelbar nach dem Biss
aufgetreten sind oder sofort feststellbar waren.
Dass das bei "B." aufgetretene Hämatom durch den Biss des Hundes der Klägerin
verursacht wurde, kann unter den vorliegenden Umständen nicht zweifelhaft sein.
Wie sich aus den Erklärungen des behandelnden Tierarztes Dr. R. bei seiner
Zeugenvernehmung am 23. Juni 2004 ergibt, zeigte sich die Unterblutung nämlich
im Bissbereich. Unter diesen Umständen stellt sich die von dem
Verwaltungsgericht an einer späteren Stelle seines Urteils (Seite 8, 2. Absatz) in
den Raum gestellte Möglichkeit, dass das Hämatom - allein - durch den Zeugen S.
beim Zurückreißen seines Hundes mit der Leine verursacht worden sein könnte,
als reine Hypothese dar, die durch den erkennbaren Geschehensablauf nicht zu
begründen ist.
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Auch die weitere Voraussetzung des § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative HundeVO,
dass der das andere Tier schädigende Biss erfolgt ist, ohne dass der Hund selbst
angegriffen wurde, ist erfüllt.
Nach den - auch insoweit übereinstimmenden - Aussagen der Zeugen S. und K.
wurde "B." von dem Hund der Klägerin ohne vorangehende Begegnung der beiden
Hunde unvermittelt angegriffen. Ein von "B." ausgehender Angriff auf den Hund der
Klägerin oder auch nur ein von ihm möglicherweise als Aggression zu erkennendes
Verhalten des Border-Collie ist nach dem sich aus dem Ergebnis der
durchgeführten Beweisaufnahmen ergebenden Sachverhalt auszuschließen. Nach
den Bekundungen der Zeugen S. und K. lag der Hund vor dem Beißvorfall
angeleint zwischen den im Gespräch vertieften Zeugen. Auch der Zeuge L., der
nach seinen Angaben von dem Vorfall selbst nichts mitbekommen hat, hat
bekundet, dass der Border-Collie, nachdem der Hund der Klägerin fortgebracht
worden sei, an der Leine gewesen sei. Es spricht von daher nichts für die von der
Klägerin der Behörde gegenüber vorgetragene Version, wonach ihr Hund auf "B."
zugelaufen sei, dann aber kurz vor ihm abgedreht habe und dann seinerseits von
dem Hund des Zeugen S. von hinten angefallen worden sei.
Sind somit, soweit ersichtlich, sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 2 Nr.
2, 1. Alternative HundeVO erfüllt, bedarf es für die Feststellung der Gefährlichkeit
von "Z. M." nicht etwa noch der weiteren Prüfung, ob das von dem Hund gezeigte
Verhalten eine übersteigerte Aggressionsbereitschaft erkennen lässt. Die
gegenteilige Ansicht der Vorinstanz, das zur Schädigung eines anderen Hundes
führende Beißverhalten eines Hundes sei im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1.
Alternative HundeVO nur dann bedeutsam, wenn sich dieses Verhalten nicht im
Rahmen einer artgemäßen Auseinandersetzung zwischen Hunden bewegt habe,
sondern Ausdruck einer besonderen Aggressivität des betreffenden Hundes sei,
findet in der Verordnung keine Grundlage.
Das Verwaltungsgericht stellt durch seine Rechtsansicht an die Gefährlichkeit eines
Hundes nach § 2 Abs. 2 HundeVO zusätzliche Anforderungen, die sich weder aus
der vorgenannten Bestimmung selbst noch aus ihrem rechtlichen Kontext
herleiten lassen. § 2 Abs. 2 HundeVO stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut
("Gefährlich sind auch die Hunde, die ...") bezüglich der Gefährlichkeit eines
Hundes allein auf die unter Nrn. 1 bis 3 der Bestimmung im einzelnen normierten
Tatbestandsmerkmale ab. Einer zusätzlichen Feststellung, dass aus dem in diesen
Vorschriften erfassten Verhalten eine besondere, nicht artgerechte Aggressivität
zu Tage treten muss, bedarf es danach nicht. Die Notwendigkeit einer solchen
Feststellung kann auch nicht etwa aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO
hergeleitet werden. Diese Vorschrift enthält lediglich eine allgemeine Definition des
gefährlichen Hundes ("Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung,
Ausbildung oder Abrichtung eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen
vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen"). Erst durch
die nachfolgenden Regelungen wird festgelegt, unter welchen spezifischen
Voraussetzungen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO allgemein beschriebenen
Eigenschaften für die Gefährlichkeit eines Hundes anzunehmen sind. Durch die
Bestimmung des § 2 Abs. 2 HundeVO hat der Verordnungsgeber zu erkennen
gegeben, dass er diese Eigenschaften bei Erfüllung der hierin geregelten
Tatbestandsmerkmale ohne weiteres als gegeben erachtet. Es ist deshalb nicht
zulässig, den Anwendungsbereich dieser speziellen Regelung durch Rückgriff auf
die allgemeine Begriffsdefinition nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HundeVO einzuschränken.
