Urteil des HessVGH vom 27.10.1987
VGH Kassel: drohende gefahr, befangenheit, verkündung, verfahrensmangel, zwangslage, beschwerdefrist, begründungspflicht, quelle, vertagung, behandlung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
12. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 TE 2395/87
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 54 VwGO, § 122 Abs 2
VwGO, § 42 Abs 2 ZPO, §
43 ZPO
(Zur Frage der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis
der Befangenheit)
Gründe
Die gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 2 ZPO und gem. § 146 VwGO (vgl.
Kopp, 7. Aufl. 1986, § 54 VwGO, Rdnr. 19, und Baumbach/Hartmann, 41. Aufl.
1983, § 46 ZPO, Erl. 3) statthafte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde ist allerdings zulässig. Insbesondere durfte sie schon am 18.
August 1987 eingelegt werden, obwohl der angegriffene Beschluß des
Verwaltungsgerichts bis heute nicht schriftlich abgefaßt und den Antragstellern
zugegangen ist. Denn Rechtsmittel sind bereits gegen jede ergangene - also auch
gegen eine, wie hier, durch Verkündung in der mündlichen Verhandlung existent
gewordene - Entscheidung vor deren vollständiger Abfassung zulässig (Kopp,
a.a.O., Vorb. § 124 VwGO, Rdnr. 19, und Redeker/von Oertzen, 8. Aufl. 1985, § 148
VwGO, Rdnr. 5 i.V.m. § 124 VwGO, Rdnr. 13, jeweils m.w.N.). Die Beschwerde ist
auch nicht wegen Verlusts des Ablehnungsrechts gem. § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. §
43 ZPO unzulässig. Nach der letztgenannten Vorschrift kann eine Partei einen
Richter wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie u.a. bei
ihm, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, Anträge
gestellt hat. Ob diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann im vorliegenden
Zusammenhang ebenso offenbleiben wie die Frage, ob der Verlust des
Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO grundsätzlich zur Unzulässigkeit eines
Ablehnungsgesuchs (so Eyermann/Fröhler, 8. Aufl. 1980, § 54 VwGO, Rdnr. 13 und
Thomas/Putzo, 14. Aufl. 1986, § 43 ZPO, Erl. 1) oder zu dessen Unbegründetheit
führt. Denn jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 43 ZPO erst nach
der Anbringung des Ablehnungsgesuchs oder sogar - wie hier - erst nach
Verkündung der das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Entscheidung des
Verwaltungsgerichts eingetreten sein könnten, wäre das zuvor eingebrachte
Ablehnungsgesuch bzw. die gegen die Zurückweisung eingelegte Beschwerde mit
Blick auf § 43 ZPO jedenfalls nicht unzulässig, sondern regelmäßig (nur)
unbegründet (im Anschluß an Stein/Jonas-Leipold, 20. Aufl. 1984, § 43 ZPO, Rdnr.
4, und RG, B. v. 7. November 1930, JW 1931, 1104).
Die mithin zulässige Beschwerde der Antragsteller ist unbegründet, weil der
angegriffene Beschluß des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden
ist.
Allerdings leidet der Beschluß an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil er
nicht mit schriftlichen Gründen versehen ist. Nach § 122 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind
u.a. Beschlüsse zu begründen, wenn sie durch ein Rechtsmittel angefochten
werden können; dies gilt auch für den ein Ablehnungsgesuch zurückweisenden
Beschluß (Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 54 VwGO, Rdnr. 17). Die
Begründungspflicht hat zur Folge, daß ein ihr unterliegender Beschluß - auch wenn
er, wie hier, in der mündlichen Verhandlung verkündet wird - grundsätzlich noch
schriftlich abgefaßt und, soll die Beschwerdefrist in Lauf gesetzt werden, auch
zugestellt werden muß (Hess. VGH, B. v. 20. September 1973 - IV TE 14173 -;
Kopp, a.a.O., § 122 VwGO, Rdnr. 7; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 122 VwGO, Rdnr. 3;
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Kopp, a.a.O., § 122 VwGO, Rdnr. 7; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 122 VwGO, Rdnr. 3;
a.A. Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 122 VwGO, Rdnr. 3). Denn bei lediglich
mündlich gegebener Begründung wäre es dem Beschwerdegericht nicht möglich,
dies Gründe des Erstgerichts zu würdigen. Ob es auch genügt, wenn die mündlich
mitgeteilten Gründe in die Verhandlungsniederschrift aufgenommen werden (so
Kopp, a.a.O.), kann offenbleiben, weil dies hier nicht geschehen ist. Allein der
Umstand, daß das Verwaltungsgericht der Nichtabhilfeentscheidung vom 21.
