Urteil des HessVGH vom 21.11.1991
VGH Kassel: vorläufiger rechtsschutz, vergleich, eidesstattliche erklärung, zwangsvollstreckung, gebäude, grundstück, vwvg, vollstreckungstitel, verwaltungsakt, beseitigungsverfügung
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
3. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 TG 2364/91
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 168 Abs 1
Nr 3 VwGO, § 2 VwVG HE, §
3 VwVG HE, § 167 Abs 1
VwGO
(Vorläufiger Rechtsschutz gegen Vollstreckung)
Tatbestand
Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes
Vollstreckungsschutz gegen den Antragsgegner.
Mit Bescheid vom 06.12.1985 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf,
die auf dem Grundstück Gemarkung R, Flur, Flurstück stehenden Bauwerke sowie
die Grundstückseinfriedigung innerhalb einer Woche nach Unanfechtbarkeit der
Verfügung abzubrechen. Das von der Antragstellerin hiergegen angestrengte
Klageverfahren wurde durch einen vor dem Verwaltungsgericht Kassel
abgeschlossenen Vergleich vom 25.08.1987 - II/3 E 1048/86 - beendet. Der
Vergleich enthält u. a. die Regelung, daß die Antragstellerin die Klage zurücknimmt
und der Antragsgegner auf die Vollstreckung seiner Verfügung bis zum 31.12.1990
verzichtet.
Mit Schreiben vom 21.01.1991 wies der Antragsgegner die Antragstellerin auf den
Vergleich vom 25.08.1987 hin und gewährte ihr für die Beseitigung der Bauwerke
eine letzte Frist bis zum 01.03.1991. Auf die Einhaltung dieser Frist wies er
nochmals mit Schreiben vom 05.02.1991 hin.
Mit am 02.04.1991 bei dem Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz
hat die Antragstellerin um Vollstreckungsschutz nachgesucht. Sie hat
vorgetragen, die Vollstreckungsfrist sei deshalb so lange gewährt worden, weil sie
seinerzeit im Klageverfahren eine Verletzung des Gleichheitssatzes gerügt habe.
Der Antragsgegner habe im Termin vom 25.08.1987 erklärt, daß er auch gegen
andere, gleichartige Gebäude in der Nähe ihres Grundstücks vorgehen werde, was
im wesentlichen nicht geschehen sei. Sie sei bereit, ihre Bauwerke abzubrechen,
sobald auch die übrigen Bauwerke in der Nähe ihres Grundstücks abgebrochen
würden.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,
hilfsweise, § 123 VwGO,
durch die dem Antragsgegner die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid des
Kreisbauamtes R vom 6. Dezember 1985 bis auf weiteres untersagt wird.
Der Antragsgegner hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hat vorgetragen, der Antragsgegner habe sich an den Vergleich gehalten und
verlange dies auch von der Antragstellerin. Der Vorwurf, er unternehme nichts
gegen illegale Bauten, sei unzutreffend.
Durch Beschluß vom 05.09.1991 hat das Verwaltungsgericht den Antrag
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Antragstellerin ihr
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abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit die Antragstellerin ihr
Begehren auf § 80 Abs. 5 VwGO stütze, sei es unzulässig, weil es am Vorliegen
eines unanfechtbaren Verwaltungsakts fehle. Soweit sie ihren Antrag auf § 123
VwGO stütze, sei er ebenfalls unzulässig, denn Vollstreckungstitel sei nicht der
Bescheid vom 06.12.1985, sondern der gerichtliche Vergleich vom 25.08.1987.
Selbst wenn das Begehren der Antragstellerin dahin ausgelegt werde, daß sie sich
gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich wende, sei es wegen
fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil die materiell-rechtlichen
Einwendungen der Antragstellerin gegebenenfalls im Rahmen eines
Vollstreckungsverfahrens gemäß §§ 167 Abs. 1, 169 VwGO i.V.m. § 767 ZPO
geltend zu machen wären.
Gegen den ihr am 12.09.1991 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am
23.09.1991 ohne nähere Begründung Beschwerde eingelegt.
Die Antragstellerin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und ihrem Antrag vom 21. März 1991
stattzugeben.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, für die von der Antragstellerin vorgetragenen Vergleichsfälle lägen
keine unanfechtbaren Beseitigungsverfügungen vor. Die Verwaltungsverfahren
seien insoweit noch nicht abgeschlossen.
Die das Verfahren der Antragstellerin betreffenden Verwaltungsvorgänge (1
Hefter) sowie die Bauakten des Antragsgegners R. 3082/91 - 3087/91 (6 Hefter)
waren Gegenstand der Beratung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat den
Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.