Die Forderung nach einer zusätzlichen Überprüfung, ob das Beißverhalten eines
Hundes Ausdruck einer übersteigerten Aggressionsbereitschaft ist, ist schließlich
auch mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 2 HundeVO nicht vereinbar. Die
Bestimmung soll sicherstellen, dass auf ein durch das Verhalten des Hundes nach
außen zu Tage getretenes Gefährdungspotential rasch durch entsprechende
Maßnahmen reagiert werden kann. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, wenn die
Behörde schon für die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes aufwändige
Ermittlungen hinsichtlich der Charaktereigenschaften des Hundes durchführen
müsste. Diese Ermittlungen hat der Verordnungsgeber bewusst dem
nachfolgenden Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Halten des gefährlichen
Hundes vorbehalten.
Anders als das Verwaltungsgericht meint, ist die gesonderte Feststellung einer
besonderen, nicht artgerechten Aggressivität des Hundes im Rahmen von § 2 Abs.
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besonderen, nicht artgerechten Aggressivität des Hundes im Rahmen von § 2 Abs.
2 HundeVO auch nicht mit Rücksicht auf die Abgrenzung zu einer Beißerei in Folge
einer zwischen Hunden üblichen Auseinandersetzung notwendig. Durch das
Erfordernis, dass der Hund ohne einen auf ihn selbst ausgeübten Angriff gebissen
haben muss, hat der Verordnungsgeber in § 2 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative
HundeVO bereits Situationen berücksichtigt, in denen sich ein Hund durch Beißen
gegen den Angriff eines anderen Hundes zur Wehr setzt. Auch in der zweiten
Alternative des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO konzediert der Verordnungsgeber, dass
es Raufereien zwischen Hunden als Ausdruck artgerechten Verhaltens geben
kann. Hier wird ein Beißen nämlich nur dann als Ausgangspunkt für die
Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes genommen, wenn dieser bei einer
Auseinandersetzung mit einem anderen Hund seine Aggression trotz artüblicher
Unterwerfungsgestik des anderen Hundes nicht beendet.
Soweit sich das Verwaltungsgericht nachfolgend mit der Frage auseinandersetzt,
ob der Hund des Zeugen S. bei dem Angriff eine artübliche Unterwerfungsgestik
gegenüber dem Hund der Klägerin gezeigt habe, beziehen sich diese
Ausführungen auf die zweite Alternative des § 2 Abs. 2 Nr. 2 HundeVO. Diese
Bestimmung ist indessen auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie bereits
ausgeführt, erfasst diese Bestimmung ein im Verlauf von Rangstreitigkeiten oder
sonstigen Auseinandersetzungen zwischen Hunden aufgetretenes übersteigertes
Aggressionsverhalten eines Hundes, das sich in einem Zubeißen trotz erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik des anderen Hundes geäußert hat. Eine solche
Rangelei zwischen dem Hund der Klägerin und dem des Zeugen S. war der
Beißattacke des Rottweilers aber gerade nicht vorausgegangen. Vielmehr hatte
der Hund der Klägerin den Border-Collie unvermittelt und überraschend
angegriffen, ohne dass der gebissene Hund überhaupt Gelegenheit zu einer
Abwehrreaktion oder Unterwerfungsgeste gehabt hätte. In Folge dessen kann sich
die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine solche Unterwerfungsgestik
des gebissenen Hundes unterblieben ist.
Die Klägerin hat als Unterlegene die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§
154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht
auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO, 167 VwGO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats
nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist
beim
Hessischen Verwaltungsgerichtshof
Brüder-Grimm-Platz 1
34117 Kassel
durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt
einzulegen; juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können
sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie
Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen
Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. Die Beschwerde muss die
Entscheidung bezeichnen, die angefochten werden soll.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieser
Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Hessischen
Verwaltungsgerichtshof einzureichen. In der Begründung muss entweder
- die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt werden
oder
- die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der
obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
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obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
bezeichnet werden, wenn geltend gemacht wird, von ihr werde in der in dem
vorliegenden Verfahren ergangenen Entscheidung abgewichen und die
Entscheidung beruhe auf dieser Abweichung,
oder
- ein Verfahrensmangel bezeichnet werden, auf dem die Entscheidung beruhen
kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 €
festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.