September 1987 eine - überaus knappe - schriftliche Begründung beigegeben hat,
dürfte für sich allein zur nachträglichen Behebung des Verfahrensmangels kaum
ausreichen, zumal der betreffende Beschluß den Beteiligten des
Hauptsacheverfahren durch das Verwaltungsgericht gar nicht bekannt gegeben
worden ist. Ein somit möglicherweise auch nach der schriftlichen Begründung der
Nichtabhilfeentscheidung noch fortbestehender Verfahrensmangel könnte aber
dadurch behoben worden sein, daß der Berichterstatter des beschließenden
Senats die Begründung den Antragstellern und den übrigen Beteiligten des
Hauptsacheverfahrens unter dem 9. Oktober 1987 im Wortlaut zur Kenntnis
gebracht hat (vgl. zur Heilung von Verfahrensmängeln im Beschwerdeverfahren
Hess.VGH, B. v. 11. Oktober 1982, NJW 1983, 901). Dies bedarf indessen keiner
abschließenden Entscheidung, weil unabhängig hiervon eine Aufhebung des
angegriffenen Beschlusses und eine Zurückverweisung (analog §§ 130 Abs. 1 Nr. 2
i.V.m. 138 Nr. 6 VwGO) nicht in Betracht kommt. Zum einem bestehen wegen § 32
Abs. 7 AsylVfG Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Zurückverweisung, da es
sich - anders als im asylrechtlichen Eilverfahren (zur dortigen Zulässigkeit einer
Zurückverweisung im Einzelfall Hess. VGH, B. v. 2. Februar 1987 - 10 TH 61/87 -) -
vorliegend um einen Zwischenstreit in einem asylrechtlichen Hauptsacheverfahren
handelt, für den nichts anderes gelten dürfte als für das zugrundeliegende
Hauptsacheverfahren selbst. Zum anderen wäre eine Zurückverweisung auch
nicht zweckmäßig, weil der Zwischenstreit entscheidungsreif ist.
Offenbleiben kann allerdings auch im Rahmen der Begründetheitsprüfung der
Beschwerde, ob die Antragsteller ihr Ablehnungsrecht gem. § 54 Abs. 1 VwGO
i.V.m. § 43 ZPO verloren haben, indem sie nach Verkündung des ihr
Ablehnungsgesuch zurückweisenden Beschlusses und vor der erst 13 Tage später
erfolgten Beschwerdeeinlegung bei der abgelehnten Richterin Anträge gestellt
haben. Nach seinem Wortlaut scheint § 43 ZPO nur den Verlust des
Ablehnungsrechts vor der Anbringung des Ablehnungsgesuchs zu regeln. Indessen
wird die Vorschrift nach überwiegender Auffassung mindestens entsprechend auf
den danach liegenden Zeitraum bis zur Entscheidung des Erstgerichts über das
Gesuch angewandt (OLG München, B. v. 29. April 1954, MDR 1954, 552; KG, 8. v.
16. Juni 1975, NJW 1975, 1842; Stein/Jonas-Leipold, a.a.O., § 43 ZPO, Rdnr. 3;
Zöller-Vollkommer, 14. Aufl. 1984, § 53 ZPO, Rdnr. 6; a.A. Wieczorek, 2. Aufl. 1976,
§ 43 ZPO, Erl. C). Die Frage, ob § 43 ZPO im Falle einer Zurückweisung des
Ablehnungsgesuchs auch den sich anschließenden Zeitraum bis zur evtl.