Eine den Anforderungen der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO gerecht werdende Auslegung
des Begehrens der Antragstellerin ergibt, daß sie im Wege der einstweiligen
Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO die Verpflichtung des Antragsgegners auf
Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der Beseitigungsverfügung vom
06.12.1985 begehrt, denn Ziel ihres Antrags ist, die Vollstreckung abzuwenden, bis
über ihre Einwendungen in der Hauptsache entschieden ist.
Einwendungen gegen vollstreckbare Verwaltungsakte sind bei den Behörden
geltend zu machen. Gegen ihre Entscheidungen kann Klage auf Verpflichtung der
Behörde zur Einstellung der Zwangsvollstreckung erhoben werden. Vorläufiger
Rechtsschutz mit dem Ziel der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung
wird im Verfahren nach § 123 VwGO gewährt (BayVGH, Beschluß vom 07.04.1975,
BayVBl. 1975, 647; Fischer, BayVBl.1980, 173 (175)).
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist ein derartiger Antrag nicht
deshalb unzulässig, weil es an einem vollstreckbaren Verwaltungsakt im Sinne des
§ 2 HVwVG fehlt. Zwar ist gegen einen gerichtlichen Vergleich die
Vollstreckungsabwehrklage nach den §§ 167 Abs. 1, 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO in
Verbindung mit § 767 Abs. 1 ZPO zu erheben (BVerwG, Urt. vom 19.06.1991 - 4 C
58.89) und vorläufiger Rechtsschutz wird insoweit nach § 769 ZPO gewährt; der
gerichtliche Vergleich vom 25.08.1987 stellt für die Befugnis des Antragsgegners,
die Beseitigung von Baulichkeiten auf dem Grundstück der Antragstellerin
durchzusetzen, jedoch keinen Vollstreckungstitel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3
VwGO dar. Das Verwaltungsstreitverfahren über die Rechtmäßigkeit der Verfügung
vom 06.12.1985 ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 25.08.1987 mit der
Wirkung beendet worden, daß die Unanfechtbarkeit der Verfügung vom 06.12.1985
eingetreten ist. Eine selbständige, der Vollstreckung fähige Verpflichtung zur
Beseitigung der Baulichkeiten hat die Antragstellerin nicht übernommen. Soweit
aus einem gerichtlichen Vergleich die Vollstreckung der Beseitigung baulicher
Anlagen durchgeführt werden soll, muß dieser mit einem vollstreckungsfähigen
Inhalt formuliert werden (Hess. VGH, Beschluß vom 28.04.1972 -VI TM 3/71 -;
Thomas-Putzo, ZPO, 17. Aufl., § 794 Anm. II 4). Er hätte in der Verpflichtung der
Antragstellerin bestehen können, das Bauwerk bis zu einem bestimmten
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Antragstellerin bestehen können, das Bauwerk bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt zu beseitigen. Daran fehlt es hier. Der gerichtliche Vergleich vom
25.08.1987 weist insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt auf.
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung,
der hier nur unter den Voraussetzungen des § 3 HVwVG gegeben ist, glaubhaft
gemacht. Weder sind die Voraussetzungen des § 2 HVwVG weggefallen noch ist
der zu vollstreckende Verwaltungsakt befolgt oder aufgehoben worden. Auch die
Einwendungen der Antragstellerin, der Antragsgegner dürfe gegen sie erst
vollstrecken, wenn er auch gegen vergleichbare Baulichkeiten in der Nachbarschaft
ihres Grundstücks vorgegangen sei, greifen hier nicht durch. Soweit die
Antragstellerin damit die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3
Abs. 1 GG) rügt, der grundsätzlich auch im Verfahren der
Verwaltungsvollstreckung gilt, hat sie ein die vorgenannte Vorschrift verletzendes
Verhalten des Antragsgegners nicht dargelegt. Die Antragstellerin geht zu Unrecht
davon aus, daß die von ihr aufgeführten Vergleichsfälle mit ihrem Fall vergleichbar
seien. Nach der von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ihres Vaters
vom 21.03.1991 hat der Antragsgegner bezüglich der in der Nähe ihres
Grundstücks gelegenen Gebäude D /B, H He und Ho keine Aufforderung mit
Fristsetzung für den Abbruch der Gebäude erlassen. Damit hat die Antragstellerin
jedoch nicht vorgetragen, daß der Antragsgegner in den von ihr aufgeführten
Fällen unanfechtbare Beseitigungsverfügungen besitzt und nur willkürlich gegen
sie, die Antragstellerin, vollstreckt. Die eidesstattliche Erklärung steht damit nicht
im Widerspruch zu dem Vorbringen des Antragsgegners, daß sich die aufgeführten
Fälle noch im Verfahrensgang befinden und insoweit noch keine unanfechtbaren
Beseitigungsverfügungen vorliegen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.