Beschwerdeeinlegung noch erfaßt, wird dagegen - soweit sie überhaupt erörtert
wird - unterschiedlich beantwortet (grundsätzlich bejahend - im entschiedenen Fall
jedoch ablehnend offenbar RG, a.a.O., und Kopp, a.a.O., § 54 VwGO. Rdnr. 19;
grundsätzlich verneinend Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46 ZPO, Rdnr. 19, und
Wieczorek, a.a.O., §.46 ZPO, Erl. C I b). Nur dann, wenn man die grundsätzliche
Anwendbarkeit des § 43 ZPO auch auf den letztgenannten Zeitraum bejaht, stellt
sich die weitere - auch von den Antragstellern angesprochene - Frage, ob der
Verlust des Ablehnungsrechts in Ausnahmefällen - in denen die Partei sich in einer
Zwangslage befindet, weil der abgelehnte Richter nach ( noch nicht rechtskräftiger)
Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs weiter verhandelt - gleichwohl nicht eintritt
(so z.B. unter Hinweis auf die im Zivilprozeß drohende Gefahr eines
Versäumnisurteils RG, a.a.O., KG, a.a.O., und Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 43 ZPO,
Rdnr. 8, sowie Baumbach-Hartmann, a.a.O., § 43 ZPO, Erl. 2 B). Daß sich die
Antragsteller in einer vergleichbaren Situation befunden haben könnten, erscheint
dem Senat zweifelhaft; jedenfalls ist nicht ohne weiteres ersichtlich, wieso sie nicht
(wenigstens) durch Erklärung in der mündlichen Verhandlung Beschwerde gegen
die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs hätten erheben (vgl. hierzu
Hess.VGH, B. v. 20. September 1973 - IV TE 14/73 -) können, um sodann
abzuwarten, ob das Gericht mit der abgelehnten Richterin - unter möglicher
Mißachtung des § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 47 ZPO (vgl. insoweit zum Streitstand
Kopp, a.a.O., § 54 VwGO, Rdnr. 20,und Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 47 ZPO, Rdnr.
1) - weiter verhandeln würde; erst danach hätte sich die von den Antragstellern
angesprochene Frage nach einem Auszug aus dem Verhandlungssaal gestellt.
Nachträgliches Indiz für die damalige Weiterverhandlungsabsicht könnte freilich der
Umstand sein, daß die abgelehnte Richterin an der Nichtabhilfeentscheidung vom
21. September 1987 mitgewirkt hat. Indessen bedarf all dies im vorliegenden
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21. September 1987 mitgewirkt hat. Indessen bedarf all dies im vorliegenden
Verfahren keiner abschließenden Entscheidung. Der Senat kann vielmehr sowohl
offenlassen, ob § 43 ZPO für die Zeit nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs bis
zur Beschwerdeeinlegung gegen den das Gesuch zurückweisenden Beschluß des
Erstgerichts grundsätzlich gilt, als auch, ob - bejahendenfalls - ein Ausnahmefall in
dem oben bezeichneten Sinne vorgelegen hat.
Denn die Beschwerde ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das
Ablehnungsgesuch in der Sache selbst vom Verwaltungsgericht zu Recht
abgelehnt worden ist. Nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet die
Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt der geeignet ist, Mißtrauen gegen die
Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit ist nicht
erforderlich; es genügt schon der "böse Schein"; es müssen aber objektiv
feststellbare Tatsachen vorliegen, die die subjektiv vernünftigerweise mögliche
Besorgnis begründen, der betreffende Richter werde nicht unbefangen
entscheiden (Kopp, a.a.O., § 54 VwGO, Rdnr. 10). Diese Voraussetzungen sind in
bezug auf die hier abgelehnte Richterin - auch unter Berücksichtigung des
Beschwerdevorbringens (vgl. Schriftsätze vom 17.8. u. 26.10.1987) - nicht erfüllt.
Zwar stellt auch die fehlende Bereitschaft, das Vorbringen einer Partei vollständig
zur Kenntnis zu nehmen, einen Ablehnungsgrund dar (Kopp, a.a.O. , Rdnr. 11).
Indessen konnte hierauf nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles
aus der Sicht eines gerecht und billig denkenden anwaltlich vertretenen
rechtssuchenden Bürgers nicht geschlossen werden. Es mag dahinstehen, ob die
Antragsteller begründet Befangenheit annehmen durften, hätten sie ohne
anwaltlichen Beistand den Terminsanschlag, nach dem für ihre Sache lediglich 15
Minuten vorgesehen waren, zur Kenntnis nehmen müssen, und zwar in Kenntnis
des ihren Bevollmächtigten am 30. Juli 1987 zugestellten Beschlusses, durch den
ihr Antrag auf Prozeßkostenhilfe unter Hinweis auf § 2 AsylVfG abgelehnt worden
war. Da die Antragsteller jedoch anwaltlich vertreten sind und einer ihrer
Bevollmächtigten auch von Beginn an in dem Termin zur mündlichen Verhandlung
am 5. August 1987 anwesend war, darf bezüglich des durch den Terminsanschlag
hervorgerufenen Eindrucks nicht auf die Antragsteller als juristische Laien, sondern
muß auf sie als anwaltlich vertretene rechtssuchende Personen abgestellt werden
(vgl. zur Zurechnung der Kenntnis des Bevollmächtigten - wenn auch in anderem
Zusammenhang - Kopp, a.a.O., § 54 VwGO, Rdnr. 14 a). Dem anwesenden
Bevollmächtigten der Antragsteller mußte aber bekannt sein, daß die
Terminierung für einen bestimmten Zeitraum nichts Unwiderrufliches ist, daß
insbesondere - wie dies ja später auch geschehen ist - eine Vertagung erfolgen
kann und (zur Wahrung des rechtlichen Gehörs) auch erfolgen muß, wenn eine
erschöpfende Behandlung innerhalb der vorgesehenen Zeit nicht möglich ist. Dem
anwesenden Bevollmächtigten der Antragsteller mußte ferner bekannt sein, daß er
gegebenenfalls durch entsprechende Anträge in der mündlichen Verhandlung
würde darauf hinwirken können, daß die Antragsteller ausreichend zu Wort kämen.
Hinzu kommt, daß der Bevollmächtigte der Antragsteller auch den Kläger in dem
folgenden Verfahren vertrat und deshalb davon ausgehen konnte, daß jedenfalls
die hierfür "eingeplante" Zeit - freilich auch nur 15 Minuten - erforderlichenfalls
ohne weiteres noch für das Verfahren der Antragsteller würde herangezogen
werden können. Mit der Verlesung der dienstlichen Erklärung der abgelehnten
Richterin vom 5. August 1987 in der mündlichen Verhandlung erfuhr der
anwesende Bevollmächtigte der Antragsteller desweiteren, daß hinsichtlich des
sich an die beiden von ihm vertretenen Sachen anschließenden Verfahrens, für
das 1 Stunde vorgesehen war, infolge Mandatsniederlegung des dortigen
Bevollmächtigten mit geringerem Zeitaufwand zu rechnen war und daß dies der
Anlaß für die - erst nachträglich erfolgte - Terminierung der beiden von dem
Bevollmächtigten der Antragsteller vertretenen Sachen war, daß also nach der
ursprünglich gewählten Terminierung jeweils 1 Stunde pro Asylsache vorgesehen
gewesen war. Spätestens von da an lagen für den im Termin anwesenden
Bevollmächtigten der Antragsteller keine Umstände mehr vor, aus denen er
vernünftigerweise noch auf Befangenheit der abgelehnten Richterin schließen
konnte. Dies müssen sich, wie oben dargelegt, die Antragsteller zurechnen lassen,
denn es wäre Sache ihres Bevollmächtigten gewesen, einen etwa bei ihnen
entstandenen anderen Eindruck aufgrund seiner Rechts- und Tatsachenkenntnis
auszuräumen.
Nach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG, wobei der
Senat für das Ablehnungsgesuch jedes der beiden Antragsteller jeweils 1.000,--
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Senat für das Ablehnungsgesuch jedes der beiden Antragsteller jeweils 1.000,--
DM in Ansatz bringt (ebenso Hess. VGH, B. v. 14. Februar 1986 - 4 TE 1923/85 -).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 25 Abs. 2 Satz 2
GKG).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.